Infektionsgefahr: Was das Bakterium Acinetobacter fĂŒr die Verbrennungsopfer von Crans-Montana so gefĂ€hrlich macht
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
On 14 February 2026, the African Union (AU) passed its rotating presidency to Burundi for one year. The timing could hardly be more delicate. In eastern Democratic Republic of the Congo (DRC), violence continues to escalate, and Burundi is not a distant observer but a directly involved actor. The country that has just assumed the chair of the Union is itself entangled in the very crisis that demands continental attention.
The presidency carries political weight. The AU Chairperson speaks on behalf of the Union and shapes its diplomatic priorities. Yet in this case, the role fuses two positions that rarely sit comfortably together: regional representative and interested party. Burundi will be expected to advance peace and security in the Great Lakes region while safeguarding its own strategic and military interests.
Because the AUâs legal framework neither anticipates nor regulates situations in which the Chairpersonâs state is a party to the conflict under discussion, the overlap is not merely political but embedded in the Unionâs institutional design. Burundiâs presidency will therefore begin with a built-in credibility gap. Instead of resetting regional dynamics, it is likely to reinforce national security priorities under the banner of continental leadership.
The weight of Burundiâs recently assumed presidency follows from the institutional design of the African Union itself. Since 2002, the AU has replaced the Organisation of African Unity as the continentâs central political forum. Its Constitutive Act (CA) sets out an ambitious mandate: the Union shall âpromote peace, security, and stabilityâ across Africa (article 3(f) of the CA). With 55 member states, the AU rests on a dense institutional structure, but authority ultimately concentrates in one body, the Assembly of Heads of State and Government.
The Assembly of Heads of State and Government anchors the Unionâs authority. From within this circle of presidents and prime ministers, it selects one of its own to chair the AU for a year. In practice, the position carries considerable influence. The Chairperson represents the Union externally, guides its diplomatic tone and plays a central role in its response to conflicts. In moments of crisis, the presiding head of state works alongside the Chairperson of the AU Commission to guide the Executive Council and steer the Unionâs approach to war and peace while the Peace and Security Council of the Union acts as a âstanding decision-making organ for prevention, management and resolution of conflictsâ. The role combines visibility with influence. Whoever holds it can shape not only the Unionâs language but also its political direction.
In practice, however, it has been argued that the significance of the Chairpersonâs duties depends on the level of commitment of the incumbent to the function. Therefore, the incumbentâs personality dictates their ability to carry out the functions stipulated in the texts and to shape their performance as a Chairperson. The position, the argument goes on, wields more influence where the Chairperson is the president of a rich country (Kaddafi of Libya and Obasanjo of Nigeria serving as examples). This implies, first, that each AU presidency varies according to the individual head of state or government occupying the position. Second, the AU chairpersonâs personality is supplemented by their countryâs wealth. Put together, the two factors determine the real influence of the AU Chairperson.
Since the early 2000s, the Union has followed a strict principle of regional rotation among Central, Western, Eastern, Northern and Southern Africa. In 2017, the Assembly reinforced continuity through a âtroikaâ system that links the outgoing, current and incoming Chairpersons. The next Chair is elected one year in advance and works closely with the incumbent. Within this framework, the President of Burundi, H.E Evariste Ndayishimiye, served as First Vice-President of the AU and assumed the Chair on 14 February 2026 for a period of one year.
The institutional design â shaped in practice by the incumbent â thus equips the Chair with visibility, authority, and leverage in precisely those areas â conflict management and regional stability â that now dominate the Great Lakesâ agenda. It also ensures that the state holding the office can shape the Unionâs diplomatic tone at the decisive moment.
The Eastern Democratic Republic of the Congo has long stood at the centre of overlapping regional conflicts. Since the 1990s in particular, armed groups, neighbouring states and shifting alliances have turned the mineral-rich region into a persistent theatre of violence, with civilians bearing the brunt.
Regional rivalries shape the conflict as much as internal fragmentation. The government of the DRC accuses Rwanda of backing the March 23 Movement (M23), a predominantly Tutsi rebel group that broke away from the Congolese army in 2012. At the time, M23 justified its rebellion by pointing to the failed implementation of a 2009 peace agreement that had promised the integration of its predecessor movement into the national armed forces. A 2024 United Nations (UN) report concluded that the armed group had received âtraining, material, intelligence, and operational support from the Rwanda Defence Forcesâ. Rwanda denies this and, in turn, accuses the DRC of tolerating and assisting the Rwanda Democratic Liberation Forces (FDLR), a militia rooted in the aftermath of the 1994 genocide.
On 4 December 2025, the two neighbours signed a peace agreement under the aegis of the United States of America, in the presence of AU representatives, with Burundi participating as an observer. Yet events on the ground soon overtook diplomatic progress.
The recent capture by M23 of major cities in eastern DRC bordering Burundi and Rwanda has triggered a massive exodus of Congolese refugees and asylum seekers into Burundi, precipitating a severe humanitarian crisis. In response, the Government of Burundi closed its border with the DRC, invoking national security concerns.
Parallel to the situation in the eastern DRC, relations between Burundi and Rwanda have deteriorated. Burundi accuses Rwanda of harbouring and sponsoring RED-Tabara rebels, who have been fighting the Burundian government since 2015. On 11 January 2024, Burundi closed its borders with Rwanda, again invoking national security concerns.
The Government of Rwanda denies any connection to the rebel group and called the decision âunfortunateâ and âunilateralâ. It has also previously criticised the Burundian President, acting as the Union advocate for youth engagement in peacebuilding, conflict prevention, and security across the continent (AU Champion for Youth, Peace and Security), for allegedly using that platform in ways that âjeopardise peace and security in the Great Lakes Regionâ. More recently, Rwanda accused Burundi and the DRC of violating the ceasefire under the Washington agreement.
Against this backdrop, it is difficult to portray Burundi as a neutral bystander. The country is directly implicated in the security dynamics in the so-called Great Lakes Region. In March 2023, Burundi signed a military cooperation agreement with the DRC. According to estimates by the Sweden-based African Security Analysis, approximately 10,000 Burundian soldiers are currently deployed in the DRC pursuant to that agreement.
This military presence is not peripheral. It situates Burundi within the operational logic of the conflict. Deployment entails intelligence sharing, coordination with Congolese forces and exposure to the shifting frontlines around M23-controlled areas. Burundi is therefore not merely responding to instability â it is embedded in the evolving balance of power on the ground.
That embeddedness has diplomatic consequences. Any AU-led initiative on eastern DRC would inevitably touch upon issues in which Burundi is materially invested: ceasefire monitoring, disarmament processes, security sector arrangements and the status of armed groups operating near its borders. Decisions in these areas affect not only regional stability but also the security posture and credibility of Burundian forces deployed abroad.
The result is not an obvious breach of rules, but a structural tension. A Chairperson drawn from a state with troops in the theatre of conflict carries into the continental office a set of prior commitments. Even scrupulous adherence to formal neutrality cannot erase the fact that Burundiâs national security interests are directly engaged in the outcome of the crisis.
The multiplicity of actors and competing interests already complicates conflict resolution. For the newly assumed AU presidency, however, another constraint looms just as large: time.
Each AU presidency enjoys a certain degree of discretion in setting and promoting particular priorities. It is therefore likely that Burundi will seek to foreground peace and security in the Great Lakes Region. Yet the AU presidency is rotational and limited to one year. Structural constraints make sustained policy implementation difficult, especially in protracted and deeply entrenched conflicts. Future presidencies may continue to address the crisis, but it is far from certain that it will remain a priority.
More fundamentally, the question is not merely whether Burundi will prioritise the crisis, but how it will frame it. A presidency exercised by a directly involved actor risks subtly redefining collective security concerns in national terms. Even without overt partiality, agenda-setting, diplomatic language and sequencing of initiatives can shift the Unionâs posture. The contradiction identified at the outset thus does not depend on demonstrable bias. It lies in the institutional design itself.
Burundiâs tenure may therefore become a test case for the AUâs claim to act as a continental guardian of peace rather than a forum for competing sovereignties. If the Union manages to contain the inherent conflict of roles, it will strengthen its credibility in the Great Lakes region. If it does not, the episode may reinforce a more sceptical reading: that continental leadership remains ultimately mediated through national security calculations.
The 2026 presidency is less an opportunity for diplomatic symbolism than a stress test for the AUâs architecture. Whether the fox merely guards the henhouse â or reshapes the rules of the farm â will reveal much about the limits of continental governance in Africaâs most volatile region.
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Am 12. Februar 2026 hat die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg einen Vorschlag zur Ănderung der Landesverfassung vorgelegt, um die UnabhĂ€ngigkeit, Unparteilichkeit und FunktionsfĂ€higkeit des Berliner Verfassungsgerichtshofs zu sichern. Dazu sollen zentrale Organisationsregeln von der einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gehoben werden. Der Entwurf greift damit Sorgen auf, die seit geraumer Zeit intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert werden (siehe etwa hier und hier) und auch zu Initiativen in anderen BundeslĂ€ndern fĂŒhrten. Inhaltlich folgt er in vielem dem Beispiel der Resilienz-Reform des Jahres 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts, etwa indem er den Verfassungsgerichtshof anderen Verfassungsorganen gleichstellt.
Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. So enthĂ€lt der Entwurf erfreulicherweise eine Regelung zur Amtsenthebung von Verfassungsrichter:innen, ein Thema, das in der Resilienz-Diskussion bislang zu wenig beachtet wurde. Dagegen konnte sich der Senat offenbar leider nicht auf einen Ersatzwahlmechanismus fĂŒr den Fall einigen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von neuen Mitgliedern des Gerichts verfehlt wird. Auch beim Haushaltsverfahren und der Amtsenthebung sollte der Gesetzgeber den Entwurf in der weiteren parlamentarischen Beratung nachschĂ€rfen.
Das Berliner Landesverfassungsgericht soll nun â wie das Bundesverfassungsgericht Ende 2024 â ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan neben Senat und Abgeordnetenhaus anerkannt werden. Das hat in erster Linie klarstellende Funktion: Dass Landesverfassungsgerichte Verfassungsorgane der LĂ€nder sind, steht schon lange auĂer Zweifel. Dennoch ist die explizite verfassungsrechtliche Normierung wichtig. Denn die Gleichstellung mit den anderen Verfassungsorganen macht deren RĂŒcksichtnahmepflichten sichtbarer â und erleichtert es dem Gericht, sie einzufordern, sollte es politischen Angriffen ausgesetzt sein.
Mit dem Status als Verfassungsorgan eng verbunden ist die GeschĂ€ftsordnungsautonomie. Diese soll nun ebenfalls ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung verankert werden. Auch dabei handelt es sich um eine Klarstellung, denn die GeschĂ€ftsordnungsautonomie lĂ€sst sich ohne Weiteres aus der Einordnung als Verfassungsorgan ableiten. Wichtig ist die ausdrĂŒckliche Verankerung vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Polen: Dort hat der Gesetzgeber die FunktionsfĂ€higkeit des Gerichts erheblich beeintrĂ€chtigt, indem er Vorgaben fĂŒr das gerichtsinterne Verfahren machte (z.B. Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs). Auch insoweit folgt der Vorschlag dem Beispiel der GrundgesetzĂ€nderung zur GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 4 GG).
Zur Stellung des Gerichts im Haushaltsverfahren schweigt der Entwurf. Das entspricht zwar ebenfalls dem bundesrechtlichen Vorbild, ist aber unzureichend: Das Budgetrecht ermöglicht politischen Mehrheiten, die FunktionsfĂ€higkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit erheblich zu beeinflussen. SelbstverstĂ€ndlich muss am Ende das Parlament ĂŒber die Mittelverteilung entscheiden. Die haushaltsrechtliche Praxis kennt aber inzwischen Instrumente, die es einigen Institutionen erlauben, ihre Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorzulegen, wenn diese von der Regierung nicht hinreichend berĂŒcksichtigt wurden. So gibt es etwa die sogenannte Doppelvorlage. Weicht die Landesregierung im Haushaltsentwurf von den ursprĂŒnglichen VorschlĂ€gen bestimmter Organe (z.B. des Landesrechnungshofs) ohne deren Zustimmung ab, muss sie diese ursprĂŒnglichen VorschlĂ€ge mit vorlegen, damit das Parlament die Abweichungen erkennen kann. Auch die Aufstellung eines Einzelplans (unabhĂ€ngig von einem Ministerium) ist ein solches Instrument, um die finanzielle EigenstĂ€ndigkeit zu sichern. Einen Einzelplan gibt es in Berlin auch fĂŒr das Landesverfassungsgericht. Daneben haben nach §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 LHO Berlin die PrĂ€sident:innen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs sowie der BĂŒrger- und Polizeibeauftragte und die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit sogar eine Vetoposition bei der regierungsinternen Aufstellung des Haushaltsplans. Erstaunlicherweise ist dies fĂŒr das Landesverfassungsgericht bisher nicht vorgesehen. Das sollte das Abgeordnetenhaus in den weiteren Beratungen Ă€ndern. Als Verfassungsorgan darf das Landesverfassungsgericht in Haushaltsverhandlungen nicht schlechter dastehen als die Datenschutzbeauftragte oder der Landesrechnungshof.
Der Entwurf verankert die Amtszeit der Mitglieder des Gerichts nun in der Verfassung, nicht mehr im einfachen Recht. Verfassungsrichter:innen werden wie bisher fĂŒr sieben Jahre an das Gericht gewĂ€hlt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Damit wird verhindert, dass eine einfache Mehrheit mit einer VergröĂerung des Gerichts die Zusammensetzung und Ausrichtung des Gerichts neu bestimmen kann (Court Packing). Die Wahl der Mitglieder erfordert schon jetzt eine Zweidrittelmehrheit (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Allerdings ist fĂŒr diese nicht spezifiziert, ob sie sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bezieht. Hier sollte nachgesteuert und ein Mindestquorum eingefĂŒhrt werden, wie es etwa auf Bundesebene gilt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist fĂŒr die Wahl mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder des Bundestags verlangt. Ansonsten lieĂe sich die Wahl beeinflussen, indem Abgeordnete an der Abstimmung gehindert werden.
AuffĂ€llig ist, dass im Entwurf der Justizsenatorin ein Ersatzwahlmechanismus fehlt. Auf Bundesebene war dieser ein zentrales Element der Reform. In Berlin ist die Frage noch wichtiger, weil â anders als im Bund â die Zweidrittelmehrheit verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Das begĂŒnstigt SperrminoritĂ€ten, die Nachwahlen blockieren können. Das hat Berlin in den Jahren 2021 bis 2024 drastisch erlebt. Nachdem bereits 2021 die Amtszeit von sechs Mitgliedern abgelaufen war, ohne dass Nachwahlen gelangen, traten 2024 zwei dieser Mitglieder aus persönlichen GrĂŒnden zurĂŒck. Damit waren sechs der neun Stellen vakant und nur vier der sechs wurden kommissarisch fortgefĂŒhrt. Der Entwurf will nun die AmtsfortfĂŒhrung explizit in die Verfassung aufnehmen und damit etwaige Unsicherheiten ĂŒber die ordnungsgemĂ€Ăe Besetzung des Gerichts in solchen FĂ€llen beseitigen. Das verdient Zustimmung.
Allerdings zeigt die dreijĂ€hrige Blockade, dass der Gesetzgeber auch ĂŒber Ersatzwahlmöglichkeiten nachdenken muss. Bundesrechtlich wird eine Blockade im Bundestag dadurch aufgelöst, dass das Wahlrecht auf den Bundesrat ĂŒbergeht oder umgekehrt, bei einer Blockade des Bundesrats, auf den Bundestag. FĂŒr Berlin scheidet diese Lösung mangels eines zweiten Gesetzgebungsorgans offensichtlich aus. Die EinfĂŒhrung einer âVerfassungssynodeâ â ein Gremium bestehend aus BĂŒrgermeister, Justizsenatorin, GerichtsprĂ€sident:innen und Mitgliedern des Verfassungsgerichts â ist unter Legitimationsgesichtspunkten wegen der fehlenden Beteiligung des Parlaments und damit der Opposition problematisch.
Eine naheliegende Alternative wĂ€re es, die bundesrechtliche Regelung aufzugreifen, nach der das Gericht selbst drei Kandidat:innen vorschlagen kann (vgl. § 7a Abs. 2 BVerfGG) und eine Wahl aus dem Kreis der vom Gericht vorgeschlagenen Personen mit einfacher Mehrheit im Abgeordnetenhaus ausreichen zu lassen. So bliebe es dabei, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter:innen wĂ€hlt, gleichzeitig wĂŒrde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird. Das Parlament könnte eben mit einfacher Mehrheit nur eine Person aus dem Dreiervorschlag des Gerichts wĂ€hlen. Anders als bei der Vorschlagspraxis des Bundesverfassungsgerichts sollte diese Lösung dann aber auf eine Reihung der Namen nach dem gerichtsinternen Abstimmungsergebnis verzichten, damit das Abgeordnetenhaus dadurch in seiner Wahl nicht beeinflusst wird.
Die Resilienz-Reform auf Bundesebene vernachlĂ€ssigte die heiklen Themen der Amtsenthebung und des Disziplinarrechts bedauerlicherweise, obwohl entsprechende Regelungen besondere Relevanz fĂŒr die UnabhĂ€ngigkeit der Richter:innen besitzen. Einerseits besteht ein hohes Missbrauchspotenzial, unliebsame Richter:innen aus dem Amt zu entfernen, andererseits kann eine sachgerechte Ausgestaltung gerade vor einem destruktiven Verhalten einzelner Mitglieder schĂŒtzen. Das zeigte jĂŒngst der Fall Anatol Anuschewski am Bremer Staatsgerichtshof. Dort fehlt ein entsprechendes Verfahren vollstĂ€ndig, was zu einer ungeordneten öffentlichen Debatte um das Verbleiben im Amt fĂŒhrte, die dem Gericht langfristig schaden kann. Deshalb ist es zu begrĂŒĂen, dass der Berliner Vorschlag die Amtsenthebung verfassungsrechtlich regelt und gleichzeitig das allgemeine Richterdisziplinarrecht fĂŒr unanwendbar erklĂ€rt. Der Vorschlag bestimmt sachgerecht den Verfassungsgerichtshof als zustĂ€ndiges Organ, ohne das interne Verfahren weiter zu prĂ€zisieren. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit soll sich auf die tatsĂ€chliche und nicht die gesetzliche Mitgliederzahl beziehen (siehe EntwurfsbegrĂŒndung, S. 12), was angesichts möglicher Vakanzen nachvollziehbar ist.
NachschĂ€rfen sollte der Entwurf jedoch in materieller Hinsicht. Der Vorschlag sieht zwei AmtsenthebungsgrĂŒnde vor: dauernde DienstunfĂ€higkeit und rechtskrĂ€ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Gegen den Grund der dauernden DienstunfĂ€higkeit ist nichts einzuwenden, der Grund der rechtskrĂ€ftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ĂŒber sechs Monaten ist jedoch zu eng. Denn auch Fehlverhalten unterhalb dieser Schwelle â etwa der Beitritt zu einer verfassungsfeindlichen Organisation â kann das Vertrauen in ein Mitglied des Gerichts so erschĂŒttern, dass eine Amtsenthebung notwendig erscheint.
Probleme bereitet zudem, dass die Voraussetzungen fĂŒr eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung zu eng formuliert sind. Diese ist nach der jetzigen Regelung erst möglich, wenn der Grund zur Amtsenthebung â hier also die rechtskrĂ€ftige Verurteilung â bereits eingetreten ist. Wenn ein Strafverfahren gerade erst begonnen hat oder ein Urteil noch nicht rechtskrĂ€ftig ist, wĂ€re das Gericht also nicht in der Lage, das Mitglied vorlĂ€ufig des Amtes zu entheben. FĂŒr die jetzige Regelung könnte sprechen, dass die Unschuldsvermutung auch fĂŒr die Mitglieder des Gerichts gelten muss. Weil das Verfassungsgericht so weitreichende Kompetenzen hat und auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, sollte eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung gleichwohl auch in diesen FĂ€llen möglich sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung bleibt davon unberĂŒhrt.
Als Lösung beider Probleme lieĂe sich, wie etwa in ThĂŒringen oder Mecklenburg-Vorpommern, zusĂ€tzlich oder alternativ der Amtsenthebungsgrund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren. Dieser wĂŒrde alle möglichen Formen des Fehlverhaltens abdecken und auch eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung unmittelbar nach dem Fehlverhalten ermöglichen.
Der Entwurf zur StĂ€rkung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist wichtig und grundsĂ€tzlich gelungen. Er schlieĂt weitestgehend die bisher âoffene Flankeâ im Organisationsrecht des Gerichts. Das Abgeordnetenhaus sollte jedoch dringend einen Ersatzwahlmechanismus einfĂŒhren, um SperrminoritĂ€ten ĂŒberwinden zu können, die bei der erforderlichen Zweidrittelmehrheit drohen. AuĂerdem sollte es den Verfassungsgerichtshof bei der Haushaltsaufstellung aufwerten und den anderen privilegierten Organen â Abgeordnetenhaus, Rechnungshof, BĂŒrger- und Polizeibeauftragter und Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit â gleichstellen. SchlieĂlich sollte es die EngfĂŒhrung der Amtsenthebung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgeben und stattdessen oder zusĂ€tzlich den Grund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren.
UnabhĂ€ngig von diesen ErgĂ€nzungsvorschlĂ€gen bleibt zu hoffen, dass viele andere LĂ€nder dem Beispiel Berlins folgen und ihre Landesverfassungsgerichte wirksam gegen Eingriffe in die richterliche UnabhĂ€ngigkeit und die BeeintrĂ€chtigung ihrer FunktionsfĂ€higkeit schĂŒtzen. Die Zeit drĂ€ngt.
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kĂŒrzlich mit einem bahnbrechenden Erkenntnis zur rechtlichen Anerkennung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€t aufhorchen lassen. Darin klĂ€rt das Gericht eine zentrale Frage, die es in seiner ersten wegweisenden Entscheidung zu Intergeschlechtlichkeit aus 2018 noch offen gelassen hatte: ob auch Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen, einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â erlangen oder diesen ganz streichen lassen können. Aufgrund des neuen Erkenntnisses ist dies nun möglich. Der VfGH krönt seine Judikatur zur Geschlechtervielfalt mit einem klaren Bekenntnis zur individuellen Entfaltung der GeschlechtsidentitĂ€t, die durch das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) geschĂŒtzt ist.
Varianten der GeschlechtsidentitĂ€t sind ein Dauerbrenner in Recht, Politik und den (sozialen) Medien. In polarisierten Auseinandersetzungen befinden sich genderkritische Positionen, die in rechtspopulistischen, konservativen, aber auch in bestimmten feministischen Kreisen vertreten werden, auf Konfrontationskurs mit Forderungen nach Anerkennung von Geschlechtervielfalt und geschlechtlicher Autonomie â der Möglichkeit, selbst darĂŒber zu bestimmen, wie eine Person ihr Geschlecht lebt und mit welchem Geschlechtseintrag sie in den Personenstandsregistern gefĂŒhrt wird. Die rechtliche Anerkennung ist in Deutschland mit dem Selbstbestimmungsgesetz, in Ăsterreich durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und der Landesverwaltungsgerichte weit vorangeschritten (eine detaillierte Analyse findet sich hier).
Die gesellschaftlichen Debatten sind darĂŒber aber nicht weniger geworden, und auch nicht freundlicher â eher im Gegenteil. FĂ€lle wie jener von Marla-Svenja Liebich in Deutschland und Waltraud P. in Ăsterreich haben Ăl ins Feuer der ohnehin schon heiĂ lodernden Geschlechterdebatte gegossen: Sie gaben in den Medien unverhohlen an, ihren Geschlechtseintrag auf weiblich geĂ€ndert zu haben, um ihre Haftstrafe in einem FrauengefĂ€ngnis absitzen zu können. Waltraud P. etwa lieĂ sich in den Medien âaugenzwinkerndâ zitieren mit: âIch freue mich besonders aufs gemeinsame Duschen und Spazierengehen mit den Frauen. Ich mache mir dort mit den Damen eine gute Zeitâ. Solche FĂ€lle scheinen BefĂŒrchtungen zu bestĂ€tigen, dass barrierearme Regelungen zur Ănderung des Geschlechtseintrags missbraucht werden könnten; entsprechend wurde der Fall Waltraud P. medial und (von der rechtspopulistischen FPĂ) politisch ausgeschlachtet. Dabei wird negiert, dass Transpersonen im Strafvollzug besonders gefĂ€hrdet sind, Opfer von Gewalt zu werden, weil dort, so Anna Katharina Mangold, âhegemoniale Vorstellungen von Geschlechtlichkeit vorherrschenâ; FĂ€lle wie jener von Liebich machten âRegulierungsdefiziteâ deutlich.
Wenn rechtliche Regelungen fehlen, dann sind umso mehr die Gerichte und Verwaltungsbehörden gefragt. Das gilt speziell fĂŒr Ăsterreich: Das Geschlecht ist gemÀà Personenstandsgesetz 2013 ins Personenstandsregister einzutragen. VerfĂŒgungen zu den Voraussetzungen des Geschlechtseintrags oder dessen Ănderung gibt es aber ausschlieĂlich in Form von VerwaltungserlĂ€ssen. Diese binden, wie der Begriff schon sagt, die Verwaltung; sie sind nicht dazu geeignet, Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begrĂŒnden. Umso aktiver waren höchste österreichische Rechtsschutzinstanzen in diesen Fragen, und zwar sehr hĂ€ufig im Sinn jener Personen, die sie in Geschlechterfragen wegen Verletzung von (verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteten) Rechten mit einer Beschwerde adressiert haben. So auch in jenem historischen Erkenntnis aus 2018, in dem der VfGH verfĂŒgte, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ (Rz. 3) das Recht auf einen eigenstĂ€ndigen Eintrag im Personenstandsregister haben â landlĂ€ufig bekannt als âdritte Optionâ.
Dieses Recht stĂŒtzte der VfGH auf Art. 8 EMRK (in Ăsterreich im Verfassungsrang). Und er hielt es nicht fĂŒr notwendig, eine eigene rechtliche Regelung zu schaffen. Das Personenstandsrecht lasse sich in verfassungskonformer Interpretation problemlos so handhaben, dass den berechtigten Anliegen von intergeschlechtlichen Personen nachgekommen werden kann. Der VfGH sah die österreichische Verwaltung, in erster Instanz die Personenstandsbehörden, in der Pflicht, hier ebenso prinzipienfest wie flexibel vorzugehen. Auch hinsichtlich der Begriffe, die zur Bezeichnung einer Variante des Geschlechtseintrags gebraucht werden können, zeigte sich das Gericht gelassen: Sie mĂŒssten zur Bezeichnung des PhĂ€nomens geeignet sein â als Beispiele nannte der VfGH âinterâ, âdiversâ und âoffenâ. Auch mĂŒsse es möglich sein, den ursprĂŒnglichen Eintrag ersatzlos zu streichen.
Allerdings gab es in Folge des Judikats aus 2018 doch eine FĂŒlle von Fragen. Die vielleicht wichtigste betraf die Voraussetzungen fĂŒr eine Variante des Geschlechtseintrags: Ob es sich um eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit handeln muss oder ob ein Recht darauf auch besteht, wenn jemand sich (bloĂ) psychisch nicht mit einem der konventionellen Geschlechter identifiziert. FĂŒr Letzteres sprach die Aussage des VfGH, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ ausschlieĂlich âjene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren [âŠ] mĂŒssen, die ihrer GeschlechtsidentitĂ€t entsprechenâ (Rz. 18). Das in Art. 8 EMRK verbĂŒrgte Recht auf Privatleben schĂŒtze, so eine weitere Formulierung, âinsbesondere Menschen mit alternativer GeschlechtsidentitĂ€t vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisungâ (Rz. 42).
Was in der Folge geschah, kann hier nicht im Detail nachgezeichnet werden. Die Gesetzgebung blieb untĂ€tig; die Verwaltung griff in gewohnter Weise zum Mittel des Erlasses. Der derzeit geltende Erlass aus 2020 sieht die Optionen inter, divers, offen, Unterlassen und Streichen des Geschlechtseintrags vor, wenn eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit vorliegt. EinschlĂ€gige AntrĂ€ge von transidenten Personen wurden daher von den Personenstandsbehörden abgewiesen. Umso erfolgreicher waren ihre Beschwerden an die zustĂ€ndigen Landesverwaltungsgerichte. Diese betonten in ihren Erkenntnissen, nicht an den Erlass des Innenministers gebunden zu sein, und sie hoben die negativen Bescheide der Reihe nach auf. Das Verwaltungsgericht (VwG) Wien judiziert besonders avanciert â in einem Fall wurde ein Geschlechtseintrag zuerkannt, der vom VfGH in seinem Erkenntnis aus 2018 nicht erwĂ€hnt worden war, nĂ€mlich nicht-binĂ€r (ĂŒber die Amtsrevision dagegen hat der VwGH noch nicht entschieden).
In einem weiteren Fall â dieser liegt dem aktuellen VfGH-Erkenntnis zugrunde â entschied das VwG Wien auf die Beschwerde einer Person mit nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t hin, der Geschlechtseintrag sei zu streichen. In seiner Entscheidung ĂŒber die Amtsrevision dagegen bestand der VwGH im Dezember 2024 darauf, dass eine Variante des Geschlechtseintrags ausschlieĂlich fĂŒr jene Personen in Frage kommt, die eine angeborene körperliche Intergeschlechtlichkeit aufweisen â unter Betonung der Unterscheidung zwischen âIntersexualitĂ€t und TransidentitĂ€tâ (Rz. 23). Prinzipiell nicht in Frage komme ein dauerhaftes, ersatzloses Streichen des Geschlechtseintrags â das Gesetz sehe dessen Eintrag zwingend vor. So weit, so auf den Fall bezogen. Dem fĂŒgte der VwGH ein erstaunliches obiter dictum hinzu. Demnach habe er in seinem Beschluss aus 2018 (Rz. 25), der âbereits zum PStG 2013 ergangenâ sei, âbereits unter Hinweis auf die [âŠ] Rechtsprechung des VfGH klargestellt, dass es fĂŒr die Eintragung des Geschlechts grundsĂ€tzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt. Eine andere Auslegung ist dem VwGH mangels ausdrĂŒcklicher Regelung durch den Gesetzgeber (âŠ) verwehrtâ. Es folgt der Hinweis: âvgl. demgegenĂŒber noch die â auf die psychische Komponente des Geschlechtszugehörigkeitsempfindens abstellende â Judikatur zur alten Rechtslage nach dem PStGâ (Rz. 50) aus dem Jahr 2009 (hier und hier). Auf diese Weise wollte der VwGH offenbar seine jahrzehntelang gepflogene Judikatur zu TransidentitĂ€t hinter sich lassen â obwohl sich die Rechtslage materiell gar nicht geĂ€ndert hatte. Ob dieses âSchockurteilâ (so das Rechtskomitee Lambda, dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Helmut Graupner, im Rahmen einer strategischen ProzessfĂŒhrung auch diese Entscheidung erstritten hat) tatsĂ€chlich eine Wende eingelĂ€utet hat, war vom VfGH zu klĂ€ren.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 unterscheidet der VfGH grundsĂ€tzlich â mit dem âStand der einschlĂ€gigen Wissenschaftenâ â zwischen âIntersexualitĂ€t (differences of sex development)â als körperlicher Konfiguration und âTransidentitĂ€t (TranssexualitĂ€t, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz)â (Rz. 18). TransidentitĂ€t fasst der VfGH unter Berufung auf eine Stellungnahme der österreichischen Bioethikkommission als Fallkonstellation, in der
âein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fĂŒhlt bzw. auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt.â (Rz. 18)
Damit erfolgt eine entscheidende Weichenstellung: TransidentitĂ€t wird nicht auf den herkömmlichen Fall reduziert, dass eine Person sich dem âanderenâ Geschlecht zugehörig fĂŒhlt. Die Definition des VfGH beinhaltet jegliche Form der Nichtidentifikation mit dem zugewiesenen Geschlecht. Dazu gehören âPersonen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binĂ€ren GeschlechtsidentitĂ€t vorliegtâ (Rz. 23). Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass sie Gefahr laufen,
âin sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binĂ€re Geschlechtsvorstellungen geprĂ€gt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter UmstĂ€nden einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt [zu] sein.â (Rz. 23)
In seiner weiteren Argumentation stĂŒtzt sich der VfGH (ausschlieĂlich) auf die âgefestigte Rechtsprechungâ des EGMR zu Art. 8 EMRK. Er betont zunĂ€chst jenen neueren Strang der Judikatur, der es als unzulĂ€ssig erachtet, die Ănderung des Geschlechtseintrags von einer geschlechtsverĂ€ndernden Operation abhĂ€ngig zu machen: Der Staat dĂŒrfe Betroffene nicht vor die Wahl stellen, entweder ihre körperliche IntegritĂ€t zu wahren oder in ihrer individuellen GeschlechtsidentitĂ€t geachtet zu werden (Rz. 24). Von hier aus zieht der VfGH einen Schluss, mit dem er die Rechtsmeinung des VwGH verwirft:
âArt. 8 EMRK gewĂ€hrleistet somit (auch) transidenten Personen grundsĂ€tzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle GeschlechtsidentitĂ€t respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binĂ€re Geschlechtszuordnung hinnehmen mĂŒssen.â (Rz. 25)
Eine der GeschlechtsidentitĂ€t zuwiderlaufende âfremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibungâ stehe im Widerspruch zum Recht auf individuelle GeschlechtsidentitĂ€t (Rz. 25).
Im Weiteren ĂŒberlegt der VfGH, ob es ĂŒberhaupt eines Geschlechtseintrags im Personenstandsregister bedarf. Verfassungsrechtlich geboten sei er nicht, erlaubt allemal, das sei âunbestrittenâ (Rz. 29). Der VfGH stellt nicht in Frage, dass âöffentliche Ordnungsinteressenâ (Rz. 29) dafĂŒr sprechen, staatliche Personenstandsregister stabil, konsistent und verlĂ€sslich zu fĂŒhren, um Rechtssicherheit zu gewĂ€hrleisten; dem Geschlecht als Personenstandsdatum attestiert er eine âIdentifikations- und Zuordnungsfunktionâ (Rz. 29). EinschlĂ€gige Regelungen mĂŒssen aber im Einklang mit den âAnforderungen aus Art. 8 EMRK zur Wahrung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€tâ (Rz. 27) stehen. Nicht zuletzt, hier wiederholt der VfGH einen zentralen Punkt aus dem Vorjudikat, sei es âdem Personenstand eigen, selbst identitĂ€tsstiftend zu wirkenâ (Rz. 28). Die Anforderungen an die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit verbieten es daher, âeine starre BeschrĂ€nkung auf einen binĂ€ren Geschlechtseintragâ (Rz. 30) vorzusehen. Mögliche âAuswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnungâ und etwaigen âAnpassungsbedarfâ sieht der VfGH gelassen. Gegebenenfalls mĂŒssten âmaterienspezifische Regelungenâ erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ĂŒbertrĂ€gt der VfGH seine im Fall einer intergeschlechtlichen Person generierte Judikatur ausdrĂŒcklich auf FĂ€lle von TransidentitĂ€t (Rz. 31).
Die rechtlichen Grundlagen fĂŒr den Geschlechtseintrag und die Verfahren zu dessen Eintragung, Ănderung, ErgĂ€nzung und Berichtigung sieht der VfGH als hinreichend flexibel, um sie âverfassungskonform dahingehendâ zu interpretieren, âdass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen GrĂŒnden nicht anzugebenâ (Rz. 34). Die jeweilige Personenstandsbehörde habe in einem Ermittlungsverfahren âunter BerĂŒcksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitâ zu eruieren, ob eine âernsthafte NichtĂŒbereinstimmungâ zwischen GeschlechtsidentitĂ€t und Geschlechtseintrag vorliegt. Vorschriften, die das Einholen und BerĂŒcksichtigen von Fachgutachten anordnen, sind fĂŒr den VfGH im Licht der EGMR-Judikatur unproblematisch (Rz. 35). Mit dem rechtlichen Geschlecht spielt man nicht: Das zeigen die Berufungen auf die âErnsthaftigkeitâ und die âLegitimitĂ€tâ der GrĂŒnde fĂŒr das Ăndern oder Streichen des Geschlechtseintrags ganz deutlich. Möglicherweise will der VfGH mit diesen Beobachtungen auch denjenigen den Wind aus den Segeln nehmen, die befĂŒrchten, FĂ€lle wie derjenige von âWaltraud P.â könnten ĂŒberhandnehmen (der Personenstand wurde in der Zwischenzeit amtswegig rĂŒckwirkend auf mĂ€nnlich berichtigt; eine Beschwerde dagegen ist anhĂ€ngig). Von solchen BefĂŒrchtungen lĂ€sst sich das Gericht jedenfalls nicht leiten.
Fast schon augenzwinkernd widmet sich der VfGH im Folgenden kurz einer weiteren Frage, die nicht auf seiner Agenda stand: ob Bezeichnungen wie ânicht-binĂ€râ als Kategorie fĂŒr den Geschlechtseintrag geeignet sind. Seine vorgĂ€ngigen AusfĂŒhrungen mögen dies ânahelegenâ (Rz. 36). Die Frage sei aber an dieser Stelle ânicht abschlieĂendâ zu beantworten â ebenso wie diejenige nach der ZulĂ€ssigkeit von gesetzlich vorgegebenen Kategorien, die in angemessener Weise âdie GeschlechtsidentitĂ€t von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bring[en]â (Rz. 36). Es wirkt so, als wĂŒrde der VfGH Gesetzgebung und Verwaltung die Rute ins Fenster stellen: Wenn ihr nicht wollt, dass sich die Bezeichnungen fĂŒr GeschlechtseintrĂ€ge vermehren â und dass dann jedes Mal die Software neu programmiert werden muss (âComputer says noâ ist fĂŒr den VfGH kein valides Argument) â, dann schafft eine brauchbare Regelung durch Gesetz oder Verordnung.
Dass die derzeitige Koalition aus Ăsterreichischer Volkspartei (ĂVP), Sozialdemokratischer Partei Ăsterreichs (SPĂ) und den liberalen NEOS dieses Projekt angeht, ist eher zu bezweifeln. DafĂŒr spricht eine Episode, die sich im Herbst 2024 zugetragen hat, als noch die Koalition von ĂVP und GrĂŒnen im Amt war. Im Rahmen einer Dienstrechtsnovelle kam es auch zu einer Reform des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, durch die man u.a. den Geschlechterbegriff dem VfGH-Erkenntnis aus 2018 entsprechend erweitern wollte. Die Ăberschrift des 1. HauptstĂŒcks, âGleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und MĂ€nnernâ, wurde zu âGleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsâ. Und der Begriff des Geschlechts wurde (erstmals auf gesetzlicher Ebene) definiert: âGeschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolleâ (§ 2 Abs. 6 B-GlBG). Die Neuregelung Ă€nderte nichts daran, dass FördermaĂnahmen â darunter quotierte Vorrangregelungen â ausschlieĂlich fĂŒr Frauen vorgesehen sind.
In den Medien wurde allerdings anderes kolportiert. Eine reiĂerische Ăberschrift der an sich auf SeriositĂ€t bedachten Tageszeitung Die Presse schlug Alarm: âĂVP schafft versehentlich das biologische Geschlecht abâ (19.09.2024). An dieser Schlagzeile ist so viel falsch, dass man schier verzweifeln möchte. Das ist jetzt aber nicht der Punkt. Die ĂVP ĂŒbte sich angesichts der HĂ€me in den Medien und des Furors der rechtspopulistischen FPĂ in Zerknirschung: âEs ist so, dass uns das einfach passiert ist.â Man gelobte Besserung und brachte noch Ende Oktober 2024 einen Gesetzesantrag ein, um den âFehlerâ zu beheben (Beratungen darĂŒber wurden bislang nicht aufgenommen). Es ist nicht anzunehmen, dass die ĂVP â VfGH-Erkenntnis hin oder her â es riskiert, ein weiteres Mal derart durch die mediale Mangel gedreht zu werden. Und so wird es weiterhin an den österreichischen Rechtsschutzinstanzen liegen, die Standards zu setzen â und an beherzten BeschwerdefĂŒhrer:innen, die mit Hilfe gewitzter AnwĂ€lt:innen in den Kampf um ihr Recht eintreten.
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On 14 February 2026, the African Union (AU) passed its rotating presidency to Burundi for one year. The timing could hardly be more delicate. In eastern Democratic Republic of the Congo (DRC), violence continues to escalate, and Burundi is not a distant observer but a directly involved actor. The country that has just assumed the chair of the Union is itself entangled in the very crisis that demands continental attention.
The presidency carries political weight. The AU Chairperson speaks on behalf of the Union and shapes its diplomatic priorities. Yet in this case, the role fuses two positions that rarely sit comfortably together: regional representative and interested party. Burundi will be expected to advance peace and security in the Great Lakes region while safeguarding its own strategic and military interests.
Because the AUâs legal framework neither anticipates nor regulates situations in which the Chairpersonâs state is a party to the conflict under discussion, the overlap is not merely political but embedded in the Unionâs institutional design. Burundiâs presidency will therefore begin with a built-in credibility gap. Instead of resetting regional dynamics, it is likely to reinforce national security priorities under the banner of continental leadership.
The weight of Burundiâs recently assumed presidency follows from the institutional design of the African Union itself. Since 2002, the AU has replaced the Organisation of African Unity as the continentâs central political forum. Its Constitutive Act (CA) sets out an ambitious mandate: the Union shall âpromote peace, security, and stabilityâ across Africa (article 3(f) of the CA). With 55 member states, the AU rests on a dense institutional structure, but authority ultimately concentrates in one body, the Assembly of Heads of State and Government.
The Assembly of Heads of State and Government anchors the Unionâs authority. From within this circle of presidents and prime ministers, it selects one of its own to chair the AU for a year. In practice, the position carries considerable influence. The Chairperson represents the Union externally, guides its diplomatic tone and plays a central role in its response to conflicts. In moments of crisis, the presiding head of state works alongside the Chairperson of the AU Commission to guide the Executive Council and steer the Unionâs approach to war and peace while the Peace and Security Council of the Union acts as a âstanding decision-making organ for prevention, management and resolution of conflictsâ. The role combines visibility with influence. Whoever holds it can shape not only the Unionâs language but also its political direction.
In practice, however, it has been argued that the significance of the Chairpersonâs duties depends on the level of commitment of the incumbent to the function. Therefore, the incumbentâs personality dictates their ability to carry out the functions stipulated in the texts and to shape their performance as a Chairperson. The position, the argument goes on, wields more influence where the Chairperson is the president of a rich country (Kaddafi of Libya and Obasanjo of Nigeria serving as examples). This implies, first, that each AU presidency varies according to the individual head of state or government occupying the position. Second, the AU chairpersonâs personality is supplemented by their countryâs wealth. Put together, the two factors determine the real influence of the AU Chairperson.
Since the early 2000s, the Union has followed a strict principle of regional rotation among Central, Western, Eastern, Northern and Southern Africa. In 2017, the Assembly reinforced continuity through a âtroikaâ system that links the outgoing, current and incoming Chairpersons. The next Chair is elected one year in advance and works closely with the incumbent. Within this framework, the President of Burundi, H.E Evariste Ndayishimiye, served as First Vice-President of the AU and assumed the Chair on 14 February 2026 for a period of one year.
The institutional design â shaped in practice by the incumbent â thus equips the Chair with visibility, authority, and leverage in precisely those areas â conflict management and regional stability â that now dominate the Great Lakesâ agenda. It also ensures that the state holding the office can shape the Unionâs diplomatic tone at the decisive moment.
The Eastern Democratic Republic of the Congo has long stood at the centre of overlapping regional conflicts. Since the 1990s in particular, armed groups, neighbouring states and shifting alliances have turned the mineral-rich region into a persistent theatre of violence, with civilians bearing the brunt.
Regional rivalries shape the conflict as much as internal fragmentation. The government of the DRC accuses Rwanda of backing the March 23 Movement (M23), a predominantly Tutsi rebel group that broke away from the Congolese army in 2012. At the time, M23 justified its rebellion by pointing to the failed implementation of a 2009 peace agreement that had promised the integration of its predecessor movement into the national armed forces. A 2024 United Nations (UN) report concluded that the armed group had received âtraining, material, intelligence, and operational support from the Rwanda Defence Forcesâ. Rwanda denies this and, in turn, accuses the DRC of tolerating and assisting the Rwanda Democratic Liberation Forces (FDLR), a militia rooted in the aftermath of the 1994 genocide.
On 4 December 2025, the two neighbours signed a peace agreement under the aegis of the United States of America, in the presence of AU representatives, with Burundi participating as an observer. Yet events on the ground soon overtook diplomatic progress.
The recent capture by M23 of major cities in eastern DRC bordering Burundi and Rwanda has triggered a massive exodus of Congolese refugees and asylum seekers into Burundi, precipitating a severe humanitarian crisis. In response, the Government of Burundi closed its border with the DRC, invoking national security concerns.
Parallel to the situation in the eastern DRC, relations between Burundi and Rwanda have deteriorated. Burundi accuses Rwanda of harbouring and sponsoring RED-Tabara rebels, who have been fighting the Burundian government since 2015. On 11 January 2024, Burundi closed its borders with Rwanda, again invoking national security concerns.
The Government of Rwanda denies any connection to the rebel group and called the decision âunfortunateâ and âunilateralâ. It has also previously criticised the Burundian President, acting as the Union advocate for youth engagement in peacebuilding, conflict prevention, and security across the continent (AU Champion for Youth, Peace and Security), for allegedly using that platform in ways that âjeopardise peace and security in the Great Lakes Regionâ. More recently, Rwanda accused Burundi and the DRC of violating the ceasefire under the Washington agreement.
Against this backdrop, it is difficult to portray Burundi as a neutral bystander. The country is directly implicated in the security dynamics in the so-called Great Lakes Region. In March 2023, Burundi signed a military cooperation agreement with the DRC. According to estimates by the Sweden-based African Security Analysis, approximately 10,000 Burundian soldiers are currently deployed in the DRC pursuant to that agreement.
This military presence is not peripheral. It situates Burundi within the operational logic of the conflict. Deployment entails intelligence sharing, coordination with Congolese forces and exposure to the shifting frontlines around M23-controlled areas. Burundi is therefore not merely responding to instability â it is embedded in the evolving balance of power on the ground.
That embeddedness has diplomatic consequences. Any AU-led initiative on eastern DRC would inevitably touch upon issues in which Burundi is materially invested: ceasefire monitoring, disarmament processes, security sector arrangements and the status of armed groups operating near its borders. Decisions in these areas affect not only regional stability but also the security posture and credibility of Burundian forces deployed abroad.
The result is not an obvious breach of rules, but a structural tension. A Chairperson drawn from a state with troops in the theatre of conflict carries into the continental office a set of prior commitments. Even scrupulous adherence to formal neutrality cannot erase the fact that Burundiâs national security interests are directly engaged in the outcome of the crisis.
The multiplicity of actors and competing interests already complicates conflict resolution. For the newly assumed AU presidency, however, another constraint looms just as large: time.
Each AU presidency enjoys a certain degree of discretion in setting and promoting particular priorities. It is therefore likely that Burundi will seek to foreground peace and security in the Great Lakes Region. Yet the AU presidency is rotational and limited to one year. Structural constraints make sustained policy implementation difficult, especially in protracted and deeply entrenched conflicts. Future presidencies may continue to address the crisis, but it is far from certain that it will remain a priority.
More fundamentally, the question is not merely whether Burundi will prioritise the crisis, but how it will frame it. A presidency exercised by a directly involved actor risks subtly redefining collective security concerns in national terms. Even without overt partiality, agenda-setting, diplomatic language and sequencing of initiatives can shift the Unionâs posture. The contradiction identified at the outset thus does not depend on demonstrable bias. It lies in the institutional design itself.
Burundiâs tenure may therefore become a test case for the AUâs claim to act as a continental guardian of peace rather than a forum for competing sovereignties. If the Union manages to contain the inherent conflict of roles, it will strengthen its credibility in the Great Lakes region. If it does not, the episode may reinforce a more sceptical reading: that continental leadership remains ultimately mediated through national security calculations.
The 2026 presidency is less an opportunity for diplomatic symbolism than a stress test for the AUâs architecture. Whether the fox merely guards the henhouse â or reshapes the rules of the farm â will reveal much about the limits of continental governance in Africaâs most volatile region.
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Am 12. Februar 2026 hat die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg einen Vorschlag zur Ănderung der Landesverfassung vorgelegt, um die UnabhĂ€ngigkeit, Unparteilichkeit und FunktionsfĂ€higkeit des Berliner Verfassungsgerichtshofs zu sichern. Dazu sollen zentrale Organisationsregeln von der einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gehoben werden. Der Entwurf greift damit Sorgen auf, die seit geraumer Zeit intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert werden (siehe etwa hier und hier) und auch zu Initiativen in anderen BundeslĂ€ndern fĂŒhrten. Inhaltlich folgt er in vielem dem Beispiel der Resilienz-Reform des Jahres 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts, etwa indem er den Verfassungsgerichtshof anderen Verfassungsorganen gleichstellt.
Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. So enthĂ€lt der Entwurf erfreulicherweise eine Regelung zur Amtsenthebung von Verfassungsrichter:innen, ein Thema, das in der Resilienz-Diskussion bislang zu wenig beachtet wurde. Dagegen konnte sich der Senat offenbar leider nicht auf einen Ersatzwahlmechanismus fĂŒr den Fall einigen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von neuen Mitgliedern des Gerichts verfehlt wird. Auch beim Haushaltsverfahren und der Amtsenthebung sollte der Gesetzgeber den Entwurf in der weiteren parlamentarischen Beratung nachschĂ€rfen.
Das Berliner Landesverfassungsgericht soll nun â wie das Bundesverfassungsgericht Ende 2024 â ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan neben Senat und Abgeordnetenhaus anerkannt werden. Das hat in erster Linie klarstellende Funktion: Dass Landesverfassungsgerichte Verfassungsorgane der LĂ€nder sind, steht schon lange auĂer Zweifel. Dennoch ist die explizite verfassungsrechtliche Normierung wichtig. Denn die Gleichstellung mit den anderen Verfassungsorganen macht deren RĂŒcksichtnahmepflichten sichtbarer â und erleichtert es dem Gericht, sie einzufordern, sollte es politischen Angriffen ausgesetzt sein.
Mit dem Status als Verfassungsorgan eng verbunden ist die GeschĂ€ftsordnungsautonomie. Diese soll nun ebenfalls ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung verankert werden. Auch dabei handelt es sich um eine Klarstellung, denn die GeschĂ€ftsordnungsautonomie lĂ€sst sich ohne Weiteres aus der Einordnung als Verfassungsorgan ableiten. Wichtig ist die ausdrĂŒckliche Verankerung vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Polen: Dort hat der Gesetzgeber die FunktionsfĂ€higkeit des Gerichts erheblich beeintrĂ€chtigt, indem er Vorgaben fĂŒr das gerichtsinterne Verfahren machte (z.B. Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs). Auch insoweit folgt der Vorschlag dem Beispiel der GrundgesetzĂ€nderung zur GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 4 GG).
Zur Stellung des Gerichts im Haushaltsverfahren schweigt der Entwurf. Das entspricht zwar ebenfalls dem bundesrechtlichen Vorbild, ist aber unzureichend: Das Budgetrecht ermöglicht politischen Mehrheiten, die FunktionsfĂ€higkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit erheblich zu beeinflussen. SelbstverstĂ€ndlich muss am Ende das Parlament ĂŒber die Mittelverteilung entscheiden. Die haushaltsrechtliche Praxis kennt aber inzwischen Instrumente, die es einigen Institutionen erlauben, ihre Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorzulegen, wenn diese von der Regierung nicht hinreichend berĂŒcksichtigt wurden. So gibt es etwa die sogenannte Doppelvorlage. Weicht die Landesregierung im Haushaltsentwurf von den ursprĂŒnglichen VorschlĂ€gen bestimmter Organe (z.B. des Landesrechnungshofs) ohne deren Zustimmung ab, muss sie diese ursprĂŒnglichen VorschlĂ€ge mit vorlegen, damit das Parlament die Abweichungen erkennen kann. Auch die Aufstellung eines Einzelplans (unabhĂ€ngig von einem Ministerium) ist ein solches Instrument, um die finanzielle EigenstĂ€ndigkeit zu sichern. Einen Einzelplan gibt es in Berlin auch fĂŒr das Landesverfassungsgericht. Daneben haben nach §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 LHO Berlin die PrĂ€sident:innen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs sowie der BĂŒrger- und Polizeibeauftragte und die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit sogar eine Vetoposition bei der regierungsinternen Aufstellung des Haushaltsplans. Erstaunlicherweise ist dies fĂŒr das Landesverfassungsgericht bisher nicht vorgesehen. Das sollte das Abgeordnetenhaus in den weiteren Beratungen Ă€ndern. Als Verfassungsorgan darf das Landesverfassungsgericht in Haushaltsverhandlungen nicht schlechter dastehen als die Datenschutzbeauftragte oder der Landesrechnungshof.
Der Entwurf verankert die Amtszeit der Mitglieder des Gerichts nun in der Verfassung, nicht mehr im einfachen Recht. Verfassungsrichter:innen werden wie bisher fĂŒr sieben Jahre an das Gericht gewĂ€hlt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Damit wird verhindert, dass eine einfache Mehrheit mit einer VergröĂerung des Gerichts die Zusammensetzung und Ausrichtung des Gerichts neu bestimmen kann (Court Packing). Die Wahl der Mitglieder erfordert schon jetzt eine Zweidrittelmehrheit (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Allerdings ist fĂŒr diese nicht spezifiziert, ob sie sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bezieht. Hier sollte nachgesteuert und ein Mindestquorum eingefĂŒhrt werden, wie es etwa auf Bundesebene gilt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist fĂŒr die Wahl mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder des Bundestags verlangt. Ansonsten lieĂe sich die Wahl beeinflussen, indem Abgeordnete an der Abstimmung gehindert werden.
AuffĂ€llig ist, dass im Entwurf der Justizsenatorin ein Ersatzwahlmechanismus fehlt. Auf Bundesebene war dieser ein zentrales Element der Reform. In Berlin ist die Frage noch wichtiger, weil â anders als im Bund â die Zweidrittelmehrheit verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Das begĂŒnstigt SperrminoritĂ€ten, die Nachwahlen blockieren können. Das hat Berlin in den Jahren 2021 bis 2024 drastisch erlebt. Nachdem bereits 2021 die Amtszeit von sechs Mitgliedern abgelaufen war, ohne dass Nachwahlen gelangen, traten 2024 zwei dieser Mitglieder aus persönlichen GrĂŒnden zurĂŒck. Damit waren sechs der neun Stellen vakant und nur vier der sechs wurden kommissarisch fortgefĂŒhrt. Der Entwurf will nun die AmtsfortfĂŒhrung explizit in die Verfassung aufnehmen und damit etwaige Unsicherheiten ĂŒber die ordnungsgemĂ€Ăe Besetzung des Gerichts in solchen FĂ€llen beseitigen. Das verdient Zustimmung.
Allerdings zeigt die dreijĂ€hrige Blockade, dass der Gesetzgeber auch ĂŒber Ersatzwahlmöglichkeiten nachdenken muss. Bundesrechtlich wird eine Blockade im Bundestag dadurch aufgelöst, dass das Wahlrecht auf den Bundesrat ĂŒbergeht oder umgekehrt, bei einer Blockade des Bundesrats, auf den Bundestag. FĂŒr Berlin scheidet diese Lösung mangels eines zweiten Gesetzgebungsorgans offensichtlich aus. Die EinfĂŒhrung einer âVerfassungssynodeâ â ein Gremium bestehend aus BĂŒrgermeister, Justizsenatorin, GerichtsprĂ€sident:innen und Mitgliedern des Verfassungsgerichts â ist unter Legitimationsgesichtspunkten wegen der fehlenden Beteiligung des Parlaments und damit der Opposition problematisch.
Eine naheliegende Alternative wĂ€re es, die bundesrechtliche Regelung aufzugreifen, nach der das Gericht selbst drei Kandidat:innen vorschlagen kann (vgl. § 7a Abs. 2 BVerfGG) und eine Wahl aus dem Kreis der vom Gericht vorgeschlagenen Personen mit einfacher Mehrheit im Abgeordnetenhaus ausreichen zu lassen. So bliebe es dabei, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter:innen wĂ€hlt, gleichzeitig wĂŒrde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird. Das Parlament könnte eben mit einfacher Mehrheit nur eine Person aus dem Dreiervorschlag des Gerichts wĂ€hlen. Anders als bei der Vorschlagspraxis des Bundesverfassungsgerichts sollte diese Lösung dann aber auf eine Reihung der Namen nach dem gerichtsinternen Abstimmungsergebnis verzichten, damit das Abgeordnetenhaus dadurch in seiner Wahl nicht beeinflusst wird.
Die Resilienz-Reform auf Bundesebene vernachlĂ€ssigte die heiklen Themen der Amtsenthebung und des Disziplinarrechts bedauerlicherweise, obwohl entsprechende Regelungen besondere Relevanz fĂŒr die UnabhĂ€ngigkeit der Richter:innen besitzen. Einerseits besteht ein hohes Missbrauchspotenzial, unliebsame Richter:innen aus dem Amt zu entfernen, andererseits kann eine sachgerechte Ausgestaltung gerade vor einem destruktiven Verhalten einzelner Mitglieder schĂŒtzen. Das zeigte jĂŒngst der Fall Anatol Anuschewski am Bremer Staatsgerichtshof. Dort fehlt ein entsprechendes Verfahren vollstĂ€ndig, was zu einer ungeordneten öffentlichen Debatte um das Verbleiben im Amt fĂŒhrte, die dem Gericht langfristig schaden kann. Deshalb ist es zu begrĂŒĂen, dass der Berliner Vorschlag die Amtsenthebung verfassungsrechtlich regelt und gleichzeitig das allgemeine Richterdisziplinarrecht fĂŒr unanwendbar erklĂ€rt. Der Vorschlag bestimmt sachgerecht den Verfassungsgerichtshof als zustĂ€ndiges Organ, ohne das interne Verfahren weiter zu prĂ€zisieren. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit soll sich auf die tatsĂ€chliche und nicht die gesetzliche Mitgliederzahl beziehen (siehe EntwurfsbegrĂŒndung, S. 12), was angesichts möglicher Vakanzen nachvollziehbar ist.
NachschĂ€rfen sollte der Entwurf jedoch in materieller Hinsicht. Der Vorschlag sieht zwei AmtsenthebungsgrĂŒnde vor: dauernde DienstunfĂ€higkeit und rechtskrĂ€ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Gegen den Grund der dauernden DienstunfĂ€higkeit ist nichts einzuwenden, der Grund der rechtskrĂ€ftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ĂŒber sechs Monaten ist jedoch zu eng. Denn auch Fehlverhalten unterhalb dieser Schwelle â etwa der Beitritt zu einer verfassungsfeindlichen Organisation â kann das Vertrauen in ein Mitglied des Gerichts so erschĂŒttern, dass eine Amtsenthebung notwendig erscheint.
Probleme bereitet zudem, dass die Voraussetzungen fĂŒr eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung zu eng formuliert sind. Diese ist nach der jetzigen Regelung erst möglich, wenn der Grund zur Amtsenthebung â hier also die rechtskrĂ€ftige Verurteilung â bereits eingetreten ist. Wenn ein Strafverfahren gerade erst begonnen hat oder ein Urteil noch nicht rechtskrĂ€ftig ist, wĂ€re das Gericht also nicht in der Lage, das Mitglied vorlĂ€ufig des Amtes zu entheben. FĂŒr die jetzige Regelung könnte sprechen, dass die Unschuldsvermutung auch fĂŒr die Mitglieder des Gerichts gelten muss. Weil das Verfassungsgericht so weitreichende Kompetenzen hat und auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, sollte eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung gleichwohl auch in diesen FĂ€llen möglich sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung bleibt davon unberĂŒhrt.
Als Lösung beider Probleme lieĂe sich, wie etwa in ThĂŒringen oder Mecklenburg-Vorpommern, zusĂ€tzlich oder alternativ der Amtsenthebungsgrund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren. Dieser wĂŒrde alle möglichen Formen des Fehlverhaltens abdecken und auch eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung unmittelbar nach dem Fehlverhalten ermöglichen.
Der Entwurf zur StĂ€rkung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist wichtig und grundsĂ€tzlich gelungen. Er schlieĂt weitestgehend die bisher âoffene Flankeâ im Organisationsrecht des Gerichts. Das Abgeordnetenhaus sollte jedoch dringend einen Ersatzwahlmechanismus einfĂŒhren, um SperrminoritĂ€ten ĂŒberwinden zu können, die bei der erforderlichen Zweidrittelmehrheit drohen. AuĂerdem sollte es den Verfassungsgerichtshof bei der Haushaltsaufstellung aufwerten und den anderen privilegierten Organen â Abgeordnetenhaus, Rechnungshof, BĂŒrger- und Polizeibeauftragter und Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit â gleichstellen. SchlieĂlich sollte es die EngfĂŒhrung der Amtsenthebung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgeben und stattdessen oder zusĂ€tzlich den Grund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren.
UnabhĂ€ngig von diesen ErgĂ€nzungsvorschlĂ€gen bleibt zu hoffen, dass viele andere LĂ€nder dem Beispiel Berlins folgen und ihre Landesverfassungsgerichte wirksam gegen Eingriffe in die richterliche UnabhĂ€ngigkeit und die BeeintrĂ€chtigung ihrer FunktionsfĂ€higkeit schĂŒtzen. Die Zeit drĂ€ngt.
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kĂŒrzlich mit einem bahnbrechenden Erkenntnis zur rechtlichen Anerkennung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€t aufhorchen lassen. Darin klĂ€rt das Gericht eine zentrale Frage, die es in seiner ersten wegweisenden Entscheidung zu Intergeschlechtlichkeit aus 2018 noch offen gelassen hatte: ob auch Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen, einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â erlangen oder diesen ganz streichen lassen können. Aufgrund des neuen Erkenntnisses ist dies nun möglich. Der VfGH krönt seine Judikatur zur Geschlechtervielfalt mit einem klaren Bekenntnis zur individuellen Entfaltung der GeschlechtsidentitĂ€t, die durch das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) geschĂŒtzt ist.
Varianten der GeschlechtsidentitĂ€t sind ein Dauerbrenner in Recht, Politik und den (sozialen) Medien. In polarisierten Auseinandersetzungen befinden sich genderkritische Positionen, die in rechtspopulistischen, konservativen, aber auch in bestimmten feministischen Kreisen vertreten werden, auf Konfrontationskurs mit Forderungen nach Anerkennung von Geschlechtervielfalt und geschlechtlicher Autonomie â der Möglichkeit, selbst darĂŒber zu bestimmen, wie eine Person ihr Geschlecht lebt und mit welchem Geschlechtseintrag sie in den Personenstandsregistern gefĂŒhrt wird. Die rechtliche Anerkennung ist in Deutschland mit dem Selbstbestimmungsgesetz, in Ăsterreich durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und der Landesverwaltungsgerichte weit vorangeschritten (eine detaillierte Analyse findet sich hier).
Die gesellschaftlichen Debatten sind darĂŒber aber nicht weniger geworden, und auch nicht freundlicher â eher im Gegenteil. FĂ€lle wie jener von Marla-Svenja Liebich in Deutschland und Waltraud P. in Ăsterreich haben Ăl ins Feuer der ohnehin schon heiĂ lodernden Geschlechterdebatte gegossen: Sie gaben in den Medien unverhohlen an, ihren Geschlechtseintrag auf weiblich geĂ€ndert zu haben, um ihre Haftstrafe in einem FrauengefĂ€ngnis absitzen zu können. Waltraud P. etwa lieĂ sich in den Medien âaugenzwinkerndâ zitieren mit: âIch freue mich besonders aufs gemeinsame Duschen und Spazierengehen mit den Frauen. Ich mache mir dort mit den Damen eine gute Zeitâ. Solche FĂ€lle scheinen BefĂŒrchtungen zu bestĂ€tigen, dass barrierearme Regelungen zur Ănderung des Geschlechtseintrags missbraucht werden könnten; entsprechend wurde der Fall Waltraud P. medial und (von der rechtspopulistischen FPĂ) politisch ausgeschlachtet. Dabei wird negiert, dass Transpersonen im Strafvollzug besonders gefĂ€hrdet sind, Opfer von Gewalt zu werden, weil dort, so Anna Katharina Mangold, âhegemoniale Vorstellungen von Geschlechtlichkeit vorherrschenâ; FĂ€lle wie jener von Liebich machten âRegulierungsdefiziteâ deutlich.
Wenn rechtliche Regelungen fehlen, dann sind umso mehr die Gerichte und Verwaltungsbehörden gefragt. Das gilt speziell fĂŒr Ăsterreich: Das Geschlecht ist gemÀà Personenstandsgesetz 2013 ins Personenstandsregister einzutragen. VerfĂŒgungen zu den Voraussetzungen des Geschlechtseintrags oder dessen Ănderung gibt es aber ausschlieĂlich in Form von VerwaltungserlĂ€ssen. Diese binden, wie der Begriff schon sagt, die Verwaltung; sie sind nicht dazu geeignet, Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begrĂŒnden. Umso aktiver waren höchste österreichische Rechtsschutzinstanzen in diesen Fragen, und zwar sehr hĂ€ufig im Sinn jener Personen, die sie in Geschlechterfragen wegen Verletzung von (verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteten) Rechten mit einer Beschwerde adressiert haben. So auch in jenem historischen Erkenntnis aus 2018, in dem der VfGH verfĂŒgte, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ (Rz. 3) das Recht auf einen eigenstĂ€ndigen Eintrag im Personenstandsregister haben â landlĂ€ufig bekannt als âdritte Optionâ.
Dieses Recht stĂŒtzte der VfGH auf Art. 8 EMRK (in Ăsterreich im Verfassungsrang). Und er hielt es nicht fĂŒr notwendig, eine eigene rechtliche Regelung zu schaffen. Das Personenstandsrecht lasse sich in verfassungskonformer Interpretation problemlos so handhaben, dass den berechtigten Anliegen von intergeschlechtlichen Personen nachgekommen werden kann. Der VfGH sah die österreichische Verwaltung, in erster Instanz die Personenstandsbehörden, in der Pflicht, hier ebenso prinzipienfest wie flexibel vorzugehen. Auch hinsichtlich der Begriffe, die zur Bezeichnung einer Variante des Geschlechtseintrags gebraucht werden können, zeigte sich das Gericht gelassen: Sie mĂŒssten zur Bezeichnung des PhĂ€nomens geeignet sein â als Beispiele nannte der VfGH âinterâ, âdiversâ und âoffenâ. Auch mĂŒsse es möglich sein, den ursprĂŒnglichen Eintrag ersatzlos zu streichen.
Allerdings gab es in Folge des Judikats aus 2018 doch eine FĂŒlle von Fragen. Die vielleicht wichtigste betraf die Voraussetzungen fĂŒr eine Variante des Geschlechtseintrags: Ob es sich um eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit handeln muss oder ob ein Recht darauf auch besteht, wenn jemand sich (bloĂ) psychisch nicht mit einem der konventionellen Geschlechter identifiziert. FĂŒr Letzteres sprach die Aussage des VfGH, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ ausschlieĂlich âjene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren [âŠ] mĂŒssen, die ihrer GeschlechtsidentitĂ€t entsprechenâ (Rz. 18). Das in Art. 8 EMRK verbĂŒrgte Recht auf Privatleben schĂŒtze, so eine weitere Formulierung, âinsbesondere Menschen mit alternativer GeschlechtsidentitĂ€t vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisungâ (Rz. 42).
Was in der Folge geschah, kann hier nicht im Detail nachgezeichnet werden. Die Gesetzgebung blieb untĂ€tig; die Verwaltung griff in gewohnter Weise zum Mittel des Erlasses. Der derzeit geltende Erlass aus 2020 sieht die Optionen inter, divers, offen, Unterlassen und Streichen des Geschlechtseintrags vor, wenn eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit vorliegt. EinschlĂ€gige AntrĂ€ge von transidenten Personen wurden daher von den Personenstandsbehörden abgewiesen. Umso erfolgreicher waren ihre Beschwerden an die zustĂ€ndigen Landesverwaltungsgerichte. Diese betonten in ihren Erkenntnissen, nicht an den Erlass des Innenministers gebunden zu sein, und sie hoben die negativen Bescheide der Reihe nach auf. Das Verwaltungsgericht (VwG) Wien judiziert besonders avanciert â in einem Fall wurde ein Geschlechtseintrag zuerkannt, der vom VfGH in seinem Erkenntnis aus 2018 nicht erwĂ€hnt worden war, nĂ€mlich nicht-binĂ€r (ĂŒber die Amtsrevision dagegen hat der VwGH noch nicht entschieden).
In einem weiteren Fall â dieser liegt dem aktuellen VfGH-Erkenntnis zugrunde â entschied das VwG Wien auf die Beschwerde einer Person mit nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t hin, der Geschlechtseintrag sei zu streichen. In seiner Entscheidung ĂŒber die Amtsrevision dagegen bestand der VwGH im Dezember 2024 darauf, dass eine Variante des Geschlechtseintrags ausschlieĂlich fĂŒr jene Personen in Frage kommt, die eine angeborene körperliche Intergeschlechtlichkeit aufweisen â unter Betonung der Unterscheidung zwischen âIntersexualitĂ€t und TransidentitĂ€tâ (Rz. 23). Prinzipiell nicht in Frage komme ein dauerhaftes, ersatzloses Streichen des Geschlechtseintrags â das Gesetz sehe dessen Eintrag zwingend vor. So weit, so auf den Fall bezogen. Dem fĂŒgte der VwGH ein erstaunliches obiter dictum hinzu. Demnach habe er in seinem Beschluss aus 2018 (Rz. 25), der âbereits zum PStG 2013 ergangenâ sei, âbereits unter Hinweis auf die [âŠ] Rechtsprechung des VfGH klargestellt, dass es fĂŒr die Eintragung des Geschlechts grundsĂ€tzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt. Eine andere Auslegung ist dem VwGH mangels ausdrĂŒcklicher Regelung durch den Gesetzgeber (âŠ) verwehrtâ. Es folgt der Hinweis: âvgl. demgegenĂŒber noch die â auf die psychische Komponente des Geschlechtszugehörigkeitsempfindens abstellende â Judikatur zur alten Rechtslage nach dem PStGâ (Rz. 50) aus dem Jahr 2009 (hier und hier). Auf diese Weise wollte der VwGH offenbar seine jahrzehntelang gepflogene Judikatur zu TransidentitĂ€t hinter sich lassen â obwohl sich die Rechtslage materiell gar nicht geĂ€ndert hatte. Ob dieses âSchockurteilâ (so das Rechtskomitee Lambda, dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Helmut Graupner, im Rahmen einer strategischen ProzessfĂŒhrung auch diese Entscheidung erstritten hat) tatsĂ€chlich eine Wende eingelĂ€utet hat, war vom VfGH zu klĂ€ren.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 unterscheidet der VfGH grundsĂ€tzlich â mit dem âStand der einschlĂ€gigen Wissenschaftenâ â zwischen âIntersexualitĂ€t (differences of sex development)â als körperlicher Konfiguration und âTransidentitĂ€t (TranssexualitĂ€t, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz)â (Rz. 18). TransidentitĂ€t fasst der VfGH unter Berufung auf eine Stellungnahme der österreichischen Bioethikkommission als Fallkonstellation, in der
âein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fĂŒhlt bzw. auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt.â (Rz. 18)
Damit erfolgt eine entscheidende Weichenstellung: TransidentitĂ€t wird nicht auf den herkömmlichen Fall reduziert, dass eine Person sich dem âanderenâ Geschlecht zugehörig fĂŒhlt. Die Definition des VfGH beinhaltet jegliche Form der Nichtidentifikation mit dem zugewiesenen Geschlecht. Dazu gehören âPersonen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binĂ€ren GeschlechtsidentitĂ€t vorliegtâ (Rz. 23). Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass sie Gefahr laufen,
âin sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binĂ€re Geschlechtsvorstellungen geprĂ€gt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter UmstĂ€nden einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt [zu] sein.â (Rz. 23)
In seiner weiteren Argumentation stĂŒtzt sich der VfGH (ausschlieĂlich) auf die âgefestigte Rechtsprechungâ des EGMR zu Art. 8 EMRK. Er betont zunĂ€chst jenen neueren Strang der Judikatur, der es als unzulĂ€ssig erachtet, die Ănderung des Geschlechtseintrags von einer geschlechtsverĂ€ndernden Operation abhĂ€ngig zu machen: Der Staat dĂŒrfe Betroffene nicht vor die Wahl stellen, entweder ihre körperliche IntegritĂ€t zu wahren oder in ihrer individuellen GeschlechtsidentitĂ€t geachtet zu werden (Rz. 24). Von hier aus zieht der VfGH einen Schluss, mit dem er die Rechtsmeinung des VwGH verwirft:
âArt. 8 EMRK gewĂ€hrleistet somit (auch) transidenten Personen grundsĂ€tzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle GeschlechtsidentitĂ€t respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binĂ€re Geschlechtszuordnung hinnehmen mĂŒssen.â (Rz. 25)
Eine der GeschlechtsidentitĂ€t zuwiderlaufende âfremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibungâ stehe im Widerspruch zum Recht auf individuelle GeschlechtsidentitĂ€t (Rz. 25).
Im Weiteren ĂŒberlegt der VfGH, ob es ĂŒberhaupt eines Geschlechtseintrags im Personenstandsregister bedarf. Verfassungsrechtlich geboten sei er nicht, erlaubt allemal, das sei âunbestrittenâ (Rz. 29). Der VfGH stellt nicht in Frage, dass âöffentliche Ordnungsinteressenâ (Rz. 29) dafĂŒr sprechen, staatliche Personenstandsregister stabil, konsistent und verlĂ€sslich zu fĂŒhren, um Rechtssicherheit zu gewĂ€hrleisten; dem Geschlecht als Personenstandsdatum attestiert er eine âIdentifikations- und Zuordnungsfunktionâ (Rz. 29). EinschlĂ€gige Regelungen mĂŒssen aber im Einklang mit den âAnforderungen aus Art. 8 EMRK zur Wahrung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€tâ (Rz. 27) stehen. Nicht zuletzt, hier wiederholt der VfGH einen zentralen Punkt aus dem Vorjudikat, sei es âdem Personenstand eigen, selbst identitĂ€tsstiftend zu wirkenâ (Rz. 28). Die Anforderungen an die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit verbieten es daher, âeine starre BeschrĂ€nkung auf einen binĂ€ren Geschlechtseintragâ (Rz. 30) vorzusehen. Mögliche âAuswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnungâ und etwaigen âAnpassungsbedarfâ sieht der VfGH gelassen. Gegebenenfalls mĂŒssten âmaterienspezifische Regelungenâ erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ĂŒbertrĂ€gt der VfGH seine im Fall einer intergeschlechtlichen Person generierte Judikatur ausdrĂŒcklich auf FĂ€lle von TransidentitĂ€t (Rz. 31).
Die rechtlichen Grundlagen fĂŒr den Geschlechtseintrag und die Verfahren zu dessen Eintragung, Ănderung, ErgĂ€nzung und Berichtigung sieht der VfGH als hinreichend flexibel, um sie âverfassungskonform dahingehendâ zu interpretieren, âdass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen GrĂŒnden nicht anzugebenâ (Rz. 34). Die jeweilige Personenstandsbehörde habe in einem Ermittlungsverfahren âunter BerĂŒcksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitâ zu eruieren, ob eine âernsthafte NichtĂŒbereinstimmungâ zwischen GeschlechtsidentitĂ€t und Geschlechtseintrag vorliegt. Vorschriften, die das Einholen und BerĂŒcksichtigen von Fachgutachten anordnen, sind fĂŒr den VfGH im Licht der EGMR-Judikatur unproblematisch (Rz. 35). Mit dem rechtlichen Geschlecht spielt man nicht: Das zeigen die Berufungen auf die âErnsthaftigkeitâ und die âLegitimitĂ€tâ der GrĂŒnde fĂŒr das Ăndern oder Streichen des Geschlechtseintrags ganz deutlich. Möglicherweise will der VfGH mit diesen Beobachtungen auch denjenigen den Wind aus den Segeln nehmen, die befĂŒrchten, FĂ€lle wie derjenige von âWaltraud P.â könnten ĂŒberhandnehmen (der Personenstand wurde in der Zwischenzeit amtswegig rĂŒckwirkend auf mĂ€nnlich berichtigt; eine Beschwerde dagegen ist anhĂ€ngig). Von solchen BefĂŒrchtungen lĂ€sst sich das Gericht jedenfalls nicht leiten.
Fast schon augenzwinkernd widmet sich der VfGH im Folgenden kurz einer weiteren Frage, die nicht auf seiner Agenda stand: ob Bezeichnungen wie ânicht-binĂ€râ als Kategorie fĂŒr den Geschlechtseintrag geeignet sind. Seine vorgĂ€ngigen AusfĂŒhrungen mögen dies ânahelegenâ (Rz. 36). Die Frage sei aber an dieser Stelle ânicht abschlieĂendâ zu beantworten â ebenso wie diejenige nach der ZulĂ€ssigkeit von gesetzlich vorgegebenen Kategorien, die in angemessener Weise âdie GeschlechtsidentitĂ€t von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bring[en]â (Rz. 36). Es wirkt so, als wĂŒrde der VfGH Gesetzgebung und Verwaltung die Rute ins Fenster stellen: Wenn ihr nicht wollt, dass sich die Bezeichnungen fĂŒr GeschlechtseintrĂ€ge vermehren â und dass dann jedes Mal die Software neu programmiert werden muss (âComputer says noâ ist fĂŒr den VfGH kein valides Argument) â, dann schafft eine brauchbare Regelung durch Gesetz oder Verordnung.
Dass die derzeitige Koalition aus Ăsterreichischer Volkspartei (ĂVP), Sozialdemokratischer Partei Ăsterreichs (SPĂ) und den liberalen NEOS dieses Projekt angeht, ist eher zu bezweifeln. DafĂŒr spricht eine Episode, die sich im Herbst 2024 zugetragen hat, als noch die Koalition von ĂVP und GrĂŒnen im Amt war. Im Rahmen einer Dienstrechtsnovelle kam es auch zu einer Reform des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, durch die man u.a. den Geschlechterbegriff dem VfGH-Erkenntnis aus 2018 entsprechend erweitern wollte. Die Ăberschrift des 1. HauptstĂŒcks, âGleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und MĂ€nnernâ, wurde zu âGleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsâ. Und der Begriff des Geschlechts wurde (erstmals auf gesetzlicher Ebene) definiert: âGeschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolleâ (§ 2 Abs. 6 B-GlBG). Die Neuregelung Ă€nderte nichts daran, dass FördermaĂnahmen â darunter quotierte Vorrangregelungen â ausschlieĂlich fĂŒr Frauen vorgesehen sind.
In den Medien wurde allerdings anderes kolportiert. Eine reiĂerische Ăberschrift der an sich auf SeriositĂ€t bedachten Tageszeitung Die Presse schlug Alarm: âĂVP schafft versehentlich das biologische Geschlecht abâ (19.09.2024). An dieser Schlagzeile ist so viel falsch, dass man schier verzweifeln möchte. Das ist jetzt aber nicht der Punkt. Die ĂVP ĂŒbte sich angesichts der HĂ€me in den Medien und des Furors der rechtspopulistischen FPĂ in Zerknirschung: âEs ist so, dass uns das einfach passiert ist.â Man gelobte Besserung und brachte noch Ende Oktober 2024 einen Gesetzesantrag ein, um den âFehlerâ zu beheben (Beratungen darĂŒber wurden bislang nicht aufgenommen). Es ist nicht anzunehmen, dass die ĂVP â VfGH-Erkenntnis hin oder her â es riskiert, ein weiteres Mal derart durch die mediale Mangel gedreht zu werden. Und so wird es weiterhin an den österreichischen Rechtsschutzinstanzen liegen, die Standards zu setzen â und an beherzten BeschwerdefĂŒhrer:innen, die mit Hilfe gewitzter AnwĂ€lt:innen in den Kampf um ihr Recht eintreten.
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