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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Das Signal von Plauen 2

Die Demo in Plauen war ein großer Erfolg. Die Veranstalter sprechen von 20 000 Teilnehmer, die Polizei von 10 000, also kann man annejhmen, dass es 15 000 waren, wie bei der historischen Demo von 1989! Oben einer der Medienberichte., von Vogtland TV.

Das Signal von Plauen

Dies ist mein Grußwort fĂŒr die Demo Wie sind die M1llion, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Plauen im Gange ist. Im FrĂŒhherbst1989 entschließt sich ein 21-JĂ€hriger Plauener BĂŒrger zu dem sehr gewagten Schritt, ein Flugblatt zu verfassen. Er ertrĂ€gt die AtmosphĂ€re im Land nicht lĂ€nger. Tausende Menschen verlassen die DDR, Jörg Schneider will bleiben. 
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Ceuta ist Merkels fatales Erbe

Ich habe Nico Gutjahr ein Interview zur Emigrationsfrage gegeben. Mir machen die jungen MÀnner in Ceuta weniger Angst als die EuropÀischen Politiker, die deutschen eingeschlossen, die sich nicht mehr an die Abmachungen, Gesetzte und VertrÀge halten sie sie selbst ins Werk gesetzt haben.  
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Verfassungsblog

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal [
] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€ĂŸes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zĂ€hlen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen ÜberschĂ€tzung von KI [
] und einer Abwertung der Hochschullehre [
].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und damit VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaßstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€ĂŸig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „MĂŒssen“ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff „KĂŒnstliche Intelligenz“ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
↑1 VG MĂŒnchen, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; MĂŒller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
↑2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des PrĂŒfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrĂŒfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
↑3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen AuslĂ€nderbehörden und das AuswĂ€rtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren fĂŒr die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rĂŒckt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenstĂ€ndigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfĂ€higen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle fĂŒr die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen AnsĂ€tzen dennoch konsequente SchlĂŒsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurĂŒckfĂŒhren lĂ€sst.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die kĂŒnftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergĂ€nzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugĂ€nglichen Internetdaten bei begrĂŒndeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche VerbĂ€nde, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dĂŒrften dabei eher abschreckende Beispiele aus LĂ€ndern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-AktivitĂ€ten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwĂŒnschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjĂ€hriger Asylsuchender per KI-gestĂŒtzter Gesichtsanalyse zu schĂ€tzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten fĂŒr bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade fĂŒr die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lĂ€sst hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebĂ€ugelt ein ĂŒberlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, wĂ€hrend aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wĂ€chst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur AusĂŒbung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurĂŒck. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer ZuverlĂ€ssigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die fĂŒr einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dĂŒrften. Auch das groß angekĂŒndigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestĂŒtzten „LĂŒgendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet frĂŒh unter Druck. Schon wĂ€hrend der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich TĂ€uschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkĂŒrlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlĂ€ssig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulĂ€ren Einsatz kam. FĂŒr viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfĂ€llt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von GeflĂŒchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner SchlĂŒssels um und optimiert dabei organisatorische ZielgrĂ¶ĂŸen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmĂ€ĂŸige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfĂŒr den von der ETH ZĂŒrich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie BildungsabschlĂŒsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitĂ€tsgerechte Zuweisung lĂ€sst sich so fĂŒr ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass GeflĂŒchtete eine BeschĂ€ftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung fĂŒr einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den UniversitĂ€ten Hildesheim und Erlangen-NĂŒrnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunĂ€chst unklar: Unter dem Label der „KĂŒnstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine Ă€ußerst heterogene Modelllandschaft, die der europĂ€ische Gesetzgeber nur lose ĂŒber die FĂ€higkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffĂ€llige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbststĂ€ndig FalleinschĂ€tzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen fĂŒr eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die ÜberprĂŒfung der FunktionsfĂ€higkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse fĂŒr die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade fĂŒr lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschĂ€tzende HĂŒrde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen AblĂ€ufen und erzeugen durch RĂŒckkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollstĂ€ndig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurĂŒckfĂŒhren lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische OpazitĂ€t bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die BegrĂŒndung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stĂ€rken, hebt die GesetzesbegrĂŒndung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt fĂŒr automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche AttraktivitĂ€t dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu mĂŒssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

ZunĂ€chst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte PhĂ€nomen lĂ€sst sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, ĂŒbt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darĂŒber hinaus FĂ€lle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsĂ€chliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen FĂ€llen bleibt dem Menschen die AusĂŒbung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten fĂŒr eine Entscheidung, die algorithmisch lĂ€ngst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche ÜberprĂŒfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen fĂŒr den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darĂŒber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsĂ€chlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen RĂŒckzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen ErwĂ€gungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem ProduktivitĂ€tsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die PersonallĂŒcke im öffentlichen Dienst 2025 auf ĂŒber 600.000 fehlende BeschĂ€ftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wĂ€ren. Die grĂ¶ĂŸtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhĂ€lt es sich auch mit der OpazitĂ€t der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist fĂŒr die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist fĂŒr die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnĂ€ckigere als das neuronale Netz fĂŒr die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulĂ€ssig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lĂ€sst sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dĂŒrften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere BegrĂŒndungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende FĂ€lle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfĂ€hige Konzepte zur „ErklĂ€rbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindĂ€mmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen ĂŒber die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusĂ€tzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die LĂŒcke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische ErklĂ€rungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von GeflĂŒchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. ÜbertrĂ€gt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute GrĂŒnde, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer LĂ€nder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. ZunĂ€chst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) fĂŒr die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln fĂŒhrende Wissenschaftler:innen einstimmig die ValiditĂ€t bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lĂ€sst sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall fĂŒr die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfĂŒgen meist ĂŒber einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle ĂŒberhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nĂ€chsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stĂ€rker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt ĂŒbertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das SpannungsverhĂ€ltnis von Recht und Technik lĂ€sst sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer AbwĂ€gung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen RationalitĂ€t zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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