Vereinnahmtes Vereinsgesetz
Immer hĂ€ufiger tritt im Kampf gegen Rechtsextremismus ein Instrument aus dem Schattendasein hervor: das Vereinsverbot, ob zuletzt erfolgreich gegen die âArtgemeinschaftâ oder gescheitert gegen Hammerskins und Compact. In einem Landtagswahljahr, in dem man bei hohen AfD-Zustimmungswerten auch SchlĂŒsselĂŒbergaben an AfD-Innenminister keineswegs mehr ausschlieĂen kann, gibt dies aber auch der Kehrseite der Vereinsverbote neue AktualitĂ€t: Einem autoritĂ€r-populistischen Innenminister könnten Vereinsverbote als potentes Repressionswerkzeug gegen unliebsame Strukturen dienen. Denn sie kombinieren einen weiten Tatbestand mit freigiebigen Ermittlungsmöglichkeiten und weitreichenden Rechtsfolgen. Weit von den rechtsstaatlichen Vorkehrungen eines Parteiverbotsverfahrens entfernt, laufen im Vereinsverbot schlagkrĂ€ftige Aspekte von Straf- und Verfassungsschutzrecht zusammen â verpackt im Mantel eines einfachen Verwaltungsverfahrens.
Auch Landesministerien dĂŒrfen verbieten
Das Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG) ist nach dem Bundesverfassungsgericht zusammen mit der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) und dem Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) besonderer Ausdruck der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes. DemokratiegefĂ€hrdenden Strukturen soll der Staat frĂŒh das Handwerk legen können. Der Anwendungsbereich des Vereinsverbots beschrĂ€nkt sich nicht auf eingetragene Vereine, sondern erstreckt sich auf âjede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natĂŒrlicher oder juristischer Personen fĂŒr lĂ€ngere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hatâ (§ 2 Abs. 1 Vereinsgesetz).
Die drei VerbotsgrĂŒnde des § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz ergeben sich schon aus dem Grundgesetz (Art. 9 Abs. 2 GG). Dabei stellt erst die einfachgesetzliche Regelung klar, dass die VerbotserklĂ€rung entgegen dem grundrechtlichen Wortlaut (âsind verbotenâ) konstitutiv wirkt. ZustĂ€ndig ist das Bundesinnenministerium immer dann, wenn sich die Organisation oder TĂ€tigkeit des Vereins oder Teilvereins ĂŒber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesinnenministerium hat bislang 49 Vereinsverbote erlassen.
Daneben kann aber auch das zustĂ€ndige Landesministerium, in der Regel das Innenministerium, Vereinsverbote erlassen. Dies passiert bereits regelmĂ€Ăig (vgl. Baudewin, NVwZ 2021, 1021). Die ZustĂ€ndigkeit erstreckt sich auf Vereine, deren erkennbare Organisation und TĂ€tigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschrĂ€nkt (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz), oder auf Teilvereine von bundesweit tĂ€tigen Vereinen, fĂŒr deren Gesamtverbot das Bundesinnenministerium (BMI) zustĂ€ndig wĂ€re (§ 3 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz). Im letzteren Fall muss das Landesministerium das Benehmen mit dem BMI herstellen, womit â anders als bei einem Einvernehmen â nur die Pflicht zur Anhörung gemeint ist.
FĂŒr eine autoritĂ€r-populistische Landesregierung wĂ€re das Innenministerium einer der wichtigsten Posten: Der Innenminister verantwortet Polizei und Verfassungsschutz mitsamt bedeutenden personellen Entscheidungen. Er hat die Kommunalaufsicht inne und wacht ĂŒber das Versammlungs- und Waffenrecht. Nicht zuletzt verantwortet er auslĂ€nderrechtliche Angelegenheiten. Das Vereinsverbot ergĂ€nzt also ein ohnehin schon groĂes administratives Instrumentarium (zu dessen allgemeinen MissbrauchsspielrĂ€umen bereits hier). Sollte es ein Innenminister ernst damit meinen, politische Gegner strategisch kleinzukriegen und in ihrer Arbeit zu stören, könnte das Vereinsrecht sogar zum Instrument der Wahl werden â und die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ebenso wie das staatsanwaltlich gefĂŒhrte Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ergĂ€nzen.
Strenge Folgen des Vereinsverbots
Schon die direkten Rechtsfolgen des Vereinsverbots sind schlagkrÀftig. Mit einem Vereinsverbot sind zugleich Ersatzorganisationen verboten. Das Ministerium beschlagnahmt das Vermögen und zieht es ein, der Verein wird abgewickelt. Er kann seine RÀume, Vereinsmaterialien, Konten und Websites nicht mehr nutzen. Kurdische Gruppen kennen die Reichweite dieser Auswirkungen.
Die Rechtsfolgen erstrecken sich aber ĂŒber die konkrete Vereinsarbeit hinaus. Das Ministerium kann in der VerbotsverfĂŒgung Kennzeichen des verbotenen Vereins festlegen, was nach § 86a Abs. 2 StGB unter anderem Fahnen, Abzeichen, Parolen und GruĂformeln beinhaltet. Die Verbreitung oder öffentliche Verwendung solcher Kennzeichen ebenso wie die Herstellung oder Bevorratung entsprechender Inhalte ist nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar.
Formell ist die Festlegung nur deklaratorisch: Strafgerichte bewerten eigenstĂ€ndig, ob es sich wirklich um ein Kennzeichen verbotener Organisationen handelt. Und doch hat es schon jetzt weitreichende praktische Auswirkungen, wenn ein Innenministerium Kennzeichen festlegt: Im November 2023 umfasste das BetĂ€tigungsverbot gegen die Hamas gleichzeitig den Slogan âfrom the river to the seaâ als Kennzeichen der Terrororganisation. Daran schlieĂen sich Verfahren gegen Personen an, die diesen sehr verbreiteten Slogan auf Demonstrationen verwenden. Wie etwa im Fall des LG Berlin ging es dabei nicht um die Frage, ob der Spruch antisemitisch und damit volksverhetzend ist. Vielmehr fĂŒhrt das Hamas-Verbot dazu, dass es jetzt primĂ€r um die Kennzeichen-Eigenschaft des Slogans geht. Dabei ist nach Ansicht des BGH und BVerfG unschĂ€dlich, dass âdas Kennzeichen auch unverfĂ€ngliche Verwendung in anderem Zusammenhang findetâ. Eine allgemeine Protestbewegung muss also hoffen, dass nicht auch eine verbotene Gruppe ihren Spruch kopiert, sondern bei ihren eigenen Parolen bleibt â sonst droht, dass ihn am Ende niemand mehr verwenden darf.
Weiter in der Kette wirkt sich das Verbot auch auf Versammlungen aus: Nimmt die Versammlungsbehörde an, dass Demonstrierende den Slogan rufen oder eine entsprechende Flagge mitfĂŒhren, kommen wegen drohender Straftaten wie im Fall des VG Bremen Auflagen oder gar Verbote in Betracht. Es bleibt abzuwarten, ob diese mit Blick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit extrem restriktive Rechtsprechung Bestand haben wird. Doch die Strafverfolgung greift nicht nur tief in eine genuin politische GrundrechtsausĂŒbung ein, sondern erweitert auch das Missbrauchspotenzial des Vereinsverbots. Denn durch die direkte VerknĂŒpfung gibt ein extensiv ausgelegter Straftatbestand des § 86a StGB dem Vereinsverbot jedenfalls eine Reichweite, die sich weit ĂŒber die organisatorische Zerschlagung auf ganze Protestbewegungen auswirkt.
Schleusen auf fĂŒr die Verfolgung
Die MissbrauchsanfĂ€lligkeit geht nicht allein auf die weitreichenden Rechtsfolgen zurĂŒck: Schon der Tatbestand ist Ă€hnlich dem Verfassungsschutzrecht weit gefasst, zudem gibt das Vereinsgesetz dem Ministerium schon zur Ermittlung weitreichende Befugnisse an die Hand. WĂ€hrend das Vereinsverbot als âkleines Parteiverbotâ (Groh) seine Funktion eigentlich im âprĂ€ventiven Verfassungsschutzâ einnehmen soll, kann es schnell zu einem Instrument werden, das einer autoritĂ€r auftretenden Regierung die notwendige Beinfreiheit gibt, um unliebsame Strukturen zu unterdrĂŒcken.
Verbieten kann man einen Verein, wenn seine Zwecke oder seine TĂ€tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet. Die VerbotsgrĂŒnde des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz gehen deutlich ĂŒber die des Parteiverbots hinaus (nochmal Groh). Abgesehen von der FrĂŒhprĂ€vention von Straftaten weisen sie eine groĂe NĂ€he zu den GrĂŒnden fĂŒr eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG) auf: § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz verlangt, dass sich der Verein âgegen die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtetâ. Das Vereinsverbot baut an diesem Punkt unmittelbar auf der Beobachtung durch den Verfassungsschutz auf (dazu BVerfGE 169, 130).
Ăber den MaĂstab des Verfassungsschutzes geht das Vereinsgesetz aber noch hinaus: Nach § 14 Vereinsgesetz kann das Ministerium sogenannte AuslĂ€ndervereine, deren Mitglieder oder Leiter sĂ€mtlich oder ĂŒberwiegend AuslĂ€nder sind, unter erweiterten GrĂŒnden verbieten. Dazu gehört insbesondere, dass sie die politische Willensbildung der BRD oder das âfriedliche Zusammenleben von Deutschen und AuslĂ€ndernâ beeintrĂ€chtigen oder nur gefĂ€hrden. Gleiches gilt generalklauselartig fĂŒr âsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschlandâ. Gegen diese AuslĂ€ndervereine zeigt der Staat besonders spitze ZĂ€hne, ohne viel Wert auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu legen. Die jĂŒngsten PlĂ€ne der Bundesregierung fĂŒr besondere Meldepflichten zeigen, dass AuslĂ€ndervereine sich auch schon jetzt zunehmend auf eine Sonderbehandlung im Stile autoritĂ€rer Playbooks (siehe etwa Russland, Georgien und Ungarn) einstellen mĂŒssen.
Ermitteln einfach gemacht
Weitreichende Rechtsfolgen, essenzielles Instrument der wehrhaften Demokratie, tatbestandlich weit und frĂŒh ansetzend â bei dieser Mischung lieĂe sich ein besonders verantwortungsvolles Verfahren erwarten. Das Parteiverbotsverfahren weist das Grundgesetz gleich den obersten Verfassungsorganen des Bundes zu, einschlieĂlich einer konstitutiven Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Vereinsverbot hat der Gesetzgeber dagegen dem Innenminister allein in die HĂ€nde gelegt. Gerichte oder ĂŒberhaupt eine andere Instanz kommen gegebenenfalls erst dann zum Zuge, wenn der Verein schon verboten ist.
Ein Verbotsverfahren beginnt dabei â sei es gegen AuslĂ€ndervereine oder andere â mit Ermittlungen. FĂŒr diese ĂŒbergibt das Vereinsgesetz der Verbotsbehörde â also dem Innenministerium â in etwa die Rolle der Staatsanwaltschaft. FĂŒr das Strafverfahren hat der Verfassungsgerichtshof NRW nahegelegt, dass Staatsanwaltschaft und operativ ermittelnde Polizei schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten institutionell getrennt sein sollten: eine Gewaltenteilung auch innerhalb der Ermittlungsbehörden, um âInteressenkonfliktenâ entgegenzuwirken. FĂŒr das rein administrativ ausgestaltete Vereinsverbot verzichtet der Gesetzgeber â insoweit folgerichtig â auf diese Differenzierung ebenso wie auf eine Anklage, einen Richtervorbehalt oder die Beteiligung des Justizministeriums.
Nach § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz kann die Verbotsbehörde fĂŒr ihre Ermittlungen die Hilfe der fĂŒr die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zustĂ€ndigen Behörden oder Dienststellen in Anspruch nehmen. In der Praxis fĂŒhren BKA oder LKA die Ermittlungen im Wesentlichen. HĂ€ufig ermitteln die Behörden ohne offene ErmittlungsmaĂnahmen und ĂŒberraschen dann, indem sie auf eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG verzichten und Verbot und öffentlichkeitswirksame Razzia verbinden. Sie können aber auch schon frĂŒher zugreifen: Ermitteln können sie bereits dann, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dass die weit gefassten VerbotsgrĂŒnde vorliegen. AntrĂ€ge auf richterliche Zeugenvernehmung, Beschlagnahmen von Beweismitteln oder Durchsuchungen stellen das BKA, LKA oder Innenministerium direkt beim Verwaltungsgericht (§ 4 Abs. 2 Vereinsgesetz), das immerhin hier beteiligt wird. Schon hier â also weit vor einem ausgesprochenen Verbot â erweitern sich beobachtende Verfassungsschutzkompetenzen aber um handfeste Eingriffsmöglichkeiten, ohne dass es einen Bezug zu Straftaten braucht.
Verlockender Aktionismus
Sollte eine Regierung das Vereinsverbot zu instrumentalisieren versuchen, könnten die Gerichte einschreiten. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die VerbotsgrĂŒnde eng auszulegen sind, und die neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unterstreichen, dass Leipzig die Verbote jedenfalls nicht leichtfertig durchwinkt. Die Justiz ist ein entscheidendes, wenn nicht das Element der demokratischen Gewaltenteilung, um ausuferndes Regierungshandeln aufzuhalten. Doch auch hier könnten gewillte Regierungen mit dem Vereinsverbotsverfahren Schwachstellen ausnutzen, denen sich die Justiz in solchen Szenarien besonders ausgesetzt sieht: fehlende Reaktionsschnelligkeit und fehlender Justizzugang.
Ein Innenminister könnte ohne Weiteres auch auf die US-amerikanische Strategie des âmove fast and break thingsâ setzen und das kalkulierte Risiko, vermutlich erst Jahre spĂ€ter gerichtlich eingehegt zu werden, in Kauf nehmen. In den USA hat Donald Trump per Executive Order die Antifa als Terrororganisation eingestuft, auch wenn einige die Folgen fĂŒr ĂŒberschaubar halten. Die AfD hat schon 2020 im Bundestag ein Antifa-Verbot gefordert und Trumps VorstoĂ hat sie in ihrer Forderung nochmal bestĂ€rkt. Gleiches gilt fĂŒr ausgemachte Feindbilder wie die Klimabewegung oder queere Strukturen. Zwar ist auch der weit gefasste Begriff der Vereinigung nicht grenzenlos: Ein Verbot âder Antifaâ oder âder LGBTIQ*-Communityâ, auch auf Landesebene in Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern, kommt schon mangels organisierter Willensbildung von vornherein nicht rechtmĂ€Ăig in Betracht. Das muss aber einen Innenminister, der sich von der Pflicht zu rechtmĂ€Ăigem Handeln nicht gebunden fĂŒhlt, weder von Ermittlungen noch vom Erlass eines Verbots abhalten. Gerade wenn gar keine organisierte Struktur betroffen ist, muss das Verbot zudem erstmal bei den Gerichten landen. FĂŒr den Verein, der keiner ist, muss sich eine Vertreter:in finden, die dazu noch eine mögliche Strafverfolgung nach § 129 StGB nicht scheut. Und eine Klagebefugnis des einzelnen Mitglieds lehnt das Bundesverwaltungsgericht in den meisten FĂ€llen ab.
WĂ€hrend diese Fragen zu klĂ€ren sind, lĂ€uft die Zeit zugunsten des autoritĂ€ren Innenministers: Denn der ordnet in der Regel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbots an, mit der Folge, dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar bestĂ€tigt, dass die Strafbarkeit des § 20 Vereinsgesetz schon greift, sobald das Verbot vollziehbar ist, nicht erst, wenn es unanfechtbar wird. Rechtsschutz gegen einzelne VollzugsmaĂnahmen hat nach § 6 Vereinsgesetz erstmal ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, und das Verfahren ist bis zur Entscheidung ĂŒber das Verbot als solches auszusetzen. Im Hammerskins-Fall hat Letzteres ĂŒber zwei Jahre gedauert. Bis dahin entfaltet das Verbot erstmal Wirkung.
Ausblick
Fristen Vereinsverbote zumindest auf Landesebene bisher ein Schattendasein, könnte ein autoritĂ€r-populistischer Landesinnenminister in den Genuss eines gefĂ€hrlich weit gefassten Repressionswerkzeugs kommen. Gegen abstrakt gefasste Vereinsverbote muss sich erstmal â und schnell â eine KlĂ€gerin finden. Die Gerichte tun gut daran, in Zukunft enge Linien fĂŒr das Vereinsverbot aufzuzeigen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies bisher eher in den Details als in den GrundsĂ€tzen gezeigt hat. Auf einen peinlich unprofessionellen Umgang mit Vereinsverboten sollte man bei einem autoritĂ€r regierten Innenministerium jedenfalls nicht hoffen. Der Gesetzgeber könnte nachschĂ€rfen: beim ĂŒbermĂ€Ăig weiten Tatbestand, dem im Innenministerium zentrierten Verbotsverfahren ohne Richtervorbehalt, dem erschwerten Rechtsschutz und den direkten Linien ins Strafgesetzbuch. In der jetzigen Ausgestaltung könnte das Vereinsverbot in den falschen HĂ€nden statt der WehrfĂ€higkeit des demokratischen Rechtsstaats vielmehr die Wehrlosigkeit der Betroffenen sicherstellen.
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