Paradigmenwechsel in der Privatschulregulierung
Die staatliche Regulierung und Finanzierung privater Schulen sind schon seit LĂ€ngerem ein verfassungsrechtlich âheiĂes Eisenâ. Vor fast zehn Jahren hatten Forschungen am Wissenschaftszentrum Berlin fĂŒr Sozialforschung (WZB) â in Ăbereinstimmung mit anderen Studien aus der Bildungsforschung, etwa des Deutschen Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung (DIW) â eine breite Debatte ĂŒber eine zunehmende soziale SelektivitĂ€t des Privatschulwesens in Deutschland und speziell auch in Berlin ausgelöst. Verfassungsrechtlich geht es dabei um das sogenannte Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Danach dĂŒrfen private Ersatzschulen nur dann staatlich genehmigt werden, wenn unter anderem âeine Sonderung der SchĂŒler nach den BesitzverhĂ€ltnissen der Eltern nicht gefördert wirdâ.
Am 26. Februar stimmt das Berliner Abgeordnetenhaus nun abschlieĂend ĂŒber eine umfassende Gesetzesnovelle ab, die das Privatschulwesen gerechter ausgestalten soll. Um die Neuregelung wurde bis zuletzt, auch mit rechtlichen Argumenten, gerungen. Doch nicht nur konnte die Reform auf eine breite Mehrheit im Parlament und unter den PrivatschultrĂ€gern gestĂŒtzt werden. Auch die verfassungsrechtliche Kritik ist, wie wir zeigen werden, im Ergebnis nicht begrĂŒndet.
Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Privatschulen nach dem Sonderungsverbot allgemein zugĂ€nglich sein mĂŒssen, und zwar in dem Sinne, dass sie von Kindern aus allen Familien âgrundsĂ€tzlich ohne RĂŒcksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werdenâ können (BVerfGE 75, 40, Rn. 64). Dabei reicht es nicht aus, wenn die Schulen âfĂŒr besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendienâ gewĂ€hren (grundlegend BVerfGE 75, 40, Rn. 90 ff.). Gleichsam als GegenstĂŒck zu diesem âsozialstaatlichen Gehaltâ des Art. 7 Abs. 4 GG hat das Gericht konsequent auch einen grundsĂ€tzlichen Anspruch der ErsatzschultrĂ€ger auf staatliche Förderung abgeleitet. Denn den Schulen sei es ansonsten nicht möglich, die verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen â vor allem das Sonderungsverbot â dauerhaft zu erfĂŒllen. Bei der Ausgestaltung des Förderauftrags, insbesondere der Art und Höhe staatlicher ZuschĂŒsse, gewĂ€hrt die Rechtsprechung den Landesgesetzgebern allerdings eine weite âGestaltungsfreiheitâ.
Die WZB-Studie konnte zeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG an Ersatzschulen, vor allem das Sonderungsverbot, in den Schulgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften der LĂ€nder nicht ausreichend klar konkretisiert und in der Praxis nach der Genehmigung auch nicht effektiv implementiert werden. Konkret weist die Studie fĂŒr Berlin nach, dass die dortige Regelung â eine DurchfĂŒhrungsverordnung von 1959 â nach Aufhebung der gesetzlichen ErmĂ€chtigungsnorm höchstwahrscheinlich nicht mehr wirksam ist, jedenfalls aber in der Verwaltungspraxis gar nicht umgesetzt wird. An Privatschulen erhobene ElternbeitrĂ€ge liegen in Berlin teilweise weit ĂŒber dem, was unter Beachtung des verfĂŒgbaren Haushaltseinkommens fĂŒr Familien unterer und mittlerer Einkommensgruppen leistbar ist. Vor diesem Hintergrund ĂŒberrascht es nicht, dass Kinder aus Familien mit Anspruch auf Lernmittelbefreiung an vielen Berliner Ersatzschulen kaum oder gar nicht vertreten sind (WZB DP 2017).
Reform der Ersatzschulfinanzierung in Berlin
Mit dem Gesetz zur ââNeuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen fĂŒr Ersatzschulenâ macht die Berliner Regierungskoalition 2025 â unter der CDU-gefĂŒhrten Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Familie und Jugend â jetzt einen Anlauf fĂŒr eine grundlegende Reform. Das Gesetz verbessert die Finanzierung von privaten Ersatzschulen, etwa indem es die Wartefristen fĂŒr die erstmalige Förderung verkĂŒrzt, die die TrĂ€ger besonders belasten. KernstĂŒck der Reform sind allerdings zwei weitere Elemente: einerseits eine verbindliche Tabelle, die höchstmögliche Schulgelder nach Einkommensgruppen festlegt; andererseits besondere staatliche ZuschlĂ€ge, die der Staat an die TrĂ€ger fĂŒr die Aufnahme von Familien aus den unteren Einkommensgruppen zahlt, um die geringeren Schulgeldeinnahmen zu kompensieren. Beide Elemente, Schulgeldtabelle und mittelbar an das Einkommen der Eltern bezogene staatliche ZuschĂŒsse, sind eng miteinander verknĂŒpft.
Der Gesetzentwurf des Senats wurde als ein âParadigmenwechselâ in der Privatschulregulierung angesehen, da er die wissenschaftliche Kritik an der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgreift und in eine konkrete Regulierung fĂŒr die verbesserte Finanzierung von Ersatzschulen ĂŒberfĂŒhrt. Bemerkenswert ist auch der groĂe zivilgesellschaftliche und politische Konsens, von dem die Reform getragen ist. Eine breite Mehrheit der TrĂ€ger, darunter die Evangelische Schulstiftung, das Erzbistum Berlin, der ParitĂ€tische Wohlfahrtsverband, Berlins Freie Waldorfschulen und die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS), unterstĂŒtzt die Reform. Der zustĂ€ndige Bildungsausschuss hat den Senatsentwurf im November 2025 einstimmig (bei Enthaltung der Oppositionsparteien) angenommen â ein in der Politik seltener fachlicher Konsens.
Kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wurden dann jedoch zwei von einem PrivatschultrĂ€ger beauftragte und von AnwĂ€lten verfasste Rechtsgutachten publik, die das Gesetz kritisieren. Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Kritik steht die einkommensgestaffelte Schulgeldtabelle, die die HöchstbetrĂ€ge fĂŒr das Schulgeld festlegt, die den Familien je nach Einkommensgruppe zustehen.
Die Schulgeldtabelle
Das Rechtsgutachten bezweifelt die RechtmĂ€Ăigkeit der Tabelle mit dem Argument, dass den privaten Ersatzschulen eine verfassungsrechtlich garantierte Wahlmöglichkeit fĂŒr ein bestimmtes Schulgeldmodell zustehe. Mit dieser Wahlfreiheit sei die einkommensgestaffelte Festlegung bestimmter zulĂ€ssiger Schulgelder nicht vereinbar.
Diese Argumentation ĂŒbersieht allerdings, dass es den Ersatzschulen mit der Neuregelung weiterhin freisteht, unterschiedliche Schulgeldmodelle anzuwenden. Dabei dĂŒrfen lediglich die jeweiligen einkommensabhĂ€ngigen HöchstbetrĂ€ge nicht ĂŒberschritten werden. Eine ganze Reihe unterschiedlicher, in der TrĂ€gerpraxis bereits ĂŒblicher Schulgeldmodelle ist hiermit jedoch vereinbar, auch wenn Modifikationen notwendig werden.
Erstaunlich an den anwaltlichen Gutachten ist, dass sie sich zur BegrĂŒndung der angeblichen Verfassungswidrigkeit der im Gesetzesentwurf enthaltenen Tabelle mit Schuldgeld-HöchstbetrĂ€gen auf AusfĂŒhrungen von Frauke Brosius-Gersdorf berufen. Denn die nun von den Koalitionspartnern konsentierte Tabelle beruht gerade auf einem Modell, das Brosius-Gersdorf in ihrem Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung im Jahr 2017 selbst als verfassungsrechtlich mögliche Lösung entwickelt hat. Nach PrĂŒfung verschiedener Regulierungsmodelle stellt sie fest:
âEs ist daher zulĂ€ssig, dass der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung die maximale Höhe des Schulgelds je Einkommens- und Vermögensgruppe landesweit festsetztâ (Brosius-Gersdorf, Das missverstandene Sonderungsverbot fĂŒr private Ersatzschulen, Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung, Juli 2017, S. 75).
Dabei kommt dem Gesetzgeber ein EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum bezĂŒglich der fĂŒr die jeweilige Einkommensgruppe maximal zulĂ€ssigen Schulgelder zu:
âDer Gesetzgeber darf generalisierend und typisierend einschĂ€tzen, wie viel Schulgeld sich Eltern nach ihren BesitzverhĂ€ltnissen leisten könnenâ (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 75).
Genau diesem Modell folgt der Berliner Gesetzgeber: Die Schulgeldtabelle in dem vom Senat vorgelegten Gesetzentwurf (dort § 98 Abs. 7 Nr. 2 SchulG und Anlage 1) sieht einen âprogressiven Verlauf der höchstzulĂ€ssigen einkommensabhĂ€ngigen SchulgeldbetrĂ€geâ vor, der auf die angenommene wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit einer Familie abgestimmt ist. Nach der GesetzesbegrĂŒndung basiert sie auf einem verhĂ€ltnismĂ€Ăigen âAusgleich zwischen dem BedĂŒrfnis konkreter betragsmĂ€Ăiger Vorgaben zum Sonderungsverbot, der Privatschulfreiheit und der Privatautonomieâ (S. 28).
Insbesondere die Privatschulen und ihre VerbĂ€nde hatten von Anfang an auf eine möglichst grobe Staffelung gedrĂ€ngt, um FlexibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche Schulgeldmodelle zu haben. Dabei bewegen sich die höchstzulĂ€ssigen SchulgeldbeitrĂ€ge nach dem ursprĂŒnglichen Senatsentwurf in den mittleren Einkommensgruppen zwischen 55.000 und 81.000 EUR, d.h. in einer Spanne zwischen 4,4 und 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Die Staffelung ist damit groĂzĂŒgiger als die Baden-WĂŒrttembergische Regelung, die generell eine Grenze bei 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ansetzt. Die frĂŒhere Rechtsprechung hatte die Ă€uĂerste Grenze des zulĂ€ssigen Schulgeldes bei etwa 10 Prozent des Nettohaushaltseinkommens gezogen (vgl. Wrase/Helbig 2016, S. 1592). Vor diesem Hintergrund erscheint im Rahmen einer generalisierenden und typisierenden EinschĂ€tzung, die auch die Freiheit der Privatschulen bei der Ausgestaltung des Schulgeldmodells berĂŒcksichtigt, die vom Berliner Gesetzgeber angesetzte Spanne daher (noch) vertretbar. SchlieĂlich ist zu berĂŒcksichtigen, dass mit § 3 Abs. 2 der neuen Ersatzschulgenehmigungsverordnung gleichzeitig eine umfassende Schulgelddefinition eingefĂŒhrt wird. Diese Definition bezieht â anders als in Baden-WĂŒrttemberg â zusĂ€tzliche ElternbeitrĂ€ge wie Aufnahme- und sonstige LeistungsgebĂŒhren ein, um verfassungsrechtlich zweifelhafte Umgehungen der Höchstgrenzen praktisch zu unterbinden.
Abstellen (nur) auf die positiven EinkĂŒnfte i.S.d. EStG
Ein Unterschied zwischen dem von Brosius-Gersdorf dargestellten Modell und der Schulgeldhöchstbetragstabelle nach der Senatsnovelle besteht allerdings darin, dass Letztere allein auf das Einkommen der Eltern im Sinne aller positiven EinkĂŒnfte nach § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Dagegen wird das Vermögen der Familie nicht unmittelbar berĂŒcksichtigt.
Die Einbeziehung des Vermögens wĂ€re jedoch insofern angezeigt, als der Begriff âBesitzverhĂ€ltnisseâ i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unstreitig neben dem Einkommen auch das Vermögen der Familien umfasst (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 26 ff.). Doch besteht statistisch zwischen EinkĂŒnften und Vermögen eine hohe Korrelation. SchlieĂlich sind auch regelmĂ€Ăige Einnahmen aus Vermögen wie Kapital- oder Anlagevermögen oder aus Immobilien (insb. Vermietungen) etc. EinkĂŒnfte i.S.d. § 1 Abs. 2,3 EStG. DemgegenĂŒber sind Personen, die ihren Lebensunterhalt mit einem geringen Einkommen bestreiten, gleichzeitig aber ĂŒber hohe Vermögenswerte verfĂŒgen, die nicht unter das Schonvermögen nach § 12 SGB II fallen, statistisch selten. In der Regel haben solche Personen, die in der Forschung auch als âasset rich, cash poorâ oder âwealthy hand-to-mouthâ bezeichnet werden, besondere GrĂŒnde dafĂŒr, weshalb sie ihr Vermögen nicht nutzen (können) und selbst von geringen EinkĂŒnften leben, etwa weil es sich um Immobilien im Familienbesitz handelt oder sie zusĂ€tzliche RĂŒcklagen fĂŒr die Alterssicherung bilden.
Vor diesem Hintergrund spricht nicht zuletzt auch die PraktikabilitĂ€t dafĂŒr, nur das Einkommen einzubeziehen: Eine Vermögenserhebung durch die Privatschulen wĂ€re mit einem erheblichen (zusĂ€tzlichen) administrativen, personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, vor allem unter BerĂŒcksichtigung der Problematik der Vermögenswertfeststellung (etwa bei Immobilien und Sachwerten). Von dem zusĂ€tzlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Familien ganz abgesehen. Deshalb erscheint es ebenso angeraten wie sinnvoll, dass der Berliner Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs- und Typisierungsspielraums allein auf das Einkommen i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Der dafĂŒr erforderliche Nachweis kann im Regelfall unproblematisch durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids aus dem Vorjahr erbracht werden; eine Praxis, die an vielen privaten Schulen in Berlin bereits seit Langem ĂŒblich ist (beispielhaft etwa die Schulgeldregelung der Evangelischen Schulstiftung).
Verfassungsrechtliche Zweifel nicht begrĂŒndet
Nach all dem erweisen sich die Regelungen zur Schulgeldhöhe als ein wissenschaftlich fundierter und angemessener Kompromiss zwischen den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschĂŒtzten Interessen der ErsatzschultrĂ€ger einerseits und den Anforderungen des Sonderungsverbots nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG andererseits. Die verfassungsrechtlichen Zweifel, die das Rechtsgutachten aufwirft, sind nicht begrĂŒndet. Im Gegenteil liegt die getroffene Regelung im Rahmen des EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und seiner Befugnis, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Die Orientierung an einer Maximalbelastung von etwa 4 bis 6 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens in den mittleren Einkommensgruppen ist gut vertretbar.
Wie stark um den Kompromiss gerungen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Schulgeldtabelle auf Druck verschiedener PrivatschultrĂ€ger noch sprichwörtlich in letzter Minute geĂ€ndert wurde. So wurde die Geltung der klar bezifferten Schulgeldgrenzen auf Bruttoeinkommen bis 73.000 EUR (statt 81.000 EUR und im ursprĂŒnglichen Referentenentwurf 105.000 EUR) begrenzt. An der relativen Obergrenze hat dies zwar nicht viel geĂ€ndert, da diese weiterhin bei maximal etwa 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens liegt. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade mittlere Einkommen oberhalb der 73.000 EUR zu stark belastet werden. Auch hier gilt aber weiterhin das Sonderungsverbot.
Beobachtungspflicht und Ausblick
Letztlich wird es entscheidend auf die Praxis der Schulgeldregelungen ankommen. Diese muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten im Blick behalten. Da Berliner Ersatzschulen zukĂŒnftig verpflichtet sind, ihre Schulgeldregelungen transparent auf ihren Webseiten zu veröffentlichen, lĂ€sst sich ĂŒberprĂŒfen, ob ab der Grenze von 73.000 EUR unverhĂ€ltnismĂ€Ăige SprĂŒnge bei den erhobenen Schulgeldern zu verzeichnen sind. WĂ€re es so, mĂŒsste der Gesetzgeber nachsteuern.
Insgesamt ist die Reform tatsĂ€chlich wegweisend. Sie schafft Rechtsklarheit und schĂŒtzt vor ĂŒberhöhten Schulgeldern. Es ist zweifellos ein Paradigmenwechsel in der Privatschulfinanzierung, staatliche ZuschĂŒsse fĂŒr die Aufnahme von Kindern aus unteren Einkommensgruppen zu gewĂ€hren, wie es die Schulgeldtabelle vorsieht. Denn bislang waren die ZuschĂŒsse allein an die Zahl der aufgenommenen SchĂŒler*innen, nicht aber an die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwĂ€cheren Familien geknĂŒpft. Damit folgt die Reform dem Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichts, das den Anspruch von ErsatzschultrĂ€gern auf staatliche (Teil-)Finanzierung aus dem âsozialstaatlichen Gehaltâ des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ableitet. Es wĂ€re deshalb zu begrĂŒĂen, wenn andere BundeslĂ€nder das Modell aufgreifen.
The post Paradigmenwechsel in der Privatschulregulierung appeared first on Verfassungsblog.