Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten





Nächste Änderung →

hinzugefĂĽgt:
Radio München · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im Gespräch

|| ===Rubikon==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


| ===Peter Mayer==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| ===NZZ== XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ


| ===Cane==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
||| ||
|| ===Verfassungsblog== XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Gute Behinderungen ins Töpfchen, schlechte ins Kröpfchen

Ach, wäre es doch mit der juristischen Staatsprüfung so einfach wie im Märchen Aschenputtel der Gebrüder Grimm! In zumeist acht Klausuren werden die juristischen Fähigkeiten der Prüflinge unverfälscht ermittelt und bewertet. Möge sich hierbei die Spreu vom juristischen Weizen trennen und der am klarsten denkende, am schärfsten argumentierende und dem unerbittlichen Zeitdruck am besten standhaltende Prüfling gewinnen! Dieses Ideal soll – jedenfalls nach dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 29.4.2025 – nicht getrübt werden durch Extra-Schreibzeit für einen chronisch kranken Prüfling mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf. Denn dieser, so die Richter, könne nach seinem persönlichen Leistungsbild weniger zügig arbeiten als gesunde Prüflinge und erfülle damit eine Kernanforderung der juristischen Staatsprüfung nicht. Ein Nachteilsausgleich scheide deshalb aus. Diese Schlussfolgerung hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) nicht stand, weil sie bei bestimmten Behinderungen das Recht auf Nachteilsausgleiche, die bei anderen Behinderungen regelmäßig gewährt werden, vorschnell abschneidet.

Schreibzeitverlängerung und Chancengleichheit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachteilsausgleiche wie Schreibzeitverlängerungen in Prüfungssituationen geboten sein können, um allen Prüflingen gleiche Startchancen zu eröffnen. Ist der Prüfling jedoch in jener Eigenschaft eingeschränkt, die gerade durch die Prüfung abgeprüft werden soll – also den Prüfungszweck betrifft –, soll diese Einschränkung nicht ausgleichsfähig sein. Eine „gute“, d. h. ausgleichsfähige Einschränkung ist bei „Schreibtischprüfungen“ alles, was körperlich sichtbar ist: Das trübe Auge oder der lahme Arm trüben nicht das Denken – also den Zweck der Prüfung – und können daher mit einer Schreibzeitverlängerung wettgemacht werden. Auch eine Legasthenie tangiert nicht die Gedanken selbst, sondern nur deren lesbaren Ausdruck, so dass eine Schreibzeitverlängerung jedenfalls dann, wenn nicht gerade die Rechtschreibfähigkeit geprüft werden soll, unbedenklich erscheint (zum Ganzen nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301g und 301k mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine „schlechte“, also nicht ausgleichsfähige Einschränkung ist dagegen alles, was irgendwie dem reinen und zügigen Denken im Wege steht. Wer schneller müde wird, hat Pech gehabt.

Schreibzeitverlängerung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Dies sieht auch das VG Wiesbaden so – bei der Lektüre des Beschlusses fällt jedoch schnell auf, was gänzlich fehlt: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Spätestens seitdem das BVerfG Ende 2023 (1 BvR 2577/15) über die Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen bei Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie geurteilt hatte, sollte diese Grundgesetznorm Dreh- und Angelpunkt sein, wenn Prüfungsämter und Gerichte Nachteilsausgleiche für Prüflinge mit einer Behinderung prüfen. Dass das VG Wiesbaden Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG außer Acht gelassen hat, lag offenbar daran, dass bei dem Kläger keine Schwerbehinderung nach SGB IX festgestellt worden war. Eine solche Feststellung ist jedoch unerheblich für die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet ist. Denn jeder regelwidrige körperliche, geistige oder psychische Zustand, der eine Person in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt, stellt eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne dar (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Eine Autoimmunhepatitis wie im vom VG Wiesbaden entschiedenen Fall dürfte ohne Weiteres unter diese Definition fallen, womit der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet war. Das VG Wiesbaden hätte sich somit eingehender mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Prüfling hier aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.

Kein Nachteilsausgleich nur bei zwingendem Grund

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 118f). Zum verfassungsrechtlichen Gehalt dieses Grundrechts gehört damit auch der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf angemessene Vorkehrungen – also auf einen Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 2 UAbs. 3, 4 UN-BRK. Dieser Ausgleich kann – wir befinden uns im Anwendungsbereich der besonderen Gleichheitssätze – nur versagt werden, wenn ein zwingender Grund von Verfassungsrang vorliegt (Ennuschat, S. 96ff.). Solch ein zwingender Grund kann bei einer Prüfung, die den Zugang zu einem Beruf regelt – wie hier das zweite juristische Staatsexamen –, in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gefunden werden. Weder darf der Nachteilsausgleich dazu führen, dass von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abgewichen wird, noch darf er den Wettbewerb um Berufschancen durch eine Überkompensation des Nachteils verzerren. Letzteres gilt besonders in einem beruflichen Zugangssystem wie dem der juristischen Staatsprüfungen, in dem es auf das letzte Zehntel der Abschlussnote ankommen kann. Als Faustregel kann gelten, dass der Prüfungszweck – also das „Ob“ der Prüfung, das sich vor allem in den Prüfungsinhalten niederschlägt – nicht modifiziert werden darf. Die Prüfungsmodalitäten sind als „Wie“ der Prüfung aber anpassungsfähig (ähnlich Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 210).

Bestimmung des PrĂĽfungszwecks anhand der gesetzlichen Grundlagen

Der Prüfungszweck ist anhand der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (bei universitären Prüfungen: Satzungen) zu bestimmen. Das VG Wiesbaden nennt hier zum einen § 48 Abs. 2 Hessisches Juristenausbildungsgesetz (JAG), wonach durch Aufsichtsarbeiten festgestellt werden soll, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Zum anderen ziehen die Richter § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) heran. § 5 Abs. 1 DRiG nennt als Ausbildungsziel die Befähigung zum Richteramt, woraus das VG Wiesbaden folgert, dass ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck zu den Kernfähigkeiten eines jeden Juristen gehört. Eine Schreibzeitverlängerung wegen krankheitsbedingter Müdigkeit und nachlassender Konzentration scheidet damit in den Augen des VG Wiesbaden aus. Diese Schlussfolgerung ist in zweierlei Hinsicht zu kritisieren.

Prüfungsmodalität, nicht Prüfungszweck

Erstens ist sie zu pauschal, indem sie die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich Prüfungszweck („Ob“) und Prüfungsmodalität („Wie“) nicht trennscharf betrachtet. Nach § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die nähere Ausgestaltung der ersten und zweiten Prüfung obliegt nach § 5d Abs. 6 DRiG im Wesentlichen dem Landesrecht. In Hessen regelt § 28 Abs. 1 JAG das Ziel des Vorbereitungsdienstes, an dessen Ende die zweite juristische Staatsprüfung steht, wie folgt:

„Während des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbstständig und […] eigenverantwortlich erledigen.“

Nach § 28 Abs. 2 JAG bestimmt dieses Ziel der Ausbildung Art und Maß der übertragenen Aufgaben. Naheliegend ist daher, die in § 48 Abs. 2 JAG erwähnte Zeitbeschränkung nicht als Ausbildungszweck, sondern vielmehr als Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung zu verstehen. Die Schreibzeitbegrenzung betrifft also nach dieser landesrechtlichen Ausgestaltung das „Wie“ der Prüfung und kann daher durch einen Nachteilsausgleich modifiziert werden. Der Umstand, dass ein Prüfling wegen einer ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung schneller müde wird und in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist, vermag nicht zwingend zu verhindern, dass er die in § 28 Abs. 1 JAG genannten Prüfungsziele, also das „Ob“ der Prüfung, erreichen kann.

Gefahr der Binnenbenachteiligung zwischen unterschiedlichen Behinderungen durch selektive Schreibzeitverlängerungen

Zweitens würde der kategorische Ausschluss einer Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich bei bestimmten Ausprägungen einer Behinderung – hier Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und Regenerationsbedarf – zu einer Binnenbenachteiligung von Menschen mit Behinderungen untereinander führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Nachteilsausgleich bei Behinderungen anderer Ausprägung – z. B. Legasthenie, eingeschränktem Sehvermögen oder chronischen Rückenschmerzen – ohne Weiteres zuerkannt würde. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wirkt – dies ist seit dem Zeugnisbemerkungs-Urteil des BVerfG geklärt (BVerfG, a.a.O., Rn. 53) – nicht nur gegenüber nicht-, sondern auch gegenüber andersbehinderten Menschen: Niemand darf wegen der einen Behinderung gegenüber jemandem mit einer anderen Behinderung benachteiligt werden. Es ist dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen, ob die Richter eine Schreibzeitverlängerung bei der zweiten juristischen Staatsprüfung kategorisch ablehnen. Es darf jedoch angenommen werden, dass das VG Wiesbaden – insoweit im Einklang mit der herrschenden prüfungsrechtlichen Auffassung – einer Schreibzeitverlängerung bei anderen Beeinträchtigungen weniger ablehnend gegenüberstünde. Denn die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers ist in der Begründung des Beschlusses konstitutiv für den Schluss der Richter, die beantragte Schreibzeitverlängerung zu verweigern. Darin kommt die auf den Beschluss des BVerwG vom 13.12.1985 (7 B 210/85, juris Rn. 6) zurückgehende und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffene (z. B. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.6.2019 oder VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.4.2016) Lehre von den sogenannten „persönlichkeitsprägenden Dauerleiden“ zum Vorschein, die für bestimmte chronische Erkrankungen jede Art von Nachteilsausgleich ablehnt. Diese Lehre kann jedoch verfassungsrechtlich aufgrund der dadurch entstehenden Binnenbenachteiligung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nicht gerechtfertigt werden. Sie zieht nämlich die Behinderung in ihrer bestimmten Ausprägung selbst als Grund für die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs heran, der anders behinderten Menschen gewährt werden würde. Damit leistet diese Lehre der Stigmatisierung bestimmter („schlechter“) Behinderungen gegenüber anderen („guten“) Behinderungen Vorschub. Dies soll aber durch das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gerade verhindert werden.

Anspruch nur auf „passgenauen Nachteilsausgleich”

Diese Überlegungen sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bei jeder Behinderung eine Schreibzeitverlängerung erforderlich macht. Kompensationsfähig ist nur der durch die konkrete Ausprägung der Behinderung bestehende Nachteil. Ein Nachteilsausgleich muss also passgenau sein und darf nicht zur Überkompensation führen und damit dazu, dass andere Prüflinge benachteiligt werden. Hier liegt das – vom VG Wiesbaden indessen nicht durchschrittene – argumentative Einfallstor für eine gewisse Zurückhaltung bei der Gewährung von Schreibzeitverlängerungen bei verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdung. Um diesen Einschränkungen zu begegnen, sollten Prüfungsämter eher darüber nachdenken, zusätzliche Ruhepausen einzuführen (ohne Weiterarbeit an der Klausur) oder die Prüfung in reizärmerer Umgebung durchzuführen (Extra-Raum). Nicht zulässig ist, wegen der Art der Behinderung selbst von vornherein jeden Nachteilsausgleich zu verweigern, wie es die teilweise noch immer vertretene „Lehre von den persönlichkeitsprägenden Dauerleiden“ tut. Diese Lehre läuft Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zuwider. Zwingender Grund für die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs sollte nur der präzise anhand der gesetzlichen Grundlagen zu bestimmende Zweck der Prüfung sein, wobei Prüfungszweck („Ob“ der Prüfung) und Prüfungsmodalität („Wie“ der Prüfung) sauber voneinander zu trennen sind.

The post Gute Behinderungen ins Töpfchen, schlechte ins Kröpfchen appeared first on Verfassungsblog.

Fixed Terms Are Not the Solution

The proposal to establish fixed terms for justices of the Brazilian Supreme Court has recently returned to public debate following statements by President Lula presenting tenure reform as an institutional response to the Court’s current difficulties. The idea is not new. It resurfaces cyclically whenever the Court makes mistakes, or is perceived as making mistakes, in sensitive, controversial, or politically costly cases.

The implicit diagnosis is usually straightforward: justices remain in office for too long; therefore, shortening their tenure would correct the problem. Yet simple diagnoses rarely account for complex institutions. In the Brazilian case, the length of justices’ tenure is neither the central empirical nor the normative factor explaining today’s deficits in authority, predictability, coherence, and legitimacy. Insisting on this solution shifts attention away from what truly matters and, worse, risks aggravating existing institutional dysfunctions.

This contribution advances three arguments. First, that the proposal of fixed terms rests on a mistaken diagnosis of the causes of the Brazilian Supreme Court’s current crisis. Second, that the Court’s most serious and urgent problems lie elsewhere and are already well known. Third, that fixed terms do not solve these problems and may even worsen them. The possible paths forward depend far more on internal institutional corrections – on how the justices themselves act – than on constitutional reforms imposed from outside.

Fixed terms and the diagnostic error

Advocates of fixed terms for Brazilian Supreme Court justices usually rely on an intuitive argument: long tenures supposedly generate excessive distance from society, encourage personalism, and crystallize power. Periodic turnover, by contrast, would promote pluralism, institutional renewal, and democratic responsiveness.

This narrative is appealing, but it lacks rigor. The most consistent empirical research on the Brazilian Supreme Court, produced over more than a decade by legal scholars and political scientists, does not identify length of tenure as a relevant variable for explaining the Court’s current problems. Longevity, by itself, does not produce deficits in collegiality, erratic decisions, or crises of confidence. See, for example, Diego Werneck Arguelhes and Leandro Molhano Ribeiro’s analysis of the Court’s individualized exercise of power in “The Court, it Is I?” Individual Judicial Powers in the Brazilian Supreme Court”.

The Court’s own history is telling. Justice Celso de Mello, the longest-serving justice in the Court’s history (1989–2020), with more than three decades on the bench, is also one of its most respected members, widely recognized for integrity, predictability, and argumentative coherence. Justice Marco Aurélio Mello, the second-longest-serving justice (1990–2021), was often in the minority and frequently isolated, yet his long tenure was never associated with institutional problems of the Court. The same can be said of Justice Gilmar Mendes (appointed in 2002). His long trajectory demonstrates that a justice’s influence, and successes or failures, derives not from time itself, but from how judicial power is exercised.

If justices with long tenures can become references of coherence and institutional commitment, the problem clearly does not lie in the calendar. It lies in the way the Court functions.

The Brazilian Supreme Court’s urgent problems

Over the last decade, the Brazilian Supreme Court has become a central institution in Brazilian political life. It now occupies a decisive position in major national controversies, including the impeachment of President Dilma Rousseff, electoral disputes, criminal accountability, federalism, public finance, indigenous rights, and recurrent institutional crises. For an international audience, it is important to note that the Brazilian Supreme Court combines the roles of a constitutional court and a final appellate court in a fragmented political system marked by presidentialism and recurring political deadlock. This centrality, however, has come at a significant institutional cost.

The Court’s primary problem today is one of institutional conduct. Justices have shown persistent difficulty in observing basic standards of judicial self-restraint and ethical behavior. They frequently grant interviews on pending cases, comment publicly on decisions by their colleagues, make statements – on or off the record – that anticipate votes, and participate in events with political and economic actors who have direct or indirect interests in cases before the Court. The prevailing rule seems to be the non-observance of rules.

A second structural problem is the invention of what can be described as individual judicial review. The Brazilian Supreme Court has increasingly operated as a monocratic court. Justices routinely decide cases alone, including in abstract and centralized constitutional review, in clear tension with the Brazilian Constitution, statutory law, and the Court’s own internal rules. A Court designed to decide collectively has gradually come to function as an aggregation of individual wills – a court of soloists.

This dynamic is reinforced by deep institutional fragmentation. Today, there is not one Brazilian Supreme Court, but many. There are eleven justices with largely autonomous agendas; a physical plenary; a virtual plenary; two chambers; virtual chambers; and a conciliation body created by administrative resolution. Each arena operates with different rhythms and logics. The result is an increasingly silent and marginal plenary.

Another serious problem is decisional hypertrophy. The Brazilian Supreme Court decides too much, on too many issues, and at a pace incompatible with constitutional deliberation. The virtual plenary has become the main outlet for mass decision-making. Productivity is celebrated, but deciding more does not mean deciding better. If this trajectory continues, the Court risks becoming a fast-food court: quick, standardized, and poor in deliberative quality.

More recently, the Court has invested heavily in conciliation mechanisms without constitutional, statutory, or procedural authorization, including in abstract constitutional review. In doing so, it has negotiated fundamental rights, especially those of minorities, as in the indigenous land demarcation case (RE 1017365), or acted as a de facto third round of politics, as seen in disputes involving public finance and social security. In these situations, the Court shifts from guardian of the Constitution to manager of political bargains.

Finally, there is chronic unpredictability. The Brazilian Supreme Court changes its positions frequently, without clear criteria, stability, or respect for precedent. The doctrine of special jurisdiction for public officials (foro por prerrogativa de função) is exemplary. In little more than a decade, the Court has adopted multiple, conflicting understandings, most notably in AP 937-QO). In tax law, instability is intensified by the recurring practice of declaring taxes unconstitutional while simultaneously modulating the effects of decisions to protect public finances. Taxpayers formally win, but do not fully benefit; the State formally loses, but continues to collect.

Why fixed terms do not solve – and may worsen – the problem

Introducing fixed terms does not address any of the Brazilian Supreme Court’s central problems. It does not correct deficits of conduct, restore collegiality, enforce respect for constitutional process, or improve predictability and coherence.

Worse still, in a Court that already operates in a personalistic, individualized, and negotiated manner, fixed terms may exacerbate perverse incentives. Justices with limited time horizons may act even more strategically, more publicly, and more sensitively to political and corporate pressures. Institutional reasoning may give way to the pursuit of personal legacies. Instead of pluralism, the result may be deeper politicization of appointments and stronger efforts by organized interests to secure “their” justice on the Court.

Before altering tenure, it is necessary to put the institutional house in order. This task depends less on Congress and more on the Court itself. The Brazilian Supreme Court could begin by complying with the rules that already exist. It could contain the abuse of individual decisions, strengthen the plenary, reduce the indiscriminate use of the virtual docket, abandon unconstitutional conciliations, and stabilize its jurisprudence. In short, it could return to deciding as a court.

There are, of course, legitimate external proposals on the table, such as reforms aimed at limiting monocratic decisions and reinforcing collegial review. These are targeted interventions directed at the Court’s real dysfunctions. They are very different from symbolic solutions that treat effects as if they were causes.

The Brazilian Supreme Court faces many serious problems. Length of tenure is not one of them, certainly not among the most pressing. Persisting in this argument is to miss the target. The Court’s crisis is far less a matter of time than of institutional commitment. A way out exists, but it depends, above all, on the willingness of the justices themselves to respect the institution to which they belong.

The post Fixed Terms Are Not the Solution appeared first on Verfassungsblog.

Verfassungsfeinde sind immer die Anderen

Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tätig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns Dîlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen Rücktritt. Der Vorgang stellt – entgegen der überwiegenden medialen Berichterstattung – keinen begründeten Skandal über die Integrität eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die Unabhängigkeit eines Landesverfassungsorgans.

Was war geschehen?

Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der „Interventionistischen Linken“ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. Dîlan S. soll über einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL für den Bremer Verfassungsschutz ausgespäht haben. Der anfängliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen Dîlan S. erhärtete sich nach einem Konfrontationsgespräch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner Tätigkeit als V-Mann offenbarte.

Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll Dîlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen aus seiner Tätigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen Aktivitäten von Dîlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Überwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer Flüchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne „Ende Gelände“ sowie das antifaschistische Aktionsbündnis „Widersetzen“.

Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem Gespräch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen Tätigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewählt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulär; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: „Ist der Jurist für dieses Amt noch geeignet?“

Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein

Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer „handfesten Staatskrise“. Bremens amtierender Bürgermeister Bovenschulte forderte den Rücktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der Grünen und – bemerkenswerterweise – auch der Linkspartei an, die ihn selbst für das Amt vorgeschlagen hatte.

Ein Angriff auf die Unabhängigkeit der Justiz

Die richterliche Unabhängigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zählt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.

Auch die Bremische Landesverfassung misst der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrücklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:

„Der Staatsgerichtshof ist ein gegenüber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbständiger und unabhängiger Gerichtshof.“

Der Schutz dieser Unabhängigkeit gehört zudem ausdrücklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).

Dass große Teile der Bremischen Bürgerschaft den Rücktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche Mandatsträger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen Gefüge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiübergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen Gespräch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von Rechtsanwält:innen, dass diese ihre Mandantschaft „vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“. Auch an der Art der Gesprächsführung gibt es keine Kritik. Das Gespräch sei „nicht zimperlich“, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe „unter Tränen“ alle Vorwürfe gegen ihn eingeräumt und über Details aus seiner Tätigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige Rücksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lässt sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht halten.

In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten „Verhaltensleitlinien für die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen“, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heißt es:

„Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs üben ihr Amt in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung gegenüber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener Zurückhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.“

Gemessen an diesen Leitlinien lässt sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten entnehmen. Dass „Jedermann“ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverständlich auch auf vermeintliche oder tatsächliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines Mandatsverhältnisses eine politische Nähe zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schließen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der Bürgerschaft unbequem sein mögen. Demgegenüber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzüglich der CDU-Fraktion übereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs müsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.

Legt man den normativ gültigen Maßstab für ein richterliches Fehlverhalten an, so wäre mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz über den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlägig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied „wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist“. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per Bürgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die Bürgerschaft die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz völlig aushebeln würde.

Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?

Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrängt, dass die Information über die Anwesenheit von Anuschewski bei dem Konfrontationsgespräch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. Dafür spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschließlich auf anonyme Quellen stützt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.

Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestätigen, läge tatsächlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies würde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hätte – und dies unter Missachtung der Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei würde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne Beschäftigte eigenmächtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. Schließlich begründet die Einrichtung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr für deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.

Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen Unabhängigkeit er eigentlich schützen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.

Der irreversible Schaden

Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklärbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen für sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft meinen, nach Gutdünken Mandatsträger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer Missfälligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drängen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekündigten Rücktritt des Amtsträgers ist der Schaden für den Bestand und die institutionelle Unabhängigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische Bürgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lückenlos aufklären.

Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefährlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ für deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher Ermächtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenständig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen Gründen – etwa mangels Rechtsfähigkeit loser politischer Zusammenschlüsse – kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische Bürgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmächtig und sicherheitspolitisch – weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert –, wer als „Extremist“ oder „Extremistin“ außerhalb des demokratisch zulässigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski führte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurücktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu übernehmen, statt sich schützend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.

Gerade im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritärer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte häufig als die Achillesferse der richterlichen Unabhängigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritärer und demokratiefeindlicher Kräfte, auch die Unabhängigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritäre und antidemokratische Politik eben nicht an den Rändern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze in der Mitte der Gesellschaft.

The post Verfassungsfeinde sind immer die Anderen appeared first on Verfassungsblog.

||

entfernt:

||

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 402


| XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ


||
||

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


| XML

Feed Titel: Vera Lengsfeld


Epsteins „Netzwerk“ geht es um die globale Macht

Die teilweise Veröffentlichung der „Epstein-Files“ ist auf aufschlußreiche, aber beunruhigende Reaktionen der Medien gestoßen. Es wird viel über die pädophilen Straftaten von Epstein & Co geschrieben, teils mit dem deutlichen Bestreben, diese hochkriminellen Machenschaften zu framen. Die Behauptung einer Geliebten von Prince Andrew, wer nicht in den Epstein-Files vorkomme, wäre nicht relevant, ist nur die … „Epsteins „Netzwerk“ geht es um die globale Macht“ weiterlesen

Totalitaristen

Folgenden Text von Ulrich Thurmann veröffentliche ich hier auf seine Bitte hin unverändert:

Tauwetter

Was gestern fest wie Eis im kalten Reiche schien, Zerschmilzt im lauen Hauch der neu erwachten Tage; Der Frost, des Winters Stolz, erhebt nun faule Klage, Da Winde, warm und sanft, ihm die Beständ’ entzieh’n. Das Starre, lang gepresst, beginnt sich aufzuschieben. Ein jeder Tropfen zeigt, zu weichem Tau zerrieben, Was hart und fest gewesen. … „Tauwetter“ weiterlesen
||