Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
Im März 2020 haben angstmachende Bilder und Nachrichten aus Italien und Spanien die europäische Corona-Show in Schwung gebracht. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), ultrareiche Pandemie-Treiber wie Bill Gates und Regierungen arbeiteten dabei Hand in Hand.
Jetzt steuert das Kreuzfahrtschiff MV Hondius, auf dem es angeblich einen Ausbruch des Hantavirus gab, auf Teneriffa zu, wo es am Samstag oder Sonntag ankommen soll. Diese Entscheidung sei in Absprache mit der WHO und der EU gemäß internationalem Recht und humanitären Prinzipien getroffen worden, informierte die spanische Gesundheitsministerin Mónica García.
Gleichzeitig verkündete García, die schon während der Corona-Inszenierung eine wichtige Rolle bei der Manipulation der Bevölkerung übernahm, dass das Hantavirus eine Mortalitätsrate von «um die 50 Prozent» habe. Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln bestünde jedoch nicht, versicherte sie, ihre Behörde habe das Geschehen im Griff:
«Sowohl die medizinische Versorgung als auch die Transporte erfolgen in eigens für diese Situation eingerichteten Räumlichkeiten und Fahrzeugen, wobei jeglicher Kontakt mit der lokalen Bevölkerung vermieden und jederzeit für die Sicherheit des medizinischen Personals gesorgt wird.»
Leitmedien im Propaganda-Modus
Seitdem überschlagen sich sowohl spanische, deutsche als auch internationale Medien mit Panikmeldungen. Fotos von vermummten Gestalten sind wieder im Trend – und sofort wurden Live-Ticker eingerichtet, die über den Stand der möglichen «Pandemie» berichten (zum Beispiel hier, hier und hier). Die Süddeutsche Zeitungtitelte: «Von der Luxuskreuzfahrt zum Horrortrip».
Wie bei Corona ist die Informationsflut verwirrend und widersprüchlich, deshalb hier ein Versuch der Zusammenfassung: Das Kreuzfahrtschiff Hondius des niederländischen Unternehmens Oceanwide Expeditions war mit rund 150 Passagieren an Bord auf Atlantikkreuzfahrt und lag seit vergangenem Sonntag vor den Kapverdischen Inseln vor Anker.
Drei Menschen, ein niederländisches Paar und eine Deutsche, sollen bisher an den Folgen der Hantavirus-Infektion gestorben sein. Die WHO ließ verlauten, insgesamt gebe es sieben Fälle.
Hantaviren sind offiziell eine Gruppe von Erregern, die durch Urin oder Exkremente von Nagetieren übertragen werden. Bei zwei der gestorbenen Passagiere ist angeblich das Andesvirus (ANDV) bestätigt worden, bei dem es sich laut der Pharmazeutischen Zeitung um das einzige Hantavirus handelt, das von Mensch zu Mensch übertragbar ist.
Das Deutsche Ärzteblattbezeichnete das Andesvirus als «hochvirulent». Quelle für diese Einschätzung: ein Online-Ratgeber des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die BBC teilte dagegen mit, dass eine Infektion nur «bei engem, länger andauerndem Kontakt» möglich sei. Als vornehmlicher Wirt des Andesvirus gilt die Langschwanz-Zwergreisratte (Oligoryzomys longicaudatus).
Nach Angaben der Impfallianz GAVI verursachen Hantaviren je nach Region unterschiedliche Krankheitsbilder. In Europa und Asien vor allem das hämorrhagische Fieber mit renalem Syndrom (HFRS), in Nord- und Südamerika das kardiopulmonale Syndrom (HCPS), das mit schweren respiratorischen Verläufen einhergehen kann. Die ersten Symptome beim HCPS, das auf der Hondius zugeschlagen haben soll, sind Fieber, Muskel- und Kopfschmerzen, die zwei bis drei Wochen nach der Infektion beginnen.
Das niederländische Paar, das angeblich am Hantavirus gestorben ist, war am 1. April in Argentinien an Bord der Hondius gegangen. Der Mann verstarb laut Kreuzfahrtveranstalter am 11. April. Seine Frau hatte das Schiff am 24. April auf der Insel St. Helena im Südatlantik verlassen, war nach Johannesburg geflogen und soll dort am 26. April in einem Krankenhaus gestorben sein. Bei dem deutschen Virusopfer handelt es sich nach Medienberichten um eine 78-jährige Frau aus Passau.
Wie Focus unter Berufung auf die spanische Zeitung El Paismitteilte, haben 23 Passagiere das Schiff «nach Seuchenausbruch» verlassen. Eine dieser 23 Personen wird in der Schweiz in einem Krankenhaus behandelt und wurde positiv auf das Virus getestet. Bei einem britischen Passagier, der sich derzeit auf einer Intensivstation in Johannesburg befindet, wurde das Hantavirus – der WHO zufolge – ebenfalls nachgewiesen. Wo die anderen Personen hingereist sind, ist noch unklar.
Während sich die USA bisher zurückhalten bei der Angstmache um das vermeintliche «Pandemie»-Potenzial des Hantavirus, leisten die deutschen Behörden der WHO gerne Schützenhilfe. Immerhin waren es auch deutsche Politikerinnen wie Ursula von der Leyen oder Angela Merkel, die zu Beginn der Corona-Hysterie das Zepter im Sinne der WHO und anderer Akteure erfolgreich in die Hand nahmen. Zum Beispiel sammelten sie mindestens 7,5 Milliarden Euro an Gebergeldern für «Impfstoffe» ein.
Auch die Leitmedien spielen wie gehabt mit. So berichteten sie, dass die Kontaktperson eines auf dem Kreuzfahrtschiff Verstorbenen in Düsseldorf angekommen – und mit «einem Hochinfektionstransport der Feuerwehr» ins Düsseldorfer Uniklinikum befördert worden sei. Der WDRschrieb:
«Dreieinhalb Stunden ging es mit Blaulicht in Richtung Uniklinikum. Um 23:25 Uhr kam der Konvoi, bestehend aus mehreren Fahrzeugen von Feuerwehr und Katastrophenschutz, an der Südeinfahrt des Klinikums an.»
PCR-Tests stellen angebliche Infektion fest
Wie bei Covid-19 werden die vermeintlichen Infektionen durch das «Killervirus» mithilfe von PCR-Tests ermittelt. Deshalb muss daran erinnert werden, dass diese Tests keine Infektion nachweisen können und viele falsch-positive Ergebnisse liefern. Ohne die Verwendung dieser betrügerischen Tests hätte die Corona-«Pandemie» mit samt ihren dramatischen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen niemals an Fahrt aufnehmen können.
Eine Theorie zum «Patient Null» kursiert auch bereits. T-Online teilte unter Berufung auf die Nachrichtenagentur Associated Press (AP) mit, dass sich das verstorbene niederländische Paar wohl bei einer Vogeltour in der argentinischen Stadt Ushuaia mit dem Virus angesteckt haben soll.
Noch skurriler: Es heißt, dass sie bei dieser Tour auch eine Mülldeponie besichtigt hätten. Dabei seien sie möglicherweise mit Nagetieren in Kontakt gekommen. Diese Information bezog AP von zwei namentlich nicht genannten Behördenmitarbeitern. Zuvor sollen die argentinischen Behörden erklärt haben, dass es in Ushuaia und der umliegenden Provinz Feuerland noch nie einen Fall des Hantavirus gab.
Was die Faktenchecker verschweigen
Natürlich dürfen auch die Faktenchecker-Portale wieder mitmischen. Nachdem in den sozialen Medien die Meldung umging, Pfizer habe bereits einen vielversprechenden mRNA-«Impfstoff» gegen das Hantavirus in Entwicklung, wurde diese Nachricht in Spanien umgehend als Fake-News eingestuft.
Screenshot: RTVE erkennt Fake-News (bulo) zum Pfizer-Impfstoff
Was die fleißigen Faktenchecker nicht erwähnen: Moderna hat bereits im Juli 2024 eine «umfassende Zusammenarbeit» mit dem Vaccine Innovation Center der Korea University College of Medicine angekündigt, um einen mRNA-basierten Hantavirus-«Impfstoff» zu entwickeln (hier, hier und hier). Eine Zusammenfassung über Impfstoffe gegen die Erkrankung sowie Strategien, Ergebnisse und zukünftige Entwicklungen wurde im Juli 2025 auf dem Portal Springer Natureveröffentlicht.
Mainstream und Faktenchecker verschweigen auch, dass sich die großzügig von Bill Gates finanzierte Impfallianz GAVI schon im Mai 2021 – der Corona-Zirkus lief noch auf Hochtouren – mit dem Hantavirus beschäftigt hat. Auf ihrer Website titelte sie: «Die nächste Pandemie: Hantavirus?» Im Anschluss schilderte die GAVI einen mysteriösen Seuchenausbruch in der indigenen Bevölkerungsregion an der Grenze zwischen Utah, Colorado, Arizona und New Mexico, der 1993 stattgefunden haben soll.
Nach dem unerklärlichen Tod eines jungen Navajo-Paares in New Mexico hätten die Behörden Schwierigkeiten gehabt, die Ursache zu ermitteln, so die Impfallianz. Später hätten sie die Symptome aber mit einem Dutzend weiterer Fälle in der Region in Verbindung bringen können. So sei herausgekommen, dass es sich um einen neuartigen Hantavirus-Stamm gehandelt habe, das sogenannte «Sin-Nombre-Virus» (spanisch für «Namenlos»). Der «Four Corners-Ausbruch von 1993» habe letztendlich 13 Menschenleben gefordert – und Besorgnis über die Evolution von Hantaviren ausgelöst.
Spanien: Der perfekte Ort für Virus-Angstmache
Dass «Dr. Tedros» Spanien zum Austragungsort des Hantavirus-Spektakels macht, überrascht nicht. Denn seit der gelungenen Corona-Inszenierung hat die links-sozialistische Regierung um Pedro Sánchez bereits bei anderen vermeintlich gefährlichen Virusausbrüchen auf die Tube gedrückt. Natürlich immer in bester Partnerschaft mit der dubiosen WHO, die zum Großteil von reichen «Philanthropen» und Pharmakonzernen finanziert wird.
Im November 2025 wurde wegen einer angeblichen Vogelgrippe-Gefahr das heimische Geflügel unter Stallzwang gestellt, wenige Wochen später wurden ganze Gebiete wegen des Verdachts auf afrikanische Schweinepest gesperrt und zigtausende Hausschweine getötet (wir berichteten hier, hier und hier).
Wie solche Maßnahmen der spanischen Regierung einzuschätzen sind, hat der ehemalige Transportminister José Luis Ábalos, der seit November 2025 wegen diverser mutmaßlicher Korruptionsfälle in Untersuchungshaft sitzt, gerade vor einigen Tagen bei einem Gerichtsprozess klargestellt.
Bei dieser Verhandlung, in der es um Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Gesichtsmasken während der Corona-«Pandemie» geht, gab Ábalos zu, dass der illegale und verfassungswidrige Alarmzustand, der in Spanien zu Lockdowns und anderen ungerechtfertigten Maßnahmen führte, nicht auf epidemiologischen Daten basierte, sondern auf einer Entscheidung, die er gemeinsam mit dem Regierungschef Pedro Sánchez getroffen hat.
Manipulationstechniken à la Corona
Der US-Journalist Jon Fleetwood hat sich auch schon mit dem vermeintlichen Hantavirus-Ausbruch auf der Hondius beschäftigt – mit speziellem Augenmerk auf den PCR-Test, der zur Feststellung der Infektion benutzt wird. Er berichtet, dass die Tests menschliche DNA mit Virus-DNA verwechseln könnten, das hätten neue Analysen bestätigt – und das werfe Bedenken hinsichtlich falsch-positiver Ergebnisse auf.
Der Finanzwissenschaftler Stefan Homburg hat derweil darauf hingewiesen, dass die WHO-Panikmache zum Hantavirus in einem Moment aufkommt, in dem es internen Streit in der Organisation gibt. Die Mainstream-Medien stünden bei dieser Inszenierung wie immer zu Diensten, allerdings wisse niemand, woran die drei Passagiere wirklich gestorben seien. Homburg schreibt:
«Bei dieser Nachricht werden zwei Manipulationstechniken genutzt, nämlich Emotion (Tote) und Dyskalkulie [eine Beeinträchtigung des arithmetischen Denkens]: Auf Kreuzfahrtschiffen mit meist älteren Passagieren sind regelmäßig Sterbefälle zu beklagen.»
In diesem Rahmen erinnert Homburg an den vermeintlichen Corona-Ausbruch im Februar 2020 auf dem Kreuzfahrtschiff «Diamond Princess», der medial hochgespielt wurde. Dabei seien ungefähr so viele Menschen gestorben, wie es statistisch zu erwarten gewesen wäre. Die Übersterblichkeit sei gleich Null gewesen.
Aber die WHO habe voller Freude erkannt, dass ihre Propaganda mit PCR-Toten funktionierte – und seitdem dehne sie ihre Macht immer weiter aus. Mit Deutschland und Gates als größten Geldgebern.
Auch die Pharmaexpertin Sasha Latypova, die während der Corona-«Pandemie» plausibel aufgeschlüsselt hat, warum es sich bei der Virus-Hysterie nicht um eine Gesundheitskrise, sondern um eine politische und militärische Operation gehandelt hat, bezeichnet den Hantavirus-Ausbruch auf der MV Hondius als Fake.
Studien zeigten, dass Hirngewebe verstorbener Spender sieben- bis dreißigmal höhere Konzentrationen an Mikroplastik aufwies als Leber- oder Nierengewebe. Das Gehirn ist demnach möglicherweise das am stärksten mit dieser Verschmutzung belastete Organ. Laut der Forschung stieg diese Belastung zwischen 2016 und 2024 um etwa 50 Prozent. Spender mit einer Demenzdiagnose trugen dabei die höchste Belastung.
Wie Study Finds berichtet, könnte die Größe der Partikel eine Rolle dafür spielen, dass sich im Gehirn deutlich mehr Kunststoff ansammelt als in anderen Organen. In Tierstudien hätten nanoskalige Kunststoffpartikel innerhalb von zwei Stunden nach der Einnahme die Blut-Hirn-Schranke passiert, das schützende Filtersystem des Gehirns. Größere Partikel hätten es nicht hindurchgeschafft, nur die kleinsten. Wie das Gehirn diese Partikel nach dem Eindringen wieder abbaut, sei noch unbekannt.
Auch der hohe Fettgehalt des Gehirns könnte eine Rolle bei der Ansammlung dieser Partikel spielen. Forscher weisen jedoch darauf hin, dass genau diese Eigenschaft das Gehirn zu einem der Organe macht, die am schwierigsten auf Kunststoffe untersucht werden können. Die zuverlässige und von der breiten wissenschaftlichen Gemeinschaft anerkannte Messung der tatsächlichen Zusammensetzung des Hirngewebes bleibe ein ungelöstes Problem.
Laut einer neuen Übersichtsarbeit deuten nun zunehmende Hinweise darauf hin, dass hochverarbeitete Lebensmittel zur Ansammlung von Mikroplastik im menschlichen Gehirn beitragen können. Die Autoren stellen einen Zusammenhang zwischen aktuellen Befunden hoher Konzentrationen von Mikro- und Nanoplastik im Hirngewebe und einer Ernährung mit einem hohen Anteil industriell verarbeiteter Lebensmittel her. Den Forschern zufolge gehören sie zu den Hauptwegen, über die Plastik in den menschlichen Körper gelangt. Study Finds fasst zusammen:
«Kunststoffhaltige Verpackungen migrieren beim Erhitzen und Lagern in Lebensmittel. Industrielle Maschinen, die bei der Verarbeitung eingesetzt werden, verursachen Abrieb und Kontamination von Kunststoff. Bis ein verpacktes Produkt den Verbraucher erreicht, hat es in mehreren Phasen intensiven Kontakt mit Plastik gehabt. Unverpackte Lebensmittel kommen deutlich weniger damit in Berührung.»
In der Tat handelt es sich bei den identifizierten Partikeln größtenteils um Polyethylen, einen häufig verwendeten Kunststoff für Verpackungen und Lebensmittelbehälter.
Die Autoren weisen ausdrücklich darauf hin, dass hochverarbeitete Lebensmittel aus verschiedenen Gründen schädlich sind, darunter mangelhafte Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe und raffinierte Öle. Sie argumentieren jedoch, dass der Kunststoffgehalt einer der wenigen möglichen Mechanismen ist, der erklärt, warum hochverarbeitete Lebensmittel immer wieder als Risikofaktor gelten, selbst wenn herkömmliche Ernährungsindikatoren berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei allerdings um Beobachtungsbefunde, die allein nicht beweisen können, dass Kunststoffe die beobachteten Schäden verursachen.
Groß angelegte Beobachtungsstudien haben einen signifikanten Zusammenhang zwischen dem Konsum hochverarbeiteter Lebensmittel und verschiedenen Hirnfunktionsstörungen nachgewiesen. Eine Studie, über die wir kürzlich berichteten, hat beispielsweise eine Verbindung zwischen höherem Konsum von hochverarbeiteten Lebensmitteln und einer geringeren Aufmerksamkeitsleistung sowie einem leicht erhöhten Demenzrisiko festgestellt. Demnach verschlechterte sich die Aufmerksamkeitsleistung mit jedem Anstieg der Kalorienzufuhr durch diese Lebensmittel um zehn Prozent leicht, und die Demenzrisikoindikatoren stiegen an.
Bemerkenswert ist, dass dies selbst nach Berücksichtigung des Körpergewichts und der Einhaltung einer als gesund geltenden mediterranen Ernährungsweise der Fall war. Die Autoren der aktuellen Studie vermuten nun, dass die Kunststoffbelastung durch Verarbeitung und Verpackung deshalb ein wichtiger Mechanismus für gesundheitliche Schäden sein könnte.
So stellt sich auch die Frage, ob Mikroplastik wieder vom Körper entfernt werden kann.Study Finds weist diesbezüglich auf jüngste Forschungsergebnisse hin, laut denen die therapeutische Apherese – ein klinisches Blutfilterverfahren ähnlich der Dialyse – Mikroplastikpartikel erfolgreich aus menschlichem Plasma entfernen kann. Dies sei der erste glaubwürdige Beweis dafür, dass ein bereits bestehendes medizinisches Verfahren diese Materialien gezielt aus dem Blutkreislauf eines lebenden Menschen entfernen kann. Obwohl die biologische Begründung für diesen Ansatz als schlüssig gelte und die notwendige Infrastruktur in großen medizinischen Zentren weltweit bereits vorhanden sei, würden Experten vorsichtig optimistisch bleiben.
Die Wirksamkeit des Verfahrens sei derzeit durch einen Mangel an validierten Instrumenten zur genauen Messung der entfernten Plastikmenge und der Frage, ob die Entfernung aus dem Blut tatsächlich die Plastikkonzentration im Hirngewebe senkt, eingeschränkt. Darüber hinaus stelle der hohe Ressourcenaufwand der Apherese eine erhebliche Herausforderung für die Skalierbarkeit dar. Da das Verfahren nicht ohne Weiteres für die gesamte Bevölkerung zugänglich gemacht werden kann, betonen Forscher den Bedarf an leichter zugänglichen, alltagstauglichen Lösungen zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen wie Schwangeren, Kindern und Menschen mit hoher berufsbedingter Exposition oder Vorerkrankungen. Study Finds schließt:
«Vorerst ist die Reduzierung des Konsums hochverarbeiteter Lebensmittel der einzige Hebel, der auf Bevölkerungsebene zur Verfügung steht, noch bevor klinische Entfernungsmethoden validiert sind. Die Autoren räumen ein, dass dies keine einfache Forderung ist und dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Ernährung, Kunststoffen und Gehirnschäden noch am Anfang stehen. Sie argumentieren jedoch, dass dies der derzeit praktikabelste Schritt ist, der dem Ausmaß des Problems gerecht wird. Die Belastung des Gehirns durch Kunststoffe hat in nur acht Jahren um etwa 50 Prozent zugenommen. Sollte sich dieses Tempo fortsetzen, könnten die Folgen für die Gesundheit des Gehirns auf Bevölkerungsebene über Generationen hinweg erheblich sein. Forscher, Kliniker und Beamte des öffentlichen Gesundheitswesens stehen vor der dringenden und noch unbeantworteten Frage: Was kann getan werden, bevor die Zahlen weiter steigen?»
Neutralität wird oft als Enthaltung verstanden, ist aber in erster Linie ein Grundsatz der Gleichbehandlung. Im humanitären Kontext bildet sie einen normativen Rahmen für das Handeln zugunsten der Opfer bewaffneter Konflikte. Im Falle eines Krieges zwischen Staaten hingegen verpflichtet sie die Staaten, sich nicht militärisch zu engagieren und keine der Konfliktparteien zu bevorzugen. Diese Verpflichtung geht über die bloße Nichtbeteiligung am Krieg hinaus: Weder die Lieferung von Waffen an eine der Parteien noch die einseitige Unterstützung militärischer Operationen sind mit der Neutralität vereinbar.
Die rechtlichen Grundlagen der Neutralität sind komplex und situationsabhängig. Sie lassen einen Handlungsspielraum, insbesondere wenn internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen verbindliche Maßnahmen beschließen. Bei ihrem Beitritt zur UNO hat die Schweiz ausdrücklich erklärt, dass ihre Neutralität mit den Verpflichtungen der Charta vereinbar bleibt.
Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Neutralität und Sanktionen ist umstritten. Die Schweiz kann zwar Maßnahmen umsetzen, die von den zuständigen internationalen Organisationen beschlossen wurden. Bei Sanktionen, die nicht auf einem UNO-Mandat beruhen, stellt sich jedoch die Frage, ob deren Umsetzung mit der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Konfliktparteien vereinbar ist. Im Fall des Krieges in der Ukraine wird argumentiert, dass die gegen Russland ergriffenen Maßnahmen zu einer Ungleichbehandlung führen und somit mit einem strengen Neutralitätsverständnis in Konflikt geraten könnten.
Diese rechtliche Perspektive steht in einem Spannungsfeld mit ethischen Überlegungen. Während ein auf der Überzeugungsethik basierender Ansatz den Schaden in den Mittelpunkt stellt, den der Aggressor erleiden muss, zielt die Verantwortungsethik darauf ab, den internationalen Frieden wiederherzustellen. Die Neutralität folgt eher diesem letzteren Ansatz, indem sie sich eines Urteils enthält und stattdessen versucht, Eskalationen zu begrenzen und diplomatische Lösungen zu fördern.
Konflikte entstehen selten plötzlich, sondern entwickeln sich über lange Zeiträume zunehmender Spannungen. Das Völkerrecht betont daher nicht nur das Gewaltverbot, sondern auch die Verpflichtung, keine feindseligen Beziehungen zwischen Staaten zu unterhalten. Ein neutraler Staat, der sich aktiv für die Diplomatie einsetzt, kann so einen wichtigen Beitrag zur Deeskalation leisten.
Auch im wirtschaftlichen Bereich wirft die Neutralität Fragen auf. Während der Waffenhandel klar geregelt und strengen Beschränkungen unterworfen ist, bleiben andere wirtschaftliche Aktivitäten grundsätzlich zulässig. Dies stößt auf Kritik, insbesondere wenn die wirtschaftlichen Beziehungen zu kriegführenden Staaten fortgesetzt werden. Gleichzeitig verdeutlicht dies die Ambivalenz der Neutralitätspolitik zwischen rechtlicher Zulässigkeit und moralischer Bewertung.
Das humanitäre Völkerrecht spielt eine besondere Rolle. Es verpflichtet alle Staaten, dessen Einhaltung nicht nur selbst zu gewährleisten, sondern auch durchzusetzen. Daraus ergibt sich für neutrale Staaten die Möglichkeit und unter bestimmten Umständen die Pflicht, auf Verstöße zu reagieren – beispielsweise durch diplomatischen Druck oder wirtschaftliche Maßnahmen. Militärische Interventionen lassen sich daraus jedoch nicht ableiten.
Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie als Vertragsstaat und Depositar der Genfer Konventionen eine besondere Verantwortung trägt. Sie kann und muss Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des humanitären Rechts zu fördern, ohne dass diese Maßnahmen als Verstoß gegen ihre Neutralität angesehen werden können.
Neutralität ist kein Synonym für Passivität. Vielmehr ist sie ein politisches Signal: gegen den Krieg, für die Unabhängigkeit und für den Willen, Konflikte friedlich zu lösen. Historisch gesehen hat sie der Schweiz Stabilität und Entwicklung ermöglicht. Gleichzeitig erfordert sie Standhaftigkeit gegenüber Druck von außen.
Die aktuelle Debatte zeigt, dass Neutralität immer wieder neu interpretiert und verteidigt werden muss. Sie steht am Schnittpunkt von Recht, Moral und geopolitischen Interessen. Ihre Glaubwürdigkeit hängt letztlich von ihrer konsequenten Anwendung ab – auch wenn dies politisch unbequem ist.
Denise Plattner ist ehemalige Juristin des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Dieser Text ist eine Zusammenfassung eines längeren Artikels, der auf der Website der Bewegung für Neutralität (Bene) veröffentlicht wurde.
In Teil zwei meiner vierteiligen Serie, den man zusammenfassen könnte mit «Der Käfig wird gebaut, bevor die Krise eintrifft», beschreibe ich den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zerfall der Vereinigten Staaten. Ich versuche darin zu erklären, dass sich Amerika nicht in einer gewöhnlichen Krise befindet, sondern in einem strukturellen Umbau, bei dem wirtschaftliche Unsicherheit, technologische Kontrolle und staatliche Überwachung immer stärker miteinander verschmelzen.
Meine zentrale These lautet, dass die amerikanischen Eliten längst nicht mehr versuchen, Wohlstand oder Stabilität für die Bevölkerung zu sichern, sondern stattdessen ein System vorbereiten, das darauf ausgelegt ist, eine zunehmend verarmende und überflüssig werdende Bevölkerung zu kontrollieren.
Ich möchte mit dem Hinweis beginnen, dass viele Menschen den Charakter des Systems, in dem sie leben, missverstehen.
Du musst verstehen, dass du nichts tust, wozu sie nicht bereit wären. Sie haben dich buchstäblich dazu provoziert, es zu tun.
Damit meine ich, dass gesellschaftliche Eskalationen längst einkalkuliert sind. Wer impulsiv auf politische oder wirtschaftliche Unterdrückung reagiert, beschleunigt möglicherweise nur die eigene Kontrolle durch den Staat. Genau darauf, so argumentiere ich, bereitet sich das System bereits vor.
Das meine ich damit, dass du versuchen musst, den Kontext zu verstehen, in dem du tatsächlich lebst. Amerika ist kein Land, so wie die meisten Menschen – einschließlich der meisten Amerikaner – es sich vorstellen. Nein, Amerika ist zu einer territorialen und institutionellen Plattform geworden, durch die eine globale Finanzklasse Macht projizieren, Reichtum anhäufen und Bevölkerungen verwalten kann.
Ich rede nicht von Politikern. Politiker sind nichts als Angestellte. Sie sind bestenfalls mittleres Management. Ich rede von den Finanzmächten und Eigentümern, die über Regierungen, Parteien und Wahlen stehen und unabhängig davon bestehen bleiben, wer gerade gewählt wird.
Diese globale Eigentümerklasse ist aus meiner Sicht keiner Nation loyal. Sie interessiert sich nicht für das amerikanische Volk, sondern ausschließlich für die Stabilität und Ausweitung ihres eigenen Systems. Die Bevölkerung ist darin lediglich ein Input – Arbeitskraft, Konsumkraft, Steuerbasis oder militärisches Rekrutierungspotenzial.
Doch genau diese Bevölkerung wird für die Eigentümerklasse zunehmend überflüssig. Automatisierung und künstliche Intelligenz verändern die wirtschaftliche Grundlage des Landes. Die Menschen, denen diese Technologien gehören, besitzen zugleich die Medienplattformen, die Überwachungsinfrastruktur und große Teile des Sicherheitsapparats.
Ich sage deshalb, dass eine Bevölkerung, die wirtschaftlich nicht mehr notwendig ist, irgendwann nicht mehr gefördert oder besänftigt, sondern verwaltet wird. Du wechselst in ihren Büchern vom Aktivum zur Verbindlichkeit. Genau daraus ergibt sich meiner Ansicht nach der Ausbau des modernen Überwachungsstaates.
Ein zentraler Teil meiner Analyse sind Israel und die besetzten palästinensischen Gebiete. Ich argumentiere, dass Gaza und das Westjordanland über Jahrzehnte hinweg als Versuchslabor für Kontroll- und Überwachungstechnologien genutzt wurden. Gesichtserkennung, KI-gestützte Zielsysteme, Bewegungsüberwachung, unterschiedliche Rechtssysteme für verschiedene Bevölkerungsgruppen oder administrative Haft sind dort entwickelt und perfektioniert worden.
Israel war immer nur ein Forschungs- und Entwicklungsauftragnehmer der Vereinigten Staaten. Die an Palästinensern getesteten Methoden würden anschließend in die Vereinigten Staaten exportiert und dort in Polizeiarbeit, Sicherheitsbehörden und Überwachungssysteme integriert. Austauschprogramme zwischen israelischen Sicherheitskräften und amerikanischen Polizeibehörden sind Ausdruck dieser Entwicklung. Die Palästinenser sind unfreiwillig zum Labor für Technologien geworden, die später gegen die amerikanische Bevölkerung eingesetzt werden.
Daraus leite ich besagte zentrale These ab:
Der Käfig wird gebaut, bevor die Krise eintrifft.
Damit meine ich, dass der Ausbau von Überwachung und Kontrolle nicht als Reaktion auf einen bestehenden Aufstand erfolgt, sondern als Vorbereitung auf die sozialen Folgen wirtschaftlicher Verwerfungen, die bereits begonnen haben.
Ich verweise auf Überwachungsdrohnen über amerikanischen Städten, auf Gesichtserkennungssysteme in öffentlichen Verkehrsmitteln (siehe dazu den TN-Artikel «Mit ‹Crotch Cams› – ‹Genitalienkameras› – gen Überwachungsstaat im Verkehr») und Einkaufszentren sowie auf die Verknüpfung persönlicher Daten aus Finanzsystemen, sozialen Netzwerken und Beschäftigungsdatenbanken.
Daraus entstehen umfassende Verhaltensprofile. Gleichzeitig beschreibe ich Fälle finanzieller Ausgrenzung, bei denen Menschen ohne Gerichtsverfahren aus Zahlungsdiensten ausgeschlossen oder wirtschaftlich isoliert wurden.
Besonders kritisch äußere ich mich zum Konzept eines bedingungslosen Grundeinkommens. Viele Menschen sehen darin eine soziale Errungenschaft. Ich sehe darin jedoch ein Instrument totalitärer Kontrolle. Das ist kein Gewinn. Das ist eine Kette um euren Hals, sage ich mit Blick auf Technologieunternehmer wie Sam Altman. Denn wenn Einkommen künftig vollständig digital kontrolliert werden, kann der Zugang zu Geld direkt an erwünschtes Verhalten gekoppelt werden. Wer sich oppositionell äußert oder gegen die Interessen des Systems handelt, kann finanziell abgeschnitten werden.
Zu der grundsätzlichen Analyse gehört auch eine ausführliche von wirtschaftlichen Kennzahlen. Ich fordere mein Publikum auf, nicht auf politische Slogans wie «Build Back Better»* oder «Make America Great Again» zu achten, sondern auf die Realität. Lasst uns stattdessen anschauen, was sie tatsächlich gebaut haben.
Besonders ausführlich spreche ich über Unternehmensinsolvenzen. Die Zahl amerikanischer Firmenpleiten ist 2024 auf den höchsten Stand seit Jahren gestiegen und hat sich 2025 weiter erhöht. Große Unternehmenszusammenbrüche liegen deutlich über dem Niveau vor der Finanzkrise von 2008.
Auch der Arbeitsmarkt befindet sich aus meiner Sicht im Niedergang. Über 1,2 Millionen Arbeitsplätze sind 2025 gestrichen worden – die höchste Zahl seit der Pandemie. Gleichzeitig haben geplante Neueinstellungen historische Tiefstände erreicht. Es wurde ein Arbeitsmarkt gebaut, der rückwärts läuft.
Ein weiteres zentrales Thema ist die Staatsverschuldung der Vereinigten Staaten. Innerhalb weniger Jahre ist sie von rund 23 auf 39 Billionen Dollar gestiegen. Noch gravierender sind die Zinszahlungen, die inzwischen höher liegen als die Ausgaben für Verteidigung oder Gesundheitsprogramme. Der größte Posten im amerikanischen Haushalt sind jetzt die Zinsen. Für mich ist das ein Zeichen dafür, dass der Staat zunehmend nur noch damit beschäftigt ist, die Kosten seines eigenen Schuldensystems zu bedienen.
Parallel dazu haben auch die privaten Schulden Rekordhöhen erreicht. Kreditkartenschulden, Haushaltsverschuldung und Zahlungsausfälle nehmen massiv zu. Besonders in armen Vierteln können immer mehr Menschen ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Das bedeutet Räumung. Das bedeutet Obdachlosigkeit.
Breiten Raum nimmt in meiner Analyse die Obdachlosenkrise ein. Hunderttausende Amerikaner leben ohne festen Wohnsitz, darunter eine stark steigende Zahl von Familien mit Kindern. 150.000 obdachlose Kinder gibt es im reichsten Land der Erde. Dies ist ein Ausdruck eines Systems, das immer mehr Menschen aus wirtschaftlicher Sicherheit verdrängt.
Gleichzeitig haben Räumungen und Zwangsversteigerungen historische Ausmaße erreicht. In manchen Städten wird alle paar Minuten eine neue Räumungsklage eingereicht. Hinzu kommen drastisch steigende Wohn- und Versicherungskosten. Sie können euch jederzeit obdachlos machen.
Auch der Einzelhandel befindet sich aus meiner Sicht im Zerfall. Tausende Geschäfte, Apotheken und Einkaufszentren haben geschlossen. Ganze Stadtteile werden zu sogenannten «Apothekenwüsten», in denen Menschen keinen Zugang mehr zu grundlegender Versorgung hätten. «Das ist es, was sie mit ‹Build Back Better› meinen», sage ich polemisch.
Darüber hinaus beschreibe ich den Zustand der amerikanischen Infrastruktur als katastrophal. Trotz milliardenschwerer Investitionsprogramme sind Brücken, Straßen, Wassersysteme und öffentliche Einrichtungen vielerorts marode geblieben. Die Finanzierungslücke wächst weiter an. Sie haben mehr Geld ausgegeben als je zuvor, aber die Infrastruktur ist schlechter geworden.
Auch das Bildungssystem sehe ich im Niedergang. Öffentliche Schulen verlieren hunderttausende Schüler, Universitäten müssen schließen oder fusionieren. Sie haben ein Land gebaut, in dem die Schulhäuser dunkel werden. Für mich ist dies Ausdruck einer Gesellschaft, die ihre Zukunft aufgegeben hat.
Parallel dazu beobachte ich einen massiven Ausbau von Haft- und Abschiebestrukturen. Die Zahl der Menschen in Einwanderungshaft erreicht historische Höchststände. Neue Einrichtungen entstehen auf Militärbasen oder in abgelegenen Regionen. Sie bauen ein zweites Gefängnissystem, größer als das erste. Besonders kritisch sehe ich, dass viele Inhaftierte niemals strafrechtlich verurteilt wurden.
Besonders düster sieht es aus, wenn man sich dem Thema Polizeigewalt in den Vereinigten Staaten widmet. Tausende Menschen sind in wenigen Jahren durch Polizeieinsätze getötet worden. Schwarze Amerikaner sind dabei überproportional betroffen. Gleichzeitig sehen sich beteiligte Beamte nur äußerst selten strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt. Euer Körper gehört euch nicht.
Im Vergleich zu europäischen Staaten erscheint die Gewalt, die von amerikanischen Polizeibehörden ausgeht, außergewöhnlich hoch. Während andere westliche Demokratien nur wenige tödliche Polizeieinsätze pro Jahr verzeichnen, kommt es in den USA beinahe täglich zu tödlichen Zwischenfällen.
Die Lektion lautet: Der Staat kann dein Leben jederzeit nehmen.
Auch die Lage in den ländlichen Regionen ist alarmierend. Landwirtschaftliche Insolvenzen nehmen massiv zu, viele Bauern geben ihre Betriebe endgültig auf. Die Verschuldung der Landwirtschaft erreicht Rekordwerte, während Einkommen einbrechen. Ganze Regionen des Mittleren Westens befinden sich in einer wirtschaftlichen Krise.
Hinzu kommt ein dramatischer Rückgang medizinischer Versorgung im ländlichen Raum. Immer mehr Krankenhäuser schließen ihre Geburtsstationen. Gleichzeitig sinkt die Geburtenrate auf historische Tiefstände. Ihr glaubt nicht einmal mehr, dass das Land Kinder unterstützen wird. Für mich ist dies Ausdruck eines grundlegenden gesellschaftlichen Pessimismus.
Selbstmord gehört inzwischen zu den häufigsten Todesursachen in den Vereinigten Staaten. Auch der internationale Tourismus geht zurück, während immer mehr Amerikaner darüber nachdenken, ihre Staatsbürgerschaft aufzugeben. «Ihr seid die Titanic», erkläre ich meinem Publikum.
Die USA bewegen sich meiner Ansicht nach nicht auf wirtschaftliche Erneuerung zu, sondern auf ein System aus Verarmung, Überwachung und autoritärer Kontrolle. «Sie meinten es nie besser für euch», lautet eine meiner zentralen Botschaften. Sowohl «Build Back Better» als auch «Make America Great Again» sind letztlich nur unterschiedliche Schlagworte für denselben Prozess.
Der zweite Teil meiner Serie versteht sich damit weniger als nüchterne Analyse denn als Warnung vor einer Zukunft, in der wirtschaftlicher Niedergang und technologische Kontrolle Hand in Hand gehen. Ich zeichne das Bild eines Staates, der sich nicht mehr auf die Verbesserung der Lebensbedingungen seiner Bürger konzentriert, sondern auf deren Verwaltung und Kontrolle in einer Zeit wachsender sozialer Instabilität.
* «Build Back Better» (BBB) ist ein Ansatz, der nach Katastrophen oder Krisen auf einen widerstandsfähigeren, nachhaltigeren und sichereren Wiederaufbau abzielt. Er integriert physische, soziale und ökologische Aspekte, um die Resilienz zu stärken. Das Konzept wird sowohl in der Katastrophenhilfe als auch als politische Agenda für wirtschaftliche Erholung und soziale Gerechtigkeit genutzt.
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Dieser Teil ist in ausführlicher deutscher Übersetzung am 30. April auf Seniora.org erschienen. Teil 1 «Falsche Flammen des Widerstands» hat TN auch in kompakter Form veröffentlicht. Insgesamt gibt es vier Teile.
Shahed Bolsen ist ein politischer Autor und Analyst, der sich kritisch mit Kapitalismus, Machtstrukturen, Aufstandsbekämpfung und staatlicher beziehungsweise unternehmerischer Überwachung auseinandersetzt. Der in den USA Geborene versteht sich selbst als Muslim und formuliert seine politischen Analysen teilweise aus einer Perspektive, die Erfahrungen aus muslimischen Gesellschaften (unter anderem Nahost/Ägypten-Kontext nach dem Arabischen Frühling) einbezieht.
Die neue Gewaltwelle in Mali zeigt die Grenzen externer Einflussnahme. «Russland hat mehr Versprechen gemacht, als es letztlich einlösen konnte», sagt Büroleiterin Svenja Bode von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Mali. Doch die Fixierung auf Moskau greift zu kurz – denn die eigentlichen Ursachen reichen weiter zurück und führen direkt nach Paris.
Wenig beachtet von den Medien haben die koordinierten Angriffe dschihadistischer Gruppen und separatistischer Kräfte – von Bamako über Gao bis Kidal – die Fragilität des malischen Staates erneut offengelegt. Der symbolische Verlust von Kidal ist dabei mehr als ein militärischer Rückschlag: Er steht für ein strukturelles Scheitern staatlicher Kontrolle. Dieses Scheitern ist jedoch nicht allein das Ergebnis aktueller Entwicklungen, sondern auch das Resultat einer langen Geschichte externer Einflussnahme.
Frankreich hat über Jahrzehnte hinweg die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Strukturen in Mali und der gesamten Sahelzone maßgeblich geprägt. Offiziell als Partner und Stabilitätsgarant, faktisch jedoch oft als dominierende Macht im Hintergrund. Militäreinsätze wie «Serval» und «Barkhane» wurden als Kampf gegen den Terrorismus legitimiert – doch sie konnten weder die Sicherheitslage nachhaltig verbessern noch das Vertrauen der Bevölkerung gewinnen.
Stattdessen verfestigte sich der Eindruck, dass Paris vor allem eigene Interessen verfolgt: geopolitische Präsenz, Einflusszonen, wirtschaftliche Zugänge. Die wachsende Ablehnung Frankreichs in Mali ist kein Zufall, sondern das Ergebnis dieser Erfahrung. Der Bruch mit westlichen Partnern und die Hinwendung zu neuen Akteuren wie Russland, China oder der Türkei waren daher auch ein Akt politischer Emanzipation – wenn auch ein riskanter.
Dass Russland diese Erwartungen bislang nicht erfüllen konnte, ist offensichtlich. Militärische Kooperation, etwa durch das Africa Corps, brachte keine nachhaltige Stabilität. Menschenrechtsvorwürfe, hohe Kosten und ausbleibende Infrastrukturprojekte zeigen die Grenzen dieses Ansatzes. Doch auch hier gilt: Moskau stößt auf ein System, das bereits zuvor tiefgreifende strukturelle Defizite aufwies.
Ein Blick in die Region macht deutlich, wie weit diese Problematik reicht. In Burkina Faso etwa ist die Entwicklung ähnlich: politische Instabilität, wachsende Gewalt und eine klare Abkehr von Frankreich. Historisch besonders prägend ist der Sturz von Thomas Sankara, der als Symbolfigur einer unabhängigen, antiimperialen Politik gilt. Seine Ermordung 1987 – unter bis heute umstrittenen Umständen und im Kontext internationaler Machtinteressen – markierte für viele in der Region einen Wendepunkt. Für nicht wenige steht sie sinnbildlich für die Grenzen politischer Eigenständigkeit im Einflussbereich Frankreichs.
Diese historische Erfahrung wirkt bis heute nach. Sie nährt das Misstrauen gegenüber Paris und verstärkt die Bereitschaft, neue Partner zu suchen – selbst wenn diese keine besseren Lösungen bieten. In Mali wie in Burkina Faso zeigt sich, dass es weniger um eine klare Hinwendung zu Russland geht, sondern um eine Abkehr von einem als bevormundend empfundenen System.
Vor diesem Hintergrund wirkt die Debatte im Westen oft verkürzt. Die Kritik an Russland ist berechtigt, aber sie blendet aus, dass Frankreich über Jahrzehnte hinweg genau jene Strukturen mitgeprägt hat, die heute instabil sind. Weder wurden tragfähige staatliche Institutionen aufgebaut noch soziale und wirtschaftliche Grundlagen ausreichend gestärkt.
Die Leidtragenden dieser Entwicklung sind die Menschen vor Ort. Sie erleben, wie ihr Land zum Schauplatz geopolitischer Konkurrenz wird – ohne dass sich ihre Lebensrealität grundlegend verbessert. Für Deutschland und die EU bleiben die Handlungsmöglichkeiten begrenzt. Kooperation kann angeboten werden, doch die Entscheidung liegt bei den Staaten der Region selbst.
Die eigentliche Lehre aus Mali – und aus dem Blick nach Burkina Faso – ist ernüchternd: Externe Mächte haben über Jahrzehnte Einfluss genommen, ohne nachhaltige Stabilität zu schaffen. Russland scheitert sichtbar an seinen eigenen Ansprüchen. Frankreich jedoch trägt eine tiefere Verantwortung – weil sein Einfluss die Ausgangsbedingungen bis heute prägt.
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===Cane==
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NS-Gedenkstättenarbeit ist inhärent politisch. Gedenkstätten können deshalb schnell zum Schauplatz (welt-)politischer Konflikte werden. Ein am 09.04.2026 im Eilrechtsschutz ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar erregte dabei jüngst bundesweit besondere mediale Aufmerksamkeit. Dem Beschluss lag eine durch die Stadt Weimar ausgesprochene Versammlungsbeschränkung für eine pro-palästinensische Gruppe zugrunde. Die Gruppe wollte am 12. April, dem Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald, eine Mahnwache für die Opfer des Gazakriegs auf dem Gelände der heutigen Gedenkstätte Buchenwald abhalten.
Das VG Weimar musste in seinem Beschluss zwei Rechtspositionen miteinander in Einklang bringen: die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft und den durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantierten Schutz zivilgesellschaftlichen Gedenkens. Ob der Maßstab des Gerichts eine verfassungskonforme und rechtssichere Grundlage für den Umgang mit Versammlungen an Gedenkstätten bietet, muss allerdings bezweifelt werden.
Die rechtliche Grundlage des § 15 Abs. 2 VersG…
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Versammlungsbeschränkung ist § 15 Abs. 2 VersG. Mit dessen Einführung im Jahr 2005 wollte der Bundesgesetzgeber den versammlungsrechtlichen Gedenkstättenschutz stärken. Er regelt, dass Versammlungen an NS-Gedenkstätten mit historisch herausragender, überregionaler Bedeutung eingeschränkt werden können (örtliche Komponente), sofern anhand konkret feststellbarer Umstände zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird (sachliche Komponente). Von der Möglichkeit, solche Gedenkstätten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 VersG gesetzlich zu benennen, haben die Länder mit Blick auf ehemalige Konzentrations- und Außenlager vielfach Gebrauch gemacht (so auch Thüringen durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora). Ob der „Gedenkstättenparagraf” der Behörde über § 15 Abs. 1 VersG hinausgehende Eingriffsbefugnisse in die Versammlungsfreiheit gestattet, wird in der Literatur unter Verweis auf die Normenhierarchie allerdings vielfach in Frage gestellt.
…als antinationalsozialistisches Sonderrecht?
Der offene Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG fordert eine Beurteilung des Beeinträchtigungspotentials einer Versammlung aufgrund konkret feststellbarer „Umstände“. Dass die Würde der Opfer durch die Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe beeinträchtigt werden kann und deshalb Versammlungsbeschränkungen erlassen werden können, die an diese Versammlungsmodalitäten (hierfür lässt sich an das Abspielen von Musik oder das Anbieten von Essen denken) anknüpfen, ist anerkannt und soll hier nicht weiter vertieft werden (BVerfGE 111, 147 (156)).
Auflagen, die in ihrer Begründung an den Meinungsinhalt der Versammlung anknüpfen, sind nach der Kombinationslehre des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit (und damit auch der Versammlungsfreiheit) vereinbar, sofern sie nicht eine Meinung als solche verbieten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 124, 300 (322)). Nicht vom Gebot der Standpunktneutralität umfasst sind laut Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 300 (329 ff.)) Meinungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen. Deren Äußerung gefährde per se den öffentlichen Frieden, weshalb ihr Verbot als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ zulässig sei. Mit § 15 Abs. 2 VersG reagierte der Gesetzgeber auf das Problem rechtsextremistischer Versammlungen an NS-Gedenkstätten. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird teilweise geschlussfolgert, dass § 15 Abs. 2 VersG ausschließlich rechtsextreme Meinungskundgaben umfasse und angenommen, dass § 15 Abs. 2 VersG überhaupt nur unter Hinzunahme dieser Einschränkung als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ verfassungsmäßig sei (Hong (2020) Rn. 520 ff.; vgl. BT-Drs. 15/5051, S. 4 f.) Auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken ist das Bundesverfassungsgericht bisher trotz Gelegenheit nicht näher eingegangen.
Diese Lesart der Norm ist allerdings nicht im Wortlaut angelegt und dementsprechend umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 zu einer rechtsextremen Demonstration am Berliner Holocaust-Mahnmal jedenfalls eine inhaltsspezifische Meinungsbeschränkung durch § 15 Abs. 2 VersG nicht thematisiert. Das VG Weimar geht – ohne dies näher zu begründen – davon aus, dass § 15 Abs. 2 VersG verfassungskonform auch auf nicht-rechtsextreme Versammlungen anzuwenden ist. Nach diesem Verständnis kann gemäß § 15 Abs. 2 VersG die kollektive Kundgabe aller Meinungen, die die Opferwürde beeinträchtigen, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, also standpunktneutral, beschränkt werden (unveröffentlichterBeschluss des VG Weimar sowie die Entscheidung in der Hauptsache). Dass sich die Intention des Gesetzgebers bei Erlass ersichtlich darauf richtete, rechtsextreme Versammlungen verbieten zu können, ändert nichts an dem nicht nach politischen oder gesellschaftlichen Auffassungen differenzierenden Gesetzeswortlaut. Insofern stellt der dem Beschluss des VG Weimar zugrundeliegende Sachverhalt lediglich einen atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorrangig bedachten Fall dar: Die Beschlüsse des VG Weimar zur Nutzung der Gedenkstätte Buchenwald sowie die jeweiligen Anschlussentscheidungen sind, soweit ersichtlich, die bisher einzigen Entscheidungen zu Versammlungsbeschränkungen, die sich auf § 15 Abs. 2 VersG stützen und gegen nicht-rechtsextreme Versammlungen richten.
VG Weimar: Gedenken kann Gedenken stören
Im Beschluss bejaht das VG Weimar die Rechtmäßigkeit der städtischen Versammlungseinschränkung. Das Gericht geht dabei über die – sich auf Folgenabwägung beschränkende und für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz typische – Doppelhypothese hinaus und stellt fest, dass die beabsichtigte Versammlung der pro-palästinensischen Initiative die Würde der Opfer beeinträchtige. Es erkennt dabei allerdings an, dass die Auflage, die Versammlung im mehrere Kilometer entfernten Weimar durchzuführen, einen intensiven Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht darstellt, sieht diesen aber durch den Schutz der Opferwürde gerechtfertigt.
Dass es sich bei der Gedenkstätte um einen Raum handelt, der dem kommunikativen Verkehr eröffnet ist und eine etwaige Versammlung dementsprechend grundsätzlich vom Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist, wird vom Gericht stillschweigend angenommen. Diese Annahme erscheint angesichts des in § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora statuierten Stiftungszwecks, die Gedenkstätte der Öffentlichkeit „in geeigneter Weise“ zugänglich zu machen, plausibel.
Nach Ansicht des VG Weimar ist – im Anschluss an eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.08.2019 – 3 EO 582/19) – von einer Verletzung der Opferwürde insbesondere dann auszugehen, wenn im Hinblick auf die Erinnerungsbetätigung „nicht das Opfer und sein individuelles Schicksal im Mittelpunkt steht, sondern der Gedenkende in der Ausübung seines Gedenkens”. In einem solchen Fall verkomme das Gedenken an die Shoah zum Feigenblatt für die eigene politische Positionierung. Dieses „Instrumentalisierungsverbot“ führt das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass die begehrte Versammlung mit der Bezugnahme auf den Gaza-Krieg die Würde der in Buchenwald ermordeten Opfer verletze. Zudem beanstandete das Verwaltungsgericht das auf der Versammlung beabsichtigte Tragen einer „Kufiya“, weil das Kleidungsstück im Kontext des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 „eng mit dem Streben nach der Vernichtung Israels und der Ausgrenzung von Jüdinnen und Juden verbunden“ und deshalb nicht bloß als Symbol des politischen Widerstands gegen Unterdrückung im Allgemeinen zu werten sei.
Zur „Würde der Opfer“ nach § 15 Abs. 2 VersG
Die Bedeutung des Schutzguts der Opferwürde ist in Wissenschaft und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, was sich in dem unbefriedigenden Umstand bemerkbar macht, dass in der Rechtsprechung – die Ausführungen des VG Weimars sind insoweit exemplarisch – überwiegend bloß von der „Würde der Opfer“ (zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht; eine normative Anknüpfung explizit offenlassend BVerfGE 124, 300 (347)) die Rede ist, eine verfassungsrechtliche Anknüpfung allerdings unterbleibt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass der Begriff konkret–individuell an die (Todes-)Opfer nationalsozialistischer Herrschaft anknüpfen muss und gerade kein abstraktes Würdeverständnis in Form eines gesellschaftlichen „Grundkonsens“ herangezogen werden kann. Weil das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach herrschender Dogmatik mit dem Tod erlischt, kommt eine verfassungsrechtliche Anknüpfung – 81 Jahre nach Befreiung des Lagers – in den allermeisten Fällen daher nur über Art. 1 Abs. 1 GG („postmortales Persönlichkeitsrecht“) in Betracht.
Denkbar erscheint auch, mit dem VG Weimar eine Art gesetzgeberische Ausgestaltungskompetenz der „Würde der Opfer“ anzunehmen, die der thüringische Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH wahrgenommen hat (vgl. VG Weimar mit Hinweis auf BT-Drs. 15/5051, S. 4, hierzu Enders/Lange, JZ 2006, 105 (111)).
In diesem Zusammenhang ist auf eine Unzulänglichkeit der Entscheidung hinzuweisen: Zur Bestimmung der Opferwürde verweist das VG auf die o.g. Entscheidung des Thüringer OVG aus dem Jahr 2019, übersieht dabei aber, dass sich der Stiftungszweck inzwischen geändert hat. Normierte § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH a.F. noch, dass die Gedenkstätte insbesondere ein „Ort der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer“ sei, sieht die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH vor, dass die Stiftung die „kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern und die Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora als Orte der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer bewahren“ soll. Sofern man dem Stiftungszweck eine zentrale Stellung für die Bestimmung der Opferwürde zuspricht, muss sich diese einfachrechtliche Änderung auch auf die Maßstabsbildung auswirken.
Opferwürde als Grenze zivilgesellschaftlichen Gedenkens
Ob ein aus § 15 Abs. 2 VersG abgeleitetes „Instrumentalisierungsverbot“ im Sinne der VG-Entscheidung die grundrechtlichen Grenzen der Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1, 2 GG beachtet, hängt zentral davon ab, ob es den Schutz der Opferwürde und die durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützten Formen zivilgesellschaftlichen Gedenkens in einen angemessenen Ausgleich zu bringen vermag.
Das VG Weimar geht davon aus, dass eine Versammlung, deren inhaltlicher Mittelpunkt nicht die Opfer, sondern die Gedenkenden sind, stets die Würde der Opfer verletze (s.o.). Ein solches Verständnis des von § 15 Abs. 2 VersG vermittelten Würdeschutzes gibt hierdurch für alle an Gedenkstätten stattfindenden Versammlungen einen engen inhaltlichen „Gedenkkorridor“ vor. Versammlungsinhalte, die über die Erzählung der Opferschicksale hinausgehen, sind folglich nur in äußerst beschränktem Maße zulässig; der hierdurch entstehende Eingriff in die freie Meinungsäußerung potentieller Versammlungsteilnehmer ist erheblich. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Eingriffsintensität örtlich nur sehr begrenzt gilt: Weil mit bestimmten Orten eine die kollektive Meinungskundgabe verstärkende Wirkung einhergeht, umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf die freie Wahl des Versammlungsortes.
Der Schutz der Meinungsfreiheit erfordert, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 2 VersG so ausgelegt und angewendet wird, dass der besondere Wertgehalt der Kommunikationsfreiheiten gewahrt bleibt (siehe nur BVerfGE 120, 180 (199)). Der Maßstab des VG – die Frage, ob das Gedenken oder der Gedenkende im Mittelpunkt stehen – stellt höchstens auf den ersten Blick eine diesem Anspruch genügende Lösung dar.
Bei näherer Untersuchung stellt man fest, dass dieser Maßstab Trennschärfe lediglich vorspiegelt. Das liegt daran, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gerade die kollektive Kundgabe subjektiver Meinungen umfasst. Weil die sich Versammelnden und ihr Inhalt qua Konzeption des Grundrechts „verschmelzen“, stehen die sich Versammelnden zu einem gewissen, nicht sinnvoll ermittelbaren Grad letztlich immer auch im Vordergrund der Versammlung. Folglich erscheint die vom Gericht vorgenommene Hierarchisierung der Außenwirkung zwischen Versammlungsteilnehmer und Versammlungsinhalt willkürlich. Weil der vom VG angeführte Maßstab also unergiebig ist, nimmt das Gericht letztlich eine Inhaltsüberprüfung der Meinung vor. Zur inhaltlichen Bestimmung der Opferwürde wird dabei auf den Stiftungszweck rekurriert, was im Ergebnis auf eine Engführung zulässiger Versammlungsinhalte mit dem institutionalisierten, gesetzgeberisch geprägten Verständnis der Opferwürde hinausläuft (s.o.).
Den Bemühungen, eine „Instrumentalisierung des vergangenen Leids“ zu verhindern, liegen nachvollziehbare Motive zugrunde. Allerdings geht das VG unter Berücksichtigung einer grundrechtsschonenden Auslegung zu weit: Im Ergebnis etabliert der skizzierte Maßstab eine Tendenz zu „konformistischem“, entpolitisiertem Gedenken. Das zeigt sich beispielhaft daran, dass der vom VG Weimar angeführte Maßstab der Opferwürde, denkt man ihn konsequent fort, auch das folgende Ergebnis zutage fördert: Bei einer etwaigen vom Zentralrat der Juden organisierten Versammlung, die „aktuelle antisemitische Entwicklungen in Deutschland“ zum Gegenstand hat, stünde nicht das Gedenken an die Opfer der Shoah und ihr Leid im Mittelpunkt. Ein Verbot könnte unter dem Maßstab des VG entsprechend nicht beanstandet werden.
Mit Blick auf das Gesagte drängt sich die Frage nach einer verfassungskonformen Handhabung des Konflikts, der diesem Beitrag zugrunde liegt, auf. Eine Lösung könnte – im Fahrwasser einer im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Fassung von § 15 Abs. 2 VersG (BT-Drs. 15/4832, S. 2) – darin bestehen, dass im Kontext von Gedenkstätten solche Versammlungen zulässig sind, die das individuelle Leid aller Opfer(gruppen) anerkennen und dieses nicht „verdrängen“. Das bedeutet insbesondere, dass die von den Opfern erlittene menschenunwürdige Behandlung weder gebilligt noch verharmlost, geleugnet oder rechtfertigt wird (woran es mit Blick auf die streitgegenständliche Versammlung tatsächlich Anlass zu Zweifeln gibt).
Fazit
Der Versuch, die besondere gesellschaftliche Verantwortung in der Bundesrepublik für das Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen, deutschen Unrechtsregimes auszufüllen, ist eine kaum zu überschätzende Aufgabe. Gerade deshalb müssen diverse zivilgesellschaftliche Perspektiven auch an den Gedenkstätten eine Rolle spielen. § 15 Abs. 2 VersG sollte daher weder einer bloßen Konservierung noch einer Entpolitisierung der Erinnerung an die Opfer Vorschub leisten. Ein falsch verstandenes „Instrumentalisierungsverbot“ wird der inhärent politischen – und damit zwangsläufig auch diskursiven – Gedenkstättenarbeit nicht gerecht.
Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden Rücknahme des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefährden die rechtzeitige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlässlich und nicht zuletzt durch EU-Sekundärrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und müssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer früheren Klimaneutralität als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgültigen Ausgestaltung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hängt ab, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Wärmewende auf Landesebene zulässig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.
Abgeschwächte Wärmewende
Die schwarz-rote Koalition im Bund will die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des Wärmesektors an. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Ölheizungen (§ 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).
Dadurch würde der Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen in weitem Umfang und künftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrücklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunächst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. „Bio-Treppe“). Ab 2028 soll für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. Begründung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor überhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Öl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden.
Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten „auskömmlichen“ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschließenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.
Die Pläne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwächeren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die Wärmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grünen Gase für die „Bio-Treppe“ und die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grüner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primär wird er für die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung für blauen Wasserstoff ist im größeren Maßstab erst recht noch Zukunftsmusik und dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.
Das Europarecht enthält zwar keine direkten Verbote für bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten für einen vollständigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 Gebäude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden verfügen die Mitgliedstaaten zwar über gewisse Umsetzungsspielräume. Deren Reichweite hängt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten für den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt – der tatsächliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die größten Probleme drohen insoweit bei den Bestandsgebäuden.
Für Neubauten übernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gänzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei „freier Heizungswahl“ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des „Nullemissionsgebäudes“ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Gebäude-Rl). Weder „Bio-Treppe“ noch „Grüngasquote“ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist für die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. Für den Zeitraum bis 2030 müssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Gebäude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfüllt. Die für 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genügt nicht.
Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der Wärmewende zu verhindern. Denn es dürfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das einschlägige Richtlinienrecht für nicht anwendbar erklärt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) – so es die EU-Kommission in diesem Fall überhaupt gegen Deutschland einleiten würde – wäre langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedürfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das Gebäudemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschränken will.
Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene
Bremst die Bundesebene die Wärmewende damit spürbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den Bundesländern eröffnet, um bei der Wärmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusätzliche unterstützende Maßnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.
Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gestellt werden dürfen als durch ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz, hängt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Einschlägig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Energiewirtschaft und für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die Länder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz keine abschließende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).
Gesetzgebungskompetenzen und Öffnungsklausel für die Länder
Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrücklich, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Davon haben manche Bundesländer Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf Hausdächern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.
Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers für weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverändert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende – besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung– im Rahmen des Verhältnismäßigen verschärft werden, um die Wärmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer Klimaneutralität als auf Bundesebene spräche viel dafür, dass eine Nachschärfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen müsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsätzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel müssen jedoch – bei Respektierung eines Einschätzungsspielraums – hinreichend geeignet erscheinen, um die Klimaneutralität wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen Spielräume müssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte Wärmewende ohne schärfere landesrechtliche Vorgaben für den EE-Anteil bei der Wärmeversorgung gelingen könnte.
Allerdings betrifft die genannte Öffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschließend durch den Bund geregelt. Die Bundesländer könnten daher keine zusätzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ölpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dürfte das Bedürfnis dafür aber auch nicht mehr so groß sein.
Geringe materielle Spielräume auf Landesebene ohne Öffnungsklausel
Entfiele dagegen im Gebäudemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Dadurch würden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene für einen EE-Mindestanteil bei der Wärmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m.Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dürften die Länder nur noch Lücken ausfüllen, nicht jedoch als unzulänglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.
Zulässig bliebe jedoch selbst ohne Öffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten Dächern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle Länder-Öffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz für einen Umstieg auf die Wärmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn für den Betrieb der Wärmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur Verfügung steht. Dafür wäre es auch zulässig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht für Hausdächer einzuführen. Besteht eine solche Pflicht bereits für Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-Württembergs nach einer gewissen Übergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).
Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale Wärmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschränkungen für Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der – allerdings nur lokale – Klimaschutz zählt. Der CO2-Ausstoß und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.
Wärmeplanung
Die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim Gebäudemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade über die Möglichkeit, darin für die Fernwärme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die künftige Art der Wärmeversorgung einwirken. Wenn die Fernwärmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen Fernwärme in der Hand.
Dem Vorhaben der Klimaneutralität durch Erhöhung des Anteils der Fernwärme näherzukommen, sind allerdings wohl aus Kostengründen Grenzen gesetzt. Fernwärme ist derzeit für die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes würde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschärfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte „wiedergewonnene Freiheit im Heizungskeller“ noch für eine neue Gas- oder gar Ölheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig für einen Fernwärmeanschluss aufgeben wollen. Die Rentabilität eines Fernwärmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hängen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstüchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die Fernwärme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist – von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.
Weiter Spielraum für unterstützende Maßnahmen
Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die Länder bei unterstützenden Maßnahmen. Über die Bundesförderung hinausgehende finanzielle Zuschüsse für den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wären sicherlich hilfreich – allerdings um den Preis einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts.
Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BürgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im Gebäudemodernisierungsgesetz wegfiele, dürften die Bundesländer eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die Länder-Öffnungsklausel tatsächlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die Länder dafür sorgen, dass genügend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur Verfügung stehen und dafür intensiv werben.
Fazit
Wenn die Bundesländer – vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu früherer Klimaneutralität verpflichtet haben – ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, müssten sie konsequenterweise über landesrechtliche Verschärfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hätten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsächlich erhalten bleibt.
Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing – and counterintuitive – idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbrini’s tireless efforts in promoting ALCIDE’s ideas have recently stirred – at least in Italy – a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.
What is ALCIDE’s central idea? According to Fabbrini, “in strictly legal terms, the EDC can be brought into operation today—simply with the ratification by two states: France and Italy” (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as “the EDC can enter into force with just two votes—an incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member states” (ibid., 628).
Fabbrini’s core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC – a loss of EU external autonomy – will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.
Some Legal History: From the EDC to the WEU
Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second “foundational” treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the “German problem” by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage France’s fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a “European” army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.
Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union – with Germany’s entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the “Paris Agreements” were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties – “with higher parliamentary majorities than those for EDC ratification” (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the “West” versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the “East”.
The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treaty’s original aim “to take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggression” with the new 1952 EDC aim “to promote the unity and to encourage the progressive integration of Europe”. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on “Forces of Western European Union” further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.
Some International Law: The Vienna Convention on the Law of Treaties
According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:
“A treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and: (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.”
In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the “German question” as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?
The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).
But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:
“In the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.”
Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC – instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.
There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the “late” ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!
Some European Law: The EDC and the EU Treaties today
Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be “supranational in character” (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the “Commissariat” (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC “Assembly” (Article 31 EDC) and “the Court of Justice of the European Coal and Steel Community” (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.
As regards the “Assembly”, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly “elected on a democratic basis” and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC – so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.
What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a “foundational” Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its “supranational” character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).
Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Court’s envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the “Commissariat” or the “Assembly” for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that – instead of the Commission – operates within the intergovernmental CFSP?
In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.
Some European Politics: Regression or Progression?
For anyone wishing to see more European “autonomy” in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDC’s provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-à-vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate “within the framework of the North Atlantic Treaty” and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: “the competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilities”. Already in 1954, it was this NATO dependence that had – partly – caused the French rejection (Loth, 194).
Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Union’s autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude – even if only temporarily – 21 Member States from discussions about the future of European defence?
Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDE’s proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost – transatlantic – past, Europe might have to chart its own external future and gain more – not less – strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.