Extreme Klauseln
âUnsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.â Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 â 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer âGesinnungsprĂŒfungâ, der Zentralrat der Juden von einem âĂberprĂŒfungswahnâ. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Ăberleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.
Die RĂŒckkehr der Extremismusklausel
Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird â obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€uĂerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.
Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck â und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium lieĂ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm âDemokratie leben!â verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.
Die âWeiteren Nebenbestimmungenâ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, âsicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungenâ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der âMittelweitergabe an andere TrĂ€gerâ, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, âprĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kannâ (S. 3 f.). AuĂerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung âextremistischer Strukturenâ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden âregelnâ. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.
Zur Kontur des fdGO-Begriffs
Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen groĂen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€Ăen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.
Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein âhĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen istâ. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 â 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.
UmkÀmpfte fdGO
In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaĂstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer âaktiv-kĂ€mpferischenâ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 â 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er âim Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]â habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.
Diese Beispiele â die Liste lieĂe sich ergĂ€nzen â zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaĂstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report âRecht gegen Rechtsâ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von âExtremismusâ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).
Verletzung des Bestimmtheitsgebots
Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie âextremistischâ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.
Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei ânicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wirdâ. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger âsicherstellenâ mĂŒssen, âdass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [âŠ] vermieden wirdâ, und prĂŒfen mĂŒssen, âob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.â Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstöĂen gegen die fdGO zu ârechnenâ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt â ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die âMöglichkeitâ eines fdGO-VerstoĂes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?
Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€Ăig erfĂŒllen könnten.
Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstöĂe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschlieĂen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre VorsichtsmaĂnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoĂen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm âDemokratie leben!â könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden â ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.
Kampfressource fĂŒr die AfD
Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich â obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt â auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher âNGO-Komplexâ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs âauszuwertenâ. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.
Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt â und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der âVereinigung der Verfolgten des Naziregimes â Bund der Antifaschistenâ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.
Demokratiearbeit braucht RĂŒckendeckung
Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine gröĂtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder â so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben â unverzĂŒglich aufgehoben werden.
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