AusbĂŒrgern, Ausweisen, Abschieben
Das Unwort des Jahres 2023 â âRemigrationâ â steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch wĂ€hrend Remigration fĂŒr ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Ăber Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.
Remigration und der ethnische Volksbegriff
Zum Unwort des Jahres wurde âRemigrationâ, nachdem Correctiv ĂŒber ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen âMasterplan zur Remigrationâ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie â eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.
Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war fĂŒr die VerfassungsschutzĂ€mter zentral, um die AfD, einzelne ihrer LandesverbĂ€nde und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme VerdachtsfĂ€lle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kĂŒrzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausfĂŒhrlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.
Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff âRemigrationâ als Code fĂŒr eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen VerstĂ€ndnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. âRemigriertâ werden sollen diejenigen, die nicht ânach Deutschland gehörenâ. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.
Kontrollmöglichkeiten des Bundes
Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulĂ€ssig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten mĂŒssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschrĂ€nkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.
Problematischer als offene RechtsbrĂŒche sind aber die fĂŒr sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende AuslĂ€nderrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen ErmessensĂŒberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.
Praktische Umsetzung des Rechts
Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die LĂ€nder ausgefĂŒhrt. Sowohl bei EinbĂŒrgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die LĂ€nder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen â daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergĂ€nzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der AusfĂŒhrung durch die LĂ€nder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier lĂ€ge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dĂŒrfen.
EinbĂŒrgerungspolitik
Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen â wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung â unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.
Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebĂŒrgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. DiesbezĂŒglich muss ein besonderes Augenmerk auf RĂŒcknahmevoraussetzungen der EinbĂŒrgerung liegen. ZustĂ€ndige Behörden fĂŒr EinbĂŒrgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien StĂ€dte als TrĂ€ger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die EinbĂŒrgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.
GrundsĂ€tzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulĂ€ssig; eine RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsĂ€tzlich unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese RĂŒcknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wĂ€re zu befĂŒrchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch EinbĂŒrgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden MeinungsĂ€uĂerungen in sozialen Medien heranziehen können, um RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewĂ€hrt das den Behörden weitreichende SpielrĂ€ume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese SpielrĂ€ume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung wĂŒrde so zu einem mĂ€chtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.
Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tĂ€tig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die RĂŒcknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der RĂŒcknahme keine AusbĂŒrgerungspolitik betreiben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda wĂŒrde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach KrĂ€ften einschrĂ€nken. Das Aufenthaltsgesetz sieht fĂŒr die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor fĂŒr eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbrĂ€uchlichen RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen auch vermehrt RĂŒcknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie fĂŒr eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine TĂ€uschung vorgelegen habe.
Verweigerung von Aufenthaltstiteln
In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen SpielrĂ€ume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung ĂŒberdehnen kann. Zu denken wĂ€re etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekĂ€rer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, âum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangenâ. FĂŒr diejenigen, die fest ĂŒberzeugt sind, Einwanderung fĂ€nde zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten FĂ€llen zu behaupten. Ăber § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ausweitung von Ausweisungen
Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die StabilitĂ€t des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwĂ€chen, die sie als nicht âvolkszugehörigâ betrachtet. Das reicht von RĂŒcknahmen der EinbĂŒrgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ĂŒber ausbleibende Erteilungen oder VerlĂ€ngerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine SchlĂŒsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein âAuslĂ€nder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefĂ€hrdetâ, nach AbwĂ€gung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschrĂ€nkt auf erhebliche GefĂ€hrdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte AuslĂ€nderbehörde unter einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.
Ermessensgrenzen der Behörden
In all diesen Bereichen wĂ€ren Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbrĂ€uchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die ĂberprĂŒfung von missbrĂ€uchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.
Stellen der Resilienz
Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Ăber die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG âdie notwendigen MaĂnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur ErfĂŒllung seiner Pflichten anzuhaltenâ. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von ErmessensĂŒberschreitungen abspielen wird.
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