Vor fĂŒnfzig Jahren begannen Forscher ihre Sorge ĂŒber den Klimawandel zu Ă€ussern. Die Politik hörte erst spĂ€ter hin
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und GroĂbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz âviel Sympathieâ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen â EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit â wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz â und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Ăffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.
1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam â was haben Sie da gedacht?
Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen â auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.
2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein GroĂteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?
Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.
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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern â die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.
3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?
Wenn ich diese Frage auf das Thema âMedienâ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Ăberlegungen sein.
Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.
Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.
4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?
Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.
Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann auĂerschulische Jugendarbeit fördern.
Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der StraĂe ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im StraĂenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im StraĂenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.
5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?
Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten â besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.
Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.
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von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors âBreathâ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sieâs mir nicht ĂŒbel, aber â rein statistisch â sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber âTummoâ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht â der Kauf lohnt sich.
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zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung â und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.
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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.
Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium âPalestine Actionâ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf â zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.
Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.
Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das âBoard of Peaceâ gegrĂŒndet â als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.
Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): âWeâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten âwestlichen Zivilisationâ abarbeitet.
Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine âNationalisierungâ der US-Wahlen â ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.
Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.
Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten â nach 25 Jahren Verhandlungen! â auf das EUâMercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KĂBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.
Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.
WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Äapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TĂMEA DRINĂCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen â nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr â nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.
Und schlieĂlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Ăsterreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.
AuĂerdem ging unser Symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schlieĂt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.
Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.
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Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
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Â
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The risks social media pose to children and adolescents are well-known: addictive design, algorithmically amplified harmful content, and mounting psychological strain. In December 2025, Australia became the first country to introduce a statutory age limit for social media; Spain, France, and the United Kingdom are advancing similar legislation. This week, German Chancellor Friedrich Merz indicated that he views similar proposals from the Social Democratic Party (SPD) and the Christian Democratic Union (CDU) with âconsiderable sympathy.â
Beyond the detailed regulatory questions underlying such a ban â EU competences, app design, enforceability â the debate raises fundamental constitutional issues: How does the German Basic Law allocate responsibility between the state, parents, and children? What is the role of protection, and where does paternalism begin? We spoke with Friederike Wapler, Professor of Legal Philosophy and Public Law at Johannes Gutenberg University Mainz.
1. When the debate about banning social media for children and adolescents emerged in Germany, what was your initial reaction?
My first thought was: once again, people are talking about children and adolescents without talking to them. A ban on using social media would deeply affect their everyday lives. Political parties and parliaments would do well to develop formats that allow them to engage directly with young people on issues that immediately concern them. Children and adolescents have a right to be heard.
Particularly when it comes to social media, it would be valuable to understand what young people actually do in digital spaces, how they deal with the risks they encounter there, and how they themselves assess the likely impact of bans. I am convinced that if policymakers ask children and adolescents how social media could be made safer for them, they will receive nuanced and constructive answers, including on how easily prohibitions can be circumvented. Developments in Australia illustrate this point.
2. How does social media influence the development of children and adolescents in a constitutional democracy? Given that much of young peopleâs social life takes place online, could a ban actually do more harm than good?
For children and adolescents, as for adults, social media is both a blessing and a curse. It offers connection, information, and entertainment, but it can also foster addiction, expose users to disturbing content, and distract from more important matters. Its significance for a democratic state is equally ambivalent: social media enables access to information and participation, yet it also spreads misinformation and can trigger or accelerate radicalisation.
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For some children and adolescents â and for some parents â a ban would undoubtedly bring relief. But it may also have negative consequences. As long as older teenagers and adults continue to use social media, younger children will have incentives to bypass prohibitions. Platforms then become something to use in secret, something best kept away from adults. At the same time, platforms would have even less reason to invest in child protection â after all, young users are not supposed to be there in the first place.
If that is the outcome, a ban may create just the illusion of protection. It deprives those who comply of valuable opportunities for participation while leaving those who circumvent it to navigate digital spaces on their own.
3. How does the German Basic Law allocate responsibility for protection, upbringing, and self-determination between the state, parents, and children?
When it comes to media, the constitutional framework is as follows: children and adolescents possess fundamental rights. Their freedom of information entitles them to seek information from generally accessible sources. Their constitutional right to the free development of their personality encompasses the use of media for entertainment, relaxation, and social interaction. In addition, Article 17 of the UN Convention on the Rights of the Child grants them a right of access to media. That is the starting point.
However, media literacy does not develop on its own; it has to be cultivated. Supporting and guiding children in acquiring it is, first and foremost, the responsibility of parents. Parents and children are entitled to determine â free from undue state interference â what form of social media use is appropriate in their specific circumstances. That may result in a ban within the family, but it may also take the form of various limitations and monitoring arrangements.
A statutory blanket prohibition on social media use for minors would interfere not only with childrenâs fundamental rights but also with parentsâ right to raise their children. Like any interference with fundamental rights, such a ban would require constitutional justification. Rigid age thresholds like those currently under discussion require particularly weighty reasons. The legislature would have to demonstrate that children below the age of 14 or 16 typically lack the necessary insight and support to use social media responsibly â or that social media use is highly likely to cause them harm. The constitutional permissibility of a ban hinges on this evidentiary basis.
4. Against this background, is it a good idea to shift responsibility for media literacy to the state?
A ban is an attempt by the state to avert danger, not to foster media literacy. Media literacy grows through practice. Those who are barred from digital spaces cannot learn how to navigate them competently.
That said, I am not suggesting that the state should withdraw from this field. Parents and guardians should not be left alone with the task of cultivating media literacy. Many adults struggle to keep pace with developments in the digital sphere and are often unaware of how strongly children influence one another. The state has other tools at its disposal: it holds an educational mandate in schools and can support extracurricular youth work.
What matters is enabling children to learn through meaningful experience. For instance, we do not keep children indoors just because they might be hit by a car. Instead, we teach them traffic rules, practice safe behaviour, and regulate road traffic so that children can move about safely on their own. Ideally, skill development in the family, educational efforts in daycare centres, schools, and youth services, and state-enforced child protection measures work in concert.
5. The risks that children and adolescents face in digital spaces have long been known. Why is this debate gaining traction now? And is it a coincidence that calls to lower the age of criminal responsibility are being raised at the same time?
We may be witnessing what is often described as symbolic legislation: when policymakers cannot resolve a complex problem, they signal decisiveness through a seemingly simple solution. The underlying causes remain unaddressed.
In the case of social media, it would be more effective to create safer digital environments for children and for all. Nobody can seriously claim that social media functions smoothly even for adults. Enforcing child protection and broader protections of individual rights in the digital sphere, however, is far more demanding than enacting a prohibition.
As for juvenile delinquency among children under 14, even a cursory glance at the relevant literature shows that criminal law is not the answer. A more promising approach would be to equip child and youth welfare services to prevent further offending. This requires both professional expertise and substantial resources.
Taken together, the two demands reveal how debates about children often rely on contradictory stereotypes: on the one hand, the immature child is deemed incapable of grasping the consequences of their actions and is therefore barred from following their favourite band on Instagram; on the other, the delinquent child is expected to bear full responsibility for wrongdoing. Neither narrative does justice to the diversity of childrenâs and adolescentsâ lived realities.
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by EVA MARIA BREDLER

We get a great many things wrong in life. But breathing? That thought had never crossed my mind before I read James Nestorâs Breath. Donât take this personally, but â statistically speaking â you are probably guilty too: 90 per cent of us breathe incorrectly, exposing ourselves to a host of chronic conditions â asthma, ADHD, depression, burnout, you name it. As Nestor himself suffered from some of these, his doctor sent him to a breathing class. What happened there sent him on a decade-long journey researching the art and science of breathing. The result is a book that changed my life (and not just mine).
Nestor writes with precision and wry humour. He takes nothing at face value and tries everything himself: nasal breathing, âTummoâ (a technique brought to Europe in the 1920s by the Belgian-French anarchist and opera singer Alexandra David-NĂ©el), the methods used by Olympic athletes, and much more. I read it in sheer astonishment â and embarrassed that I know more about the organs of the state than about my own.
I have given the book away countless times, and nearly everyone who receives it passes it on. It is, in the best sense, a snowball system of bodily enlightenment. If it has not yet found its way to you, it is well worth seeking out.
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summarised by EVA MARIA BREDLER
It is not only teenagers who struggle to escape the dopamine trap of endless feeds â and not only teenagers who suffer the psychological consequences. A new category of harmful content makes it even worse: since Musk integrated the AI tool Grok into X, vast numbers of sexualised deepfakes of real women and minors have been generated and circulated. How does (criminal) law allocate responsibility here â and how should it? SUSANNE BECK and MAXIMILIAN NUSSBAUM (GER) explore the answers.
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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Karlsruhe, too, mapped responsibility last week â albeit in a different context. The German Federal Constitutional Court declined on procedural grounds a constitutional complaint brought by a Palestinian living in the Gaza Strip challenging export licences for military equipment to Israel. The detailed order of non-admission was published just in time for the Munich Security Conference and prompted FLORIAN MEINEL (GER) to reflect on pseudo-fundamental rights protection and the constitutional law of hybrid warfare.
Palestine was also before the English High Court. After the Home Office had proscribed âPalestine Actionâ, the Court has now lifted the ban â to the surprise of many, given the British courtsâ traditional restraint in matters of national security. ALAN GREENE (ENG) analyses the dangers of expansive executive discretion and the judgmentâs implications for counter-terrorism law.
The hearing on the merits before the International Court of Justice in The Gambia v Myanmar also attracted considerable attention, concluding on 29 January. The focus lay on genocidal intent. But what follows from a genocide judgment? For KHAN KHALID ADNAN (ENG), this is the most difficult question â and it leads him (and us) into the law of remedies.
The United States has not accepted the ICJâs compulsory jurisdiction for almost 40 years. Now it appears intent on distancing itself more broadly from the UN system. On the sidelines of the World Economic Forum in Davos, Trump announced the creation of a âBoard of Peaceâ as a counter-model to the UN. Europe responded with scepticism, and Merz pointed to constitutional concerns. VALENTIN VON STOSCH (GER) shows that those concerns are far from unfounded.
Perhaps, however, the United States believes it can dispense with peace organisations altogether. After all, Trump declared â just days before Maduroâs abduction â that âweâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â The remark hints at the core idea of the new US National Security Strategy, centred on hemispheric dominance. CARL LANDAUER (ENG) explains how it revives old spheres of influence and fixates on a projected âWestern civilisation.â
Trump may not be entirely confident, however. Ahead of the forthcoming midterms, he is now pushing to ânationaliseâ US elections â despite having no constitutional authority to do so. JOSHUA SELLERS (ENG) warns that the proposal could further erode public trust and fuel disinformation about the integrity of the vote.
Germany, too, is once again debating electoral integrity: the parity debate has returned. While it has regained political momentum, the academic legal discourse appears to have reached an impasse. FABIAN MICHL (GER) explains why a historical perspective may offer a way forward.
History also looms large elsewhere: in December, after 25 years of negotiations, the EU and four Mercosur states reached agreement on the EUâMercosur Agreement. Now a narrow majority in the European Parliament has asked the Court of Justice to assess its compatibility with EU law. For GESA KĂBEK (ENG), Parliament may have shot itself in the foot, forfeiting important participatory rights.
Participatory rights, by contrast, have been secured for individuals who identify between genders but do not exhibit somatic intersexuality before the Austrian Constitutional Court. The Court has recognised their entitlement to a distinct gender marker â such as âinterâ or âdiverseâ â or to have the entry removed altogether. ELISABETH HOLZLEITHNER (GER) discusses this welcome judgment delivered amid a rather less welcoming debate.
Meanwhile, in her Opinion, Advocate General Äapeta proposed that the Court annul the Commissionâs decision to release EU funds to Hungary that had previously been suspended. In situations of systemic rule-of-law deficiencies, compliance cannot be measured by legislative text alone. For TĂMEA DRINĂCZI (ENG), this approach offers guidance for constitutional reconstruction after illiberal regimes.
To prevent matters from reaching that point in the first place, Germanyâs LĂ€nder constitutional courts are now to be made more resilient â following the example set by the Federal Constitutional Court in 2024. CHRISTIAN WALTER and SIMON FETSCHER (GER) assess how successfully the Berlin Justice Senatorâs current draft achieves this aim.
ANNA LUMERDING and MELANIE MAURER (ENG) analyse the climate complaint with the charming title Fliegenschnee and Others v Austria, which the European Court of Human Rights declared inadmissible.
Finally, our symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (ENG) also came to a close. PEER ZUMBANSEN reads disaster law as methodology and considers lawyers responsible for exposing lawâs role in rendering this ongoing violence as normal. JULIA ECKERT closes the symposium by exploring the purpose of reflecting on colonial legacies in law.
Thank you for reading this far â despite dopamine-dominated attention spans. We continue to do our best to reduce harmful content (the state of the world does not make it easy, though). Then again, perhaps an endless feed is not such a bad idea after all.
 *
Thatâs it for this week. Take care and all the best!
Yours,
the Verfassungsblog Team
Â
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Vera Lengsfeld
Feed Titel: Verfassungsblog
Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und GroĂbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz âviel Sympathieâ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen â EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit â wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz â und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Ăffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.
1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam â was haben Sie da gedacht?
Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen â auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.
2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein GroĂteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?
Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.
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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern â die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.
3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?
Wenn ich diese Frage auf das Thema âMedienâ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Ăberlegungen sein.
Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.
Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.
4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?
Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.
Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann auĂerschulische Jugendarbeit fördern.
Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der StraĂe ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im StraĂenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im StraĂenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.
5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?
Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten â besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.
Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.
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von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors âBreathâ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sieâs mir nicht ĂŒbel, aber â rein statistisch â sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber âTummoâ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht â der Kauf lohnt sich.
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zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung â und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.
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â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.
Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium âPalestine Actionâ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf â zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.
Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.
Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das âBoard of Peaceâ gegrĂŒndet â als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.
Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): âWeâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten âwestlichen Zivilisationâ abarbeitet.
Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine âNationalisierungâ der US-Wahlen â ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.
Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.
Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten â nach 25 Jahren Verhandlungen! â auf das EUâMercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KĂBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.
Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.
WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Äapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TĂMEA DRINĂCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen â nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr â nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.
Und schlieĂlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Ăsterreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.
AuĂerdem ging unser Symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schlieĂt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.
Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.
*
Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
Â
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The post âNur die Illusion von Schutzâ appeared first on Verfassungsblog.
The risks social media pose to children and adolescents are well-known: addictive design, algorithmically amplified harmful content, and mounting psychological strain. In December 2025, Australia became the first country to introduce a statutory age limit for social media; Spain, France, and the United Kingdom are advancing similar legislation. This week, German Chancellor Friedrich Merz indicated that he views similar proposals from the Social Democratic Party (SPD) and the Christian Democratic Union (CDU) with âconsiderable sympathy.â
Beyond the detailed regulatory questions underlying such a ban â EU competences, app design, enforceability â the debate raises fundamental constitutional issues: How does the German Basic Law allocate responsibility between the state, parents, and children? What is the role of protection, and where does paternalism begin? We spoke with Friederike Wapler, Professor of Legal Philosophy and Public Law at Johannes Gutenberg University Mainz.
1. When the debate about banning social media for children and adolescents emerged in Germany, what was your initial reaction?
My first thought was: once again, people are talking about children and adolescents without talking to them. A ban on using social media would deeply affect their everyday lives. Political parties and parliaments would do well to develop formats that allow them to engage directly with young people on issues that immediately concern them. Children and adolescents have a right to be heard.
Particularly when it comes to social media, it would be valuable to understand what young people actually do in digital spaces, how they deal with the risks they encounter there, and how they themselves assess the likely impact of bans. I am convinced that if policymakers ask children and adolescents how social media could be made safer for them, they will receive nuanced and constructive answers, including on how easily prohibitions can be circumvented. Developments in Australia illustrate this point.
2. How does social media influence the development of children and adolescents in a constitutional democracy? Given that much of young peopleâs social life takes place online, could a ban actually do more harm than good?
For children and adolescents, as for adults, social media is both a blessing and a curse. It offers connection, information, and entertainment, but it can also foster addiction, expose users to disturbing content, and distract from more important matters. Its significance for a democratic state is equally ambivalent: social media enables access to information and participation, yet it also spreads misinformation and can trigger or accelerate radicalisation.
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For some children and adolescents â and for some parents â a ban would undoubtedly bring relief. But it may also have negative consequences. As long as older teenagers and adults continue to use social media, younger children will have incentives to bypass prohibitions. Platforms then become something to use in secret, something best kept away from adults. At the same time, platforms would have even less reason to invest in child protection â after all, young users are not supposed to be there in the first place.
If that is the outcome, a ban may create just the illusion of protection. It deprives those who comply of valuable opportunities for participation while leaving those who circumvent it to navigate digital spaces on their own.
3. How does the German Basic Law allocate responsibility for protection, upbringing, and self-determination between the state, parents, and children?
When it comes to media, the constitutional framework is as follows: children and adolescents possess fundamental rights. Their freedom of information entitles them to seek information from generally accessible sources. Their constitutional right to the free development of their personality encompasses the use of media for entertainment, relaxation, and social interaction. In addition, Article 17 of the UN Convention on the Rights of the Child grants them a right of access to media. That is the starting point.
However, media literacy does not develop on its own; it has to be cultivated. Supporting and guiding children in acquiring it is, first and foremost, the responsibility of parents. Parents and children are entitled to determine â free from undue state interference â what form of social media use is appropriate in their specific circumstances. That may result in a ban within the family, but it may also take the form of various limitations and monitoring arrangements.
A statutory blanket prohibition on social media use for minors would interfere not only with childrenâs fundamental rights but also with parentsâ right to raise their children. Like any interference with fundamental rights, such a ban would require constitutional justification. Rigid age thresholds like those currently under discussion require particularly weighty reasons. The legislature would have to demonstrate that children below the age of 14 or 16 typically lack the necessary insight and support to use social media responsibly â or that social media use is highly likely to cause them harm. The constitutional permissibility of a ban hinges on this evidentiary basis.
4. Against this background, is it a good idea to shift responsibility for media literacy to the state?
A ban is an attempt by the state to avert danger, not to foster media literacy. Media literacy grows through practice. Those who are barred from digital spaces cannot learn how to navigate them competently.
That said, I am not suggesting that the state should withdraw from this field. Parents and guardians should not be left alone with the task of cultivating media literacy. Many adults struggle to keep pace with developments in the digital sphere and are often unaware of how strongly children influence one another. The state has other tools at its disposal: it holds an educational mandate in schools and can support extracurricular youth work.
What matters is enabling children to learn through meaningful experience. For instance, we do not keep children indoors just because they might be hit by a car. Instead, we teach them traffic rules, practice safe behaviour, and regulate road traffic so that children can move about safely on their own. Ideally, skill development in the family, educational efforts in daycare centres, schools, and youth services, and state-enforced child protection measures work in concert.
5. The risks that children and adolescents face in digital spaces have long been known. Why is this debate gaining traction now? And is it a coincidence that calls to lower the age of criminal responsibility are being raised at the same time?
We may be witnessing what is often described as symbolic legislation: when policymakers cannot resolve a complex problem, they signal decisiveness through a seemingly simple solution. The underlying causes remain unaddressed.
In the case of social media, it would be more effective to create safer digital environments for children and for all. Nobody can seriously claim that social media functions smoothly even for adults. Enforcing child protection and broader protections of individual rights in the digital sphere, however, is far more demanding than enacting a prohibition.
As for juvenile delinquency among children under 14, even a cursory glance at the relevant literature shows that criminal law is not the answer. A more promising approach would be to equip child and youth welfare services to prevent further offending. This requires both professional expertise and substantial resources.
Taken together, the two demands reveal how debates about children often rely on contradictory stereotypes: on the one hand, the immature child is deemed incapable of grasping the consequences of their actions and is therefore barred from following their favourite band on Instagram; on the other, the delinquent child is expected to bear full responsibility for wrongdoing. Neither narrative does justice to the diversity of childrenâs and adolescentsâ lived realities.
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by EVA MARIA BREDLER

We get a great many things wrong in life. But breathing? That thought had never crossed my mind before I read James Nestorâs Breath. Donât take this personally, but â statistically speaking â you are probably guilty too: 90 per cent of us breathe incorrectly, exposing ourselves to a host of chronic conditions â asthma, ADHD, depression, burnout, you name it. As Nestor himself suffered from some of these, his doctor sent him to a breathing class. What happened there sent him on a decade-long journey researching the art and science of breathing. The result is a book that changed my life (and not just mine).
Nestor writes with precision and wry humour. He takes nothing at face value and tries everything himself: nasal breathing, âTummoâ (a technique brought to Europe in the 1920s by the Belgian-French anarchist and opera singer Alexandra David-NĂ©el), the methods used by Olympic athletes, and much more. I read it in sheer astonishment â and embarrassed that I know more about the organs of the state than about my own.
I have given the book away countless times, and nearly everyone who receives it passes it on. It is, in the best sense, a snowball system of bodily enlightenment. If it has not yet found its way to you, it is well worth seeking out.
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summarised by EVA MARIA BREDLER
It is not only teenagers who struggle to escape the dopamine trap of endless feeds â and not only teenagers who suffer the psychological consequences. A new category of harmful content makes it even worse: since Musk integrated the AI tool Grok into X, vast numbers of sexualised deepfakes of real women and minors have been generated and circulated. How does (criminal) law allocate responsibility here â and how should it? SUSANNE BECK and MAXIMILIAN NUSSBAUM (GER) explore the answers.
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âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Karlsruhe, too, mapped responsibility last week â albeit in a different context. The German Federal Constitutional Court declined on procedural grounds a constitutional complaint brought by a Palestinian living in the Gaza Strip challenging export licences for military equipment to Israel. The detailed order of non-admission was published just in time for the Munich Security Conference and prompted FLORIAN MEINEL (GER) to reflect on pseudo-fundamental rights protection and the constitutional law of hybrid warfare.
Palestine was also before the English High Court. After the Home Office had proscribed âPalestine Actionâ, the Court has now lifted the ban â to the surprise of many, given the British courtsâ traditional restraint in matters of national security. ALAN GREENE (ENG) analyses the dangers of expansive executive discretion and the judgmentâs implications for counter-terrorism law.
The hearing on the merits before the International Court of Justice in The Gambia v Myanmar also attracted considerable attention, concluding on 29 January. The focus lay on genocidal intent. But what follows from a genocide judgment? For KHAN KHALID ADNAN (ENG), this is the most difficult question â and it leads him (and us) into the law of remedies.
The United States has not accepted the ICJâs compulsory jurisdiction for almost 40 years. Now it appears intent on distancing itself more broadly from the UN system. On the sidelines of the World Economic Forum in Davos, Trump announced the creation of a âBoard of Peaceâ as a counter-model to the UN. Europe responded with scepticism, and Merz pointed to constitutional concerns. VALENTIN VON STOSCH (GER) shows that those concerns are far from unfounded.
Perhaps, however, the United States believes it can dispense with peace organisations altogether. After all, Trump declared â just days before Maduroâs abduction â that âweâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â The remark hints at the core idea of the new US National Security Strategy, centred on hemispheric dominance. CARL LANDAUER (ENG) explains how it revives old spheres of influence and fixates on a projected âWestern civilisation.â
Trump may not be entirely confident, however. Ahead of the forthcoming midterms, he is now pushing to ânationaliseâ US elections â despite having no constitutional authority to do so. JOSHUA SELLERS (ENG) warns that the proposal could further erode public trust and fuel disinformation about the integrity of the vote.
Germany, too, is once again debating electoral integrity: the parity debate has returned. While it has regained political momentum, the academic legal discourse appears to have reached an impasse. FABIAN MICHL (GER) explains why a historical perspective may offer a way forward.
History also looms large elsewhere: in December, after 25 years of negotiations, the EU and four Mercosur states reached agreement on the EUâMercosur Agreement. Now a narrow majority in the European Parliament has asked the Court of Justice to assess its compatibility with EU law. For GESA KĂBEK (ENG), Parliament may have shot itself in the foot, forfeiting important participatory rights.
Participatory rights, by contrast, have been secured for individuals who identify between genders but do not exhibit somatic intersexuality before the Austrian Constitutional Court. The Court has recognised their entitlement to a distinct gender marker â such as âinterâ or âdiverseâ â or to have the entry removed altogether. ELISABETH HOLZLEITHNER (GER) discusses this welcome judgment delivered amid a rather less welcoming debate.
Meanwhile, in her Opinion, Advocate General Äapeta proposed that the Court annul the Commissionâs decision to release EU funds to Hungary that had previously been suspended. In situations of systemic rule-of-law deficiencies, compliance cannot be measured by legislative text alone. For TĂMEA DRINĂCZI (ENG), this approach offers guidance for constitutional reconstruction after illiberal regimes.
To prevent matters from reaching that point in the first place, Germanyâs LĂ€nder constitutional courts are now to be made more resilient â following the example set by the Federal Constitutional Court in 2024. CHRISTIAN WALTER and SIMON FETSCHER (GER) assess how successfully the Berlin Justice Senatorâs current draft achieves this aim.
ANNA LUMERDING and MELANIE MAURER (ENG) analyse the climate complaint with the charming title Fliegenschnee and Others v Austria, which the European Court of Human Rights declared inadmissible.
Finally, our symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (ENG) also came to a close. PEER ZUMBANSEN reads disaster law as methodology and considers lawyers responsible for exposing lawâs role in rendering this ongoing violence as normal. JULIA ECKERT closes the symposium by exploring the purpose of reflecting on colonial legacies in law.
Thank you for reading this far â despite dopamine-dominated attention spans. We continue to do our best to reduce harmful content (the state of the world does not make it easy, though). Then again, perhaps an endless feed is not such a bad idea after all.
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Thatâs it for this week. Take care and all the best!
Yours,
the Verfassungsblog Team
Â
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The post âJust the Illusion of Protectionâ appeared first on Verfassungsblog.