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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


But First, Implementation

Hungary is approaching the tenth anniversary of the Baka v. Hungary judgment of the European Court of Human Rights (ECtHR). The case concerned the premature termination of the mandate of Hungarian Chief Justice András Baka without legal remedy, shortly after the landslide victory of the Orbán-led Fidesz party in the 2010 parliamentary elections. Sixteen years after the removal of Chief Justice Baka, the execution of the judgment is still pending, and the landslide victory of the opposition Tisza party in the 2026 parliamentary elections put the removal of the incumbent chief justice back on the political agenda. In his victory speech held on the evening of the elections, future Prime Minister Péter Magyar called on Chief Justice András Zs. Varga to resign, claiming that, together with the President of the Republic, the Prosecutor General, and other leaders of key state institutions, he is a “puppet” of Orbán’s regime. Magyar also made it clear that they all “should leave voluntarily, otherwise they’ll be removed anyway.”

At first glance, the situation resonates with the Baka case: a politician representing a one-party sweeping constitutional majority steps up with the immediate demand to remove the incumbent chief justice. Yet, the context could not be more different.

In this blog post, I argue that the claim to end Chief Justice Varga’s mandate is legitimate and that the proper way to do so is by implementing the Baka judgment. My argument goes back to the old recipe of consistently upholding the principles of human rights and the rule of law, on which even a dark and least worthy chapter of the Hungarian judiciary could be brought to an end brightly and decently.

To understand why the proper execution of the Baka case in its entirety is intertwined with the removal of Chief Justice Varga, it is essential to see the radical changes in the Hungarian context between 2010 and 2026, mostly how overly politicised the role of the Chief Justice became, and how actively Chief Justice Varga contributed to suppressing the freedom of speech of Hungarian judges.

When a wise man points to the moon, only the fool looks at the finger

Back in 2011, when Chief Justice Baka was around the halfway point of his mandate, the ruling majority put forward a judicial reform that severely undermined judicial independence. Acting in his capacity as the president of the Supreme Court, after consulting the courts, he publicly criticised the planned reform on several occasions. Within a strikingly short period of time after raising concerns, he was removed from his office through legislative acts of constitutional rank, beyond judicial control. In its judgment, the ECtHR was wise enough to find that the premature termination of his office was a consequence of his criticism, and also claimed that his removal exerted a chilling effect not only on him, but on other judges, discouraging them from participating in public debate on issues concerning the independence of the judiciary. By establishing the causal link, the ECtHR made it clear that the removal of Chief Justice Baka is only the finger that points at something much bigger and more important: the political pressure on the freedom of expression of Hungarian judges. It is no coincidence that the Baka case is well-known and frequently cited for its doctrinal relevance of ensuring judges’ freedom of expression.

The execution of the judgment requires Hungary to take measures to guarantee the freedom of expression of Hungarian judges and ensure their irremovability, all key components of judicial independence, a fundamental constituent of democracy and the rule of law. As for the Chief Justice, the execution of the Baka judgment expressly requires granting judicial oversight of the decision on his removal. For nearly ten years, the Hungarian government was reluctant to execute the judgment, conveying deep concern from the Committee of Ministers of the Council of Europe. Now there is a historic moment for its implementation, and in the perfect interplay of all elements, granting legal remedy to the Chief Justice against the decision on his removal will allow Hungarian courts to deliver a strong domestic judgment on guarantees of the freedom of expression of judges. It would be a waste to miss this historic opportunity.

How to turn the unworthiness procedure into a meaningful one

Under the currently effective rules, the Chief Justice can be removed from office “if, due to any act, conduct, or omission, he has become unworthy of the position”. The procedure may exclusively be initiated by the President of the Republic and voted on by the Parliament by a two-thirds majority. Currently, the legislation leaves it to political actors, without the involvement of a judicial body, to launch the unworthiness procedure and take the final decision on removal. In this construction, the Chief Justice fully depends on the will of a political majority and, at the same time, is totally unaccountable to the judiciary, allowing him to commit gross breaches of administrative powers without any legal consequence. For a balanced proceeding on the unworthiness of the Chief Justice, the Baka judgment must first be executed to relieve the process from political pressure. An independent judicial body must be granted the right to review the political decision on the removal. By reshaping the rules of the unworthiness proceeding, the accountability of the Chief Justice can be shifted from a purely political one to a purely professional one.

This remarkable shift enables the Hungarian judiciary to say the final word on the worthiness of Chief Justice Varga and hold him accountable for all acts, conduct, and omissions committed since his appointment in 2020. The solution avoids the risk of retroactive legislation, as the modified procedural rules can take immediate effect. The legal ground of unworthiness has been there from the first moment of Chief Justice Varga’s appointment, just as Hungary’s obligation to execute the Baka judgment. If Chief Justice Varga hoped that the Baka judgment would never be executed and that his worthiness would always depend on the politicians who elected him, it is time to prove him wrong.

Unworthy from scratch

The motion on removing Chief Justice Varga should focus on his personal role in undermining the independence of Hungarian courts, including the circumstances of his appointment. Varga became Chief Justice in 2020, responding to a political call. He undertook the mandate under personalised legislation introduced a few months before his election, allowing him to gain the position of a judge and head of panel without an ordinary appointment procedure. He had no concerns about becoming Chief Justice without any judicial experience, despite all prior concerns raised by the CoE Commissioner for Human Rights and the European Commission. He neglected the well-reasoned objection of the National Judicial Council, which warned him that his appointment “does not respond to the constitutional requirement according to which the person sitting at the top of the court system shall be independent from other branches and shall appear as impartial to an external observer.”

His taking office has drawn criticism from several international organizations. The UN Special  Rapporteur on the Independence of Judges and Lawyers interpreted it as “an attack to the independence of the judiciary.” The European Commission considered it not in line with European standards,referring to a landmark judgment of the CJEU. The European Council held that it creates risks of political influence over the top court”. The Venice Commission claimed that it poses a serious risk of politicisation of the supreme court. His decision to undertake the mandate despite all prior warnings on harming judicial independence resulted in immediate detrimental consequences for the reputation of the Hungarian judiciary. His personal responsibility in the politically biased appointment, against clear objections and in breach of European judicial standards, cannot be overlooked and should be evaluated within the unworthiness procedure.

The power of unaccountability

Varga started office in January 2021, and quickly became the most powerful actor within the Hungarian judiciary through a series of legislative reforms. During his term, he visibly did not forget that he was appointed by one political power and could be removed by them at any moment. From the perspective of judicial independence, his performance as Chief Justice constantly called into question his worthiness for the position. Immediately after taking office, he unlawfully appointed a politician, a former state secretary, to the bench and selected a government loyalist as deputy. He maintained an unlawful secondment practice for years. His power to modify the case allocation scheme enabled direct interference in the adjudication of politically sensitive cases, also allowing him to reshape the final composition of panels at the Supreme Court. A remarkable part of the judicial reform introduced in 2023 to unlock Union funds can be translated as a response to his first two years as Chief Justice.

It was clear from the first moment that Chief Justice Varga’s election was intended to enhance internal pressure on judges. Responding to this need, he actively contributed to curtailing the freedom of expression of judges. His public statements and activities in his different roles – as an academic, as a member of the National Judicial Council, as a judge and judicial leader – all pointed towards an overly restrictive interpretation of the Hungarian legislation that fully contradicts the spirit of the judgment delivered in the Baka case. His constant attempts to silence Hungarian judges included challenging the Ethical Code of Judges before the Constitutional Court for expressly entitling judges to speak out in professional matters. His intention to retaliate against critical opinions at the Kúria resulted in the unlawful removal of a senior scientific advisor for making “worrying statements in relation to the Supreme Court and its President,” banning the publication of a study criticising his administrative activities, and the unlawful suspension of judge András Kovács from his position as head of panel. He initiated an extraordinary inspection in connection with the publication of a judicial decision, which revealed the pardoning scandal that outraged the Hungarian public and led to the resignation of two leading ruling party politicians: the President of the Republic and the former Minister of Justice. He recurrently attacked independent service courts for protecting the freedom of speech of Hungarian judges, contributed to the conclusion of the “agreement” that forced reforms against pay raise, labelled their sweeping protest and the demonstration of Hungarian judges as a political activity and not only failed to protect judges from being listed, getting doxed or attacked by smear campaigns in the propaganda media, but took every occasion to retaliate against them for speaking out.

In a state of the rule of law, the Chief Justice would have faced immediate consequences for the above, but not in the past 16 years’ Hungary. Chief Justice Varga could commit attacks against individual judges, judicial bodies, and the independence of the Hungarian judiciary as a whole, knowing that he held formally unaccountable judicial powers.

But first, implementation

The principle of separation of powers requires that politicians refrain from calling on a judge to resign. By the same logic, judges should also never consider a call to resign that comes from a politician. Politicians should neither directly appoint judges nor force them to resign. They are there to shape the laws that secure the independence of the judiciary. Implementing judgments of the ECtHR is the best baseline for that. Reshaping the procedural norms of the unworthiness procedure, as required by the Baka judgment, is enough to ensure that Chief Justice Varga is held accountable for contributing to the systemic breach of judicial independence. As no case law exists for the unworthiness of a Chief Justice, the outcome of the proceeding is less predictable than that of a political decision. Yet, the real value of this solution is that it leaves the decision in the hands of those to whom it really belongs: the Hungarian judges, entitling them to speak out in protection of their independence on and off the bench, and empowering them to finally live up to the standards of judicial independence in Europe.

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Gelenktes Gedenken?

NS-Gedenkstättenarbeit ist inhärent politisch. Gedenkstätten können deshalb schnell zum Schauplatz (welt-)politischer Konflikte werden. Ein am 09.04.2026 im Eilrechtsschutz ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar erregte dabei jüngst bundesweit besondere mediale Aufmerksamkeit. Dem Beschluss lag eine durch die Stadt Weimar ausgesprochene Versammlungsbeschränkung für eine pro-palästinensische Gruppe zugrunde. Die Gruppe wollte am 12. April, dem Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald, eine Mahnwache für die Opfer des Gazakriegs auf dem Gelände der heutigen Gedenkstätte Buchenwald abhalten.

Das VG Weimar musste in seinem Beschluss zwei Rechtspositionen miteinander in Einklang bringen: die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft und den durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantierten Schutz zivilgesellschaftlichen Gedenkens. Ob der Maßstab des Gerichts eine verfassungskonforme und rechtssichere Grundlage für den Umgang mit Versammlungen an Gedenkstätten bietet, muss allerdings bezweifelt werden.

Die rechtliche Grundlage des § 15 Abs. 2 VersG…

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Versammlungsbeschränkung ist § 15 Abs. 2 VersG. Mit dessen Einführung im Jahr 2005 wollte der Bundesgesetzgeber den versammlungsrechtlichen Gedenkstättenschutz stärken. Er regelt, dass Versammlungen an NS-Gedenkstätten mit historisch herausragender, überregionaler Bedeutung eingeschränkt werden können (örtliche Komponente), sofern anhand konkret feststellbarer Umstände zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird (sachliche Komponente). Von der Möglichkeit, solche Gedenkstätten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 VersG gesetzlich zu benennen, haben die Länder mit Blick auf ehemalige Konzentrations- und Außenlager vielfach Gebrauch gemacht (so auch Thüringen durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora). Ob der „Gedenkstättenparagraf” der Behörde über § 15 Abs. 1 VersG hinausgehende Eingriffsbefugnisse in die Versammlungsfreiheit gestattet, wird in der Literatur unter Verweis auf die Normenhierarchie allerdings vielfach in Frage gestellt.

…als antinationalsozialistisches Sonderrecht?

Der offene Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG fordert eine Beurteilung des Beeinträchtigungspotentials einer Versammlung aufgrund konkret feststellbarer „Umstände“. Dass die Würde der Opfer durch die Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe beeinträchtigt werden kann und deshalb Versammlungsbeschränkungen erlassen werden können, die an diese Versammlungsmodalitäten (hierfür lässt sich an das Abspielen von Musik oder das Anbieten von Essen denken) anknüpfen, ist anerkannt und soll hier nicht weiter vertieft werden (BVerfGE 111, 147 (156)).

Auflagen, die in ihrer Begründung an den Meinungsinhalt der Versammlung anknüpfen, sind nach der Kombinationslehre des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit (und damit auch der Versammlungsfreiheit) vereinbar, sofern sie nicht eine Meinung als solche verbieten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 124, 300 (322)). Nicht vom Gebot der Standpunktneutralität umfasst sind laut Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 300 (329 ff.)) Meinungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen. Deren Äußerung gefährde per se den öffentlichen Frieden, weshalb ihr Verbot als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ zulässig sei. Mit § 15 Abs. 2 VersG reagierte der Gesetzgeber auf das Problem rechtsextremistischer Versammlungen an NS-Gedenkstätten. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird teilweise geschlussfolgert, dass § 15 Abs. 2 VersG ausschließlich rechtsextreme Meinungskundgaben umfasse und angenommen, dass § 15 Abs. 2 VersG überhaupt nur unter Hinzunahme dieser Einschränkung als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ verfassungsmäßig sei (Hong (2020) Rn. 520 ff.; vgl. BT-Drs. 15/5051, S. 4 f.) Auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken ist das Bundesverfassungsgericht bisher trotz Gelegenheit nicht näher eingegangen.

Diese Lesart der Norm ist allerdings nicht im Wortlaut angelegt und dementsprechend umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 zu einer rechtsextremen Demonstration am Berliner Holocaust-Mahnmal jedenfalls eine inhaltsspezifische Meinungsbeschränkung durch § 15 Abs. 2 VersG nicht thematisiert. Das VG Weimar geht – ohne dies näher zu begründen – davon aus, dass § 15 Abs. 2 VersG verfassungskonform auch auf nicht-rechtsextreme Versammlungen anzuwenden ist. Nach diesem Verständnis kann gemäß § 15 Abs. 2 VersG die kollektive Kundgabe aller Meinungen, die die Opferwürde beeinträchtigen, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, also standpunktneutral, beschränkt werden (unveröffentlichter Beschluss des VG Weimar sowie die Entscheidung in der Hauptsache). Dass sich die Intention des Gesetzgebers bei Erlass ersichtlich darauf richtete, rechtsextreme Versammlungen verbieten zu können, ändert nichts an dem nicht nach politischen oder gesellschaftlichen Auffassungen differenzierenden Gesetzeswortlaut. Insofern stellt der dem Beschluss des VG Weimar zugrundeliegende Sachverhalt lediglich einen atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorrangig bedachten Fall dar: Die Beschlüsse des VG Weimar zur Nutzung der Gedenkstätte Buchenwald sowie die jeweiligen Anschlussentscheidungen sind, soweit ersichtlich, die bisher einzigen Entscheidungen zu Versammlungsbeschränkungen, die sich auf § 15 Abs. 2 VersG stützen und gegen nicht-rechtsextreme Versammlungen richten.

VG Weimar: Gedenken kann Gedenken stören

Im Beschluss bejaht das VG Weimar die Rechtmäßigkeit der städtischen Versammlungseinschränkung. Das Gericht geht dabei über die – sich auf Folgenabwägung beschränkende und für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz typische – Doppelhypothese hinaus und stellt fest, dass die beabsichtigte Versammlung der pro-palästinensischen Initiative die Würde der Opfer beeinträchtige. Es erkennt dabei allerdings an, dass die Auflage, die Versammlung im mehrere Kilometer entfernten Weimar durchzuführen, einen intensiven Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht darstellt, sieht diesen aber durch den Schutz der Opferwürde gerechtfertigt.

Dass es sich bei der Gedenkstätte um einen Raum handelt, der dem kommunikativen Verkehr eröffnet ist und eine etwaige Versammlung dementsprechend grundsätzlich vom Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist, wird vom Gericht stillschweigend angenommen. Diese Annahme erscheint angesichts des in § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora statuierten Stiftungszwecks, die Gedenkstätte der Öffentlichkeit „in geeigneter Weise“ zugänglich zu machen, plausibel.

Nach Ansicht des VG Weimar ist – im Anschluss an eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.08.2019 – 3 EO 582/19) – von einer Verletzung der Opferwürde insbesondere dann auszugehen, wenn im Hinblick auf die Erinnerungsbetätigung „nicht das Opfer und sein individuelles Schicksal im Mittelpunkt steht, sondern der Gedenkende in der Ausübung seines Gedenkens”. In einem solchen Fall verkomme das Gedenken an die Shoah zum Feigenblatt für die eigene politische Positionierung. Dieses „Instrumentalisierungsverbot“ führt das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass die begehrte Versammlung mit der Bezugnahme auf den Gaza-Krieg die Würde der in Buchenwald ermordeten Opfer verletze. Zudem beanstandete das Verwaltungsgericht das auf der Versammlung beabsichtigte Tragen einer „Kufiya“, weil das Kleidungsstück im Kontext des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 „eng mit dem Streben nach der Vernichtung Israels und der Ausgrenzung von Jüdinnen und Juden verbunden“ und deshalb nicht bloß als Symbol des politischen Widerstands gegen Unterdrückung im Allgemeinen zu werten sei.

Zur „Würde der Opfer“ nach § 15 Abs. 2 VersG

Die Bedeutung des Schutzguts der Opferwürde ist in Wissenschaft und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, was sich in dem unbefriedigenden Umstand bemerkbar macht, dass in der Rechtsprechung die Ausführungen des VG Weimars sind insoweit exemplarisch – überwiegend bloß von der „Würde der Opfer“ (zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht; eine normative Anknüpfung explizit offenlassend BVerfGE 124, 300 (347)) die Rede ist, eine verfassungsrechtliche Anknüpfung allerdings unterbleibt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass der Begriff konkretindividuell an die (Todes-)Opfer nationalsozialistischer Herrschaft anknüpfen muss und gerade kein abstraktes Würdeverständnis in Form eines gesellschaftlichen „Grundkonsens“ herangezogen werden kann. Weil das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach herrschender Dogmatik mit dem Tod erlischt, kommt eine verfassungsrechtliche Anknüpfung 81 Jahre nach Befreiung des Lagers in den allermeisten Fällen daher nur über Art. 1 Abs. 1 GG („postmortales Persönlichkeitsrecht“) in Betracht.

Denkbar erscheint auch, mit dem VG Weimar eine Art gesetzgeberische Ausgestaltungskompetenz der „Würde der Opfer“ anzunehmen, die der thüringische Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH wahrgenommen hat (vgl. VG Weimar mit Hinweis auf BT-Drs. 15/5051, S. 4, hierzu Enders/Lange, JZ 2006, 105 (111)).

In diesem Zusammenhang ist auf eine Unzulänglichkeit der Entscheidung hinzuweisen: Zur Bestimmung der Opferwürde verweist das VG auf die o.g. Entscheidung des Thüringer OVG aus dem Jahr 2019, übersieht dabei aber, dass sich der Stiftungszweck inzwischen geändert hat. Normierte § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH a.F. noch, dass die Gedenkstätte insbesondere ein „Ort der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer“ sei, sieht die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH vor, dass die Stiftung die „kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern und die Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora als Orte der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer bewahren“ soll. Sofern man dem Stiftungszweck eine zentrale Stellung für die Bestimmung der Opferwürde zuspricht, muss sich diese einfachrechtliche Änderung auch auf die Maßstabsbildung auswirken.

Opferwürde als Grenze zivilgesellschaftlichen Gedenkens

Ob ein aus § 15 Abs. 2 VersG abgeleitetes „Instrumentalisierungsverbot“ im Sinne der VG-Entscheidung die grundrechtlichen Grenzen der Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1, 2 GG beachtet, hängt zentral davon ab, ob es den Schutz der Opferwürde und die durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützten Formen zivilgesellschaftlichen Gedenkens in einen angemessenen Ausgleich zu bringen vermag.

Das VG Weimar geht davon aus, dass eine Versammlung, deren inhaltlicher Mittelpunkt nicht die Opfer, sondern die Gedenkenden sind, stets die Würde der Opfer verletze (s.o.). Ein solches Verständnis des von § 15 Abs. 2 VersG vermittelten Würdeschutzes gibt hierdurch für alle an Gedenkstätten stattfindenden Versammlungen einen engen inhaltlichen „Gedenkkorridor“ vor. Versammlungsinhalte, die über die Erzählung der Opferschicksale hinausgehen, sind folglich nur in äußerst beschränktem Maße zulässig; der hierdurch entstehende Eingriff in die freie Meinungsäußerung potentieller Versammlungsteilnehmer ist erheblich. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Eingriffsintensität örtlich nur sehr begrenzt gilt: Weil mit bestimmten Orten eine die kollektive Meinungskundgabe verstärkende Wirkung einhergeht, umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf die freie Wahl des Versammlungsortes.

Der Schutz der Meinungsfreiheit erfordert, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 2 VersG so ausgelegt und angewendet wird, dass der besondere Wertgehalt der Kommunikationsfreiheiten gewahrt bleibt (siehe nur BVerfGE 120, 180 (199)). Der Maßstab des VG – die Frage, ob das Gedenken oder der Gedenkende im Mittelpunkt stehen – stellt höchstens auf den ersten Blick eine diesem Anspruch genügende Lösung dar.

Bei näherer Untersuchung stellt man fest, dass dieser Maßstab Trennschärfe lediglich vorspiegelt. Das liegt daran, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gerade die kollektive Kundgabe subjektiver Meinungen umfasst. Weil die sich Versammelnden und ihr Inhalt qua Konzeption des Grundrechts „verschmelzen“, stehen die sich Versammelnden zu einem gewissen, nicht sinnvoll ermittelbaren Grad letztlich immer auch im Vordergrund der Versammlung. Folglich erscheint die vom Gericht vorgenommene Hierarchisierung der Außenwirkung zwischen Versammlungsteilnehmer und Versammlungsinhalt willkürlich. Weil der vom VG angeführte Maßstab also unergiebig ist, nimmt das Gericht letztlich eine Inhaltsüberprüfung der Meinung vor. Zur inhaltlichen Bestimmung der Opferwürde wird dabei auf den Stiftungszweck rekurriert, was im Ergebnis auf eine Engführung zulässiger Versammlungsinhalte mit dem institutionalisierten, gesetzgeberisch geprägten Verständnis der Opferwürde hinausläuft (s.o.).

Den Bemühungen, eine „Instrumentalisierung des vergangenen Leids“ zu verhindern, liegen nachvollziehbare Motive zugrunde. Allerdings geht das VG unter Berücksichtigung einer grundrechtsschonenden Auslegung zu weit: Im Ergebnis etabliert der skizzierte Maßstab eine Tendenz zu „konformistischem“, entpolitisiertem Gedenken. Das zeigt sich beispielhaft daran, dass der vom VG Weimar angeführte Maßstab der Opferwürde, denkt man ihn konsequent fort, auch das folgende Ergebnis zutage fördert: Bei einer etwaigen vom Zentralrat der Juden organisierten Versammlung, die „aktuelle antisemitische Entwicklungen in Deutschland“ zum Gegenstand hat, stünde nicht das Gedenken an die Opfer der Shoah und ihr Leid im Mittelpunkt. Ein Verbot könnte unter dem Maßstab des VG entsprechend nicht beanstandet werden.

Mit Blick auf das Gesagte drängt sich die Frage nach einer verfassungskonformen Handhabung des Konflikts, der diesem Beitrag zugrunde liegt, auf. Eine Lösung könnte – im Fahrwasser einer im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Fassung von § 15 Abs. 2 VersG (BT-Drs. 15/4832, S. 2) – darin bestehen, dass im Kontext von Gedenkstätten solche Versammlungen zulässig sind, die das individuelle Leid aller Opfer(gruppen) anerkennen und dieses nicht „verdrängen“. Das bedeutet insbesondere, dass die von den Opfern erlittene menschenunwürdige Behandlung weder gebilligt noch verharmlost, geleugnet oder rechtfertigt wird (woran es mit Blick auf die streitgegenständliche Versammlung tatsächlich Anlass zu Zweifeln gibt).

Fazit

Der Versuch, die besondere gesellschaftliche Verantwortung in der Bundesrepublik für das Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen, deutschen Unrechtsregimes auszufüllen, ist eine kaum zu überschätzende Aufgabe. Gerade deshalb müssen diverse zivilgesellschaftliche Perspektiven auch an den Gedenkstätten eine Rolle spielen. § 15 Abs. 2 VersG sollte daher weder einer bloßen Konservierung noch einer Entpolitisierung der Erinnerung an die Opfer Vorschub leisten. Ein falsch verstandenes „Instrumentalisierungsverbot“ wird der inhärent politischen – und damit zwangsläufig auch diskursiven – Gedenkstättenarbeit nicht gerecht.

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Wärmewende zwischen Bund und Ländern

Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden Rücknahme des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefährden die rechtzeitige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlässlich und nicht zuletzt durch EU-Sekundärrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und müssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer früheren Klimaneutralität als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgültigen Ausgestaltung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hängt ab, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Wärmewende auf Landesebene zulässig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.

Abgeschwächte Wärmewende

Die schwarz-rote Koalition im Bund will die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des Wärmesektors an. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Ölheizungen (§ 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).

Dadurch würde der Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen in weitem Umfang und künftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrücklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunächst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. „Bio-Treppe“). Ab 2028 soll für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. Begründung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor überhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Öl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden.

Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten „auskömmlichen“ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschließenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.

Die Pläne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwächeren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die Wärmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grünen Gase für die „Bio-Treppe“ und die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grüner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primär wird er für die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung für blauen Wasserstoff ist im größeren Maßstab erst recht noch Zukunftsmusik und dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.

Wärmewende und Europarecht

Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darüber hinaus Verstöße gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der Gebäude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Änderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.

Das Europarecht enthält zwar keine direkten Verbote für bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten für einen vollständigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 Gebäude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden verfügen die Mitgliedstaaten zwar über gewisse Umsetzungsspielräume. Deren Reichweite hängt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten für den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt – der tatsächliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die größten Probleme drohen insoweit bei den Bestandsgebäuden.

Für Neubauten übernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gänzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei „freier Heizungswahl“ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des „Nullemissionsgebäudes“ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Gebäude-Rl). Weder „Bio-Treppe“ noch „Grüngasquote“ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist für die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. Für den Zeitraum bis 2030 müssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Gebäude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfüllt. Die für 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genügt nicht.

Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der Wärmewende zu verhindern. Denn es dürfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das einschlägige Richtlinienrecht für nicht anwendbar erklärt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) – so es die EU-Kommission in diesem Fall überhaupt gegen Deutschland einleiten würde – wäre langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedürfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das Gebäudemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschränken will.

Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene

Bremst die Bundesebene die Wärmewende damit spürbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den Bundesländern eröffnet, um bei der Wärmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusätzliche unterstützende Maßnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.

Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gestellt werden dürfen als durch ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz, hängt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Einschlägig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Energiewirtschaft und für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die Länder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz keine abschließende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).

Gesetzgebungskompetenzen und Öffnungsklausel für die Länder

Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrücklich, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Davon haben manche Bundesländer Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf Hausdächern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.

Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers für weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverändert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende – besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung– im Rahmen des Verhältnismäßigen verschärft werden, um die Wärmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer Klimaneutralität als auf Bundesebene spräche viel dafür, dass eine Nachschärfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen müsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsätzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel müssen jedoch – bei Respektierung eines Einschätzungsspielraums – hinreichend geeignet erscheinen, um die Klimaneutralität wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen Spielräume müssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte Wärmewende ohne schärfere landesrechtliche Vorgaben für den EE-Anteil bei der Wärmeversorgung gelingen könnte.

Allerdings betrifft die genannte Öffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschließend durch den Bund geregelt. Die Bundesländer könnten daher keine zusätzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ölpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dürfte das Bedürfnis dafür aber auch nicht mehr so groß sein.

Geringe materielle Spielräume auf Landesebene ohne Öffnungsklausel

Entfiele dagegen im Gebäudemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Dadurch würden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene für einen EE-Mindestanteil bei der Wärmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dürften die Länder nur noch Lücken ausfüllen, nicht jedoch als unzulänglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.

Zulässig bliebe jedoch selbst ohne Öffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten Dächern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle Länder-Öffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz für einen Umstieg auf die Wärmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn für den Betrieb der Wärmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur Verfügung steht. Dafür wäre es auch zulässig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht für Hausdächer einzuführen. Besteht eine solche Pflicht bereits für Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-Württembergs nach einer gewissen Übergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).

Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale Wärmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschränkungen für Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der – allerdings nur lokale – Klimaschutz zählt. Der CO2-Ausstoß und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.

Wärmeplanung

Die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim Gebäudemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade über die Möglichkeit, darin für die Fernwärme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die künftige Art der Wärmeversorgung einwirken. Wenn die Fernwärmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen Fernwärme in der Hand.

Dem Vorhaben der Klimaneutralität durch Erhöhung des Anteils der Fernwärme näherzukommen, sind allerdings wohl aus Kostengründen Grenzen gesetzt. Fernwärme ist derzeit für die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes würde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschärfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte „wiedergewonnene Freiheit im Heizungskeller“ noch für eine neue Gas- oder gar Ölheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig für einen Fernwärmeanschluss aufgeben wollen. Die Rentabilität eines Fernwärmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hängen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstüchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die Fernwärme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist – von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.

Weiter Spielraum für unterstützende Maßnahmen

Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die Länder bei unterstützenden Maßnahmen. Über die Bundesförderung hinausgehende finanzielle Zuschüsse für den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wären sicherlich hilfreich – allerdings um den Preis einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts.

Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BürgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im Gebäudemodernisierungsgesetz wegfiele, dürften die Bundesländer eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die Länder-Öffnungsklausel tatsächlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die Länder dafür sorgen, dass genügend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur Verfügung stehen und dafür intensiv werben.

Fazit

Wenn die Bundesländer – vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu früherer Klimaneutralität verpflichtet haben – ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, müssten sie konsequenterweise über landesrechtliche Verschärfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hätten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsächlich erhalten bleibt.

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Vera Lengsfeld

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Feed Titel: Verfassungsblog


But First, Implementation

Hungary is approaching the tenth anniversary of the Baka v. Hungary judgment of the European Court of Human Rights (ECtHR). The case concerned the premature termination of the mandate of Hungarian Chief Justice András Baka without legal remedy, shortly after the landslide victory of the Orbán-led Fidesz party in the 2010 parliamentary elections. Sixteen years after the removal of Chief Justice Baka, the execution of the judgment is still pending, and the landslide victory of the opposition Tisza party in the 2026 parliamentary elections put the removal of the incumbent chief justice back on the political agenda. In his victory speech held on the evening of the elections, future Prime Minister Péter Magyar called on Chief Justice András Zs. Varga to resign, claiming that, together with the President of the Republic, the Prosecutor General, and other leaders of key state institutions, he is a “puppet” of Orbán’s regime. Magyar also made it clear that they all “should leave voluntarily, otherwise they’ll be removed anyway.”

At first glance, the situation resonates with the Baka case: a politician representing a one-party sweeping constitutional majority steps up with the immediate demand to remove the incumbent chief justice. Yet, the context could not be more different.

In this blog post, I argue that the claim to end Chief Justice Varga’s mandate is legitimate and that the proper way to do so is by implementing the Baka judgment. My argument goes back to the old recipe of consistently upholding the principles of human rights and the rule of law, on which even a dark and least worthy chapter of the Hungarian judiciary could be brought to an end brightly and decently.

To understand why the proper execution of the Baka case in its entirety is intertwined with the removal of Chief Justice Varga, it is essential to see the radical changes in the Hungarian context between 2010 and 2026, mostly how overly politicised the role of the Chief Justice became, and how actively Chief Justice Varga contributed to suppressing the freedom of speech of Hungarian judges.

When a wise man points to the moon, only the fool looks at the finger

Back in 2011, when Chief Justice Baka was around the halfway point of his mandate, the ruling majority put forward a judicial reform that severely undermined judicial independence. Acting in his capacity as the president of the Supreme Court, after consulting the courts, he publicly criticised the planned reform on several occasions. Within a strikingly short period of time after raising concerns, he was removed from his office through legislative acts of constitutional rank, beyond judicial control. In its judgment, the ECtHR was wise enough to find that the premature termination of his office was a consequence of his criticism, and also claimed that his removal exerted a chilling effect not only on him, but on other judges, discouraging them from participating in public debate on issues concerning the independence of the judiciary. By establishing the causal link, the ECtHR made it clear that the removal of Chief Justice Baka is only the finger that points at something much bigger and more important: the political pressure on the freedom of expression of Hungarian judges. It is no coincidence that the Baka case is well-known and frequently cited for its doctrinal relevance of ensuring judges’ freedom of expression.

The execution of the judgment requires Hungary to take measures to guarantee the freedom of expression of Hungarian judges and ensure their irremovability, all key components of judicial independence, a fundamental constituent of democracy and the rule of law. As for the Chief Justice, the execution of the Baka judgment expressly requires granting judicial oversight of the decision on his removal. For nearly ten years, the Hungarian government was reluctant to execute the judgment, conveying deep concern from the Committee of Ministers of the Council of Europe. Now there is a historic moment for its implementation, and in the perfect interplay of all elements, granting legal remedy to the Chief Justice against the decision on his removal will allow Hungarian courts to deliver a strong domestic judgment on guarantees of the freedom of expression of judges. It would be a waste to miss this historic opportunity.

How to turn the unworthiness procedure into a meaningful one

Under the currently effective rules, the Chief Justice can be removed from office “if, due to any act, conduct, or omission, he has become unworthy of the position”. The procedure may exclusively be initiated by the President of the Republic and voted on by the Parliament by a two-thirds majority. Currently, the legislation leaves it to political actors, without the involvement of a judicial body, to launch the unworthiness procedure and take the final decision on removal. In this construction, the Chief Justice fully depends on the will of a political majority and, at the same time, is totally unaccountable to the judiciary, allowing him to commit gross breaches of administrative powers without any legal consequence. For a balanced proceeding on the unworthiness of the Chief Justice, the Baka judgment must first be executed to relieve the process from political pressure. An independent judicial body must be granted the right to review the political decision on the removal. By reshaping the rules of the unworthiness proceeding, the accountability of the Chief Justice can be shifted from a purely political one to a purely professional one.

This remarkable shift enables the Hungarian judiciary to say the final word on the worthiness of Chief Justice Varga and hold him accountable for all acts, conduct, and omissions committed since his appointment in 2020. The solution avoids the risk of retroactive legislation, as the modified procedural rules can take immediate effect. The legal ground of unworthiness has been there from the first moment of Chief Justice Varga’s appointment, just as Hungary’s obligation to execute the Baka judgment. If Chief Justice Varga hoped that the Baka judgment would never be executed and that his worthiness would always depend on the politicians who elected him, it is time to prove him wrong.

Unworthy from scratch

The motion on removing Chief Justice Varga should focus on his personal role in undermining the independence of Hungarian courts, including the circumstances of his appointment. Varga became Chief Justice in 2020, responding to a political call. He undertook the mandate under personalised legislation introduced a few months before his election, allowing him to gain the position of a judge and head of panel without an ordinary appointment procedure. He had no concerns about becoming Chief Justice without any judicial experience, despite all prior concerns raised by the CoE Commissioner for Human Rights and the European Commission. He neglected the well-reasoned objection of the National Judicial Council, which warned him that his appointment “does not respond to the constitutional requirement according to which the person sitting at the top of the court system shall be independent from other branches and shall appear as impartial to an external observer.”

His taking office has drawn criticism from several international organizations. The UN Special  Rapporteur on the Independence of Judges and Lawyers interpreted it as “an attack to the independence of the judiciary.” The European Commission considered it not in line with European standards,referring to a landmark judgment of the CJEU. The European Council held that it creates risks of political influence over the top court”. The Venice Commission claimed that it poses a serious risk of politicisation of the supreme court. His decision to undertake the mandate despite all prior warnings on harming judicial independence resulted in immediate detrimental consequences for the reputation of the Hungarian judiciary. His personal responsibility in the politically biased appointment, against clear objections and in breach of European judicial standards, cannot be overlooked and should be evaluated within the unworthiness procedure.

The power of unaccountability

Varga started office in January 2021, and quickly became the most powerful actor within the Hungarian judiciary through a series of legislative reforms. During his term, he visibly did not forget that he was appointed by one political power and could be removed by them at any moment. From the perspective of judicial independence, his performance as Chief Justice constantly called into question his worthiness for the position. Immediately after taking office, he unlawfully appointed a politician, a former state secretary, to the bench and selected a government loyalist as deputy. He maintained an unlawful secondment practice for years. His power to modify the case allocation scheme enabled direct interference in the adjudication of politically sensitive cases, also allowing him to reshape the final composition of panels at the Supreme Court. A remarkable part of the judicial reform introduced in 2023 to unlock Union funds can be translated as a response to his first two years as Chief Justice.

It was clear from the first moment that Chief Justice Varga’s election was intended to enhance internal pressure on judges. Responding to this need, he actively contributed to curtailing the freedom of expression of judges. His public statements and activities in his different roles – as an academic, as a member of the National Judicial Council, as a judge and judicial leader – all pointed towards an overly restrictive interpretation of the Hungarian legislation that fully contradicts the spirit of the judgment delivered in the Baka case. His constant attempts to silence Hungarian judges included challenging the Ethical Code of Judges before the Constitutional Court for expressly entitling judges to speak out in professional matters. His intention to retaliate against critical opinions at the Kúria resulted in the unlawful removal of a senior scientific advisor for making “worrying statements in relation to the Supreme Court and its President,” banning the publication of a study criticising his administrative activities, and the unlawful suspension of judge András Kovács from his position as head of panel. He initiated an extraordinary inspection in connection with the publication of a judicial decision, which revealed the pardoning scandal that outraged the Hungarian public and led to the resignation of two leading ruling party politicians: the President of the Republic and the former Minister of Justice. He recurrently attacked independent service courts for protecting the freedom of speech of Hungarian judges, contributed to the conclusion of the “agreement” that forced reforms against pay raise, labelled their sweeping protest and the demonstration of Hungarian judges as a political activity and not only failed to protect judges from being listed, getting doxed or attacked by smear campaigns in the propaganda media, but took every occasion to retaliate against them for speaking out.

In a state of the rule of law, the Chief Justice would have faced immediate consequences for the above, but not in the past 16 years’ Hungary. Chief Justice Varga could commit attacks against individual judges, judicial bodies, and the independence of the Hungarian judiciary as a whole, knowing that he held formally unaccountable judicial powers.

But first, implementation

The principle of separation of powers requires that politicians refrain from calling on a judge to resign. By the same logic, judges should also never consider a call to resign that comes from a politician. Politicians should neither directly appoint judges nor force them to resign. They are there to shape the laws that secure the independence of the judiciary. Implementing judgments of the ECtHR is the best baseline for that. Reshaping the procedural norms of the unworthiness procedure, as required by the Baka judgment, is enough to ensure that Chief Justice Varga is held accountable for contributing to the systemic breach of judicial independence. As no case law exists for the unworthiness of a Chief Justice, the outcome of the proceeding is less predictable than that of a political decision. Yet, the real value of this solution is that it leaves the decision in the hands of those to whom it really belongs: the Hungarian judges, entitling them to speak out in protection of their independence on and off the bench, and empowering them to finally live up to the standards of judicial independence in Europe.

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Gelenktes Gedenken?

NS-Gedenkstättenarbeit ist inhärent politisch. Gedenkstätten können deshalb schnell zum Schauplatz (welt-)politischer Konflikte werden. Ein am 09.04.2026 im Eilrechtsschutz ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar erregte dabei jüngst bundesweit besondere mediale Aufmerksamkeit. Dem Beschluss lag eine durch die Stadt Weimar ausgesprochene Versammlungsbeschränkung für eine pro-palästinensische Gruppe zugrunde. Die Gruppe wollte am 12. April, dem Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald, eine Mahnwache für die Opfer des Gazakriegs auf dem Gelände der heutigen Gedenkstätte Buchenwald abhalten.

Das VG Weimar musste in seinem Beschluss zwei Rechtspositionen miteinander in Einklang bringen: die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft und den durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit garantierten Schutz zivilgesellschaftlichen Gedenkens. Ob der Maßstab des Gerichts eine verfassungskonforme und rechtssichere Grundlage für den Umgang mit Versammlungen an Gedenkstätten bietet, muss allerdings bezweifelt werden.

Die rechtliche Grundlage des § 15 Abs. 2 VersG…

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Versammlungsbeschränkung ist § 15 Abs. 2 VersG. Mit dessen Einführung im Jahr 2005 wollte der Bundesgesetzgeber den versammlungsrechtlichen Gedenkstättenschutz stärken. Er regelt, dass Versammlungen an NS-Gedenkstätten mit historisch herausragender, überregionaler Bedeutung eingeschränkt werden können (örtliche Komponente), sofern anhand konkret feststellbarer Umstände zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird (sachliche Komponente). Von der Möglichkeit, solche Gedenkstätten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 VersG gesetzlich zu benennen, haben die Länder mit Blick auf ehemalige Konzentrations- und Außenlager vielfach Gebrauch gemacht (so auch Thüringen durch § 1 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora). Ob der „Gedenkstättenparagraf” der Behörde über § 15 Abs. 1 VersG hinausgehende Eingriffsbefugnisse in die Versammlungsfreiheit gestattet, wird in der Literatur unter Verweis auf die Normenhierarchie allerdings vielfach in Frage gestellt.

…als antinationalsozialistisches Sonderrecht?

Der offene Wortlaut des § 15 Abs. 2 Nr. 2 VersG fordert eine Beurteilung des Beeinträchtigungspotentials einer Versammlung aufgrund konkret feststellbarer „Umstände“. Dass die Würde der Opfer durch die Art und Weise der kollektiven Meinungskundgabe beeinträchtigt werden kann und deshalb Versammlungsbeschränkungen erlassen werden können, die an diese Versammlungsmodalitäten (hierfür lässt sich an das Abspielen von Musik oder das Anbieten von Essen denken) anknüpfen, ist anerkannt und soll hier nicht weiter vertieft werden (BVerfGE 111, 147 (156)).

Auflagen, die in ihrer Begründung an den Meinungsinhalt der Versammlung anknüpfen, sind nach der Kombinationslehre des Bundesverfassungsgerichts mit der Meinungsfreiheit (und damit auch der Versammlungsfreiheit) vereinbar, sofern sie nicht eine Meinung als solche verbieten und dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 124, 300 (322)). Nicht vom Gebot der Standpunktneutralität umfasst sind laut Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 300 (329 ff.)) Meinungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen. Deren Äußerung gefährde per se den öffentlichen Frieden, weshalb ihr Verbot als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ zulässig sei. Mit § 15 Abs. 2 VersG reagierte der Gesetzgeber auf das Problem rechtsextremistischer Versammlungen an NS-Gedenkstätten. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks wird teilweise geschlussfolgert, dass § 15 Abs. 2 VersG ausschließlich rechtsextreme Meinungskundgaben umfasse und angenommen, dass § 15 Abs. 2 VersG überhaupt nur unter Hinzunahme dieser Einschränkung als „antinationalsozialistisches Sonderrecht“ verfassungsmäßig sei (Hong (2020) Rn. 520 ff.; vgl. BT-Drs. 15/5051, S. 4 f.) Auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken ist das Bundesverfassungsgericht bisher trotz Gelegenheit nicht näher eingegangen.

Diese Lesart der Norm ist allerdings nicht im Wortlaut angelegt und dementsprechend umstritten; das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2005 zu einer rechtsextremen Demonstration am Berliner Holocaust-Mahnmal jedenfalls eine inhaltsspezifische Meinungsbeschränkung durch § 15 Abs. 2 VersG nicht thematisiert. Das VG Weimar geht – ohne dies näher zu begründen – davon aus, dass § 15 Abs. 2 VersG verfassungskonform auch auf nicht-rechtsextreme Versammlungen anzuwenden ist. Nach diesem Verständnis kann gemäß § 15 Abs. 2 VersG die kollektive Kundgabe aller Meinungen, die die Opferwürde beeinträchtigen, unabhängig von ihrem konkreten Inhalt, also standpunktneutral, beschränkt werden (unveröffentlichter Beschluss des VG Weimar sowie die Entscheidung in der Hauptsache). Dass sich die Intention des Gesetzgebers bei Erlass ersichtlich darauf richtete, rechtsextreme Versammlungen verbieten zu können, ändert nichts an dem nicht nach politischen oder gesellschaftlichen Auffassungen differenzierenden Gesetzeswortlaut. Insofern stellt der dem Beschluss des VG Weimar zugrundeliegende Sachverhalt lediglich einen atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorrangig bedachten Fall dar: Die Beschlüsse des VG Weimar zur Nutzung der Gedenkstätte Buchenwald sowie die jeweiligen Anschlussentscheidungen sind, soweit ersichtlich, die bisher einzigen Entscheidungen zu Versammlungsbeschränkungen, die sich auf § 15 Abs. 2 VersG stützen und gegen nicht-rechtsextreme Versammlungen richten.

VG Weimar: Gedenken kann Gedenken stören

Im Beschluss bejaht das VG Weimar die Rechtmäßigkeit der städtischen Versammlungseinschränkung. Das Gericht geht dabei über die – sich auf Folgenabwägung beschränkende und für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz typische – Doppelhypothese hinaus und stellt fest, dass die beabsichtigte Versammlung der pro-palästinensischen Initiative die Würde der Opfer beeinträchtige. Es erkennt dabei allerdings an, dass die Auflage, die Versammlung im mehrere Kilometer entfernten Weimar durchzuführen, einen intensiven Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht darstellt, sieht diesen aber durch den Schutz der Opferwürde gerechtfertigt.

Dass es sich bei der Gedenkstätte um einen Raum handelt, der dem kommunikativen Verkehr eröffnet ist und eine etwaige Versammlung dementsprechend grundsätzlich vom Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist, wird vom Gericht stillschweigend angenommen. Diese Annahme erscheint angesichts des in § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora statuierten Stiftungszwecks, die Gedenkstätte der Öffentlichkeit „in geeigneter Weise“ zugänglich zu machen, plausibel.

Nach Ansicht des VG Weimar ist – im Anschluss an eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.08.2019 – 3 EO 582/19) – von einer Verletzung der Opferwürde insbesondere dann auszugehen, wenn im Hinblick auf die Erinnerungsbetätigung „nicht das Opfer und sein individuelles Schicksal im Mittelpunkt steht, sondern der Gedenkende in der Ausübung seines Gedenkens”. In einem solchen Fall verkomme das Gedenken an die Shoah zum Feigenblatt für die eigene politische Positionierung. Dieses „Instrumentalisierungsverbot“ führt das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass die begehrte Versammlung mit der Bezugnahme auf den Gaza-Krieg die Würde der in Buchenwald ermordeten Opfer verletze. Zudem beanstandete das Verwaltungsgericht das auf der Versammlung beabsichtigte Tragen einer „Kufiya“, weil das Kleidungsstück im Kontext des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 „eng mit dem Streben nach der Vernichtung Israels und der Ausgrenzung von Jüdinnen und Juden verbunden“ und deshalb nicht bloß als Symbol des politischen Widerstands gegen Unterdrückung im Allgemeinen zu werten sei.

Zur „Würde der Opfer“ nach § 15 Abs. 2 VersG

Die Bedeutung des Schutzguts der Opferwürde ist in Wissenschaft und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, was sich in dem unbefriedigenden Umstand bemerkbar macht, dass in der Rechtsprechung die Ausführungen des VG Weimars sind insoweit exemplarisch – überwiegend bloß von der „Würde der Opfer“ (zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht; eine normative Anknüpfung explizit offenlassend BVerfGE 124, 300 (347)) die Rede ist, eine verfassungsrechtliche Anknüpfung allerdings unterbleibt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass der Begriff konkretindividuell an die (Todes-)Opfer nationalsozialistischer Herrschaft anknüpfen muss und gerade kein abstraktes Würdeverständnis in Form eines gesellschaftlichen „Grundkonsens“ herangezogen werden kann. Weil das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach herrschender Dogmatik mit dem Tod erlischt, kommt eine verfassungsrechtliche Anknüpfung 81 Jahre nach Befreiung des Lagers in den allermeisten Fällen daher nur über Art. 1 Abs. 1 GG („postmortales Persönlichkeitsrecht“) in Betracht.

Denkbar erscheint auch, mit dem VG Weimar eine Art gesetzgeberische Ausgestaltungskompetenz der „Würde der Opfer“ anzunehmen, die der thüringische Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH wahrgenommen hat (vgl. VG Weimar mit Hinweis auf BT-Drs. 15/5051, S. 4, hierzu Enders/Lange, JZ 2006, 105 (111)).

In diesem Zusammenhang ist auf eine Unzulänglichkeit der Entscheidung hinzuweisen: Zur Bestimmung der Opferwürde verweist das VG auf die o.g. Entscheidung des Thüringer OVG aus dem Jahr 2019, übersieht dabei aber, dass sich der Stiftungszweck inzwischen geändert hat. Normierte § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH a.F. noch, dass die Gedenkstätte insbesondere ein „Ort der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer“ sei, sieht die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 1 BuchenwaldGedStStiftErG TH vor, dass die Stiftung die „kritische Auseinandersetzung mit den im Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und deren Folgen fördern und die Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora als Orte der Trauer und der Erinnerung an die zahllosen Opfer bewahren“ soll. Sofern man dem Stiftungszweck eine zentrale Stellung für die Bestimmung der Opferwürde zuspricht, muss sich diese einfachrechtliche Änderung auch auf die Maßstabsbildung auswirken.

Opferwürde als Grenze zivilgesellschaftlichen Gedenkens

Ob ein aus § 15 Abs. 2 VersG abgeleitetes „Instrumentalisierungsverbot“ im Sinne der VG-Entscheidung die grundrechtlichen Grenzen der Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1, 2 GG beachtet, hängt zentral davon ab, ob es den Schutz der Opferwürde und die durch Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützten Formen zivilgesellschaftlichen Gedenkens in einen angemessenen Ausgleich zu bringen vermag.

Das VG Weimar geht davon aus, dass eine Versammlung, deren inhaltlicher Mittelpunkt nicht die Opfer, sondern die Gedenkenden sind, stets die Würde der Opfer verletze (s.o.). Ein solches Verständnis des von § 15 Abs. 2 VersG vermittelten Würdeschutzes gibt hierdurch für alle an Gedenkstätten stattfindenden Versammlungen einen engen inhaltlichen „Gedenkkorridor“ vor. Versammlungsinhalte, die über die Erzählung der Opferschicksale hinausgehen, sind folglich nur in äußerst beschränktem Maße zulässig; der hierdurch entstehende Eingriff in die freie Meinungsäußerung potentieller Versammlungsteilnehmer ist erheblich. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Eingriffsintensität örtlich nur sehr begrenzt gilt: Weil mit bestimmten Orten eine die kollektive Meinungskundgabe verstärkende Wirkung einhergeht, umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf die freie Wahl des Versammlungsortes.

Der Schutz der Meinungsfreiheit erfordert, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 2 VersG so ausgelegt und angewendet wird, dass der besondere Wertgehalt der Kommunikationsfreiheiten gewahrt bleibt (siehe nur BVerfGE 120, 180 (199)). Der Maßstab des VG – die Frage, ob das Gedenken oder der Gedenkende im Mittelpunkt stehen – stellt höchstens auf den ersten Blick eine diesem Anspruch genügende Lösung dar.

Bei näherer Untersuchung stellt man fest, dass dieser Maßstab Trennschärfe lediglich vorspiegelt. Das liegt daran, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gerade die kollektive Kundgabe subjektiver Meinungen umfasst. Weil die sich Versammelnden und ihr Inhalt qua Konzeption des Grundrechts „verschmelzen“, stehen die sich Versammelnden zu einem gewissen, nicht sinnvoll ermittelbaren Grad letztlich immer auch im Vordergrund der Versammlung. Folglich erscheint die vom Gericht vorgenommene Hierarchisierung der Außenwirkung zwischen Versammlungsteilnehmer und Versammlungsinhalt willkürlich. Weil der vom VG angeführte Maßstab also unergiebig ist, nimmt das Gericht letztlich eine Inhaltsüberprüfung der Meinung vor. Zur inhaltlichen Bestimmung der Opferwürde wird dabei auf den Stiftungszweck rekurriert, was im Ergebnis auf eine Engführung zulässiger Versammlungsinhalte mit dem institutionalisierten, gesetzgeberisch geprägten Verständnis der Opferwürde hinausläuft (s.o.).

Den Bemühungen, eine „Instrumentalisierung des vergangenen Leids“ zu verhindern, liegen nachvollziehbare Motive zugrunde. Allerdings geht das VG unter Berücksichtigung einer grundrechtsschonenden Auslegung zu weit: Im Ergebnis etabliert der skizzierte Maßstab eine Tendenz zu „konformistischem“, entpolitisiertem Gedenken. Das zeigt sich beispielhaft daran, dass der vom VG Weimar angeführte Maßstab der Opferwürde, denkt man ihn konsequent fort, auch das folgende Ergebnis zutage fördert: Bei einer etwaigen vom Zentralrat der Juden organisierten Versammlung, die „aktuelle antisemitische Entwicklungen in Deutschland“ zum Gegenstand hat, stünde nicht das Gedenken an die Opfer der Shoah und ihr Leid im Mittelpunkt. Ein Verbot könnte unter dem Maßstab des VG entsprechend nicht beanstandet werden.

Mit Blick auf das Gesagte drängt sich die Frage nach einer verfassungskonformen Handhabung des Konflikts, der diesem Beitrag zugrunde liegt, auf. Eine Lösung könnte – im Fahrwasser einer im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Fassung von § 15 Abs. 2 VersG (BT-Drs. 15/4832, S. 2) – darin bestehen, dass im Kontext von Gedenkstätten solche Versammlungen zulässig sind, die das individuelle Leid aller Opfer(gruppen) anerkennen und dieses nicht „verdrängen“. Das bedeutet insbesondere, dass die von den Opfern erlittene menschenunwürdige Behandlung weder gebilligt noch verharmlost, geleugnet oder rechtfertigt wird (woran es mit Blick auf die streitgegenständliche Versammlung tatsächlich Anlass zu Zweifeln gibt).

Fazit

Der Versuch, die besondere gesellschaftliche Verantwortung in der Bundesrepublik für das Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen, deutschen Unrechtsregimes auszufüllen, ist eine kaum zu überschätzende Aufgabe. Gerade deshalb müssen diverse zivilgesellschaftliche Perspektiven auch an den Gedenkstätten eine Rolle spielen. § 15 Abs. 2 VersG sollte daher weder einer bloßen Konservierung noch einer Entpolitisierung der Erinnerung an die Opfer Vorschub leisten. Ein falsch verstandenes „Instrumentalisierungsverbot“ wird der inhärent politischen – und damit zwangsläufig auch diskursiven – Gedenkstättenarbeit nicht gerecht.

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Wärmewende zwischen Bund und Ländern

Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden Rücknahme des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefährden die rechtzeitige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlässlich und nicht zuletzt durch EU-Sekundärrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und müssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer früheren Klimaneutralität als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgültigen Ausgestaltung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hängt ab, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Wärmewende auf Landesebene zulässig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.

Abgeschwächte Wärmewende

Die schwarz-rote Koalition im Bund will die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des Wärmesektors an. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Ölheizungen (§ 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).

Dadurch würde der Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen in weitem Umfang und künftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrücklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunächst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. „Bio-Treppe“). Ab 2028 soll für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. Begründung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor überhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Öl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden.

Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten „auskömmlichen“ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschließenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.

Die Pläne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwächeren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die Wärmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grünen Gase für die „Bio-Treppe“ und die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grüner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primär wird er für die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung für blauen Wasserstoff ist im größeren Maßstab erst recht noch Zukunftsmusik und dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.

Wärmewende und Europarecht

Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darüber hinaus Verstöße gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der Gebäude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Änderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.

Das Europarecht enthält zwar keine direkten Verbote für bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten für einen vollständigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 Gebäude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden verfügen die Mitgliedstaaten zwar über gewisse Umsetzungsspielräume. Deren Reichweite hängt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten für den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt – der tatsächliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die größten Probleme drohen insoweit bei den Bestandsgebäuden.

Für Neubauten übernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gänzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei „freier Heizungswahl“ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des „Nullemissionsgebäudes“ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Gebäude-Rl). Weder „Bio-Treppe“ noch „Grüngasquote“ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist für die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. Für den Zeitraum bis 2030 müssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Gebäude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfüllt. Die für 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genügt nicht.

Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der Wärmewende zu verhindern. Denn es dürfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das einschlägige Richtlinienrecht für nicht anwendbar erklärt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) – so es die EU-Kommission in diesem Fall überhaupt gegen Deutschland einleiten würde – wäre langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedürfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das Gebäudemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschränken will.

Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene

Bremst die Bundesebene die Wärmewende damit spürbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den Bundesländern eröffnet, um bei der Wärmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusätzliche unterstützende Maßnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.

Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gestellt werden dürfen als durch ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz, hängt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Einschlägig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Energiewirtschaft und für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die Länder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz keine abschließende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).

Gesetzgebungskompetenzen und Öffnungsklausel für die Länder

Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrücklich, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Davon haben manche Bundesländer Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf Hausdächern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.

Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers für weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverändert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende – besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung– im Rahmen des Verhältnismäßigen verschärft werden, um die Wärmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer Klimaneutralität als auf Bundesebene spräche viel dafür, dass eine Nachschärfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen müsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsätzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel müssen jedoch – bei Respektierung eines Einschätzungsspielraums – hinreichend geeignet erscheinen, um die Klimaneutralität wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen Spielräume müssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte Wärmewende ohne schärfere landesrechtliche Vorgaben für den EE-Anteil bei der Wärmeversorgung gelingen könnte.

Allerdings betrifft die genannte Öffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschließend durch den Bund geregelt. Die Bundesländer könnten daher keine zusätzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ölpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dürfte das Bedürfnis dafür aber auch nicht mehr so groß sein.

Geringe materielle Spielräume auf Landesebene ohne Öffnungsklausel

Entfiele dagegen im Gebäudemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Dadurch würden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene für einen EE-Mindestanteil bei der Wärmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dürften die Länder nur noch Lücken ausfüllen, nicht jedoch als unzulänglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.

Zulässig bliebe jedoch selbst ohne Öffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten Dächern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle Länder-Öffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz für einen Umstieg auf die Wärmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn für den Betrieb der Wärmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur Verfügung steht. Dafür wäre es auch zulässig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht für Hausdächer einzuführen. Besteht eine solche Pflicht bereits für Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-Württembergs nach einer gewissen Übergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).

Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale Wärmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschränkungen für Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der – allerdings nur lokale – Klimaschutz zählt. Der CO2-Ausstoß und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.

Wärmeplanung

Die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim Gebäudemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade über die Möglichkeit, darin für die Fernwärme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die künftige Art der Wärmeversorgung einwirken. Wenn die Fernwärmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen Fernwärme in der Hand.

Dem Vorhaben der Klimaneutralität durch Erhöhung des Anteils der Fernwärme näherzukommen, sind allerdings wohl aus Kostengründen Grenzen gesetzt. Fernwärme ist derzeit für die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes würde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschärfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte „wiedergewonnene Freiheit im Heizungskeller“ noch für eine neue Gas- oder gar Ölheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig für einen Fernwärmeanschluss aufgeben wollen. Die Rentabilität eines Fernwärmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hängen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstüchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die Fernwärme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist – von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.

Weiter Spielraum für unterstützende Maßnahmen

Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die Länder bei unterstützenden Maßnahmen. Über die Bundesförderung hinausgehende finanzielle Zuschüsse für den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wären sicherlich hilfreich – allerdings um den Preis einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts.

Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BürgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im Gebäudemodernisierungsgesetz wegfiele, dürften die Bundesländer eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die Länder-Öffnungsklausel tatsächlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die Länder dafür sorgen, dass genügend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur Verfügung stehen und dafür intensiv werben.

Fazit

Wenn die Bundesländer – vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu früherer Klimaneutralität verpflichtet haben – ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, müssten sie konsequenterweise über landesrechtliche Verschärfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hätten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsächlich erhalten bleibt.

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