Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
NĂ€chste Änderung →

hinzugefĂŒgt:

|| <# <iframe width="100%" height="215" scrolling="no" frameborder="no" allow="autoplay" src="https://w.soundcloud.com/player/?url=https%3A//api.soundcloud.com/tracks/1369730806&color=%234c4c54&auto_play=false&hide_related=false&show_comments=true&show_user=true&show_reposts=false&show_teaser=true"></iframe><div style="font-size: 10px; color: #cccccc;line-break: anywhere;word-break: normal;overflow: hidden;white-space: nowrap;text-overflow: ellipsis; font-family: Interstate,Lucida Grande,Lucida Sans Unicode,Lucida Sans,Garuda,Verdana,Tahoma,sans-serif;font-weight: 100;"><a href="https://soundcloud.com/radiomuenchen" title="Radio MĂŒnchen" target="_blank" style="color: #cccccc; text-decoration: none;">Radio MĂŒnchen</a> · <a href="https://soundcloud.com/radiomuenchen/das-corona-unrecht-und-seine-tater" title="Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt." target="_blank" style="color: #cccccc; text-decoration: none;">Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt.</a></div> #> | <[Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. ((https://unser-mitteleuropa.com/corona-impfung-anklage-vor-internationalem-strafgerichtshof-wegen-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit/ Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE)) ]> ||
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Corona Transition

XML

Feed Titel: Transition News


Journalismus als Delikt - Ein LivegesprÀch zwischen Christoph Pfluger & Patrik Baab

Patrik Baab hat Politikwissenschaften und Germanistik studiert und 40 Jahre fĂŒr den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk gearbeitet, vor allem fĂŒr den Norddeutschen und den SaarlĂ€ndischen Rundfunk in den Ressorts Politik, Medien und Wirtschaft.

Er ist Autor mehrerer BĂŒcher, u.a. von:

  • Propagandapresse – wie uns Medien und Lohnschreiber in Kriege treiben (Hintergrund Verlag, 2024);
  • Auf beiden Seiten der Front – meine Reisen in die Ukraine (Westend Verlag, 2023);
  • Recherchieren. Ein Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung (Westend Verlag, 2022);
  • Im Spinnennetz der Geheimdienste. Warum wurden Olof Palme, Uwe Barschel und William Colby ermordet? (Westend Verlag, 2017).

Von den Titeln «Propagandapresse» (Fr. 18.–) und «Auf beiden Seiten der Front» (Fr. 28.-) sind beim Zeitpunkt-Verlag signierte Exemplare erhĂ€ltlich. Bestellungen per eMail an: verlag@zeitpunkt.ch

Christoph Pfluger ist Herausgeber der Zeitschrift Zeitpunkt, verantwortlich fĂŒr Transition TV und Gastgeber von Treffpunkt Konservi.

Impfpflicht durch die HintertĂŒr – Warum das Epidemiengesetz erst nach Aufarbeitung revidiert werden darf

Im Kanton St. Gallen sorgt die Totalrevision des Gesundheitsgesetzes fĂŒr heftige Diskussionen (hier) – auch eine Demonstration ist angekĂŒndigt. Im Zentrum steht eine Bestimmung, die es der Regierung erlauben wĂŒrde, Impfungen fĂŒr obligatorisch zu erklĂ€ren – gestĂŒtzt auf Artikel 22 des eidgenössischen Epidemiengesetzes (EpG). Brisant ist dabei weniger die formale Möglichkeit eines Obligatoriums als dessen konkrete Ausgestaltung: Erstmals soll ein Verstoß ausdrĂŒcklich mit einer Buße von bis zu 20.000 Franken sanktioniert werden. Damit rĂŒckt ein indirekter Impfzwang in greifbare NĂ€he.

Artikel 22 EpG erlaubt den Kantonen, Impfungen fĂŒr bestimmte Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklĂ€ren, sofern eine «erhebliche Gefahr» besteht. Doch wer als «gefĂ€hrdet» oder «besonders exponiert» gilt, bleibt offen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnen betrĂ€chtlichen Interpretationsspielraum.

Die Entscheidung liegt in der Regel bei der kantonalen Exekutive. Damit könnte eine Regierung ohne parlamentarische Mitwirkung definieren, welche Gruppen unter ein Obligatorium fallen. Gerade in Krisenzeiten birgt eine solche Kompetenzkonzentration erhebliches Konfliktpotenzial.

Auf Bundesebene wurde bewusst darauf verzichtet, VerstĂ¶ĂŸe gegen ein Impfobligatorium unter Strafe zu stellen. Die parlamentarischen Debatten zum Epidemiengesetz zeigen klar, dass kein Impfzwang geschaffen werden sollte. Auch im Rahmen der laufenden Teilrevision des EpG ist keine Strafnorm vorgesehen.

Wenn nun einzelne Kantone – wie St. Gallen – eine explizite Buße einfĂŒhren wollen, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit Bundesrecht. Eine Strafandrohung verĂ€ndert die QualitĂ€t des Obligatoriums grundlegend. Wer mit existenzbedrohenden Bußen oder gar Ersatzfreiheitsstrafen rechnen muss, entscheidet nicht mehr frei. Aus einem formellen Obligatorium wird ein faktischer Zwang.

Eine Impfung greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein, das in Artikel 10 der Bundesverfassung garantiert ist. Jede medizinische Behandlung setzt eine freie und informierte Zustimmung voraus. Wird diese Zustimmung durch massive Sanktionen unter Druck gesetzt, gerÀt das Prinzip des «informed consent» ins Wanken.

Gerade bei neuartigen Impfstoffen, die im Rahmen beschleunigter Zulassungsverfahren eingefĂŒhrt wurden, wĂ€re eine besonders sorgfĂ€ltige AufklĂ€rung unabdingbar gewesen. Kritiker bemĂ€ngeln, dass zentrale Fragen zur Wirksamkeit, zu Nebenwirkungen und zu langfristigen Folgen bis heute nicht umfassend und transparent untersucht wurden.

Die geplante Revision des Epidemiengesetzes wird vom Bundesrat, der Schweizer Landesregierung, mit Lehren aus der Pandemie begrĂŒndet. Doch eine breit angelegte, unabhĂ€ngige Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen steht weiterhin aus.

Diskutiert wurden bisher kaum die Rolle des PCR-Tests als Grundlage fĂŒr einschneidende Maßnahmen, die tatsĂ€chliche Wirksamkeit einzelner Schutzinstrumente oder die psychosozialen Folgen von Isolation und Schulschließungen. Auch die Auswirkungen der Impfkampagne selbst wurden gesellschaftlich und politisch nur begrenzt aufgearbeitet.

Ohne diese Analyse droht eine Revision des EpG, bestehende Instrumente nicht nur zu bestĂ€tigen, sondern auszubauen – etwa im Bereich Überwachung, Durchimpfungsmonitoring oder internationaler Verpflichtungen im Rahmen verschĂ€rfter Gesundheitsvorschriften.

In der Neuen ZĂŒrcher Zeitung vom 17. Januar 2026 wird Christoph Berger, langjĂ€hriger PrĂ€sident der Eidgenössischen Kommission fĂŒr Impffragen und eine zentrale Figur der gesundheitspolitischen Debatte wĂ€hrend der Covid-19-Zeit, mit der EinschĂ€tzung zitiert, dass das Virus rĂŒckblickend weder eine außergewöhnliche Bedrohung dargestellt habe noch je ein Impfstoff zur VerfĂŒgung gestanden habe, der umfassend wirksam gewesen sei.

Diese Einordnung ist deshalb von besonderer Tragweite, weil sie im Nachhinein zentrale Annahmen relativiert, auf denen wĂ€hrend der Pandemie einschneidende staatliche Maßnahmen beruhten. Unter Verweis auf eine außerordentliche Gefahrenlage wurden damals tiefgreifende Eingriffe beschlossen – darunter Lockdowns, Schulschließungen, Zertifikatspflichten sowie erheblicher gesellschaftlicher Druck bis hin zu faktischen Impfobligatorien.

Seit September 2025 gelten verschĂ€rfte Internationale Gesundheitsvorschriften fĂŒr die Schweiz. Ein geplanter Pandemievertrag wird weitere Verpflichtungen mit sich bringen. In diesem Kontext gewinnt die Frage nach nationaler Entscheidungshoheit zusĂ€tzlich an Bedeutung. Wenn gleichzeitig auf Bundes- und Kantonsebene Kompetenzen erweitert werden, entsteht ein politisches Klima, das den Druck zur Impfung kontinuierlich erhöhen könnte.

Eine Demokratie lebt von Vertrauen. Dieses Vertrauen setzt Transparenz, Selbstkritik und eine ehrliche Bilanz voraus. Solange zentrale Fragen zur Corona-Politik unbeantwortet bleiben, wirkt eine Ausweitung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten wie ein Schritt in die falsche Richtung.

Die Teilrevision des Epidemiengesetzes sollte deshalb erst erfolgen, wenn eine umfassende, unabhĂ€ngige und öffentlich zugĂ€ngliche Aufarbeitung der Pandemie-Maßnahmen stattgefunden hat. Alles andere wĂŒrde den Eindruck verstĂ€rken, dass aus einer ungenĂŒgend reflektierten Krisenpolitik dauerhafte Machtinstrumente entstehen. Das ist die Schlussfolgerung, die Andrea Staubli vom AktionsbĂŒndnis Freie Schweiz (ABF Schweiz), in einem ausfĂŒhrlichen Interview mit der Plattform Zeitgeschehen im Fokus zieht.

Die Debatte um St. Gallen zeigt: Es geht lĂ€ngst nicht nur um eine kantonale Gesetzesanpassung. Es geht um das grundsĂ€tzliche VerhĂ€ltnis zwischen Staat und BĂŒrger – und um die Frage, wie viel indirekter Zwang eine freiheitliche Ordnung vertrĂ€gt.

Maulkorb statt Debatte – Wie ein Professor Kritik juristisch ersticken wollte

Der Fall um den Schweizer Historiker Prof. Bernhard C. SchĂ€r wirft ein grelles Licht auf den Zustand der Schweizer Medienlandschaft. Im Zentrum steht nicht nur ein wissenschaftlicher Streit, sondern der Versuch, kritische Berichterstattung mit juristischen Mitteln zu unterbinden – flankiert von auffĂ€lligem Schweigen großer Redaktionen.

Ausgangspunkt war die publizistische Auseinandersetzung mit SchĂ€rs Arbeit im Kontext der sogenannten «Mohrenkopf»-Debatte sowie frĂŒherer Forschungsprojekte. Kritiker warfen ihm methodische SchwĂ€chen und ideologische Voreingenommenheit vor. Statt sich inhaltlich mit diesen VorwĂŒrfen auseinanderzusetzen, beschritt SchĂ€r den Rechtsweg. Die angestrengten Klagen endeten zwar mit Niederlagen, verursachten jedoch erhebliche Kosten fĂŒr die betroffenen Medien.

Brisant wurde der Fall durch ein weitergehendes Begehren: Per superprovisorischer VerfĂŒgung sollte nicht nur die Löschung sĂ€mtlicher Artikel erwirkt, sondern auch die Berichterstattung ĂŒber die laufende Klage selbst untersagt werden. Ein Journalist sollte demnach nicht einmal darĂŒber schreiben dĂŒrfen, dass er verklagt wurde. Das zustĂ€ndige Gericht entsprach diesem Antrag zunĂ€chst – verbunden mit einer Strafandrohung von 10.000 Franken fĂŒr den Fall der Zuwiderhandlung.

Ein solcher Maulkorb gegenĂŒber Medien ist in der jĂŒngeren Schweizer Rechtsgeschichte höchst ungewöhnlich. Erst Wochen spĂ€ter wurde die VerfĂŒgung wieder aufgehoben. Das Gericht wies weitergehende Forderungen zurĂŒck, darunter das Ansinnen, kĂŒnftig jegliche Berichterstattung ĂŒber SchĂ€r prĂ€ventiv zu verbieten.

Doch wĂ€hrend die juristische Korrektur erfolgte, blieb die mediale Reaktion auffallend verhalten. Abgesehen von einzelnen Plattformen griff kaum ein großes Medium den Vorgang auf. Anfragen an fĂŒhrende VerlagshĂ€user blieben unbeantwortet. Selbst Redaktionen, die zuvor kritisch ĂŒber SchĂ€r berichtet hatten, verhielten sich zurĂŒckhaltend oder veröffentlichten Gegendarstellungen ohne eigene Einordnung.

Diese ZurĂŒckhaltung wirft Fragen auf. Wenn einem Journalisten gerichtlich untersagt wird, ĂŒber ein Verfahren gegen sich selbst zu berichten, betrifft das nicht nur eine Person, sondern ein Grundprinzip der Medienfreiheit. Der Fall hĂ€tte eine breite Debatte ĂŒber presserechtliche Grenzen und den Schutz kritischer Berichterstattung auslösen können. Stattdessen dominierte Schweigen.

Parallel dazu steht die inhaltliche Kritik an SchĂ€rs wissenschaftlicher Arbeit im Raum. In mehreren FĂ€llen wurde ihm vorgeworfen, historische Quellen selektiv zu interpretieren oder politische Deutungsmuster ĂŒber komplexe Sachverhalte zu legen. UnterstĂŒtzer weisen diese VorwĂŒrfe zurĂŒck und sprechen von legitimer wissenschaftlicher Kontroverse. Kritiker hingegen sehen in seiner Arbeit eine starke ideologische PrĂ€gung, insbesondere im Kontext postkolonialer Theorien.

UnabhĂ€ngig von der Bewertung einzelner Forschungsarbeiten bleibt die Frage, wie Wissenschaftler mit Kritik umgehen – und wie Medien darauf reagieren, wenn juristische Schritte gegen kritische Berichterstattung ergriffen werden. Der Eindruck, dass SolidaritĂ€t in der Branche selektiv verteilt wird, beschĂ€digt die GlaubwĂŒrdigkeit eines Berufsstands, der sonst schnell Alarm schlĂ€gt, wenn Informationsfreiheit eingeschrĂ€nkt wird.

Der Fall SchĂ€r ist damit mehr als eine persönliche Auseinandersetzung. Er steht exemplarisch fĂŒr ein angespanntes VerhĂ€ltnis zwischen Aktivismus, Wissenschaft, Medien und Justiz. Und er zeigt, wie leise es werden kann, wenn es laut werden mĂŒsste.


:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



|| ===Rubikon==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


| ===Peter Mayer==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


===Doctors4CovidEthics==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| ===NZZ== XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


| ===Cane==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| ===Verfassungsblog== XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Fixed Terms Are Not the Solution

The proposal to establish fixed terms for justices of the Brazilian Supreme Court has recently returned to public debate following statements by President Lula presenting tenure reform as an institutional response to the Court’s current difficulties. The idea is not new. It resurfaces cyclically whenever the Court makes mistakes, or is perceived as making mistakes, in sensitive, controversial, or politically costly cases.

The implicit diagnosis is usually straightforward: justices remain in office for too long; therefore, shortening their tenure would correct the problem. Yet simple diagnoses rarely account for complex institutions. In the Brazilian case, the length of justices’ tenure is neither the central empirical nor the normative factor explaining today’s deficits in authority, predictability, coherence, and legitimacy. Insisting on this solution shifts attention away from what truly matters and, worse, risks aggravating existing institutional dysfunctions.

This contribution advances three arguments. First, that the proposal of fixed terms rests on a mistaken diagnosis of the causes of the Brazilian Supreme Court’s current crisis. Second, that the Court’s most serious and urgent problems lie elsewhere and are already well known. Third, that fixed terms do not solve these problems and may even worsen them. The possible paths forward depend far more on internal institutional corrections – on how the justices themselves act – than on constitutional reforms imposed from outside.

Fixed terms and the diagnostic error

Advocates of fixed terms for Brazilian Supreme Court justices usually rely on an intuitive argument: long tenures supposedly generate excessive distance from society, encourage personalism, and crystallize power. Periodic turnover, by contrast, would promote pluralism, institutional renewal, and democratic responsiveness.

This narrative is appealing, but it lacks rigor. The most consistent empirical research on the Brazilian Supreme Court, produced over more than a decade by legal scholars and political scientists, does not identify length of tenure as a relevant variable for explaining the Court’s current problems. Longevity, by itself, does not produce deficits in collegiality, erratic decisions, or crises of confidence. See, for example, Diego Werneck Arguelhes and Leandro Molhano Ribeiro’s analysis of the Court’s individualized exercise of power in “The Court, it Is I?” Individual Judicial Powers in the Brazilian Supreme Court”.

The Court’s own history is telling. Justice Celso de Mello, the longest-serving justice in the Court’s history (1989–2020), with more than three decades on the bench, is also one of its most respected members, widely recognized for integrity, predictability, and argumentative coherence. Justice Marco AurĂ©lio Mello, the second-longest-serving justice (1990–2021), was often in the minority and frequently isolated, yet his long tenure was never associated with institutional problems of the Court. The same can be said of Justice Gilmar Mendes (appointed in 2002). His long trajectory demonstrates that a justice’s influence, and successes or failures, derives not from time itself, but from how judicial power is exercised.

If justices with long tenures can become references of coherence and institutional commitment, the problem clearly does not lie in the calendar. It lies in the way the Court functions.

The Brazilian Supreme Court’s urgent problems

Over the last decade, the Brazilian Supreme Court has become a central institution in Brazilian political life. It now occupies a decisive position in major national controversies, including the impeachment of President Dilma Rousseff, electoral disputes, criminal accountability, federalism, public finance, indigenous rights, and recurrent institutional crises. For an international audience, it is important to note that the Brazilian Supreme Court combines the roles of a constitutional court and a final appellate court in a fragmented political system marked by presidentialism and recurring political deadlock. This centrality, however, has come at a significant institutional cost.

The Court’s primary problem today is one of institutional conduct. Justices have shown persistent difficulty in observing basic standards of judicial self-restraint and ethical behavior. They frequently grant interviews on pending cases, comment publicly on decisions by their colleagues, make statements – on or off the record – that anticipate votes, and participate in events with political and economic actors who have direct or indirect interests in cases before the Court. The prevailing rule seems to be the non-observance of rules.

A second structural problem is the invention of what can be described as individual judicial review. The Brazilian Supreme Court has increasingly operated as a monocratic court. Justices routinely decide cases alone, including in abstract and centralized constitutional review, in clear tension with the Brazilian Constitution, statutory law, and the Court’s own internal rules. A Court designed to decide collectively has gradually come to function as an aggregation of individual wills – a court of soloists.

This dynamic is reinforced by deep institutional fragmentation. Today, there is not one Brazilian Supreme Court, but many. There are eleven justices with largely autonomous agendas; a physical plenary; a virtual plenary; two chambers; virtual chambers; and a conciliation body created by administrative resolution. Each arena operates with different rhythms and logics. The result is an increasingly silent and marginal plenary.

Another serious problem is decisional hypertrophy. The Brazilian Supreme Court decides too much, on too many issues, and at a pace incompatible with constitutional deliberation. The virtual plenary has become the main outlet for mass decision-making. Productivity is celebrated, but deciding more does not mean deciding better. If this trajectory continues, the Court risks becoming a fast-food court: quick, standardized, and poor in deliberative quality.

More recently, the Court has invested heavily in conciliation mechanisms without constitutional, statutory, or procedural authorization, including in abstract constitutional review. In doing so, it has negotiated fundamental rights, especially those of minorities, as in the indigenous land demarcation case (RE 1017365), or acted as a de facto third round of politics, as seen in disputes involving public finance and social security. In these situations, the Court shifts from guardian of the Constitution to manager of political bargains.

Finally, there is chronic unpredictability. The Brazilian Supreme Court changes its positions frequently, without clear criteria, stability, or respect for precedent. The doctrine of special jurisdiction for public officials (foro por prerrogativa de função) is exemplary. In little more than a decade, the Court has adopted multiple, conflicting understandings, most notably in AP 937-QO). In tax law, instability is intensified by the recurring practice of declaring taxes unconstitutional while simultaneously modulating the effects of decisions to protect public finances. Taxpayers formally win, but do not fully benefit; the State formally loses, but continues to collect.

Why fixed terms do not solve – and may worsen – the problem

Introducing fixed terms does not address any of the Brazilian Supreme Court’s central problems. It does not correct deficits of conduct, restore collegiality, enforce respect for constitutional process, or improve predictability and coherence.

Worse still, in a Court that already operates in a personalistic, individualized, and negotiated manner, fixed terms may exacerbate perverse incentives. Justices with limited time horizons may act even more strategically, more publicly, and more sensitively to political and corporate pressures. Institutional reasoning may give way to the pursuit of personal legacies. Instead of pluralism, the result may be deeper politicization of appointments and stronger efforts by organized interests to secure “their” justice on the Court.

Before altering tenure, it is necessary to put the institutional house in order. This task depends less on Congress and more on the Court itself. The Brazilian Supreme Court could begin by complying with the rules that already exist. It could contain the abuse of individual decisions, strengthen the plenary, reduce the indiscriminate use of the virtual docket, abandon unconstitutional conciliations, and stabilize its jurisprudence. In short, it could return to deciding as a court.

There are, of course, legitimate external proposals on the table, such as reforms aimed at limiting monocratic decisions and reinforcing collegial review. These are targeted interventions directed at the Court’s real dysfunctions. They are very different from symbolic solutions that treat effects as if they were causes.

The Brazilian Supreme Court faces many serious problems. Length of tenure is not one of them, certainly not among the most pressing. Persisting in this argument is to miss the target. The Court’s crisis is far less a matter of time than of institutional commitment. A way out exists, but it depends, above all, on the willingness of the justices themselves to respect the institution to which they belong.

The post Fixed Terms Are Not the Solution appeared first on Verfassungsblog.

Verfassungsfeinde sind immer die Anderen

Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt – entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung – keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.

Was war geschehen?

Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der „Interventionistischen Linken“ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.

Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Überwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne „Ende GelĂ€nde“ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis „Widersetzen“.

Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: „Ist der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?“

Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein

Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer „handfesten Staatskrise“. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und – bemerkenswerterweise – auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.

Ein Angriff auf die UnabhÀngigkeit der Justiz

Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.

Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:

„Der Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.“

Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).

Dass große Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft „vor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichern“. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei „nicht zimperlich“, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe „unter TrĂ€nen“ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.

In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten „Verhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen“, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heißt es:

„Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.“

Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass „Jedermann“ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schließen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.

Legt man den normativ gĂŒltigen Maßstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied „wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist“. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.

Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?

Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschließlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.

Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte – und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. Schließlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.

Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.

Der irreversible Schaden

Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.

Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden – etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse – kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch – weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert –, wer als „Extremist“ oder „Extremistin“ außerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.

Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.

The post Verfassungsfeinde sind immer die Anderen appeared first on Verfassungsblog.

Launch Event of the RefLex Centre for Advanced Studies

Join us for the launch of the RefLex Centre, exploring how globalisation reshapes law, justice, and core legal concepts across disciplines.

The event will feature an introduction by RefLex Directors Philipp Dann and Florian Jeßberger, a keynote lecture by Dipesh Chakrabarty, and a panel discussion with Isabella Aboderin (University of Bristol), Natalia Ángel Cabo (Constitutional Court of Colombia), Sebastian Conrad (FU Berlin), John-Mark Iyi (University of the Western Cape), and Kalika Mehta (RefLex).

The event will be broadcast live here:

The post Launch Event of the RefLex Centre for Advanced Studies appeared first on Verfassungsblog.

||

entfernt:

||

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 402


|

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


| XML

Feed Titel: Vera Lengsfeld


Epsteins „Netzwerk“ geht es um die globale Macht

Die teilweise Veröffentlichung der „Epstein-Files“ ist auf aufschlußreiche, aber beunruhigende Reaktionen der Medien gestoßen. Es wird viel ĂŒber die pĂ€dophilen Straftaten von Epstein & Co geschrieben, teils mit dem deutlichen Bestreben, diese hochkriminellen Machenschaften zu framen. Die Behauptung einer Geliebten von Prince Andrew, wer nicht in den Epstein-Files vorkomme, wĂ€re nicht relevant, ist nur die 
 „Epsteins „Netzwerk“ geht es um die globale Macht“ weiterlesen

Totalitaristen

Folgenden Text von Ulrich Thurmann veröffentliche ich hier auf seine Bitte hin unverÀndert:

Tauwetter

Was gestern fest wie Eis im kalten Reiche schien, Zerschmilzt im lauen Hauch der neu erwachten Tage; Der Frost, des Winters Stolz, erhebt nun faule Klage, Da Winde, warm und sanft, ihm die BestĂ€nd’ entzieh’n. Das Starre, lang gepresst, beginnt sich aufzuschieben. Ein jeder Tropfen zeigt, zu weichem Tau zerrieben, Was hart und fest gewesen. 
 „Tauwetter“ weiterlesen
||
|| XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Fixed Terms Are Not the Solution

The proposal to establish fixed terms for justices of the Brazilian Supreme Court has recently returned to public debate following statements by President Lula presenting tenure reform as an institutional response to the Court’s current difficulties. The idea is not new. It resurfaces cyclically whenever the Court makes mistakes, or is perceived as making mistakes, in sensitive, controversial, or politically costly cases.

The implicit diagnosis is usually straightforward: justices remain in office for too long; therefore, shortening their tenure would correct the problem. Yet simple diagnoses rarely account for complex institutions. In the Brazilian case, the length of justices’ tenure is neither the central empirical nor the normative factor explaining today’s deficits in authority, predictability, coherence, and legitimacy. Insisting on this solution shifts attention away from what truly matters and, worse, risks aggravating existing institutional dysfunctions.

This contribution advances three arguments. First, that the proposal of fixed terms rests on a mistaken diagnosis of the causes of the Brazilian Supreme Court’s current crisis. Second, that the Court’s most serious and urgent problems lie elsewhere and are already well known. Third, that fixed terms do not solve these problems and may even worsen them. The possible paths forward depend far more on internal institutional corrections – on how the justices themselves act – than on constitutional reforms imposed from outside.

Fixed terms and the diagnostic error

Advocates of fixed terms for Brazilian Supreme Court justices usually rely on an intuitive argument: long tenures supposedly generate excessive distance from society, encourage personalism, and crystallize power. Periodic turnover, by contrast, would promote pluralism, institutional renewal, and democratic responsiveness.

This narrative is appealing, but it lacks rigor. The most consistent empirical research on the Brazilian Supreme Court, produced over more than a decade by legal scholars and political scientists, does not identify length of tenure as a relevant variable for explaining the Court’s current problems. Longevity, by itself, does not produce deficits in collegiality, erratic decisions, or crises of confidence. See, for example, Diego Werneck Arguelhes and Leandro Molhano Ribeiro’s analysis of the Court’s individualized exercise of power in “The Court, it Is I?” Individual Judicial Powers in the Brazilian Supreme Court”.

The Court’s own history is telling. Justice Celso de Mello, the longest-serving justice in the Court’s history (1989–2020), with more than three decades on the bench, is also one of its most respected members, widely recognized for integrity, predictability, and argumentative coherence. Justice Marco AurĂ©lio Mello, the second-longest-serving justice (1990–2021), was often in the minority and frequently isolated, yet his long tenure was never associated with institutional problems of the Court. The same can be said of Justice Gilmar Mendes (appointed in 2002). His long trajectory demonstrates that a justice’s influence, and successes or failures, derives not from time itself, but from how judicial power is exercised.

If justices with long tenures can become references of coherence and institutional commitment, the problem clearly does not lie in the calendar. It lies in the way the Court functions.

The Brazilian Supreme Court’s urgent problems

Over the last decade, the Brazilian Supreme Court has become a central institution in Brazilian political life. It now occupies a decisive position in major national controversies, including the impeachment of President Dilma Rousseff, electoral disputes, criminal accountability, federalism, public finance, indigenous rights, and recurrent institutional crises. For an international audience, it is important to note that the Brazilian Supreme Court combines the roles of a constitutional court and a final appellate court in a fragmented political system marked by presidentialism and recurring political deadlock. This centrality, however, has come at a significant institutional cost.

The Court’s primary problem today is one of institutional conduct. Justices have shown persistent difficulty in observing basic standards of judicial self-restraint and ethical behavior. They frequently grant interviews on pending cases, comment publicly on decisions by their colleagues, make statements – on or off the record – that anticipate votes, and participate in events with political and economic actors who have direct or indirect interests in cases before the Court. The prevailing rule seems to be the non-observance of rules.

A second structural problem is the invention of what can be described as individual judicial review. The Brazilian Supreme Court has increasingly operated as a monocratic court. Justices routinely decide cases alone, including in abstract and centralized constitutional review, in clear tension with the Brazilian Constitution, statutory law, and the Court’s own internal rules. A Court designed to decide collectively has gradually come to function as an aggregation of individual wills – a court of soloists.

This dynamic is reinforced by deep institutional fragmentation. Today, there is not one Brazilian Supreme Court, but many. There are eleven justices with largely autonomous agendas; a physical plenary; a virtual plenary; two chambers; virtual chambers; and a conciliation body created by administrative resolution. Each arena operates with different rhythms and logics. The result is an increasingly silent and marginal plenary.

Another serious problem is decisional hypertrophy. The Brazilian Supreme Court decides too much, on too many issues, and at a pace incompatible with constitutional deliberation. The virtual plenary has become the main outlet for mass decision-making. Productivity is celebrated, but deciding more does not mean deciding better. If this trajectory continues, the Court risks becoming a fast-food court: quick, standardized, and poor in deliberative quality.

More recently, the Court has invested heavily in conciliation mechanisms without constitutional, statutory, or procedural authorization, including in abstract constitutional review. In doing so, it has negotiated fundamental rights, especially those of minorities, as in the indigenous land demarcation case (RE 1017365), or acted as a de facto third round of politics, as seen in disputes involving public finance and social security. In these situations, the Court shifts from guardian of the Constitution to manager of political bargains.

Finally, there is chronic unpredictability. The Brazilian Supreme Court changes its positions frequently, without clear criteria, stability, or respect for precedent. The doctrine of special jurisdiction for public officials (foro por prerrogativa de função) is exemplary. In little more than a decade, the Court has adopted multiple, conflicting understandings, most notably in AP 937-QO). In tax law, instability is intensified by the recurring practice of declaring taxes unconstitutional while simultaneously modulating the effects of decisions to protect public finances. Taxpayers formally win, but do not fully benefit; the State formally loses, but continues to collect.

Why fixed terms do not solve – and may worsen – the problem

Introducing fixed terms does not address any of the Brazilian Supreme Court’s central problems. It does not correct deficits of conduct, restore collegiality, enforce respect for constitutional process, or improve predictability and coherence.

Worse still, in a Court that already operates in a personalistic, individualized, and negotiated manner, fixed terms may exacerbate perverse incentives. Justices with limited time horizons may act even more strategically, more publicly, and more sensitively to political and corporate pressures. Institutional reasoning may give way to the pursuit of personal legacies. Instead of pluralism, the result may be deeper politicization of appointments and stronger efforts by organized interests to secure “their” justice on the Court.

Before altering tenure, it is necessary to put the institutional house in order. This task depends less on Congress and more on the Court itself. The Brazilian Supreme Court could begin by complying with the rules that already exist. It could contain the abuse of individual decisions, strengthen the plenary, reduce the indiscriminate use of the virtual docket, abandon unconstitutional conciliations, and stabilize its jurisprudence. In short, it could return to deciding as a court.

There are, of course, legitimate external proposals on the table, such as reforms aimed at limiting monocratic decisions and reinforcing collegial review. These are targeted interventions directed at the Court’s real dysfunctions. They are very different from symbolic solutions that treat effects as if they were causes.

The Brazilian Supreme Court faces many serious problems. Length of tenure is not one of them, certainly not among the most pressing. Persisting in this argument is to miss the target. The Court’s crisis is far less a matter of time than of institutional commitment. A way out exists, but it depends, above all, on the willingness of the justices themselves to respect the institution to which they belong.

The post Fixed Terms Are Not the Solution appeared first on Verfassungsblog.

Verfassungsfeinde sind immer die Anderen

Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt – entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung – keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.

Was war geschehen?

Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der „Interventionistischen Linken“ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.

Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Überwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne „Ende GelĂ€nde“ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis „Widersetzen“.

Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: „Ist der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?“

Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein

Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer „handfesten Staatskrise“. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und – bemerkenswerterweise – auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.

Ein Angriff auf die UnabhÀngigkeit der Justiz

Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.

Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:

„Der Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.“

Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).

Dass große Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft „vor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichern“. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei „nicht zimperlich“, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe „unter TrĂ€nen“ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.

In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten „Verhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen“, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heißt es:

„Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.“

Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass „Jedermann“ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schließen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.

Legt man den normativ gĂŒltigen Maßstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied „wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist“. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.

Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?

Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschließlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.

Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte – und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. Schließlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.

Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.

Der irreversible Schaden

Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.

Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden – etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse – kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch – weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert –, wer als „Extremist“ oder „Extremistin“ außerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.

Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.

The post Verfassungsfeinde sind immer die Anderen appeared first on Verfassungsblog.

Launch Event of the RefLex Centre for Advanced Studies

Join us for the launch of the RefLex Centre, exploring how globalisation reshapes law, justice, and core legal concepts across disciplines.

The event will feature an introduction by RefLex Directors Philipp Dann and Florian Jeßberger, a keynote lecture by Dipesh Chakrabarty, and a panel discussion with Isabella Aboderin (University of Bristol), Natalia Ángel Cabo (Constitutional Court of Colombia), Sebastian Conrad (FU Berlin), John-Mark Iyi (University of the Western Cape), and Kalika Mehta (RefLex).

The event will be broadcast live here:

The post Launch Event of the RefLex Centre for Advanced Studies appeared first on Verfassungsblog.

| ||