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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Änderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger“ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich „irregulĂ€r“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstĂ¶ĂŸt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.

Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstĂ¶ĂŸen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme „shall [
] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.

Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

GemĂ€ĂŸ des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [
] die PrĂ€ferenzregelungen [
] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [
] unzureichend ist.“

Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es

„fĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [
].“ (ErwĂ€gungsgrund 31).

AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [
], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irregulĂ€re“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ÜbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass

„[d]urch die Migrationspolitik der Union [
] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.“ (ErwĂ€gungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulĂ€ren“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:

„There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndern“ und „die Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulĂ€rer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.

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Trump v Slaughter and Transatlantic Data Flows

On June 29, breaking with long-standing precedent, the United States Supreme Court ruled in Trump v Slaughter that a US president does not need cause to remove a Commissioner of the Federal Trade Commission. The Supreme Court’s decision puts the EU-US data transfer regime in peril. That regime rests on the assumption that the Federal Trade Commission supervises the handling of European personal data in the United States independently. After Trump v Slaughter, that assumption of independence no longer holds. While there are ways to fix this, the odds seem low.

Data Transfers in a Fragmented World of Fundamental Rights

How much administrative friction democracies impose on the transfer of their residents’ personal data to one another is a contemporary yardstick of the trust they place in each other’s commitment to the rule of law and fundamental rights. This friction is not a bureaucratic accident but a necessity: without it, data-related fundamental rights could simply be circumvented by moving that data abroad over the internet.

Measured against that yardstick, the European Union’s default posture toward the rest of the world is one of mistrust. European data protection law permits the transfer of personal data to third countries only under qualified conditions designed to ensure a level of protection essentially equivalent to that guaranteed within the Union. The gold standard among these conditions is a determination by the European Commission, through an administrative decision, that the third country “ensures an adequate level of protection” (Article 45 GDPR). Once such a decision is in place, data transfers require no further authorisation.

While other routes to lawful transfer exist (Articles 46, 47, and 49 GDPR), an adequacy decision under Article 45 GDPR is, by a wide margin, the administratively most simple and broadest basis for such transfers. Its practical significance is substantial: virtually every economic activity today involves the exchange of personal data – a fact particularly true for information intermediaries such as Alphabet, Meta, and X. Disruptions to such transfers thus carry economic stakes whose full extent is difficult to foresee.

We Have Been Through a Lot: Adequacy Decisions on the United States

This economic relevance generates immense political interest in facilitating data transfers from Europe to the United States with as little friction as possible. Reflecting these interests, the European Commission has now determined – three times – that the United States offers an adequate level of protection. Twice, in proceedings brought by the Austrian activist Max Schrems, the European Court of Justice annulled these decisions for failing to adequately address access to European data by US intelligence agencies (Schrems I, 2015 and Schrems II, 2020 – Edward Snowden sends his regards). Following intense negotiations and substantial improvements (for example General Court, Latombe, 2025, paras. 6-7) to the protection of European personal data against intelligence access in the US, the Commission determined again, in 2023, that the United States offered an adequate level of protection.

Unsurprisingly, this third decision turned out, again, to be highly contested. The Commission adopted it against the (non-binding) advice of the European Parliament, and much scholarly commentary (for example here) considers it unlawful from the outset, on the ground that the remaining scope of intelligence access is disproportionate and the available redress mechanisms too weak. The General Court, however, recently upheld the decision on the facts as they stood in 2023 (General Court, Latombe, 2025). These questions remain open for now, and may ultimately be resolved in the pending appeal before the ECJ or in other proceedings before that court.

Trump v Slaughter and the End of FTC Independence

Trump v Slaughter now adds a new and serious complication to this already long list of concerns. The issue has attracted considerable attention, ignited by Schrems’ NGO noyb. Blogs and law firms have since weighed in (for example, here, here, and here).

Under the current framework for EU-US data transfers, the FTC serves as the supervisory authority overseeing private entities’ handling of European personal data (EU-US Data Privacy Framework, 2023, paras. 58-64) – that is the functional equivalent to the European data protection authorities.

European law attaches great importance to the independence of data protection authorities. This principle is rooted in the European Treaties themselves (Article 16(2) TFEU and Article 8(3) of the Charter of Fundamental Rights) and reiterated in the GDPR (Article 52). The European Court of Justice, ruling on the insofar materially similar predecessor instrument to the GDPR, explicitly required supervisory authorities to be independent from government even where they supervise only the private sector rather than public bodies (Commission/Germany – Deutsche Kontrollstellen, 2011, para. 30). In the Court’s view, supervisory authorities can discharge their duty to protect data-related fundamental rights only if they act “objectively and impartially” – that is, free from any external, and in particular political, influence (ECJ, Deutsche Kontrollstellen, paras. 23–25).

Now, all of this applies directly only to European data protection authorities. However, an adequacy decision under Article 45 GDPR requires the third country, “by reason of its domestic law or international commitments,” to offer “a level of protection of fundamental rights and freedoms essentially equivalent to that guaranteed within the European Union” (ECJ, Schrems II, para. 94). To that end, the GDPR expressly instructs the Commission to consider the existence of an “independent” supervisory authority in the third country (Article 45(2)(b) GDPR). Against this background, such independence can only be understood as a substantive precondition for an adequacy decision.

Before Trump v Slaughter, the FTC seems to have satisfied this requirement. Under the FTC Act of 1914, a US President could remove FTC Commissioners only “for inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office” (15 U.S.C. § 41). Precedent had confirmed this restriction to be compatible with the US Constitution and suggested that it also shielded FTC Commissioners from presidential orders (US Supreme Court, Humphrey’s Executor v United States). In substance, this created an institutional arrangement comparable to the one the GDPR prescribes for European data protection authorities (cf. Article 52 on independence; Article 53(4) on protection against removal).

In Trump v Slaughter, the court divided along partisan lines to hold that a US president need not to show cause to remove an FTC Commissioner (the decision has drawn sharp criticism, for example here). This alone undermines the FTC’s independence measured by the European standard. The Court did not squarely decide whether the FTC remains independent from direct presidential orders, though its reasoning seems open to the view that the FTC must follow presidential instructions (cf. Trump v Slaughter, slip op. at 24–25). But even if that independence survives, the President’s newly confirmed power to remove Commissioners without cause forecloses any oversight remotely comparable to the European standard.

A Way Out? Fixing the FTC Problem

There may be a straightforward fix. Under the current adequacy framework, oversight of and redress against US intelligence agencies’ access to Europeans’ personal data is governed by a mere Executive Order of former President Biden (EO 14086). It establishes independent bodies and court-like review mechanisms. The compatibility of that arrangement with the European requirements for an adequacy decision is itself contested, among other things, because it is established by Executive Order rather than law. The General Court recently held that it is compatible, though that ruling is now on appeal to the ECJ (see above Latombe, on the law requirement paras. 64-82).

Accordingly, the US President could restore the FTC’s independence – or at least the independence of the part responsible for European data protection – by way of a comparable Executive Order. Under US law, such an order could bind the executive unless and until publicly repealed (possibly the construction would need to include the Attorney General, as is the case for the intelligence oversight, cf. US-EU Data Privacy Framework, 2023, para. 176; on such executive self-binding US Supreme Court, United States v Nixon, p. 683-84). This would place the FTC’s independence, from the European perspective, on the same footing as the notorious question of intelligence oversight. That footing is admittedly precarious – but it would at least avoid creating an entirely new vulnerability.

Good Faith Across the Atlantic

Of course, this solution presupposes good faith on both sides of the Atlantic – for the moment, there seems little of that. President Trump has already removed the Democratic members of the relevant intelligence oversight bodies, in what those members maintain was a violation of the very Executive Order meant to bind him. That dispute, too, is now under judicial review: a Court of Appeals has stayed proceedings pending the outcome in Slaughter. Yet Slaughter does not speak to this (Trump v Slaughter slip op. at 27-28) – self-binding executive norms raise no separation-of-powers issue of the kind at stake there.

Despite their differing traditions and approaches to data protection, the United States and the European Union have worked hard to keep personal data flowing across the Atlantic. With good faith, that effort has succeeded, and will likely continue to succeed. Without it, even minor and easily resolvable problems can trigger major disruption.

For now, the adequacy decision on the US remains in force. Yet the Commission is obliged to review it should circumstances materially change (Article 45(4) GDPR) – and changed they have. Judicial review, too, is announced. The next major disruption in EU-US relations may not be far off.

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Arm, aber handlungsfÀhig

Analysiert man die möglichen Folgen einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung in Sachsen-Anhalt, ĂŒbersieht man leicht die Rolle der Kommunen. Das ist wenig verwunderlich. Angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommunen in ganz Deutschland scheint kaum noch etwas ĂŒbrig zu bleiben, was auf kommunaler Ebene entschieden werden kann.

Unsere Interviews mit kommunalen MandatstrĂ€ger*innen in Sachsen-Anhalt zeigen jedoch: Politischer Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht allein daraus, was die Kommune rechtlich darf und sich finanziell leisten kann. Vielmehr kommt es auf die individuelle Ausgestaltung des Mandats an. Wenn kommunale MandatstrĂ€ger*innen ihre Werkzeuge geschickt nutzen können, verfĂŒgen sie ĂŒber eine erhebliche Handlungsmacht, die ihnen eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem gibt, was die Landesebene ideologisch vorgibt. Zudem ist eine Landesregierung auf die kommunale Ebene angewiesen, um ihre Wahlversprechen zu erfĂŒllen. Damit speist sich kommunale Handlungsmacht auch aus der Möglichkeit, die Umsetzung von Vorhaben strategisch zu verzögern.

Ob und wie die Kommunen diese Handlungsmacht gegen eine AfD-Landesregierung einsetzen wĂŒrden, bleibt abzuwarten. Die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse sind zu uneindeutig, um eine Prognose abzugeben: In neun von vierzehn Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist die AfD zwar stĂ€rkste Kraft im Kreistag, aber in lediglich 21 von 215 GemeinderĂ€ten; eine Mehrheit haben Vertreter*innen der Partei in keinem dieser Gremien. Der Blick auf die Exekutiven verrĂ€t außerdem: Bisher stellt die AfD keinen Landrat und keine LandrĂ€tin in Sachsen-Anhalt und bis auf die Kleinstadt Raguhn-Jeßnitz auch keinen BĂŒrgermeister und keine BĂŒrgermeisterin.

Die tatsĂ€chliche Handlungsmacht kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zĂ€hlt also. Sie kann ermöglichen oder verhindern – und ist durch ihre NĂ€he zum Alltag der Menschen zugĂ€nglicher als jede andere Form politischer Gestaltung. Sie zum Wohle aller einzusetzen, ist damit auch demokratisch geboten.

Das Mandat und seine Grenzen

Kommunale Handlungsmacht und die Werkzeuge, die sie ermöglichen, sind in gesetzliche Befugnisse und strukturelle Bedingungen eingebettet. In diesem Rahmen können GestaltungsspielrÀume geschaffen und genutzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinden und Kreise erfĂŒllen in Deutschland nach dem Grundgesetz eine doppelte Funktion: Sie regeln gemĂ€ĂŸ Art. 28 Abs. 2 GG „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung“ und bilden gleichzeitig die untere Verwaltungsinstanz fĂŒr Bund und LĂ€nder. Dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist als institutionelle Garantie ausgestaltet. Es schĂŒtzt Gemeinden und Landkreise als historisch gewachsene Organisationsform vor dem Zugriff des Gesetzgebers.1) 

Entscheidend fĂŒr den konkreten Gestaltungsspielraum kommunaler MandatstrĂ€ger*innen ist die im Kommunalverfassungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgeschriebene Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis besteht keinerlei Gestaltungsspielraum: Aufgaben etwa im Pass- und Meldewesen oder bei der GesundheitsĂŒberwachung werden den Kommunen zur weisungsgebundenen ErfĂŒllung zugewiesen (§ 6 KVG LSA) – hier kann eine Kommune weder darĂŒber entscheiden, ob sie eine Aufgabe ausfĂŒhrt, noch wie sie das tut.

Anders ist es bei den Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis (§ 5 KVG LSA). Dort gibt es zum einen Pflichtaufgaben, zu deren AusfĂŒhrung die Kommune verpflichtet ist, sie jedoch selbst darĂŒber entscheiden kann, wie sie die AusfĂŒhrung gestaltet. Das betrifft beispielsweise Bebauungs- und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne, örtliche Schulen oder die Feuerwehr. Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Bei Wirtschaftsförderung, öffentlichem Nahverkehr, Jugendarbeit oder dem Betrieb von Kultureinrichtungen und SchwimmbĂ€dern kann die Kommune gĂ€nzlich frei entscheiden, ob und wie sie das umsetzen möchte.

Die Kommunalaufsichtsbehörden (§ 143 KVG LSA) kontrollieren, ob die Kommunen die Aufgaben rechtmĂ€ĂŸig umsetzen. Diese Rechts- und Fachaufsicht begrenzt die Handlungsmacht der MandatstrĂ€ger*innen. Auch hier wirkt die Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis: Im eigenen Wirkungskreis gibt es lediglich die Rechtsaufsicht, die kontrolliert, ob die Kommune die Gesetze einhĂ€lt. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis ĂŒberprĂŒft die Fachaufsicht auch die ZweckmĂ€ĂŸigkeit der Maßnahmen.

Die Kommunalaufsicht verfĂŒgt ĂŒber abgestufte Befugnisse. Es ist aber gĂ€ngig, sich erst einmal informell mit der betroffenen Kommune auszutauschen, bevor die Rechtsaufsicht ihre Aufsichtsbefugnisse (§§ 145 bis 149 KVG LSA) nutzt. Diese reichen von Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zur Ersatzvornahme, bei der die Kommunalaufsicht Maßnahmen der Kommune selbst umsetzt oder eine beauftragte Person einsetzt, die dann fĂŒr die Umsetzung sorgt.

Gegen ein solches Vorgehen kann sich die Kommune wehren, indem sie vor dem Verwaltungsgericht klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt. Ob eine Kommune diese Möglichkeiten nutzt, hĂ€ngt nicht zuletzt von ihrer finanziellen und strukturellen Ausstattung ab. Denn fĂŒr eine Klage ist nicht nur rechtliche Expertise notwendig, die OrtsbĂŒrgermeister*innen ohne eigene Verwaltung nicht haben, sondern auch der finanzielle Spielraum, um Personal fĂŒr diese Angelegenheit abzustellen.

NatĂŒrlich kann der Landesgesetzgeber das Kommunalverfassungsgesetz mit einfacher Mehrheit Ă€ndern. Die kommunale Selbstverwaltung genießt zwar Verfassungsrang – eine verfassungswidrige Änderung der Kommunalverfassung hĂ€tte jedoch bis zu ihrer gerichtlichen KlĂ€rung unabsehbare Folgen fĂŒr die Kommunen.

Strukturelle Bedingungen 

Wie eine Kommune ihren Aufgaben innerhalb des rechtlichen Rahmens nachkommen kann, hĂ€ngt ebenso maßgeblich von ihrer strukturellen und finanziellen Situation ab. Diese hat sich in den vergangenen Jahren so drastisch verschlechtert, dass sie die kommunale Selbstverwaltung zunehmend gefĂ€hrdet. In Sachsen-Anhalt wird diese Situation durch eine geringe Steuerkraft verschĂ€rft: Vier der steuereinnahmeschwĂ€chsten Landkreise Deutschlands liegen im Land – Mansfeld-SĂŒdharz, Harz, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land. Zudem sind die Kommunen in Sachsen-Anhalt hoch verschuldet (siehe Dobner/Zwingmann). Das wirkt sich direkt auf ihren Handlungsspielraum aus: Sind kommunale Haushalte defizitĂ€r, muss die Kommunalaufsicht sie genehmigen (§ 100 KVG LSA).

Exemplarisch dafĂŒr steht der Saalekreis, der wirtschaftsstĂ€rkste Landkreis Sachsen-Anhalts. Da rund 95 Prozent seines Haushaltes dafĂŒr vorgesehen sind, Pflichtaufgaben zu erfĂŒllen, bleiben nur knapp 5 Prozent, etwa 22,5 Millionen Euro, fĂŒr die freiwilligen Aufgaben. Selbst in jenen Bereichen, in denen die Kommune gesetzlich den grĂ¶ĂŸten Handlungsspielraum hat, ist er durch die angespannte Haushaltslage faktisch darauf beschrĂ€nkt, zwischen Allernötigstem und Verzichtbarem zu unterscheiden.

So erscheint der Gestaltungsspielraum von Kommunen in ganz Deutschland minimal: Bei Aufgaben aus dem ĂŒbertragenen Wirkungskreis sind der Kommune durch die Rechts- und Fachaufsicht sowieso die HĂ€nde gebunden, freiwillige Vorhaben im eigenen Wirkungskreis scheitern an unausgeglichenen Haushalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in diesem engen Geflecht von Begrenzungen und Bedingungen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen können, wenn MandatstrĂ€ger*innen in der Lage sind, Gelegenheiten zu erkennen und zu nutzen.

MandatsfĂŒhrung: Worauf es in der Praxis ankommt

Gefragt nach ihren Gestaltungsmöglichkeiten weisen kommunale MandatstrĂ€ger*innen stets darauf hin, wie prekĂ€r die sachsen-anhaltischen Strukturen sind. Im GesprĂ€ch und beim Nachdenken ĂŒber die eigene Rolle zeigen sich dann aber oft grĂ¶ĂŸere HandlungsspielrĂ€ume, als anzunehmen wĂ€re – nicht selten zum Erstaunen der Befragten selbst.

Analytisch lĂ€sst sich feststellen: Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene ausnutzen zu können, ist der geschickte Einsatz dreier voneinander unterscheidbarer Werkzeuge notwendig: das Eingebundensein in Netzwerke, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und das Bespielen der politischen Dynamik. Das Mandat ist die Grundlage, es autorisiert den Gebrauch dieser Werkzeuge – ob sie greifen, entscheidet sich jedoch am Handeln der Personen. Handlungsmacht entsteht dort, wo formales Mandat und persönliche Handlung zusammenfallen.

Eingebundensein in Netzwerke

„Wen hat man im Telefonbuch? Das ist richtige Macht.“ Eine StadtrĂ€tin

„Mein Telefonbuch gebe ich mit Sicherheit nicht weiter.“ Ein Landrat

FĂŒr jegliche politische Gestaltungsmacht ist es zentral, in Netzwerke eingebunden zu sein. Auf welche Netzwerke es auf kommunaler Ebene am meisten ankommt, hĂ€ngt von der Art des Mandats ab.

FĂŒr BĂŒrgermeister*innen kleiner Gemeinden sind es hĂ€ufig lokale Netzwerke, in denen Beziehungen zu ortsansĂ€ssigen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Gestaltung in der eigenen Gemeinde ermöglichen – man denke etwa an kleine Sponsoringprojekte oder kollektive Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum. 

Auf höherer Ebene gewinnen vertikale Netzwerke an Bedeutung. FĂŒr hauptamtliche BĂŒrgermeister*innen eröffnet der Kontakt „nach oben“ vor allem punktuell und zeitfenstergebunden Gestaltungsmöglichkeiten. FĂŒr die OberbĂŒrgermeister*innen und LandrĂ€te ist zudem ein guter Draht zu den StaatssekretĂ€r*innen, in die Ministerien oder zur Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidend, um den Gestaltungsspielraum auszuweiten.

Der Erfahrungsaustausch unter MandatstrĂ€ger*innen ist Grundlage weiterer wichtiger Netzwerke. Treten bekannte Probleme auf, ist der Griff zum Telefon eine informelle Ressource, die theoretisch jede*r MandatstrĂ€ger*in nutzen kann. Sie erfordert aber das Wohlwollen der Kontaktierten. Dasselbe gilt fĂŒr die Einbindung in informelle, aber institutionalisierte Netzwerke, etwa unter OrtsbĂŒrgermeister*innen von Nachbargemeinden oder OberbĂŒrgermeister*innen Ă€hnlich großer StĂ€dte.

Formell existieren institutionalisierte Netzwerke kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zudem, um gemeinsame politische Interessen zu artikulieren: So hat der Landkreistag Sachsen-Anhalt jĂŒngst „Erwartungen an den neuen Landtag und die neue Landesregierung“ formuliert und sich zusammen mit dem StĂ€dte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt dem bundesweiten Aktionstag „Kommunen am Limit“ am 22. Juni 2026 angeschlossen.

In jedem dieser Netzwerke sorgt das Mandat fĂŒr LegitimitĂ€t und Zugang; ob die Verbindungen allerdings tragfĂ€hig sind, entscheidet die persönliche Ausgestaltung.

VerhÀltnis zur Verwaltung

„Entscheidungen werden immer durch Menschen getroffen.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Wir haben kommunale Selbstverwaltung. Und das heißt, dass wir uns selber zutrauen mĂŒssen, die Dinge auch selbst zu entscheiden.“ Ein Landrat

Auch im VerhĂ€ltnis zur Verwaltung entscheidet die persönliche Ausgestaltung darĂŒber, ob dieses Werkzeug zur Quelle kommunaler Handlungsmacht wird. Das liegt daran, dass alle kommunalen MandatstrĂ€ger*innen eine prinzipielle Angewiesenheit auf den bĂŒrokratischen Apparat eint: Einerseits haben hauptamtlich arbeitende Verwaltungen meist mehr Fachwissen als gewĂ€hlte MandatstrĂ€ger*innen, das zur Umsetzung jeglicher politischer PlĂ€ne notwendig ist. Andererseits besteht mit der Kommunalaufsicht eine Struktur, die die Autonomie der Kommunen massiv einschrĂ€nken kann.

Kommunale MandatstrĂ€ger*innen treten der Verwaltung also immer in einem entsprechenden AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber. Existiert eine eigene Verwaltung, helfen vertrauensvolle Zusammenarbeit und gemeinsame Ziele, dieses Wissen produktiv zu nutzen. Allerdings sind die Ressourcen je nach GrĂ¶ĂŸe der Gemeinde unterschiedlich. WĂ€hrend es in RathĂ€usern oder LandratsĂ€mtern eigene Jurist*innen gibt, die das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls kontern können, hat eine ehrenamtliche DorfbĂŒrgermeisterin keinen eigenen Apparat. Sie ist gegenĂŒber der Verwaltung reine Bittstellerin. Dennoch ist es fĂŒr alle Ebenen besonders wichtig, persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Sachbearbeiter*innen und Beamt*innen herzustellen, da dies der SchlĂŒssel ist, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu maximieren.

Im Umgang mit der Kommunalaufsicht als höherer Verwaltungsebene ist es mindestens genauso wichtig, ein kollegiales VerhĂ€ltnis zu pflegen. Denn die Rechts- und Fachaufsicht erweitert den Wissensvorsprung noch um Eingriffsbefugnisse. Haben Kommune und Aufsicht ein partnerschaftliches VerhĂ€ltnis, können sie Beanstandungen in einem informellen Rahmen besprechen, die ansonsten möglicherweise auch in einer Ersatzvornahme gemĂŒndet hĂ€tten.

Bespielen der politischen Dynamik

„Ich bin da gar nicht so laut, weil das manchmal schlauer ist. Und natĂŒrlich nehme ich aus dem Alltag, aus den sozialen Medien, aus der Zeitung Themen auf, die wichtig sind fĂŒr die Stadt.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Diplomatie. Ich kann gut reden, ich komme mit allen klar.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

Die Kunst, die politische Dynamik im Ort so zu lesen und zu bespielen, dass Vorhaben UnterstĂŒtzung finden, ist das dritte Werkzeug kommunaler MandatstrĂ€ger*innen. 

FĂŒr den politischen Erfolg ist es auf kommunaler – wie auf allen anderen– Ebenen entscheidend, Mehrheiten zu generieren. Das setzt Beziehungen zu den beteiligten Akteur*innen voraus und die MandatstrĂ€ger*innen mĂŒssen dazu fĂ€hig sein, sie fĂŒr konkrete Vorhaben zu mobilisieren. Mehrheiten lassen sich vor allem dann dauerhaft sichern, wenn man alle frĂŒhzeitig einbezieht, persönliche Beziehungen pflegt und sich wechselseitig politische Erfolge zugesteht. Gerade auf kommunaler Ebene muss diese Kooperation auch ĂŒber Parteigrenzen hinausreichen. 

Dazu fĂŒhren MandatstrĂ€ger*innen in der Praxis zum Beispiel informelle VorabgesprĂ€che, die dazu dienen, Mehrheiten abzusichern und Konflikte frĂŒhzeitig auszurĂ€umen. Sowohl in kleinen Gemeinden als auch in Landkreisen und StĂ€dten werden viele Entscheidungen so bereits vor den öffentlichen Sitzungen vorbereitet. Dies bildet insofern eine wichtige Ressource kommunaler MandatstrĂ€ger*innen, als es insbesondere die Output-Legitimation des Mandates stĂ€rkt, wenn öffentliche Konflikte vermieden und den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern Erfolge prĂ€sentiert werden können. 

Die besondere NĂ€he zu den BĂŒrger*innen ist vor allem in kleinen Gemeinden eine weitere wichtige Ressource, um die politische Dynamik zu bespielen.2) Im Vergleich zu Landkreisen und StĂ€dten ist in kleinen Gemeinden die persönliche NĂ€he zu den kommunalen MandatstrĂ€ger*innen besonders wichtig. Dorffeste, Senior*innennachmittage oder BĂŒrger*innenversammlungen dienen nicht allein der ReprĂ€sentation, sondern ermöglichen zugleich Erreichbarkeit und einen direkten Dialog. Die unmittelbare NĂ€he zwischen MandatstrĂ€ger*innen und der BĂŒrgerschaft erweitert die kommunale Handlungsmacht, weil sie sowohl ein frĂŒhzeitiges Agenda-Setting durch die MandatstrĂ€ger*innen ermöglicht als auch zu einer erhöhten LegitimitĂ€t in der Bevölkerung fĂŒhrt, was die Durchsetzung von Vorhaben erleichtert. 

Zwischen Bollwerk und Einfallstor

„Die Macht, die ich habe, die gebe ich mir selber.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

„Ich kann allein schon durch rechtmĂ€ĂŸiges Verwaltungshandeln ganz viel verlangsamen oder beschleunigen.“ Ein Landrat

Handlungsmacht entsteht dort, wo Gestaltungswille auf Gelegenheiten trifft, wo die kommunale Selbstverwaltung mit Selbstvertrauen durchgesetzt wird. Dazu stehen qua Mandat Werkzeuge zur VerfĂŒgung, die ihre TrĂ€ger*innen erkennen und nutzen können: Netzwerke, in die MandatstrĂ€ger*innen eingebunden sind, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und die Kunst, politische Dynamiken so zu bespielen, dass Vorhaben breite UnterstĂŒtzung finden.

Diese Werkzeuge sind Ă€ußerst voraussetzungsvoll. Nicht alle MandatstrĂ€ger*innen verfĂŒgen ĂŒber die persönlichen FĂ€higkeiten und sozialen Ressourcen, sie zu nutzen. Nutzen sie sie nicht, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten hinter ihrem Potenzial zurĂŒck. 

Genau das lĂ€sst sich auch strategisch wenden: Im Falle einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung können die Werkzeuge dazu dienen, die eigene Agenda teils unabhĂ€ngig von Magdeburg zu verfolgen – oder eben, in ihrer gezielten Nicht-Einsetzung, Sand ins Getriebe eines reibungslosen Politikablaufs zu streuen. Gerade weil die AfD fĂŒr die Umsetzung ihrer Vorhaben auf die kommunale Ebene angewiesen ist, gewinnt die individuelle Handlungsmacht der dortigen MandatstrĂ€ger*innen strategische Bedeutung, insbesondere wenn sie in Absprache mit anderen kommunalen MandatstrĂ€ger*innen gemeinsam handeln. Ob Kommunen im Zweifel als Bollwerk gegen oder als Einfallstor fĂŒr autoritĂ€r-populistische Politik wirken, lĂ€sst sich nicht pauschal beantworten. Nicht zuletzt ist es die Entscheidung der einzelnen MandatstrĂ€ger*innen, ob und wofĂŒr sie ihren Spielraum nutzen.

References[+]

References
↑1 Ruge, K., Ritgen, K., in: Kuhlmann, S., Proeller, I., Schimanke, D., Ziekow, J. (Hrsg.), Öffentliche Verwaltung in Deutschland, Kommunale Selbstverwaltung, S. 135, 2025.
↑2 Vgl. Holtmann, E., Rademacher, E., Reiser, M., Kommunalpolitik. Eine EinfĂŒhrung, S. 9, 2025.

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Vera Lengsfeld

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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Ceuta ist Merkels fatales Erbe

Ich habe Nico Gutjahr ein Interview zur Emigrationsfrage gegeben. Mir machen die jungen MÀnner in Ceuta weniger Angst als die EuropÀischen Politiker, die deutschen eingeschlossen, die sich nicht mehr an die Abmachungen, Gesetzte und VertrÀge halten sie sie selbst ins Werk gesetzt haben.  

Der Blumenblock von Leinefelde

Landesgartenschauen sind bisher kein Thema fĂŒr mich gewesen, obwohl ich eine leidenschaftliche GĂ€rtnerin bin. Aber was ich auf der Landesgartenschau in Leinefelde gesehen habe, ist so sensationell, dass ich meine Leser darauf aufmerksam machen möchte. Die traditionelle Gartenschau ist schon einen Besuch wert. Sie ist der Grundstein fĂŒr einen neuen Landschaftsgarten in ThĂŒringen, einem Land, 
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Das Paradies fĂŒr islamistische GefĂ€hrder

Der islamistische Anschlag auf den CSD in Berlin hat zweierlei offenbart: Keiner der Morde, die von Migranten in den letzten Jahren verĂŒbt wurden, auch nicht die vom blutigen Juli dieses Jahres, hat der Politik mehr entlockt als die ĂŒblichen Betroffenheitsphrasen. Nur die CDU-FunktionĂ€rseltern von Marius, dem „Zufallsopfer“ von Trier, die öffentlich verlangt hatten, dass sich 
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Feed Titel: Verfassungsblog


Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Änderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger“ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich „irregulĂ€r“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstĂ¶ĂŸt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.

Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstĂ¶ĂŸen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme „shall [
] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.

Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

GemĂ€ĂŸ des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [
] die PrĂ€ferenzregelungen [
] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [
] unzureichend ist.“

Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es

„fĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [
].“ (ErwĂ€gungsgrund 31).

AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [
], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irregulĂ€re“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ÜbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass

„[d]urch die Migrationspolitik der Union [
] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.“ (ErwĂ€gungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulĂ€ren“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:

„There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndern“ und „die Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulĂ€rer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.

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Trump v Slaughter and Transatlantic Data Flows

On June 29, breaking with long-standing precedent, the United States Supreme Court ruled in Trump v Slaughter that a US president does not need cause to remove a Commissioner of the Federal Trade Commission. The Supreme Court’s decision puts the EU-US data transfer regime in peril. That regime rests on the assumption that the Federal Trade Commission supervises the handling of European personal data in the United States independently. After Trump v Slaughter, that assumption of independence no longer holds. While there are ways to fix this, the odds seem low.

Data Transfers in a Fragmented World of Fundamental Rights

How much administrative friction democracies impose on the transfer of their residents’ personal data to one another is a contemporary yardstick of the trust they place in each other’s commitment to the rule of law and fundamental rights. This friction is not a bureaucratic accident but a necessity: without it, data-related fundamental rights could simply be circumvented by moving that data abroad over the internet.

Measured against that yardstick, the European Union’s default posture toward the rest of the world is one of mistrust. European data protection law permits the transfer of personal data to third countries only under qualified conditions designed to ensure a level of protection essentially equivalent to that guaranteed within the Union. The gold standard among these conditions is a determination by the European Commission, through an administrative decision, that the third country “ensures an adequate level of protection” (Article 45 GDPR). Once such a decision is in place, data transfers require no further authorisation.

While other routes to lawful transfer exist (Articles 46, 47, and 49 GDPR), an adequacy decision under Article 45 GDPR is, by a wide margin, the administratively most simple and broadest basis for such transfers. Its practical significance is substantial: virtually every economic activity today involves the exchange of personal data – a fact particularly true for information intermediaries such as Alphabet, Meta, and X. Disruptions to such transfers thus carry economic stakes whose full extent is difficult to foresee.

We Have Been Through a Lot: Adequacy Decisions on the United States

This economic relevance generates immense political interest in facilitating data transfers from Europe to the United States with as little friction as possible. Reflecting these interests, the European Commission has now determined – three times – that the United States offers an adequate level of protection. Twice, in proceedings brought by the Austrian activist Max Schrems, the European Court of Justice annulled these decisions for failing to adequately address access to European data by US intelligence agencies (Schrems I, 2015 and Schrems II, 2020 – Edward Snowden sends his regards). Following intense negotiations and substantial improvements (for example General Court, Latombe, 2025, paras. 6-7) to the protection of European personal data against intelligence access in the US, the Commission determined again, in 2023, that the United States offered an adequate level of protection.

Unsurprisingly, this third decision turned out, again, to be highly contested. The Commission adopted it against the (non-binding) advice of the European Parliament, and much scholarly commentary (for example here) considers it unlawful from the outset, on the ground that the remaining scope of intelligence access is disproportionate and the available redress mechanisms too weak. The General Court, however, recently upheld the decision on the facts as they stood in 2023 (General Court, Latombe, 2025). These questions remain open for now, and may ultimately be resolved in the pending appeal before the ECJ or in other proceedings before that court.

Trump v Slaughter and the End of FTC Independence

Trump v Slaughter now adds a new and serious complication to this already long list of concerns. The issue has attracted considerable attention, ignited by Schrems’ NGO noyb. Blogs and law firms have since weighed in (for example, here, here, and here).

Under the current framework for EU-US data transfers, the FTC serves as the supervisory authority overseeing private entities’ handling of European personal data (EU-US Data Privacy Framework, 2023, paras. 58-64) – that is the functional equivalent to the European data protection authorities.

European law attaches great importance to the independence of data protection authorities. This principle is rooted in the European Treaties themselves (Article 16(2) TFEU and Article 8(3) of the Charter of Fundamental Rights) and reiterated in the GDPR (Article 52). The European Court of Justice, ruling on the insofar materially similar predecessor instrument to the GDPR, explicitly required supervisory authorities to be independent from government even where they supervise only the private sector rather than public bodies (Commission/Germany – Deutsche Kontrollstellen, 2011, para. 30). In the Court’s view, supervisory authorities can discharge their duty to protect data-related fundamental rights only if they act “objectively and impartially” – that is, free from any external, and in particular political, influence (ECJ, Deutsche Kontrollstellen, paras. 23–25).

Now, all of this applies directly only to European data protection authorities. However, an adequacy decision under Article 45 GDPR requires the third country, “by reason of its domestic law or international commitments,” to offer “a level of protection of fundamental rights and freedoms essentially equivalent to that guaranteed within the European Union” (ECJ, Schrems II, para. 94). To that end, the GDPR expressly instructs the Commission to consider the existence of an “independent” supervisory authority in the third country (Article 45(2)(b) GDPR). Against this background, such independence can only be understood as a substantive precondition for an adequacy decision.

Before Trump v Slaughter, the FTC seems to have satisfied this requirement. Under the FTC Act of 1914, a US President could remove FTC Commissioners only “for inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office” (15 U.S.C. § 41). Precedent had confirmed this restriction to be compatible with the US Constitution and suggested that it also shielded FTC Commissioners from presidential orders (US Supreme Court, Humphrey’s Executor v United States). In substance, this created an institutional arrangement comparable to the one the GDPR prescribes for European data protection authorities (cf. Article 52 on independence; Article 53(4) on protection against removal).

In Trump v Slaughter, the court divided along partisan lines to hold that a US president need not to show cause to remove an FTC Commissioner (the decision has drawn sharp criticism, for example here). This alone undermines the FTC’s independence measured by the European standard. The Court did not squarely decide whether the FTC remains independent from direct presidential orders, though its reasoning seems open to the view that the FTC must follow presidential instructions (cf. Trump v Slaughter, slip op. at 24–25). But even if that independence survives, the President’s newly confirmed power to remove Commissioners without cause forecloses any oversight remotely comparable to the European standard.

A Way Out? Fixing the FTC Problem

There may be a straightforward fix. Under the current adequacy framework, oversight of and redress against US intelligence agencies’ access to Europeans’ personal data is governed by a mere Executive Order of former President Biden (EO 14086). It establishes independent bodies and court-like review mechanisms. The compatibility of that arrangement with the European requirements for an adequacy decision is itself contested, among other things, because it is established by Executive Order rather than law. The General Court recently held that it is compatible, though that ruling is now on appeal to the ECJ (see above Latombe, on the law requirement paras. 64-82).

Accordingly, the US President could restore the FTC’s independence – or at least the independence of the part responsible for European data protection – by way of a comparable Executive Order. Under US law, such an order could bind the executive unless and until publicly repealed (possibly the construction would need to include the Attorney General, as is the case for the intelligence oversight, cf. US-EU Data Privacy Framework, 2023, para. 176; on such executive self-binding US Supreme Court, United States v Nixon, p. 683-84). This would place the FTC’s independence, from the European perspective, on the same footing as the notorious question of intelligence oversight. That footing is admittedly precarious – but it would at least avoid creating an entirely new vulnerability.

Good Faith Across the Atlantic

Of course, this solution presupposes good faith on both sides of the Atlantic – for the moment, there seems little of that. President Trump has already removed the Democratic members of the relevant intelligence oversight bodies, in what those members maintain was a violation of the very Executive Order meant to bind him. That dispute, too, is now under judicial review: a Court of Appeals has stayed proceedings pending the outcome in Slaughter. Yet Slaughter does not speak to this (Trump v Slaughter slip op. at 27-28) – self-binding executive norms raise no separation-of-powers issue of the kind at stake there.

Despite their differing traditions and approaches to data protection, the United States and the European Union have worked hard to keep personal data flowing across the Atlantic. With good faith, that effort has succeeded, and will likely continue to succeed. Without it, even minor and easily resolvable problems can trigger major disruption.

For now, the adequacy decision on the US remains in force. Yet the Commission is obliged to review it should circumstances materially change (Article 45(4) GDPR) – and changed they have. Judicial review, too, is announced. The next major disruption in EU-US relations may not be far off.

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Arm, aber handlungsfÀhig

Analysiert man die möglichen Folgen einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung in Sachsen-Anhalt, ĂŒbersieht man leicht die Rolle der Kommunen. Das ist wenig verwunderlich. Angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommunen in ganz Deutschland scheint kaum noch etwas ĂŒbrig zu bleiben, was auf kommunaler Ebene entschieden werden kann.

Unsere Interviews mit kommunalen MandatstrĂ€ger*innen in Sachsen-Anhalt zeigen jedoch: Politischer Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht allein daraus, was die Kommune rechtlich darf und sich finanziell leisten kann. Vielmehr kommt es auf die individuelle Ausgestaltung des Mandats an. Wenn kommunale MandatstrĂ€ger*innen ihre Werkzeuge geschickt nutzen können, verfĂŒgen sie ĂŒber eine erhebliche Handlungsmacht, die ihnen eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem gibt, was die Landesebene ideologisch vorgibt. Zudem ist eine Landesregierung auf die kommunale Ebene angewiesen, um ihre Wahlversprechen zu erfĂŒllen. Damit speist sich kommunale Handlungsmacht auch aus der Möglichkeit, die Umsetzung von Vorhaben strategisch zu verzögern.

Ob und wie die Kommunen diese Handlungsmacht gegen eine AfD-Landesregierung einsetzen wĂŒrden, bleibt abzuwarten. Die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse sind zu uneindeutig, um eine Prognose abzugeben: In neun von vierzehn Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist die AfD zwar stĂ€rkste Kraft im Kreistag, aber in lediglich 21 von 215 GemeinderĂ€ten; eine Mehrheit haben Vertreter*innen der Partei in keinem dieser Gremien. Der Blick auf die Exekutiven verrĂ€t außerdem: Bisher stellt die AfD keinen Landrat und keine LandrĂ€tin in Sachsen-Anhalt und bis auf die Kleinstadt Raguhn-Jeßnitz auch keinen BĂŒrgermeister und keine BĂŒrgermeisterin.

Die tatsĂ€chliche Handlungsmacht kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zĂ€hlt also. Sie kann ermöglichen oder verhindern – und ist durch ihre NĂ€he zum Alltag der Menschen zugĂ€nglicher als jede andere Form politischer Gestaltung. Sie zum Wohle aller einzusetzen, ist damit auch demokratisch geboten.

Das Mandat und seine Grenzen

Kommunale Handlungsmacht und die Werkzeuge, die sie ermöglichen, sind in gesetzliche Befugnisse und strukturelle Bedingungen eingebettet. In diesem Rahmen können GestaltungsspielrÀume geschaffen und genutzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinden und Kreise erfĂŒllen in Deutschland nach dem Grundgesetz eine doppelte Funktion: Sie regeln gemĂ€ĂŸ Art. 28 Abs. 2 GG „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung“ und bilden gleichzeitig die untere Verwaltungsinstanz fĂŒr Bund und LĂ€nder. Dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist als institutionelle Garantie ausgestaltet. Es schĂŒtzt Gemeinden und Landkreise als historisch gewachsene Organisationsform vor dem Zugriff des Gesetzgebers.1) 

Entscheidend fĂŒr den konkreten Gestaltungsspielraum kommunaler MandatstrĂ€ger*innen ist die im Kommunalverfassungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgeschriebene Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis besteht keinerlei Gestaltungsspielraum: Aufgaben etwa im Pass- und Meldewesen oder bei der GesundheitsĂŒberwachung werden den Kommunen zur weisungsgebundenen ErfĂŒllung zugewiesen (§ 6 KVG LSA) – hier kann eine Kommune weder darĂŒber entscheiden, ob sie eine Aufgabe ausfĂŒhrt, noch wie sie das tut.

Anders ist es bei den Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis (§ 5 KVG LSA). Dort gibt es zum einen Pflichtaufgaben, zu deren AusfĂŒhrung die Kommune verpflichtet ist, sie jedoch selbst darĂŒber entscheiden kann, wie sie die AusfĂŒhrung gestaltet. Das betrifft beispielsweise Bebauungs- und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne, örtliche Schulen oder die Feuerwehr. Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Bei Wirtschaftsförderung, öffentlichem Nahverkehr, Jugendarbeit oder dem Betrieb von Kultureinrichtungen und SchwimmbĂ€dern kann die Kommune gĂ€nzlich frei entscheiden, ob und wie sie das umsetzen möchte.

Die Kommunalaufsichtsbehörden (§ 143 KVG LSA) kontrollieren, ob die Kommunen die Aufgaben rechtmĂ€ĂŸig umsetzen. Diese Rechts- und Fachaufsicht begrenzt die Handlungsmacht der MandatstrĂ€ger*innen. Auch hier wirkt die Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis: Im eigenen Wirkungskreis gibt es lediglich die Rechtsaufsicht, die kontrolliert, ob die Kommune die Gesetze einhĂ€lt. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis ĂŒberprĂŒft die Fachaufsicht auch die ZweckmĂ€ĂŸigkeit der Maßnahmen.

Die Kommunalaufsicht verfĂŒgt ĂŒber abgestufte Befugnisse. Es ist aber gĂ€ngig, sich erst einmal informell mit der betroffenen Kommune auszutauschen, bevor die Rechtsaufsicht ihre Aufsichtsbefugnisse (§§ 145 bis 149 KVG LSA) nutzt. Diese reichen von Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zur Ersatzvornahme, bei der die Kommunalaufsicht Maßnahmen der Kommune selbst umsetzt oder eine beauftragte Person einsetzt, die dann fĂŒr die Umsetzung sorgt.

Gegen ein solches Vorgehen kann sich die Kommune wehren, indem sie vor dem Verwaltungsgericht klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt. Ob eine Kommune diese Möglichkeiten nutzt, hĂ€ngt nicht zuletzt von ihrer finanziellen und strukturellen Ausstattung ab. Denn fĂŒr eine Klage ist nicht nur rechtliche Expertise notwendig, die OrtsbĂŒrgermeister*innen ohne eigene Verwaltung nicht haben, sondern auch der finanzielle Spielraum, um Personal fĂŒr diese Angelegenheit abzustellen.

NatĂŒrlich kann der Landesgesetzgeber das Kommunalverfassungsgesetz mit einfacher Mehrheit Ă€ndern. Die kommunale Selbstverwaltung genießt zwar Verfassungsrang – eine verfassungswidrige Änderung der Kommunalverfassung hĂ€tte jedoch bis zu ihrer gerichtlichen KlĂ€rung unabsehbare Folgen fĂŒr die Kommunen.

Strukturelle Bedingungen 

Wie eine Kommune ihren Aufgaben innerhalb des rechtlichen Rahmens nachkommen kann, hĂ€ngt ebenso maßgeblich von ihrer strukturellen und finanziellen Situation ab. Diese hat sich in den vergangenen Jahren so drastisch verschlechtert, dass sie die kommunale Selbstverwaltung zunehmend gefĂ€hrdet. In Sachsen-Anhalt wird diese Situation durch eine geringe Steuerkraft verschĂ€rft: Vier der steuereinnahmeschwĂ€chsten Landkreise Deutschlands liegen im Land – Mansfeld-SĂŒdharz, Harz, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land. Zudem sind die Kommunen in Sachsen-Anhalt hoch verschuldet (siehe Dobner/Zwingmann). Das wirkt sich direkt auf ihren Handlungsspielraum aus: Sind kommunale Haushalte defizitĂ€r, muss die Kommunalaufsicht sie genehmigen (§ 100 KVG LSA).

Exemplarisch dafĂŒr steht der Saalekreis, der wirtschaftsstĂ€rkste Landkreis Sachsen-Anhalts. Da rund 95 Prozent seines Haushaltes dafĂŒr vorgesehen sind, Pflichtaufgaben zu erfĂŒllen, bleiben nur knapp 5 Prozent, etwa 22,5 Millionen Euro, fĂŒr die freiwilligen Aufgaben. Selbst in jenen Bereichen, in denen die Kommune gesetzlich den grĂ¶ĂŸten Handlungsspielraum hat, ist er durch die angespannte Haushaltslage faktisch darauf beschrĂ€nkt, zwischen Allernötigstem und Verzichtbarem zu unterscheiden.

So erscheint der Gestaltungsspielraum von Kommunen in ganz Deutschland minimal: Bei Aufgaben aus dem ĂŒbertragenen Wirkungskreis sind der Kommune durch die Rechts- und Fachaufsicht sowieso die HĂ€nde gebunden, freiwillige Vorhaben im eigenen Wirkungskreis scheitern an unausgeglichenen Haushalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in diesem engen Geflecht von Begrenzungen und Bedingungen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen können, wenn MandatstrĂ€ger*innen in der Lage sind, Gelegenheiten zu erkennen und zu nutzen.

MandatsfĂŒhrung: Worauf es in der Praxis ankommt

Gefragt nach ihren Gestaltungsmöglichkeiten weisen kommunale MandatstrĂ€ger*innen stets darauf hin, wie prekĂ€r die sachsen-anhaltischen Strukturen sind. Im GesprĂ€ch und beim Nachdenken ĂŒber die eigene Rolle zeigen sich dann aber oft grĂ¶ĂŸere HandlungsspielrĂ€ume, als anzunehmen wĂ€re – nicht selten zum Erstaunen der Befragten selbst.

Analytisch lĂ€sst sich feststellen: Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene ausnutzen zu können, ist der geschickte Einsatz dreier voneinander unterscheidbarer Werkzeuge notwendig: das Eingebundensein in Netzwerke, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und das Bespielen der politischen Dynamik. Das Mandat ist die Grundlage, es autorisiert den Gebrauch dieser Werkzeuge – ob sie greifen, entscheidet sich jedoch am Handeln der Personen. Handlungsmacht entsteht dort, wo formales Mandat und persönliche Handlung zusammenfallen.

Eingebundensein in Netzwerke

„Wen hat man im Telefonbuch? Das ist richtige Macht.“ Eine StadtrĂ€tin

„Mein Telefonbuch gebe ich mit Sicherheit nicht weiter.“ Ein Landrat

FĂŒr jegliche politische Gestaltungsmacht ist es zentral, in Netzwerke eingebunden zu sein. Auf welche Netzwerke es auf kommunaler Ebene am meisten ankommt, hĂ€ngt von der Art des Mandats ab.

FĂŒr BĂŒrgermeister*innen kleiner Gemeinden sind es hĂ€ufig lokale Netzwerke, in denen Beziehungen zu ortsansĂ€ssigen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Gestaltung in der eigenen Gemeinde ermöglichen – man denke etwa an kleine Sponsoringprojekte oder kollektive Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum. 

Auf höherer Ebene gewinnen vertikale Netzwerke an Bedeutung. FĂŒr hauptamtliche BĂŒrgermeister*innen eröffnet der Kontakt „nach oben“ vor allem punktuell und zeitfenstergebunden Gestaltungsmöglichkeiten. FĂŒr die OberbĂŒrgermeister*innen und LandrĂ€te ist zudem ein guter Draht zu den StaatssekretĂ€r*innen, in die Ministerien oder zur Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidend, um den Gestaltungsspielraum auszuweiten.

Der Erfahrungsaustausch unter MandatstrĂ€ger*innen ist Grundlage weiterer wichtiger Netzwerke. Treten bekannte Probleme auf, ist der Griff zum Telefon eine informelle Ressource, die theoretisch jede*r MandatstrĂ€ger*in nutzen kann. Sie erfordert aber das Wohlwollen der Kontaktierten. Dasselbe gilt fĂŒr die Einbindung in informelle, aber institutionalisierte Netzwerke, etwa unter OrtsbĂŒrgermeister*innen von Nachbargemeinden oder OberbĂŒrgermeister*innen Ă€hnlich großer StĂ€dte.

Formell existieren institutionalisierte Netzwerke kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zudem, um gemeinsame politische Interessen zu artikulieren: So hat der Landkreistag Sachsen-Anhalt jĂŒngst „Erwartungen an den neuen Landtag und die neue Landesregierung“ formuliert und sich zusammen mit dem StĂ€dte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt dem bundesweiten Aktionstag „Kommunen am Limit“ am 22. Juni 2026 angeschlossen.

In jedem dieser Netzwerke sorgt das Mandat fĂŒr LegitimitĂ€t und Zugang; ob die Verbindungen allerdings tragfĂ€hig sind, entscheidet die persönliche Ausgestaltung.

VerhÀltnis zur Verwaltung

„Entscheidungen werden immer durch Menschen getroffen.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Wir haben kommunale Selbstverwaltung. Und das heißt, dass wir uns selber zutrauen mĂŒssen, die Dinge auch selbst zu entscheiden.“ Ein Landrat

Auch im VerhĂ€ltnis zur Verwaltung entscheidet die persönliche Ausgestaltung darĂŒber, ob dieses Werkzeug zur Quelle kommunaler Handlungsmacht wird. Das liegt daran, dass alle kommunalen MandatstrĂ€ger*innen eine prinzipielle Angewiesenheit auf den bĂŒrokratischen Apparat eint: Einerseits haben hauptamtlich arbeitende Verwaltungen meist mehr Fachwissen als gewĂ€hlte MandatstrĂ€ger*innen, das zur Umsetzung jeglicher politischer PlĂ€ne notwendig ist. Andererseits besteht mit der Kommunalaufsicht eine Struktur, die die Autonomie der Kommunen massiv einschrĂ€nken kann.

Kommunale MandatstrĂ€ger*innen treten der Verwaltung also immer in einem entsprechenden AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber. Existiert eine eigene Verwaltung, helfen vertrauensvolle Zusammenarbeit und gemeinsame Ziele, dieses Wissen produktiv zu nutzen. Allerdings sind die Ressourcen je nach GrĂ¶ĂŸe der Gemeinde unterschiedlich. WĂ€hrend es in RathĂ€usern oder LandratsĂ€mtern eigene Jurist*innen gibt, die das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls kontern können, hat eine ehrenamtliche DorfbĂŒrgermeisterin keinen eigenen Apparat. Sie ist gegenĂŒber der Verwaltung reine Bittstellerin. Dennoch ist es fĂŒr alle Ebenen besonders wichtig, persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Sachbearbeiter*innen und Beamt*innen herzustellen, da dies der SchlĂŒssel ist, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu maximieren.

Im Umgang mit der Kommunalaufsicht als höherer Verwaltungsebene ist es mindestens genauso wichtig, ein kollegiales VerhĂ€ltnis zu pflegen. Denn die Rechts- und Fachaufsicht erweitert den Wissensvorsprung noch um Eingriffsbefugnisse. Haben Kommune und Aufsicht ein partnerschaftliches VerhĂ€ltnis, können sie Beanstandungen in einem informellen Rahmen besprechen, die ansonsten möglicherweise auch in einer Ersatzvornahme gemĂŒndet hĂ€tten.

Bespielen der politischen Dynamik

„Ich bin da gar nicht so laut, weil das manchmal schlauer ist. Und natĂŒrlich nehme ich aus dem Alltag, aus den sozialen Medien, aus der Zeitung Themen auf, die wichtig sind fĂŒr die Stadt.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Diplomatie. Ich kann gut reden, ich komme mit allen klar.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

Die Kunst, die politische Dynamik im Ort so zu lesen und zu bespielen, dass Vorhaben UnterstĂŒtzung finden, ist das dritte Werkzeug kommunaler MandatstrĂ€ger*innen. 

FĂŒr den politischen Erfolg ist es auf kommunaler – wie auf allen anderen– Ebenen entscheidend, Mehrheiten zu generieren. Das setzt Beziehungen zu den beteiligten Akteur*innen voraus und die MandatstrĂ€ger*innen mĂŒssen dazu fĂ€hig sein, sie fĂŒr konkrete Vorhaben zu mobilisieren. Mehrheiten lassen sich vor allem dann dauerhaft sichern, wenn man alle frĂŒhzeitig einbezieht, persönliche Beziehungen pflegt und sich wechselseitig politische Erfolge zugesteht. Gerade auf kommunaler Ebene muss diese Kooperation auch ĂŒber Parteigrenzen hinausreichen. 

Dazu fĂŒhren MandatstrĂ€ger*innen in der Praxis zum Beispiel informelle VorabgesprĂ€che, die dazu dienen, Mehrheiten abzusichern und Konflikte frĂŒhzeitig auszurĂ€umen. Sowohl in kleinen Gemeinden als auch in Landkreisen und StĂ€dten werden viele Entscheidungen so bereits vor den öffentlichen Sitzungen vorbereitet. Dies bildet insofern eine wichtige Ressource kommunaler MandatstrĂ€ger*innen, als es insbesondere die Output-Legitimation des Mandates stĂ€rkt, wenn öffentliche Konflikte vermieden und den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern Erfolge prĂ€sentiert werden können. 

Die besondere NĂ€he zu den BĂŒrger*innen ist vor allem in kleinen Gemeinden eine weitere wichtige Ressource, um die politische Dynamik zu bespielen.2) Im Vergleich zu Landkreisen und StĂ€dten ist in kleinen Gemeinden die persönliche NĂ€he zu den kommunalen MandatstrĂ€ger*innen besonders wichtig. Dorffeste, Senior*innennachmittage oder BĂŒrger*innenversammlungen dienen nicht allein der ReprĂ€sentation, sondern ermöglichen zugleich Erreichbarkeit und einen direkten Dialog. Die unmittelbare NĂ€he zwischen MandatstrĂ€ger*innen und der BĂŒrgerschaft erweitert die kommunale Handlungsmacht, weil sie sowohl ein frĂŒhzeitiges Agenda-Setting durch die MandatstrĂ€ger*innen ermöglicht als auch zu einer erhöhten LegitimitĂ€t in der Bevölkerung fĂŒhrt, was die Durchsetzung von Vorhaben erleichtert. 

Zwischen Bollwerk und Einfallstor

„Die Macht, die ich habe, die gebe ich mir selber.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

„Ich kann allein schon durch rechtmĂ€ĂŸiges Verwaltungshandeln ganz viel verlangsamen oder beschleunigen.“ Ein Landrat

Handlungsmacht entsteht dort, wo Gestaltungswille auf Gelegenheiten trifft, wo die kommunale Selbstverwaltung mit Selbstvertrauen durchgesetzt wird. Dazu stehen qua Mandat Werkzeuge zur VerfĂŒgung, die ihre TrĂ€ger*innen erkennen und nutzen können: Netzwerke, in die MandatstrĂ€ger*innen eingebunden sind, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und die Kunst, politische Dynamiken so zu bespielen, dass Vorhaben breite UnterstĂŒtzung finden.

Diese Werkzeuge sind Ă€ußerst voraussetzungsvoll. Nicht alle MandatstrĂ€ger*innen verfĂŒgen ĂŒber die persönlichen FĂ€higkeiten und sozialen Ressourcen, sie zu nutzen. Nutzen sie sie nicht, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten hinter ihrem Potenzial zurĂŒck. 

Genau das lĂ€sst sich auch strategisch wenden: Im Falle einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung können die Werkzeuge dazu dienen, die eigene Agenda teils unabhĂ€ngig von Magdeburg zu verfolgen – oder eben, in ihrer gezielten Nicht-Einsetzung, Sand ins Getriebe eines reibungslosen Politikablaufs zu streuen. Gerade weil die AfD fĂŒr die Umsetzung ihrer Vorhaben auf die kommunale Ebene angewiesen ist, gewinnt die individuelle Handlungsmacht der dortigen MandatstrĂ€ger*innen strategische Bedeutung, insbesondere wenn sie in Absprache mit anderen kommunalen MandatstrĂ€ger*innen gemeinsam handeln. Ob Kommunen im Zweifel als Bollwerk gegen oder als Einfallstor fĂŒr autoritĂ€r-populistische Politik wirken, lĂ€sst sich nicht pauschal beantworten. Nicht zuletzt ist es die Entscheidung der einzelnen MandatstrĂ€ger*innen, ob und wofĂŒr sie ihren Spielraum nutzen.

References[+]

References
↑1 Ruge, K., Ritgen, K., in: Kuhlmann, S., Proeller, I., Schimanke, D., Ziekow, J. (Hrsg.), Öffentliche Verwaltung in Deutschland, Kommunale Selbstverwaltung, S. 135, 2025.
↑2 Vgl. Holtmann, E., Rademacher, E., Reiser, M., Kommunalpolitik. Eine EinfĂŒhrung, S. 9, 2025.

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