Spannungen im Vatikan: Rubio trifft Papst Leo inmitten von Trumps Verbalattacken
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Verfassungsblog
Die PlĂ€ne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden RĂŒcknahme des sogenannten âHeizungsgesetzesâ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefĂ€hrden die rechtzeitige Dekarbonisierung der WĂ€rmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlĂ€sslich und nicht zuletzt durch EU-SekundĂ€rrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und mĂŒssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer frĂŒheren KlimaneutralitĂ€t als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgĂŒltigen Ausgestaltung des geplanten GebĂ€udemodernisierungsgesetzes (GModG) hĂ€ngt ab, welche zusĂ€tzlichen MaĂnahmen zur Beschleunigung der WĂ€rmewende auf Landesebene zulĂ€ssig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.
Die schwarz-rote Koalition im Bund will die âFreiheit im Heizungskellerâ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des WĂ€rmesektors an. Das Betriebsverbot fĂŒr ĂŒber 30 Jahre alte Ălheizungen (§ 72 GebĂ€udeenergiegesetz â GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).
Dadurch wĂŒrde der Einbau neuer Gas- und sogar Ălheizungen in weitem Umfang und kĂŒnftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrĂŒcklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunĂ€chst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. âBio-Treppeâ). Ab 2028 soll fĂŒr Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ eingefĂŒhrt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. BegrĂŒndung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor ĂŒberhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Ăl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hĂ€lftig geteilt werden.
Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten âauskömmlichenâ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschlieĂenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.
Die PlĂ€ne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwĂ€cheren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die WĂ€rmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grĂŒnen Gase fĂŒr die âBio-Treppeâ und die âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grĂŒner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primĂ€r wird er fĂŒr die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung fĂŒr blauen Wasserstoff ist im gröĂeren MaĂstab erst recht noch Zukunftsmusik und dĂŒrfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.
Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darĂŒber hinaus VerstöĂe gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der GebĂ€ude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Ănderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.
Das Europarecht enthĂ€lt zwar keine direkten Verbote fĂŒr bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten mĂŒssen in ihren nationalen GebĂ€uderenovierungsplĂ€nen jedoch glaubwĂŒrdige Strategien und MaĂnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten fĂŒr einen vollstĂ€ndigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 GebĂ€ude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten fĂŒr die Nutzung erneuerbarer Energien in GebĂ€uden verfĂŒgen die Mitgliedstaaten zwar ĂŒber gewisse UmsetzungsspielrĂ€ume. Deren Reichweite hĂ€ngt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten fĂŒr den Anteil erneuerbarer Energien im GebĂ€udesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt â der tatsĂ€chliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch fĂŒr WĂ€rme und KĂ€lte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die gröĂten Probleme drohen insoweit bei den BestandsgebĂ€uden.
FĂŒr Neubauten ĂŒbernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gĂ€nzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei âfreier Heizungswahlâ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des âNullemissionsgebĂ€udesâ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 GebĂ€ude-Rl). Weder âBio-Treppeâ noch âGrĂŒngasquoteâ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist fĂŒr die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. FĂŒr den Zeitraum bis 2030 mĂŒssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den âNiedrigstenergiegebĂ€ude-Standardâ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 GebĂ€ude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfĂŒllt. Die fĂŒr 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genĂŒgt nicht.
Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der WĂ€rmewende zu verhindern. Denn es dĂŒrfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines GebĂ€udemodernisierungsgesetzes wegen VerstoĂes gegen das einschlĂ€gige Richtlinienrecht fĂŒr nicht anwendbar erklĂ€rt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) â so es die EU-Kommission in diesem Fall ĂŒberhaupt gegen Deutschland einleiten wĂŒrde â wĂ€re langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedĂŒrfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das GebĂ€udemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschrĂ€nken will.
Bremst die Bundesebene die WĂ€rmewende damit spĂŒrbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den BundeslĂ€ndern eröffnet, um bei der WĂ€rmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusĂ€tzliche unterstĂŒtzende MaĂnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.
Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der WĂ€rmeversorgung gestellt werden dĂŒrfen als durch ein kĂŒnftiges GebĂ€udemodernisierungsgesetz, hĂ€ngt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. EinschlĂ€gig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes fĂŒr die Energiewirtschaft und fĂŒr die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die LĂ€nder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das kĂŒnftige GebĂ€udemodernisierungsgesetz keine abschlieĂende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).
Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrĂŒcklich, dass die LĂ€nder âweitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, WĂ€rme oder KĂ€lte aus erneuerbaren Energien im GebĂ€udebereichâ stellen können. Davon haben manche BundeslĂ€nder Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf HausdĂ€chern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.
Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche ErmĂ€chtigung des Landesgesetzgebers fĂŒr weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverĂ€ndert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende â besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgungâ im Rahmen des VerhĂ€ltnismĂ€Ăigen verschĂ€rft werden, um die WĂ€rmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer KlimaneutralitĂ€t als auf Bundesebene sprĂ€che viel dafĂŒr, dass eine NachschĂ€rfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen mĂŒsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsĂ€tzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel mĂŒssen jedoch â bei Respektierung eines EinschĂ€tzungsspielraums â hinreichend geeignet erscheinen, um die KlimaneutralitĂ€t wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen SpielrĂ€ume mĂŒssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte WĂ€rmewende ohne schĂ€rfere landesrechtliche Vorgaben fĂŒr den EE-Anteil bei der WĂ€rmeversorgung gelingen könnte.
Allerdings betrifft die genannte Ăffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschlieĂend durch den Bund geregelt. Die BundeslĂ€nder könnten daher keine zusĂ€tzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ălpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dĂŒrfte das BedĂŒrfnis dafĂŒr aber auch nicht mehr so groĂ sein.
Entfiele dagegen im GebĂ€udemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Ăffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der WĂ€rmeversorgung eine abschlieĂende Regelung. Dadurch wĂŒrden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene fĂŒr einen EE-Mindestanteil bei der WĂ€rmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dĂŒrften die LĂ€nder nur noch LĂŒcken ausfĂŒllen, nicht jedoch als unzulĂ€nglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.
ZulĂ€ssig bliebe jedoch selbst ohne Ăffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten DĂ€chern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle LĂ€nder-Ăffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz fĂŒr einen Umstieg auf die WĂ€rmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn fĂŒr den Betrieb der WĂ€rmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur VerfĂŒgung steht. DafĂŒr wĂ€re es auch zulĂ€ssig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht fĂŒr HausdĂ€cher einzufĂŒhren. Besteht eine solche Pflicht bereits fĂŒr Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-WĂŒrttembergs nach einer gewissen Ăbergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).
Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale WĂ€rmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschrĂ€nkungen fĂŒr Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein stĂ€dtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der â allerdings nur lokale â Klimaschutz zĂ€hlt. Der CO2-AusstoĂ und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.
Die Verpflichtung zur WĂ€rmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim GebĂ€udemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade ĂŒber die Möglichkeit, darin fĂŒr die FernwĂ€rme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die kĂŒnftige Art der WĂ€rmeversorgung einwirken. Wenn die FernwĂ€rmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen FernwĂ€rme in der Hand.
Dem Vorhaben der KlimaneutralitĂ€t durch Erhöhung des Anteils der FernwĂ€rme nĂ€herzukommen, sind allerdings wohl aus KostengrĂŒnden Grenzen gesetzt. FernwĂ€rme ist derzeit fĂŒr die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes wĂŒrde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.
Das GebĂ€udemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschĂ€rfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte âwiedergewonnene Freiheit im Heizungskellerâ noch fĂŒr eine neue Gas- oder gar Ălheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig fĂŒr einen FernwĂ€rmeanschluss aufgeben wollen. Die RentabilitĂ€t eines FernwĂ€rmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hĂ€ngen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstĂŒchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die FernwĂ€rme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist â von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen â im Hinblick auf die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der EigentumsbeschrĂ€nkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.
Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die LĂ€nder bei unterstĂŒtzenden MaĂnahmen. Ăber die Bundesförderung hinausgehende finanzielle ZuschĂŒsse fĂŒr den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wĂ€ren sicherlich hilfreich â allerdings um den Preis einer zusĂ€tzlichen Belastung des Landeshaushalts.
Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BĂŒrgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im GebĂ€udemodernisierungsgesetz wegfiele, dĂŒrften die BundeslĂ€nder eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die LĂ€nder-Ăffnungsklausel tatsĂ€chlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die LĂ€nder dafĂŒr sorgen, dass genĂŒgend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur VerfĂŒgung stehen und dafĂŒr intensiv werben.
Wenn die BundeslĂ€nder â vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu frĂŒherer KlimaneutralitĂ€t verpflichtet haben â ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, mĂŒssten sie konsequenterweise ĂŒber landesrechtliche VerschĂ€rfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hĂ€tten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die ErmĂ€chtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsĂ€chlich erhalten bleibt.
The post WĂ€rmewende zwischen Bund und LĂ€ndern appeared first on Verfassungsblog.
Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing â and counterintuitive â idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbriniâs tireless efforts in promoting ALCIDEâs ideas have recently stirred â at least in Italy â a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.
What is ALCIDEâs central idea? According to Fabbrini, âin strictly legal terms, the EDC can be brought into operation todayâsimply with the ratification by two states: France and Italyâ (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as âthe EDC can enter into force with just two votesâan incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member statesâ (ibid., 628).
Fabbriniâs core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC â a loss of EU external autonomy â will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.
Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second âfoundationalâ treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the âGerman problemâ by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage Franceâs fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a âEuropeanâ army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.
Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union â with Germanyâs entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the âParis Agreementsâ were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties â âwith higher parliamentary majorities than those for EDC ratificationâ (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the âWestâ versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the âEastâ.
The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treatyâs original aim âto take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggressionâ with the new 1952 EDC aim âto promote the unity and to encourage the progressive integration of Europeâ. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on âForces of Western European Unionâ further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.
According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:
âA treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and:Â (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.â
In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the âGerman questionâ as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?
The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).
But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:
âIn the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.â
Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC â instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.
There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the âlateâ ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!
Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be âsupranational in characterâ (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the âCommissariatâ (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC âAssemblyâ (Article 31 EDC) and âthe Court of Justice of the European Coal and Steel Communityâ (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.
As regards the âAssemblyâ, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly âelected on a democratic basisâ and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC â so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.
What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a âfoundationalâ Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its âsupranationalâ character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).
Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Courtâs envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the âCommissariatâ or the âAssemblyâ for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that â instead of the Commission â operates within the intergovernmental CFSP?
In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.
For anyone wishing to see more European âautonomyâ in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDCâs provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-Ă -vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate âwithin the framework of the North Atlantic Treatyâ and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: âthe competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilitiesâ. Already in 1954, it was this NATO dependence that had â partly â caused the French rejection (Loth, 194).
Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Unionâs autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude â even if only temporarily â 21 Member States from discussions about the future of European defence?
Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDEâs proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost â transatlantic â past, Europe might have to chart its own external future and gain more â not less â strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.
The post On Reviving the 1952 European Defence Community appeared first on Verfassungsblog.
In ihrem âRegierungsprogrammâ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche RealitĂ€t unzutreffend dar; zudem hĂ€tte die Ănderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefĂ€hrliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.
Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergÀnzen. Dieser soll lauten:
âPflege und Erziehung der Kinder sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.â
Diesen VorstoĂ verknĂŒpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung fĂŒr Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:
âHinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte âKinderrechteâ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen â bis hin zur Kindesentziehung.â
Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern âgegen einen ĂŒbergriffigen Staat [âŠ] verteidigenâ. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung âdie nötige WĂŒrdigungâ erfahren.
Das âRegierungsprogrammâ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschĂŒtzt. Beides ist unzutreffend.
Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert â unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergĂ€nzen möchte.
Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben âdas Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinderâ. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusĂ€tzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem ânatĂŒrlichenâ Recht der Eltern. AuĂerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die âzuvörderstâ den Eltern obliegende.
Ungeachtet der Frage, wie die LandesverfassungsĂ€nderung im Lichte der auch fĂŒr die LĂ€nder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wĂ€re, hĂ€tte die Ănderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a wĂŒrde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt â wenn auch an frĂŒherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wĂŒrde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende StĂ€rkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich nĂ€her an das Grundgesetz angleichen â was nicht erforderlich scheint â, genĂŒgte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergĂ€nzen.
Die Ănderung wĂŒrde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr fĂŒr sich stĂŒnden, sondern in direkter systematischer NĂ€he zu den Elternrechten. Das wĂŒrde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in AbwĂ€gungsfĂ€llen zwischen Eltern- und Kinderrechten fĂŒhren. Dennoch ĂŒberwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.
Wenn die Ănderung bloĂ symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich â durch âEmotionalisierung elterlicher Ăngsteâ â als âVerteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheitâ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche SchutzlĂŒcke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte ĂŒberschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen RĂŒckhalt von Ă€ngstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg fĂŒr weitergehende MaĂnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese MaĂnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die âretrenchment by diversionâ-Taktik (âAbbau durch Ablenkungâ).
Den Begriff âretrenchment by diversionâ prĂ€gten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetĂ€uschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr RĂŒckhalt treffe. Als vorgetĂ€uschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die StĂ€rkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschĂŒtzt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich fĂŒr Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsĂ€chliches Ziel sei nicht die StĂ€rkung der Elternrechte â die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten â, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten FĂ€llen, in denen die Gesetze die Elternrechte stĂ€rken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie ĂŒber ihre Kinder geben, diese StĂ€rkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklĂ€ren, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.
Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begrĂŒndet mit ihnen bzw. ihrer StĂ€rkung MaĂnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetĂ€uscht, deren StĂ€rkung. Auch im âRegierungsprogrammâ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der âretrenchment by diversionâ-Taktik zu finden.
Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende âRecht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifenâ. Eltern wĂŒrde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt ĂŒber ihre Kinder eingerĂ€umt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoĂen wĂŒrde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu fĂŒhren.
Auch bei den PlĂ€nen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die âretrenchment by diversionâ-Taktik an. Die AfD will âalle staatlichen Kampagnen und Programmeâ zur Sexualerziehung bis zur PubertĂ€t einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklĂ€rt Sexualerziehung folglich bis zur PubertĂ€t zur âDomĂ€ne der Elternâ. Das geht zulasten einer âpluralitĂ€tsorientierte[n] SexualpĂ€dagogikâ â die die AfD ohnehin ablehnt â und stĂ€rkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberĂŒcksichtigt bleibt dabei, dass diese PlĂ€ne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden wĂŒrden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.
Dass die StĂ€rkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im âRegierungsprogrammâ: So erklĂ€rt der Landesverband zwar, dass Eltern â[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder [âŠ] das letzte Wort habenâ mĂŒssen und er sich âentschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischenâ. Seine schulpolitischen PlĂ€ne laufen dazu aber gröĂtenteils kontrĂ€r. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenĂŒber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.
Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem âRegierungsprogrammâ anders als andere Eltern oder Kinder.
So sollen Kinder mit Behinderung nach dem âunverzĂŒglich[en] [B]eendenâ des âExperiment[s]â Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das âBeendenâ der Inklusion wĂŒrde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoĂen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. FrĂŒhere Wahlprogramme anderer LandesverbĂ€nde sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wĂ€hlen konnten â allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hĂ€ngt freilich vom Angebot inklusionsfĂ€higer Regelschulen ab (dazu hier). Im âRegierungsprogrammâ fehlt diese Option aber ganz. Diese PlĂ€ne bedeuten eine schwĂ€chere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.
Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen AusfĂŒhrungen zu âHausunterrichtâ, nĂ€mlich davon, dass Kinder, wozu â[a]uch FlĂŒchtlingskinderâ zĂ€hlen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in âSonderklassenâ unterrichten. Ăber Unterricht zuhause verliert das âRegierungsprogrammâ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lĂ€sst offen, ob es mit Kindern, die âin die Schule gehörenâ, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflĂŒchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die EinfĂŒhrung von âSonderklassenâ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass â[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorĂŒbergehender ist, solange die Flucht- und VerfolgungsgrĂŒnde bestehenâ. Daher will man ihnen âLerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] [âŠ], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichternâ. Deswegen sollen möglichst auch â[d]ie LehrkrĂ€fte fĂŒr diese Klassen [âŠ] aus dem Kreis der FlĂŒchtlinge [âŠ] rekrutiertâ werden.
Zudem tĂ€uscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklĂ€rt gewĂ€hren zu wollen: WĂŒrde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsĂ€chlich in diesem Umfang gewĂ€hren, könnte sie ihre ĂŒbrigen PlĂ€ne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukĂŒnftig die Entscheidung ĂŒber die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der SchĂŒler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter UmstĂ€nden nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einfĂŒhren. Es sollen also LehrkrĂ€fte entscheiden. Anders als diese ĂŒberschĂ€tzten Eltern die Leistung ihres Kindes nĂ€mlich vielfach und es könne daher ânicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlĂ€gtâ. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern kontrĂ€r gegenĂŒber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hĂ€tten â entgegen der versprochenen StĂ€rkung der Elternrechte â das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschrĂ€nken.
Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder âfĂŒr [die] Kinderâ noch fĂŒr die Eltern â und schon gar nicht fĂŒr alle. Die Landesverfassung will sie nicht Ă€ndern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stĂ€rken. Die Ănderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzufĂŒhren und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.
Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob HĂ€rterich und Parissa Rahimian fĂŒr wertvolle Anmerkungen.
The post Instrumentalisierte Elternrechte appeared first on Verfassungsblog.
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 402
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Vera Lengsfeld