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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Marschhalt bei modRNA? – Ein politischer Vorstoß bringt die Impfdebatte zurĂŒck ins Parlament

In Bern ist die gesundheitspolitische Debatte um modRNA-Impfstoffe neu entfacht worden. Das AktionsbĂŒndnis freie Schweiz (ABF Schweiz) fordert gemeinsam mit dem Solothurner SVP-Nationalrat RĂ©my Wyssmann ein sofortiges Moratorium fĂŒr sogenannte modRNA-Impfstoffe. In der FrĂŒhlingssession will Wyssmann eine entsprechende Motion einreichen. Dies wurde heute an einer Pressekonferenz bekanntgegeben.

Kern der Forderung ist ein Zulassungsstopp fĂŒr alle Impfsubstanzen, bei denen nach Ansicht der Initianten keine klinischen Phase-III-Studien nach den bis 2020 ĂŒblichen Standards vorliegen – also placebo-kontrolliert, doppelblind und mit ausreichender Laufzeit. Wyssmann formuliert es scharf:

«Es ist absolut unhaltbar, auf der Basis solch unseriöser Zulassungsentscheide und mangelhafter Tests eine experimentelle Gentherapie auf die Bevölkerung loszulassen.»

Im Zentrum der Kritik steht das wÀhrend der Coronazeit angewandte beschleunigte Zulassungsverfahren nach Art. 9a Heilmittelgesetz. Die Zulassungsbehörde Swissmedic habe Produkte ohne belastbare Langzeitdaten freigegeben, argumentieren die Initianten. Zudem seien Entscheidungsgrundlagen nicht vollstÀndig öffentlich zugÀnglich.

Rechtsanwalt Philipp Kruse sprach an der Medienkonferenz von «schwersten MÀngeln im Zulassungsprozedere». Eine wirksame Rechtskontrolle sei faktisch nicht möglich gewesen. Deshalb brauche es «juristisch, politisch und ethisch zwingend» ein Moratorium.

Die Forderung geht ĂŒber einen reinen Stopp hinaus: Das BĂŒndnis verlangt eine unabhĂ€ngige ÜberprĂŒfung sĂ€mtlicher bisherigen Zulassungsentscheide sowie eine regulatorische Neueinordnung der modRNA-Produkte. Aufgrund ihres Wirkprinzips – intrazellulĂ€re Proteinexpression – seien sie mit sogenannten Advanced Therapy Medicinal Products (ATMP) vergleichbar und mĂŒssten entsprechend strenger reguliert werden.

Besonders brisant ist die Kritik an der Empfehlung der Impfstoffe fĂŒr Schwangere. Der Luzerner Ökonom und Gesundheitswissenschaftler Konstantin Beck prĂ€sentierte Analysen zum GeburtenrĂŒckgang seit 2022. In der Schweiz sei im Jahr nach der Impfung Schwangerer «ein ausserordentlich starker und anhaltender GeburtenrĂŒckgang» zu beobachten gewesen. Beck erklĂ€rte:

«Die Daten von 1,3 Mio. tschechischer Frauen zeigen, dass die geimpften Tschechinnen seit 2022 anhaltend 30 Prozent weniger Kinder bekamen als die ungeimpften.»

Diese Beobachtungen mĂŒssten dringend wissenschaftlich untersucht werden, bevor weiterhin Empfehlungen ausgesprochen wĂŒrden. Auch der Thuner Arzt Daniel F. Beutler stellte die Sicherheitsfrage ins Zentrum. Die modRNA-Technologie unterscheide sich grundlegend von klassischen Impfprinzipien.

«Die Frage, wo, wie lange und wie viel von diesem Fremdprotein produziert wird, konnte bis heute von den Herstellern nicht beantwortet werden»,

sagte er mit Blick auf das sogenannte Spike-Protein. Die Forderung nach einem Moratorium fÀllt in eine Phase intensiver gesundheitspolitischer Weichenstellungen. Mit der Teilrevision des Epidemiengesetzes und Anpassungen im nationalen Impfplan könnte die modRNA-Technologie langfristig strukturell verankert werden. Genau davor warnen die Initianten.

RechtsanwĂ€ltin Andrea Staubli kritisierte, dass Impfempfehlungen kĂŒnftig noch breiter umgesetzt und durch kantonale Angebote in Schulen, Apotheken oder am Arbeitsplatz flankiert werden könnten. Gleichzeitig wĂŒrden Impfobligatorien ausgeweitet. FĂŒr Wyssmann ist klar:

«Nur ein modRNA-Moratorium kann diese Gefahr fĂŒr die Volksgesundheit bannen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards garantieren.»

Ob die Motion im Parlament eine Mehrheit findet, ist offen. Klar ist jedoch: Die Debatte um Nutzen, Risiken und regulatorische Standards der modRNA-Technologie ist politisch zurĂŒck. Die Initianten berufen sich auf das Vorsorgeprinzip und fordern Transparenz sowie Gleichbehandlung vergleichbarer Technologien. Kritiker des Vorstoßes dĂŒrften hingegen einwenden, dass internationale Behörden die Impfstoffe weiterhin als wirksam und sicher beurteilen.

Damit steht nicht nur eine medizinische, sondern auch eine grundsĂ€tzliche Frage im Raum: Wie viel Unsicherheit vertrĂ€gt Gesundheitspolitik – und wer entscheidet darĂŒber?

«HaintzMedia»: «Staatsanwalt in Rheinland-Pfalz sagt bei Gerichtstermin, er brauche die Freigabe des Innenministeriums fĂŒr Verfahrenseinstellung»

Ein gewisser Herr M. wurde wegen des unten eingefĂŒgten X-Posts, der nur 98-mal aufgerufen wurde, seitens der Staatsanwaltschaft ursprĂŒnglich wegen sogenannter «MajestĂ€tsbeleidigung» (§ 188 StGB) gegen die Linken-Politikerin Clara Anne BĂŒnger angeklagt. Das berichtet HaintzMedia heute, dessen Chefredakteur Markus Haintz Herrn M. verteidigt hat.


Diesen Post von einem gewissen Herrn M. empfand die Linken-Politikerin Clara Anne BĂŒnger als Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung, weshalb sie sich an die Polizei wendete. Daraufhin kam es zu einem Strafbefehl gegen Herrn M.; Quelle: HaintzMedia

Tichys Einblick schreibt zum Hintergrund des Falls, dass BĂŒnger im September 2023 auf der Plattform X ein Video mit Text ĂŒber die VorgĂ€nge auf der italienischen Insel Lampedusa gepostet habe. «Dort waren zu der Zeit innerhalb von drei Tagen mehr als 10.000 FlĂŒchtlinge aus Afrika angelandet – mehr als 20-mal so viele, wie das Aufnahmelager auf der Insel fassen konnte, das fĂŒr maximal 600 Menschen ausgelegt war», so Tichys Einblick. Frau BĂŒnger selbst kommentiert dazu:

«Die chaotischen Szenen auf Lampedusa sind eine bewusste Eskalation – eine, die vermeidbar gewesen wĂ€re. Seit Jahren werden dort im Lager mehrere Tausend Menschen untergebracht, obwohl dort nur 400 Menschen Platz haben. Dass es nicht aufgestockt & verbessert wird, ist Taktik.»

Der X-Nutzer «MuninHugin» wiederum habe diesen Post wie folgt kommentiert:

«Warum sollte ich auf einer Insel mit 6.462 Einwohnern eine Anlage errichten, die tĂ€glich tausende neue FlĂŒchtis aufnimmt?»

Den ursprĂŒnglichen BĂŒnger-Post und den Kommentar von «MuninHugin» habe dann ein anderer X-Nutzer – bezeichnet mit «Herr M.» – zum Anlass fĂŒr folgende Bemerkung genommen (siehe Screenshot oben):

«Wie viele Fleischpenisse braucht Clara pro Tag?»

Tichys Einblick meint dazu, das sei «sicherlich grob, aber noch vor relativ kurzer Zeit wĂ€re niemand bei klarem Verstand auf die Idee gekommen, dass es strafbar sein könnte. Ein kurzer Schlagabtausch im Netz, Fall erledigt, könnte man denken.» Beim zweiten Punkt wĂŒrde ich Tichys Einblick uneingeschrĂ€nkt recht geben. Den Kommentar von Herrn M. mit «grob» zu bezeichnen, ist beschönigend. Einfach peinlich und geschmacklos wĂ€ren doch die passenderen Beschreibungen.

Aber das ist jetzt auch nicht der entscheidende Punkt. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich BĂŒnger in der Folge an die Polizei im Deutschen Bundestag wendet. BegrĂŒndung: Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung. Anschließend versucht die Polizei, an die persönlichen Kontaktdaten von Herrn M. zu gelangen. Dazu «wendet sie sich an den EU-GeschĂ€ftssitz von X in Irland, den EU-GeschĂ€ftssitz von Google in Irland und das Unternehmen, auf das die Mobilnummer des Diensttelefons von Herrn M. registriert ist», so Tichys Einblick.

Dem Berliner Landeskriminalamt gelang es dann auch, die IdentitĂ€t von Herrn M., der in Rheinland-Pfalz zuhause ist, zu ermitteln. Der Vorgang wurde an die zustĂ€ndige Staatsanwaltschaft in ZweibrĂŒcken abgegeben und landet schließlich beim Amtsgericht Pirmasens.

Haintz trĂ€gt dazu vor, sein Mandant Herr M. habe in dem beanstandeten Kommentar lediglich die Frage aufgeworfen, wie viele schwarzafrikanische MĂ€nner Frau BĂŒnger pro Tag im weltweit als FlĂŒchtlingsinsel berĂŒchtigten Lampedusa denn ankommen sehen möchte. «Fleischpenisse» sei hier lediglich eine Anspielung auf vermeintlich oder tatsĂ€chlich grĂ¶ĂŸere Penisse bei farbigen MĂ€nnern. «Dieses Motiv werde hĂ€ufig satirisch (oder auch pornografisch) dargestellt», so Tichys Einblick. Herr M. greife es lediglich auf, um Migrationskritik zu Ă€ußern. Das sei von der Wortwahl her womöglich anstĂ¶ĂŸig, aber sicher nicht strafbar.

Überhaupt sei unklar, wie die Bezeichnung «Fleischpenisse» fĂŒr afrikanische MĂ€nner den Tatbestand der Beleidigung gegen Frau BĂŒnger erfĂŒllen könne. Die Ermittlungen gegen seinen Mandanten mĂŒssten unverzĂŒglich eingestellt werden, so die Forderung von Haintz. Die Staatsanwaltschaft habe sich von dieser logischen und plausiblen Darstellung jedoch gĂ€nzlich unbeeindruckt gezeigt. Ebenso das Amtsgericht Pirmasens: Es erlĂ€sst in Person von Richterin Krieger gegen Herrn M. einen Strafbefehl in Höhe von 900 Euro.

Herr M. wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen. Er legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Also kam es am 11. Februar 2026 zur Hauptverhandlung. Der Rechtsbeistand von Herrn M. beantragte erneut, das Verfahren gegen seinen Mandanten einzustellen. BegrĂŒndung: Dessen beanstandete Äußerung sei ja fĂŒr jedermann ersichtlich ein Kommentar zu einem Beitrag von Frau BĂŒnger. Es handele sich also erkennbar um Machtkritik «im Kontext der politischen Auseinandersetzung». Es bestehe auch «keine Gefahr, dass ein vernĂŒnftiger, durchschnittlicher BĂŒrger durch die Äußerung ernsthaft an der IntegritĂ€t oder Lauterkeit von Frau BĂŒnger zweifeln oder ihr politisches Wirken in Frage stellen wĂŒrde».

Die Staatsanwaltschaft rĂŒckte dann zwar vom Vorwurf der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB ab, verlangte aber eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung nach § 185. Das Gericht wollte dann tatsĂ€chlich der Sichtweise des Angeklagten folgen und schlug vor, das Verfahren einzustellen. «Doch nun passiert das Unglaubliche», so Tichys Einblick:

«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklĂ€rt, dass er einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO nicht zustimmen könne, weil er in solchen, Politiker betreffenden Verfahren dazu immer erst RĂŒcksprache mit dem Innenministerium halten mĂŒsse und eine Zustimmung von dort brauche.

Die AnwĂ€lte können ihren Ohren kaum trauen. Deshalb fragen sie zweimal nach – und bekommen noch zweimal dieselbe Auskunft. TE liegen die entsprechenden anwaltlichen Versicherungen vor, dass sich das alles so zugetragen hat.»

Eine anwaltliche Versicherung sei eine ernste Sache, denn damit erklÀre ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dass die erklÀrten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Die anwaltliche Versicherung beruhe auf den berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrheit und Sorgfalt und ist einer eidesstattlichen Versicherung nahezu gleichgestellt. Auch HaintzMedia zieht folgendes Fazit:

«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat im Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, dass er die Freigabe des Innenministeriums fĂŒr eine Einstellung des Verfahrens benötigen wĂŒrde.»

Das Ganze ist auf mehreren Ebenen bemerkenswert, erweckt es doch nicht nur eindeutig den Eindruck, die Staatsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz mĂŒsse sich in FĂ€llen von Politikerbeleidigung fĂŒr ihre Verfahrensschritte immer erst bei der Landesregierung rĂŒckversichern. Auch stellt sich die Frage: Wieso beim Innenministerium? Das hat ja mit der Justiz gar nichts zu tun. Die Staatsanwaltschaft sei zwar weisungsgebunden, aber nur gegenĂŒber dem Justizministerium.

Die Aussage ist also hochbrisant, wirft sie doch ein zentrales Prinzip des Rechtsstaats ĂŒber den Haufen: die UnabhĂ€ngigkeit der Strafverfolgung im Einzelfall. In Deutschland gilt zwar formal, dass Staatsanwaltschaften Teil der Exekutive sind und, wie gesagt, einem Justizministerium unterstehen (§ 146 GVG – «Weisungsrecht»). Aber wenn eine Staatsanwaltschaft sagt, sie brauche fĂŒr die Einstellung eines konkreten Verfahrens die Freigabe eines Ministeriums (hier: Innenministerium), entsteht der Eindruck, dass nicht allein rechtliche Kriterien entscheidend sind, sondern eine politische Instanz mitentscheidet. Das ist Ă€ußerst heikel, weil Strafverfahren ausschließlich nach Gesetz und Beweislage gefĂŒhrt werden sollen – nicht nach politischer OpportunitĂ€t.

Das Drama ist fĂŒr Herrn M. derweil nicht vorbei: Kurz vor Ablauf der Frist hat die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Berufung eingelegt. Es wird also zu einem neuen Gerichtstermin kommen – vermutlich in mehreren Monaten.

«NYP» zeigt makabre Überreste aus Epsteins «Lolita-Express» – stumme Zeugen des Missbrauchs MinderjĂ€hriger

Bei TN haben wir bereits detailliert ĂŒber explosive Aussagen berichtet, die den ehemaligen US-PrĂ€sidenten Bill Clinton direkt mit Jeffrey Epsteins berĂŒchtigtem Jet in Verbindung bringen. In einem Interview mit Piers Morgan Uncensored im Juni 2024 zum Beispiel erklĂ€rte Schauspieler Kevin Spacey, er sei 2002 gemeinsam mit Clinton auf einer humanitĂ€ren Afrikareise mit Epsteins Maschine geflogen – und es seien «junge MĂ€dchen an Bord» gewesen.

Clinton soll zwischen 2001 und 2003 insgesamt 26 Mal mit dem sogenannten «Lolita Express» unterwegs gewesen sein, darunter elf FlĂŒge innerhalb weniger Tage durch Afrika.

Noch brisanter sind die EnthĂŒllungen eines ehemaligen Ermittlers des US-Justizministeriums. Glenn Prager, der mehr als 20 Jahre im Ministerium tĂ€tig gewesen war und Opfer befragt hatte, erklĂ€rte in einem Undercover-Interview:

«Vergewaltigungen fanden statt, wĂ€hrend Clinton in Epsteins Flugzeug saß.»

Er bezeichnete Epstein zudem als «CIA-Agenten», der sowohl fĂŒr die USA als auch fĂŒr Israel gearbeitet habe. Opfer seien mit Zahlungen zwischen 150.000 und 500.000 Dollar zum Schweigen gebracht worden. Das US-Justizministerium wies die VorwĂŒrfe als «unwahr» zurĂŒck.

Nun liefert ein exklusiver Bericht der New York Post weitere erschĂŒtternde Einblicke in genau jenes Flugzeug, das im Zentrum dieser VorwĂŒrfe steht. Die einst luxuriöse Boeing 727 mit dem Kennzeichen N909JE – bekannt als «Lolita Express» – liegt seit fast zehn Jahren als verrottendes Wrack auf einem Flugzeugfriedhof in Brunswick, Georgia.

Auf einem FreigelĂ€nde der Stambaugh Aviation, einem der grĂ¶ĂŸten unabhĂ€ngigen Anbieter von Wartungs-, Reparatur-, Modifikations- und Überholungsdienstleistungen sowie Flugzeuglagerung fĂŒr Verkehrsflugzeuge in den Vereinigten Staaten, rostet der Jet vor sich hin, eingekeilt zwischen Maschinen von John Travolta und dem in Ungnade gefallenen Mode-Mogul Peter Nygard. Die weiße Außenhaut ist von dunklen Korrosionsstreifen ĂŒberzogen, im Inneren wuchern Schimmel und Insekten, und ein muffiger Gestank durchzieht die Kabine. Die drei Triebwerke fehlen, Strom gibt es keinen mehr. Besitzer Scott Stambaugh sagt klar:

«Er befindet sich in einem erheblich degradierten Zustand. Er steht dort seit 10 Jahren, er hat keine Motoren (
) Jedes Flugzeug in diesem degradierten Zustand wĂŒrde nie wieder fliegen.»

Eine Reparatur wĂ€re «monumental» teuer. Das Flugzeug, das Epstein 2001 ĂŒber seine Firma JEGE Inc. erwarb und fast 20 Jahre lang nutzte, diente nachweislich dem Transport junger Opfer um die ganze Welt. Virginia Giuffre, eine der bekanntesten KlĂ€gerinnen, die im April 2025 verstarb, berichtete, sie sei an Bord vergewaltigt worden (siehe auch den TN-Artikel «Das PĂ€dophilie-Problem der Windsors: Nicht nur Andrew, sondern der ganze Thron ist verseucht», in dem es heißt, dass Giuffre von Prinz Andrew, der seit kurzem Andrew Albert Christian Edward Mountbatten-Windsor heißt und jetzt sogar verhaftet worden ist, missbraucht wurde).

Giuffre steht damit nicht allein da. So beklagte die Epstein-Überlebende Liz Stein, sie sei ĂŒber einen Zeitraum von drei Jahren sexuell missbraucht, vergewaltigt und in einem Sexhandelsnetzwerk von Jeffrey Epstein und seiner «rechten Hand» Ghislaine Maxwell gefangen gehalten worden.

Was den «Lolita-Express» angeht, so finden sich, wie die Post weiter berichtet, im Inneren bis heute makabre Spuren: ein Kingsize-Bett mit weißer Bettdecke, darĂŒber drei Notfall-Sauerstoffmasken, gepolsterte Böden in der Kabine – ideal fĂŒr Sex wĂ€hrend des Flugs, wie Zeugen beschrieben. Drei Sitzbereiche mit rotem Samt, halbmondförmige Sofas, SpiegelwĂ€nde, eine KĂŒche mit noch gestapelten schwarzen Servietten und eine Nasszelle, in der neben Schimmel und alten ZahnbĂŒrsten Johnson's Baby-Lotion und Babypuder stehen – stumme Zeugen der mutmaßlichen Missbrauchsfahrten.


Zu diesem Foto schreibt die New York Post: «Beunruhigenderweise entdeckte die Washington Post Babylotion und Babypuder der Marke Johnson's in BadezimmerschrĂ€nken an Bord des ehemaligen â€čLolita Expressâ€ș»; Quelle: Christopher Oquendo/New York Post

Dazu veröffentlicht die New York Post auch Fotos, auf denen zu sehen ist, wie Bill Clinton an Bord des «Lolita-Express» eine (unkenntlich gemachte) junge Lady umarmt:


Der ehemalige US-PrÀsident Bill Clinton an Bord des Lolita Express mit einer jungen Lady in seinem Arm; Quelle: Christopher Oquendo/New York Post

Servietten und HandtĂŒcher tragen das Kennzeichen des Jets («N909JE»), ein zerlegtes Satellitentelefon lag versteckt im Nachttisch. Epstein verkaufte die Maschine erst im Dezember 2018 – wenige Monate vor seiner Verhaftung – still und heimlich weiter. Seit Juli 2016 steht sie nun in Georgia.

ZunĂ€chst sollte sie verschrottet werden, doch die PlĂ€ne Ă€nderten sich. Stambaugh blickt dem endgĂŒltigen Ende gelassen entgegen: «Irgendwann wird sie verschrottet.» Der verrottende Rumpf des «Lolita Express» ist damit nicht nur ein trauriges Relikt aus Epsteins Ära, sondern ein greifbares Symbol fĂŒr all die offenen Fragen, die bis heute nicht beantwortet sind – ĂŒber die FlĂŒge mit Clinton, die Aussagen von Spacey und Prager und die dunkle Vergangenheit eines der berĂŒchtigtsten Privatjets der Welt.


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Feed Titel: Verfassungsblog


The European Commission at the Board of Peace

Commissioner for the Mediterranean Dubravka Ơuica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EU’s perspective without taking any formal role in the BoP.

The controversy surrounding Commissioner Ơuica’s presence in Washington illustrates – once again – the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?

Whereas the EU’s external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ơuica’s attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commission’s powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EU’s obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.

The Board of Peace: A Contested International Organisation

The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his “Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict”. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as “a transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gaza”. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that “as many European countries, we have reservations to the proposal.” Belgium preferred “a common and coordinated European response”, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.

The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisation’s “inaugural chairman” and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EU’s constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EU’s external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.

Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU “will actively engage with partners on the next steps”. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.

It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.

A Matter of Common Foreign and Security Policy?

Whereas the European Commission is the “default” institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).

Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EU’s role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ơuica to Washington. However, this interpretation of the Commission’s role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is “to promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.”  Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Union’s position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EU’s external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ơuica as the EU’s representative.

The Question of Inter-Institutional Balance and Sincere Cooperation

Apart from the question of whether Commissioner Ơuica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an “assessment of interests”. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Council’s prior approval.

Even though Commissioner Ơuica’s attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commission’s signature of a non-binding agreement, the “assessment of interests” test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EU’s external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.

It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ơuica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.

It is true that the Commission’s participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Court’s case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EU’s constitutional principles, the Commission’s unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.

The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commission’s assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission President’s statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Union’s reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EU’s constitutional principles.

The post The European Commission at the Board of Peace appeared first on Verfassungsblog.

Kein Raum zum Dissens?

Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.

Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen – obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.

Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen außer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:

„(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind.“

Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem „sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.“

Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€ĂŸige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf „diese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellation“ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.“ Es fehlt also an einem „allgemeinen Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).

Verfassungswidrige Standpunktdifferenzierung

Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei „anders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war
 zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem geworden“. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören „gesellschaftliche Konfliktfelder“ zur offenen Gesellschaft. Ein „erhebliches politisches und gesellschaftliches Problem“ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten – oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.

Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit „antisemitisch“ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kann“. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf „eine bestimmte Wahrnehmung“ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken „kann“, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.

Ziel: BDS

Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschließen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:

„Dass eine – von der Antragsgegnerin angenommene – antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€ußerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.“

Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten“ und schließt daraus: „Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.“ Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.

TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS – das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge – jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt „to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory“ sowie „to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.“

Mangelnde GefÀhrdungslage

Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei – ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erkannte § 130 Abs. 4 StGB – verfassungskonform auszulegen. Und das heißt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€ußerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst „auf die Außenwirkungen von MeinungsĂ€ußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchtern“ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).

Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, „weder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft“ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache „relativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.“ Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.

Extremismus muss anders bekÀmpft werden

Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche „Entwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnet“, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum „gesellschaftlichen Konfliktfeld“ geworden – nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€ĂŸig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein großes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben – wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?

In der GesetzesbegrĂŒndung heißt es sinngemĂ€ĂŸ, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein Grundrechtsverstoß: „RĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.“ Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€ußert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das „Ob“ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschließen. Tut sie das nicht, so unterliegt das „Wie“ der Widmung der Grundrechtsbindung einschließlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.

Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien – CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen ‒ oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloße Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen ‒ ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.

Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen außerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.

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„Nur die Illusion von Schutz“

Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und Großbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz „viel Sympathie“ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen – EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit – wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz – und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.

1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam – was haben Sie da gedacht?

Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen – auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.

2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein Großteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?

Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.

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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern – die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.

3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?

Wenn ich diese Frage auf das Thema „Medien“ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Überlegungen sein.

Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.

Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.

4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?

Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.

Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann außerschulische Jugendarbeit fördern.

Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der Straße ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im Straßenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im Straßenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.

5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?

Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten – besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.

Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors „Breath“ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sie’s mir nicht ĂŒbel, aber – rein statistisch – sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber „Tummo“ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht – der Kauf lohnt sich.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung – und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.

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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)

“In a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group – no matter how loud, wealthy, or powerful – stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.”

– David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post

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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.

Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium „Palestine Action“ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf – zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.

Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.

Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das „Board of Peace“ gegrĂŒndet – als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.

Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): „We’re protected by a thing called the Atlantic Ocean.“ Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten „westlichen Zivilisation“ abarbeitet.

Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine „Nationalisierung“ der US-Wahlen – ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.

Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.

Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten – nach 25 Jahren Verhandlungen! – auf das EU–Mercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KÜBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.

Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag – wie inter und divers – oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.

WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Ćapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TÍMEA DRINÓCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.

Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen – nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr – nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.

Und schließlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Österreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.

Außerdem ging unser Symposium „Reflexive Globalisation and the Law“ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schließt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.

Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Merkel beim Parteitag

Angela Merkel nahm in Stuttgart nach langer Öffentlichkeits-Abstinenz am CDU-Parteitag teil. Ich habe mit Achgut-Herausgeber Dirk Maxeiner auf dem YouTube-Kanal der Achse darĂŒber gesprochen.

Trump und MAGA-Bashing in den deutschen Medien

Dunja Hayali ist wieder einmal zu weit gegangen, so weit, dass ihr Sender vor Schreck die Sendung von Sonntagabend kurzzeitig aus der Mediathek genommen hat. Hayali wollte im „heute-journal“ einen vernichtenden Beitrag ĂŒber die Abschiebepraxis der ICE in den USA senden. In der Anmoderation warnte sie noch davor, dass nicht alle Videos ĂŒber die TĂ€tigkeit 
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Woke Kulturpolitik – ein herausragendes Buch und ein kongenialer Aufsatz

Von Christoph Ernst Der Philosoph Alexander Ulfig lud mich ein, seine Essaysammlung ‚Woke Kulturpolitik – UrsprĂŒnge, Erscheinungsformen und Auswirkungen‘ zu besprechen. Zusammen mit zwölf Mitstreitern beschreibt er die verheerenden Folgen ‚woker‘ Gesinnung auf den deutschen Kulturbetrieb. Das Buch schildert, wie die schein-emanzipatorische Doktrin das Kulturleben zerstört. Anhand konkreter Beispiele aus Musik, Literatur, bildender Kunst, Theater, Film 
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Feed Titel: Verfassungsblog


The European Commission at the Board of Peace

Commissioner for the Mediterranean Dubravka Ơuica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EU’s perspective without taking any formal role in the BoP.

The controversy surrounding Commissioner Ơuica’s presence in Washington illustrates – once again – the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?

Whereas the EU’s external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ơuica’s attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commission’s powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EU’s obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.

The Board of Peace: A Contested International Organisation

The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his “Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict”. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as “a transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gaza”. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that “as many European countries, we have reservations to the proposal.” Belgium preferred “a common and coordinated European response”, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.

The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisation’s “inaugural chairman” and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EU’s constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EU’s external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.

Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU “will actively engage with partners on the next steps”. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.

It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.

A Matter of Common Foreign and Security Policy?

Whereas the European Commission is the “default” institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).

Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EU’s role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ơuica to Washington. However, this interpretation of the Commission’s role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is “to promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.”  Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Union’s position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EU’s external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ơuica as the EU’s representative.

The Question of Inter-Institutional Balance and Sincere Cooperation

Apart from the question of whether Commissioner Ơuica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an “assessment of interests”. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Council’s prior approval.

Even though Commissioner Ơuica’s attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commission’s signature of a non-binding agreement, the “assessment of interests” test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EU’s external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.

It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ơuica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.

It is true that the Commission’s participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Court’s case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EU’s constitutional principles, the Commission’s unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.

The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commission’s assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission President’s statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Union’s reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EU’s constitutional principles.

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Kein Raum zum Dissens?

Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.

Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen – obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.

Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen außer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:

„(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind.“

Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem „sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.“

Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€ĂŸige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf „diese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellation“ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.“ Es fehlt also an einem „allgemeinen Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).

Verfassungswidrige Standpunktdifferenzierung

Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei „anders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war
 zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem geworden“. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören „gesellschaftliche Konfliktfelder“ zur offenen Gesellschaft. Ein „erhebliches politisches und gesellschaftliches Problem“ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten – oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.

Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit „antisemitisch“ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kann“. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf „eine bestimmte Wahrnehmung“ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken „kann“, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.

Ziel: BDS

Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschließen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:

„Dass eine – von der Antragsgegnerin angenommene – antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€ußerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.“

Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten“ und schließt daraus: „Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.“ Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.

TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS – das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge – jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt „to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory“ sowie „to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.“

Mangelnde GefÀhrdungslage

Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei – ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erkannte § 130 Abs. 4 StGB – verfassungskonform auszulegen. Und das heißt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€ußerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst „auf die Außenwirkungen von MeinungsĂ€ußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchtern“ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).

Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, „weder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft“ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache „relativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.“ Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.

Extremismus muss anders bekÀmpft werden

Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche „Entwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnet“, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum „gesellschaftlichen Konfliktfeld“ geworden – nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€ĂŸig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein großes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben – wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?

In der GesetzesbegrĂŒndung heißt es sinngemĂ€ĂŸ, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein Grundrechtsverstoß: „RĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.“ Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€ußert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das „Ob“ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschließen. Tut sie das nicht, so unterliegt das „Wie“ der Widmung der Grundrechtsbindung einschließlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.

Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien – CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen ‒ oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloße Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen ‒ ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.

Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen außerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.

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„Nur die Illusion von Schutz“

Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und Großbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz „viel Sympathie“ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen – EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit – wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz – und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.

1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam – was haben Sie da gedacht?

Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen – auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.

2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein Großteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?

Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.

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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern – die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.

3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?

Wenn ich diese Frage auf das Thema „Medien“ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Überlegungen sein.

Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.

Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.

4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?

Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.

Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann außerschulische Jugendarbeit fördern.

Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der Straße ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im Straßenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im Straßenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.

5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?

Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten – besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.

Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors „Breath“ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sie’s mir nicht ĂŒbel, aber – rein statistisch – sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber „Tummo“ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht – der Kauf lohnt sich.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung – und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.

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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)

“In a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group – no matter how loud, wealthy, or powerful – stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.”

– David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post

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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.

Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium „Palestine Action“ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf – zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.

Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.

Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das „Board of Peace“ gegrĂŒndet – als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.

Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): „We’re protected by a thing called the Atlantic Ocean.“ Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten „westlichen Zivilisation“ abarbeitet.

Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine „Nationalisierung“ der US-Wahlen – ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.

Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.

Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten – nach 25 Jahren Verhandlungen! – auf das EU–Mercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KÜBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.

Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag – wie inter und divers – oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.

WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Ćapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TÍMEA DRINÓCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.

Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen – nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr – nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.

Und schließlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Österreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.

Außerdem ging unser Symposium „Reflexive Globalisation and the Law“ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schließt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.

Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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