Kahlschlag bei der Informationsfreiheit
Im Koalitionsvertrag hatte sich die Berliner Regierung eigentlich darauf verstĂ€ndigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) zu einem modernen Transparenzgesetz auszubauen und seine hohen Standards zu erhalten (S. 12). Zum Ende der Legislaturperiode droht nun das Gegenteil: Der Senat hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf (Drs. 19/2999) vorgelegt, mit dem der Informationszugang unter dem Vorwand des Schutzes kritischer Infrastruktur empfindlich eingeschrĂ€nkt werden soll. Nach massivem Protest aus der Zivilgesellschaft und von der Landesbeauftragten fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) wurde die Abstimmung im Abgeordnetenhaus zunĂ€chst verschoben. FĂŒr kommenden Montag ist eine SachverstĂ€ndigenanhörung angesetzt.
Informationsfreiheit ist kein Luxus, sondern notwendige Bedingung fĂŒr die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns. In Berlin hat das IFG in der Vergangenheit genau diese Funktion erfĂŒllt: Zuletzt wurde unter anderem durch IFG-Anfragen die CDU-FördermittelaffĂ€re aufgedeckt, bei der es um die vermutlich rechtswidrige Vergabe von 3,4 Millionen Euro Fördergeld an Antisemitismusprojekte ging. Die beabsichtigte Reform könnte diese Art von demokratischer Kontrolle durch Informationsfreiheit erschweren oder ganz verhindern. Neben einer Reihe von neuen AblehnungsgrĂŒnden sollen kĂŒnftig ganze Bereiche vom Informationszugang ausgeschlossen werden.
Was das Berliner Beispiel dabei besonders lehrreich macht, ist nicht allein das Ergebnis, sondern die Methode. Der Gesetzentwurf illustriert anschaulich, was in Politik- und Rechtswissenschaft als âVersicherheitlichungâ (securitization) beschrieben wird: Die Politik nutzt Sicherheitsinteressen, um Freiheitsrechte, demokratische Kontrolle und den Rechtsstaat zu beschneiden.
Informationsfreiheit unter Beschuss
Informationsfreiheitsgesetze â wie auch das Berliner IFG â enthalten im Grundsatz einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, der nur dann verweigert werden darf, wenn die Behörde plausibel darlegt, dass ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Damit sind die Informationsfreiheitsgesetze ein wichtiges Mittel, um exekutive Macht durch öffentliche Kontrolle einzuhegen. Gerade deswegen gerĂ€t das Informationsfreiheitsrecht derzeit ĂŒber Berlin hinaus auf allen Ebenen unter Druck.
In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und ThĂŒringen liegen ebenfalls VorschlĂ€ge zur BeschrĂ€nkung der Landesinformationsgesetze auf dem Tisch. Auf Bundesebene scheiterte die CDU 2025 in den Koalitionsverhandlungen mit ihrem VorstoĂ, das Bundes-IFG abzuschaffen, nur knapp am Widerstand aus der Zivilgesellschaft. In BrĂŒssel erlieĂ die EU-Kommission zuletzt eine restriktive Dienstanweisung fĂŒr die Bearbeitung von Informationsanfragen. Darin wird â obwohl der EuGH die EU-Kommission inzwischen verurteilt hat, SMS der KommissionsprĂ€sidentin herauszugeben â weiterhin die Löschung von Textnachrichten angeordnet (s.a. De Capitani v. Commission). In den USA hat die Trump-Regierung fĂŒr die Bearbeitung von Informationsanfragen zustĂ€ndige Abteilungen durch Massenentlassungen faktisch lahmgelegt und in Ungarn wurden die entsprechenden Gesetze schon vor Jahren zurechtgestutzt. Diese Angriffe auf Transparenzregelungen dienen dazu, das Informationsmonopol der Exekutive zu sichern und öffentliche Kontrolle zu minimieren.
UnĂŒberschaubare Bereichsausnahme fĂŒr kritische Infrastruktur
In Berlin soll nun unter Berufung auf eine âverĂ€nderte Sicherheitslageâ (Drs. 19/2999, S. 1), insbesondere aufgrund vergangener Angriffe auf die ElektrizitĂ€tsversorgung, neben einer ganzen Reihe neuer AblehnungsgrĂŒnde der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes massiv eingeschrĂ€nkt werden.
Nach der neuen Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 IFG Bln soll das Gesetz kĂŒnftig nicht mehr gelten, soweit Informationen ĂŒber Einrichtungen der kritischen Infrastruktur im Sinne des § 28 Abs. 1 des Berliner Katastrophenschutzgesetzes betroffen sind, also Einrichtungen aus den Sektoren Energie, Telekommunikation, Transport, Gesundheit, Wasser, ErnĂ€hrung, Medien und Kultur sowie Finanz- und Versicherungswesen mit hoher Bedeutung fĂŒr das Funktionieren des Gemeinwesens. Dasselbe soll auch fĂŒr Informationen gelten, die fĂŒr vergleichbare staatliche Einrichtungen von Bedeutung sind. Zudem sollen sĂ€mtliche Informationen ĂŒber zivile Objekte von grundlegender Bedeutung fĂŒr die zivile VerteidigungsfĂ€higkeit oder mit militĂ€rischer Bedeutung ausgenommen werden.
Der Gesetzentwurf nimmt damit nicht nur einzelne Stellen von der Informationspflicht aus, sondern schafft eine pauschale Ausnahme fĂŒr ganze âInformationsgattungenâ. Irrelevant ist dabei, bei welcher Behörde diese Informationen vorliegen und ob ihnen tatsĂ€chlich eine konkrete Sicherheitsrelevanz zukommt.
Die Formulierung der Bereichsausnahme weist dabei handwerkliche MĂ€ngel auf, die potenziell zu deren uferlosen Anwendung, mindestens aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit fĂŒhren werden. § 28 Abs. 1 des Berliner Katastrophenschutzgesetzes, auf den die Ausnahme verweist, benennt zwar bestimmte Sektoren, setzt aber fĂŒr die Einordnung einer konkreten Einrichtung als kritische Infrastruktur eine eigenstĂ€ndige Gefahrenprognose voraus: Erfasst sind nur Einrichtungen, bei deren Ausfall âerhebliche VersorgungsengpĂ€sse oder GefĂ€hrdungen fĂŒr die öffentliche Sicherheitâ eintreten wĂŒrden. Wer diese Bewertung vornimmt, bleibt unklar. Eine konkretisierende Rechtsverordnung existiert im Land Berlin nicht. Behörden und Antragstellende werden sich also absehbar darĂŒber streiten mĂŒssen, ob etwa ein kommunales Krankenhaus, ein regionaler Energieversorger oder ein Berliner Medienunternehmen unter die Bereichsausnahme fĂ€llt. Auch was eine âentsprechendeâ staatliche Stelle oder Stelle mit vergleichbarem Schutzbedarf sein soll, ist schwer abzusehen. Laut GesetzesbegrĂŒndung sollen hiervon âinsbesondereâ einzelne Einrichtungen der Sicherheitsbehörden und Justiz betroffen sein.
Vollends verschwimmen die Konturen aber dort, wo sich das Gesetz auf die zivile Verteidigung bezieht. Zivile Objekte sind laut GesetzesbegrĂŒndung alle nicht militĂ€risch genutzten GebĂ€ude und Anlagen und Einrichtungen sowie FlĂ€chen. Diese gelten als schutzwĂŒrdig, wenn ihr Ausfall dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass Schutzziele der zivilen Verteidigung nicht nur vorĂŒbergehend nicht mehr sichergestellt werden können, oder wenn ihnen auch militĂ€rische Bedeutung zukommt, was etwa bei bestimmten BrĂŒcken der Fall sein soll (Drs. 19/2999, S. 16). Die Bewertung scheint auch hier allein der fĂŒr den IFG-Antrag zustĂ€ndigen Behörde zu obliegen. Wie weit die Bereichsausnahme reicht, ist derzeit kaum abzusehen (vgl. Stellungnahme LDI, S. 6). Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass Behörden immer wieder versuchen, die gesetzlichen SpielrĂ€ume auszureizen.
Keine PrĂŒfung der Sicherheitsrelevanz
Besonders schwerwiegend ist, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Bezug der Information zu einer der erfassten Einrichtungen ausreichend ist. Es handelt sich um eine âBlankettausnahmeâ (vgl. Dix). VertrĂ€ge, Korrespondenz, Planungsunterlagen, all das fĂ€llt pauschal aus dem Anwendungsbereich des IFG Bln heraus, sobald es eine Einrichtung betrifft, welche die Behörde der kritischen Infrastruktur zuordnet. Es spielt dabei keine Rolle, ob die begehrte Information tatsĂ€chlich sicherheitsrelevant ist oder nicht â fĂŒr den Senat stellt jede Veröffentlichung derartiger Informationen eine abstrakte GefĂ€hrdung dar. UngeklĂ€rt bleibt zudem, wie sich die neue Bereichsausnahme zur Regelung des § 7a IFG Bln verhĂ€lt, der Vertragsunterlagen zur Privatisierung von bestimmten (auch kritischen) Infrastrukturdienstleistungen ausdrĂŒcklich dem Informationszugangsanspruch unterwirft.
Der Senat rĂ€umt in seiner BegrĂŒndung offen ein: Die neue Regelung wurde bewusst als Bereichsausnahme und nicht als Ausschlussgrund ausgestaltet, weil mit letzterem âeine behördliche, mit prozeduralen Pflichten versehene EinzelfallprĂŒfung etwaiger VerweigerungsgrĂŒnde einher gegangen wĂ€reâ (Drs. 19/2999, S. 29). Er vergleicht die neue Regelung mit der Bereichsausnahme fĂŒr den Verfassungsschutz nach § 32 Abs. 3 VerfSchG Berlin. Ein absurder Vergleich: UnabhĂ€ngig davon, wie eine Bereichsausnahme fĂŒr den Verfassungsschutz zu bewerten ist, zeichnen sich Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie KrankenhĂ€user, Stromnetze und Bahnschienen durch ihre OmniprĂ€senz im tĂ€glichen Leben der Menschen aus. Dementsprechend besteht naturgemÀà ein groĂes Informationsinteresse, dem in vielen FĂ€llen keine konkreten Sicherheitsbelange entgegenstehen. Im Ăbrigen bezieht sich § 32 Abs. 3 VerfSchG nur auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung des Innern gefĂŒhrten Akten. Damit geht sie deutlich weniger weit als die Bereichsausnahme fĂŒr die kritische Infrastruktur, die sĂ€mtliche Informationen bei jeder Behörde erfasst.
Kein relevanter Beitrag zur Sicherheit kritischer Infrastruktur
All dies wĂ€re eventuell zu rechtfertigen, wĂŒrde der Gesetzentwurf tatsĂ€chlich dazu beitragen, kritische Infrastruktur resilienter zu machen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Schon nach geltendem Recht können Behörden Informationsanfragen zu sicherheitsrelevanten Infrastrukturen auf Grundlage des § 11 IFG Bln ablehnen, wenn die Herausgabe der Information das Wohl des Bundes oder eines Landes beeintrĂ€chtigen wĂŒrde oder mit einer schwerwiegenden GefĂ€hrdung des Gemeinwohls einher ginge. Dies umfasst auch BeeintrĂ€chtigungen der inneren und Ă€uĂeren Sicherheit (VG Berlin, Urteil v. 25.08.2016, VG 2 k 92/15). Bei plausiblen Sicherheitsbedenken ist dieser Ausschlussgrund ohne Weiteres anwendbar (so auch Stellungnahme LDI S. 6).
Die praktischen Folgen des neuen § 2 Abs. 3 IFG Bln sind erheblich. Von der MĂŒllentsorgung bis zum ĂPNV â jeder Bezug zu einem der genannten Sektoren ist potenziell geeignet, den Informationszugang auszuschlieĂen, ohne dass konkret geprĂŒft wird, ob die begehrte Information tatsĂ€chlich schutzwĂŒrdig ist. Nicht nur die Landesbeauftragte fragt sich, âwelche Informationen ĂŒberhaupt noch nach dem IFG erfragt werden könnenâ (S. 6).
Einzig durch das Europarecht wird der drohende Kahlschlag im Informationsfreiheitsrecht ein StĂŒck weit eingehegt. Denn sofern es sich bei den beantragten Informationen um Umweltinformationen handelt, gilt das auf einer EU-Richtlinie beruhende Umweltinformationsgesetz. Dieses kennt keine vergleichbaren Bereichsausnahmen und erfordert stattdessen bei Sicherheitsbedenken eine informationsbezogene Gefahrenprognose (VG Köln 20.09.2018 â 13 K 7211/16, Rn. 37). Dies entlarvt auch die BegrĂŒndung mit AnschlĂ€gen auf die ElektrizitĂ€tsversorgung als Nebelkerze. Denn viele Informationen zum Stromversorgungsnetz wĂ€ren bei der gebotenen Zugrundelegung eines weiten BegriffsverstĂ€ndnisses als Umweltinformationen zu bewerten.
âVersicherheitlichungâ demokratischer Kontrolle
Was der Berliner Senat als dringend erforderliche Reaktion auf eine verĂ€nderte Bedrohungslage prĂ€sentiert, veranschaulicht lehrbuchmĂ€Ăig, was in Politik- und Rechtswissenschaft unter dem Stichwort âVersicherheitlichungâ (securitization) diskutiert wird: Das Framing real existierender Herausforderungen als existentielle Sicherheitsbedrohung verleiht diskursive Legitimation, die zur Rechtfertigung weitreichender Beschneidungen von Freiheitsrechten, demokratischer Kontrolle und rechtsstaatlichen Garantien genutzt und missbraucht wird. Das wohl prominenteste Beispiel stellt die viel diskutierte Versicherheitlichung der Grenz- und Migrationspolitik dar (vgl. auf dem Verfassungsblog Emilie McDonnell oder Jaana Palander). Aber auch in der Informations-, Wirtschaftsâ oder Kriminalpolitik findet sich das Muster wieder. Der damit ermöglichte regulative âOverspillâ auf nicht-sicherheitsrelevante Politikbereiche sowie die Ausweitung und Absicherung exekutiver Befugnisse machen die Strategie so interessant fĂŒr autoritĂ€re Bestrebungen.
In Berlin nutzt der Senat nun ein Sicherheitsframing, um die Informationsfreiheit zu beschneiden. Er begrĂŒndet den Reformbedarf ausdrĂŒcklich mit dem Anschlag auf die Berliner Stromversorgung von Januar 2026 und einer dadurch verĂ€nderten Sicherheitslage. Einen Zusammenhang der AnschlĂ€ge mit der Informationsfreiheit gibt es jedoch nicht â die beschĂ€digte KabelbrĂŒcke war unzureichend gesichert und öffentlich sichtbar. Das alles weckt auch bei der Landesbeauftragten den Eindruck, âdass der Anschlag auf die Berliner Stromversorgung zum Anlass genommen werden soll, in der Berliner Verwaltung in vielen Bereichen wieder zu einer Kultur des Amtsgeheimnisses zurĂŒckzukehrenâ. Offensichtlich dient die diskursive VerknĂŒpfung mit einer Bedrohungslage vor allem als Vehikel fĂŒr eine möglichst weitreichende Abschirmung der Exekutive vor öffentlicher Kontrolle.
Rechtswidriges Verhalten bleibt im Verborgenen
Dazu passen schlieĂlich auch die vielen mit dem Entwurf zusĂ€tzlich eingefĂŒhrten AblehnungsgrĂŒnde, die fĂŒr die GewĂ€hrleistung von schĂŒtzenswerten Sicherheitsbelangen nicht erforderlich sind (ausfĂŒhrlich LDI, S. 10). Heraus sticht dabei die vorgesehene neue Fassung von § 9 Abs. 1 IFG Bln. Danach soll der Informationszugang kĂŒnftig u. a. nicht nur dann verwehrt werden, wenn er die DurchfĂŒhrung von Gerichtsverfahren beeintrĂ€chtigen kann, sondern auch bei Nachteilen fĂŒr das Land Berlin bei der Vorbereitung einer gerichtlichen oder auĂergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von AnsprĂŒchen, sofern diese unmittelbar zu befĂŒrchten sind. Die Regelung schĂŒtzt damit nicht, wie im Informationsfreiheitsrecht ĂŒblich, den ordnungsgemĂ€Ăen Ablauf von Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, sondern die prozessuale und materielle Rechtsposition des Landes. Das ist kein neutraler Verfahrensschutz, sondern ein Instrument, das dem Land ermöglicht, Informationen zurĂŒckzuhalten, um mögliche Klagen abzuwehren.
In einem demokratischen Rechtsstaat bleibt öffentliche Kontrolle aber gerade bei möglichen GesetzesverstöĂen der Exekutive unerlĂ€sslich. Mit dem Zweck der Informationsfreiheit ist die Regelung schwer vereinbar â sie hat auĂerdem einen unangenehmen Beigeschmack: Die IFG-AntrĂ€ge zur FördermittelaffĂ€re bei der CDU hĂ€tten womöglich unter RĂŒckgriff auf einen solchen Ausschlussgrund abgelehnt werden können. Denn ausweislich des Berichts der Antikorruptionsbeauftragten ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen rechtswidrig sind, insbesondere weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieĂen und womöglich zurĂŒckgefordert werden mĂŒssen. Die Senatsverwaltung hĂ€tte entsprechende IFG-AntrĂ€ge somit mit der BegrĂŒndung ablehnen können, es sei zu befĂŒrchten, dass wegen eines VerstoĂes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz AnsprĂŒche gegen das Land Berlin geltend gemacht werden. Auch hĂ€tte das Land auf Vorbereitungen verweisen können, die rechtswidrig erfolgten Zuwendungen zurĂŒckzufordern. Das verdeutlicht das Potential der Vorschrift, rechtswidriges Behördenhandeln geheim zu halten und Korruption oder Machtmissbrauch zu vertuschen.
Es bleibt zu hoffen, dass der mit dem Gesetzentwurf drohende RĂŒckschritt fĂŒr die Informationsfreiheit, durch jene Abgeordneten im Berliner Parlament noch verhindert oder zumindest abgeschwĂ€cht werden kann, denen die Bedeutung der Informationsfreiheit fĂŒr die Demokratie bewusst und Transparenz kein Dorn im Auge ist.
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