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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Wenn Vertrauensleute Vertrauen zerstören

Die Enttarnung einer V-Person in Bremen schlĂ€gt hohe Wellen. Über acht Jahre lang soll DĂźlan S. im Auftrag des Bremer Verfassungsschutzes die linke Szene, insbesondere die Bremer Gruppe der Interventionistischen Linken (IL), bespitzelt haben. Laut IL fĂŒhrte DĂźlan S. auch sexuelle und Liebesbeziehungen in der Gruppe.

Die öffentliche Diskussion verlagerte sich frĂŒh auf Anatol Anuschewski, der bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch, das zur Enttarnung des V-Manns fĂŒhrte, dabei gewesen sein soll. Anuschewski ist Rechtsanwalt und war daneben bis vor wenigen Tagen stellvertretendes Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs. Der Spiegel witterte einen Skandal und Politiker*innen forderten seinen RĂŒcktritt, was die Rechtsanwaltskammer, verschiedene BerufsverbĂ€nde, Anwaltskolleg*innen und Dominik Koos auf dem Verfassungsblog als MissverstĂ€ndnis des anwaltlichen Berufsbilds und als Angriff auf die Justiz kritisierten. Am Ende trat Anuschewski von seinem Richteramt zurĂŒck und mit ihm – aus Sorge um ihre anwaltliche UnabhĂ€ngigkeit – seine Kollegin Lea Voigt.

Was dabei ins Hintertreffen geriet: die Aufarbeitung des V-Mann-Einsatzes selbst. Laut Bremer Innenbehörde handelte der Verfassungsschutz ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsschutzgesetzes. Dabei ist vielleicht genau das Teil des Problems. Denn das Bremer Verfassungsschutzgesetz ist hoffnungslos veraltet, lĂŒckenhaft und in Teilen glatt verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird es aktuell – wie auch in vielen anderen BundeslĂ€ndern – ĂŒberarbeitet. Legt man die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dĂŒrfte der Einsatz von DĂźlan S. gleich aus mehreren GrĂŒnden rechtswidrig gewesen sein: Es ist bereits zweifelhaft, ob die IL ĂŒberhaupt ein Fall fĂŒr den Verfassungsschutz ist. Und sollte es zutreffen, dass DĂźlan S. intime Beziehungen in der IL hatte, wĂ€ren die Betroffenen in ihrem Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt. Ein Betroffener hat inzwischen Klage eingereicht, die entsprechend gute Aussichten auf Erfolg hat.

Die Interventionistische Linke ein Fall fĂŒr den Verfassungsschutz? Wohl kaum!

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten. Seit dem NPD-II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wissen wir, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) nur „wenige, zentrale Grundprinzipien, die fĂŒr den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“, umfasst: MenschenwĂŒrde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.

Gegen welches dieser Grundprinzipien sich die IL richten soll, ist unklar. Im Verfassungsschutzbericht 2024 bezieht sich der Bremer Verfassungsschutz auf ein Papier der IL, in dem der „revolutionĂ€re Bruch mit dem Bestehenden“ als Ziel ausgegeben wird. Der Verfassungsschutz hebt hervor, dass die IL den Nationalstaat und die EuropĂ€ische Union abschaffen will. Was der Verfassungsschutz verschweigt: Dieses Ziel wird mit Blick auf die Durchsetzung von Kapitalinteressen gegenĂŒber dem Globalen SĂŒden und die deutsche und europĂ€ische Abschottungspolitik formuliert. Gegen welches Element der fdGO die IL hier konkret verstoßen soll, fĂŒhrt der Verfassungsschutz nicht weiter aus und ist daher völlig unklar.

Ähnlich selektiv wird eine Passage zitiert, nach der die IL „tiefe VerĂ€nderungen in unserer SubjektivitĂ€t und unseren alltĂ€glichen Beziehungen“ erreichen will. Hierin erblickt der Verfassungsschutz die Schaffung eines „Neuen Menschen“, womit er auf das entsprechende Leitbild der Sowjetunion anspielt. Wer das Papier der IL genau liest, wird hingegen schnell feststellen, dass die Gruppe weit davon entfernt ist, einen – nach sowjetischem Vorbild – autoritĂ€ren Staatssozialismus zu propagieren. Die angestrebten „VerĂ€nderungen der SubjektivitĂ€t“ richten sich laut dem Papier gegen die „neoliberale Vereinzelung und Abstumpfung gegenĂŒber dem Leid in anderen Teilen der Welt“. AusdrĂŒcklich grenzt sich die Gruppe von der „mörderischen Staatlichkeit des Stalinismus“ ab und fordert eine „radikale Demokratisierung aller Lebensbereiche“. Wer ihr – wie offenbar der Verfassungsschutz und die Innensenatorin – eine demokratiefeindliche Haltung vorwirft, sollte mehr zu bieten haben als abenteuerliche Assoziationen aus dem Kalten Krieg.

Was ĂŒbrig bleibt, ist die angebliche Gewaltorientierung der IL. Laut Bundesverfassungsgericht können Gewalttaten ein Anhaltspunkt dafĂŒr sein, dass das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkannt wird. Andererseits stellt nicht jede Straftat, etwa im Rahmen von Aktionen des zivilen Ungehorsams, das Gewaltmonopol als solches in Frage (dazu hier). Hinsichtlich der IL stellt der Verfassungsschutz fest, dass sie zwar Gewaltaufrufe vermeide (was als taktisch motiviert abgetan wird), aber mit gewalttĂ€tigen Akteur*innen zusammenarbeite, GewalttĂ€tigkeiten bei Protesten in Kauf nehme und ihnen sogar einen Rahmen biete. Worauf sich das bezieht, ist unklar. Hingegen steht fest, dass der Verfassungsschutz der IL als Initiatorin von Protesten nicht ohne Weiteres Gewalttaten von Teilnehmenden zurechnen darf (vgl. BVerfGE 69, 315 (361 Rn. 93)).

Der Verfassungsschutz legt also nicht ansatzweise dar, inwiefern sich die IL gegen die fdGO richtet. Dass sie dennoch beobachtet wird, könnte auch daran liegen, dass das Bremische Verfassungsschutzgesetz in § 5 Abs. 3 immer noch die alte fdGO-Definition verwendet, die sich stark am bestehenden politischen System orientiert, juristisch ĂŒberholt ist und zu einer exzessiven Beobachtungspraxis verleitet. Wer auf dieser Grundlage operiert, lĂ€uft Gefahr, politische RadikalitĂ€t vorschnell als Extremismus einzuordnen, ohne eine tragfĂ€hige verfassungsrechtliche BegrĂŒndung zu liefern. Immerhin: In einem aktuellen Gesetzentwurf aus Bremen soll der Begriff der fdGO an die neue Rechtsprechung des Verfassungsgerichts angepasst werden (§ 5 Abs. 3 BremVerfSchG-E; Ă€hnlich z.B. § 4 Abs. 3 LVerfSchG RP). Der Entwurf stammt ursprĂŒnglich von der SPD und wird aktuell in der rot-grĂŒn-roten Koalition diskutiert. Öffentlich wurde er, nachdem die CDU ihn kopiert und als eigenen Entwurf ins Parlament eingebracht hatte, um die Koalition vor sich herzutreiben.

Vorabkontrolle und Eingriffsschwellen: Wann dĂŒrfen V-Leute eingesetzt werden?

Der Einsatz von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen gehört zu den eingriffsintensivsten Instrumenten des Verfassungsschutzes. Anders als bei anderen Überwachungsmethoden werden nicht nur sensible Daten erhoben, die TĂ€uschung kann fĂŒr die Betroffenen auch erhebliche psychische und soziale Folgen haben. Den Bespitzelten „droht nach dem Bewusstwerden ihres ganz persönlichen Verratenseins die Entwertung wesentlicher Teile ihres privaten Lebens und die Zerstörung jedes Grundvertrauens in andere Menschen“, heißt es in einem gerade neu aufgelegten Sammelband ĂŒber „Spitzel“.

Angesichts des potenziell sehr schweren Grundrechtseingriffs fordert das Bundesverfassungsgericht, dass insbesondere lĂ€ngere EinsĂ€tze einer unabhĂ€ngigen Vorabkontrolle, etwa durch ein Gericht, unterliegen und nur unter qualifizierten Voraussetzungen angeordnet werden dĂŒrfen (BVerfGE 162, 1 (Rn. 343, 348, 353 f.)). Beides sieht das aktuelle Bremische Verfassungsschutzgesetz nicht vor. Nach § 8b Abs. 5 Satz 3 BremVerfSchG muss zwar die Parlamentarische Kontrollkommission einem Einsatz zustimmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gerichtsĂ€hnliche Rechtskontrolle, sondern um eine parlamentarische Kontrolle, die ĂŒberdies nicht hinreichend professionalisiert ist. Und nach § 8 Abs. 2 BremVerfSchG reichen bereits tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr den Verdacht einer Bestrebung gegen die fdGO aus, also eine einfache BeobachtungsbedĂŒrftigkeit. Das Gesetz genĂŒgt daher nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Schon aus diesem Grund dĂŒrfte die Bespitzelung durch DĂźlan S. rechtswidrig gewesen sein.

Der bereits erwĂ€hnte Entwurf fĂŒr ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz sieht zwar eine richterliche Anordnung und eine höhere Eingriffsschwelle fĂŒr bestimmte eingriffsintensive EinsĂ€tze vor – konkret ist jetzt eine erhebliche BeobachtungsbedĂŒrftigkeit nötig (§ 19 Abs. 1, 5, § 20 Abs. 1). Doch auch dies genĂŒgt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn wenn dem Anschein nach eine tiefere Vertrauensbeziehung eingegangen wird, ist der Eingriff laut Bundesverfassungsgericht „besonders schwer“ (BVerfGE 162, 1 (Rn. 341)) und ist entsprechend nur bei einer besonders gesteigerten BeobachtungsbedĂŒrftigkeit gerechtfertigt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayVSG sowie zu Observationen BVerfGE 162, 1 (Rn. 359 f.)).

Der Unterschied lĂ€sst sich am Beispiel der IL veranschaulichen. Nach dem Gesetzesentwurf (§ 5 Abs. 4 lit. c) BremVerfSchG-E) genĂŒgen fĂŒr eine erhebliche (= gesteigerte) BeobachtungsbedĂŒrftigkeit tatsĂ€chliche Anhaltspunkte, dass Straftaten begangen werden. Hierunter können grundsĂ€tzlich auch geringfĂŒgige Straftaten fallen, wie etwa ein Hausfriedensbruch im Rahmen einer Tagebau-Besetzung oder eine Nötigung bei einer Sitzblockade. Eine besonders gesteigerte BeobachtungsbedĂŒrftigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht fĂŒr besonders schwere Grundrechtseingriffe fordert, dĂŒrfte hingegen grundsĂ€tzlich voraussetzen, dass schwere Straftaten begangen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BayVSG). Dass Mitglieder der IL solche schweren Straftaten begehen, ist nicht bekannt.

Kein Sex mit V-Leuten!?

Aus grundrechtlicher Perspektive am schwerwiegendsten ist jedoch, dass DĂźlan S. laut IL auch intime Beziehungen mit anderen Mitgliedern der IL eingegangen sein soll. Das berĂŒhrt den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Betroffenen. Auch wenn in Details umstritten ist, was alles zu diesem Kernbereich gehört, sind jedenfalls jegliche Ausdrucksformen der SexualitĂ€t davon erfasst. Entscheidend ist, dass die Interaktion mit der V-Person einen höchstpersönlichen Charakter aufweist und auf einem besonderen VertrauensverhĂ€ltnis beruht. Das Bundesverfassungsgericht betont schon seit vielen Jahrzehnten, dass dieser Kernbereich „der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist“.

Gerichte haben die genauen Kernbereichsgrenzen beim Einsatz von V-Leuten und verdeckt Ermittelnden bisher nicht klar ausbuchstabiert. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin in seiner Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vor gut drei Jahren Leitplanken formuliert: Allerengste persönliche Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, betreffe schon als solches den Kernbereich privater Lebensgestaltung, da die Überwachten darĂŒber getĂ€uscht werden, dass der staatliche Überwachungsauftrag die jeweilige Beziehung prĂ€gt (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).

Nun hat das Bundesverfassungsgericht beim Kernbereichsschutz bisher nicht zwischen V-Leuten und verdeckt Ermittelnden differenziert. Gleichwohl bestehen praktisch relevante Unterschiede. Denn wĂ€hrend der Staat verdeckt Ermittelnde „von außen“ in die Szene einschleust und ihr gesamtes Verhalten steuert, „stammen“ V-Personen aus der jeweiligen Szene und haben in der Regel vielfĂ€ltige private Beziehungen im Umfeld, das sie ĂŒberwachen sollen. Gerade in subkulturell geprĂ€gten Milieus, in denen Polit- und FreizeitaktivitĂ€ten der Beteiligten ineinander ĂŒbergehen, sind intime Kontakte unter den Beteiligten umso wahrscheinlicher. Wenn nun eine Person aus solch einer Szene vom Verfassungsschutz angeworben werden soll, ist es oft unvermeidbar, dass sie dort schon bis zur Anwerbung auch intime Beziehungen pflegt(e).

Vergangene Beziehungen oder solche, die nichts mit Personen aus dem Beobachtungsvorgang zu tun haben, betreffen in diesen FĂ€llen grundsĂ€tzlich nicht den Kernbereich. Umgekehrt ist klar, dass V-Personen nicht auf staatliche Veranlassung hin intime Beziehungen eingehen dĂŒrfen, um Informationen zu gewinnen. UnzulĂ€ssig ist es auch, eine bereits bestehende intime Beziehung auszunutzen. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft klargestellt, dass der Verfassungsschutz keine V-Personen anwerben darf, damit diese die eigene Ehepartnerin oder den eigenen Ehepartner bespitzeln (BVerfGE 165, 1 (61 Rn. 110)).

Kernbereichsschutz auch bei Gruppenbeobachtungen

Die Bremer Innensenatorin bestreitet ein solches Vorgehen im Fall DĂźlan S.: „Der Verfassungsschutz Bremen nutzt keine Liebesbeziehung aus, um Informationen zu erhalten.“ Wie kommt sie zu dieser Aussage? Die in der Rechtsprechung etablierte Unterscheidung zwischen Datenerhebung und Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 120, 274 (338 ff. Rn. 280 ff.)) fĂŒhrt an dieser Stelle nicht weiter. Es genĂŒgt nicht, wenn V-Leute sich bei ihren intimen Beziehungen darauf beschrĂ€nken, die dadurch gewonnenen Informationen fĂŒr sich zu behalten. Denn bereits die Interaktion an sich verstĂ€rkt das tĂ€uschungsbedingt aufgebaute Vertrauen und berĂŒhrt daher den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).

Auch hilft es wenig, dass der Einsatz von DĂźlan S. sich mutmaßlich gegen die IL als Gruppe und nicht gegen Einzelpersonen richtete. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Kernbereichsrelevanz intimer Beziehungen insbesondere im Zusammenhang mit Zielpersonen herausgestellt. In dem Fall legte das Gesetz nach den klassischen polizeirechtlichen Störer-Kategorien fest, welche Personen ĂŒberwacht werden dĂŒrfen. Der Verfassungsschutz beobachtet aber verfassungsfeindliche Bestrebungen. Diese gehen selten von Einzelpersonen, viel hĂ€ufiger von Gruppierungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BremVerfSchG). Als „FrĂŒhwarnsystem“ setzt der Verfassungsschutz bewusst frĂŒh an – weswegen er auch Personen erfasst, deren tatsĂ€chliche Rolle in einer Gruppierung er noch gar nicht feststellen konnte. Diese Personen sind dann mit Blick auf den Kernbereichsschutz als Zielperson anzusehen. Der Entwurf fĂŒr ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz schließt engste persönliche Beziehungen jedoch nur aus, wenn die EinsĂ€tze sich gezielt gegen eine Person richten (§ 19 Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, Ă€hnlich z.B. Art. 18 Abs. 1 Satz 7 BayVSG); mit Mitgliedern einer ĂŒberwachten Gruppe wĂ€ren enge persönliche Beziehungen also weiterhin möglich.

In diesem von den Gerichten bisher weitgehend unbestellten Feld „V-Leute-Einsatz und Kernbereichsschutz“ lĂ€sst sich somit Folgendes festhalten: Pflegt die V-Person intime Beziehungen zu einer Person, die einem Beobachtungsobjekt angehört, stellt das zunĂ€chst die V-Person vor die Wahl. Sie muss entweder die intime Beziehung oder die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz beenden. Aber auch die V-Person-FĂŒhrung trifft entsprechend eine Verpflichtung: Sie muss zunĂ€chst darauf hinwirken, dass solche Beziehungen nicht entstehen, und falls doch, den V-Person-Einsatz beenden.

FĂŒr den Bremer Fall bedeutet dies: Sollte DĂźlan S. – wie von der IL angegeben – sexuelle oder Liebesbeziehungen in der Gruppe gehabt haben, war der Einsatz alleine deswegen bereits rechtswidrig.

Hausaufgaben fĂŒr Politik und Verfassungsschutz

Der Bremer Fall wirft also Fragen auf, die weit ĂŒber Bremen hinaus relevant sind und bei den anstehenden Reformen des Verfassungsschutzrechts eine genauere Betrachtung verdienen – nicht zuletzt auf Bundesebene. Vielerorts gilt es, bei dem fdGO-Begriff, den Eingriffsschwellen und der unabhĂ€ngigen Vorabkontrolle nachzubessern. Auch sollten die entsprechenden Gesetze klare Grenzen fĂŒr persönliche Beziehungen ihrer V-Personen vorsehen. Noch mehr sind aber die Behörden in der Pflicht, das Agieren ihrer Quellen zu ĂŒberprĂŒfen und GrenzĂŒberschreitungen zu verhindern.

In Bremen sollte man langsam den Blick wegwenden vom vermeintlichen Skandal der Beteiligung des ehemaligen Verfassungsrichters Anuschewski am KonfrontationsgesprĂ€ch und sich dem V-Mann-Einsatz selbst widmen. Denn es spricht viel dafĂŒr, dass dieser aus mehreren GrĂŒnden rechtswidrig war: Der Verfassungsschutz erklĂ€rt kaum nachvollziehbar, warum sich die IL gegen die fdGO richtet, und stĂŒtzte den Einsatz von DĂźlan S. als V-Mann auf eine Rechtsgrundlage, die evident verfassungswidrig ist. Und sollte es zutreffen, dass DĂźlan S. intime Beziehungen mit Mitgliedern der IL eingegangen ist, verletzte er damit auch deren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Indem er an der Enttarnung eines wohl rechtswidrig eingesetzten V-Manns mitwirkte, hat der ehemalige Verfassungsrichter der Verfassung womöglich einen Dienst erwiesen.

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Viel gewollt, noch nicht genug versucht

Die Verfassungsresilienz – die FĂ€higkeit der Verfassung, demokratische Prinzipien und Verfahren vor Angriffen zu schĂŒtzen – ist in aller Munde (dazu auch hier). SpĂ€testens seit der letzten Bundestagswahl: Weil sich damals schwierige parlamentarische MehrheitsverhĂ€ltnisse abzeichneten, Ă€nderte der Bundestag Ende 2024 das Grundgesetz, um einige Organisationselemente des Gerichts in Verfassungsrang zu heben, und richtete einfachgesetzlich (§ 7a BVerfGG) einen Ersatzwahlmechanismus fĂŒr frei werdende Richterstellen ein (kritisch dazu etwa Willaschek). Im September 2024 geriet die konstituierende Sitzung des ThĂŒringer Landtags trotz vorheriger Warnungen zum Eklat, bei dem letztlich sogar der Verfassungsgerichtshof einschreiten musste. JĂŒngst brachte Berlin eine VerfassungsĂ€nderung zum Schutz des Verfassungsgerichtshofs auf den Weg (dazu hier und hier).

Nun reiht sich auch Sachsen-Anhalt ein – die Landtagsfraktionen der CDU, Linken, SPD, FDP und GrĂŒnen haben einen Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/6653) vorgelegt, der viele Lehren aus der Resilienzdebatte zieht. Vor dem Hintergrund aktueller Umfragen sollen noch vor der Landtagswahl im September Vorkehrungen getroffen werden, ehe Gesetzesvorhaben schwierig und VerfassungsĂ€nderungen so gut wie unmöglich werden. Der Entwurf fĂŒr ein „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ will gleich ĂŒber mehrere Stellschrauben die freiheitlich-demokratische Ordnung im Land sichern und vor Zersetzung und Blockaden schĂŒtzen. Das ist ambitioniert, gelingt an vielen Stellen, bleibt an anderen aber auch lĂŒckenhaft und birgt Obstruktionsrisiken.

Die (fast schon altbekannte) Absicherung des Verfassungsgerichts

Wie etwa in Berlin soll auch in Sachsen-Anhalt das Verfassungsgericht in der Verfassung ausdrĂŒcklich als Verfassungsorgan benannt werden. Diese Änderung hat vorrangig deklaratorischen Charakter, unterstreicht aber die Autonomie des Verfassungsgerichtshofs gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen (so fĂŒr Berlin bereits Walter und Fetscher). In fast schon gewohnter Manier sollen die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts sowie deren Wiederwahl von der einfachgesetzlichen auf die verfassungsrechtliche Ebene hochgezont werden. Gleiches gilt fĂŒr die kommissarische WeiterfĂŒhrung der GeschĂ€fte, wenn die Nachwahl von Mitgliedern blockiert ist.

Um solche Blockaden von vornherein zu verhindern, sieht der Gesetzentwurf ein Ersatzvorschlagsrecht fĂŒr das Gericht selbst in der Verfassung vor, das im LVerfGG weiter ausgeformt werden soll. FĂŒr diese VorschlĂ€ge reicht dann statt der Zweidrittel- die absolute Mehrheit im Landtag. Ob auf diese Weise gewĂ€hlte Richter*innen weniger demokratisch legitimiert sind, ist eine Debatte, die mit Blick auf das Bundesverfassungsgericht gefĂŒhrt wurde und hier nicht zu wiederholen ist (siehe hier oder hier). Die nun vorgeschlagene Wahl durch eine einfache Mehrheit ist der dauerhaften geschĂ€ftsfĂŒhrenden WeiterfĂŒhrung der AmtsgeschĂ€fte oder – im schlimmsten Fall – einer LĂ€hmung des Gerichts jedenfalls vorzuziehen.

Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sollen verfassungsrechtlich aufgewertet werden. Wie ĂŒblich (z.B. § 31 BVerfGG) binden die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. In Verfahren der abstrakten und der konkreten Normkontrolle sowie bei Individual- und bei Kommunalverfassungsbeschwerden haben sie Gesetzeskraft, zumindest, soweit die Entscheidung ein Gesetz als mit der Landesverfassung unvereinbar oder fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Die bislang allein im LVerfGG verankerte Rechtswirkung soll nun auch in den Verfassungsrang gehoben werden. Diese AusdrĂŒcklichkeit ist verfassungsrechtlich zwar kein Novum (vgl. etwa Art. 65 Abs. 5 S. 2 HmbVerf). Sie unterstreicht aber die Stellung des Verfassungsgerichts bei der Auslegung der Landesverfassung und setzt der Volksvertretung, insbesondere aber auch einer „gekaperten“ Exekutive, Grenzen.

Kein ThĂŒringen 2.0 im Landtag

Auch fĂŒr das Parlament sind Änderungen geplant. Bislang bestimmt § 4 Abs. 2 S. 1 der GeschĂ€ftsordnung des Landtags, dass nur die stĂ€rkste Fraktion einen Kandidaten fĂŒr das Amt des LandtagsprĂ€sidenten zur Wahl stellen darf. Genau diese Regelung fĂŒhrte in Erfurt seinerzeit zu Streit. Der Gesetzesentwurf ist von diesen Erfahrungen der konstituierenden Sitzung des ThĂŒringer Landtags im September 2024 explizit getragen und soll eine solche Situation in Magdeburg im Herbst dieses Jahres verhindern. Daher ist vorgesehen, dass die stĂ€rkste Fraktion das Vorschlagsrecht fĂŒr den Posten des*der LandtagsprĂ€sident*in nur im ersten Wahlgang innehat. Danach können alle Fraktionen Abgeordnete des Landtages fĂŒr diese Funktion vorschlagen.

Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber auf verfassungsrechtlich sicherem Terrain. Denn die Landesverfassung sieht in Art. 49 Abs. 1 lediglich vor, dass der Landtag seinen PrĂ€sidenten und seine VizeprĂ€sidenten wĂ€hlt. Ein ausschließliches Vorschlagsrecht der stĂ€rksten Fraktion fĂŒr die Wahl oder gar ein Anspruch darauf, dass eine von ihr vorgeschlagene Person gewĂ€hlt wird, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Verfassung (ausfĂŒhrlich dazu der ThĂŒringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 92 ff.). Dies wĂ€re mit dem freien Mandat der Abgeordneten unvereinbar. Dass ein*e Abgeordnete*r der stĂ€rksten Fraktion den Landtag vertreten muss, ist schließlich auch insofern nicht zwingend, als der*die PrĂ€sident*in zur unparteiischen AmtsfĂŒhrung verpflichtet ist (Bundesverfassungsgericht, Rn. 132).

Damit auch der Weg zur Wahl des*der LandtagsprĂ€sident*in vor politischer Inszenierung geschĂŒtzt ist, wird die ohnehin bloß „dienende“ Funktion des*der AltersprĂ€sident*in (d.h. des dienst-, nicht des lebensĂ€ltesten Mitglieds) zur Herstellung der Handlungs- und ArbeitsfĂ€higkeit des neu gewĂ€hlten Parlaments (ThĂŒringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 64) eingehegt. Nicht er*sie benennt zwei weitere Abgeordnete fĂŒr den vorlĂ€ufigen Sitzungsvorstand, sondern die zwei altersmĂ€ĂŸig jĂŒngsten Mitglieder des Landtages bilden diesen gemeinsam mit dem*der AltersprĂ€sident*in. Dass der Sitzungsvorstand aber dennoch gekapert werden kann, hat der Fall ThĂŒringen gezeigt. Die AfD könnte nĂ€mlich junge ParteigĂ€nger*innen strategisch auf erfolgversprechende Listen- oder WahlkreisvorschlĂ€ge setzen, um dem*der AltersprĂ€sident*in zwei ihrer Abgeordneten an die Seite zu stellen. Damit könnte sie abermals eine konstituierende Sitzung als politisches Theater fĂŒr sich inszenieren. Hier sollte der Gesetzgeber nochmals nachjustieren.

Ob die geplanten Änderungen der parlamentarischen GeschĂ€ftsordnung aber tatsĂ€chlich einen echten Mehrwert bringen, ist mehr als zweifelhaft. Denn bevor mit der Wahl des*der ParlamentsprĂ€sident*in die eigentliche parlamentarische Arbeit aufgenommen wird, soll – so stellt eine vorgeschlagene Änderung klar – „eine Entscheidung ĂŒber die unverĂ€nderte oder verĂ€nderte Übernahme der GeschĂ€ftsordnung des vorhergehenden Landtages“ getroffen werden. Die bestehende GeschĂ€ftsordnung des vorherigen Parlaments hat zweifellos eine gewisse Indizwirkung. Sie unterliegt aber vollstĂ€ndig der parlamentarischen DiskontinuitĂ€t (Bundesverfassungsgericht, Rn. 21; ThĂŒringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 68; instruktiv Michl) und kann in jedem Punkt auch vor der Wahl des*der LandtagsprĂ€sident*in durch die Abgeordneten geĂ€ndert werden (ThĂŒringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 76 ff.). Hier sollte der Gesetzgeber ĂŒberlegen, wesentliche Punkte, etwa zur Funktion des*der AltersprĂ€sident*in oder zur Wahl des*der LandtagsprĂ€sident*in, ebenfalls in der Verfassung zu verankern, um potenzielle Konflikte zu entschĂ€rfen.

Absicherung der (Medien-)StaatsvertrÀge

Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung von Sachsen-Anhalt (VerfLSA) regelt, dass StaatsvertrĂ€ge durch den MinisterprĂ€sidenten nur geschlossen werden dĂŒrfen, nachdem der Landtag zugestimmt hat. Die KĂŒndigung von StaatsvertrĂ€gen regelt die Norm allerdings nicht. Insofern entspricht die Regelung Sachsen-Anhalts bislang der aller anderen Landesverfassungen. In der Wissenschaft ist umstritten, ob ein Staatsvertrag – als actus contrarius – ebenfalls nur gekĂŒndigt werden darf, nachdem der Landtag zugestimmt hat, oder ob die Exekutive dies allein bewirken könnte. Dass eine solche wissenschaftliche Debatte einen möglichen AfD-MinisterprĂ€sidenten nicht interessieren dĂŒrfte, zeigt die Ablehnung der Partei des Medienstaatsvertrags. In ThĂŒringen und in Sachsen-Anhalt fordert die AfD offen, den Medienstaatsvertrag oder den MDR-Staatsvertrag zu kĂŒndigen, und hat dies fĂŒr den Fall einer RegierungsĂŒbernahme auch schon angekĂŒndigt. An die Stelle der alten Rundfunkanstalten soll ein „Grundfunk“ treten, bei dem man wenig Fantasie benötigt, um sich darunter auch einen parteipolitisch gefĂ€rbten Propagandasender vorzustellen.

Ob ein solcher europa- und verfassungsrechtlich ĂŒberhaupt möglich wĂ€re (dazu Bovermann und Stowasser), sei hier dahingestellt. Ein Experiment sollte man daraus aufgrund der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fĂŒr die öffentliche Meinungsbildung lieber nicht machen. Um solche AlleingĂ€nge des MinisterprĂ€sidenten kĂŒnftig zu verhindern oder zumindest zu erschweren, soll nun auch die KĂŒndigung von StaatsvertrĂ€gen unter Parlamentsvorbehalt gestellt werden. Dies wĂ€re ein verfassungsrechtliches Novum, politisch aber in jedem Fall geboten (zur Debatte auch Mast und Laude). NatĂŒrlich könnten StaatsvertrĂ€ge weiterhin gekĂŒndigt werden, wenn sich eine parlamentarische Mehrheit dafĂŒr ausspricht. Die Debatte darĂŒber wĂŒrde zumindest aber öffentlich gefĂŒhrt.

Kaum Schutz fĂŒr die Landeszentrale fĂŒr politische Bildung

Eher unscheinbar kommt die vorgeschlagene ErgĂ€nzung des Erwachsenenbildungsgesetzes daher. Ihm soll ein neuer Abschnitt mit einer einzigen, kurzen Bestimmung unter der Überschrift „Bestandsgarantie“ hinzugefĂŒgt werden: „Die Landesregierung ist verpflichtet, eine Landeszentrale fĂŒr politische Bildung zu unterhalten.“ Die Landeszentralen und die Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung tragen jeweils auf ihren Gebieten entscheidend zur unabhĂ€ngigen und ĂŒberparteilichen Demokratiebildung bei. Umso erstaunlicher ist es, dass bis zum heutigen Tage die Landeszentrale bloß auf einem Beschluss der Landesregierung beruht, der Rechtsform, Behördenstruktur, Aufgaben und inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale definiert. Damit ist Sachsen-Anhalt aber bei weitem nicht allein, denn nur in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein existiert eine gesetzliche Verankerung der jeweiligen Landeszentrale. In den ĂŒbrigen LĂ€ndern und im Bund wird die jeweilige Zentrale durch Organisationserlass errichtet (siehe dazu Gundling).

Die vorgeschlagene Änderung hat allerdings kaum einen Mehrwert. Zwar setzen demokratische und rechtsstaatliche GrundsĂ€tze auch dem Handeln der Landeszentrale als staatlicher Behörde gewisse Grenzen (siehe etwa Bundesverfassungsgericht, Rn. 23). Der bloß auf einfachgesetzlicher Ebene verankerte Fortbestand der Landeszentrale verhindert aber nicht, dass ĂŒber eine Änderung des Regierungserlasses ihr Auftrag verzerrt wird. Ebenso wenig schließt er aus, dass das sie begleitende Kuratorium tendenziös besetzt wird. Dieses Kuratorium soll eigentlich die parteipolitische Ausgewogenheit der Arbeit sichern. Der Vorschlag verhindert also nicht, dass die Landeszentrale in ein politisch einseitiges Sprachrohr der Regierung verwandelt wird, wĂ€hrend andere Angebote der Demokratiebildung oder ExtremismusprĂ€vention hingegen eingestellt werden. Vielmehr sollte sich der Magdeburger Gesetzgeber an Nordrhein-Westfalen orientieren, das im vergangenen Jahr expertengestĂŒtzt ein eigenes LpB-Gesetz erlassen hat. Da Sachsen-Anhalt mit den geplanten VerfassungsĂ€nderungen teilweise ohnehin neue Wege beschreitet, könnte man auch darĂŒber nachdenken, zumindest die Existenz der Landeszentrale und ihren unabhĂ€ngigen und ĂŒberparteilichen Bildungsauftrag ebenfalls in der Landesverfassung zu verankern (thematisch passend etwa in Art. 30 VerfLSA zur Erwachsenenbildung). Sachsen-Anhalt wĂ€re damit das erste Bundesland, das dieser Institution Verfassungsrang einrĂ€umen wĂŒrde. Die „Exotik“ dieses Vorschlags relativiert sich, wenn man bedenkt, dass selbst der Landesbeauftragte fĂŒr den Datenschutz nebst der Garantie seiner UnabhĂ€ngigkeit Platz in der Verfassung gefunden hat.

Fazit

Der vorgelegte Gesetzentwurf soll die Demokratie vor ihren Feinden schĂŒtzen. Kaum zufĂ€llig enthĂ€lt das Gesetz zur Parlamentsreform auch eine Änderung des Feiertagsgesetzes. Sie soll den 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und Ende des Zweiten Weltkrieges und den 17. Juni, der an den Volksaufstand von 1953 in der DDR erinnert und symbolisch fĂŒr den Widerstand gegen Unfreiheit und Diktatur steht, zu Gedenktagen machen. TatsĂ€chlich enthĂ€lt der Vorschlag einige wichtige Punkte, die zur Resilienz der Landesverfassung und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Landes beitragen. Weitere Punkte könnten ebenfalls verfassungsrechtlich hochgezont werden. Dabei muss der Gesetzgeber aber die Balance wahren: Einerseits sollte er natĂŒrlich die Verfassung nicht mit Detailregelungen ĂŒberfrachten, denn die Änderungsfestigkeit gilt sowohl in absichernder als auch in möglicherweise hindernder Richtung. Jede verfassungsrechtliche Festschreibung engt den Handlungsspielraum des einfachen Gesetzgebers ein StĂŒck weit ein. Andererseits nĂŒtzt eine bloß einfachgesetzliche Normierung nichts, wenn diejenigen, vor denen man damit die freiheitlich-demokratische Ordnung schĂŒtzen möchte, nach der Landtagswahl eine gesetzesĂ€ndernde Mehrheit organisieren können.

NatĂŒrlich spielt auch Zeit eine Rolle. Die verfassungsrechtliche StĂ€rkung des Bundesverfassungsgerichts ist seinerzeit in drei Monaten ĂŒber die BĂŒhne gegangen. Bis zur parlamentarischen Sommerpause des Magdeburger Landtags sind es nur noch vier Monate. Bis zum Zusammentritt des neuen Landtages, der spĂ€testens Anfang Oktober geschehen muss (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VerfLSA), bleibt allerdings der jetzige Landtag im Amt (Art. 43 S. 2 VerfLSA) und kann BeschlĂŒsse fassen. Dass das in rechtlich unbedenklicher (politisch gleichwohl höchst umstrittener) Weise auch VerfassungsĂ€nderungen umfassen kann, hat der (Alt-)Bundestag im FrĂŒhjahr 2025 eindrĂŒcklich gezeigt: Er hat nach der Wahl des neuen Bundestages, aber vor dessen Zusammentritt, in einer Sondersitzung im Zuge der GrundgesetzĂ€nderung die Schuldenbremse gelockert und ein Sondervermögen Infrastruktur beschlossen. In jedem Fall sollte der Gesetzgeber die verbleibende Zeit nutzen, um die geplante Verbesserung der Verfassungsresilienz klug umzusetzen.

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The Securitarian Turn in Italian Criminal Law

On April 11, 2025, the Italian far-right Executive approved a sweeping reform of the criminal justice system through a decree-law, commonly referred to as the “Security Decree”, which was later converted into law by Parliament. At the time, concerns were raised by NGOs, criminal and constitutional law scholars, associations of criminal defense lawyers and magistrates, and international bodies including the Council of Europe Commissioner for Human Rights and the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights. They warned that this securitarian measure could mark the first step toward a broader illiberal and possibly authoritarian project to reshape Italian criminal law. Those concerns now seem justified.

On February 5, 2026, the Executive adopted a second decree-law, commonly referred to as the “2026 Security Decree”. Published in the Official Gazette only on February 24 for alleged budgetary reasons, the act introduces additional measures to strengthen public order and security, once again with potentially far-reaching consequences for fundamental freedoms.

The two Security Decrees differ in content and together amount to a wide-ranging reform of the Italian criminal justice system. Yet, despite their apparent heterogeneity, they share a number of features that point to a common securitarian and illiberal approach.

Emergency as a method

From a procedural point of view, both measures were adopted through decree-laws, an exceptional legislative instrument that the Constitution reserves for “extraordinary cases of necessity and urgency”. Decree-laws enter into force immediately but must be converted by Parliament within 60 days, a timeframe that significantly limits the scope of parliamentary debate. In criminal matters – subject to strict legality requirements and parliamentary competence – recourse to this tool demands particular caution.

In these cases, the choice of this instrument appears hard to justify by reference to any genuine emergency. Instead, it indicates a deliberate attempt by the Executive to normalize emergency as a method of political governance that bypasses ordinary parliamentary scrutiny and minimizes the risk that public debate might delay or dilute the reforms (see the criticisms expressed within the Italian Association of Constitutionalists).

Public Security First

Substantively, the two Decrees are heterogeneous, both in relation to each other and internally, further undermining their adoption as decree-laws. They intervene across multiple areas of the criminal justice system, from prison law to the regulation of bladed weapons, while introducing numerous new offenses and aggravating circumstances.

Yet they are driven by a shared premise: that “security” and “public order” are autonomous RechtsgĂŒter that justify expansive penal intervention, even at the expense of constitutional freedoms (Mongillo, 2025). Under this logic, criminal law comes to serve as the primary tool of a punitive approach to social control, one that places the protection of public authority first, suppresses even non-violent forms of dissent, and relies on punishment to govern social marginality. Militancy, poverty and social distress, rather than being addressed through dialogue and welfare policies, are increasingly securitized (WĂŠver, 1995) and, thus, penalized (Wacquant, 2001).

The 2025 Security Decree

The 2025 Security Decree (No. 48 of 2025) was widely criticized as an example of illiberal, symbolic, and authoritarian criminal policy, with many of its provisions suspected of being unconstitutional (see the special issue of Questione Giustizia).

For analytical clarity, its intervention in substantive criminal law can be grouped around four main guidelines.

First, the Decree targets dissent, whether violent or peaceful. It criminalizes the obstruction of traffic on roads or railways by one’s own body, a form of nonviolent protest frequently used by striking workers and environmental activists in recent years. It also introduces the offense of “riot within a prison,” extended to irregular migrants detained in repatriation centers. Participation in a riot is punishable when it involves violence, threats, or resistance, including mere “passive resistance”. This extension is particularly troubling. Detainees are structurally vulnerable and exposed to potential abuse and inadequate conditions. Restricting their ability to protest peacefully risks silencing one of the few means available to make their suffering visible. Criminalization thus becomes a tool to discipline collective expression within detention spaces.

Second, the Decree strengthens protections for law enforcement authorities. It provides a financial contribution of up to €10,000 per stage of proceedings to cover the legal expenses of officers investigated for service-related acts. It allows public security agents to carry firearms – other than their service weapon – off duty without a license. Crucially, it extends the offenses of non-compliance and resistance or violence against Financial Police vessels when they are engaged in the prevention of irregular migration. Although formally general, this measure operates within Italy’s broader crimmigration framework. By criminalizing even non-compliance in migration operations, the Decree narrows the space for humanitarian search and rescue activities at sea and reinforces a punitive model of border governance. It closes the legal gap that, a few years ago, led to the acquittal of the captain of Sea-Watch 3, who docked in Lampedusa despite orders issued by the Financial Police.

Third, the Decree criminalizes behaviors associated with poverty and social marginality. It expands begging-related offenses and introduces a new offense of “arbitrary occupation of property intended as another person’s residence”, coupled with a reinstatement procedure that, in certain circumstances, allows police intervention without prior judicial authorization. Poverty and social vulnerability are thus treated primarily as matters for criminal law rather than social policy.

Finally, the Decree intensifies repression of terrorism and certain ordinary crimes. It further anticipates criminal liability for terrorism-related offenses, extending it to preparatory conduct such as obtaining or possessing instructional material on weapons or violent techniques “for the purpose of terrorism”. It also increases penalties for offenses committed on trains or in stations and for fraud targeting vulnerable victims, particularly the elderly.

The 2026 Security Decree

If the 2025 Decree marked a turning point, the 2026 Security Decree (No. 23 of 2026) consolidates and deepens this punitive and illiberal trajectory, despite amendments to some of its most extreme provisions following concerns raised by the President of the Republic.

Among its main objectives, the Decree seeks to address juvenile deviance, especially by tightening weapons regulations. It criminalizes the carrying of bladed weapons without a license, introduces administrative sanctions for parents of minors who violate this ban, and prohibits the sale to minors of pointed or cutting instruments capable of inflicting injury, including “improper” weapons such as scissors and kitchen knives. It also expands the list of offenses for which the Questore (a police commissioner) may issue warnings to children aged 12 to 14.

Even more significant are the new privileges granted to law enforcement authorities. The Decree creates a special register, separate from the ordinary investigations register, for reports of offenses “clearly” committed under a legal justification – including the lawful use of weapons by public officials or the performance of official duties – and shortens investigative time limits in such cases. It also introduces a new offense applicable to drivers who fail to comply with a police order to stop and flee in a manner that endangers public or private safety.

The most troubling innovations, however, concern public space and demonstrations. A particularly worrisome measure is the introduction of a form of “preventive detention”. During public gatherings, police may detain individuals for up to 12 hours when, based on specific circumstances – such as wearing helmets or having a relevant criminal record – they are suspected of posing a concrete danger to the peaceful course of the demonstration. No prior judicial authorization is required; the prosecutor is merely informed and may order the person’s release if those circumstances are not met. Deprivation of liberty is thus grounded not in a committed offense or an imminent and concrete threat, but in an assessment of presumed dangerousness.

Beyond this move toward anticipatory repression, the Decree contains additional restrictions affecting access to public spaces and the right to protest. It introduces a judicial ban on participation in public assemblies for individuals convicted – even by a non-final judgment – of certain offenses, including injury to a public officer. It also expands on-the-spot search powers during demonstrations in cases of immediate security concerns. It authorizes the Prefetto (local government representative) to designate specific “red areas” from which individuals merely accused of certain crimes – including property offenses – and engaged in harassing or threatening conduct may be removed. Finally, it extends the prohibition on access to certain public places (“Daspo urbano”) to individuals convicted, even by a non-final decision, within the previous five years of specific crimes committed during public demonstrations.

Interestingly, the Decree decriminalizes several offenses related to public gatherings, including failure to give advance notice, non-compliance with a ban, violations of time and place restrictions, and refusal to obey an order to disperse. Although this may appear to ease repression, the reform aims to accelerate enforcement and increase financial penalties. Previously classified as misdemeanors punishable by short prison terms – under 1 year and thus often suspended – and modest fines generally below €500, these offenses are now subject to administrative fines imposed by the Prefetto ranging from €1,000 to €20,000. The Decree also introduces additional administrative offenses for violating movement restrictions or disrupting public gatherings and public order services.

Overall, these measures transform the legal framework that governs public spaces and gatherings. Assembly and demonstrations are subject to strict surveillance and deterrence, steadily narrowing the space for political action and likely having a chilling effect on core democratic freedoms.

From Populism to Illiberalism

The two Security Decrees must be situated within the broader criminal justice agenda of the current Italian Executive, which in recent years has adopted a series of decree-laws signaling a clear punitive shift in social governance. These include the “Rave Decree” (No. 162 of 2022), which created a new offense for the arbitrary occupation of public or private land or buildings to hold unauthorized musical events deemed dangerous to public safety; the “Cutro Decree” (No. 20 of 2023), which introduced stricter measures against irregular immigration, including harsher penalties and new criminal offenses; and the “Caivano Decree” (No. 123 of 2023), which significantly toughened the juvenile justice system. These are only the emergency measures. Additional crimes, aggravating circumstances, and repressive tools have been enacted through ordinary legislative procedures. As part of the same legislative package as the 2026 Security Decree, the Executive also introduced a bill further tightening punitive measures aimed at combating irregular immigration.

Moreover, the far-right parliamentary majority has approved a constitutional reform – soon to be submitted to referendum – separating the careers of public prosecutors and judges. Although expert opinion remains divided – for example, criminal procedure scholars have expressed both supportive and critical views –, the reform has raised concerns about the future balance between the judiciary and political power (Daniele, 2025).

If two coincidences suggest a clue and three amount to proof, this accumulation of punitive measures leaves little room for doubt about a deliberate political and legal agenda.

What emerges is a vision of the criminal justice system that has evolved from a more traditional hyper-punitive and populist model, exemplified by the “Rave Decree”, toward a more explicit illiberal and authoritarian project. Criminal law is not used merely as a tool of political propaganda or as a catch-all solution to social problems; instead, it is employed to chill and progressively erode crucial democratic freedoms, including freedom of expression and assembly and the right to strike, while extending privileges to law enforcement authorities through expanded penal protection and broader forms of impunity. In this context, specific groups such as (irregular) migrants, environmental activists, political opponents, detainees, and more generally vulnerable communities associated with “deviance”, are treated as presumed enemies of public order and social decorum. All of this unfolds through the normalization of executive emergency powers and the marginalization of Parliament.

Overall, the result is not the formal dismantling of the Constitution’s social-democratic project, but rather its gradual erosion and de facto marginalization. Here, penal power is no longer constrained by, nor does it serve to protect, fundamental rights; instead, it is instrumentalized to advance an ideology of public order and security that criminalizes social marginality, silences dissent, and restricts democratic freedoms, thereby limiting the space for collective political expression and action.

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