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Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


Nationalization Nonsense

Fueled by resentment, xenophobia, and, one can assume, a growing awareness of his party’s diminishing prospects in the upcoming midterms, President Trump recently suggested that his party “nationalize” elections. As every expert to have weighed in on the matter has noted, the claim is preposterous. Even Texas Governor Greg Abbott, a staunch ally of the President, has expressed resistance to the idea. Simply put, the President has no direct authority over elections. While there are legitimate fears about Trump’s willingness to interfere with this Fall’s elections, he has no power to assume the control he desires. Yet Trump’s interventions are deeply unsettling, and serve to cast aspersions on the thousands of honest election workers whose contributions are essential to our electoral process.

The U.S. Constitution gives election authority to States

American elections are decidedly decentralized. Unlike countries like Australia, Canada, Mexico, and South Korea, each of which have a national electoral management body, American elections are run at the state, county, and local levels. This model is a product of U.S. history. The delegates to the 1787 Constitutional Convention were at odds over how elections should be run. So they decided not to decide, and left those decisions to the States. States are expressly empowered in the Constitution to determine voter qualifications and to regulate the “Times, Places, and Manner” of elections (the relevant provisions refer to federal elections, there being no doubt about States’ authority to regulate state and local elections). To be sure, States’ regulatory authority is limited by various constitutional amendments, federal statutes, and Supreme Court decisions (e.g., prohibiting discrimination based on race), but in general the “nuts and bolts” of election administration occur free from constraint. The one body that does possess constitutional authority to regulate in this area is Congress, and legislative enactments are of course subject to presidential veto. But, again, the notion that the President has any unilateral authority to manage elections is fantastic. Unless Congress expressly empowers the President to take some election-related action (which it has not), the President has no source of authority from which he can draw to act in the electoral sphere.

To state the obvious, the rule of law has never constrained Trump’s wish fulfillment. He still denies the fact that he lost the 2020 presidential election. Hence his endless peddling of misinformation about the reliability and security of our election systems. In his imagination, his loss is only explainable by the existence of widespread fraud within the electorate. Such conspiracism would be less harmful if the Republican Party refused to countenance it. Sadly, the opposite is true; pronounced election denialism has become a reliable means of career advancement in the party. Alleged fraud also serves as a pretext for Trump’s varied and legally dubious attempts to reshape election administration. Even if these efforts all prove unsuccessful, they are disruptive, distracting, and give oxygen to false ideas about our voting processes. Thus, it is worth appraising what has transpired.

Executive order on elections

Trump’s intentions were evident early in his second term. In March of last year, he issued an executive order requiring those registering to vote in federal elections to present documentary proof of citizenship, and putting pressure on states to refuse late arriving ballots (i.e., mail ballots that are sent prior to, yet not received until after, election day). As I noted at that time, the executive order was legally unsound on multiple grounds. And sure enough, in the intervening months, multiple federal courts have invalidated its key portions. The President is not a lawmaker and, again, elections are run by states and localities.

SAVE America Act

Spurred on by Trump’s call to nationalize elections, House Republicans moved swiftly last week to pass the SAVE America Act, a bill that would require voters to show documentary proof of citizenship both when registering to vote, and when actually voting. Thus, the bill attempts to do what Trump’s executive order legally cannot. Though, just like the executive order, the bill is cynical in its suggestion that noncitizen voting is anything but miniscule. The bill would additionally require states to give the names of all registered voters to the Department of Homeland Security. This provision tracks the Department of Justice’s months-long effort to gather voter data through litigation. The stated motive is to confirm that only eligible voters are registered, though it is widely believed that the Trump Administration would use the data to either purge Democratic voters, or, even more nefariously, fear-monger about noncitizen voting. Late last year the Department began suing states for the data, a quixotic ploy that threatened the privacy of voters’ personal information. In recent weeks, three federal courts have ruled against the Department for just that reason. And perhaps most notably, several Republican state election officials have pushed back against the demand, highlighting the Department’s obvious overreach and election officials’ concerns about how the data might be abused.

Fortunately, the bill has virtually no chance of making it through the Senate, where majority leader John Thune of South Dakota has already stated that the chamber will not eliminate the filibuster in order to pass the bill (eliminating the filibuster would lower the threshold for passage from sixty votes to fifty). Nevertheless, the bill perpetuates the lie that elections are fraudulent.

FBI raid in Georgia

A final startling indication of Trump’s authoritarian impulses in the electoral realm occurred at the end of January when the Federal Bureau of Investigations raided an election center in Fulton, County, Georgia and seized around 700 boxes of ballots cast in the 2020 presidential election. As many will recall, Georgia was one of the states that Trump lost in the 2020 election, leading to his infamous phone call with Georgia’s then-Secretary of State, Brad Raffensperger, in which Trump asked Raffensperger to “find 11,780 votes” and flip the state to Trump. Raffensperger refused, leaving Trump with a grudge. Years later, it appears that Trump is still bruised. The spectacle is clearly intended to fan the flames of election denialism and bolster Trump’s revisionism. In fact, the affidavit (i.e., the written sworn statement of fact) relied on by the FBI to justify the raid was itself replete with election denialist innuendo. Just over a week ago, Fulton County filed a lawsuit seeking the return of its property from the FBI.

The approaching midterms

The most troubling prospect is that the aforementioned actions are but a prelude to more aggressive forms of federal interference with the midterms. It is reasonable to fear that Trump will fabricate some justification for deploying federal law enforcement – whether the FBI, Immigration and Customs Enforcement, or the National Guard – to “monitor” the elections, or worse yet, confiscate ballots. Such stratagems are legally suspect. For instance, federal law prohibits the presence of “any troops or armed men” at polling places unless needed to “repel armed enemies of the United States.” These tactics would nevertheless be substantially disruptive. The disquieting truth is that Trump knows that the mere creation of an atmosphere of doubt about the sanctity of our elections works to his benefit. Vast numbers of his followers remain reflexively credulous when it comes to his election claims. It is imperative, then, that state and local election officials receive adequate support and protection such that they can perform their democratic duties free from fear and intimidation. As bleak and surrealist as it is to contemplate, Americans must prepare now to fortify the upcoming elections from their own head of state.

The post Nationalization Nonsense appeared first on Verfassungsblog.

Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegrĂŒndet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklĂ€rten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa ĂŒberwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen GrĂŒnden“ ausschloss, konnte dies zunĂ€chst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-PrĂ€sidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments tĂ€uscht: Bei nĂ€herem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrĂŒĂŸte der UN-Sicherheitsrat zunĂ€chst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermĂ€chtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die UnterstĂŒtzung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso grĂ¶ĂŸer war die Überraschung, als das BoP danach ĂŒber diesen ursprĂŒnglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die PrĂ€ambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. KĂŒnftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ ĂŒbernehmen (Art. 1 der Charta).

WĂ€hrend die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lĂ€sst sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße ErgĂ€nzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singulĂ€re Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenĂŒber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsĂ€tzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenĂŒber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist fĂŒr sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP kĂŒnftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

FĂŒr die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstĂŒtzen und zu fördern, allerdings ausdrĂŒcklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenĂŒber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsĂ€tzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat ĂŒber eine Stimme verfĂŒgt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur ĂŒber ein Vetorecht verfĂŒgt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fĂ€llt. Das relativiert den Einfluss des Board als reprĂ€sentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen KapazitĂ€t (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus GrĂŒnden der AmtsunfĂ€higkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen GefĂŒge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiĂ€re Organe einzurichten, zu verĂ€ndern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. DarĂŒber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist fĂŒr internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das VerhĂ€ltnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollstĂ€ndig vom Chairman ernannt und soll sich aus „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). GegenwĂ€rtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nĂ€mlich all solchen, die zur ErfĂŒllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfĂŒgt der Chairman ĂŒber ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation ĂŒberlagert oder gar verdrĂ€ngt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rĂŒckgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstĂŒtzen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprĂ€gt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrĂŒcklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitĂ€ren Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthĂ€lt hierfĂŒr keine eigenstĂ€ndigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen ĂŒber die auswĂ€rtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem BundesprĂ€sidenten, tatsĂ€chlich wird die auswĂ€rtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wĂ€re allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedĂŒrfen völkerrechtliche VertrĂ€ge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wĂ€ren vorliegend einschlĂ€gig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedĂŒrftig. Gleichwohl sprechen gewichtige GrĂŒnde dafĂŒr, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische VertrĂ€ge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berĂŒhren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktĂŒbergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft wĂŒrde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wĂ€re „hochpolitisch“.

DarĂŒber hinaus wĂŒrde sich ein Beitritt auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfĂ€llt. Durch die völkerrechtsverbindliche UnterstĂŒtzungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe fĂŒr SekundĂ€rrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu ĂŒbertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei nĂ€herer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlĂ€gig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das GrundgefĂŒge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschĂŒtzten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig wĂ€re, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulĂ€ssig wĂ€re, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wĂ€re, oder sie gegenĂŒber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnĂ€hme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche StrukturgefĂŒge lassen sich kaum begrĂŒnden. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den MaßstĂ€ben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten EinschĂ€tzungsspielraum zulĂ€sst. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafĂŒr, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch prĂ€judizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprĂ€gten Organisationsdefizite des BoP rĂŒckt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung fĂŒr eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurĂŒckzufĂŒhren.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollstĂ€ndig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurĂŒckfĂŒhrbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggĂŒ. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien fĂŒr Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: DĂŒrfte Deutschland – unter BerĂŒcksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats fĂŒr einen Peacebuilding-Einsatz zur VerfĂŒgung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die EuropĂ€ische Union (FĂŒr NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze; als fĂŒr die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenĂŒbergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begrĂŒndet fĂŒr seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewĂ€hrleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primĂ€r unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfĂŒllt das BoP nicht. Seine Charta enthĂ€lt weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt wĂŒrde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. EinsĂ€tze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wĂ€ren damit verfassungsrechtlich nicht tragfĂ€hig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man mĂŒsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprĂ€gten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende RĂŒckbindung der Organe begrĂŒnden mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurĂŒckhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begrĂŒndet.

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KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfĂŒgt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte ĂŒber entsprechende Darstellungen von MinderjĂ€hrigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklĂ€rte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft RĂ€umlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frĂŒhere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte HĂŒrden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafĂŒr, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur fĂŒr öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen ĂŒber Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es fĂŒr Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten VorgĂ€nge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese VorgĂ€nge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst spĂ€ter kĂŒndigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen kĂŒnftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeĂŒbt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und MinderjĂ€hriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle ĂŒber die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen ĂŒberschreibt und sie öffentlich entwĂŒrdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die PrivatsphĂ€re, sondern greift tief in personale IntegritĂ€t und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

AusgeĂŒbt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die VorgĂ€nge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunĂ€chst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI hĂ€ufig ĂŒber Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. SpĂ€testens nach den ersten FĂ€llen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlĂ€ssig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trĂ€gt Verantwortung fĂŒr die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lÀsst sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die VorgÀnge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den HÀnden der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prÀgt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind lĂ€ngst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese RĂ€ume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler HĂŒrde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. AuffĂ€llig ist, wie schnell daraus auch misogyne MachtausĂŒbung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hĂ€tten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurĂŒckzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle RechtsgĂŒter schĂŒtzt, sondern soziale RĂ€ume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafĂŒr, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dĂŒrfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfĂŒllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich hĂ€ufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hĂ€ngt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

DafĂŒr ist zunĂ€chst zu klĂ€ren, ob das geltende Strafrecht einen einschlĂ€gigen Tatbestand bereithĂ€lt. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. FĂŒr eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte ZugĂ€nglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer AnsehensschĂ€digung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen ĂŒberwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur AnsehensschĂ€digung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrĂŒcklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei MinderjĂ€hrigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen fĂŒr einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lĂŒckenhaft erfasst sind, ĂŒberrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das PhĂ€nomen ausdrĂŒcklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsĂ€tzlich nachvollziehbar. Die Problematik der GesetzeslĂŒcke wird eingĂ€ngig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klĂ€ren ist ebenso, wer fĂŒr die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon ĂŒber den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: AnknĂŒpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen GrundsĂ€tzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht ĂŒberwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmĂ€ĂŸig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den fĂŒr Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklĂ€rt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – fĂŒr eine Löschung der BeitrĂ€ge.6)

Mit der Integration von Grok in X Ă€ndern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezĂŒglich der möglichen AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wĂ€ren gegenĂŒber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wĂ€re zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern lĂ€ngst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung fĂŒr Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzĂŒglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsĂ€tzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls kĂ€me eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt fĂŒr die Grok-Anwendung als solche. FĂŒr die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles fĂŒr eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen PrĂŒfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der fĂŒr Grok verantwortlichen EntscheidungstrĂ€ger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der spĂ€teren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit ĂŒberwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. FĂŒr den Gehilfen – eine Rolle, die fĂŒr die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dĂŒrfte – genĂŒgt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. FĂŒr die Strafverfolgungspraxis wĂ€re also im Einzelnen zu klĂ€ren, wann fĂŒr die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete HaupttĂ€ter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung fĂŒr unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klĂ€ren, ob ĂŒberhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als HaupttĂ€ter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dĂŒrfte deutsches Strafrecht daher auch gegenĂŒber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen FĂ€llen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschĂŒtzte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte GefĂ€hrdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. UnabhĂ€ngig davon stellt sich die grundsĂ€tzliche Frage, ob die Handlungen des ZugĂ€nglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts fĂŒr Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das VerhĂ€ltnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt ĂŒber eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begĂŒnstigt. Die nachtrĂ€glich eingefĂŒhrten technischen Begrenzungen und ein Blick auf BeschrĂ€nkungen funktionsĂ€hnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus frĂŒher begrenzbar gewesen wĂ€re.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle GrenzĂŒberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein fĂŒr die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder kĂŒnftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafĂŒr, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die ĂŒber die architektonische Gestaltung dieser digitalen MarktplĂ€tze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stĂ¶ĂŸt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische HĂŒrden. Diese faktische MachtabhĂ€ngigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit ĂŒber den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
↑1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darĂŒber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
↑2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; MĂŒhlhoff, KĂŒnstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
↑3 Zum VerhĂ€ltnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum VerhĂ€ltnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
↑4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
↑5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte BelĂ€stigung, 2023, S. 138. AusfĂŒhrlich zu den EinwĂ€nden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
↑6 AusfĂŒhrlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
↑7 Zum außertatbestandlichen NeutralitĂ€tskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
↑8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurĂŒck, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegrĂŒndenden UmstĂ€nde eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven AnknĂŒpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft ĂŒber eine Gefahrenquelle ergeben. Ein Ă€hnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lĂ€sst sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
↑9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
↑10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
↑11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

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Vera Lengsfeld

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Woke Kulturpolitik – ein herausragendes Buch und ein kongenialer Aufsatz

Von Christoph Ernst Der Philosoph Alexander Ulfig lud mich ein, seine Essaysammlung ‚Woke Kulturpolitik – UrsprĂŒnge, Erscheinungsformen und Auswirkungen‘ zu besprechen. Zusammen mit zwölf Mitstreitern beschreibt er die verheerenden Folgen ‚woker‘ Gesinnung auf den deutschen Kulturbetrieb. Das Buch schildert, wie die schein-emanzipatorische Doktrin das Kulturleben zerstört. Anhand konkreter Beispiele aus Musik, Literatur, bildender Kunst, Theater, Film 
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Sieg der Dummheit

Von Hans Hofmann-Reinecke Die USA haben sich von aller Klimapolitik verabschiedet, aber Deutschland will seine Wind- und Solarenergie zĂŒgig erweitern.  Die Bundesministerin fĂŒr Wirtschaft, Katharina Reiche, will das bremsen. Wird sie sich durchsetzen? Dank der Erkenntnisse großer Philosophen kann man mit mathematischer Gewissheit vorhersagen, dass auch diesmal die Dummheit ĂŒber die Vernunft siegen wird. Dummheit 
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Nationalization Nonsense

Fueled by resentment, xenophobia, and, one can assume, a growing awareness of his party’s diminishing prospects in the upcoming midterms, President Trump recently suggested that his party “nationalize” elections. As every expert to have weighed in on the matter has noted, the claim is preposterous. Even Texas Governor Greg Abbott, a staunch ally of the President, has expressed resistance to the idea. Simply put, the President has no direct authority over elections. While there are legitimate fears about Trump’s willingness to interfere with this Fall’s elections, he has no power to assume the control he desires. Yet Trump’s interventions are deeply unsettling, and serve to cast aspersions on the thousands of honest election workers whose contributions are essential to our electoral process.

The U.S. Constitution gives election authority to States

American elections are decidedly decentralized. Unlike countries like Australia, Canada, Mexico, and South Korea, each of which have a national electoral management body, American elections are run at the state, county, and local levels. This model is a product of U.S. history. The delegates to the 1787 Constitutional Convention were at odds over how elections should be run. So they decided not to decide, and left those decisions to the States. States are expressly empowered in the Constitution to determine voter qualifications and to regulate the “Times, Places, and Manner” of elections (the relevant provisions refer to federal elections, there being no doubt about States’ authority to regulate state and local elections). To be sure, States’ regulatory authority is limited by various constitutional amendments, federal statutes, and Supreme Court decisions (e.g., prohibiting discrimination based on race), but in general the “nuts and bolts” of election administration occur free from constraint. The one body that does possess constitutional authority to regulate in this area is Congress, and legislative enactments are of course subject to presidential veto. But, again, the notion that the President has any unilateral authority to manage elections is fantastic. Unless Congress expressly empowers the President to take some election-related action (which it has not), the President has no source of authority from which he can draw to act in the electoral sphere.

To state the obvious, the rule of law has never constrained Trump’s wish fulfillment. He still denies the fact that he lost the 2020 presidential election. Hence his endless peddling of misinformation about the reliability and security of our election systems. In his imagination, his loss is only explainable by the existence of widespread fraud within the electorate. Such conspiracism would be less harmful if the Republican Party refused to countenance it. Sadly, the opposite is true; pronounced election denialism has become a reliable means of career advancement in the party. Alleged fraud also serves as a pretext for Trump’s varied and legally dubious attempts to reshape election administration. Even if these efforts all prove unsuccessful, they are disruptive, distracting, and give oxygen to false ideas about our voting processes. Thus, it is worth appraising what has transpired.

Executive order on elections

Trump’s intentions were evident early in his second term. In March of last year, he issued an executive order requiring those registering to vote in federal elections to present documentary proof of citizenship, and putting pressure on states to refuse late arriving ballots (i.e., mail ballots that are sent prior to, yet not received until after, election day). As I noted at that time, the executive order was legally unsound on multiple grounds. And sure enough, in the intervening months, multiple federal courts have invalidated its key portions. The President is not a lawmaker and, again, elections are run by states and localities.

SAVE America Act

Spurred on by Trump’s call to nationalize elections, House Republicans moved swiftly last week to pass the SAVE America Act, a bill that would require voters to show documentary proof of citizenship both when registering to vote, and when actually voting. Thus, the bill attempts to do what Trump’s executive order legally cannot. Though, just like the executive order, the bill is cynical in its suggestion that noncitizen voting is anything but miniscule. The bill would additionally require states to give the names of all registered voters to the Department of Homeland Security. This provision tracks the Department of Justice’s months-long effort to gather voter data through litigation. The stated motive is to confirm that only eligible voters are registered, though it is widely believed that the Trump Administration would use the data to either purge Democratic voters, or, even more nefariously, fear-monger about noncitizen voting. Late last year the Department began suing states for the data, a quixotic ploy that threatened the privacy of voters’ personal information. In recent weeks, three federal courts have ruled against the Department for just that reason. And perhaps most notably, several Republican state election officials have pushed back against the demand, highlighting the Department’s obvious overreach and election officials’ concerns about how the data might be abused.

Fortunately, the bill has virtually no chance of making it through the Senate, where majority leader John Thune of South Dakota has already stated that the chamber will not eliminate the filibuster in order to pass the bill (eliminating the filibuster would lower the threshold for passage from sixty votes to fifty). Nevertheless, the bill perpetuates the lie that elections are fraudulent.

FBI raid in Georgia

A final startling indication of Trump’s authoritarian impulses in the electoral realm occurred at the end of January when the Federal Bureau of Investigations raided an election center in Fulton, County, Georgia and seized around 700 boxes of ballots cast in the 2020 presidential election. As many will recall, Georgia was one of the states that Trump lost in the 2020 election, leading to his infamous phone call with Georgia’s then-Secretary of State, Brad Raffensperger, in which Trump asked Raffensperger to “find 11,780 votes” and flip the state to Trump. Raffensperger refused, leaving Trump with a grudge. Years later, it appears that Trump is still bruised. The spectacle is clearly intended to fan the flames of election denialism and bolster Trump’s revisionism. In fact, the affidavit (i.e., the written sworn statement of fact) relied on by the FBI to justify the raid was itself replete with election denialist innuendo. Just over a week ago, Fulton County filed a lawsuit seeking the return of its property from the FBI.

The approaching midterms

The most troubling prospect is that the aforementioned actions are but a prelude to more aggressive forms of federal interference with the midterms. It is reasonable to fear that Trump will fabricate some justification for deploying federal law enforcement – whether the FBI, Immigration and Customs Enforcement, or the National Guard – to “monitor” the elections, or worse yet, confiscate ballots. Such stratagems are legally suspect. For instance, federal law prohibits the presence of “any troops or armed men” at polling places unless needed to “repel armed enemies of the United States.” These tactics would nevertheless be substantially disruptive. The disquieting truth is that Trump knows that the mere creation of an atmosphere of doubt about the sanctity of our elections works to his benefit. Vast numbers of his followers remain reflexively credulous when it comes to his election claims. It is imperative, then, that state and local election officials receive adequate support and protection such that they can perform their democratic duties free from fear and intimidation. As bleak and surrealist as it is to contemplate, Americans must prepare now to fortify the upcoming elections from their own head of state.

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Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegrĂŒndet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklĂ€rten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa ĂŒberwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen GrĂŒnden“ ausschloss, konnte dies zunĂ€chst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-PrĂ€sidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments tĂ€uscht: Bei nĂ€herem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrĂŒĂŸte der UN-Sicherheitsrat zunĂ€chst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermĂ€chtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die UnterstĂŒtzung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso grĂ¶ĂŸer war die Überraschung, als das BoP danach ĂŒber diesen ursprĂŒnglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die PrĂ€ambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. KĂŒnftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ ĂŒbernehmen (Art. 1 der Charta).

WĂ€hrend die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lĂ€sst sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße ErgĂ€nzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singulĂ€re Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenĂŒber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsĂ€tzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenĂŒber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist fĂŒr sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP kĂŒnftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

FĂŒr die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstĂŒtzen und zu fördern, allerdings ausdrĂŒcklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenĂŒber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsĂ€tzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat ĂŒber eine Stimme verfĂŒgt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur ĂŒber ein Vetorecht verfĂŒgt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fĂ€llt. Das relativiert den Einfluss des Board als reprĂ€sentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen KapazitĂ€t (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus GrĂŒnden der AmtsunfĂ€higkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen GefĂŒge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiĂ€re Organe einzurichten, zu verĂ€ndern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. DarĂŒber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist fĂŒr internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das VerhĂ€ltnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollstĂ€ndig vom Chairman ernannt und soll sich aus „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). GegenwĂ€rtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nĂ€mlich all solchen, die zur ErfĂŒllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfĂŒgt der Chairman ĂŒber ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation ĂŒberlagert oder gar verdrĂ€ngt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rĂŒckgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstĂŒtzen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprĂ€gt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrĂŒcklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitĂ€ren Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthĂ€lt hierfĂŒr keine eigenstĂ€ndigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen ĂŒber die auswĂ€rtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem BundesprĂ€sidenten, tatsĂ€chlich wird die auswĂ€rtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wĂ€re allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedĂŒrfen völkerrechtliche VertrĂ€ge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wĂ€ren vorliegend einschlĂ€gig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedĂŒrftig. Gleichwohl sprechen gewichtige GrĂŒnde dafĂŒr, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische VertrĂ€ge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berĂŒhren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktĂŒbergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft wĂŒrde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wĂ€re „hochpolitisch“.

DarĂŒber hinaus wĂŒrde sich ein Beitritt auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfĂ€llt. Durch die völkerrechtsverbindliche UnterstĂŒtzungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe fĂŒr SekundĂ€rrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu ĂŒbertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei nĂ€herer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlĂ€gig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das GrundgefĂŒge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschĂŒtzten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig wĂ€re, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulĂ€ssig wĂ€re, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wĂ€re, oder sie gegenĂŒber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnĂ€hme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche StrukturgefĂŒge lassen sich kaum begrĂŒnden. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den MaßstĂ€ben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten EinschĂ€tzungsspielraum zulĂ€sst. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafĂŒr, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch prĂ€judizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprĂ€gten Organisationsdefizite des BoP rĂŒckt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung fĂŒr eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurĂŒckzufĂŒhren.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollstĂ€ndig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurĂŒckfĂŒhrbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggĂŒ. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien fĂŒr Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: DĂŒrfte Deutschland – unter BerĂŒcksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats fĂŒr einen Peacebuilding-Einsatz zur VerfĂŒgung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die EuropĂ€ische Union (FĂŒr NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze; als fĂŒr die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenĂŒbergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begrĂŒndet fĂŒr seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewĂ€hrleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primĂ€r unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfĂŒllt das BoP nicht. Seine Charta enthĂ€lt weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt wĂŒrde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. EinsĂ€tze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wĂ€ren damit verfassungsrechtlich nicht tragfĂ€hig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man mĂŒsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprĂ€gten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende RĂŒckbindung der Organe begrĂŒnden mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurĂŒckhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begrĂŒndet.

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KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfĂŒgt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte ĂŒber entsprechende Darstellungen von MinderjĂ€hrigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklĂ€rte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft RĂ€umlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frĂŒhere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte HĂŒrden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafĂŒr, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur fĂŒr öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen ĂŒber Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es fĂŒr Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten VorgĂ€nge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese VorgĂ€nge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst spĂ€ter kĂŒndigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen kĂŒnftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeĂŒbt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und MinderjĂ€hriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle ĂŒber die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen ĂŒberschreibt und sie öffentlich entwĂŒrdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die PrivatsphĂ€re, sondern greift tief in personale IntegritĂ€t und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

AusgeĂŒbt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die VorgĂ€nge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunĂ€chst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI hĂ€ufig ĂŒber Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. SpĂ€testens nach den ersten FĂ€llen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlĂ€ssig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trĂ€gt Verantwortung fĂŒr die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lÀsst sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die VorgÀnge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den HÀnden der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prÀgt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind lĂ€ngst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese RĂ€ume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler HĂŒrde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. AuffĂ€llig ist, wie schnell daraus auch misogyne MachtausĂŒbung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hĂ€tten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurĂŒckzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle RechtsgĂŒter schĂŒtzt, sondern soziale RĂ€ume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafĂŒr, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dĂŒrfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfĂŒllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich hĂ€ufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hĂ€ngt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

DafĂŒr ist zunĂ€chst zu klĂ€ren, ob das geltende Strafrecht einen einschlĂ€gigen Tatbestand bereithĂ€lt. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. FĂŒr eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte ZugĂ€nglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer AnsehensschĂ€digung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen ĂŒberwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur AnsehensschĂ€digung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrĂŒcklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei MinderjĂ€hrigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen fĂŒr einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lĂŒckenhaft erfasst sind, ĂŒberrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das PhĂ€nomen ausdrĂŒcklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsĂ€tzlich nachvollziehbar. Die Problematik der GesetzeslĂŒcke wird eingĂ€ngig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klĂ€ren ist ebenso, wer fĂŒr die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon ĂŒber den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: AnknĂŒpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen GrundsĂ€tzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht ĂŒberwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmĂ€ĂŸig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den fĂŒr Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklĂ€rt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – fĂŒr eine Löschung der BeitrĂ€ge.6)

Mit der Integration von Grok in X Ă€ndern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezĂŒglich der möglichen AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wĂ€ren gegenĂŒber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wĂ€re zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern lĂ€ngst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung fĂŒr Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzĂŒglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsĂ€tzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls kĂ€me eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt fĂŒr die Grok-Anwendung als solche. FĂŒr die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles fĂŒr eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen PrĂŒfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der fĂŒr Grok verantwortlichen EntscheidungstrĂ€ger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der spĂ€teren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit ĂŒberwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. FĂŒr den Gehilfen – eine Rolle, die fĂŒr die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dĂŒrfte – genĂŒgt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. FĂŒr die Strafverfolgungspraxis wĂ€re also im Einzelnen zu klĂ€ren, wann fĂŒr die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete HaupttĂ€ter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung fĂŒr unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klĂ€ren, ob ĂŒberhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als HaupttĂ€ter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dĂŒrfte deutsches Strafrecht daher auch gegenĂŒber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen FĂ€llen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschĂŒtzte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte GefĂ€hrdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. UnabhĂ€ngig davon stellt sich die grundsĂ€tzliche Frage, ob die Handlungen des ZugĂ€nglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts fĂŒr Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das VerhĂ€ltnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt ĂŒber eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begĂŒnstigt. Die nachtrĂ€glich eingefĂŒhrten technischen Begrenzungen und ein Blick auf BeschrĂ€nkungen funktionsĂ€hnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus frĂŒher begrenzbar gewesen wĂ€re.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle GrenzĂŒberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein fĂŒr die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder kĂŒnftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafĂŒr, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die ĂŒber die architektonische Gestaltung dieser digitalen MarktplĂ€tze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stĂ¶ĂŸt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische HĂŒrden. Diese faktische MachtabhĂ€ngigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit ĂŒber den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
↑1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darĂŒber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
↑2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; MĂŒhlhoff, KĂŒnstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
↑3 Zum VerhĂ€ltnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum VerhĂ€ltnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
↑4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
↑5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte BelĂ€stigung, 2023, S. 138. AusfĂŒhrlich zu den EinwĂ€nden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
↑6 AusfĂŒhrlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
↑7 Zum außertatbestandlichen NeutralitĂ€tskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
↑8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurĂŒck, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegrĂŒndenden UmstĂ€nde eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven AnknĂŒpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft ĂŒber eine Gefahrenquelle ergeben. Ein Ă€hnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lĂ€sst sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
↑9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
↑10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
↑11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

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