ERKLĂRT - Nagelpilz kann jeden treffen und verschwindet von selbst nicht mehr: was man tun kann und wann man zum Arzt gehen sollte
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| â1 | Noch deutlich wird das im geplanten âRegierungsprogrammâ (S. 89) der AfD im Mecklenburg-Vorpommern, demzufolge bei öffentlichen Bauten auf einen âHeimatstilâ geachtet werden soll. |
|---|---|
| â2 | Charles Jencks, Die Sprache der postmodernen Architektur, 3. Aufl. 1988, 40 ff. |
| â3 | Isabella Cramer, Utopie, Diktatur und Raum, Berlin 2023. |
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber*innen, fĂŒr die gemÀà einer Entscheidung des BAMF ein anderer Staat zustĂ€ndig ist (âDublin-Bescheidâ), fĂŒr unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts erklĂ€rt. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor: Wenn ein anderes EU-Land zustĂ€ndig ist, sollen Asylsuchende ab der Zustellung des Bescheids grundsĂ€tzlich keine Leistungen mehr erhalten.
Die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG, die diesen Leistungsentzug ermöglicht, ist nach dem Urteil unionsrechtswidrig und darf ab sofort nicht mehr angewendet werden. Der EuGH stellt das im Tenor ausdrĂŒcklich fest.  Die einschlĂ€gige Regelung der Aufnahmerichtlinie stehe einer nationalen Regelung entgegen ânach der, wenn [âŠ] ein anderer Mitgliedstaat zustĂ€ndig ist, und die Entscheidung ĂŒber die Ăberstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewĂ€hrten materiellen Leistungen eingeschrĂ€nkt werdenâ.
Das Bundesinnenministerium hat trotzdem angekĂŒndigt, die Entscheidung auf diesen Aspekt hin vertieft prĂŒfen zu wollen. FĂŒr die unionsrechtliche Bewertung dieser Frage besteht jedoch kein weiterer KlĂ€rungsbedarf.
Der EuGH hatte in dem Fall eines afghanischen Asylbewerbers auf Vorlage des Bundessozialgerichts vom 25. Juli 2024 zu entscheiden, ob die KĂŒrzungen der Leistungen durch den Landkreis Schweinfurt mit dem Unionsrecht, konkret mit der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, vereinbar sind.
Der Landkreis Schweinfurt hatte die Leistungen fĂŒr den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022 teilweise entzogen, nachdem das BAMF seinen Antrag als unzulĂ€ssig abgelehnt hatte. Grund fĂŒr die Ablehnung war, dass der betroffene Afghane bereits einen Asylantrag in RumĂ€nien gestellt hatte, weshalb nach der Dublin-III-Verordnung RumĂ€nien fĂŒr die PrĂŒfung seines Schutzgesuchs zustĂ€ndig sei. Die KĂŒrzung der Leistungen wurde damit begrĂŒndet, dass das BAMF die Ăberstellung nach RumĂ€nien angeordnet hatte, womit nach der damaligen Rechtslage (§ 1a Abs. 7 AsylbLG(alt)) grundsĂ€tzlich nur noch eingeschrĂ€nkte Leistungen gewĂ€hrt werden durften. Im konkreten Fall waren dem Betroffenen Leistungen des Grundbedarfs nach § 3 AsylbLG teilweise sowie Leistungen fĂŒr besondere Bedarfe im Einzelfall nach § 6 AsylbLG vollstĂ€ndig entzogen worden.
Dagegen klagte der Betroffene. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Unionsrecht und legte den Fall dem EuGH vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die LeistungskĂŒrzungen mit Art. 17 und Art. 20 der AufnahmeRL 2013/33 vereinbar sind. AuĂerdem stellte das BSG die Frage, ob LeistungskĂŒrzungen in Wiederaufnahmeverfahren, also in FĂ€llen, in denen die betroffene Person bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, damit gerechtfertigt werden können, dass bei Folgeverfahren grundsĂ€tzlich geringere Leistungen zulĂ€ssig sind.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zunĂ€chst klar, dass das Unionsrecht aktuell keine Regelung enthĂ€lt, die LeistungskĂŒrzungen aufgrund eines Dublin-Bescheids erlaubt, weshalb Art. 17 AufnahmeRL 2013/33 einer nationalen Regelung entgegensteht, die solche LeistungseinschrĂ€nkungen vorsieht.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der von der Aufnahmerichtlinie geforderte âangemessene Lebensstandardâ nur dann gewĂ€hrleistet ist, wenn die elementaren BedĂŒrfnisse befriedigt werden.
Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass allen asylsuchenden Personen, ĂŒber deren Schutzbedarf noch nicht entschieden wurde, grundsĂ€tzlich dieselben Leistungen zu gewĂ€hren sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die betroffene Person in einem Staat befindet, der nicht fĂŒr die PrĂŒfung des Schutzbedarfs zustĂ€ndig ist. Bis zur faktischen Ăberstellung muss auch der unzustĂ€ndige Staat den vorgesehenen âangemessenen Lebensstandardâ sichern. Dies gilt auch fĂŒr Personen in sog. Wiederaufnahmeverfahren, also fĂŒr  FĂ€lle, in denen die asylsuchende Person vor der Antragstellung in Deutschland bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat â jedenfalls dann, wenn der andere EU-Staat noch keine endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber den Asylantrag getroffen hat.
Die diesbezĂŒglichen Feststellungen des EuGH kommen nicht ĂŒberraschend, sondern waren angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Sicherung des Existenzminimums von Schutzsuchenden generell und in Dublin-FĂ€llen speziell bereits absehbar gewesen.
Bis zur tatsĂ€chlichen Ăberstellung sind Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden, also mit allen anderen asylsuchenden Personen gleichzustellen. LeistungseinschrĂ€nkungen sind nur in vorgesehenen AusnahmefĂ€llen, etwa bei gewalttĂ€tigen Störungen des Betriebs der Unterkunft, möglich und ein kompletter Leistungsentzug kommt nur infrage, wenn die asylsuchende Person ĂŒber eigene finanzielle Mittel verfĂŒgt.
Aufgrund der klaren Worte des EuGH, dass die deutsche Regelung mit Unionsrecht nicht vereinbar ist, besteht fĂŒr die Behörden ab sofort eine Verpflichtung, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne EinschrĂ€nkungen zu gewĂ€hren, auch fĂŒr Personen, die einen Dublin-Bescheid mit Ăberstellungsanordnung erhalten haben. Im Folgenden werden die Konsequenzen der Entscheidung fĂŒr die aktuelle Rechtslage sowie fĂŒr die Rechtslage nach dem Anwendungsbeginn der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 beleuchtet.
Wie sich schon aus der Tatsache ergibt, dass das BSG den Fall dem EuGH vorgelegt hat, gab es in Deutschland schon vor der Entscheidung erhebliche Zweifel an der RechtmĂ€Ăigkeit der LeistungskĂŒrzungen fĂŒr Personen mit Dublin-Bescheid. Trotz dieser Zweifel wurde die seit August 2019 bestehende automatische LeistungseinschrĂ€nkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG(alt) im Oktober 2024 verschĂ€rft und durch die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG ersetzt. Danach sind asylsuchende Personen ab Zustellung des Dublin-Bescheids vollstĂ€ndig von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen, wenn das BAMF im Bescheid feststellt, dass die (selbstorganisierte) Ausreise in den zustĂ€ndigen Staat ârechtlich und tatsĂ€chlich möglich istâ. Mit der Umsetzung der GEAS-Reform wurde diese Regelung nochmals verschĂ€rft. FĂŒr Verfahren, die nach dem 12. Juni 2026 beginnen, soll ein vollstĂ€ndiger Leistungsentzug ab Zustellung des Dublin-Bescheids quasi automatisch erfolgen.
ZustĂ€ndigkeit des Aufenthaltsstaates fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung
Europarechtlich kommt es allerdings auf die Frage der tatsĂ€chlichen Ausreisemöglichkeit, die viele deutsche Sozialgerichte bewogen hat, die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG fĂŒr nicht anwendbar zu erklĂ€ren, nicht an. Der EuGH stellte klar, dass die GewĂ€hrleistung des menschenwĂŒrdigen Existenzminimums die Aufgabe des Staates ist, der die Ăberstellung durchfĂŒhren muss. Die anderweitige Auffassung der Bundesregierung, die eine Analogie zur rechtlichen Situation von UnionsbĂŒrger*innen beinhaltet und den zustĂ€ndigen Staat als primĂ€r verantwortlich fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung ansieht, beruht â so der EuGH â âauf einer unzutreffenden Auslegungâ der Funktion des Rechtsschutzes und der Entscheidung nach der Dublin-III-Verordnung (Rn. 45). Der Gerichtshof betont diesbezĂŒglich (Rn. 48): âDie Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Ăberstellungsentscheidung gegenĂŒber einem Antragsteller erlassen hat, diesem im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewĂ€hren, endet folglich erst mit der tatsĂ€chlichen Ăberstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.â
Konsequenzen der Entscheidung fĂŒr die aktuelle Rechtslage
Das Urteil stellt klar, dass nach der aktuellen Rechtslage asylsuchenden Personen auch nach einem Dublin-Bescheid âUnterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfsâ zu gewĂ€hren sind, um fĂŒr diese Personen einen âangemessenen Lebensstandardâ zu gewĂ€hrleisten (Art. 17 Abs. 5 AufnahmeRL 2013/33). Ein solcher âangemessenerâ Lebensstandard lasse sich âohne MaĂnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs nicht verwirklichenâ (Rn. 60).
Leistungsumfang
Die Leistungen fĂŒr einen angemessenen Lebensstandard umfassen nach Auslegung des EuGH zwingend nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs (Taschengeld). Letzteres ist erforderlich, um ein Minimum an Selbstbestimmung und Teilhabe zu gewĂ€hrleisten und ĂŒber die bloĂe Sicherung des physischen Ăberlebens (âBett, Brot und Seifeâ) hinauszugehen.
Die Mindestschwelle bildet dabei die Wahrung der MenschenwĂŒrde. Diese erfordert mehr als die Sicherung des physischen Ăberlebens. Der EuGH hat dabei das soziokulturelle Existenzminimum im Blick, wie Rn. 62 verdeutlicht: âWas zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen [âŠ] notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz ein Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich ĂŒber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus GĂŒter des tĂ€glichen Bedarfs und VerbrauchsgĂŒter des Haushalts zu beschaffen, die fĂŒr seine elementaren BedĂŒrfnisse unverzichtbar sind [âŠ]â. Das unionsrechtlich zu gewĂ€hrende angemessene Existenzminimum ist demnach nicht auf reine Ăberlebenssicherung beschrĂ€nkt, sondern umfasst ausdrĂŒcklich auch MobilitĂ€t (z.B. Fahrkarten fĂŒr notwendige Wege), Kommunikation sowie gesellschaftliche Teilhabe.
Möglicher Nachzahlungsanspruch
Die bisher praktizierten LeistungseinschrĂ€nkungen und erst recht ein vollstĂ€ndiger Leistungsentzug mĂŒssen sofort beendet werden, da die Behörden zu unionsrechtskonformen Verwaltungshandeln verpflichtet sind. Wurden Leistungen eingeschrĂ€nkt oder entzogen, besteht zudem ein Nachzahlungsanspruch. Dieser dĂŒrfte allerdings nicht immer einfach zu beziffern sein, da viele Leistungen als Sachleistungen erbracht werden.
Der EuGH hat jedoch bereits in der Rechtssache Saciri festgehalten, dass die NichtgewĂ€hrung einer Sachleistung dazu fĂŒhrt, dass Geldleistungen gewĂ€hrt werden mĂŒssen. In dem Verfahren ging es um die Verweigerung einer Unterkunft bei Ăberbelegung. Praktisch dĂŒrfte es hĂ€ufig dennoch schwierig sein, den bestehenden Nachzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Rechtswidrige Unterbringung in Dublin-Zentren
Auch die aktuell in Hamburg und Brandenburg betriebenen âDublin-Zentrenâ sind als genereller Aufenthaltsort fĂŒr Personen in Dublin-Verfahren unionsrechtswidrig.
Eine Norm, die zusĂ€tzliche BewegungseinschrĂ€nkungen fĂŒr den Fall des Aufenthalts in unzustĂ€ndigen Staat vorsieht, existiert bisher nicht. Eine solche Regelung sieht erst die neue AufnahmeRL 2024/1346 vor.
Der Aufenthalt in einem âDublin-Zentrumâ kann derzeit lediglich gemÀà Art. 7 Abs. 2 AufnahmeRL 2013/33 nach einer EinzelfallprĂŒfung angeordnet werden, âwenn es fĂŒr eine zĂŒgige Bearbeitung und wirksame Ăberwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist.â
Unanwendbarkeit der Normen des aktuellen AsylbLG
Mit dem Urteil des EuGH sind deutsche Behörden und Gerichte nun also verpflichtet, § 1 Abs. 4 AsylbLG, der den Leistungsentzug nach Zustellung des Dublin-Bescheids vorsieht, und § 1a Abs. 4 AsylbLG, der LeistungseinschrĂ€nkungen vorsieht, wenn Deutschland nicht fĂŒr die PrĂŒfung des Asylantrags zustĂ€ndig ist, unangewendet zu lassen.
Dies folgt aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben jederzeit zu gewÀhrleisten und entgegenstehende Normen unangewendet zu lassen. Ein Zuwarten der Behörden auf weitere gerichtliche Verfahren im Einzelfall oder auf ein TÀtigwerden des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zulÀssig.
Leistungsumfang bis zum Dublin-Bescheid
Der eben beschriebene âangemessene Lebensstandardâ ist auch nach der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage gemÀà Art. 20 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 zu gewĂ€hrleisten. Eine LeistungseinschrĂ€nkung aufgrund des Aufenthalts im nichtzustĂ€ndigen Staat kommt bis zur Zustellung der Ăberstellungsentscheidung, die nach Art. 42 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) zu erfolgen hat, weiterhin nicht in Betracht. Art. 23 AufnahmeRL 2024/1346, der neu die KĂŒrzung oder den Entzug von Leistungen regelt, sieht keine Möglichkeit vor, die Leistungen aufgrund des Aufenthalts in einem unzustĂ€ndigen Staat vor der Ăberstellungsentscheidung zu kĂŒrzen oder zu entziehen.
Lediglich (zusĂ€tzliche) BeschrĂ€nkungen der Bewegungsfreiheit kommen gem. Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 vor der Zustellung der Ăberstellungsentscheidung bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Staat, in dem sich die Person nach Art. 17 Abs. 4 AMMVO aufhalten muss, infrage.
LeistungseinschrĂ€nkungen wĂ€hrend des ZustĂ€ndigkeitsbestimmungsverfahrens, wie sie § 1a Abs. 4 AsylbLG zumindest partiell, nĂ€mlich fĂŒr FĂ€lle, in denen ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, vorsieht, sind dementsprechend weiterhin rechtswidrig. Daher muss auch in Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 41 AMMVO, in denen sich die ZustĂ€ndigkeit aus dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (vgl. Art. 16 EurodacVO 2014/1358) ergibt, § 1a Abs. 4 AsylbLG in Zukunft unangewendet bleiben.
Leistungsumfang nach einem Dublin-Bescheid
Anders als bisher sieht Art. 21 AufnahmeRL 2024/1346 vor, dass ab der Zustellung eines Dublin-Bescheids âdie im Rahmen der Aufnahme gewĂ€hrten Vorteile gemÀà den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinieâ grundsĂ€tzlich nur im zustĂ€ndigen Staat gewĂ€hrt werden mĂŒssen.
Art. 18 AMMVO stellt klar, dass dies nur gilt â[s]ofern dem Antragsteller seine Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten [âŠ] mitgeteilt wurdenâ; er also wusste, dass er grundsĂ€tzlich den Asylantrag im Ersteinreisestaat bzw. dem Staat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, hĂ€tte stellen mĂŒssen.
Art. 17 bis 20 AufnahmeRL 2024/1346 umfassen den Arbeitsmarktzugang, den Zugang zu weiterfĂŒhrender Bildung, die medizinische Versorgung und die Grundleistungen. Der Schulbesuch hingegen muss etwa weiter möglich sein (vgl. Art. 16 AufnahmeRL 2024/1346). Damit ist ein vollstĂ€ndiger Entzug grundsĂ€tzlich ausgeschlossen.
DarĂŒber hinaus setzen Art. 21 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 und Art. 18 Abs. 1 AMMVO eine absolute Untergrenze fĂŒr EinschrĂ€nkungen, da beide Normen wortlautgleich regeln, in jedem Fall âeinen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschlieĂlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.â
Zudem muss nach Art. 18 Abs. 4 AMMVO die EinschrĂ€nkung immer verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein. Insbesondere mĂŒssen âdie Mitgliedstaaten die individuellen UmstĂ€nde des Antragstellers, einschlieĂlich der tatsĂ€chlichen Gefahr von Grundrechtsverletzungenâ im zustĂ€ndigen Mitgliedstaat berĂŒcksichtigen. Ein möglicher Leistungsentzug erfordert also eine Einzelfallentscheidung. FĂŒr potenzielle Menschenhandelsopfer ist der Leistungsentzug gem. Art. 18 Abs. 3 AMMVO vollstĂ€ndig ausgeschlossen.
Der Mindestlebensstandard ist dabei durch die Wahrung der MenschenwĂŒrde geprĂ€gt. Zu diesem insbesondere in den Urteilen Saciri und Haqbin bereits entwickelten Standard, der mindestens die âelementarsten BedĂŒrfnisseâ umfasst, Ă€uĂert sich der EuGH auch im vorliegenden Urteil. Wie oben schon angedeutet, stellt der Gerichtshof klar, dass ein solcher menschenwĂŒrdiger Lebensstandard mehr umfasst als das bloĂe physische Ăberleben, sondern auch grundlegende materielle Voraussetzungen eines wĂŒrdevollen Alltags. Gerade Kleidung nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein, da sie unmittelbar mit der menschlichen WĂŒrde und der sozialen Sichtbarkeit einer Person verbunden ist (Rn. 61). Sie erfĂŒllt dabei nicht nur eine funktionale, sondern auch eine soziale Funktion. Wer nicht ĂŒber angemessene Kleidung verfĂŒgt, ist im Alltag sichtbar von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen.
In Rn. 62 deutet der EuGH zudem an, dass auch gewisse Geldleistungen fĂŒr die âelementaren BedĂŒrfnisse unverzichtbar sindâ, fĂŒhrt dies aber nicht weiter aus, so dass zu erwarten ist, dass die Frage welche Geldleistungen zur Wahrung der MenschenwĂŒrde notwendig sind, Gegenstand kĂŒnftiger Vorlageverfahren wird.
Ăbergangsregelung â Zeitpunkt der Verpflichtungen
Die neuen Normen werden ab dem 12. Juni 2026 angewendet, sodass der Leistungsausschluss auch nur fĂŒr Verfahren greift, in denen der Antrag in Deutschland nach dem 12. Juni 2026 gestellt wird. Das bedeutet, dass die neuen LeistungseinschrĂ€nkungen nicht ab dem 12. Juni 2026 verhĂ€ngt werden dĂŒrfen, sondern erst, wenn ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren nach den Regelungen der AMMVO abgewickelt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMMVO und Art. 13 AMMVO-DurchfĂŒhrungsverordnung 2025/2055).
Die unmittelbare Folge des Urteils besteht darin, dass LeistungskĂŒrzungen und LeistungsausschlĂŒsse gegenĂŒber Personen mit einem Dublin-Bescheid nicht mehr aufrechterhalten werden dĂŒrfen, soweit dadurch der unionsrechtlich garantierte Mindeststandard unterschritten wird.
FĂŒr alle nach der Dublin-III-Verordnung bearbeiteten AntrĂ€ge gilt derselbe unionsrechtliche Mindeststandard wie fĂŒr alle anderen Asylsuchenden. Dieser geforderte âangemessene Lebensstandardâ stellt dabei nicht die Obergrenze, sondern die Mindestanforderung dar, die in jedem Fall gewahrt werden muss.
Er gilt auch wĂ€hrend eines laufenden Dublin-Verfahrens nach der Neuregelung durch die AMMVO, die ab dem 12. Juni 2026 gilt. Lediglich nach der Zustellung eines Bescheides ist die Situation zu differenzieren, weil dort individuell zu prĂŒfende EinschrĂ€nkungsmöglichkeiten bestehen, die durch die absolut geltende Verpflichtung eines menschenwĂŒrdigen Lebensstandards begrenzt werden.
Auf die Frage der tatsĂ€chlichen Ausreisemöglichkeit kommt es nicht an, da der Aufenthaltsstaat fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung zustĂ€ndig ist. Dies gilt ebenfalls fĂŒr die AMMVO.
Da sowohl die derzeitigen Regelungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG und des § 1a Abs. 4 AsylbLG als auch die kĂŒnftige gesetzliche Ausgestaltung den Vorgaben des EuGH nicht genĂŒgen, mĂŒssen sie unangewendet bleiben, bis der Gesetzgeber eine unionsrechtskonforme Regelung geschaffen hat. Dazu ist eine vertiefte Analyse der UnionsrechtskonformitĂ€t aller aktuellen und zukĂŒnftigen EinschrĂ€nkungsmöglichkeiten des § 1a AsylbLG erforderlich, soweit sie asylsuchende Personen betreffen. Aus dem Urteil folgt also nicht nur ein Anwendungsverbot unionsrechtswidriger LeistungsausschlĂŒsse und LeistungseinschrĂ€nkungen, sondern auch ein gesetzgeberischer Anpassungsauftrag. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und dem sogenannten Normbereinigungsgebot dĂŒrfen Vorschriften, die zu einer Unterschreitung des unionsrechtlich garantierten Mindeststandards fĂŒhren, nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtslage so auszugestalten, dass eine Verelendung der betroffenen Personen ausgeschlossen wird und das menschenwĂŒrdige Existenzminimum jederzeit gesichert bleibt.
Praktisch bedeutet dies, dass Personen in einem Dublin-Verfahren bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung nicht nur bis zum Erlass des Bescheides, sondern bis zur tatsĂ€chlichen Ăberstellung einen Anspruch auf die uneingeschrĂ€nkten Leistungen nach dem AsylbLG haben.
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