Heute Morgen ist eine SpaceX-Rakete auf den Mond gekracht. Mit einem Teleskop konnte man von der Erde aus zuschauen
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NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ Heute Morgen ist eine SpaceX-Rakete auf den Mond gekracht. Mit einem Teleskop konnte man von der Erde aus zuschauen
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VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog Ausfall von unten, Schutz von oben?
Denken wir uns in den Herbst 2028: In Sachsen-Anhalt feiert die AfD-Regierung zwei Jahre Regierungsmacht und bejubelt die Erfolge ihrer âlandeseigenen Abschiebeoffensiveâ.1) Zur Feier des Tages will sie 730 Asylbewerber:innen abschieben. Dass man viele von ihnen aufgrund von Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) eigentlich nicht abschieben darf, interessiert die Regierung in Magdeburg wenig. Auch den finanziellen Spielraum (siehe Dobner/Zwingmann) verschafft sie sich dazu teilweise rechtswidrig. Nichtsdestotrotz arbeitet insbesondere die im SpĂ€therbst 2026 eingerichtete âTask Force Abschiebungenâ2) auf Hochtouren und veranlasst die AuslĂ€nderbehörde, betroffene AuslĂ€nder:innen zĂŒgig zum Flughafen Leipzig/Halle zu bringen. Dort teilt man der nach § 71 Abs. 3 AufenthG n. F. zustĂ€ndigen Bundespolizei mit, der Eilrechtsschutz fĂŒr die betroffenen AuslĂ€nder:innen sei erfolglos geblieben und die geplanten Abschiebungen seien somit durchzufĂŒhren. Bis zu diesem Tag saĂen die AuslĂ€nder:innen ĂŒberwiegend in Abschiebehaft, nachdem man sie zuvor ohne Durchsuchungsbeschluss aus ihren Wohnungen geholt hatte. FĂŒr die Abschiebehaft nutzt die Landesregierung seit November 2026 europarechtswidrig regulĂ€re Haftanstalten. Dieses Vorgehen ist alarmierend, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 30. September 2025 doch hohe HĂŒrden an AbschiebungsmaĂnahmen aufgestellt. Demnach ist ein Durchsuchungsbeschluss nur dann nicht erforderlich, wenn die Polizei den Aufenthaltsort der AuslĂ€nderin oder des AuslĂ€nders exakt bestimmen kann â eine HĂŒrde, die nicht ohne Kritik blieb. Diese wird nun ins Gegenteil verkehrt: Statt der vom BVerfG gedachten engen Ausnahme unterstellen die Behörden inzwischen in fast allen FĂ€llen sichere Kenntnis. Und die Justiz?Auch ohne dieses Behördenhandeln stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit eine Gerichtsentscheidung ĂŒberhaupt Abhilfe schafft. Die Gerichte in Sachsen-Anhalt sind bereits frĂŒh ins Visier der neuen AfD-Regierung geraten. Inspiriert von den rechtsstaatserodierenden VorgĂ€ngen in Polen und Ungarn hat sie diese teilweise mit AfD-nahen Richter:innen besetzt. Dazu nutzt die neue Landesregierung ihren Spielraum bei der Ernennung neuer, parteinaher Richter:innen (siehe Justiz-Projekt, S. 145). Zudem ĂŒbt sie seit Amtsantritt zunehmend Druck auf die bestehende Richter:innenschaft aus â zum einen durch mediale Kampagnen gegen einzelne Richter:innen, zum anderen durch eine neu geschaffene Disziplinarkammer. Diese Kammer strengt im Wochentakt Disziplinar- und Versetzungsverfahren an (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DRiG; siehe Justiz-Projekt, S. 203 ff.). Aus der âRegierungsloyalitĂ€tâ der Justiz ergibt sich folgende Situation: Die Verwaltungsgerichte (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) gewĂ€hren teilweise keinen Eilrechtsschutz gegen Abschiebungen mehr. Die VG suchen wiederholt gerade noch rechtskonforme Auslegungen oder riskieren die offensichtliche Verfassungswidrigkeit ihrer Urteile, indem sie Klagen gegen die Abschiebungsanordnungen der AuslĂ€nderbehörde abweisen. Das Szenario zeigt, wie das Rechtsschutzsystem an seine Grenzen stöĂt, wenn eine AfD-Landesregierung exekutiven Ungehorsam praktiziert und zugleich die Landesjustiz unter Druck setzt. Zwar markieren Gerichte weiterhin RechtsbrĂŒche und schaffen damit eine potenzielle Legitimationsgrundlage fĂŒr das Einschreiten der Exekutive des Bundes, doch man fragt sich, ob und inwieweit der (Eil-)Rechtsschutz auf Bundesebene einen (teilweisen) Ausfall auf Landesebene ausgleichen kann. Schutz von oben durch effektiven (Eil-)Rechtsschutz im Mehrebenensystem?ZurĂŒck in die Gegenwart: Der Föderalismus prĂ€gt auch die Justiz â insbesondere was ihre institutionelle Organisation der Gerichtsbarkeit betrifft. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und LĂ€ndern fĂŒr die Errichtung von Gerichten ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 30, Art. 70 ff. sowie Art. 92 ff. Grundgesetz (GG). Art. 92 GG stellt im zweiten Halbsatz klar, dass die Bundesgerichte und die Gerichte der LĂ€nder die rechtsprechende Gewalt ausĂŒben. WĂ€hrend die LĂ€nder grundsĂ€tzlich befugt sind, durch parlamentarisches Gesetz Gerichte zu errichten, gehört die Gerichtsverfassung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund hier aber von seiner Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht hat, verbleibt kein Spielraum fĂŒr die LĂ€nder. Ob es sich um ein Gericht des Landes oder des Bundes handelt, hĂ€ngt davon ab, wer den Organisationsakt erlĂ€sst, wer die Richter:innen beruft und wer die finanziellen und sachlichen Aufwendungen trĂ€gt. Das justizielle Mehrebenensystem der Bundesrepublik ist ein komplementĂ€res: Es beginnt auf Landesebene mit den unteren und mittleren Instanzen â die nahezu alle Verfahren abschlieĂend entscheiden â und endet auf Bundesebene mit den Bundesgerichten als Revisionsinstanzen. Eine besondere Stellung nimmt das BVerfG in Karlsruhe ein, das auĂerhalb des ordentlichen Instanzenzugs steht. FĂŒr das Mehrebenensystem ist zudem bedeutsam, dass der Bund innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen grundsĂ€tzlich auch Bundesgerichte als erstinstanzliche Gerichte einsetzen darf. So könnte er bestimmte FĂ€lle ausschlieĂlich dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuweisen, etwa asylrechtliche Streitigkeiten. So eine ZustĂ€ndigkeitsĂŒbertragung ist jedoch weder schrankenlos zulĂ€ssig, noch sollte sie zum Regelfall werden. Die ZustĂ€ndigkeit der Bundesgerichte muss zwar nicht ausschlieĂlich, aber im Wesentlichen im Rechtsmittelbereich verbleiben. Ob die aufgezeigte Einflussnahme auf die Justiz eine verfassungsrechtlich tragfĂ€hige Ausweitung dieser Befugnisse rechtfertigen könnte, ist bislang ungeklĂ€rt. Eines ist klar: Ohne vorlĂ€ufigen Rechtsschutz wĂ€re ein effektiver Rechtsschutz in diesem Kontext kaum denkbar. Auf bundesverfassungsgerichtlicher Ebene bestehen allerdings EinschrĂ€nkungen beim Eilrechtsschutz, da die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG keinen lĂŒckenlosen Individualrechtsschutz bietet (so der Zweite Senat, Rn. 159). Effektiver Individualrechtsschutz setzt demnach zunĂ€chst einen funktionierenden verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug voraus. In Sachsen-Anhalt besteht dieser durch die beiden VG in Halle und Magdeburg als erste Instanz sowie das OVG des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg als Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Letzteres ist zugleich die letzte fachgerichtliche Instanz im Eilverfahren, da eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Das BVerwG ist grundsĂ€tzlich auf den Instanzenzug des Hauptsacheverfahrens beschrĂ€nkt. Im Eilrechtsschutz tritt schlieĂlich das BVerfG auf verfassungsrechtlicher Ebene hinzu. Ist das noch effektiver Rechtsschutz?Damit zurĂŒck in den Herbst 2028: Sollten die Instanzgerichte ihrer GewĂ€hrleistungspflicht â mit Blick auf das obige Szenario â nicht mehr oder nur noch eingeschrĂ€nkt nachkommen, könnte effektiver (Eil-)Rechtsschutz nur noch auf Bundesebene möglich sein. Dabei unterscheiden sich die Folgen je nachdem, ob das BVerfG bloĂ vereinzelt oder aber regelmĂ€Ăig als föderalistische, höhere Auffangebene fungieren mĂŒsste. An dieser Stelle zeigen wir die Grenzen dieses Schutzes durch das Mehrebenensystem auf, insbesondere im migrationsrechtlichen (Eil-)Rechtsschutz. Dabei richten wir den Fokus bewusst auf praktische ErwĂ€gungen. Eine Frage der GeschwindigkeitWie effektiv ein solcher Schutz durch das Mehrebenensystem sein wird, hĂ€ngt zunĂ€chst davon ab, wie zĂŒgig die Betroffenen und die Gerichte auf schnell wechselnde MaĂnahmen der Landesregierung reagieren. Dies dĂŒrfte vor allem beim ordentlichen Gang des Instanzenzugs bedenklich sein. Zahlen aus dem Jahr 2024 zeigen, dass die durchschnittliche LĂ€nge verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Sachsen-Anhalt bei ca. 10,8 Monaten liegt. Hinzu kommt eine durchschnittliche Verfahrensdauer am OVG Magdeburg von 12,3 Monaten. Nach einer Wartezeit von knapp unter zwei Jahren können die KlĂ€ger:innen dann Rechtsschutz auĂerhalb Sachsen-Anhalts beantragen. Die durchschnittliche Verfahrenszeit am BVerwG betrĂ€gt fĂŒr das Jahr 2024 zudem 14 Monate und 24 Tage. Ein letztinstanzlicher Rechtsschutz liegt somit erst nach mehr als drei Jahren vor. Hinzu kommt ein mögliches Verfahren in Karlsruhe, das mindestens noch ein weiteres Jahr beansprucht. Der oben angesprochene Beschluss des BVerfG zu Durchsuchungen ohne Richterbeschluss erging sechs Jahre nach der Durchsuchung. Von EffektivitĂ€t als Gegengewicht zu rechtsstaatsgefĂ€hrdenden Bestrebungen einer AfD-Regierung kann deshalb kaum die Rede sein. Angesichts dieser Zahlen stĂŒnde sie fast schon im nĂ€chsten Wahlkampf. Zudem stellt der Vorschlag des Richterbundes, der eine nennenswerte Beschleunigung nur mit zusĂ€tzlichem Personal fĂŒr möglich hĂ€lt, eine potenzielle Gefahr fĂŒr Sachsen-Anhalt dar. Das neue Personal wĂŒrde die AfD-Regierung wohl handverlesen. Der Eilrechtsschutz scheint eine schnellere und praktisch wirksame Abhilfe zu sein â sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Durch die aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 1 VwGO oder nach erfolgreichem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO) könnte ein vorĂŒbergehender Schutz gegen die MaĂnahmen einer AfD-Landesregierung bestehen. In Sachsen-Anhalt liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer in der ersten Instanz bei 1,6 Monaten und in der zweiten Instanz bei 1,3 Monaten. In diesem Kontext hat das BVerfG betont, dass die Gerichte dringliche Anliegen auch zeitnah behandeln mĂŒssen. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhalte auch âeinen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutzâ (Rn. 19). Dieser schnelleren Abhilfe und Sicherung der Rechtsposition des Antragstellenden steht jedoch ein praktisches Problem entgegen. Eine AfD-Landesregierung könnte den zeitlich engen Spielraum zwischen der ZurĂŒckweisung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO durch das OVG und einer möglichen einstweiligen Anordnung des BVerfG gem. § 32 BVerfGG nutzen, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Exekutiver UngehorsamEin vergleichbares Vorgehen ereignete sich im Fall Maja T. Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin schuf durch den sofortigen Vollzug der Auslieferung Fakten, gegen die auch der Eilrechtsschutz am BVerfG keine Abhilfe mehr leisten konnte. Das Kammergericht Berlin war seiner Pflicht zur vollstĂ€ndigen AufklĂ€rung des fĂŒr die Ăberstellung nach Ungarn erheblichen Sachverhalts nicht hinreichend gerecht geworden (Rn. 71). Die Untersagung der Auslieferung und die RĂŒckfĂŒhrungsanweisung durch das BVerfG kamen aufgrund der zu schnellen, rechtsschutzumgehenden Auslieferung zu spĂ€t. Das BVerfG war angesichts dessen machtlos. Zwar handelt es sich hier weder um einen asylrechtlichen Abschiebefall, noch um ein Handeln einer AfD-Regierung. Dennoch zeigt der Fall deutlich die praktischen Grenzen des Eilrechtsschutzes durch das BVerfG auf. Betroffene mĂŒssten zudem die Kenntnis und die KapazitĂ€ten haben, um sich gegen vergleichbare MaĂnahmen einer AfD-Landesregierung zu wehren. Das Beispiel der Berliner GStA, die nicht nur die GrundsĂ€tze der Gewaltenteilung umging, sondern auch die vom BVerfG angeordneten RĂŒckholungsbemĂŒhungen unterlieĂ, ist nur eines von vielen. Exekutiver Ungehorsam ist ein zunehmendes PhĂ€nomen â und das nicht nur von extrem rechter Seite, sondern auch aus der sogenannten Mitte. Handlungsmöglichkeiten gegen eine unwillige Landesregierung sind begrenzt. Auch die ReformvorschlĂ€ge der Bundesjustizministerin greifen zu kurz. Neben der von Genter beschriebenen âEinsicht der Handelnden in die LegitimitĂ€t gemeinsamer Verfahren und des Handelns gemeinsamer Institutionenâ bleibt noch eine andere Taktik, die einer autoritĂ€r-populistischen Regierung Grenzen aufzeigen kann: Auf exekutiven Ungehorsam kann man mit zivilem Ungehorsam antworten â zivilgesellschaftlicher Widerstand gewinnt schlieĂlich gerade dort an Bedeutung, wo institutionelle Schutzmechanismen ausfallen. Karlsruhe gegen Magdeburg â und dann?Weigert sich eine AfD-Landesregierung, eine Entscheidung des BVerfG umzusetzen, und hĂ€lt an rechtswidrigen Verwaltungspraktiken fest, wĂ€re zuletzt denkbar, dass der Bund gemÀà Art. 37 GG mit Bundeszwang einschreitet. Ein solches Einschreiten knĂŒpft an die NichterfĂŒllung von Bundespflichten durch ein Land an. Sauer bestĂ€tigt, dass das BVerfG die Bundesregierung zumindest dazu verpflichten könnte, Entscheidungen gegenĂŒber einem Land durchzusetzen. âDie Beachtung verfassungsgerichtlicher Entscheidungenâ, so Sauer, âist eine dem Land obliegende Bundespflicht im Sinne des Art. 37 GG.â Wie praxistauglich diese Handlungsoption oder Ă€hnlich voraussetzungsreiche Instrumente sind, bleibt jedoch fraglich (siehe Leber). Zudem könnte eine AfD-Regierung in Magdeburg derartige Entscheidungen auĂerhalb Sachsen-Anhalts bereits per se als âEinmischungâ oder âstaatsfeindlichâ darstellen und damit deren Vollzug aktiv delegitimieren (siehe Reiche/Fiebelkorn). Damit wĂŒrde sie eine schon jetzt bestehende Diffamierungsrhetorik gegen gerichtliche Entscheidungen im Bereich Migration aufgreifen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Bedenken, ob das föderal aufgebaute, komplementĂ€re Mehrebenensystem einen effektiven Schutz bieten und seinen theoretischen Zielen gerecht werden kann. Gerade fĂŒr eine der vulnerabelsten Gruppen scheinen die HĂŒrden zu hoch. Um die StĂ€rken des justiziellen Mehrebenensystems nutzen zu können, muss man zunĂ€chst einen niedrigschwelligeren Zugang schaffen. Schon jetzt landen nur die wenigsten FĂ€lle vor Gericht (Einordnung zu Rn. 1148). Abhilfe könnten hierbei der Ausbau staatlicher Beratungsangebote, die UnterstĂŒtzung durch spezialisierte AnwĂ€lt:innen sowie finanzielle Hilfe bei der ProzessfĂŒhrung schaffen. Gleichwohl wird das Mehrebenensystem potenzielle RechtsbrĂŒche einer AfD-Landesregierung sichtbar machen. Was daraus konkret folgt, hĂ€ngt nicht nur von institutionellen und föderalen Mechanismen ab â sondern letztlich auch von den Menschen, die das Mehrebenensystem tragen. References The post Ausfall von unten, Schutz von oben? appeared first on Verfassungsblog. Ăber Geld muss man reden!
Frei verfĂŒgbare Finanzmittel sind der zentrale SchlĂŒssel fĂŒr eine eigenstĂ€ndige Gestaltung politischer Vorhaben â stehen diese nicht zur VerfĂŒgung, fallen politische Visionen und Versprechen ins Nichts. Denkbar schlecht sind diesbezĂŒglich die Voraussetzungen politischer Neugestaltung in Sachsen-Anhalt: Die Verschuldung in Höhe von etwa 25 Mrd. Euro ist eine der höchsten Pro-Kopf-Verschuldungen eines deutschen FlĂ€chenlandes; das Land ist ein langfristiges Nehmerland im föderalen Finanzausgleich, erhĂ€lt umfangreiche Mittel aus den Fonds der EuropĂ€ischen Union und zuletzt fielen auch die Steuereinnahmen unter das erwartete Niveau. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat daher am 8. Juni 2026 einen verschĂ€rften HaushaltsfĂŒhrungserlass an die anderen Ministerien ĂŒbermittelt und damit den schon vorher verhĂ€ngten weitgehenden Einstellungsstopp fĂŒr die Landesverwaltung mit weiteren Einsparvorgaben verschĂ€rft. Die schwache Finanzkraft wirft fĂŒr alle potenziellen kĂŒnftigen Landesregierungen erhebliche Herausforderungen auf. Insbesondere die AfD aber stellt in ihrem Wahlprogramm zahlreiche kostspielige Politikziele in den Raum, die drei Fragen aufwerfen: Wer soll das bezahlen? MĂŒssen und werden die anderen LĂ€nder, der Bund und die EuropĂ€ische Union mit ihren Transfers die Politik der AfD finanziell stĂŒtzen? Und: Scheitert der versprochene âpolitische Neuanfangâ schlicht an der elementaren materiellen Voraussetzung, dem lieben Geld? Zwischen Königsrecht und ZweckbindungDe jure liegt die im Prozess der Demokratisierung historisch errungene bedeutsame VerfĂŒgungsgewalt ĂŒber den Haushalt beim Parlament. In Sachsen-Anhalt normieren Art. 41 und 93 der Landesverfassung (LVerf) das parlamentarische âKönigsrechtâ der Budgethoheit. Die verfassungsrechtliche Gesamtarchitektur des Landeshaushalts findet sich im Abschnitt âFinanzwesenâ und umfasst Regelungen, die vom Haushaltsplan ĂŒber die Kreditaufnahme bis hin zur Rechnungslegung und -prĂŒfung reichen. Einnahmen wie Ausgaben sind in diesem GefĂŒge Teil eines normativ strukturierten Systems, das den Schutz des Landesvermögens, ein striktes Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle sowie eine landeseigene Schuldenbremse umfasst. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) konkretisiert diese Architektur. Sachsen-Anhalt hĂ€ngt stark von externen Einnahmen ab. Deshalb sind die Zuwendungsvorschriften der §§ 23 und 44 LHO sowie die Bindung und PrĂŒfung zweckgebundener Mittel, die im Förderalltag durch Zuwendungshinweise und weitere Verwaltungsvorschriften untersetzt werden, besonders bedeutsam fĂŒr die Frage autonomer Gestaltung politischer Ziele. Gerade bei EU- und Bundesprogrammen schlĂ€gt sich diese Logik in einem engmaschigen Netz rechtlicher Bindungen nieder: Operationelle Programme und Förderrichtlinien legen Zweck, Indikatoren, Kofinanzierungsquoten und Verwendungsnachweise sowie Nachweis- und PrĂŒfregime fĂŒr Kommunen und andere ZuwendungsempfĂ€nger fest. Auf der föderalen Ebene strukturieren Art. 107 GG, das MaĂstĂ€begesetz und das Finanzausgleichsgesetz die Finanzströme zwischen Bund und LĂ€ndern. Sachsen-Anhalt gehört seit Jahren zu den EmpfĂ€ngerlĂ€ndern im LĂ€nderfinanzausgleich. Der Finanzausgleich verpflichtet den Bund, die unterschiedliche Finanzkraft der LĂ€nder âangemessen auszugleichenâ und allgemeine MaĂstĂ€be fĂŒr die Verteilung der Umsatzsteuer, den Finanzkraftausgleich und die GewĂ€hrung von BundesergĂ€nzungszuweisungen zu formulieren. Die daraus resultierenden ZuflĂŒsse sind damit kein Ausdruck politischer GroĂzĂŒgigkeit, sondern verfassungsrechtlich eingebettete Ausgleichsleistungen innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Der LĂ€nderfinanzausgleich lĂ€sst sich so als rechtlich verfasster SolidaritĂ€tsmechanismus lesen, der föderale KohĂ€sion sichern und den LĂ€ndern die ErfĂŒllung âder ihnen zugewiesenen Aufgabenâ ermöglichen soll. WĂ€hrend das föderale Finanzausgleichssystem dem Land damit verfassungsrechtlich begrĂŒndete AnsprĂŒche sichert, begrenzt es zugleich seinen Einfluss auf die Ausgestaltung der AusgleichsmaĂstĂ€be â diese legt der Bundesgesetzgeber fest. Diese Regelung stand und steht unter Druck: Bayern â der gröĂte Nettozahler â zielt mit einer Klage vor dem BVerfG gerade auf eine ĂberprĂŒfung der Berechnungsfaktoren. In der gegnerischen Prozessgemeinschaft von zwölf (Nehmer-)LĂ€ndern ist auch Sachsen-Anhalt Mitglied. Gebundene Mittel aus der EUWĂ€hrend das Land die Einnahmen aus dem föderalen Finanzausgleich in der Regel frei verwenden kann, kann es mit den Mitteln der EuropĂ€ischen Union nicht einfach beliebige Ziele verfolgen â sie sind an spezifische AufgabenerfĂŒllungen geknĂŒpft. Die Mittel aus den EU-Strukturfonds (EFRE, ESF+ und ELER) summieren sich in der laufenden Förderperiode 2021-2027 auf ĂŒber 2,4 Mrd. Euro, ergĂ€nzt um eine knappe halbe Milliarde aus REACT-EU und dem Just Transition Fonds. FĂŒr diese Mittel gelten klare Zweckbindungen fĂŒr MaĂnahmen wie Klimaschutz, nachhaltige Stadtentwicklung, wirtschaftliche WettbewerbsfĂ€higkeit oder auch AgrarstrukturmaĂnahmen. Haushaltsrechtlich flieĂen EU-Mittel also als zweckgebundene Einnahmen in den Landeshaushalt ein, die ĂŒber operationelle Programme und Förderrichtlinien konkretisiert werden. Politische SpielrĂ€ume liegen in dieser Hinsicht lediglich in der Interpretation und PrioritĂ€tensetzung innerhalb der von BrĂŒssel vorgegebenen Ziele; nicht in der freien Umwidmung der Mittel. Vom Land an die KommuneEine weitere spezifische Dimension eröffnet sich auf der kommunalen Ebene. Art. 88 LVerf verpflichtet das Land, dafĂŒr zu sorgen, dass die Kommunen âĂŒber Finanzmittel verfĂŒgen, die zur angemessenen ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderlich sindâ und verlangt, dass unterschiedliche Finanzkraft durch Gesetz angemessen ausgeglichen wird. Das Finanzausgleichsgesetz konkretisiert den kommunalen Finanzausgleich. 2024 lag die Finanzausgleichsmasse bei mehr als 2 Mrd. Euro, mit weiteren Erhöhungen fĂŒr 2025 und 2026. Das Landesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zu Art. 88 LVerf hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber zwar ein weiter EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, dieser aber an der Pflicht gemessen wird, den kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und nachvollziehbar offenzulegen. Damit entsteht auf der kommunalen Ebene ein eigener Strang gebundener Einnahmen: Ein Teil der Landeseinnahmen ist transitorisch, weil das Land ihn verfassungsrechtlich vermittelt an die Kommunen weiterreichen muss. Zugleich unterliegt die Ausgestaltung des Finanzausgleichs gerichtlicher Kontrolle am MaĂstab von Art. 88 LVerf. Was nach fiskalischer Verteilungstechnik aussieht, ist rechtlich und politisch ein Konfliktfeld zwischen kommunaler Finanzgarantie, haushaltspolitischem Spielraum des Landes und gerichtlicher ĂberprĂŒfbarkeit der Ausgleichsentscheidungen. Genau dieses Konfliktfeld wĂŒrde bei den von der AfD anvisierten KĂŒrzungen unweigerlich eskalieren. Allein eine Reduzierung der kommunalen Pauschale fĂŒr Aufnahme und Unterbringung GeflĂŒchteter nach dem Aufnahmegesetz wĂŒrde massiv in rechtlich gebundene Pflichtleistungen der Kommunen eingreifen und wĂ€re politisch wie juristisch aufs SchĂ€rfste umstritten. Ein dicht reguliertes GeflechtSachsen-Anhalt finanziert sich aus Steuern, umfangreichen bundesstaatlichen Transfers und EU-Fördermitteln â und ist damit in das dicht regulierte Geflecht des deutschen und europĂ€ischen Mehrebenensystems so eng eingebunden wie kaum ein anderes Land. Die diversen rechtlichen Vorgaben fĂŒr diese unterschiedlichen Einnahmequellen verĂ€ndern die Gestalt der Haushaltspolitik Sachsen-Anhalts. Formell bleibt es beim Bild der parlamentarischen Budgethoheit: Der Landtag beschlieĂt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und entlastet sie nach Rechnungslegung und PrĂŒfung durch den Landesrechnungshof. Materiell aber operiert Haushaltspolitik in einem Geflecht aus verfassungsrechtlichen Finanzgarantien, bundesstaatlichen Ausgleichsmechanismen, haushaltsrechtlichen Zweckbindungen und förderrechtlichen Detailregelungen. Der Anteil frei verfĂŒgbarer Steuer- und Ausgleichsmittel sinkt, weil ein wachsender Teil der Einnahmen nur innerhalb rechtlich vorgezeichneter Bahnen verwendet werden kann. Haushaltspolitik ist daher ein Aushandlungsprozess ĂŒber die Verwendung rechtlich vielfach gebundener Einnahmen. Finanzrechtliche Vorschriften der Landesverfassung, haushalts- und zuwendungsrechtliche Vorgaben der LHO sowie Bundesgesetze stellen die Leitplanken dar, innerhalb derer politische PrioritĂ€ten gesetzt werden können â wenn die finanziellen Mittel es denn jenseits der Pflichtaufgaben ermöglichen. Der finanzielle SpielraumSachsen-Anhalt verfĂŒgt ĂŒber einen Haushalt von etwa 15 Mrd. Euro jĂ€hrlich, die der Doppelhaushalt 2025/2026 erfasst. Die eigene Steuerkraft des Landes liegt bei etwa 60 Prozent des Bundesdurchschnitts, was zu erheblichen ZuflĂŒssen in Höhe von rund 3,25 Mrd. Euro aus dem Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik im Jahr 2025 fĂŒhrte: aus dem horizontalen Finanzkraftausgleich (1,95 Mrd. Euro), aus allgemeinen BundesergĂ€nzungszuweisungen (891 Mio. Euro), aus Zuweisungen fĂŒr finanzschwache Kommunen (285 Mio. Euro), aus Sonderbedarfs-BundesergĂ€nzungszuweisungen (93 Mio. Euro) und aus dem Forschungsförderungsausgleich (15 Mio. Euro). Aus der EuropĂ€ischen Union kamen 2025 Zuwendungen in Höhe von knapp 600 Mio. Euro, die 2026 auf 670 Mio. Euro ansteigen. Die Verschuldung des Landes liegt bei etwa 25 Mrd. Euro, was auf Landesebene zu einer Zinslast von 420 Mio. Euro im Jahr 2026 fĂŒhrt. Die finanzielle Lage der StĂ€dte, Gemeinden und Landkreise hat sich zuletzt ebenfalls dramatisch verschlechtert: Dort stiegen die Schulden 2025 um 13,2 Prozent auf mehr als 6 Mrd. Euro, von denen ca. 3,57 Mrd. Euro direkt auf die Kernhaushalte der Kommunen entfallen. Der finanzielle Spielraum der Kommunen und Landkreise schwindet hierdurch sukzessive: Kredite zur kurzfristigen LiquiditĂ€tssicherung (Kassenkredite) hat man in Höhe von 1,4 Mrd. Euro aufgenommen. Das geschĂ€tzte Zinsvolumen, um diese Kredite zu bedienen, liegt zwischen 50 und 60 Mio. Euro pro Jahr. Nachdem die EZB im Juni 2026 erstmals seit drei Jahren die LeitzinssĂ€tze um 0,25 Prozentpunkte erhöht hat, werden diese Schulden die Kommunen kĂŒnftig noch teurer zu stehen kommen, weil bei kurzfristigen Kassenkrediten Zinserhöhungen unmittelbar durchschlagen. Strukturelle Defizite, hohe Schulden, entsprechende Kreditlasten und eine groĂe AbhĂ€ngigkeit von externen Zuwendungen kennzeichnen die finanzielle Situation Sachsen-Anhalts. Eine âfreie Spitzeâ â frei verfĂŒgbare Mittel, die nach Abzug aller gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Raum fĂŒr eigene Gestaltungsmöglichkeiten bieten â besteht auf keiner politischen Ebene des Landes. Das Blaue vom HimmelDie AfD kĂŒndigt in ihrem Wahlprogramm nun zahlreiche finanzintensive VerĂ€nderungen an. Hierbei muss man Einmalausgaben wie die Verzehnfachung von AbschiebehaftplĂ€tzen oder die Ausstattung der Polizei mit Tasern von neuen Dauerbelastungen unterscheiden, etwa durch die EinfĂŒhrung eines Baby-BegrĂŒĂungsgeldes, freies Kita- und Schulessen, eine Regelbeförderung fĂŒr Polizei und Justiz oder die Steigerung der MedizinstudienplĂ€tze um 20 Prozent. Die Vielzahl konkreter Versprechen ergĂ€nzt die AfD durch weitere Allgemeinzusagen: So will sie die Infrastruktur auf dem Land verbessern und eine pĂ€dagogische Hochschule grĂŒnden. Keines dieser Versprechen hinterlegt die AfD mit einer Vorstellung, wie sie diese Ausgaben stemmen will, die sich nach ĂŒberschlĂ€gigen Berechnungen auf bis zu 5 Mrd. Euro neue Ausgaben pro Jahr und bis zu 10 Mrd. Euro an Einmalausgaben belaufen wĂŒrden. Auch andere Parteien setzen in ihren Programmen politische PrioritĂ€ten, weisen jedoch nicht die auĂergewöhnliche Diskrepanz zwischen Anspruch und Finanzierung auf, die das AfD-Programm prĂ€gt. Man könnte argumentieren, dass das Wahlprogramm ja gleichzeitig Einsparungen in den Raum stellt, insbesondere bei der Demokratieförderung (ca. 13 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0503), den zivilgesellschaftlichen Institutionen (ca. 5 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 1775), der Gleichstellung (9,8 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0504), bei Flucht und Migration (ca. 37 bis 38 Mio. Euro durch eine Reform der kommunalen Pauschale und KĂŒrzungen von Integrationsprojekten, vgl. Einzelplan 0363) und der Energie- und Klimapolitik (8,5 bis 23 Mio. Euro durch den Stopp von Wasserstoffprojekten, vgl. Einzelplan 1321). AuĂerdem plant die AfD eine 10-prozentige pauschale AusgabenkĂŒrzung in der Landesverwaltung (ca. 157 Mio. Euro am Beispiel des interaktiven Haushalts). Ungeachtet der Frage, ob diese Einsparungen ĂŒberhaupt rechtens wĂ€ren, liegt das theoretische Einsparpotenzial allerdings bei weniger als 2 Mrd. Euro jĂ€hrlich. Allein im Bereich von Dauerausgaben ergibt sich damit eine Differenz von etwa 3 Mrd. Euro, was etwa 20 Prozent des Landeshaushaltes entspricht. Bemerkenswerterweise verspricht die AfD gleichzeitig Steuersenkungen im Land und allgemein eine Reduktion der Staatsquote auf 45 Prozent des BIP, was einnahmeseitig weitere Minderungen bedeuten wĂŒrde. Ohne Moos nichts los!Schon heute hat das Land keinerlei finanzielle SpielrĂ€ume jenseits seiner Pflichtaufgaben. Im Gegenteil: Eine steigende Verschuldung des Landes, der Landkreise und Kommunen schrĂ€nkt aufgrund steigender Zinslasten den Spielraum immer weiter ein. Zugleich ist Sachsen-Anhalt als strukturelles Nehmerland im Bundesfinanzausgleichssystem schon heute massiv auf die SolidaritĂ€t von Bund und NachbarlĂ€ndern angewiesen. Mehr als 20 Prozent des Haushalts erwirtschaftet das Land nicht selbst. Auch wenn diese SolidaritĂ€t nicht erbeten werden muss, sondern gesetzlich garantiert ist, wird erwartet, dass Bayerns Klage vor dem BVerfG zumindest politischen Druck in Bezug auf eine VerĂ€nderung der Messfaktoren ausĂŒben wird, wenn nicht das Gericht selbst den Gesetzgeber zu einer Neuverteilung der Lasten zugunsten der vier zahlenden LĂ€nder verpflichtet. Bei jeder Art von Neuverhandlung des Finanzausgleichssystems ist davon auszugehen, dass die Frage, ob seitens des Bundes und der LĂ€nder eine Neigung besteht, ein AfD-gefĂŒhrtes Sachsen-Anhalt in der Umsetzung seiner nationalistischen, rassistischen und völkischen Politiken zu unterstĂŒtzen, eine wichtige Rolle spielen wird. Zudem ist auch die sachsen-anhaltische AfD dezidiert antieuropĂ€isch eingestellt und beiĂt auch damit die Hand, die sie fĂŒttert. Im Falle Polens und Ungarns hat die EuropĂ€ische Union sehr deutlich gemacht, dass sie keineswegs bereit ist, mit ihren Zuwendungen antieuropĂ€ische LĂ€nder mit europĂ€ischem Geld zu versorgen â inwieweit das gegebenenfalls auch Sachsen-Anhalt treffen wĂŒrde, bleibt abzuwarten. Möglich wĂ€re es, denn auch wenn der KonditionalitĂ€tsmechanismus primĂ€r auf Mitgliedstaaten zielt, kann die EuropĂ€ische Union auch den LĂ€ndern Geld entziehen, wenn es auf Landesebene verwaltet wird. Der finanzielle Hebel, Druck auf das Land auszuĂŒben, wenn es rechtsextremistisch abdriftet, ist jedenfalls erheblich. Gleichzeitig ist er aber eigentlich auch kaum nötig, weil auch ohne den Entzug von Zuwendungen das Land finanzpolitisch am Anschlag ist. Die Versprechen der AfD, wie immer man diese im Detail auch bewerten mag, sind daher vor allem eins: heiĂe Luft! The post Ăber Geld muss man reden! appeared first on Verfassungsblog. Recognition Without a Meal
On 16 July 2026, the European Court of Human Rights held, for the first time, that veganism falls within the ambit of Article 9 of the Convention, which protects freedom of thought, conscience and religion. In G.K. and A.S. v. Switzerland, two applicants â one held in pre-trial detention, the other confined to a psychiatric unit â had requested a vegan diet consistent with their ethical convictions and had received no reasoned response. The Court found Switzerland in breach of Article 9 and of Article 13, which guarantees an effective remedy. The judgment invites the reading, already in circulation, that the Convention now guarantees a right to vegan food in prisons and hospitals. That reading is mistaken. The Court recognised the belief while withholding the entitlement. It held that the respondent State must genuinely examine a detaineeâs or a patientâs request for a vegan diet and dispose of it within a clear legal framework (para. 126). It did not hold that the Convention obliges the State to provide the vegan meal itself. The achievement of G.K. and A.S. lies in the domains of conscience and procedure. The substantive right to a vegan diet remains undecided. What the Court Was AskedThe first applicant, G.K., spent more than 300 days in pre-trial detention at Champ-Dollon Prison in Geneva. The second, A.S., was involuntarily hospitalised in the Cery psychiatric unit of the Vaud University Hospital. Both are vegan on ethical grounds, and both requested nutritionally balanced, entirely vegan meals. Neither was met with an outright refusal: the prison provided a near-vegan vegetarian diet, supplemented after complaint with vitamin B12 (para. 121), and the hospital adapted its menus, though it occasionally served non-vegan or nutritionally deficient meals in error (para. 122). The difficulty lay elsewhere. Neither applicant could obtain a decision on his request. The prison and the hospital replied by informal letter rather than by formal âdecisionâ (para. 91), and under the applicable cantonal law only a âdecisionâ is amenable to appeal. The applicantsâ challenges were accordingly declared inadmissible for want of an appealable decision and, they were told, for want of a sufficient legal interest (paras. 91-92). When G.K. expressly requested a formal decision, he again received a letter (para. 92). A review on the merits was, in practical terms, foreclosed. A Belief Without a ReligionThe Court has long protected religious dietary observance under Article 9 â the meat-free diet of a Buddhist prisoner in JakĂłbski v. Poland, that of a Muslim in Saran v. Romania â but it had not previously determined whether a secular conviction such as veganism attracts the same protection (para. 85). It now holds that it does. That extension marks the decisionâs genuinely novel step. The reasoning follows established lines. A conviction engages Article 9 where it attains âa level of cogency, seriousness, cohesion and importanceâ (para. 86), a threshold that veganism satisfies. The former Commission had so held in 1993 in W. v. the United Kingdom, and the Courtâs own comparative survey confirmed that Council of Europe States today regard veganism as a non-religious belief (paras. 88, 57-58). As Switzerland did not contest the sincerity of the applicantsâ convictions, the Court held those convictions protected and their abstention from animal products a âmanifestationâ of them (para. 89). Adherence to a vegan diet thus constitutes, in the Courtâs words, âa practice protected by Article 9 § 1â (para. 120). For persons within the care and control of the State, this recognition is of particular consequence. A prisoner cannot prepare his own food, and a detained patient cannot procure it elsewhere. Each depends entirely on the institution that feeds him, and it is this dependence that lends the recognition its practical significance. Once the belief is protected, the State upon which the individual depends for his meals must take it into account. A Violation About Process, Not FoodHere the judgment proves narrower than its reception suggests. Having recognised the belief, the Court did not inquire whether the meals actually served to the applicants satisfied Article 9. It asked, rather, whether Switzerland had afforded any means of adjudicating their requests at all, and it concluded that it had not. Article 9, the Court held, entails a positive obligation âto address those requests in substance and within a clear domestic legal frameworkâ (para. 126). The obligation is one of genuine engagement: to weigh the request against the institutionâs organisational, financial and practical constraints and to furnish a reasoned response. Switzerland did not reach that stage. Because the applicants could not obtain an appealable decision, no domestic court examined the substance of their claims (para. 129). The same formalism that produced the violation of Article 13 produced the violation of Article 9. The breach consisted, in the Courtâs words, in the failure âto provide a substantive examination of the applicantsâ ⊠grievances regarding their access to a vegan diet ⊠while in the care and control of the State authoritiesâ (para. 131). That final qualification is decisive: because the applicants depended on the State for every meal, its refusal to engage was not a mere administrative lapse but a dereliction of a heightened duty. It is worth marking what the Court did not hold. It did not hold that the applicants were entitled to vegan meals, nor did it assess the meals provided against the Convention. It left the merits precisely where the domestic law had abandoned them â unexamined. Subsidiarity accounts for the remainder: the national authorities being better placed to appraise local conditions, the Court returned the substantive question to the domestic sphere (para. 130). The Question Left on the TableTwo silences define the judgment. The first concerns Article 8, the right to respect for private life. The applicantsâ most substantial arguments â that diet is bound up with identity, autonomy and health â properly belong there. Yet the Court examined the case under Articles 9 and 13 alone (para. 63), setting aside the complaints under Articles 6 and 14 and never reaching Article 8. Whether a vegan diet engages private life thus remains an open question. The second silence concerns consensus. The Courtâs comparative research disclosed no European agreement on whether prisoners and patients are entitled to belief-based diets. Domestic practice ranges from statutory entitlement, through duties of reasonable accommodation, to the absence of any regulation (para. 125). Where consensus is wanting, the Court affords States a wide margin of appreciation, and it is that wide margin which explains why the judgment halts at the procedural threshold. A future applicant who does obtain a domestic decision, yet still fails, will compel the question this Court declined to answer: not whether the State must respond, but what its response must contain. What a Future Court Will WeighThe Court likewise declined to delimit the nature and scope of the positive obligation it announced. The parties had joined issue on precisely this point: Switzerland denied any duty to secure vegan food âwithout exceptionâ, while conceding that the applicantsâ convictions were to be taken seriously and accommodated so far as possible (para. 124). The Court did not resolve the matter. How far a State must in fact go remains for another case. It did not, however, leave the future Court without guidance. Three indications merit attention. The applicable test will be one of proportionality: the relevant factors, the Court observed, comprise âthe applicantsâ interest but also any possible organisational, financial or practical constraints for the authoritiesâ (para. 126) â that is, feasibility assessed against the institutionâs genuine limitations (see also para. 61). A conforming diet must, moreover, be nutritionally adequate rather than merely purged of animal products. The Court took care to note meals âdevoid of any protein sourceâ, ânutrient-poorâ, and a vitamin B12 supplement furnished only upon complaint (paras. 121-122). Finally, information is crucial: both applicants were unable to ascertain the composition of their meals, one of them obliged to have nurses telephone the kitchen before he could eat (paras. 121-122). A right to a vegan diet may thus entail a corresponding duty to disclose ingredients. Significance of a Narrow RulingNone of this reduces G.K. and A.S. to a case of small moment. A procedural right, faithfully applied, is far from hollow. Switzerland, and States similarly placed, must henceforth furnish a procedure by which a detainee or a patient may request a vegan diet, have that request seriously considered, and receive a reasoned and appealable decision (para. 126). A reply by informal letter will no longer suffice. The Court underscored the point by awarding EUR 12,000 and EUR 4,000 in non-pecuniary damages (para. 135). The judgment was adopted by six votes to one. The recognition is a Chamberâs, not yet the Grand Chamberâs, and the judgment is not final. The recognition, however, will not be undone. Veganism has entered the ambit of Article 9, and that premise will underlie every case that follows. Alice Bryk Silveira and I argued for precisely this recognition, and for the positive obligations attendant upon it, before these cases were decided (European Journal of Health Law, 2025). The Court has now taken the first step and named it. The more demanding step â from a right to a reasoned decision to a right to the diet itself â is one the Court has reserved for another day. The post Recognition Without a Meal appeared first on Verfassungsblog. | ||