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Gekommen, um zu bleiben

Heiko Sauer hat dem BVerfG an dieser Stelle unlĂ€ngst einen „Kurswechsel im Europaverfassungsrecht“ bescheinigt. AnlĂ€sslich des Egenberger-Beschlusses des Zweiten Senats zeichnet er das Bild eines Bundesverfassungsgerichts, das nach den ErschĂŒtterungen des PSPP-Urteils (BVerfGE 154, 17) in ruhigeres Fahrwasser zurĂŒckkehrt. Sauer spricht von einer „wohltuenden Deflationierung der Ultra-vires-Kontrolle“, ja von einem „Abgesang“ auf die großen europaverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Karlsruher Kontrollvorbehalte wĂŒrden auf das zurĂŒckgefĂŒhrt, was sie einst sein sollten: exzeptionelle Letztvorbehalte, theoretische Notbremsen, deren BetĂ€tigung in weite Ferne rĂŒckt. Der Tenor ist Erleichterung: Die Harmonie scheint wiederhergestellt, weil die Dissonanz leiser geworden ist.

So verlockend diese Deutung angesichts des Wunsches nach einem harmonischen Gerichtsverbund sein mag: Sie lĂ€uft Gefahr, die bloße Abwesenheit offenen Streits mit einer strukturellen Befriedung gleichzusetzen. Ich möchte Sauers These daher ergĂ€nzen und zugleich wenden: Nicht die Deflationierung, die der Kontrolle die Wirkungskraft entzieht, ist die Lösung, sondern ihre Institutionalisierung.

Echte Kooperation erfordert Regeln fĂŒr den Umgang mit Kompetenzgrenzen – ein institutionalisiertes Zusammenspiel, das den Konfliktfall nicht als unionsverfassungswidrigen Betriebsunfall, sondern als klĂ€rungsbedĂŒrftigen Dialog begreift. Die Ultra-vires-Kontrolle ist kein Störfall, sondern – richtig verstanden – ein notwendiges Institut des Unionsverfassungsrechts selbst.

Kein deutscher Sonderweg: Der europÀische Befund

Ein zentrales MissverstĂ€ndnis in der Debatte um die „Deflationierung“ ist die Annahme, die Ultra-vires-Kontrolle sei ein deutsches PhĂ€nomen, ein Karlsruher Sonderweg, den man nun langsam wieder in den europĂ€ischen Mainstream eingliedert. Eine systematische Gesamtschau der europĂ€ischen Verfassungsrechtsprechung zeigt jedoch ein ganz anderes Bild: EuropĂ€ische NormalitĂ€t ist die Ablehnung eines absoluten, kompetenzblinden Anwendungsvorrangs.

Solange die Mitgliedstaaten ĂŒber das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Integration entscheiden, ist die Ultra-vires-Kontrolle keine nationale Marotte, sondern die logische Kehrseite der europĂ€ischen Kompetenzordnung. Zwar beansprucht der EuGH fĂŒr sich eine absolute Autonomie des Unionsrechts und ein damit verbundenes umfassendes Rechtsprechungsmonopol. Doch diese absolute Autonomie ist eine Fiktion, die weder historisch noch dogmatisch in den VertrĂ€gen verankert ist. Die EU fußt auf dem Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV). Dieses Prinzip ist keine bloße politische AbsichtserklĂ€rung, sondern die rechtliche Lebensader der Union. Damit bleibt die Union eine abgeleitete Rechtsordnung; ihre Geltung beruht nicht auf sich selbst, sondern auf dem Willen der Mitgliedstaaten und deren verfassungsrechtlich verorteten und demokratisch gesteuerten Rechtsanwendungsbefehlen.

Dies ist auch kein deutsches Spezifikum, sondern europĂ€ischer Verfassungsstandard: Sei es Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 88-1 der französischen Verfassung, Art. 90 der polnischen Verfassung oder Art. 11 der italienischen Verfassung – sie alle öffnen die nationale Rechtsordnung fĂŒr das Unionsrecht, markieren aber als Geltungsgrund zugleich dessen Grenzen.

In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten haben Verfassungsgerichte Kontrollvorbehalte etabliert, die funktional der Ultra-vires-Kontrolle entsprechen. Das dĂ€nische HĂžjesteret hat im Ajos-Urteil (Case 15/2014) eine klare rote Linie gezogen und dem EuGH die Gefolgschaft verweigert, gestĂŒtzt auf das Bestimmtheitserfordernis der dĂ€nischen Verfassung bei der HoheitsrechtsĂŒbertragung. In Frankreich nutzen der Conseil constitutionnel und der Conseil d’État eine flexible PrinzipienabwĂ€gung („IdentitĂ€tskontrolle“ bzw. „Äquivalenztest“), um sicherzustellen, dass KompetenzĂŒberschreitungen nicht die VerfassungsidentitĂ€t aushöhlen – wie etwa im French Data Network-Urteil (Conseil d’État, Nr. 393099) deutlich wurde. Auch in Tschechien (Holubec, Pl. ÚS 5/12), Polen (K 18/04, vor der Rechtsstaatskrise) oder Italien („Controlimiti“, vgl. schon Fragd, 232/1989) behalten sich die Gerichte vor, den Vorrang des Unionsrechts dort zu begrenzen, wo fundamentale Verfassungswerte und die VolkssouverĂ€nitĂ€t berĂŒhrt sind.

Wenn wir also ĂŒber eine „Deflationierung“ sprechen, dĂŒrfen wir nicht so tun, als sei das PSPP-Urteil ein Betriebsunfall gewesen, den man nun korrigiert. Es war vielmehr der deutlichste Ausdruck einer europaweit geteilten RechtsĂŒberzeugung: Die Geltung des Unionsrechts endet dort, wo das demokratische Mandat der nationalen Verfassung seine Grenze findet.

Vom Störfaktor zum Institut des Unionsrechts

Das Desiderat der aktuellen Debatte ist ein Perspektivwechsel: Die Ultra-vires-Kontrolle steht nicht außerhalb des unionalen Rechtsrahmens, sondern stĂŒtzt sich auf die VertrĂ€ge selbst. Die Ultra-vires-Kontrolle ist damit nicht als Störfaktor, sondern als Institut des Unionsrechts zu begreifen. Sie ist der SchlĂŒssel zur Lösung des Konflikts.

ZunĂ€chst verpflichtet die IdentitĂ€tsklausel des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 EUV die Union, die jeweilige nationale IdentitĂ€t der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmĂ€ĂŸigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Entgegen einer scheinbar verbreiteten Lesart handelt es sich hierbei nicht um unverbindliche politische Lyrik oder eine bloße Höflichkeitsfloskel gegenĂŒber den HauptstĂ€dten, sondern um eine harte, justiziable Rechtsnorm mit klarem Geltungsanspruch. Art. 4 Abs. 2 EUV fungiert als eine Art „Rechtsgrundverweisung“: Das Unionsrecht öffnet sich an dieser Stelle bewusst fĂŒr die unantastbaren Kernelemente der mitgliedstaatlichen Verfassungen und macht deren Schutz zu einer eigenen unionsrechtlichen Verpflichtung. Damit ist im PrimĂ€rrecht selbst eine immanente Schranke angelegt, die den Geltungsanspruch des Unionsrechts dort begrenzt, wo es die verfassungsrechtliche IdentitĂ€t und VolkssouverĂ€nitĂ€t eines Mitgliedstaats berĂŒhrt.

Diese IdentitĂ€tswahrung ist untrennbar mit den demokratischen Prinzipien der Union verknĂŒpft, wie sie in Art. 2 und Art. 10 EUV niedergelegt sind. Die EuropĂ€ische Union bezieht ihre demokratische Legitimation nicht aus einem eigenen Staatsvolk, sondern abgeleitet aus den Wahlvölkern der Mitgliedstaaten, vermittelt ĂŒber die nationalen Parlamente und das EuropĂ€ische Parlament. Das Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung ist der Garant dieser demokratischen RĂŒckbindung: Nur soweit eine KompetenzĂŒbertragung durch die nationalen Parlamente demokratisch legitimiert wurde, darf die Union handeln. Eine qualifizierte KompetenzĂŒberschreitung – also ein Handeln ultra vires – ist daher niemals nur ein technischer Fehler im ZustĂ€ndigkeitsgefĂŒge, sondern ein Angriff auf das Demokratieprinzip selbst. Wenn Unionsorgane Mandate an sich ziehen, die ihnen nie ĂŒbertragen wurden, durchbrechen sie den demokratischen Legitimationszusammenhang und verletzen die VolkssouverĂ€nitĂ€t, die als Kernbestandteil der nationalen VerfassungsidentitĂ€t unter dem besonderen Schutz des Art. 4 Abs. 2 EUV steht.

Diese Feststellung muss auch prozedural abgesichert werden: Wenn das materielle Unionsrecht ĂŒber Art. 4 Abs. 2 EUV den Schutz der verfassungsrechtlichen IdentitĂ€t und der demokratischen Selbstbestimmung garantiert, muss es auch ein Verfahren geben, um diesen Schutz im Ernstfall durchzusetzen. WĂŒrde man den nationalen Verfassungsgerichten dieses Instrument verweigern, liefe der Schutz der VerfassungsidentitĂ€t ins Leere, sobald der EuGH eine KompetenzĂŒberschreitung nicht als solche erkennt oder sanktioniert. Die Ultra-vires-Kontrolle ist daher kein Akt des Ungehorsams gegen das Unionsrecht: Sie stellt sicher, dass die in den VertrĂ€gen selbst angelegten Grenzen der Integration nicht durch eine schleichende Kompetenzausweitung contra legem ĂŒberschritten werden.

Die Kontrolle sichert daher die demokratische Legitimation der Union. Denn die EU ist eine kompetenziell legitimierte Demokratie. Wenn Kompetenzen ohne Mandat wandern („Creeping Competences“), kann die Zustimmung der BĂŒrger erodieren. Die Überwachung der Kompetenzgrenzen verfolgt eine demokratiespezifische Ventilfunktion.

Indem wir die Ultra-vires-Kontrolle als Institut des Unionsrechts begreifen, wandelt sie sich von einer einseitigen „Notbremse“ zu einem Instrument des Dialogs im Verfassungsgerichtsverbund. Das Ziel ist eben nicht der Bruch, sondern die Sicherung der gemeinsamen Rechtsgrundlage. Institutionalisiertes Zusammenspiel bedeutet, dass nationale Verfassungsgerichte und der EuGH nicht gegeneinander, sondern in einem arbeitsteiligen Prozess miteinander fungieren: Der EuGH sichert die Einheitlichkeit (Art. 19 EUV), die nationalen Gerichte sichern die Grenzen der ErmĂ€chtigung.

Prozeduralisierung statt Konfrontation: Ein Vier-Stufen-Modell

Wie sieht dieses Zusammenspiel konkret aus? Es darf kein „wildes“ Ausbrechen geben, keine willkĂŒrliche Verweigerung der Rechtsbefolgung. Ein europarechtskonformes Ultra-vires-Verfahren muss zwingend prozeduralisiert sein. Nur durch Verfahren lĂ€sst sich der Konflikt von der politischen auf die rechtliche Ebene heben und dort befrieden.

Ein solches institutionalisiertes Verfahren könnte man – grob angerissen – de lege lata in vier Stufen konzipieren, die sich aus einer Zusammenschau der verfassungsrechtlichen Grundlagen in Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 EUV und den Rechtsschutzgarantien der Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV ergeben:

Erstens verlangt das Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung (Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV) eine prĂ€zise Trennung zwischen einfachem Rechtsverstoß und Kompetenzanmaßung. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung ist ein Ultra-vires-Akt; vielmehr muss ein struktureller Ausbruch aus dem „Integrationsprogramm“ des Zustimmungsgesetzes vorliegen. Ein solcher ist gegeben, wenn die Union entweder in einem Bereich tĂ€tig wird, fĂŒr den ihr die Verbandskompetenz fehlt, oder wenn sie eine bestehende Kompetenz unter Missachtung ihrer konstitutiven Schranken – etwa durch Verletzung von Verbotsnormen oder des VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsgrundsatzes – so exzessiv ausĂŒbt, dass dies faktisch einer vertragslosen Kompetenzerweiterung gleichkommt.

Auf der zweiten Stufe greift die prozedurale Sicherung durch die gerichtliche Kooperationspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 267 AEUV. Bevor ein mitgliedstaatliches Verfassungsgericht eine Unionsmaßnahme im eigenen Rechtsraum unangewendet lĂ€sst, trifft es eine Vorlage- und Dialogpflicht. Bestehen Zweifel an der Kompetenzgrundlage, muss der Weg nach Luxemburg beschritten werden; der Dialog ist keine Option, sondern eine unionsrechtliche Notwendigkeit zur KlĂ€rung der Rechtslage. Das BVerfG hat dies im OMT-Verfahren (BVerfGE 134, 366) vorgemacht: Es legte detailliert dar, warum es eine KompetenzĂŒberschreitung sah, gab dem EuGH aber die Möglichkeit zur (konformen) Auslegung.

Drittens ist die ZustĂ€ndigkeitsverteilung nach Art. 19 EUV zu respektieren: Danach hat der EuGH das Mandat zur „Wahrung des Rechts bei der Auslegung der VertrĂ€ge“. Dabei muss sich der EuGH aber nachvollziehbarer Methoden bedienen. Hier liegt die Chance, die Sauer in seiner Analyse der „Deflationierung“ vielleicht unterschĂ€tzt. Wenn das BVerfG in Egenberger die Entscheidung des EuGH akzeptiert, dann nicht aus Resignation, sondern weil es die Antwort des EuGH auf ihre „Methodengerechtheit“ geprĂŒft hat. Wenn der EuGH aber die methodischen Standards völlig missachtet – etwa indem er offensichtliche Tatsachen ignoriert, den Wortlaut verkehrt oder willkĂŒrliche Rechtsfortbildung betreibt –, verlĂ€sst er den Boden der Auslegung der VertrĂ€ge und betreibt unzulĂ€ssige Rechtssetzung. Um hierbei die Rechtssicherheit zu wahren, bedarf es geschĂ€rfter Kategorien fĂŒr solche schwerwiegenden Methodenfehler.

Das Weiss-Urteil des EuGH (C-493/17) war ein warnendes Beispiel fĂŒr ein methodisches Defizit, in dem der Gerichtshof die wirtschaftspolitischen Auswirkungen der EZB-Politik faktisch ausblendete und so eine VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung unmöglich machte. Im Fall Egenberger hingegen sah das BVerfG die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie als methodisch vertretbar an. Das ist der Unterschied: Dem EuGH-Urteil wird nicht blind gefolgt („Deflationierung“), vielmehr ist es das Ergebnis einer eingehenden PrĂŒfung („Institutionalisierung“). Das BVerfG behĂ€lt sich die Kontrolle vor, ĂŒbt sie aber zurĂŒckhaltend aus, solange der EuGH methodisch nachvollziehbar arbeitet.

Viertens muss das Verfahren gegen Rechtsmissbrauch abgesichert sein. Eine Ultra-vires-Kontrolle darf keinesfalls dazu dienen, rechtsstaatliche Standards abzubauen oder sich den Grundwerten der Union zu entziehen. Warnende Beispiele fĂŒr einen solchen instrumentellen Missbrauch liefern die Rechtsprechungspraxis des politisch gekaperten polnischen Verfassungsgerichtshofs (etwa im Urteil K 3/21) und des ungarischen Verfassungsgerichts (insbesondere Entscheidung 22/2016). Rechtssicherheit schafft hier nur eine prĂ€zise Fallgruppenbildung auf Basis von Art. 2 EUV. Denn nationale IdentitĂ€t darf nicht zum Deckmantel autoritĂ€rer Strukturen werden: Wer den Rechtsstaat im Inneren schleift, kann sich gegenĂŒber der Union nicht auf ihn berufen.

Fazit: Keine Angst vor institutionalisierter Dissonanz

Sauers „Abgesang“ auf die großen Auseinandersetzungen ist insofern verfrĂŒht, als die institutionellen Fragen noch nicht abschließend geklĂ€rt sind. Die Kompetenzfragen werden nicht verschwinden, solange die Union sich dynamisch entwickelt und KrisenbewĂ€ltigung mit Kompetenzdehnung einhergeht. Sie aber nur „kleinzukochen“, reicht nicht. Wir sollten die Ultra-vires-Kontrolle aus der Schmuddelecke des vermeintlichen Nationalismus holen und sie als prozedurales Element fest in die Unionsarchitektur einbauen.

Das PSPP-Urteil mag als Schock empfunden worden sein, doch historisch betrachtet könnte es die Geburtsstunde einer effektiven Kompetenzkontrolle als Gemeinschaftsaufgabe sein. Ähnlich wie die Solange I-Rechtsprechung (BVerfGE 37, 271) einst den EuGH zwang, den Grundrechtsschutz ernst zu nehmen, zwingt der Ultra-vires-Vorbehalt den Gerichtshof heute, seine Rolle als HĂŒter der Kompetenzordnung ernster zu nehmen und nicht einseitig als „Motor der Integration“ zu agieren.

Ein institutionalisiertes Verfahren zwingt zur BegrĂŒndung und zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der anderen Seite. Es transformiert den Machtkampf in einen Diskurs. Eine Union, die ihre eigenen Grenzen ernst nimmt und deren Einhaltung durch ein kooperatives Verfahren garantiert, ist am Ende harmonischer, legitimer und auch effektiver als eine Union, die Kompetenzkritik als MajestĂ€tsbeleidigung behandelt.

Echte StabilitĂ€t wird nicht dadurch erzeugt, dass die Verfassungsgerichte verstummen, sondern indem sie in ein geordnetes europĂ€isches Verfahrensrecht eingebunden werden. Die jĂŒngere Rechtsprechung der europĂ€ischen Verfassungsgerichte zeigt immer deutlicher: Die Ultra-vires-Kontrolle ist gekommen, um zu bleiben. Wer ihren Abgesang anstimmt, verkennt, dass gerade die rechtlich eingehegte Möglichkeit des „Nein“ das „Ja“ zur europĂ€ischen Integration erst unionsverfassungsrechtlich tragfĂ€hig macht. Das ist das „institutionelle Zusammenspiel“, das wir auch nach Egenberger weiterentwickeln mĂŒssen.

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