Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
Nächste Änderung →

hinzugefügt:
|| ===Rubikon==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


| ===Peter Mayer==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| ===NZZ== XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


| ===Vera Lengsfeld== XML

Feed Titel: Vera Lengsfeld


Sieg der Dummheit

Von Hans Hofmann-Reinecke Die USA haben sich von aller Klimapolitik verabschiedet, aber Deutschland will seine Wind- und Solarenergie zügig erweitern.  Die Bundesministerin für Wirtschaft, Katharina Reiche, will das bremsen. Wird sie sich durchsetzen? Dank der Erkenntnisse großer Philosophen kann man mit mathematischer Gewissheit vorhersagen, dass auch diesmal die Dummheit über die Vernunft siegen wird. Dummheit … „Sieg der Dummheit“ weiterlesen

Kühlperiode am Horizont: Gefahr für die Erneuerbaren Energien

Dr. Werner Huber, 13.2.2026 „Eine Mini-Eiszeit kommt“, so titelt ein Vortrag der englischen Sonnenforscherin und Professorin Valentina Zharkova. Ihre These ist umstritten, doch es gibt daneben auch andere Gründe, die für eine bevorstehende Abkühlphase sprechen – wenn auch nicht im Ausmaß einer „Mini-Eiszeit“. Frau Zharkovas Vorhersage basiert darauf, dass die altbekannten 11-jährigen Sonnenfleckenzyklen seit zwei … „Kühlperiode am Horizont: Gefahr für die Erneuerbaren Energien“ weiterlesen
||
|| | ||
|| ===Verfassungsblog== XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegründet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklärten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa überwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen Gründen“ ausschloss, konnte dies zunächst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-Präsidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments täuscht: Bei näherem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrüßte der UN-Sicherheitsrat zunächst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermächtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die Unterstützung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso größer war die Überraschung, als das BoP danach über diesen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die Präambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. Künftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ übernehmen (Art. 1 der Charta).

Während die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lässt sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße Ergänzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singuläre Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenüber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsätzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist für sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP künftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

Für die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstützen und zu fördern, allerdings ausdrücklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenüber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsätzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat über eine Stimme verfügt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur über ein Vetorecht verfügt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt. Das relativiert den Einfluss des Board als repräsentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen Kapazität (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus Gründen der Amtsunfähigkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen Gefüge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiäre Organe einzurichten, zu verändern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. Darüber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist für internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das Verhältnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollständig vom Chairman ernannt und soll sich aus „Führungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). Gegenwärtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nämlich all solchen, die zur Erfüllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfügt der Chairman über ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation überlagert oder gar verdrängt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rückgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstützen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprägt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitären Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthält hierfür keine eigenständigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen über die auswärtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem Bundespräsidenten, tatsächlich wird die auswärtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wäre allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedürfen völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wären vorliegend einschlägig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedürftig. Gleichwohl sprechen gewichtige Gründe dafür, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische Verträge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berühren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktübergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft würde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wäre „hochpolitisch“.

Darüber hinaus würde sich ein Beitritt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfällt. Durch die völkerrechtsverbindliche Unterstützungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe für Sekundärrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei näherer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlägig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das Grundgefüge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch Verfassungsänderung zulässig wäre, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulässig wäre, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wäre, oder sie gegenüber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnähme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche Strukturgefüge lassen sich kaum begründen. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den Maßstäben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten Einschätzungsspielraum zulässt. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch präjudizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprägten Organisationsdefizite des BoP rückt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung für eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsätzlich zulässig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurückzuführen.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollständig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „Führungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurückführbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggü. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien für Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: Dürfte Deutschland – unter Berücksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats für einen Peacebuilding-Einsatz zur Verfügung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-Einsätze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die Europäische Union (Für NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-Einsätze; als für die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenübergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begründet für seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewährleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primär unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfüllt das BoP nicht. Seine Charta enthält weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt würde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. Einsätze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wären damit verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man müsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprägten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende Rückbindung der Organe begründen mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurückhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begründet.

The post Peace by Chairman appeared first on Verfassungsblog.

KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfügt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte über entsprechende Darstellungen von Minderjährigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklärte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft Räumlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frühere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte Hürden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafür, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur für öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen über Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es für Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten Vorgänge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese Vorgänge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst später kündigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen künftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeübt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und Minderjähriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle über die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen überschreibt und sie öffentlich entwürdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die Privatsphäre, sondern greift tief in personale Integrität und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

Ausgeübt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die Vorgänge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunächst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI häufig über Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. Spätestens nach den ersten Fällen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlässig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trägt Verantwortung für die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lässt sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die Vorgänge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den Händen der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prägt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind längst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese Räume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler Hürde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. Auffällig ist, wie schnell daraus auch misogyne Machtausübung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hätten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurückzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle Rechtsgüter schützt, sondern soziale Räume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafür, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dürfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfüllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich häufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hängt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

Dafür ist zunächst zu klären, ob das geltende Strafrecht einen einschlägigen Tatbestand bereithält. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. Für eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte Zugänglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer Ansehensschädigung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen überwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur Ansehensschädigung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrücklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei Minderjährigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen für einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lückenhaft erfasst sind, überrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das Phänomen ausdrücklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsätzlich nachvollziehbar. Die Problematik der Gesetzeslücke wird eingängig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klären ist ebenso, wer für die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon über den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: Anknüpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht überwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmäßig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den für Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklärt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – für eine Löschung der Beiträge.6)

Mit der Integration von Grok in X ändern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezüglich der möglichen Anknüpfungspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wären gegenüber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wäre zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern längst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung für Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzüglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls käme eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt für die Grok-Anwendung als solche. Für die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles für eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen Prüfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der für Grok verantwortlichen Entscheidungsträger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der späteren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit überwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. Für den Gehilfen – eine Rolle, die für die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dürfte – genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Für die Strafverfolgungspraxis wäre also im Einzelnen zu klären, wann für die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete Haupttäter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung für unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klären, ob überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als Haupttäter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dürfte deutsches Strafrecht daher auch gegenüber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte Gefährdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. Unabhängig davon stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Handlungen des Zugänglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts für Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das Verhältnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt über eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begünstigt. Die nachträglich eingeführten technischen Begrenzungen und ein Blick auf Beschränkungen funktionsähnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus früher begrenzbar gewesen wäre.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle Grenzüberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein für die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder künftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafür, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die über die architektonische Gestaltung dieser digitalen Marktplätze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stößt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische Hürden. Diese faktische Machtabhängigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit über den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darüber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; Mühlhoff, Künstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
3 Zum Verhältnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum Verhältnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte Belästigung, 2023, S. 138. Ausführlich zu den Einwänden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
6 Ausführlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
7 Zum außertatbestandlichen Neutralitätskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurück, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegründenden Umstände eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven Anknüpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft über eine Gefahrenquelle ergeben. Ein ähnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lässt sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

The post KI ohne Verantwortung? appeared first on Verfassungsblog.

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“

Mit der „Kampfansage “ führender SPD-Politikerinnen, die bei einer erneuten Wahlrechtsreform Vorkehrungen für eine geschlechterparitätische Besetzung des Bundestages fordern, geht die Debatte über ein paritätisches Wahlrecht in die nächste Runde. Etwas zurückhaltender im Ton, aber gleichgerichtet in der Sache äußerten sich Vertreterinnen der CDU. Der politische Diskurs scheint sich zunehmend für Paritätsregelungen zu öffnen. Der rechtswissenschaftliche Paritätsdiskurs hat sich hingegen in eine Sackgasse manövriert. Befürworter:innen stehen Gegner:innen von gesetzlichen Paritätsvorgaben unversöhnlich gegenüber. Die Annäherung fällt auch deshalb schwer, weil sich beide Seiten – abgesehen von unvereinbaren (verfassungs-)politischen Überzeugungen – auf notorisch unbestimmte Großbegriffe wie „Repräsentation“ und „Gleichheit“ stützen. Einen Ausweg kann eine verfassungsgeschichtliche Perspektive bieten, zumal die historische Dimension der Paritätsfrage auffällig unterbelichtet ist. Die neueren Monographien zum Thema notieren zwar pflichtschuldig die wesentlichen Eckdaten der Entwicklung des Frauenwahlrechts und des Gleichberechtigungsgebotes (z. B. Volk 2022, S. 15–20; Heimerl 2023, S. 19–21). Doch nehmen sie die historischen Wahlsystemdebatten kaum zur Kenntnis, bei denen die Repräsentanz von Frauen von Anfang an eine Rolle spielte.

Eine historische Notiz kann diese Forschungslücke nicht schließen. Wohl aber kann sie zeigen, dass – aus verfassungsgeschichtlicher Sicht – die Frage der Repräsentanz von Frauen nicht durch die Ausdeutung von Großbegriffen, sondern durch praktische Wahlrechtspolitik entschieden wird. Analysiert man die historischen Wahlrechtsdebatten, wird deutlich, dass (1.) die Förderung der weiblichen Repräsentanz stets als legitimes Ziel der Wahlsystemgestaltung betrachtet wurde, dass (2.) das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes seit jeher in engem Zusammenhang mit der Wahlsystemgestaltung steht und dass (3.) der Maßstab für die Gleichheit im Wahlrecht nach den jeweiligen Zeitumständen und gesellschaftlichen Auffassungen zu beurteilen ist.

Weimarer Wahlrechtserfahrung

Seit dem Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 haben in Deutschland auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht. Im Januar 1919 wurden 37 Frauen in die Weimarer Nationalversammlung gewählt – 8,7 % der Abgeordneten. Nur in den beiden sozialdemokratischen Fraktionen (SPD und USPD) lag der Frauenanteil mit 11,7 % bzw. 13,6 % über dem Durchschnitt, was schon deshalb nicht verwundern kann, weil die Sozialdemokratie als erste Partei für das Frauenwahlrecht eingetreten war. Am geringsten war der Frauenanteil bei der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei mit 5,3 %. Da die Nationalversammlung nach einem reinen Verhältniswahlsystem auf der Grundlage starrer Listen in 36 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt wurde, hingen die Wahlchancen von Frauen maßgeblich davon ab, ob die Parteien auf ihren Listen überhaupt Frauen nominierten und welche Listenplätze sie ihnen zugestanden. Die innerparteiliche Listenaufstellung blieb auch unter dem Reichswahlgesetz von 1920 die entscheidende Weichenstellung für die weibliche Repräsentanz im Reichstag.

Die als „unpersönlich“ geschmähte Listenwahl zog jedoch bereits in den ersten Jahren der Republik massive Kritik von – zumeist konservativen und liberalen – Politikern, Publizisten und Rechtswissenschaftlern auf sich. Die Kritiker wünschten sich den „Kampf um den Einerwahlkreis“ zurück, wie er das absolute Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs geprägt hatte: „[N]icht mehr mit der Alternative des Alles oder Nichts Mitspieler im Kampf um den Einerwahlkreis gewesen zu sein, bedeutet eine Einbuße an politischem Erleben“ (Smend 1919). Diese Sehnsucht war getragen von männlichen Stereotypen: Im Wahlkreis sollte sich im Duell von Mann gegen Mann der Beste durchsetzen, wie einst im ritterlichen Turnier, an das sogar die Bezeichnung für die zweite Runde der Wahlkreiswahl – die „Stichwahl“ – semantisch erinnerte. Die Einsicht, dass sich in den Wahlkreisen des Kaiserreichs keine edlen Politikritter gegenüberstanden, sondern moderne Parteien, die durch Wahlkreisbündnisse und Stichwahlabkommen miteinander kooperierten (so zeichnete sich schon bei der Reichstagswahl 1912 die spätere Koalition von SPD und Linksliberalen ab!), fiel einer romantischen Verklärung zum Opfer, die bei den Apologeten der „Personenwahl“ im Wahlkreis bis heute fortwirkt.

Weil die Reichsverfassung die Rückkehr zum Mehrheitswahlsystem ausschloss, beschränkten sich die Weimarer Wahlrechtskritiker zumeist darauf, eine Verkleinerung der Wahlkreise zu fordern, die mit einer Abschaffung oder zumindest deutlichen Verkürzung der Listen einhergehen sollte. So sah der Reformentwurf des Reichsinnenministers Jarres (DVP) von 1924 eine Einteilung des Reichsgebiets in 156 Wahlkreise vor, in denen die Parteien nur noch Zweierlisten einreichen konnten. Der Entwurf Külz (DDP) von 1926 setzte sogar auf Einzelkandidaturen in 227 „Stimmkreisen“. SPD und Zentrum lehnten diese Vorschläge ab, auch weil sie bei einer Verkürzung oder gar Abschaffung der Listen eine Verdrängung der wenigen Frauen aus dem Parlament befürchteten (vgl. Schanbacher 1982, S. 193/206). Denn Frauen hatten – das zeigte die praktische Erfahrung – bei der Parteibasis vor Ort schlechtere Chancen, nominiert zu werden. So lehnte sich der Entwurf Wirth (Zentrum) von 1930 zwar eng an den Entwurf Jarres an, sah aber immerhin noch Dreierlisten vor, um den „Schwierigkeiten“ zu begegnen, „die der Aufstellung einer Frau als Alleinbewerberin im Wahlkreis entgegenstehen“.

Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat

Die Weimarer Erfahrung prägte die Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat, der neben dem Grundgesetz auch das erste Wahlgesetz der Bundesrepublik erarbeitete. Im Wahlrechtsausschuss war mit der Zentrumsabgeordneten Helene Wessel eine entschiedene Verfechterin der Verhältniswahl auf der Grundlage von starren Listen vertreten, die sich allen Vorstößen der Union für ein relatives Mehrheitswahlrecht im Einerwahlkreis entgegenstellte:

„Wenn wir diese kleinen Wahlbezirke schaffen und einen Kandidaten nur in direkter Wahl wählen, wie es dann doch der Fall sein würde, dann befürchte ich, daß das passive Wahlrecht der Frauen auf dem Papier stehenbleibt.“ (PR VI, S. 467).

Wessels wiederholt vorgetragene Bedenken gegen Einerwahlkreise und Mehrheitswahl konnte sie anhand der Landtagswahl in NRW empirisch untermauern. Dort hatte die CDU ein Wahlsystem durchgesetzt, in dem ein Großteil der Mandate (150) mit relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, die übrigen Sitze (grundsätzlich 50) nach dem Parteienproporz auf Landeslisten vergeben wurden. Die CDU hatte 92 Wahlkreismandate gewonnen, wovon nur drei an Frauen gingen. Insgesamt waren lediglich 13 Frauen in den Landtag gewählt worden, unter ihnen Helene Wessel auf der Landesliste des Zentrums.

In ihrem Einsatz für ein proportionales Listenwahlrecht, das die Repräsentanz von Frauen förderte, wusste Wessel die SPD auf ihrer Seite. Aber auch die Union begründete ihren Vorschlag – ein Grabenwahlsystem, bei dem 300 Mandate nach relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, 100 nach Proporz auf Listen vergeben werden sollten – damit, dass so „Frauen, die wohl in den Einzelwahlkreisen weniger zum Zuge kommen, wenigstens durch das Mittel der Verhältniswahl zum Zuge kommen“ (Abg. Walter, PR VI, S. 589). Zuvor hatte sich die CDU-Abgeordnete Helene Weber in der Fraktion gegen ein reines Mehrheitswahlrecht ausgesprochen, weil es auch ihrer Meinung nach Frauen praktisch ausschloss (PR VI, S. 421).

Mit dem später so genannten personalisierten Verhältniswahlsystem, in dem grundsätzlich die Hälfte der Mandate in Einerwahlkreisen mit relativer Mehrheit, die andere Hälfte auf Listen vergeben wurde – aber über die Gesamtverteilung der Proporz entschied –, machten SPD, FDP und Zentrum der Union ein Kompromissangebot, das zum Wahlsystem der Bundesrepublik werden sollte. Mit den Landeslisten enthielt dieses System ein Element, das die Repräsentanz von Frauen förderte. Dass deren Wahlchancen nach wie vor entscheidend von der Nominierungspraxis der Parteien abhingen, macht die erste Bundestagswahl deutlich, bei der noch 60 % der Abgeordneten in den Wahlkreisen gewählt wurden: Nur 28 Frauen wurden 1949 gewählt (6,8 %), davon 17 auf Landeslisten.

Gleichberechtigung und Wahlsystem

Das Bemühen um ein Wahlsystem, das die Repräsentanz von Frauen förderte, stand in einem engen Zusammenhang mit dem Gebot der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG, das der Parlamentarische Rat in einem Satz ausdrückte: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (der zweite Satz kam 1994 hinzu). Die Beziehung zwischen Gleichberechtigungsgebot und Wahlsystemgestaltung wurde in den Beratungen des Wahlrechtsausschusses wiederholt betont. So sprach sich etwa der SPD-Abgeordnete Diederichs bei der Diskussion um das Verhältnis von Wahlkreis- und Listenmandaten im Februar 1949 für eine hälftige Aufteilung aus, die er wie folgt begründete:

„Der Parlamentarische Rat hat sich ja nach eingehender Prüfung und Debatte weitgehend für die Gleichberechtigung der Frauen eingesetzt. Man kann ihnen auf diese Weise nun auch in den Parlamenten und in der Meinungsbildung in ihnen eine gewisse Chance geben.“ (PR VI, S. 692)

Die Förderung der weiblichen Repräsentanz durch einen möglichst hohen Anteil an Listenmandaten hatte, nachdem sie bis dahin von allen Parteien als reines Politikziel formuliert worden war, nun auch einen normativen Anknüpfungspunkt erhalten: Art. 3 Abs. 2 GG.

Diederichs hatte später die Aufgabe, den Wahlgesetzentwurf den Ministerpräsidenten vorzustellen, die diesen als Gesetz förmlich beschließen sollten. Dabei machte er noch einmal den Zusammenhang zwischen proportionaler Listenwahl und Gleichberechtigung deutlich:

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen. Wir sind der Überzeugung, daß bei Einmann-Wahlkreisen die Chancen für die Frauen, in entsprechender Zahl in die Parlamente gewählt zu werden, verhältnismäßig gering sein dürften. Wir werden deshalb der Auffassung, der einen Seite möglichst entgegenkommen zu sollen, auf der anderen Seite, nachdem an sich eine Mehrheit für ein modifiziertes Verhältniswahlrecht in Bonn vorhanden war, nun auch der anderen Seite mit dem Verhältnisausgleich der restlichen 200 Mandate entgegenzukommen“ (AzV V, S. 307),

Helene Wessel stellte in ihrer Rede zum Wahlgesetz im Hauptausschuss ebenfalls den Zusammenhang des Wahlsystems mit dem Gleichberechtigungsgebot heraus, befürchtete aber, dass unter den Abgeordneten nur „ein sehr geringer Prozentsatz Frauen, vielleicht gar keine Frauen sein“ würden; sie machte dafür die Mehrheitswahl in den Einerwahlkreisen verantwortlich (PR XIV, S. 1670). Sie sollte recht behalten – in gewisser Hinsicht bis heute: Nur 61 der 2025 gewählten 276 Wahlkreisabgeordneten sind Frauen (22,1 %). Insgesamt liegt der Frauenanteil heute bei 32,4 %, wobei selbst bei der SPD, die – wie Grüne und Linke – ihre Landeslisten quotiert, der Anteil aufgrund des Männerüberhangs bei den (erfolgreichen) Wahlkreiskandidaturen bei nur 41,7 % liegt.

Kontingenz der Gleichheit

Die Wahlrechtsberatungen des Parlamentarischen Rates zeigen nicht nur, dass die sprichwörtlich gewordenen „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ die Förderung der Repräsentanz von Frauen durch die Gestaltung des Wahlsystems als politisch legitim erachteten und sogar in einen normativen Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgebot stellten. Sie verdeutlichen auch die Kontingenz der Gleichheit, die durch repräsentanzfördernde Instrumente erreicht werden sollte. Zwar waren sich alle Teilnehmer der Beratungen einig darin, dass Frauen im Bundestag vertreten sein sollten. Wie groß ihr Anteil sein sollte, blieb aber offen – an zahlenmäßige Gleichheit – also „Parität“ – wagten, wenn überhaupt, wohl nur die kühnsten Verfechter:innen der Gleichberechtigung zu denken.

Zu beachten ist auch, dass im Parlamentarischen Rat nicht nur die Repräsentanz von Frauen erörtert wurde, sondern auch die parlamentarische Vertretung einer Gruppe, die in der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft mit etwa 15% eine strukturelle Minderheit darstellte: die Vertriebenen. Kandidierenden aus dieser Gruppe wurden vergleichbar schlechte Wahlchancen prognostiziert wie den Frauen, weshalb anfangs sogar ein eigenes Mandatskontingent für sie erörtert wurde. Nachdem dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt wurde, wurden auch die Vertriebenen auf die Parteilisten als repräsentanzförderndes Element des Wahlsystems verwiesen.

Anders als die Geschlechterfrage hat sich die Vertriebenenfrage inzwischen erledigt. Das macht deutlich, wie sehr Bemühungen um ein repräsentativitätssensibles Wahlsystem von den Umständen und Anschauungen der jeweiligen Zeit abhängen. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes waren sich dieser Kontingenz bewusst, wie ihre – verglichen mit den heutigen Debatten – unverkrampften Beratungen über die Repräsentanz von Frauen und Vertriebenen belegen (am Rande wurde übrigens auch über die angemessene Vertretung „der Jugend“ gesprochen). Sie diskutierten nicht entlang von Großbegriffen wie „Repräsentation“ oder „Gleichheit“. Maßgebend waren für sie vielmehr konkrete gesellschaftliche und politische Bedürfnisse. Dass das Grundgesetz, das sie erarbeiteten, künftige Wahlrechtsgesetzgeber daran hindern soll, das Wahlsystem an gewandelte gesellschaftliche und politische Bedürfnisse anzupassen, etwa weil die Listenwahl allein eine angemessene Repräsentanz von Frauen nicht (mehr) herstellen kann, ist verfassungshistorisch daher höchst unplausibel.

Mehr Politik wagen

Aus der Entwicklung der parlamentarischen Repräsentanz von Frauen und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich keine konkreten Handlungsempfehlungen für die Gegenwart ableiten. Alles, was die historische Perspektive vermag, ist die Offenheit des Verfassungsrechts für repräsentanzfördernde Instrumente aufzuzeigen. Angesichts der Verkrampfungen des rechtswissenschaftlichen Paritätsdiskurses ist das aber kein geringer Beitrag, im Gegenteil: Der Blick auf die Geschichte legt nahe, nicht auf (vermeintliche) verfassungsrechtliche Determinanten zu verweisen – und damit die Debatte in die eine oder andere Richtung zu beenden –, sondern politisch über die Parität zu diskutieren, mit anderen Worten: weniger (Verfassungs-)Recht und mehr Politik zu wagen.

Diese Wahlrechtspolitik sollte aber nicht (rechts-)geschichtsvergessen sein, sondern gewisse historisch-empirische Erkenntnisse beherzigen, vor allem die Einsicht, dass Einerwahlkreise seit jeher ein Hindernis für die Repräsentanz von Frauen darstellen. Wer Parität ernsthaft erreichen oder zumindest die weibliche Repräsentanz verstärken will, muss also an die Wahlkreise ran, nicht nur an die Listen. Vorschläge dafür gibt es genug, von Zweierwahlkreisen mit Wahlkreistandems über die paritätische Nominierung von Wahlkreiskandidierenden bis hin zu finanziellen (Negativ-)Anreizen für die nominierenden Parteien. Da im 2023 reformierten Wahlrecht die meisten Erststimmen ohnehin nicht mehr per se einen Sitz im Bundestag legitimieren, sondern nur einen Vorrang bei der individuellen Zuteilung der durch die Zweitstimmen begründeten Mandate, könnte eine Paritätsregelung auch – in systematischer Hinsicht minimalinvasiv – bei diesem Zuteilungsmechanismus ansetzen: Vorrangmandate für Wahlkreiserste könnten nur noch so lange zugeteilt werden, wie abwechselnd Frauen und Männer zum Zuge kommen; im Übrigen greift die – zu quotierende – Liste. Das würde auch einen Anreiz für die Parteibasis darstellen, mehr Kandidatinnen in den (aussichtsreichen) Wahlkreisen zu nominieren. Aber auch das ist erst recht eine Frage der Politik.

The post „In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“ appeared first on Verfassungsblog.

||

entfernt:
||

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 402


|

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||
|| XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


| XML

Feed Titel: Vera Lengsfeld


Sieg der Dummheit

Von Hans Hofmann-Reinecke Die USA haben sich von aller Klimapolitik verabschiedet, aber Deutschland will seine Wind- und Solarenergie zügig erweitern.  Die Bundesministerin für Wirtschaft, Katharina Reiche, will das bremsen. Wird sie sich durchsetzen? Dank der Erkenntnisse großer Philosophen kann man mit mathematischer Gewissheit vorhersagen, dass auch diesmal die Dummheit über die Vernunft siegen wird. Dummheit … „Sieg der Dummheit“ weiterlesen

Kühlperiode am Horizont: Gefahr für die Erneuerbaren Energien

Dr. Werner Huber, 13.2.2026 „Eine Mini-Eiszeit kommt“, so titelt ein Vortrag der englischen Sonnenforscherin und Professorin Valentina Zharkova. Ihre These ist umstritten, doch es gibt daneben auch andere Gründe, die für eine bevorstehende Abkühlphase sprechen – wenn auch nicht im Ausmaß einer „Mini-Eiszeit“. Frau Zharkovas Vorhersage basiert darauf, dass die altbekannten 11-jährigen Sonnenfleckenzyklen seit zwei … „Kühlperiode am Horizont: Gefahr für die Erneuerbaren Energien“ weiterlesen
||
|| XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegründet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklärten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa überwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen Gründen“ ausschloss, konnte dies zunächst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-Präsidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments täuscht: Bei näherem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrüßte der UN-Sicherheitsrat zunächst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermächtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die Unterstützung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso größer war die Überraschung, als das BoP danach über diesen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die Präambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. Künftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ übernehmen (Art. 1 der Charta).

Während die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lässt sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße Ergänzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singuläre Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenüber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsätzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist für sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP künftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

Für die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstützen und zu fördern, allerdings ausdrücklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenüber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsätzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat über eine Stimme verfügt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur über ein Vetorecht verfügt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt. Das relativiert den Einfluss des Board als repräsentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen Kapazität (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus Gründen der Amtsunfähigkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen Gefüge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiäre Organe einzurichten, zu verändern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. Darüber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist für internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das Verhältnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollständig vom Chairman ernannt und soll sich aus „Führungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). Gegenwärtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nämlich all solchen, die zur Erfüllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfügt der Chairman über ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation überlagert oder gar verdrängt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rückgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstützen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprägt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitären Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthält hierfür keine eigenständigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen über die auswärtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem Bundespräsidenten, tatsächlich wird die auswärtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wäre allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedürfen völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wären vorliegend einschlägig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedürftig. Gleichwohl sprechen gewichtige Gründe dafür, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische Verträge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berühren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktübergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft würde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wäre „hochpolitisch“.

Darüber hinaus würde sich ein Beitritt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfällt. Durch die völkerrechtsverbindliche Unterstützungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe für Sekundärrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei näherer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlägig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das Grundgefüge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch Verfassungsänderung zulässig wäre, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulässig wäre, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wäre, oder sie gegenüber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnähme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche Strukturgefüge lassen sich kaum begründen. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den Maßstäben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten Einschätzungsspielraum zulässt. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch präjudizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprägten Organisationsdefizite des BoP rückt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung für eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsätzlich zulässig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurückzuführen.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollständig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „Führungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurückführbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggü. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien für Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: Dürfte Deutschland – unter Berücksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats für einen Peacebuilding-Einsatz zur Verfügung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-Einsätze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die Europäische Union (Für NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-Einsätze; als für die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenübergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begründet für seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewährleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primär unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfüllt das BoP nicht. Seine Charta enthält weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt würde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. Einsätze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wären damit verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man müsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprägten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende Rückbindung der Organe begründen mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurückhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begründet.

The post Peace by Chairman appeared first on Verfassungsblog.

KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfügt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte über entsprechende Darstellungen von Minderjährigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklärte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft Räumlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frühere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte Hürden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafür, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur für öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen über Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es für Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten Vorgänge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese Vorgänge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst später kündigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen künftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeübt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und Minderjähriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle über die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen überschreibt und sie öffentlich entwürdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die Privatsphäre, sondern greift tief in personale Integrität und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

Ausgeübt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die Vorgänge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunächst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI häufig über Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. Spätestens nach den ersten Fällen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlässig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trägt Verantwortung für die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lässt sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die Vorgänge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den Händen der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prägt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind längst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese Räume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler Hürde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. Auffällig ist, wie schnell daraus auch misogyne Machtausübung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hätten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurückzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle Rechtsgüter schützt, sondern soziale Räume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafür, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dürfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfüllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich häufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hängt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

Dafür ist zunächst zu klären, ob das geltende Strafrecht einen einschlägigen Tatbestand bereithält. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. Für eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte Zugänglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer Ansehensschädigung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen überwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur Ansehensschädigung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrücklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei Minderjährigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen für einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lückenhaft erfasst sind, überrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das Phänomen ausdrücklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsätzlich nachvollziehbar. Die Problematik der Gesetzeslücke wird eingängig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klären ist ebenso, wer für die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon über den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: Anknüpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht überwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmäßig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den für Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklärt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – für eine Löschung der Beiträge.6)

Mit der Integration von Grok in X ändern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezüglich der möglichen Anknüpfungspunkte für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wären gegenüber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wäre zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern längst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung für Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzüglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls käme eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt für die Grok-Anwendung als solche. Für die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles für eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen Prüfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der für Grok verantwortlichen Entscheidungsträger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der späteren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit überwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. Für den Gehilfen – eine Rolle, die für die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dürfte – genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Für die Strafverfolgungspraxis wäre also im Einzelnen zu klären, wann für die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete Haupttäter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung für unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klären, ob überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als Haupttäter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dürfte deutsches Strafrecht daher auch gegenüber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte Gefährdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. Unabhängig davon stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Handlungen des Zugänglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts für Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das Verhältnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt über eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begünstigt. Die nachträglich eingeführten technischen Begrenzungen und ein Blick auf Beschränkungen funktionsähnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus früher begrenzbar gewesen wäre.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle Grenzüberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein für die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder künftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafür, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die über die architektonische Gestaltung dieser digitalen Marktplätze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stößt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische Hürden. Diese faktische Machtabhängigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit über den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darüber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; Mühlhoff, Künstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
3 Zum Verhältnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum Verhältnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte Belästigung, 2023, S. 138. Ausführlich zu den Einwänden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
6 Ausführlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
7 Zum außertatbestandlichen Neutralitätskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurück, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegründenden Umstände eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven Anknüpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft über eine Gefahrenquelle ergeben. Ein ähnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lässt sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

The post KI ohne Verantwortung? appeared first on Verfassungsblog.

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“

Mit der „Kampfansage “ führender SPD-Politikerinnen, die bei einer erneuten Wahlrechtsreform Vorkehrungen für eine geschlechterparitätische Besetzung des Bundestages fordern, geht die Debatte über ein paritätisches Wahlrecht in die nächste Runde. Etwas zurückhaltender im Ton, aber gleichgerichtet in der Sache äußerten sich Vertreterinnen der CDU. Der politische Diskurs scheint sich zunehmend für Paritätsregelungen zu öffnen. Der rechtswissenschaftliche Paritätsdiskurs hat sich hingegen in eine Sackgasse manövriert. Befürworter:innen stehen Gegner:innen von gesetzlichen Paritätsvorgaben unversöhnlich gegenüber. Die Annäherung fällt auch deshalb schwer, weil sich beide Seiten – abgesehen von unvereinbaren (verfassungs-)politischen Überzeugungen – auf notorisch unbestimmte Großbegriffe wie „Repräsentation“ und „Gleichheit“ stützen. Einen Ausweg kann eine verfassungsgeschichtliche Perspektive bieten, zumal die historische Dimension der Paritätsfrage auffällig unterbelichtet ist. Die neueren Monographien zum Thema notieren zwar pflichtschuldig die wesentlichen Eckdaten der Entwicklung des Frauenwahlrechts und des Gleichberechtigungsgebotes (z. B. Volk 2022, S. 15–20; Heimerl 2023, S. 19–21). Doch nehmen sie die historischen Wahlsystemdebatten kaum zur Kenntnis, bei denen die Repräsentanz von Frauen von Anfang an eine Rolle spielte.

Eine historische Notiz kann diese Forschungslücke nicht schließen. Wohl aber kann sie zeigen, dass – aus verfassungsgeschichtlicher Sicht – die Frage der Repräsentanz von Frauen nicht durch die Ausdeutung von Großbegriffen, sondern durch praktische Wahlrechtspolitik entschieden wird. Analysiert man die historischen Wahlrechtsdebatten, wird deutlich, dass (1.) die Förderung der weiblichen Repräsentanz stets als legitimes Ziel der Wahlsystemgestaltung betrachtet wurde, dass (2.) das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes seit jeher in engem Zusammenhang mit der Wahlsystemgestaltung steht und dass (3.) der Maßstab für die Gleichheit im Wahlrecht nach den jeweiligen Zeitumständen und gesellschaftlichen Auffassungen zu beurteilen ist.

Weimarer Wahlrechtserfahrung

Seit dem Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 haben in Deutschland auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht. Im Januar 1919 wurden 37 Frauen in die Weimarer Nationalversammlung gewählt – 8,7 % der Abgeordneten. Nur in den beiden sozialdemokratischen Fraktionen (SPD und USPD) lag der Frauenanteil mit 11,7 % bzw. 13,6 % über dem Durchschnitt, was schon deshalb nicht verwundern kann, weil die Sozialdemokratie als erste Partei für das Frauenwahlrecht eingetreten war. Am geringsten war der Frauenanteil bei der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei mit 5,3 %. Da die Nationalversammlung nach einem reinen Verhältniswahlsystem auf der Grundlage starrer Listen in 36 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt wurde, hingen die Wahlchancen von Frauen maßgeblich davon ab, ob die Parteien auf ihren Listen überhaupt Frauen nominierten und welche Listenplätze sie ihnen zugestanden. Die innerparteiliche Listenaufstellung blieb auch unter dem Reichswahlgesetz von 1920 die entscheidende Weichenstellung für die weibliche Repräsentanz im Reichstag.

Die als „unpersönlich“ geschmähte Listenwahl zog jedoch bereits in den ersten Jahren der Republik massive Kritik von – zumeist konservativen und liberalen – Politikern, Publizisten und Rechtswissenschaftlern auf sich. Die Kritiker wünschten sich den „Kampf um den Einerwahlkreis“ zurück, wie er das absolute Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs geprägt hatte: „[N]icht mehr mit der Alternative des Alles oder Nichts Mitspieler im Kampf um den Einerwahlkreis gewesen zu sein, bedeutet eine Einbuße an politischem Erleben“ (Smend 1919). Diese Sehnsucht war getragen von männlichen Stereotypen: Im Wahlkreis sollte sich im Duell von Mann gegen Mann der Beste durchsetzen, wie einst im ritterlichen Turnier, an das sogar die Bezeichnung für die zweite Runde der Wahlkreiswahl – die „Stichwahl“ – semantisch erinnerte. Die Einsicht, dass sich in den Wahlkreisen des Kaiserreichs keine edlen Politikritter gegenüberstanden, sondern moderne Parteien, die durch Wahlkreisbündnisse und Stichwahlabkommen miteinander kooperierten (so zeichnete sich schon bei der Reichstagswahl 1912 die spätere Koalition von SPD und Linksliberalen ab!), fiel einer romantischen Verklärung zum Opfer, die bei den Apologeten der „Personenwahl“ im Wahlkreis bis heute fortwirkt.

Weil die Reichsverfassung die Rückkehr zum Mehrheitswahlsystem ausschloss, beschränkten sich die Weimarer Wahlrechtskritiker zumeist darauf, eine Verkleinerung der Wahlkreise zu fordern, die mit einer Abschaffung oder zumindest deutlichen Verkürzung der Listen einhergehen sollte. So sah der Reformentwurf des Reichsinnenministers Jarres (DVP) von 1924 eine Einteilung des Reichsgebiets in 156 Wahlkreise vor, in denen die Parteien nur noch Zweierlisten einreichen konnten. Der Entwurf Külz (DDP) von 1926 setzte sogar auf Einzelkandidaturen in 227 „Stimmkreisen“. SPD und Zentrum lehnten diese Vorschläge ab, auch weil sie bei einer Verkürzung oder gar Abschaffung der Listen eine Verdrängung der wenigen Frauen aus dem Parlament befürchteten (vgl. Schanbacher 1982, S. 193/206). Denn Frauen hatten – das zeigte die praktische Erfahrung – bei der Parteibasis vor Ort schlechtere Chancen, nominiert zu werden. So lehnte sich der Entwurf Wirth (Zentrum) von 1930 zwar eng an den Entwurf Jarres an, sah aber immerhin noch Dreierlisten vor, um den „Schwierigkeiten“ zu begegnen, „die der Aufstellung einer Frau als Alleinbewerberin im Wahlkreis entgegenstehen“.

Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat

Die Weimarer Erfahrung prägte die Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat, der neben dem Grundgesetz auch das erste Wahlgesetz der Bundesrepublik erarbeitete. Im Wahlrechtsausschuss war mit der Zentrumsabgeordneten Helene Wessel eine entschiedene Verfechterin der Verhältniswahl auf der Grundlage von starren Listen vertreten, die sich allen Vorstößen der Union für ein relatives Mehrheitswahlrecht im Einerwahlkreis entgegenstellte:

„Wenn wir diese kleinen Wahlbezirke schaffen und einen Kandidaten nur in direkter Wahl wählen, wie es dann doch der Fall sein würde, dann befürchte ich, daß das passive Wahlrecht der Frauen auf dem Papier stehenbleibt.“ (PR VI, S. 467).

Wessels wiederholt vorgetragene Bedenken gegen Einerwahlkreise und Mehrheitswahl konnte sie anhand der Landtagswahl in NRW empirisch untermauern. Dort hatte die CDU ein Wahlsystem durchgesetzt, in dem ein Großteil der Mandate (150) mit relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, die übrigen Sitze (grundsätzlich 50) nach dem Parteienproporz auf Landeslisten vergeben wurden. Die CDU hatte 92 Wahlkreismandate gewonnen, wovon nur drei an Frauen gingen. Insgesamt waren lediglich 13 Frauen in den Landtag gewählt worden, unter ihnen Helene Wessel auf der Landesliste des Zentrums.

In ihrem Einsatz für ein proportionales Listenwahlrecht, das die Repräsentanz von Frauen förderte, wusste Wessel die SPD auf ihrer Seite. Aber auch die Union begründete ihren Vorschlag – ein Grabenwahlsystem, bei dem 300 Mandate nach relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, 100 nach Proporz auf Listen vergeben werden sollten – damit, dass so „Frauen, die wohl in den Einzelwahlkreisen weniger zum Zuge kommen, wenigstens durch das Mittel der Verhältniswahl zum Zuge kommen“ (Abg. Walter, PR VI, S. 589). Zuvor hatte sich die CDU-Abgeordnete Helene Weber in der Fraktion gegen ein reines Mehrheitswahlrecht ausgesprochen, weil es auch ihrer Meinung nach Frauen praktisch ausschloss (PR VI, S. 421).

Mit dem später so genannten personalisierten Verhältniswahlsystem, in dem grundsätzlich die Hälfte der Mandate in Einerwahlkreisen mit relativer Mehrheit, die andere Hälfte auf Listen vergeben wurde – aber über die Gesamtverteilung der Proporz entschied –, machten SPD, FDP und Zentrum der Union ein Kompromissangebot, das zum Wahlsystem der Bundesrepublik werden sollte. Mit den Landeslisten enthielt dieses System ein Element, das die Repräsentanz von Frauen förderte. Dass deren Wahlchancen nach wie vor entscheidend von der Nominierungspraxis der Parteien abhingen, macht die erste Bundestagswahl deutlich, bei der noch 60 % der Abgeordneten in den Wahlkreisen gewählt wurden: Nur 28 Frauen wurden 1949 gewählt (6,8 %), davon 17 auf Landeslisten.

Gleichberechtigung und Wahlsystem

Das Bemühen um ein Wahlsystem, das die Repräsentanz von Frauen förderte, stand in einem engen Zusammenhang mit dem Gebot der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG, das der Parlamentarische Rat in einem Satz ausdrückte: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (der zweite Satz kam 1994 hinzu). Die Beziehung zwischen Gleichberechtigungsgebot und Wahlsystemgestaltung wurde in den Beratungen des Wahlrechtsausschusses wiederholt betont. So sprach sich etwa der SPD-Abgeordnete Diederichs bei der Diskussion um das Verhältnis von Wahlkreis- und Listenmandaten im Februar 1949 für eine hälftige Aufteilung aus, die er wie folgt begründete:

„Der Parlamentarische Rat hat sich ja nach eingehender Prüfung und Debatte weitgehend für die Gleichberechtigung der Frauen eingesetzt. Man kann ihnen auf diese Weise nun auch in den Parlamenten und in der Meinungsbildung in ihnen eine gewisse Chance geben.“ (PR VI, S. 692)

Die Förderung der weiblichen Repräsentanz durch einen möglichst hohen Anteil an Listenmandaten hatte, nachdem sie bis dahin von allen Parteien als reines Politikziel formuliert worden war, nun auch einen normativen Anknüpfungspunkt erhalten: Art. 3 Abs. 2 GG.

Diederichs hatte später die Aufgabe, den Wahlgesetzentwurf den Ministerpräsidenten vorzustellen, die diesen als Gesetz förmlich beschließen sollten. Dabei machte er noch einmal den Zusammenhang zwischen proportionaler Listenwahl und Gleichberechtigung deutlich:

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen. Wir sind der Überzeugung, daß bei Einmann-Wahlkreisen die Chancen für die Frauen, in entsprechender Zahl in die Parlamente gewählt zu werden, verhältnismäßig gering sein dürften. Wir werden deshalb der Auffassung, der einen Seite möglichst entgegenkommen zu sollen, auf der anderen Seite, nachdem an sich eine Mehrheit für ein modifiziertes Verhältniswahlrecht in Bonn vorhanden war, nun auch der anderen Seite mit dem Verhältnisausgleich der restlichen 200 Mandate entgegenzukommen“ (AzV V, S. 307),

Helene Wessel stellte in ihrer Rede zum Wahlgesetz im Hauptausschuss ebenfalls den Zusammenhang des Wahlsystems mit dem Gleichberechtigungsgebot heraus, befürchtete aber, dass unter den Abgeordneten nur „ein sehr geringer Prozentsatz Frauen, vielleicht gar keine Frauen sein“ würden; sie machte dafür die Mehrheitswahl in den Einerwahlkreisen verantwortlich (PR XIV, S. 1670). Sie sollte recht behalten – in gewisser Hinsicht bis heute: Nur 61 der 2025 gewählten 276 Wahlkreisabgeordneten sind Frauen (22,1 %). Insgesamt liegt der Frauenanteil heute bei 32,4 %, wobei selbst bei der SPD, die – wie Grüne und Linke – ihre Landeslisten quotiert, der Anteil aufgrund des Männerüberhangs bei den (erfolgreichen) Wahlkreiskandidaturen bei nur 41,7 % liegt.

Kontingenz der Gleichheit

Die Wahlrechtsberatungen des Parlamentarischen Rates zeigen nicht nur, dass die sprichwörtlich gewordenen „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ die Förderung der Repräsentanz von Frauen durch die Gestaltung des Wahlsystems als politisch legitim erachteten und sogar in einen normativen Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgebot stellten. Sie verdeutlichen auch die Kontingenz der Gleichheit, die durch repräsentanzfördernde Instrumente erreicht werden sollte. Zwar waren sich alle Teilnehmer der Beratungen einig darin, dass Frauen im Bundestag vertreten sein sollten. Wie groß ihr Anteil sein sollte, blieb aber offen – an zahlenmäßige Gleichheit – also „Parität“ – wagten, wenn überhaupt, wohl nur die kühnsten Verfechter:innen der Gleichberechtigung zu denken.

Zu beachten ist auch, dass im Parlamentarischen Rat nicht nur die Repräsentanz von Frauen erörtert wurde, sondern auch die parlamentarische Vertretung einer Gruppe, die in der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft mit etwa 15% eine strukturelle Minderheit darstellte: die Vertriebenen. Kandidierenden aus dieser Gruppe wurden vergleichbar schlechte Wahlchancen prognostiziert wie den Frauen, weshalb anfangs sogar ein eigenes Mandatskontingent für sie erörtert wurde. Nachdem dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt wurde, wurden auch die Vertriebenen auf die Parteilisten als repräsentanzförderndes Element des Wahlsystems verwiesen.

Anders als die Geschlechterfrage hat sich die Vertriebenenfrage inzwischen erledigt. Das macht deutlich, wie sehr Bemühungen um ein repräsentativitätssensibles Wahlsystem von den Umständen und Anschauungen der jeweiligen Zeit abhängen. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes waren sich dieser Kontingenz bewusst, wie ihre – verglichen mit den heutigen Debatten – unverkrampften Beratungen über die Repräsentanz von Frauen und Vertriebenen belegen (am Rande wurde übrigens auch über die angemessene Vertretung „der Jugend“ gesprochen). Sie diskutierten nicht entlang von Großbegriffen wie „Repräsentation“ oder „Gleichheit“. Maßgebend waren für sie vielmehr konkrete gesellschaftliche und politische Bedürfnisse. Dass das Grundgesetz, das sie erarbeiteten, künftige Wahlrechtsgesetzgeber daran hindern soll, das Wahlsystem an gewandelte gesellschaftliche und politische Bedürfnisse anzupassen, etwa weil die Listenwahl allein eine angemessene Repräsentanz von Frauen nicht (mehr) herstellen kann, ist verfassungshistorisch daher höchst unplausibel.

Mehr Politik wagen

Aus der Entwicklung der parlamentarischen Repräsentanz von Frauen und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich keine konkreten Handlungsempfehlungen für die Gegenwart ableiten. Alles, was die historische Perspektive vermag, ist die Offenheit des Verfassungsrechts für repräsentanzfördernde Instrumente aufzuzeigen. Angesichts der Verkrampfungen des rechtswissenschaftlichen Paritätsdiskurses ist das aber kein geringer Beitrag, im Gegenteil: Der Blick auf die Geschichte legt nahe, nicht auf (vermeintliche) verfassungsrechtliche Determinanten zu verweisen – und damit die Debatte in die eine oder andere Richtung zu beenden –, sondern politisch über die Parität zu diskutieren, mit anderen Worten: weniger (Verfassungs-)Recht und mehr Politik zu wagen.

Diese Wahlrechtspolitik sollte aber nicht (rechts-)geschichtsvergessen sein, sondern gewisse historisch-empirische Erkenntnisse beherzigen, vor allem die Einsicht, dass Einerwahlkreise seit jeher ein Hindernis für die Repräsentanz von Frauen darstellen. Wer Parität ernsthaft erreichen oder zumindest die weibliche Repräsentanz verstärken will, muss also an die Wahlkreise ran, nicht nur an die Listen. Vorschläge dafür gibt es genug, von Zweierwahlkreisen mit Wahlkreistandems über die paritätische Nominierung von Wahlkreiskandidierenden bis hin zu finanziellen (Negativ-)Anreizen für die nominierenden Parteien. Da im 2023 reformierten Wahlrecht die meisten Erststimmen ohnehin nicht mehr per se einen Sitz im Bundestag legitimieren, sondern nur einen Vorrang bei der individuellen Zuteilung der durch die Zweitstimmen begründeten Mandate, könnte eine Paritätsregelung auch – in systematischer Hinsicht minimalinvasiv – bei diesem Zuteilungsmechanismus ansetzen: Vorrangmandate für Wahlkreiserste könnten nur noch so lange zugeteilt werden, wie abwechselnd Frauen und Männer zum Zuge kommen; im Übrigen greift die – zu quotierende – Liste. Das würde auch einen Anreiz für die Parteibasis darstellen, mehr Kandidatinnen in den (aussichtsreichen) Wahlkreisen zu nominieren. Aber auch das ist erst recht eine Frage der Politik.

The post „In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“ appeared first on Verfassungsblog.

| ||