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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Schwere Schluckstörung, Atemnot, Erstickungsanfälle und Panik nach Corona-«Impfung»

Für die Interview-Reihe «geimpft, geschädigt, geleugnet» der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) befragte Johannes Clasen im Juli den Deutsch-Amerikaner Kenny Carmody, dessen Leben sich durch die «Pandemie» grundlegend veränderte. Zuerst ließ er sich nicht gegen «COVID» impfen, woraufhin er seinen Arbeitsplatz verlor. Als beim neuen Arbeitgeber der Druck ebenfalls zunahm, beschloss er im Juli 2021, sich die Moderna-Spritze verabreichen zu lassen. Das zerstörte sein Leben.

Wie Elisabeth Maria auf der Website der MWGFD schreibt, war Carmody ein erfolgreicher Medieningenieur in Los Angeles. Er sei sportlich und voller Energie gewesen. Heute verbringe er die meiste Zeit im Bett. Das Sprechen und Schlucken falle ihm schwer, fast jeder Satz koste Kraft. Maria stellt fest, dass er sich während des Gesprächs mit Johannes Clasen immer wieder an den Hals fasst, angestrengt schluckt und innehält. Maria weiter:

«Seine Geschichte ist die Geschichte eines Mannes, der einst in der internationalen Film- und Spieleindustrie Karriere machte – und heute gegen Schmerzen, Fatigue, motorische Probleme, Atemnot und den Verlust seines alten Lebens kämpft.»

Bei der schweren Schluckstörung handle es sich um eine chronische Dysphagie, so Maria. Sie gehöre inzwischen zu Carmodys belastendsten Symptomen. Essen führe zu Erstickungsanfällen, Atemnot und Panik.

Carmody habe sich in München zum digitalen Medieningenieur für Spiele und Animationen ausbilden lassen und danach in Bayern, Hamburg, London und schließlich in Los Angeles gearbeitet. Dort habe er Karriere in der Film- und Gaming-Industrie gemacht und sei für große Studios und Technologieunternehmen tätig gewesen. Er habe seinen Beruf zugleich als Leidenschaft und Hobby erachtet. Auch sei er sportlich und fit gewesen – bis «Corona».

Carmody erinnert sich an die ersten Monate der Corona-Zeit, als die Arbeitsbelastung in Los Angeles enorm gewesen sei. Dann seien Meldungen über einen bevorstehenden Lockdown gekommen. Über Politik oder medizinische Fragen habe er sich anfangs wenig Gedanken gemacht. Das Virus habe ihm keine Angst gemacht und er habe schon immer Skepsis gegenüber Medikamenten und Schulmedizin gezeigt. Dann nahm der Druck in seinem Umfeld allerdings zu. Er erinnert sich:

«Das kam dann Stück für Stück, dass (…) erläutert wurde, dass wir (…) uns impfen sollten.» Von den Kollegen habe er «viel Druck» verspürt, «sich impfen zu lassen».

Da er dies nicht tat, feuerte ihn seine Firma. So musste er sich «mitten in der Corona-Zeit eine andere Firma suchen». Dies sei jedoch kein Problem gewesen, da er in der Branche gut etabliert war.

Doch auch auf seinem neuen Arbeitsplatz stieg der Druck, sodass er sich trotz seiner Skepsis im Juli 2021 die erste Injektion mit dem Präparat von Moderna verabreichen ließ. Carmody erklärte:

«Irgendwann kam dann so eine Gruppe von Menschen, die dann gesagt haben: Die Leute, die da bleiben wollen in der Firma, die sollten sich doch lieber impfen.»

Sorge habe er auch um seine schwer erkrankte Mutter in Deutschland gehabt, die er besuchen wollte. Um fliegen zu können, sei eine «Impfung» erforderlich gewesen. Auch auf den Straßen von Los Angeles habe sich die Stimmung verändert. «Ungeimpfte» seien beschimpft, ausgegrenzt und angegriffen worden. «Der Druck wurde immer größer», stellte er klar.

Lediglich zwei Tage nach der Injektion habe er zuerst ein Brennen in den Händen gespürt, dann im ganzen Körper, als wäre dieser «in Flammen». Als «Sonnenanbeter» habe er früher die Sonne geliebt, nun habe er sie plötzlich nicht mehr ertragen können. Er berichtete, dass seine Gefäße gebrannt hätten. Maria beschreibt den weiteren Verlauf:

«Am dritten Tag brach er nach dem Einkaufen vor seiner Haustüre zusammen. Nachbarn riefen den Rettungswagen. Im Krankenhaus wurde ‹ein sehr starker Zytokinsturm› festgestellt – extrem hohe Entzündungswerte, die Ärzte damals bereits mit der Impfung in Verbindung gebracht hätten. Kenny Carmody war einen Tag bewusstlos und ‹nicht ansprechbar›.
Insgesamt wurde er sechs Wochen im Krankenhaus behandelt. Dort erhielt er sogar eine zweite Impfung – weil er nach Deutschland zurückfliegen wollte. Heute nennt er dies ‹eine sehr große Fehlentscheidung›. Denn schon im Krankenhaus in Los Angeles habe er gemerkt, dass sein Körper ‹immer schwächer wurde›. Den Heimflug nach Deutschland verbrachte er schließlich im Krankenbett, begleitet von medizinischem Fachpersonal.»

Carmody berichtet, dass er nach seiner Rückkehr nach Deutschland zunächst froh gewesen sei, wieder bei seiner Familie zu sein. Doch sein Zustand sei «Stück für Stück immer schlimmer» geworden. Maria erläutert:

«So begann eine jahrelange Suche nach Hilfe. Seine Symptome verstärkten sich, neue kamen hinzu: Steifheitsgefühle, Muskelschwäche, Atemnot, Nervenschmerzen, Schluckstörungen, schlaganfallartige Anfälle. Es folgten zahlreiche Diagnosen: Multiple Sklerose, später der Verdacht auf eine unspezifische ALS, dazu Fibromyalgie, chronische Pankreatitis, MCAS, COPD, Neuralgien, Endotheliitis und schwere Dysphagie, „eine […] Bandbreite an Diagnosen.»

Doch statt Akzeptanz habe er immer wieder Ablehnung seitens der Ärzte erlebt. Der erste habe Impfschäden pauschal abgestritten und eine paranoide Angststörung diagnostiziert. Ein Neurologe habe ihn dann kaum ausreden lassen und nach drei Minuten gesagt:

«Es gibt keine Impfschäden. Wollen Sie nicht eingestehen, dass Sie eine Schizophrenie haben?»

Da laufe doch «was ganz falsch», habe er sich somit gesagt. Er habe nämlich sogar Unterlagen aus den USA vorgelegt, die den zeitlichen Zusammenhang seiner Leiden mit der Injektion dokumentierten. Carmody bemängelt, bis heute keinen ICD-10-Code für einen Impfschaden zu besitzen. Das sei «vehement abgelehnt» worden. Da er von den Ärzten keine Hilfe erhalten habe, habe Carmody selbst zu recherchieren begonnen. Er stellte fest:

«Ich musste selber mein Arzt werden.»

Heute stehe er in Kontakt mit internationalen Medizinern und Forschern wie Pierre Kory, Kevin McKernan und Peter McCullough. Als besonders wichtig machte er inzwischen die Beschäftigung mit der Mitochondrienbiologie. Laut seinem behandelnden Arzt spielen die durch die Impfung codierten Spikeproteine, aber auch die Lipidnanopartikel eine entscheidende Rolle bei den Schäden. Diese würden nämlich die Mitochondrien schädigen. Dabei handelt es sich um Zellbestandteile, die für die Energieversorgung verantwortlich sind. Unter Berufung auf führende Mitochondrienforscher sagt Carmody:

«Über 90 Prozent aller Krankheiten sind eigentlich eine Dysfunktion der Mitochondrien.»

Inzwischen stellt er klar:

«Mein Vertrauen in die Schulmedizin ist für mich nicht mehr vorhanden.»

Er ist der Meinung, dass viele Medikamente und Therapien seinen Zustand eher verschlechtert haben. Heute nehme er nur noch wenige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Wichtig seien ihm hingegen die natürlichen Rhythmen, das Sonnenlicht und sein Glaube.

Zur Corona-Politik stellte er fest:

«Ich hab niemals gedacht, dass da so viel Böses dahinter ist.»

Sein «Weltschaubild» habe sich durch die Corona-Jahre grundlegend verändert. Sein «Bewusstsein, gegen welche Mächte wir hier kämpfen» habe sich geschärft. Er hat keine Zweifel, dass die Impfkampagne militärisch begleitet wurde: «Das wurde bewusst entwickelt.»

Dies sei heute öffentlich nachvollziehbar und auf der Website des Weißen Hauses nachzulesen. Corona sei «ein Gehorsamstest für einen zukünftigen ökonomischen Neustart» gewesen und gehöre zur Agenda des WEF. Carmody Hoffnung: Dass irgendwann «jemand zur Verantwortung gezogen wird». Er befürchtet allerdings, dass er in seiner Lebenszeit keine Gerechtigkeit mehr erfahren wird.

Es sei ihm wichtig, auf das Leid der vielen Betroffenen hinzuweisen. Er machte klar:

«Es sind so viele Menschen in Not, so viele Menschen leiden. […] Die haben alle die gleichen Geschichten und werden alle von der Regierung, von den Ärzten […] vehement abgetan als psychisch krank.»

Carmody beanstandet zudem, dass Impfschäden seiner Ansicht nach geleugnet werden:

«Uns gibt es nicht, wir werden von allen Seiten zensiert, wir werden falsch diagnostiziert, wir werden abgestempelt und werden allein gelassen in unserem Sterben.»


Maria kommentiert abschließend:

«Dass Kenny Carmody dieses Interview überhaupt führen kann, grenzt für ihn an eine Ausnahme. Immer wieder muss er innehalten, schwer schlucken, Luft holen. Jeder Satz wirkt anstrengend und angestrengt. Da er normalerweise die meiste Zeit im Bett liegt, ist er dankbar, dass er es schafft, die Kraft aufzubringen, um dieses Gespräch zu führen. Nach dem Interview werde er sich wieder stundenlang ausruhen müssen, sagt er leise.»

Trotz all seiner Beschwerden hat Carmody Hoffnung. Er ist überzeugt, dass «nur Gott und die Natur» seinen Schaden heilen werden. Eine Heilung wünscht man ihm von Herzen.

Geheimdienstmitarbeiter: Anschläge von New-IRA-Terroristen gegen Migranten geplant

Geheimdienstmitarbeiter haben laut Daily Mail davor gewarnt, dass die New IRA eine Gewaltkampagne starten könnte, um Migranten aus Irland zu vertreiben. Der Plan der New IRA, der Nachfolgeorganisation der Real IRA, sei eine Reaktion auf die Unruhen in Nordirland im Juni nach der Messerattacke auf Stephen Ogilvie, die angeblich von Hadi Alodid verübt wurde, einem 30-jährigen sudanesischen Asylbewerber. Diese Gewaltandrohung könne dafür sorgen, dass Migranten von Irland aus in das Vereinigte Königreich fliehen, so die Daily Mail.

In einem Video, das auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht wurde, habe ein unbekannter Mann erklärt, dass die IRA Migranten mit Gewalt drohe, sollten die illegalen Migranten Irland nicht verlassen. Er soll gesagt haben: «Sie werden die Kontrolle übernehmen, und sie werden ein Ultimatum stellen, nicht an Politiker, sondern an die illegalen Migranten, die sich im Land befinden». Und er fügte hinzu:

«Jetzt wird es Zeit für einen Bürgerkrieg, und genau das werden diese Leute tun – und kann man es ihnen verdenken? Dies wird ein großer Weckruf für die Behörden sein. Diese Leute werden ihnen zeigen, wie es gemacht wird, und ihnen 24 Stunden Zeit geben, das Land zu verlassen.»

Die Real IRA wurde 1997 von unzufriedenen Mitgliedern der Provisional IRA gegründet und wurde zur New IRA, als sie sich 2012 mit der Bürgerwehrgruppe Republican Action Against Drugs zusammenschloss. Gemäß Daily Mail hat sie Bündnisse mit schottisch-nationalistischen Gruppen in Glasgow gebildet, die die Gruppe über soziale Medien propagieren.

Ruch zerlegt die Neutralitätsargumente des Bundesrates

Jean-Daniel Ruch nimmt zentrale Aussagen der bundesrätlichen Medienkonferenz zur Neutralitätsinitiative auseinander. Seine Kritik: Der Bundesrat stelle die Initiative fälschlich als «neue Neutralität» dar und verschweige, dass die heutige Politik die Glaubwürdigkeit der Schweiz bereits beschädigt habe.

Russland und die USA hätten nach der Übernahme der Sanktionen Zweifel an der Schweizer Neutralität geäussert; auch im Nahen Osten werde der Schweiz mitunter mit dem Vorwurf von «double standards» begegnet.

Ruch widerspricht zudem der Behauptung, die Initiative verhindere sicherheitspolitische Kooperation. Zusammenarbeit und Interoperabilität blieben möglich – entscheidend sei, eine faktische Integration in die NATO zu verhindern.

Besonders kritisch beurteilt Ruch die Sanktionen gegen Russland. Cassis spreche von einer «Interessenabwägung», erkläre aber nicht, welche Interessen den Kurswechsel von 2022 tatsächlich bewirkt hätten.

Für Ruch stellt sich deshalb die zentrale Frage: Entscheidet die Schweiz noch eigenständig über ihre Neutralität – oder richtet sie ihre Politik zunehmend an EU und NATO aus?

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Stimmung in deutschen Kommunen so schlecht wie nie

Der Präsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung (SPD), hat die Stimmung in den deutschen Kommunen als «desaströs» bezeichnet. Sie sei noch nie so schlecht gewesen wie heute, sagte er dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. In diesem Zusammenhang forderte Jung, dass sich Bund und Länder «bewegen» müssten. Nur so könnten Kommunen und Städte entlastet werden, betonte der SPD-Politiker.

Diese verzeichnen inzwischen pro Jahr ein Defizit von mehr als 30 Milliarden Euro. Laut Jung muss der Bund in diesem Herbst bei den Finanzen ansetzen. Zugleich kündigte er an, dass sein Spitzenverband «nicht lockerlassen» werde, bis sich Fortschritte zeigten. Nach seinen Aussagen sind viele Kommunen mittlerweile an der Grenze des Machbaren und kaum noch in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen.

Als Beispiel nannte Jung die geplante Pflegereform der Bundesregierung. Schon heute müssten Kommunen fünf Milliarden Euro für Menschen aufbringen, die sich die Pflege im Alter nicht mehr leisten können. Nach seinen Worten verschärfen die Pflegereform und die Krankenhausreform diese Situation weiter.

Reform von deutschen Nachrichtendiensten kurz vor Beschluss

Nach dem Drohnenvorfall am Leipziger Flughafen hält die CDU eine Reform von Nachrichtendiensten für unumgänglich. Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann sprach gegenüber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen Qualität hybrider Bedrohungen. Nach seinen Worten brauchen der deutsche BND und der Verfassungsschutz die notwendigen rechtlichen und technischen Möglichkeiten, um sie frühzeitig zu erkennen. Das Bundeskabinett will die Reform schon am Mittwoch auf den Weg bringen.

Vorgesehen ist unter anderem die Schaffung ‌eines unabhängigen Kontrollrates. Dieser soll Aufgaben der bisherigen G10-Kommission übernehmen. Dazu gehört etwa die Genehmigung von Abhörmaßnahmen. Des Weiteren soll der Auslandsgeheimdienst BND nicht nur Informationen sammeln, sondern in «bestimmten Bedrohungslagen» auch aktiv eingreifen dürfen.

In der Bevölkerung stößt das Vorhaben auf Kritik. Befürchtet wird, dass die Regierung dadurch Freiheitsrechte weiter einschränkt und die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste schwächt. Davor warnte beispielsweise auch der politische Analyst George Austerfield, als er am Montag schrieb:

«Jetzt geschieht, was zu erwarten war: Der Ruf nach mehr Sicherheit und einer Erweiterung der Befugnisse der Nachrichtendienste. Deren Aktivitäten werden durch das deutsche Recht streng eingeschränkt – eine Tatsache, die viele Politiker geändert sehen wollen. Eine solche Situation ist, gelinde gesagt, hilfreich.»

Austerfield spekulierte sogar, dass es sich bei dem Drohnenvorfall um eine «hausgemachte Angelegenheit zur Förderung der Politik einiger Hardliner innerhalb Deutschlands» handeln könnte. Viele Experten beschuldigen hingegen Russland, das eine Involvierung jedoch abstreitet. Die Bundesregierung hält sich mit Schuldzuweisungen bislang zurück.


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Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben

Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.

Remigration und der ethnische Volksbegriff

Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.

Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.

Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.

Kontrollmöglichkeiten des Bundes

Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.

Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.

Praktische Umsetzung des Rechts

Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.

Einbürgerungspolitik

Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.

Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.

Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.

Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.

Verweigerung von Aufenthaltstiteln

In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausweitung von Ausweisungen

Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.

Ermessensgrenzen der Behörden

In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.

Stellen der Resilienz

Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal […] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemäßes Lehren und Prüfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

Während es inzwischen erste Leitlinien für den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren Prüfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die Zulässigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zählen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn für mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen Überschätzung von KI […] und einer Abwertung der Hochschullehre […].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die für die Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wäre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die Ausführungen in der Entwurfsbegründung entsprechend berücksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche Prüfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wären. Dies sind solche Prüfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die Prüfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsätzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (Prüfungsteilnehmende, die KI zur Prüfungsbearbeitung nutzen, und Prüfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nämlich anhand derselben Bewertungsmaßstäbe beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenständige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, Berücksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfüllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner Qualität entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die Prüfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten Prüfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits während der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von Einzelfällen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre Fehleranfälligkeit und das ihnen innewohnende Potential für weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern häufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun für einen KI-Einsatz sprechen sollen. Während das VG München auf die besonders hohe Qualität, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche Brüche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg für KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines Prüfungstextes aufgrund von Unterschieden in der Qualität einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmäßig, wohl auch in Prüfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in Prüfungen zulässig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewünscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der Prüfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerät unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berücksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender Einzelfälle, also unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen Umstände ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen würde. Selbstverständlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Müssen“ mit einer (gerichtlich überprüfbaren) Ausnahme in atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lässt sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die Gewährleistung chancengerechter Hochschulprüfungen unter den durch KI veränderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche Prüfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit führt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die Eingriffsintensität wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lässt Raum für Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen punktuell eingeschränkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darüber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre Prüfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere Prüfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen zur Diskussion. Dabei kann man überlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ für überzeugend hält und der Begriff „Künstliche Intelligenz“ einer stärkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag für die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht überprüfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von Prüfungsleistungen werden, so müssen dann konsequenterweise die auf die Prüfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. Während man über die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
1 VG München, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; Müller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Prüfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Das Signal von Plauen 2

Die Demo in Plauen war ein großer Erfolg. Die Veranstalter sprechen von 20 000 Teilnehmer, die Polizei von 10 000, also kann man annejhmen, dass es 15 000 waren, wie bei der historischen Demo von 1989! Oben einer der Medienberichte., von Vogtland TV.

Das Signal von Plauen

Dies ist mein Grußwort für die Demo Wie sind die M1llion, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Plauen im Gange ist. Im Frühherbst1989 entschließt sich ein 21-Jähriger Plauener Bürger zu dem sehr gewagten Schritt, ein Flugblatt zu verfassen. Er erträgt die Atmosphäre im Land nicht länger. Tausende Menschen verlassen die DDR, Jörg Schneider will bleiben. … „Das Signal von Plauen“ weiterlesen

Ceuta ist Merkels fatales Erbe

Ich habe Nico Gutjahr ein Interview zur Emigrationsfrage gegeben. Mir machen die jungen Männer in Ceuta weniger Angst als die Europäischen Politiker, die deutschen eingeschlossen, die sich nicht mehr an die Abmachungen, Gesetzte und Verträge halten sie sie selbst ins Werk gesetzt haben.  
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Feed Titel: Verfassungsblog


Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben

Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.

Remigration und der ethnische Volksbegriff

Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.

Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.

Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.

Kontrollmöglichkeiten des Bundes

Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.

Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.

Praktische Umsetzung des Rechts

Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.

Einbürgerungspolitik

Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.

Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.

Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.

Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.

Verweigerung von Aufenthaltstiteln

In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausweitung von Ausweisungen

Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.

Ermessensgrenzen der Behörden

In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.

Stellen der Resilienz

Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal […] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemäßes Lehren und Prüfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

Während es inzwischen erste Leitlinien für den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren Prüfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die Zulässigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zählen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn für mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen Überschätzung von KI […] und einer Abwertung der Hochschullehre […].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die für die Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wäre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die Ausführungen in der Entwurfsbegründung entsprechend berücksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche Prüfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wären. Dies sind solche Prüfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die Prüfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsätzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (Prüfungsteilnehmende, die KI zur Prüfungsbearbeitung nutzen, und Prüfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nämlich anhand derselben Bewertungsmaßstäbe beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenständige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, Berücksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfüllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner Qualität entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die Prüfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten Prüfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits während der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von Einzelfällen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre Fehleranfälligkeit und das ihnen innewohnende Potential für weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern häufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun für einen KI-Einsatz sprechen sollen. Während das VG München auf die besonders hohe Qualität, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche Brüche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg für KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines Prüfungstextes aufgrund von Unterschieden in der Qualität einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmäßig, wohl auch in Prüfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in Prüfungen zulässig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewünscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der Prüfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerät unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berücksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender Einzelfälle, also unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen Umstände ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen würde. Selbstverständlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Müssen“ mit einer (gerichtlich überprüfbaren) Ausnahme in atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lässt sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die Gewährleistung chancengerechter Hochschulprüfungen unter den durch KI veränderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche Prüfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit führt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die Eingriffsintensität wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lässt Raum für Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen punktuell eingeschränkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darüber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre Prüfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere Prüfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen zur Diskussion. Dabei kann man überlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ für überzeugend hält und der Begriff „Künstliche Intelligenz“ einer stärkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag für die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht überprüfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von Prüfungsleistungen werden, so müssen dann konsequenterweise die auf die Prüfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. Während man über die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
1 VG München, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; Müller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Prüfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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