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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemäßes Lehren und Prüfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

Während es inzwischen erste Leitlinien für den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren Prüfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die Zulässigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zählen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn für mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen Überschätzung von KI […] und einer Abwertung der Hochschullehre […].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die für die Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wäre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die Ausführungen in der Entwurfsbegründung entsprechend berücksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche Prüfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wären. Dies sind solche Prüfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die Prüfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsätzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (Prüfungsteilnehmende, die KI zur Prüfungsbearbeitung nutzen, und Prüfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nämlich anhand derselben Bewertungsmaßstäbe beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenständige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, Berücksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfüllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner Qualität entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die Prüfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten Prüfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits während der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von Einzelfällen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre Fehleranfälligkeit und das ihnen innewohnende Potential für weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern häufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun für einen KI-Einsatz sprechen sollen. Während das VG München auf die besonders hohe Qualität, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche Brüche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg für KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines Prüfungstextes aufgrund von Unterschieden in der Qualität einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmäßig, wohl auch in Prüfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in Prüfungen zulässig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewünscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der Prüfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerät unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berücksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender Einzelfälle, also unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen Umstände ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen würde. Selbstverständlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Müssen“ mit einer (gerichtlich überprüfbaren) Ausnahme in atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lässt sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die Gewährleistung chancengerechter Hochschulprüfungen unter den durch KI veränderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche Prüfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit führt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die Eingriffsintensität wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lässt Raum für Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen punktuell eingeschränkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darüber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre Prüfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere Prüfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen zur Diskussion. Dabei kann man überlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ für überzeugend hält und der Begriff „Künstliche Intelligenz“ einer stärkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag für die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht überprüfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von Prüfungsleistungen werden, so müssen dann konsequenterweise die auf die Prüfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. Während man über die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
1 VG München, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; Müller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Prüfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen Ausländerbehörden und das Auswärtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren für die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rückt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenständigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfähigen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle für die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen Ansätzen dennoch konsequente Schlüsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurückführen lässt.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die künftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergänzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugänglichen Internetdaten bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche Verbände, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dürften dabei eher abschreckende Beispiele aus Ländern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-Aktivitäten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwünschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender per KI-gestützter Gesichtsanalyse zu schätzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten für bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade für die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lässt hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebäugelt ein überlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, während aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wächst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur Ausübung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurück. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die für einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dürften. Auch das groß angekündigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestützten „Lügendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet früh unter Druck. Schon während der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich Täuschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkürlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlässig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulären Einsatz kam. Für viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfällt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von Geflüchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner Schlüssels um und optimiert dabei organisatorische Zielgrößen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmäßige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfür den von der ETH Zürich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie Bildungsabschlüsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitätsgerechte Zuweisung lässt sich so für ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass Geflüchtete eine Beschäftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung für einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunächst unklar: Unter dem Label der „Künstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine äußerst heterogene Modelllandschaft, die der europäische Gesetzgeber nur lose über die Fähigkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffällige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbstständig Falleinschätzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen für eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse für die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade für lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschätzende Hürde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen Abläufen und erzeugen durch Rückkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollständig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurückführen lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische Opazität bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die Begründung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stärken, hebt die Gesetzesbegründung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt für automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche Attraktivität dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu müssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zunächst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte Phänomen lässt sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, übt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darüber hinaus Fälle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen Fällen bleibt dem Menschen die Ausübung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass für die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten für eine Entscheidung, die algorithmisch längst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche Überprüfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen für den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darüber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsächlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen Rückzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen Erwägungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem Produktivitätsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die Personallücke im öffentlichen Dienst 2025 auf über 600.000 fehlende Beschäftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wären. Die größtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhält es sich auch mit der Opazität der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist für die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist für die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnäckigere als das neuronale Netz für die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulässig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lässt sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dürften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere Begründungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende Fälle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfähige Konzepte zur „Erklärbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindämmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen über die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusätzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die Lücke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische Erklärungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von Geflüchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. Überträgt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute Gründe, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer Länder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. Zunächst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) für die Ausübung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln führende Wissenschaftler:innen einstimmig die Validität bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lässt sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall für die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfügen meist über einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle überhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nächsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stärker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt übertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das Spannungsverhältnis von Recht und Technik lässt sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer Abwägung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen Rationalität zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Der inkompetente Bund

Die Pläne des Koalitionsausschusses, die Vergesellschaftung von Wohnraum auf Landesebene durch Bundesgesetz zu verbieten, sind medial breit behandelt worden. Auf diese Weise will die Bundesregierung die Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ endgültig stoppen und nach eigenen Angaben den privaten Wohnungsbau schützen. Damit wendet sich die SPD, also jene Partei, deren Vertreter sich im Parlamentarischen Rat dafür eingesetzt hatten, die Möglichkeit der Vergesellschaftung in Art. 15 GG in die Verfassung aufzunehmen, nicht nur wie bislang auf Landesebene gegen den Willen der Berlinerinnen und Berliner, sondern versucht nun auf Bundesebene, diesen aktiv zu verhindern. Auf dem Verfassungsblog hat schon Timo Laven argumentiert, dass sich das Vorhaben nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Einen weiteren Beitrag legte Sebastian Lutz-Bachmann vor, in dem er sich ausführlich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenzen befasste. Seinen Ausführungen zu Art. 72 Abs. 2 GG muss jedoch deutlich widersprochen werden. In aller pauschalen Kürze trifft Lutz-Bachmann die implizite Feststellung, dass die im Land Berlin geplante Vergesellschaftung die Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik gefährde. Dabei beweist schon die bloße Auflistung der Vergesellschaftung in Art. 72 Abs. 2 GG, dass eine Vergesellschaftung in einem Land nur ausnahmsweise die Rechts- oder Wirtschaftseinheit gefährdet – und dass dem Bund folglich die Kompetenz für ein pauschales Vergesellschaftungsverbot fehlt.

Erforderlichkeit als Kompetenzschranke

Die Frage der Vergesellschaftung ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine der konkurrierenden Gesetzgebung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bildet. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich nur die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund selbst keine Gesetze erlassen hat. Dementsprechend plant die Koalition, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu nutzen, um den Ländern die ihre abzuschneiden. Wieso ein solches bloßes Verhinderungsgesetz verfassungswidrig ist, diskutierte Timo Laven in seinem Beitrag. Doch liegt im Falle des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine besondere, eingeschränkte Form der konkurrierenden Gesetzgebung vor: Gemäß Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund für die dort geregelten Nummern des Katalogs in Art. 74 Abs. 1 GG, darunter dessen Nr. 15, nur „das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Der Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ kann vom Bundesverfassungsgericht vollständig überprüft werden. Der Begriff ist an jenen der Erforderlichkeit aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt: Es dürfen somit keine landesrechtlichen Regelungen als gleich geeignetes Mittel in Betracht kommen (BVerfGE 106, 62/148ff.). Voraussetzung ist damit, dass die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Schutzgüter ausschließlich durch Bundesgesetz gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 111, 226/267). Eine enge Auslegung des Merkmals ergibt sich auch aus der Geschichte der Norm. Der bis 2006 geltende Art. 72 GG sah vor, dass sich die Erforderlichkeit, welche vom Bundesverfassungsgericht in seiner Altenpflegeentscheidung (BVerfGE 106, 62) streng ausgelegt wurde, auf alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung erstrecke. Aus dem Verständnis heraus, dass Bundesgesetze diese Anforderungen nur selten erfüllen konnten, wurde das Merkmal der Erforderlichkeit im Zuge der Föderalismusreform für über zwei Drittel der in Art. 74 Abs. 1 GG benannten Materie gestrichen. Das bedeutet jedoch zugleich: Für weniger als ein Drittel der Materie wurde die Voraussetzung der Erforderlichkeit bewusst beibehalten. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich somit dazu entschieden, diese Restriktionen samt der bisherigen, strengen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung für den Bund aufrechtzuerhalten.

Gegen die ungleichwertigen Lebensverhältnisse

Das geplante Bundesgesetz ist nach diesen Maßstäben nicht dazu erforderlich, im Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Es ist hierzu nicht einmal geeignet, sondern läuft ihnen sogar zuwider. Denn die Vergesellschaftung könnte in Berlin gerade dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Die Lebensverhältnisse, insbesondere die Wohnverhältnisse, sind nach derzeitiger Lage im Bundesgebiet nicht gleich: Während in Berlin Rekordpreise für Neuvermietungen aufgerufen werden, formulieren Kleinstädte in den neuen Bundesländern seit Jahrzehnten Rückbauziele von Wohnraum, um dem Leerstand entgegenzuwirken. Das nach Art. 72 Abs. 2 GG zu bewahrende bundesstaatliche Sozialgefüge (BVerfGE 106, 62/144) wird hiervon erheblich beeinträchtigt. Es ist gerade der Föderalismus, der an dieser Stelle für die Angleichung der Lebensverhältnisse zu sorgen gedenkt, indem er den Ländern die Möglichkeit gibt, für ihre unterschiedlichen Probleme jeweils angepasste Lösungen zu formulieren. Dass dies besonders für Wohnraum der Fall ist, wird im Mietrecht deutlich, wo der nach Art. 72 Abs. 1 GG kompetente Bundesgesetzgeber beispielsweise in § 556d Abs. 2 BGB den Ländern erlaubt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, um dort die Entwicklung der Mietpreise zu bremsen. Eine Verhinderung der Vergesellschaftung hingegen würde die Lebensverhältnisse zunehmend ungleicher werden lassen.

Investitionsrisiken als Teil der Verfassung

Die Einheit der Wirtschaft hingegen ist dann betroffen, wenn es um „die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht“ (BVerfGE 112, 226/248f.). Es muss sich hierbei um die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaats handeln und nicht um die Erreichung von materiell-politischen Zielen (BVerfGE 106, 62/145). Denn diese politischen Ziele sind im Grundsatz von den Ländern zu definieren. Der springende Punkt in der Abgrenzung zwischen materiell-politischen Zielen und institutionellen Voraussetzungen ist dabei folgender: Wenn der Bund eine von einem Land geplante Maßnahme lediglich aus (wirtschafts-)politischen Erwägungen ablehnt, dann ist dies eine materiell-politische Frage. Nur wenn mehrere Länder unterschiedliche Wirtschaftsgesetzgebung verfolgen, wenn die Befürchtung also gerade das Abweichen der Länder untereinander ist, welche die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik gefährden soll, dann kann die Einheit der Wirtschaft im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG betroffen sein. Die Regelung der „Wirtschaftseinheit“ wurde in genau diesem Sinne aus dem alleinigen Grund wieder in den Absatz eingeführt, um eine bundeseinheitliche Berufsausbildung sicherzustellen (BVerfGE 106, 62/147f.): Es kommt nicht darauf an, welche Berufsausbildungsregeln die richtigen sind, sondern darauf, dass diese einheitlich sein müssen. Dem Koalitionsausschuss geht es jedoch um materiell-politische Ziele und nicht um den Erhalt der institutionellen Einheit des Bundesstaats. Dies ergibt sich schon aus der Begründung im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses. Den Ländern solle die Vergesellschaftung von Wohnraum pauschal verboten werden, um „den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden“. Als materielles Ergebnis soll das politische Ziel des Erhalts des privaten Wohnungsbaus erreicht werden. Dass die flächendeckende Vergesellschaftung von Wohnraum als Lösung des behaupteten Problems nicht erörtert wird, zeigt, dass das Ziel die Verhinderung von Vergesellschaftung ist und nicht die Einheitlichkeit im Bundesgebiet. Da zudem in keinem anderen Bundesland eine Mehrheit für eine Vergesellschaftung absehbar ist, ändert sich für rationale Investoren auch nichts am Status quo. Dieser sieht seit 1949 in der Bundesrepublik die grundsätzliche Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden und damit dessen grundsätzliche Belastung durch Art. 15 GG vor (vgl. Ridder, Seite 137). Auf diese Weise ist Art. 15 GG bereits Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Vorhersehbarkeit Lutz-Bachmanns vordringlichste Sorge ist. Die befürchtete rechtliche Veränderung wäre nicht die Anwendung des geltenden Verfassungsrechts, sondern deren Ausschluss durch Bundesgesetz. Damit verbleibt die Sorge, dass Investoren künftig das Land Berlin meiden könnten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme dabei allerdings die dem föderalen System zugrundeliegende Idee zum Tragen, dass den Ländern die Abwägung der Vor- und Nachteile ihrer Gesetzgebung und die Bewältigung der Folgen überlassen sei, soweit das gesetzgebende Land betroffen ist (vgl. BVerfGE 112, 226/248). Zu beachten ist schließlich, dass Art. 15 GG nach seinem Sinn und Zweck mittelbar stets das Verschrecken von Investoren innewohnt. Der Vergesellschaftungsartikel sieht eine durch ihn zu schaffende Ordnung vor, in der bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens nicht mehr vom Privateigentum dominiert, sondern von der demokratischen Gesellschaft verwaltet werden. Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so wäre die Erwähnung der Vergesellschaftungskompetenz in diesem Absatz sinnlos. Denn dann würde faktisch immer ein Gleichlauf zu Art. 72 Abs. 1 GG bestehen. Da der Verfassungsgesetzgeber Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG jedoch in Art. 72 Abs. 2 GG aufgelistet hat, zeigt sich, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bundeskompetenz grundsätzlich nicht durch Vergesellschaftungen auf Landesebene ausgelöst wird.

Rechtseinheit im Bundesstaat

Die Rechtseinheit ist ebenso wenig gefährdet. Einem Bundesstaat ist eine gewisse Vielfalt des Rechts immanent. Die bloße Unterschiedlichkeit von Landesrecht führt daher nicht dazu, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Es muss nach dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtszersplitterung zu befürchten sein, die sowohl für den Bund als auch die Länder eine nicht hinnehmbare Bedrohung des Erhalts einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft bedeuten würde. Dabei muss es gerade die Unterschiedlichkeit des Gesetzesrechts sein, die dazu führt, dass die Rechtsgemeinschaft funktionsunfähig zu werden droht. Das BVerfG führt hier als denkbare Beispiele von Land zu Land grundlegend unterschiedliches Verfahrensrecht vor den Gerichten, welches den Rechtsweg zu den Bundesgerichten erschweren würde, oder unterschiedliche Personenstandsregelungen, wodurch Eheschließungen oder Scheidungen nicht gegenseitig anerkannt werden könnten, an (BVerfGE 106, 62/145f.). Wie durch eine Vergesellschaftung von Wohnraum in einzelnen Bundesländern eine solche Rechtszersplitterung entstünde, müsste der Bundesgesetzgeber darlegen, was ihm aber aller Voraussicht nach nicht gelingen wird. Zwar widerspricht Art. 15 GG nach seiner Konzeption einer von Privateigentum getragenen Marktwirtschaft. Diese ist verfassungsrechtlich indes nicht zwingend vorgesehen (BVerfGE 4, 7/17f.). Es ist gerade der Art. 15 GG, der hinter dieser Einsicht steht. Eine Rechtszersplitterung im verfassungsrechtlichen Bereich kann nicht vorliegen, wenn ein Land einen schon immer in der Verfassung angelegten Artikel anwendet. Der Gesetzesentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ sieht vor, den betroffenen Wohnungsunternehmen das Eigentum an bestimmten Immobilien in einem einmaligen Akt zu entziehen und es an eine Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen. Der bloße Entzug des Eigentums steht einer Enteignung, wie sie im gesamten Bundesgebiet Normalität ist, gleich. Auch sind Anstalten öffentlichen Rechts als Eigentümerinnen von Immobilien der deutschen Rechtspraxis nicht fremd. Letztlich gilt für die Rechtseinheit dasselbe Argument wie für die Wirtschaftseinheit: Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Rechtseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so würde die Auflistung in Art. 72 Abs. 2 GG in die Leere führen. Es kann also nicht die Vergesellschaftung an sich sein, die die Rechtseinheit gefährdet. Schließlich wäre das geplante Bundesgesetz nach der strengen Handhabung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, um die Einheit im Falle einer unterstellten Gefährdung zu wahren. Denn hierfür müsste dargelegt werden, dass als milderes Mittel auch ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder nicht zur Wahrung der institutionellen Einheit führen würde (BVerfGE 106, 62/150). Ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder, die vom Mangel an bezahlbarem Wohnraum betroffen sind, würde aber eben hierzu führen, weil damit die Anwendung des Art. 15 GG zur verbreiteten Verfassungsrealität würde. Diese Verfassungsrealität wiederum würde Teil der neuen Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland, sodass diese nicht länger gefährdet wäre.

Die Gefahr einer verfassungswidrigen Blockade

Unabhängig von alledem birgt eine weitere Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts die Gefahr, dass ein verfassungswidriger Zustand auf Jahre fortgeschrieben würde. Nach dieser würde auch ein verfassungswidriges Bundesgesetz die Sperrwirkung für Landesgesetze auslösen (BVerfGE 98, 265/318ff.; 157, 223/256 Rn. 88). Denn das BVerfG prüft bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle eines Landesgesetzes nicht inzident die Verfassungsmäßigkeit jenes Bundesgesetzes, das der Gesetzgebungskompetenz für das Land wegen Art. 72 GG im Wege stünde. Ein möglicherweise verfassungswidriges Bundesgesetz sperrt demnach trotzdem das ansonsten verfassungsmäßige Landesgesetz – solange es nicht in einem eigenen Verfahren für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfGE 98, 265/318). Somit gilt: Selbst ein verfassungswidriges Bundesgesetz entzöge dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Hierdurch würde das Landesgesetz seinerseits verfassungswidrig. Das Land könnte erst wieder gesetzgeberisch tätig werden, nachdem es das Bundesgesetz per abstrakter Normenkontrolle vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklären ließe. Auch ein verfassungswidriges Gesetz könnte sich so als Sozialisierungsbremse auswirken. Der hier beabsichtigte Fall könnte aber Raum bieten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechungslinie entwickelt hatte, betraf ein Bundesgesetz, das die Landeskompetenz sperrte und dessen materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage stand. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen als der fehlenden Bundeskompetenz ist aber etwas anderes, als wenn der Bund von vornherein keine Kompetenz hätte und mit einem Gesetz, das gerade deswegen verfassungswidrig ist, nichts anderes bezweckt, als den eigentlich zuständigen Ländern ihre Kompetenz abzuschneiden. Hier läge ein Missbrauch des kompetenzrechtlichen Verfassungssystems durch den Bund so nahe, dass die Frage des kompetenten Gesetzgebers zum Schutz der Gesetzgebungskompetenz der Länder in der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Landesgesetzes vollumfänglich geklärt werden sollte – einschließlich einer inzidenten Prüfung des Bundesgesetzes. Diesen Fall hatte das Gericht bislang aber noch nicht zu entscheiden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Gericht hier auch nicht die Gelegenheit dazu bekommt. Denn schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollte der Bundestag dem Vorschlag der Koalition nicht folgen. Den Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes, aus dem Kalkül heraus, dass es seine politischen Ziele zunächst dennoch erreichen könnte, müssen verfassungstreue Abgeordnete der Koalitionsfraktionen verhindern.

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Vera Lengsfeld

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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Das Signal von Plauen 2

Die Demo in Plauen war ein großer Erfolg. Die Veranstalter sprechen von 20 000 Teilnehmer, die Polizei von 10 000, also kann man annejhmen, dass es 15 000 waren, wie bei der historischen Demo von 1989! Oben einer der Medienberichte., von Vogtland TV.

Das Signal von Plauen

Dies ist mein Grußwort für die Demo Wie sind die M1llion, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Plauen im Gange ist. Im Frühherbst1989 entschließt sich ein 21-Jähriger Plauener Bürger zu dem sehr gewagten Schritt, ein Flugblatt zu verfassen. Er erträgt die Atmosphäre im Land nicht länger. Tausende Menschen verlassen die DDR, Jörg Schneider will bleiben. … „Das Signal von Plauen“ weiterlesen

Ceuta ist Merkels fatales Erbe

Ich habe Nico Gutjahr ein Interview zur Emigrationsfrage gegeben. Mir machen die jungen Männer in Ceuta weniger Angst als die Europäischen Politiker, die deutschen eingeschlossen, die sich nicht mehr an die Abmachungen, Gesetzte und Verträge halten sie sie selbst ins Werk gesetzt haben.  
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Feed Titel: Verfassungsblog


Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemäßes Lehren und Prüfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

Während es inzwischen erste Leitlinien für den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren Prüfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die Zulässigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zählen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn für mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen Überschätzung von KI […] und einer Abwertung der Hochschullehre […].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die für die Verhältnismäßigkeit und damit Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wäre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die Ausführungen in der Entwurfsbegründung entsprechend berücksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche Prüfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wären. Dies sind solche Prüfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die Prüfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsätzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (Prüfungsteilnehmende, die KI zur Prüfungsbearbeitung nutzen, und Prüfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nämlich anhand derselben Bewertungsmaßstäbe beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche Prüfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenständige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, Berücksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfüllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner Qualität entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die Prüfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten Prüfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits während der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von Einzelfällen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre Fehleranfälligkeit und das ihnen innewohnende Potential für weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern häufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun für einen KI-Einsatz sprechen sollen. Während das VG München auf die besonders hohe Qualität, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche Brüche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg für KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines Prüfungstextes aufgrund von Unterschieden in der Qualität einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen Prüfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmäßig, wohl auch in Prüfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in Prüfungen zulässig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewünscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der Prüfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerät unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berücksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender Einzelfälle, also unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen Umstände ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen würde. Selbstverständlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „Müssen“ mit einer (gerichtlich überprüfbaren) Ausnahme in atypischen Fällen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lässt sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die Gewährleistung chancengerechter Hochschulprüfungen unter den durch KI veränderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche Prüfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit führt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die Eingriffsintensität wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lässt Raum für Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher Prüfungen punktuell eingeschränkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darüber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre Prüfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere Prüfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag für den Umgang mit KI in Hochschulprüfungen zur Diskussion. Dabei kann man überlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ für überzeugend hält und der Begriff „Künstliche Intelligenz“ einer stärkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag für die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht überprüfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus Gründen der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von Prüfungsleistungen werden, so müssen dann konsequenterweise die auf die Prüfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. Während man über die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
1 VG München, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; Müller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des Prüfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen Ausländerbehörden und das Auswärtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren für die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rückt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenständigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfähigen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle für die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen Ansätzen dennoch konsequente Schlüsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurückführen lässt.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die künftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergänzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugänglichen Internetdaten bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche Verbände, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dürften dabei eher abschreckende Beispiele aus Ländern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-Aktivitäten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwünschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender per KI-gestützter Gesichtsanalyse zu schätzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten für bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade für die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lässt hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebäugelt ein überlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, während aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wächst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur Ausübung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurück. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die für einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dürften. Auch das groß angekündigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestützten „Lügendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet früh unter Druck. Schon während der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich Täuschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkürlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlässig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulären Einsatz kam. Für viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfällt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von Geflüchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner Schlüssels um und optimiert dabei organisatorische Zielgrößen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmäßige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfür den von der ETH Zürich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie Bildungsabschlüsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitätsgerechte Zuweisung lässt sich so für ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass Geflüchtete eine Beschäftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung für einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunächst unklar: Unter dem Label der „Künstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine äußerst heterogene Modelllandschaft, die der europäische Gesetzgeber nur lose über die Fähigkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffällige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbstständig Falleinschätzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen für eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse für die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade für lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschätzende Hürde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen Abläufen und erzeugen durch Rückkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollständig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurückführen lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische Opazität bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die Begründung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stärken, hebt die Gesetzesbegründung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt für automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche Attraktivität dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu müssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zunächst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte Phänomen lässt sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, übt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darüber hinaus Fälle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen Fällen bleibt dem Menschen die Ausübung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass für die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten für eine Entscheidung, die algorithmisch längst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche Überprüfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen für den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darüber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsächlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen Rückzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen Erwägungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem Produktivitätsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die Personallücke im öffentlichen Dienst 2025 auf über 600.000 fehlende Beschäftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wären. Die größtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhält es sich auch mit der Opazität der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist für die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist für die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnäckigere als das neuronale Netz für die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulässig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lässt sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dürften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere Begründungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende Fälle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfähige Konzepte zur „Erklärbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindämmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen über die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusätzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die Lücke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische Erklärungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von Geflüchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. Überträgt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute Gründe, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer Länder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. Zunächst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) für die Ausübung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln führende Wissenschaftler:innen einstimmig die Validität bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lässt sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall für die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfügen meist über einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle überhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nächsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stärker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt übertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das Spannungsverhältnis von Recht und Technik lässt sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer Abwägung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen Rationalität zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Der inkompetente Bund

Die Pläne des Koalitionsausschusses, die Vergesellschaftung von Wohnraum auf Landesebene durch Bundesgesetz zu verbieten, sind medial breit behandelt worden. Auf diese Weise will die Bundesregierung die Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ endgültig stoppen und nach eigenen Angaben den privaten Wohnungsbau schützen. Damit wendet sich die SPD, also jene Partei, deren Vertreter sich im Parlamentarischen Rat dafür eingesetzt hatten, die Möglichkeit der Vergesellschaftung in Art. 15 GG in die Verfassung aufzunehmen, nicht nur wie bislang auf Landesebene gegen den Willen der Berlinerinnen und Berliner, sondern versucht nun auf Bundesebene, diesen aktiv zu verhindern. Auf dem Verfassungsblog hat schon Timo Laven argumentiert, dass sich das Vorhaben nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Einen weiteren Beitrag legte Sebastian Lutz-Bachmann vor, in dem er sich ausführlich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenzen befasste. Seinen Ausführungen zu Art. 72 Abs. 2 GG muss jedoch deutlich widersprochen werden. In aller pauschalen Kürze trifft Lutz-Bachmann die implizite Feststellung, dass die im Land Berlin geplante Vergesellschaftung die Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik gefährde. Dabei beweist schon die bloße Auflistung der Vergesellschaftung in Art. 72 Abs. 2 GG, dass eine Vergesellschaftung in einem Land nur ausnahmsweise die Rechts- oder Wirtschaftseinheit gefährdet – und dass dem Bund folglich die Kompetenz für ein pauschales Vergesellschaftungsverbot fehlt.

Erforderlichkeit als Kompetenzschranke

Die Frage der Vergesellschaftung ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine der konkurrierenden Gesetzgebung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bildet. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich nur die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund selbst keine Gesetze erlassen hat. Dementsprechend plant die Koalition, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu nutzen, um den Ländern die ihre abzuschneiden. Wieso ein solches bloßes Verhinderungsgesetz verfassungswidrig ist, diskutierte Timo Laven in seinem Beitrag. Doch liegt im Falle des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine besondere, eingeschränkte Form der konkurrierenden Gesetzgebung vor: Gemäß Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund für die dort geregelten Nummern des Katalogs in Art. 74 Abs. 1 GG, darunter dessen Nr. 15, nur „das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Der Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ kann vom Bundesverfassungsgericht vollständig überprüft werden. Der Begriff ist an jenen der Erforderlichkeit aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt: Es dürfen somit keine landesrechtlichen Regelungen als gleich geeignetes Mittel in Betracht kommen (BVerfGE 106, 62/148ff.). Voraussetzung ist damit, dass die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Schutzgüter ausschließlich durch Bundesgesetz gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 111, 226/267). Eine enge Auslegung des Merkmals ergibt sich auch aus der Geschichte der Norm. Der bis 2006 geltende Art. 72 GG sah vor, dass sich die Erforderlichkeit, welche vom Bundesverfassungsgericht in seiner Altenpflegeentscheidung (BVerfGE 106, 62) streng ausgelegt wurde, auf alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung erstrecke. Aus dem Verständnis heraus, dass Bundesgesetze diese Anforderungen nur selten erfüllen konnten, wurde das Merkmal der Erforderlichkeit im Zuge der Föderalismusreform für über zwei Drittel der in Art. 74 Abs. 1 GG benannten Materie gestrichen. Das bedeutet jedoch zugleich: Für weniger als ein Drittel der Materie wurde die Voraussetzung der Erforderlichkeit bewusst beibehalten. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich somit dazu entschieden, diese Restriktionen samt der bisherigen, strengen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung für den Bund aufrechtzuerhalten.

Gegen die ungleichwertigen Lebensverhältnisse

Das geplante Bundesgesetz ist nach diesen Maßstäben nicht dazu erforderlich, im Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Es ist hierzu nicht einmal geeignet, sondern läuft ihnen sogar zuwider. Denn die Vergesellschaftung könnte in Berlin gerade dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Die Lebensverhältnisse, insbesondere die Wohnverhältnisse, sind nach derzeitiger Lage im Bundesgebiet nicht gleich: Während in Berlin Rekordpreise für Neuvermietungen aufgerufen werden, formulieren Kleinstädte in den neuen Bundesländern seit Jahrzehnten Rückbauziele von Wohnraum, um dem Leerstand entgegenzuwirken. Das nach Art. 72 Abs. 2 GG zu bewahrende bundesstaatliche Sozialgefüge (BVerfGE 106, 62/144) wird hiervon erheblich beeinträchtigt. Es ist gerade der Föderalismus, der an dieser Stelle für die Angleichung der Lebensverhältnisse zu sorgen gedenkt, indem er den Ländern die Möglichkeit gibt, für ihre unterschiedlichen Probleme jeweils angepasste Lösungen zu formulieren. Dass dies besonders für Wohnraum der Fall ist, wird im Mietrecht deutlich, wo der nach Art. 72 Abs. 1 GG kompetente Bundesgesetzgeber beispielsweise in § 556d Abs. 2 BGB den Ländern erlaubt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, um dort die Entwicklung der Mietpreise zu bremsen. Eine Verhinderung der Vergesellschaftung hingegen würde die Lebensverhältnisse zunehmend ungleicher werden lassen.

Investitionsrisiken als Teil der Verfassung

Die Einheit der Wirtschaft hingegen ist dann betroffen, wenn es um „die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht“ (BVerfGE 112, 226/248f.). Es muss sich hierbei um die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaats handeln und nicht um die Erreichung von materiell-politischen Zielen (BVerfGE 106, 62/145). Denn diese politischen Ziele sind im Grundsatz von den Ländern zu definieren. Der springende Punkt in der Abgrenzung zwischen materiell-politischen Zielen und institutionellen Voraussetzungen ist dabei folgender: Wenn der Bund eine von einem Land geplante Maßnahme lediglich aus (wirtschafts-)politischen Erwägungen ablehnt, dann ist dies eine materiell-politische Frage. Nur wenn mehrere Länder unterschiedliche Wirtschaftsgesetzgebung verfolgen, wenn die Befürchtung also gerade das Abweichen der Länder untereinander ist, welche die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik gefährden soll, dann kann die Einheit der Wirtschaft im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG betroffen sein. Die Regelung der „Wirtschaftseinheit“ wurde in genau diesem Sinne aus dem alleinigen Grund wieder in den Absatz eingeführt, um eine bundeseinheitliche Berufsausbildung sicherzustellen (BVerfGE 106, 62/147f.): Es kommt nicht darauf an, welche Berufsausbildungsregeln die richtigen sind, sondern darauf, dass diese einheitlich sein müssen. Dem Koalitionsausschuss geht es jedoch um materiell-politische Ziele und nicht um den Erhalt der institutionellen Einheit des Bundesstaats. Dies ergibt sich schon aus der Begründung im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses. Den Ländern solle die Vergesellschaftung von Wohnraum pauschal verboten werden, um „den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden“. Als materielles Ergebnis soll das politische Ziel des Erhalts des privaten Wohnungsbaus erreicht werden. Dass die flächendeckende Vergesellschaftung von Wohnraum als Lösung des behaupteten Problems nicht erörtert wird, zeigt, dass das Ziel die Verhinderung von Vergesellschaftung ist und nicht die Einheitlichkeit im Bundesgebiet. Da zudem in keinem anderen Bundesland eine Mehrheit für eine Vergesellschaftung absehbar ist, ändert sich für rationale Investoren auch nichts am Status quo. Dieser sieht seit 1949 in der Bundesrepublik die grundsätzliche Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden und damit dessen grundsätzliche Belastung durch Art. 15 GG vor (vgl. Ridder, Seite 137). Auf diese Weise ist Art. 15 GG bereits Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Vorhersehbarkeit Lutz-Bachmanns vordringlichste Sorge ist. Die befürchtete rechtliche Veränderung wäre nicht die Anwendung des geltenden Verfassungsrechts, sondern deren Ausschluss durch Bundesgesetz. Damit verbleibt die Sorge, dass Investoren künftig das Land Berlin meiden könnten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme dabei allerdings die dem föderalen System zugrundeliegende Idee zum Tragen, dass den Ländern die Abwägung der Vor- und Nachteile ihrer Gesetzgebung und die Bewältigung der Folgen überlassen sei, soweit das gesetzgebende Land betroffen ist (vgl. BVerfGE 112, 226/248). Zu beachten ist schließlich, dass Art. 15 GG nach seinem Sinn und Zweck mittelbar stets das Verschrecken von Investoren innewohnt. Der Vergesellschaftungsartikel sieht eine durch ihn zu schaffende Ordnung vor, in der bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens nicht mehr vom Privateigentum dominiert, sondern von der demokratischen Gesellschaft verwaltet werden. Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so wäre die Erwähnung der Vergesellschaftungskompetenz in diesem Absatz sinnlos. Denn dann würde faktisch immer ein Gleichlauf zu Art. 72 Abs. 1 GG bestehen. Da der Verfassungsgesetzgeber Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG jedoch in Art. 72 Abs. 2 GG aufgelistet hat, zeigt sich, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bundeskompetenz grundsätzlich nicht durch Vergesellschaftungen auf Landesebene ausgelöst wird.

Rechtseinheit im Bundesstaat

Die Rechtseinheit ist ebenso wenig gefährdet. Einem Bundesstaat ist eine gewisse Vielfalt des Rechts immanent. Die bloße Unterschiedlichkeit von Landesrecht führt daher nicht dazu, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Es muss nach dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtszersplitterung zu befürchten sein, die sowohl für den Bund als auch die Länder eine nicht hinnehmbare Bedrohung des Erhalts einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft bedeuten würde. Dabei muss es gerade die Unterschiedlichkeit des Gesetzesrechts sein, die dazu führt, dass die Rechtsgemeinschaft funktionsunfähig zu werden droht. Das BVerfG führt hier als denkbare Beispiele von Land zu Land grundlegend unterschiedliches Verfahrensrecht vor den Gerichten, welches den Rechtsweg zu den Bundesgerichten erschweren würde, oder unterschiedliche Personenstandsregelungen, wodurch Eheschließungen oder Scheidungen nicht gegenseitig anerkannt werden könnten, an (BVerfGE 106, 62/145f.). Wie durch eine Vergesellschaftung von Wohnraum in einzelnen Bundesländern eine solche Rechtszersplitterung entstünde, müsste der Bundesgesetzgeber darlegen, was ihm aber aller Voraussicht nach nicht gelingen wird. Zwar widerspricht Art. 15 GG nach seiner Konzeption einer von Privateigentum getragenen Marktwirtschaft. Diese ist verfassungsrechtlich indes nicht zwingend vorgesehen (BVerfGE 4, 7/17f.). Es ist gerade der Art. 15 GG, der hinter dieser Einsicht steht. Eine Rechtszersplitterung im verfassungsrechtlichen Bereich kann nicht vorliegen, wenn ein Land einen schon immer in der Verfassung angelegten Artikel anwendet. Der Gesetzesentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ sieht vor, den betroffenen Wohnungsunternehmen das Eigentum an bestimmten Immobilien in einem einmaligen Akt zu entziehen und es an eine Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen. Der bloße Entzug des Eigentums steht einer Enteignung, wie sie im gesamten Bundesgebiet Normalität ist, gleich. Auch sind Anstalten öffentlichen Rechts als Eigentümerinnen von Immobilien der deutschen Rechtspraxis nicht fremd. Letztlich gilt für die Rechtseinheit dasselbe Argument wie für die Wirtschaftseinheit: Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Rechtseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so würde die Auflistung in Art. 72 Abs. 2 GG in die Leere führen. Es kann also nicht die Vergesellschaftung an sich sein, die die Rechtseinheit gefährdet. Schließlich wäre das geplante Bundesgesetz nach der strengen Handhabung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, um die Einheit im Falle einer unterstellten Gefährdung zu wahren. Denn hierfür müsste dargelegt werden, dass als milderes Mittel auch ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder nicht zur Wahrung der institutionellen Einheit führen würde (BVerfGE 106, 62/150). Ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder, die vom Mangel an bezahlbarem Wohnraum betroffen sind, würde aber eben hierzu führen, weil damit die Anwendung des Art. 15 GG zur verbreiteten Verfassungsrealität würde. Diese Verfassungsrealität wiederum würde Teil der neuen Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland, sodass diese nicht länger gefährdet wäre.

Die Gefahr einer verfassungswidrigen Blockade

Unabhängig von alledem birgt eine weitere Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts die Gefahr, dass ein verfassungswidriger Zustand auf Jahre fortgeschrieben würde. Nach dieser würde auch ein verfassungswidriges Bundesgesetz die Sperrwirkung für Landesgesetze auslösen (BVerfGE 98, 265/318ff.; 157, 223/256 Rn. 88). Denn das BVerfG prüft bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle eines Landesgesetzes nicht inzident die Verfassungsmäßigkeit jenes Bundesgesetzes, das der Gesetzgebungskompetenz für das Land wegen Art. 72 GG im Wege stünde. Ein möglicherweise verfassungswidriges Bundesgesetz sperrt demnach trotzdem das ansonsten verfassungsmäßige Landesgesetz – solange es nicht in einem eigenen Verfahren für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfGE 98, 265/318). Somit gilt: Selbst ein verfassungswidriges Bundesgesetz entzöge dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Hierdurch würde das Landesgesetz seinerseits verfassungswidrig. Das Land könnte erst wieder gesetzgeberisch tätig werden, nachdem es das Bundesgesetz per abstrakter Normenkontrolle vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklären ließe. Auch ein verfassungswidriges Gesetz könnte sich so als Sozialisierungsbremse auswirken. Der hier beabsichtigte Fall könnte aber Raum bieten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechungslinie entwickelt hatte, betraf ein Bundesgesetz, das die Landeskompetenz sperrte und dessen materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage stand. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen als der fehlenden Bundeskompetenz ist aber etwas anderes, als wenn der Bund von vornherein keine Kompetenz hätte und mit einem Gesetz, das gerade deswegen verfassungswidrig ist, nichts anderes bezweckt, als den eigentlich zuständigen Ländern ihre Kompetenz abzuschneiden. Hier läge ein Missbrauch des kompetenzrechtlichen Verfassungssystems durch den Bund so nahe, dass die Frage des kompetenten Gesetzgebers zum Schutz der Gesetzgebungskompetenz der Länder in der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Landesgesetzes vollumfänglich geklärt werden sollte – einschließlich einer inzidenten Prüfung des Bundesgesetzes. Diesen Fall hatte das Gericht bislang aber noch nicht zu entscheiden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Gericht hier auch nicht die Gelegenheit dazu bekommt. Denn schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollte der Bundestag dem Vorschlag der Koalition nicht folgen. Den Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes, aus dem Kalkül heraus, dass es seine politischen Ziele zunächst dennoch erreichen könnte, müssen verfassungstreue Abgeordnete der Koalitionsfraktionen verhindern.

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