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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Verfassungsblog
Ach, wĂ€re es doch mit der juristischen StaatsprĂŒfung so einfach wie im MĂ€rchen Aschenputtel der GebrĂŒder Grimm! In zumeist acht Klausuren werden die juristischen FĂ€higkeiten der PrĂŒflinge unverfĂ€lscht ermittelt und bewertet. Möge sich hierbei die Spreu vom juristischen Weizen trennen und der am klarsten denkende, am schĂ€rfsten argumentierende und dem unerbittlichen Zeitdruck am besten standhaltende PrĂŒfling gewinnen! Dieses Ideal soll â jedenfalls nach dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 29.4.2025 â nicht getrĂŒbt werden durch Extra-Schreibzeit fĂŒr einen chronisch kranken PrĂŒfling mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf. Denn dieser, so die Richter, könne nach seinem persönlichen Leistungsbild weniger zĂŒgig arbeiten als gesunde PrĂŒflinge und erfĂŒlle damit eine Kernanforderung der juristischen StaatsprĂŒfung nicht. Ein Nachteilsausgleich scheide deshalb aus. Diese Schlussfolgerung hĂ€lt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (âNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.â) nicht stand, weil sie bei bestimmten Behinderungen das Recht auf Nachteilsausgleiche, die bei anderen Behinderungen regelmĂ€Ăig gewĂ€hrt werden, vorschnell abschneidet.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachteilsausgleiche wie SchreibzeitverlĂ€ngerungen in PrĂŒfungssituationen geboten sein können, um allen PrĂŒflingen gleiche Startchancen zu eröffnen. Ist der PrĂŒfling jedoch in jener Eigenschaft eingeschrĂ€nkt, die gerade durch die PrĂŒfung abgeprĂŒft werden soll â also den PrĂŒfungszweck betrifft â, soll diese EinschrĂ€nkung nicht ausgleichsfĂ€hig sein. Eine âguteâ, d. h. ausgleichsfĂ€hige EinschrĂ€nkung ist bei âSchreibtischprĂŒfungenâ alles, was körperlich sichtbar ist: Das trĂŒbe Auge oder der lahme Arm trĂŒben nicht das Denken â also den Zweck der PrĂŒfung â und können daher mit einer SchreibzeitverlĂ€ngerung wettgemacht werden. Auch eine Legasthenie tangiert nicht die Gedanken selbst, sondern nur deren lesbaren Ausdruck, so dass eine SchreibzeitverlĂ€ngerung jedenfalls dann, wenn nicht gerade die RechtschreibfĂ€higkeit geprĂŒft werden soll, unbedenklich erscheint (zum Ganzen nur Fischer/Jeremias/Dieterich, PrĂŒfungsrecht, Rn. 301g und 301k mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine âschlechteâ, also nicht ausgleichsfĂ€hige EinschrĂ€nkung ist dagegen alles, was irgendwie dem reinen und zĂŒgigen Denken im Wege steht. Wer schneller mĂŒde wird, hat Pech gehabt.
Dies sieht auch das VG Wiesbaden so â bei der LektĂŒre des Beschlusses fĂ€llt jedoch schnell auf, was gĂ€nzlich fehlt: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. SpĂ€testens seitdem das BVerfG Ende 2023 (1 BvR 2577/15) ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit von Zeugnisbemerkungen bei SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern mit Legasthenie geurteilt hatte, sollte diese Grundgesetznorm Dreh- und Angelpunkt sein, wenn PrĂŒfungsĂ€mter und Gerichte Nachteilsausgleiche fĂŒr PrĂŒflinge mit einer Behinderung prĂŒfen. Dass das VG Wiesbaden Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auĂer Acht gelassen hat, lag offenbar daran, dass bei dem KlĂ€ger keine Schwerbehinderung nach SGB IX festgestellt worden war. Eine solche Feststellung ist jedoch unerheblich fĂŒr die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet ist. Denn jeder regelwidrige körperliche, geistige oder psychische Zustand, der eine Person in ihrer FĂ€higkeit zur individuellen und selbstĂ€ndigen LebensfĂŒhrung lĂ€ngerfristig beeintrĂ€chtigt, stellt eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne dar (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Eine Autoimmunhepatitis wie im vom VG Wiesbaden entschiedenen Fall dĂŒrfte ohne Weiteres unter diese Definition fallen, womit der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet war. Das VG Wiesbaden hĂ€tte sich somit eingehender mit der Frage beschĂ€ftigen mĂŒssen, ob der PrĂŒfling hier aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 118f). Zum verfassungsrechtlichen Gehalt dieses Grundrechts gehört damit auch der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf angemessene Vorkehrungen â also auf einen Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 2 UAbs. 3, 4 UN-BRK. Dieser Ausgleich kann â wir befinden uns im Anwendungsbereich der besonderen GleichheitssĂ€tze â nur versagt werden, wenn ein zwingender Grund von Verfassungsrang vorliegt (Ennuschat, S. 96ff.). Solch ein zwingender Grund kann bei einer PrĂŒfung, die den Zugang zu einem Beruf regelt â wie hier das zweite juristische Staatsexamen â, in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gefunden werden. Weder darf der Nachteilsausgleich dazu fĂŒhren, dass von den allgemeinen PrĂŒfungsanforderungen abgewichen wird, noch darf er den Wettbewerb um Berufschancen durch eine Ăberkompensation des Nachteils verzerren. Letzteres gilt besonders in einem beruflichen Zugangssystem wie dem der juristischen StaatsprĂŒfungen, in dem es auf das letzte Zehntel der Abschlussnote ankommen kann. Als Faustregel kann gelten, dass der PrĂŒfungszweck â also das âObâ der PrĂŒfung, das sich vor allem in den PrĂŒfungsinhalten niederschlĂ€gt â nicht modifiziert werden darf. Die PrĂŒfungsmodalitĂ€ten sind als âWieâ der PrĂŒfung aber anpassungsfĂ€hig (Ă€hnlich Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 210).
Der PrĂŒfungszweck ist anhand der einschlĂ€gigen Gesetze und Verordnungen (bei universitĂ€ren PrĂŒfungen: Satzungen) zu bestimmen. Das VG Wiesbaden nennt hier zum einen § 48 Abs. 2 Hessisches Juristenausbildungsgesetz (JAG), wonach durch Aufsichtsarbeiten festgestellt werden soll, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fĂ€hig ist, einen Vorgang in beschrĂ€nkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und fĂŒr seine rechtliche Lösung in den ĂŒblichen Formen der Rechtspraxis auch unter BerĂŒcksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen ĂŒberzeugend begrĂŒndeten Vorschlag zu machen. Zum anderen ziehen die Richter § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) heran. § 5 Abs. 1 DRiG nennt als Ausbildungsziel die BefĂ€higung zum Richteramt, woraus das VG Wiesbaden folgert, dass ein hohes MaĂ an KonzentrationsfĂ€higkeit und Arbeiten unter Zeitdruck zu den KernfĂ€higkeiten eines jeden Juristen gehört. Eine SchreibzeitverlĂ€ngerung wegen krankheitsbedingter MĂŒdigkeit und nachlassender Konzentration scheidet damit in den Augen des VG Wiesbaden aus. Diese Schlussfolgerung ist in zweierlei Hinsicht zu kritisieren.
Erstens ist sie zu pauschal, indem sie die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich PrĂŒfungszweck (âObâ) und PrĂŒfungsmodalitĂ€t (âWieâ) nicht trennscharf betrachtet. Nach § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die BefĂ€higung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer UniversitĂ€t mit der ersten PrĂŒfung und einen anschlieĂenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten StaatsprĂŒfung abschlieĂt. Die nĂ€here Ausgestaltung der ersten und zweiten PrĂŒfung obliegt nach § 5d Abs. 6 DRiG im Wesentlichen dem Landesrecht. In Hessen regelt § 28 Abs. 1 JAG das Ziel des Vorbereitungsdienstes, an dessen Ende die zweite juristische StaatsprĂŒfung steht, wie folgt:
âWĂ€hrend des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und FĂ€higkeiten die juristische BerufsausĂŒbung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbststĂ€ndig und [âŠ] eigenverantwortlich erledigen.â
Nach § 28 Abs. 2 JAG bestimmt dieses Ziel der Ausbildung Art und MaĂ der ĂŒbertragenen Aufgaben. Naheliegend ist daher, die in § 48 Abs. 2 JAG erwĂ€hnte ZeitbeschrĂ€nkung nicht als Ausbildungszweck, sondern vielmehr als Ausgestaltung der Ausbildung und PrĂŒfung zu verstehen. Die Schreibzeitbegrenzung betrifft also nach dieser landesrechtlichen Ausgestaltung das âWieâ der PrĂŒfung und kann daher durch einen Nachteilsausgleich modifiziert werden. Der Umstand, dass ein PrĂŒfling wegen einer Ă€rztlich festgestellten gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung schneller mĂŒde wird und in seiner KonzentrationsfĂ€higkeit eingeschrĂ€nkt ist, vermag nicht zwingend zu verhindern, dass er die in § 28 Abs. 1 JAG genannten PrĂŒfungsziele, also das âObâ der PrĂŒfung, erreichen kann.
Zweitens wĂŒrde der kategorische Ausschluss einer SchreibzeitverlĂ€ngerung als Nachteilsausgleich bei bestimmten AusprĂ€gungen einer Behinderung â hier Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte ErmĂŒdbarkeit und Regenerationsbedarf â zu einer Binnenbenachteiligung von Menschen mit Behinderungen untereinander fĂŒhren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Nachteilsausgleich bei Behinderungen anderer AusprĂ€gung â z. B. Legasthenie, eingeschrĂ€nktem Sehvermögen oder chronischen RĂŒckenschmerzen â ohne Weiteres zuerkannt wĂŒrde. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wirkt â dies ist seit dem Zeugnisbemerkungs-Urteil des BVerfG geklĂ€rt (BVerfG, a.a.O., Rn. 53) â nicht nur gegenĂŒber nicht-, sondern auch gegenĂŒber andersbehinderten Menschen: Niemand darf wegen der einen Behinderung gegenĂŒber jemandem mit einer anderen Behinderung benachteiligt werden. Es ist dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen, ob die Richter eine SchreibzeitverlĂ€ngerung bei der zweiten juristischen StaatsprĂŒfung kategorisch ablehnen. Es darf jedoch angenommen werden, dass das VG Wiesbaden â insoweit im Einklang mit der herrschenden prĂŒfungsrechtlichen Auffassung â einer SchreibzeitverlĂ€ngerung bei anderen BeeintrĂ€chtigungen weniger ablehnend gegenĂŒberstĂŒnde. Denn die eingeschrĂ€nkte KonzentrationsfĂ€higkeit des Antragstellers ist in der BegrĂŒndung des Beschlusses konstitutiv fĂŒr den Schluss der Richter, die beantragte SchreibzeitverlĂ€ngerung zu verweigern. Darin kommt die auf den Beschluss des BVerwG vom 13.12.1985 (7 B 210/85, juris Rn. 6) zurĂŒckgehende und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffene (z. B. NiedersĂ€chsisches OVG, Beschluss vom 24.6.2019 oder VGH Baden-WĂŒrttemberg, Beschluss v. 29.4.2016) Lehre von den sogenannten âpersönlichkeitsprĂ€genden Dauerleidenâ zum Vorschein, die fĂŒr bestimmte chronische Erkrankungen jede Art von Nachteilsausgleich ablehnt. Diese Lehre kann jedoch verfassungsrechtlich aufgrund der dadurch entstehenden Binnenbenachteiligung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nicht gerechtfertigt werden. Sie zieht nĂ€mlich die Behinderung in ihrer bestimmten AusprĂ€gung selbst als Grund fĂŒr die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs heran, der anders behinderten Menschen gewĂ€hrt werden wĂŒrde. Damit leistet diese Lehre der Stigmatisierung bestimmter (âschlechterâ) Behinderungen gegenĂŒber anderen (âgutenâ) Behinderungen Vorschub. Dies soll aber durch das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gerade verhindert werden.
Diese Ăberlegungen sollen nicht darĂŒber hinwegtĂ€uschen, dass auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bei jeder Behinderung eine SchreibzeitverlĂ€ngerung erforderlich macht. KompensationsfĂ€hig ist nur der durch die konkrete AusprĂ€gung der Behinderung bestehende Nachteil. Ein Nachteilsausgleich muss also passgenau sein und darf nicht zur Ăberkompensation fĂŒhren und damit dazu, dass andere PrĂŒflinge benachteiligt werden. Hier liegt das â vom VG Wiesbaden indessen nicht durchschrittene â argumentative Einfallstor fĂŒr eine gewisse ZurĂŒckhaltung bei der GewĂ€hrung von SchreibzeitverlĂ€ngerungen bei verminderter KonzentrationsfĂ€higkeit und schneller ErmĂŒdung. Um diesen EinschrĂ€nkungen zu begegnen, sollten PrĂŒfungsĂ€mter eher darĂŒber nachdenken, zusĂ€tzliche Ruhepausen einzufĂŒhren (ohne Weiterarbeit an der Klausur) oder die PrĂŒfung in reizĂ€rmerer Umgebung durchzufĂŒhren (Extra-Raum). Nicht zulĂ€ssig ist, wegen der Art der Behinderung selbst von vornherein jeden Nachteilsausgleich zu verweigern, wie es die teilweise noch immer vertretene âLehre von den persönlichkeitsprĂ€genden Dauerleidenâ tut. Diese Lehre lĂ€uft Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zuwider. Zwingender Grund fĂŒr die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs sollte nur der prĂ€zise anhand der gesetzlichen Grundlagen zu bestimmende Zweck der PrĂŒfung sein, wobei PrĂŒfungszweck (âObâ der PrĂŒfung) und PrĂŒfungsmodalitĂ€t (âWieâ der PrĂŒfung) sauber voneinander zu trennen sind.
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The proposal to establish fixed terms for justices of the Brazilian Supreme Court has recently returned to public debate following statements by President Lula presenting tenure reform as an institutional response to the Courtâs current difficulties. The idea is not new. It resurfaces cyclically whenever the Court makes mistakes, or is perceived as making mistakes, in sensitive, controversial, or politically costly cases.
The implicit diagnosis is usually straightforward: justices remain in office for too long; therefore, shortening their tenure would correct the problem. Yet simple diagnoses rarely account for complex institutions. In the Brazilian case, the length of justicesâ tenure is neither the central empirical nor the normative factor explaining todayâs deficits in authority, predictability, coherence, and legitimacy. Insisting on this solution shifts attention away from what truly matters and, worse, risks aggravating existing institutional dysfunctions.
This contribution advances three arguments. First, that the proposal of fixed terms rests on a mistaken diagnosis of the causes of the Brazilian Supreme Courtâs current crisis. Second, that the Courtâs most serious and urgent problems lie elsewhere and are already well known. Third, that fixed terms do not solve these problems and may even worsen them. The possible paths forward depend far more on internal institutional corrections â on how the justices themselves act â than on constitutional reforms imposed from outside.
Advocates of fixed terms for Brazilian Supreme Court justices usually rely on an intuitive argument: long tenures supposedly generate excessive distance from society, encourage personalism, and crystallize power. Periodic turnover, by contrast, would promote pluralism, institutional renewal, and democratic responsiveness.
This narrative is appealing, but it lacks rigor. The most consistent empirical research on the Brazilian Supreme Court, produced over more than a decade by legal scholars and political scientists, does not identify length of tenure as a relevant variable for explaining the Courtâs current problems. Longevity, by itself, does not produce deficits in collegiality, erratic decisions, or crises of confidence. See, for example, Diego Werneck Arguelhes and Leandro Molhano Ribeiroâs analysis of the Courtâs individualized exercise of power in âThe Court, it Is I?â Individual Judicial Powers in the Brazilian Supreme Courtâ.
The Courtâs own history is telling. Justice Celso de Mello, the longest-serving justice in the Courtâs history (1989â2020), with more than three decades on the bench, is also one of its most respected members, widely recognized for integrity, predictability, and argumentative coherence. Justice Marco AurĂ©lio Mello, the second-longest-serving justice (1990â2021), was often in the minority and frequently isolated, yet his long tenure was never associated with institutional problems of the Court. The same can be said of Justice Gilmar Mendes (appointed in 2002). His long trajectory demonstrates that a justiceâs influence, and successes or failures, derives not from time itself, but from how judicial power is exercised.
If justices with long tenures can become references of coherence and institutional commitment, the problem clearly does not lie in the calendar. It lies in the way the Court functions.
Over the last decade, the Brazilian Supreme Court has become a central institution in Brazilian political life. It now occupies a decisive position in major national controversies, including the impeachment of President Dilma Rousseff, electoral disputes, criminal accountability, federalism, public finance, indigenous rights, and recurrent institutional crises. For an international audience, it is important to note that the Brazilian Supreme Court combines the roles of a constitutional court and a final appellate court in a fragmented political system marked by presidentialism and recurring political deadlock. This centrality, however, has come at a significant institutional cost.
The Courtâs primary problem today is one of institutional conduct. Justices have shown persistent difficulty in observing basic standards of judicial self-restraint and ethical behavior. They frequently grant interviews on pending cases, comment publicly on decisions by their colleagues, make statements â on or off the record â that anticipate votes, and participate in events with political and economic actors who have direct or indirect interests in cases before the Court. The prevailing rule seems to be the non-observance of rules.
A second structural problem is the invention of what can be described as individual judicial review. The Brazilian Supreme Court has increasingly operated as a monocratic court. Justices routinely decide cases alone, including in abstract and centralized constitutional review, in clear tension with the Brazilian Constitution, statutory law, and the Courtâs own internal rules. A Court designed to decide collectively has gradually come to function as an aggregation of individual wills â a court of soloists.
This dynamic is reinforced by deep institutional fragmentation. Today, there is not one Brazilian Supreme Court, but many. There are eleven justices with largely autonomous agendas; a physical plenary; a virtual plenary; two chambers; virtual chambers; and a conciliation body created by administrative resolution. Each arena operates with different rhythms and logics. The result is an increasingly silent and marginal plenary.
Another serious problem is decisional hypertrophy. The Brazilian Supreme Court decides too much, on too many issues, and at a pace incompatible with constitutional deliberation. The virtual plenary has become the main outlet for mass decision-making. Productivity is celebrated, but deciding more does not mean deciding better. If this trajectory continues, the Court risks becoming a fast-food court: quick, standardized, and poor in deliberative quality.
More recently, the Court has invested heavily in conciliation mechanisms without constitutional, statutory, or procedural authorization, including in abstract constitutional review. In doing so, it has negotiated fundamental rights, especially those of minorities, as in the indigenous land demarcation case (RE 1017365), or acted as a de facto third round of politics, as seen in disputes involving public finance and social security. In these situations, the Court shifts from guardian of the Constitution to manager of political bargains.
Finally, there is chronic unpredictability. The Brazilian Supreme Court changes its positions frequently, without clear criteria, stability, or respect for precedent. The doctrine of special jurisdiction for public officials (foro por prerrogativa de função) is exemplary. In little more than a decade, the Court has adopted multiple, conflicting understandings, most notably in AP 937-QO). In tax law, instability is intensified by the recurring practice of declaring taxes unconstitutional while simultaneously modulating the effects of decisions to protect public finances. Taxpayers formally win, but do not fully benefit; the State formally loses, but continues to collect.
Introducing fixed terms does not address any of the Brazilian Supreme Courtâs central problems. It does not correct deficits of conduct, restore collegiality, enforce respect for constitutional process, or improve predictability and coherence.
Worse still, in a Court that already operates in a personalistic, individualized, and negotiated manner, fixed terms may exacerbate perverse incentives. Justices with limited time horizons may act even more strategically, more publicly, and more sensitively to political and corporate pressures. Institutional reasoning may give way to the pursuit of personal legacies. Instead of pluralism, the result may be deeper politicization of appointments and stronger efforts by organized interests to secure âtheirâ justice on the Court.
Before altering tenure, it is necessary to put the institutional house in order. This task depends less on Congress and more on the Court itself. The Brazilian Supreme Court could begin by complying with the rules that already exist. It could contain the abuse of individual decisions, strengthen the plenary, reduce the indiscriminate use of the virtual docket, abandon unconstitutional conciliations, and stabilize its jurisprudence. In short, it could return to deciding as a court.
There are, of course, legitimate external proposals on the table, such as reforms aimed at limiting monocratic decisions and reinforcing collegial review. These are targeted interventions directed at the Courtâs real dysfunctions. They are very different from symbolic solutions that treat effects as if they were causes.
The Brazilian Supreme Court faces many serious problems. Length of tenure is not one of them, certainly not among the most pressing. Persisting in this argument is to miss the target. The Courtâs crisis is far less a matter of time than of institutional commitment. A way out exists, but it depends, above all, on the willingness of the justices themselves to respect the institution to which they belong.
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Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt â entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung â keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.
Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der âInterventionistischen Linkenâ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.
Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu groĂen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Ăberwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne âEnde GelĂ€ndeâ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis âWidersetzenâ.
Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: âIst der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?â
Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer âhandfesten Staatskriseâ. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und â bemerkenswerterweise â auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.
Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.
Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:
âDer Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.â
Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).
Dass groĂe Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft âvor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichernâ. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei ânicht zimperlichâ, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe âunter TrĂ€nenâ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.
In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten âVerhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremenâ, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heiĂt es:
âDie Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schlieĂt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.â
Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass âJedermannâ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schlieĂen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.
Legt man den normativ gĂŒltigen MaĂstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied âwegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daĂ sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen istâ. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.
Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschlieĂlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.
Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte â und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. SchlieĂlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Ăberwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.
Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.
Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.
Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der âfreiheitlich-demokratischen Grundordnungâ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden â etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse â kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch â weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert â, wer als âExtremistâ oder âExtremistinâ auĂerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.
Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.
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Feed Titel: Vera Lengsfeld
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Ach, wĂ€re es doch mit der juristischen StaatsprĂŒfung so einfach wie im MĂ€rchen Aschenputtel der GebrĂŒder Grimm! In zumeist acht Klausuren werden die juristischen FĂ€higkeiten der PrĂŒflinge unverfĂ€lscht ermittelt und bewertet. Möge sich hierbei die Spreu vom juristischen Weizen trennen und der am klarsten denkende, am schĂ€rfsten argumentierende und dem unerbittlichen Zeitdruck am besten standhaltende PrĂŒfling gewinnen! Dieses Ideal soll â jedenfalls nach dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 29.4.2025 â nicht getrĂŒbt werden durch Extra-Schreibzeit fĂŒr einen chronisch kranken PrĂŒfling mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf. Denn dieser, so die Richter, könne nach seinem persönlichen Leistungsbild weniger zĂŒgig arbeiten als gesunde PrĂŒflinge und erfĂŒlle damit eine Kernanforderung der juristischen StaatsprĂŒfung nicht. Ein Nachteilsausgleich scheide deshalb aus. Diese Schlussfolgerung hĂ€lt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (âNiemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.â) nicht stand, weil sie bei bestimmten Behinderungen das Recht auf Nachteilsausgleiche, die bei anderen Behinderungen regelmĂ€Ăig gewĂ€hrt werden, vorschnell abschneidet.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachteilsausgleiche wie SchreibzeitverlĂ€ngerungen in PrĂŒfungssituationen geboten sein können, um allen PrĂŒflingen gleiche Startchancen zu eröffnen. Ist der PrĂŒfling jedoch in jener Eigenschaft eingeschrĂ€nkt, die gerade durch die PrĂŒfung abgeprĂŒft werden soll â also den PrĂŒfungszweck betrifft â, soll diese EinschrĂ€nkung nicht ausgleichsfĂ€hig sein. Eine âguteâ, d. h. ausgleichsfĂ€hige EinschrĂ€nkung ist bei âSchreibtischprĂŒfungenâ alles, was körperlich sichtbar ist: Das trĂŒbe Auge oder der lahme Arm trĂŒben nicht das Denken â also den Zweck der PrĂŒfung â und können daher mit einer SchreibzeitverlĂ€ngerung wettgemacht werden. Auch eine Legasthenie tangiert nicht die Gedanken selbst, sondern nur deren lesbaren Ausdruck, so dass eine SchreibzeitverlĂ€ngerung jedenfalls dann, wenn nicht gerade die RechtschreibfĂ€higkeit geprĂŒft werden soll, unbedenklich erscheint (zum Ganzen nur Fischer/Jeremias/Dieterich, PrĂŒfungsrecht, Rn. 301g und 301k mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine âschlechteâ, also nicht ausgleichsfĂ€hige EinschrĂ€nkung ist dagegen alles, was irgendwie dem reinen und zĂŒgigen Denken im Wege steht. Wer schneller mĂŒde wird, hat Pech gehabt.
Dies sieht auch das VG Wiesbaden so â bei der LektĂŒre des Beschlusses fĂ€llt jedoch schnell auf, was gĂ€nzlich fehlt: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. SpĂ€testens seitdem das BVerfG Ende 2023 (1 BvR 2577/15) ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit von Zeugnisbemerkungen bei SchĂŒlerinnen und SchĂŒlern mit Legasthenie geurteilt hatte, sollte diese Grundgesetznorm Dreh- und Angelpunkt sein, wenn PrĂŒfungsĂ€mter und Gerichte Nachteilsausgleiche fĂŒr PrĂŒflinge mit einer Behinderung prĂŒfen. Dass das VG Wiesbaden Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auĂer Acht gelassen hat, lag offenbar daran, dass bei dem KlĂ€ger keine Schwerbehinderung nach SGB IX festgestellt worden war. Eine solche Feststellung ist jedoch unerheblich fĂŒr die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet ist. Denn jeder regelwidrige körperliche, geistige oder psychische Zustand, der eine Person in ihrer FĂ€higkeit zur individuellen und selbstĂ€ndigen LebensfĂŒhrung lĂ€ngerfristig beeintrĂ€chtigt, stellt eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne dar (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Eine Autoimmunhepatitis wie im vom VG Wiesbaden entschiedenen Fall dĂŒrfte ohne Weiteres unter diese Definition fallen, womit der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet war. Das VG Wiesbaden hĂ€tte sich somit eingehender mit der Frage beschĂ€ftigen mĂŒssen, ob der PrĂŒfling hier aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 118f). Zum verfassungsrechtlichen Gehalt dieses Grundrechts gehört damit auch der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf angemessene Vorkehrungen â also auf einen Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 2 UAbs. 3, 4 UN-BRK. Dieser Ausgleich kann â wir befinden uns im Anwendungsbereich der besonderen GleichheitssĂ€tze â nur versagt werden, wenn ein zwingender Grund von Verfassungsrang vorliegt (Ennuschat, S. 96ff.). Solch ein zwingender Grund kann bei einer PrĂŒfung, die den Zugang zu einem Beruf regelt â wie hier das zweite juristische Staatsexamen â, in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gefunden werden. Weder darf der Nachteilsausgleich dazu fĂŒhren, dass von den allgemeinen PrĂŒfungsanforderungen abgewichen wird, noch darf er den Wettbewerb um Berufschancen durch eine Ăberkompensation des Nachteils verzerren. Letzteres gilt besonders in einem beruflichen Zugangssystem wie dem der juristischen StaatsprĂŒfungen, in dem es auf das letzte Zehntel der Abschlussnote ankommen kann. Als Faustregel kann gelten, dass der PrĂŒfungszweck â also das âObâ der PrĂŒfung, das sich vor allem in den PrĂŒfungsinhalten niederschlĂ€gt â nicht modifiziert werden darf. Die PrĂŒfungsmodalitĂ€ten sind als âWieâ der PrĂŒfung aber anpassungsfĂ€hig (Ă€hnlich Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 210).
Der PrĂŒfungszweck ist anhand der einschlĂ€gigen Gesetze und Verordnungen (bei universitĂ€ren PrĂŒfungen: Satzungen) zu bestimmen. Das VG Wiesbaden nennt hier zum einen § 48 Abs. 2 Hessisches Juristenausbildungsgesetz (JAG), wonach durch Aufsichtsarbeiten festgestellt werden soll, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fĂ€hig ist, einen Vorgang in beschrĂ€nkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und fĂŒr seine rechtliche Lösung in den ĂŒblichen Formen der Rechtspraxis auch unter BerĂŒcksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen ĂŒberzeugend begrĂŒndeten Vorschlag zu machen. Zum anderen ziehen die Richter § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) heran. § 5 Abs. 1 DRiG nennt als Ausbildungsziel die BefĂ€higung zum Richteramt, woraus das VG Wiesbaden folgert, dass ein hohes MaĂ an KonzentrationsfĂ€higkeit und Arbeiten unter Zeitdruck zu den KernfĂ€higkeiten eines jeden Juristen gehört. Eine SchreibzeitverlĂ€ngerung wegen krankheitsbedingter MĂŒdigkeit und nachlassender Konzentration scheidet damit in den Augen des VG Wiesbaden aus. Diese Schlussfolgerung ist in zweierlei Hinsicht zu kritisieren.
Erstens ist sie zu pauschal, indem sie die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich PrĂŒfungszweck (âObâ) und PrĂŒfungsmodalitĂ€t (âWieâ) nicht trennscharf betrachtet. Nach § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die BefĂ€higung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer UniversitĂ€t mit der ersten PrĂŒfung und einen anschlieĂenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten StaatsprĂŒfung abschlieĂt. Die nĂ€here Ausgestaltung der ersten und zweiten PrĂŒfung obliegt nach § 5d Abs. 6 DRiG im Wesentlichen dem Landesrecht. In Hessen regelt § 28 Abs. 1 JAG das Ziel des Vorbereitungsdienstes, an dessen Ende die zweite juristische StaatsprĂŒfung steht, wie folgt:
âWĂ€hrend des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und FĂ€higkeiten die juristische BerufsausĂŒbung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbststĂ€ndig und [âŠ] eigenverantwortlich erledigen.â
Nach § 28 Abs. 2 JAG bestimmt dieses Ziel der Ausbildung Art und MaĂ der ĂŒbertragenen Aufgaben. Naheliegend ist daher, die in § 48 Abs. 2 JAG erwĂ€hnte ZeitbeschrĂ€nkung nicht als Ausbildungszweck, sondern vielmehr als Ausgestaltung der Ausbildung und PrĂŒfung zu verstehen. Die Schreibzeitbegrenzung betrifft also nach dieser landesrechtlichen Ausgestaltung das âWieâ der PrĂŒfung und kann daher durch einen Nachteilsausgleich modifiziert werden. Der Umstand, dass ein PrĂŒfling wegen einer Ă€rztlich festgestellten gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung schneller mĂŒde wird und in seiner KonzentrationsfĂ€higkeit eingeschrĂ€nkt ist, vermag nicht zwingend zu verhindern, dass er die in § 28 Abs. 1 JAG genannten PrĂŒfungsziele, also das âObâ der PrĂŒfung, erreichen kann.
Zweitens wĂŒrde der kategorische Ausschluss einer SchreibzeitverlĂ€ngerung als Nachteilsausgleich bei bestimmten AusprĂ€gungen einer Behinderung â hier Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte ErmĂŒdbarkeit und Regenerationsbedarf â zu einer Binnenbenachteiligung von Menschen mit Behinderungen untereinander fĂŒhren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Nachteilsausgleich bei Behinderungen anderer AusprĂ€gung â z. B. Legasthenie, eingeschrĂ€nktem Sehvermögen oder chronischen RĂŒckenschmerzen â ohne Weiteres zuerkannt wĂŒrde. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wirkt â dies ist seit dem Zeugnisbemerkungs-Urteil des BVerfG geklĂ€rt (BVerfG, a.a.O., Rn. 53) â nicht nur gegenĂŒber nicht-, sondern auch gegenĂŒber andersbehinderten Menschen: Niemand darf wegen der einen Behinderung gegenĂŒber jemandem mit einer anderen Behinderung benachteiligt werden. Es ist dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen, ob die Richter eine SchreibzeitverlĂ€ngerung bei der zweiten juristischen StaatsprĂŒfung kategorisch ablehnen. Es darf jedoch angenommen werden, dass das VG Wiesbaden â insoweit im Einklang mit der herrschenden prĂŒfungsrechtlichen Auffassung â einer SchreibzeitverlĂ€ngerung bei anderen BeeintrĂ€chtigungen weniger ablehnend gegenĂŒberstĂŒnde. Denn die eingeschrĂ€nkte KonzentrationsfĂ€higkeit des Antragstellers ist in der BegrĂŒndung des Beschlusses konstitutiv fĂŒr den Schluss der Richter, die beantragte SchreibzeitverlĂ€ngerung zu verweigern. Darin kommt die auf den Beschluss des BVerwG vom 13.12.1985 (7 B 210/85, juris Rn. 6) zurĂŒckgehende und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffene (z. B. NiedersĂ€chsisches OVG, Beschluss vom 24.6.2019 oder VGH Baden-WĂŒrttemberg, Beschluss v. 29.4.2016) Lehre von den sogenannten âpersönlichkeitsprĂ€genden Dauerleidenâ zum Vorschein, die fĂŒr bestimmte chronische Erkrankungen jede Art von Nachteilsausgleich ablehnt. Diese Lehre kann jedoch verfassungsrechtlich aufgrund der dadurch entstehenden Binnenbenachteiligung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nicht gerechtfertigt werden. Sie zieht nĂ€mlich die Behinderung in ihrer bestimmten AusprĂ€gung selbst als Grund fĂŒr die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs heran, der anders behinderten Menschen gewĂ€hrt werden wĂŒrde. Damit leistet diese Lehre der Stigmatisierung bestimmter (âschlechterâ) Behinderungen gegenĂŒber anderen (âgutenâ) Behinderungen Vorschub. Dies soll aber durch das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gerade verhindert werden.
Diese Ăberlegungen sollen nicht darĂŒber hinwegtĂ€uschen, dass auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bei jeder Behinderung eine SchreibzeitverlĂ€ngerung erforderlich macht. KompensationsfĂ€hig ist nur der durch die konkrete AusprĂ€gung der Behinderung bestehende Nachteil. Ein Nachteilsausgleich muss also passgenau sein und darf nicht zur Ăberkompensation fĂŒhren und damit dazu, dass andere PrĂŒflinge benachteiligt werden. Hier liegt das â vom VG Wiesbaden indessen nicht durchschrittene â argumentative Einfallstor fĂŒr eine gewisse ZurĂŒckhaltung bei der GewĂ€hrung von SchreibzeitverlĂ€ngerungen bei verminderter KonzentrationsfĂ€higkeit und schneller ErmĂŒdung. Um diesen EinschrĂ€nkungen zu begegnen, sollten PrĂŒfungsĂ€mter eher darĂŒber nachdenken, zusĂ€tzliche Ruhepausen einzufĂŒhren (ohne Weiterarbeit an der Klausur) oder die PrĂŒfung in reizĂ€rmerer Umgebung durchzufĂŒhren (Extra-Raum). Nicht zulĂ€ssig ist, wegen der Art der Behinderung selbst von vornherein jeden Nachteilsausgleich zu verweigern, wie es die teilweise noch immer vertretene âLehre von den persönlichkeitsprĂ€genden Dauerleidenâ tut. Diese Lehre lĂ€uft Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zuwider. Zwingender Grund fĂŒr die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs sollte nur der prĂ€zise anhand der gesetzlichen Grundlagen zu bestimmende Zweck der PrĂŒfung sein, wobei PrĂŒfungszweck (âObâ der PrĂŒfung) und PrĂŒfungsmodalitĂ€t (âWieâ der PrĂŒfung) sauber voneinander zu trennen sind.
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The proposal to establish fixed terms for justices of the Brazilian Supreme Court has recently returned to public debate following statements by President Lula presenting tenure reform as an institutional response to the Courtâs current difficulties. The idea is not new. It resurfaces cyclically whenever the Court makes mistakes, or is perceived as making mistakes, in sensitive, controversial, or politically costly cases.
The implicit diagnosis is usually straightforward: justices remain in office for too long; therefore, shortening their tenure would correct the problem. Yet simple diagnoses rarely account for complex institutions. In the Brazilian case, the length of justicesâ tenure is neither the central empirical nor the normative factor explaining todayâs deficits in authority, predictability, coherence, and legitimacy. Insisting on this solution shifts attention away from what truly matters and, worse, risks aggravating existing institutional dysfunctions.
This contribution advances three arguments. First, that the proposal of fixed terms rests on a mistaken diagnosis of the causes of the Brazilian Supreme Courtâs current crisis. Second, that the Courtâs most serious and urgent problems lie elsewhere and are already well known. Third, that fixed terms do not solve these problems and may even worsen them. The possible paths forward depend far more on internal institutional corrections â on how the justices themselves act â than on constitutional reforms imposed from outside.
Advocates of fixed terms for Brazilian Supreme Court justices usually rely on an intuitive argument: long tenures supposedly generate excessive distance from society, encourage personalism, and crystallize power. Periodic turnover, by contrast, would promote pluralism, institutional renewal, and democratic responsiveness.
This narrative is appealing, but it lacks rigor. The most consistent empirical research on the Brazilian Supreme Court, produced over more than a decade by legal scholars and political scientists, does not identify length of tenure as a relevant variable for explaining the Courtâs current problems. Longevity, by itself, does not produce deficits in collegiality, erratic decisions, or crises of confidence. See, for example, Diego Werneck Arguelhes and Leandro Molhano Ribeiroâs analysis of the Courtâs individualized exercise of power in âThe Court, it Is I?â Individual Judicial Powers in the Brazilian Supreme Courtâ.
The Courtâs own history is telling. Justice Celso de Mello, the longest-serving justice in the Courtâs history (1989â2020), with more than three decades on the bench, is also one of its most respected members, widely recognized for integrity, predictability, and argumentative coherence. Justice Marco AurĂ©lio Mello, the second-longest-serving justice (1990â2021), was often in the minority and frequently isolated, yet his long tenure was never associated with institutional problems of the Court. The same can be said of Justice Gilmar Mendes (appointed in 2002). His long trajectory demonstrates that a justiceâs influence, and successes or failures, derives not from time itself, but from how judicial power is exercised.
If justices with long tenures can become references of coherence and institutional commitment, the problem clearly does not lie in the calendar. It lies in the way the Court functions.
Over the last decade, the Brazilian Supreme Court has become a central institution in Brazilian political life. It now occupies a decisive position in major national controversies, including the impeachment of President Dilma Rousseff, electoral disputes, criminal accountability, federalism, public finance, indigenous rights, and recurrent institutional crises. For an international audience, it is important to note that the Brazilian Supreme Court combines the roles of a constitutional court and a final appellate court in a fragmented political system marked by presidentialism and recurring political deadlock. This centrality, however, has come at a significant institutional cost.
The Courtâs primary problem today is one of institutional conduct. Justices have shown persistent difficulty in observing basic standards of judicial self-restraint and ethical behavior. They frequently grant interviews on pending cases, comment publicly on decisions by their colleagues, make statements â on or off the record â that anticipate votes, and participate in events with political and economic actors who have direct or indirect interests in cases before the Court. The prevailing rule seems to be the non-observance of rules.
A second structural problem is the invention of what can be described as individual judicial review. The Brazilian Supreme Court has increasingly operated as a monocratic court. Justices routinely decide cases alone, including in abstract and centralized constitutional review, in clear tension with the Brazilian Constitution, statutory law, and the Courtâs own internal rules. A Court designed to decide collectively has gradually come to function as an aggregation of individual wills â a court of soloists.
This dynamic is reinforced by deep institutional fragmentation. Today, there is not one Brazilian Supreme Court, but many. There are eleven justices with largely autonomous agendas; a physical plenary; a virtual plenary; two chambers; virtual chambers; and a conciliation body created by administrative resolution. Each arena operates with different rhythms and logics. The result is an increasingly silent and marginal plenary.
Another serious problem is decisional hypertrophy. The Brazilian Supreme Court decides too much, on too many issues, and at a pace incompatible with constitutional deliberation. The virtual plenary has become the main outlet for mass decision-making. Productivity is celebrated, but deciding more does not mean deciding better. If this trajectory continues, the Court risks becoming a fast-food court: quick, standardized, and poor in deliberative quality.
More recently, the Court has invested heavily in conciliation mechanisms without constitutional, statutory, or procedural authorization, including in abstract constitutional review. In doing so, it has negotiated fundamental rights, especially those of minorities, as in the indigenous land demarcation case (RE 1017365), or acted as a de facto third round of politics, as seen in disputes involving public finance and social security. In these situations, the Court shifts from guardian of the Constitution to manager of political bargains.
Finally, there is chronic unpredictability. The Brazilian Supreme Court changes its positions frequently, without clear criteria, stability, or respect for precedent. The doctrine of special jurisdiction for public officials (foro por prerrogativa de função) is exemplary. In little more than a decade, the Court has adopted multiple, conflicting understandings, most notably in AP 937-QO). In tax law, instability is intensified by the recurring practice of declaring taxes unconstitutional while simultaneously modulating the effects of decisions to protect public finances. Taxpayers formally win, but do not fully benefit; the State formally loses, but continues to collect.
Introducing fixed terms does not address any of the Brazilian Supreme Courtâs central problems. It does not correct deficits of conduct, restore collegiality, enforce respect for constitutional process, or improve predictability and coherence.
Worse still, in a Court that already operates in a personalistic, individualized, and negotiated manner, fixed terms may exacerbate perverse incentives. Justices with limited time horizons may act even more strategically, more publicly, and more sensitively to political and corporate pressures. Institutional reasoning may give way to the pursuit of personal legacies. Instead of pluralism, the result may be deeper politicization of appointments and stronger efforts by organized interests to secure âtheirâ justice on the Court.
Before altering tenure, it is necessary to put the institutional house in order. This task depends less on Congress and more on the Court itself. The Brazilian Supreme Court could begin by complying with the rules that already exist. It could contain the abuse of individual decisions, strengthen the plenary, reduce the indiscriminate use of the virtual docket, abandon unconstitutional conciliations, and stabilize its jurisprudence. In short, it could return to deciding as a court.
There are, of course, legitimate external proposals on the table, such as reforms aimed at limiting monocratic decisions and reinforcing collegial review. These are targeted interventions directed at the Courtâs real dysfunctions. They are very different from symbolic solutions that treat effects as if they were causes.
The Brazilian Supreme Court faces many serious problems. Length of tenure is not one of them, certainly not among the most pressing. Persisting in this argument is to miss the target. The Courtâs crisis is far less a matter of time than of institutional commitment. A way out exists, but it depends, above all, on the willingness of the justices themselves to respect the institution to which they belong.
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Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt â entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung â keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.
Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der âInterventionistischen Linkenâ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.
Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu groĂen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Ăberwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne âEnde GelĂ€ndeâ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis âWidersetzenâ.
Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: âIst der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?â
Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer âhandfesten Staatskriseâ. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und â bemerkenswerterweise â auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.
Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.
Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:
âDer Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.â
Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).
Dass groĂe Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft âvor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichernâ. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei ânicht zimperlichâ, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe âunter TrĂ€nenâ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.
In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten âVerhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremenâ, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heiĂt es:
âDie Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schlieĂt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.â
Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass âJedermannâ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schlieĂen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.
Legt man den normativ gĂŒltigen MaĂstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied âwegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daĂ sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen istâ. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.
Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschlieĂlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.
Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte â und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. SchlieĂlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Ăberwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.
Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.
Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.
Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der âfreiheitlich-demokratischen Grundordnungâ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden â etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse â kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch â weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert â, wer als âExtremistâ oder âExtremistinâ auĂerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.
Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.
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