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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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Dogmatische Schönheitsfehler

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Menschenrechtsliste, einer Liste, in die nach ausfĂŒhrlicher PrĂŒfung besonders gefĂ€hrdete afghanische Staatsangehörige aufgenommen worden waren, ist – jedenfalls was sein Ergebnis angeht – auf den ersten Blick sehr zu begrĂŒĂŸen. Man muss allerdings einrĂ€umen, dass mit ihm eine in der öffentlichen Reaktion (z.B. Matern in der SZ vom 23.01.2026) als geradezu unanstĂ€ndig bezeichnete Praxis des Bundesinnenministeriums (BMI) noch nicht endgĂŒltig beseitigt oder ausgeschlossen wird. Das BMI hatte – kurz zusammengefasst – Einreisezusagen, die die VorgĂ€ngerregierungen den sich in Afghanistan oder Pakistan aufhaltenden afghanischen OrtskrĂ€ften (und weiteren gefĂ€hrdeten Personen) nach eingehender PrĂŒfung erteilt hatten, im Dezember 2025 kurzerhand fĂŒr „ungĂŒltig und erloschen“ erklĂ€rt. Das Verwaltungsgericht Berlin, das von den enttĂ€uschten Betroffenen in vielen FĂ€llen angerufen worden war, hat ihnen hĂ€ufig (mit jeweils ausfĂŒhrlichen BegrĂŒndungen, z.B. hier) in einstweiligen Anordnungen ganz oder wenigstens teilweise recht gegeben; es hat gewissermaßen versucht, die durch die Praxis des BMI entstandenen Scherben zusammenzukehren. Anderer Ansicht war jedoch die Beschwerdeinstanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; es konnte im Widerruf der Zusagen keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Praxis des BMI als willkĂŒrlich eingestuft und das Eilverfahren an das OVG Berlin-Brandenburg zurĂŒckverwiesen. So positiv diese Entscheidung fĂŒr den Betroffenenkreis (und große Teile der Publizistik) auf den ersten Blick auch aussieht, so schwer fĂ€llt es doch, hier schon von einer wirklichen oder gar endgĂŒltigen Lösung des Problems zu sprechen.

Wann Vertrauen rechtlich zÀhlt

Völlig zu Recht betont die im Übrigen nicht in Kammerbesetzung ergangene, sondern von dem gesamten Senat getragene Entscheidung an mehreren Stellen, dass es hier nicht um die Auslegung des einfachen Rechts gehe, sondern ausschließlich um die Frage, ob das BMI bzw. die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg spezifisches Verfassungsrecht verletzt habe. Dieser der Rolle des Bundesverfassungsgerichts geschuldete Ausgangspunkt muss naturgemĂ€ĂŸ die einfachrechtliche Auslegung der jeweiligen Behördenmaßnahmen (Zusage bzw. Widerruf der Zusage) außer Acht lassen. Es geht hier insbesondere um die Frage, inwieweit die den Betroffenen erteilten Zusagen als begĂŒnstigende Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG oder als bloße interne BehördenvorgĂ€nge einzustufen sind. Dass die Vorinstanzen – nun mit verfassungsgerichtlicher Billigung (Rn. 60 f.) – hier von bloßen Verwaltungsinterna sprechen, ist allerdings auch fĂŒr die grundrechtlich geschĂŒtzte Position der Betroffenen relevant, und zwar unter dem Gesichtspunkt des grundgesetzlich gewĂ€hrleisteten Vertrauensschutzes – den auch das BVerfG in Rn. 47 besonders betont. Nach bisher einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verlangt ein solcher Vertrauensschutz zunĂ€chst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dieser ist in erster Linie in einem begĂŒnstigenden Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter erschwerten Bedingungen (§§ 48, 49 VwVfG) zurĂŒckgenommen werden kann. Fehlt es an einem Verwaltungsakt und somit an einer solchen rechtlichen BegĂŒnstigung, dann schwĂ€cht dies den entsprechenden Vertrauensschutz erheblich. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie grundgesetzlicher Vertrauensschutz bei sogenanntem schlichtem Verwaltungshandeln, also Handeln außerhalb von Verwaltungsakten, zu beurteilen ist, ausgewichen ist: Das Gericht hĂ€tte die Problematik der hier erteilten Zusagen wohl umfassender lösen können, hĂ€tte es (positiv) zu dieser Frage Stellung genommen, zumal verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in EinzelfĂ€llen durchaus einfaches Recht ĂŒberformen kann. Deswegen ist es auch verfehlt, wenn der Senat in Rn. 50 – der einen Stelle in der Entscheidung, die eine BeschĂ€ftigung mit der Frage anklingen lĂ€sst – von „folglich“ spricht. Ernsthaft in Betracht gekommen wĂ€ren weitergehende Überlegungen zum Vertrauensschutz bei schlichtem Verwaltungshandeln auch deswegen, weil die Verwaltungsgerichte zuvor bei der Abgrenzung Verwaltungsakt oder nicht geradezu juristisches Feinbesteck benötigt hatten, um den Charakter als Verwaltungsakt dann im Ergebnis dann doch zu verneinen.

Eigentlich alles in Ordnung

ZunĂ€chst setzt sich der Senat ausfĂŒhrlich mit Fragen des exterritorialen Grundrechtsschutzes auseinander (Rn. 35 f.); insbesondere untersucht er, ob sich der allgemeine Schutzauftrag, wie er ihn in der Drohneneinsatz-Entscheidung Ramstein entwickelt hatte, im vorliegenden Fall als besondere Ausnahmesituation zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik verdichtet hat, gegenĂŒber einem Drittstaat (hier: Afghanistan oder Pakistan) auf die Einhaltung des humanitĂ€ren Völkerrechts und der Menschenrechte hinzuwirken. Im Ergebnis ĂŒberzeugen die AusfĂŒhrungen des Gerichts, dass die Bundesrepublik hier fĂŒr die BeschwerdefĂŒhrer keine Gefahren geschaffen hat, die sie verfassungsrechtlich hĂ€tte verhindern mĂŒssen.

Danach werden die einzelnen BegrĂŒndungsschritte der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ĂŒberprĂŒft und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Bei der LektĂŒre entsteht so zunehmend der Eindruck einer verfassungsgerichtlichen BestĂ€tigung in allen Punkten – bis diesem am Schluss mit den AusfĂŒhrungen zur WillkĂŒrproblematik der Boden wieder entzogen wird. Der Senat hĂ€tte sich – alle Vorfragen offenlassend – auch damit begnĂŒgen können, fĂŒr sein Ergebnis allein darauf abzustellen, dass der Standpunkt des BMI das WillkĂŒrverbot verletzt habe; offensichtlich lag dem Gericht (vielleicht im Hinblick auf die zahlreichen noch anhĂ€ngigen vergleichbaren FĂ€lle) aber daran, auch selbst zu den aufgeworfenen Einzelfragen Stellung zu nehmen.

Dass die ErklĂ€rungen und UnterstĂŒtzungsleistungen der Bundesrepublik gegenĂŒber den BeschwerdefĂŒhrern keine Vertrauensgrundlage gebildet haben, auf die sie sich in der Art einer subjektiven Rechtsposition berufen könnten, wird in einer vom BVerfG vorgenommenen „Zusammenschau“ begrĂŒndet; entscheidend scheint fĂŒr den Senat (Rn. 51) zu sein, dass die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ihnen per E-Mail eine entsprechende ErklĂ€rung ĂŒbermittelt hat („kindly note that admissions to Germany
do not guarantee a successful visa application“). Handelt es sich hier aber wirklich – wie das Gericht ausfĂŒhrt – um „einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der AufnahmeerklĂ€rung“? Hintergrund kann ebenso die Tatsache gewesen sein, dass offenbar noch nicht alle Voraussetzungen fĂŒr die Visa gegeben waren. Auch der von den BeschwerdefĂŒhrern vorgelegte Schriftwechsel mit dem vom AuswĂ€rtigen Amt beauftragten Dienstleister (VA-Office) und der GIZ genĂŒgt dem Senat nicht, um „verfassungsrechtlich zwingend“ eine Vertrauensschutzgrundlage zugunsten der BeschwerdefĂŒhrer anzunehmen (Rn. 63 f.). Wie auch immer: Hier weht jedenfalls ein kĂŒhler, nicht unbedingt auf die Perspektive und konkrete Situation der Betroffenen bezogener Wind.

Auf das Gebiet des einfachen Rechts begibt sich der Senat (Rn. 74 f.) mit der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der – wie hier – von § 22 S. 2 AufenthG erfassten AuslĂ€ndergruppe mit der durch § 23 AufenthG wesentlich besser geschĂŒtzten Gruppe verlangt. Nach § 23 AufenthG (Stichwort Bundesaufnahmeprogramm) kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt fĂŒr Migration bestimmten AuslĂ€ndergruppen eine Aufnahmezusage (nach ganz herrschender Meinung: durch förmlichen Verwaltungsakt) erteilt. Das Gericht sieht hier gravierende sachliche Unterschiede zu den FĂ€llen des § 22 AufenthG, da es bei den genannten Normen um ganz unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlicher Zielrichtung gehe (Rn. 74). Diese Auffassung wirkt etwas formalistisch. Es trifft allerdings zu, dass die BeschwerdefĂŒhrer sich nicht unmittelbar auf § 23 AufenthG berufen können. Sie mĂŒssen es zudem hinnehmen, wenn die Praxis des Bundesinnenministeriums beim Widerruf der Zusagen nicht einheitlich gewesen sein sollte (Rn. 79).

Der Senat zaubert die WillkĂŒr aus dem Hut

Erst ganz am Ende des Beschlusses (Rn. 81 f.) kommt der Senat zu dem fĂŒr das Ergebnis entscheidenden Punkt: Er erklĂ€rt die „ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne BerĂŒcksichtigung der individuellen Belange der BeschwerdefĂŒhrenden“ erfolgte RĂŒcknahme der Aufnahmezusage (kurzerhand, möchte man sagen) fĂŒr willkĂŒrlich. Dieses Ergebnis ist – wie gesagt – fĂŒr die Betroffenen durchaus erfreulich; nicht bedenkenfrei ist allerdings die dogmatische Einordnung dieser Argumentation. Wenn nĂ€mlich, wie die Entscheidung selbst darlegt, das einfache Recht, hier § 22 AufenthaltG, verfassungsrechtlich gebilligt keinerlei subjektive Rechtsposition vermittelt und wenn die Anwendung dieser Vorschrift ausschließlich im öffentlichen (außenpolitischen) Interesse der Behörde (genau genommen der Gubernative) liegt, dann ist eine WillkĂŒrentscheidung der Behörde zu Lasten der Betroffenen nicht justiziabel und fĂŒr eine entsprechende Kontrolle im Interesse der Betroffenen kein Platz mehr (s. BVerfGE 96, 100, 118; s. auch Jona Höni). Die fehlende BerĂŒcksichtigung der Belange dieser Betroffenen kann dann auch keine WillkĂŒr sein. Die Nachweise, die der Senat zur BegrĂŒndung seiner Auffassung, die Exekutive sei im Rechtsstaat „niemals völlig frei“, anfĂŒhrt, sind bei nĂ€herer NachprĂŒfung nicht einschlĂ€gig; sie betreffen nĂ€mlich FĂ€lle, in denen der Behörde durch ein Gesetz Ermessen im Sinn von § 40 VwVfG bzw. § 114 VwGO eingerĂ€umt ist, also den eigentlich trivialen Grundsatz, dass behördliches Ermessen immer an rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu ĂŒberprĂŒfen ist. Die Entscheidung ist hier „unrund“; der Senat wollte einerseits das dem § 22 AufenthG zugrundeliegende außenpolitische Interesse respektieren, andererseits aber doch die von einer AufnahmeerklĂ€rung Betroffenen nicht völlig schutzlos stellen. Er sieht eben auch, dass in FĂ€llen wie dem hier vorliegenden – wie er sich ausdrĂŒckt –, die Behörde mit ihrer AufnahmeerklĂ€rung jedenfalls im Ergebnis „zu Gunsten“ des BĂŒrgers gehandelt hat (Rn. 83). Im Kern ist der folgende Satz, dass der Rechtsstaat „den Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat“ und dass deswegen die individuellen Interessen dieses Rechtssubjekts berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen, weniger eine AusprĂ€gung des WillkĂŒrverbots als vielmehr die Anwendung der schon seit jeher zum Vertrauensschutz entwickelten GrundsĂ€tze (vgl. Rn. 47 mit Rn. 88). Insofern scheint dogmatisch das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Wie geht es nun weiter?

Das OVG Berlin-Brandenburg soll nun „klĂ€ren, zu welcher Entscheidung ĂŒber das politische Interesse an der Aufnahme der BeschwerdefĂŒhrenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung der gerichtlichen Maßgaben gelangt“ (Rn. 90). Das ist etwas kryptisch formuliert; gemeint ist wohl, dass das OVG nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Bundesinnenministerium Gelegenheit zur Korrektur gibt oder aber einen entsprechenden Beschluss zur Neubescheidung der BeschwerdefĂŒhrer erlĂ€sst. Das BVerfG kĂŒndigt bereits an, dass eine ergĂ€nzende neue Entscheidung des Innenministeriums (gemeint ist: die den Vorgaben des Gerichts entspricht) keiner gerichtlichen Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle unterworfen sein wird, und auch VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und Zumutbarkeit sollen nicht mehr ĂŒberprĂŒft werden (Rn. 85 und 88). Genau hier liegt, wie der Senat auch selbst bemerkt, der Unterschied zu der Anwendung von VertrauensschutzgrundsĂ€tzen, und eben das macht die Entscheidung auch fragwĂŒrdig. Soll es wirklich ausreichen, wenn die Behörde in ihren Bescheid den Satz aufnimmt, sie habe die Belange der Betroffenen berĂŒcksichtigt? Mit einer solchen bloß formalen ErgĂ€nzung – diese wĂ€re im Ergebnis „Steine statt Brot“ – wird sich das BVerfG hoffentlich nicht zufriedengeben. Im Wort „BerĂŒcksichtigung“ steckt doch auch die Anerkennung einer inhaltlich schĂŒtzenswerten Rechtsposition. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der Koalitionsvertrag die komplette Aufgabe der bisherigen Einreiseprogramme ĂŒberhaupt nicht verlangt; er enthĂ€lt die EinschrĂ€nkung „so weit wie möglich“. Hier gibt es fĂŒr die Bundesregierung also durchaus Spielraum. Man kann daher gespannt sein, wie es in diesem Fall (und den anderen vergleichbaren FĂ€llen) weitergehen wird. Treffend formuliert Wolfgang Janisch in der SZ vom 27. Juli: „Menschlich gesehen, darf es keine andere Lösung geben als die Erteilung von ein paar Hundert Visa. Das Gelingen der Migrationswende hĂ€ngt daran nicht – die GlaubwĂŒrdigkeit der Regierung schon eher.“

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Privilegierte KlimaschÀdiger 

Die Klimakrise und ihre verheerenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sind im historischen Hitzesommer 2026 in Europa so spĂŒrbar wie selten. Trotzdem wird Klimaschutz derzeit nicht großgeschrieben – insbesondere nicht bei der Bayerischen Landesregierung, die kĂŒrzlich einen nicht nur rechtspolitisch unsinnigen, sondern auch rechtlich fragwĂŒrdigen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat eingebracht hat: Zivilrechtliche Klimaklagen sollen pauschal ausgeschlossen werden.

Es scheint hier eher um den Versuch einer Diskursverschiebung nach rechts zu gehen als um eine ernst gemeinte Gesetzesinitiative. So sieht der Vorschlag die Schaffung eines Sonderrechts fĂŒr klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen vor, das Großemittenten einseitig privilegiert, Betroffene von KlimaschĂ€den schutzlos stellt und das VerhĂ€ltnis von öffentlicher Klimapolitik und privatrechtlicher Haftung grundlegend verkennt.

Die vermeintliche „Klagewelle“ und die RealitĂ€t gerichtlicher Verfahren

Ausgangspunkt der Initiative ist eine Zunahme von sogenannten Klimaklagen weltweit. WĂ€hrend sich diese zunĂ€chst vor allem gegen Staaten richteten und deren (verfassungs-)rechtliche Pflichten zum Klimaschutz und zur Emissionsminderung zum Gegenstand hatten, nehmen sie inzwischen zunehmend auch Unternehmen in den Blick. In Europa richten sich solche Klagen insbesondere gegen Ölkonzerne wie Shell, TotalEnergies oder Eni, ebenso wie gegen Automobilhersteller oder Energie- und Zementproduzenten. Diese Klagen zielen einerseits auf die Reduktion zukĂŒnftiger Emissionen. Zunehmend machen KlĂ€ger*innen andererseits auch SchĂ€den geltend, die ihnen durch den Klimawandel bereits entstanden sind oder konkret zu entstehen drohen.

Besondere Bekanntheit erlangte etwa der Fall des peruanischen Bauern SaĂșl Luciano Lliuya, der eine Klage gegen den Energiekonzern RWE auf anteilige Beteiligung an Schutzmaßnahmen gegen die drohende Überflutung seines Hauses erhob. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2025, dass große Emittenten jedenfalls im Grundsatz anteilig fĂŒr weltweit klimabezogene BeeintrĂ€chtigungen Dritter haften können. Hierauf stĂŒtzen sich 39 pakistanische BĂ€uer*innen in einer im Dezember 2025 beim Landgericht Heidelberg eingereichten Klage gegen RWE und den Zementproduzenten Heidelberg Materials, mit der sie anteiligen Ersatz ihrer bereits eingetretenen klimabezogenen SchĂ€den verlangen.

Unter Bezugnahme auf diese beiden FĂ€lle schlĂ€gt die bayerische Gesetzesinitiative nun vor, durch eine Änderung des § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) privatrechtliche „AnsprĂŒche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen“ pauschal auszuschließen, „soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulĂ€ssig war“. Auch die Anerkennung und VollstreckbarerklĂ€rung auslĂ€ndischer Urteile, die sich auf solche AnsprĂŒche stĂŒtzen, soll ausgeschlossen sein, soweit EU-Recht oder völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Bei dem Ausstoß aus einer genehmigungspflichtigen Anlage sei ab Erlass einer entsprechenden Genehmigung davon auszugehen, dass der Ausstoß zulĂ€ssig ist. Sofern der Ausstoß von Treibhausgasemissionen in der Vergangenheit keiner Genehmigungspflicht oder sonstigen speziellen Regulierung unterlag, sei dieser grundsĂ€tzlich als sozialadĂ€quat und öffentlich-rechtlich zulĂ€ssig anzusehen.

Überforderung deutscher Zivilgerichte?

Zur BegrĂŒndung der vorgeschlagenen Regelung fĂŒhrt der Antrag neben einer drohenden SchwĂ€chung des Wirtschaftsstandorts Deutschland insbesondere die Gefahr einer Überlastung deutscher Zivilgerichte an. Belege fĂŒr diese Behauptung werden nicht aufgefĂŒhrt; auch in der Praxis ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stĂŒtzt. National wie international sind entsprechende Verfahren weiterhin absolute AusnahmefĂ€lle. In Deutschland lassen sie sich an einer Hand abzĂ€hlen.

Von einer unkontrollierbaren Belastung der Justiz kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil: Klagende Personen stehen vor ganz erheblichen praktischen Herausforderungen, etwa wenn Menschen aus lĂ€ndlichen Regionen des Globalen SĂŒdens in Deutschland klagen wollen. Auch die Dauer und Kosten solcher Verfahren schließen schnelle und unĂŒberlegte Klagen aus. Insgesamt sind die Anforderungen an erfolgreiche Zivilklagen hoch: KlĂ€ger*innen mĂŒssen nicht nur einen konkreten Schaden nachweisen, sondern auch darlegen, warum der Klagegegner fĂŒr die konkreten SchĂ€den verantwortlich ist. Insbesondere die Anforderungen an KausalitĂ€t und Zurechnung stellen erhebliche HĂŒrden fĂŒr KlĂ€ger*innen dar und wirken als weitere Filter (siehe etwa OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 327). Entsprechend hat zuletzt auch das schweizerische Kantonsgericht Zug in seiner Entscheidung ĂŒber die Zulassung einer Klage von vier Bewohner*innen der indonesischen Insel Pari gegen den Zementkonzern Holcim hervorgehoben, dass eine privatrechtliche Klimahaftung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil sie zu „Klagen alle gegen alle“ fĂŒhren könnte. Der Kreis potenzieller Beklagter lasse sich vielmehr auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und zivilrechtlicher ZurechnungsmaßstĂ€be auf Großemittenten beschrĂ€nken (siehe Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 17.12.2025, Rn. 5.5.6).

Uneinheitliche Rechtsprechung?

Ebenso wenig ĂŒberzeugt der Hinweis auf eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig mache. Bislang hat keine deutsche Gerichtsentscheidung die grundsĂ€tzliche ZulĂ€ssigkeit zivilrechtlicher Klimaklagen gegen Großemittenten verneint. Die vom Gesetzentwurf besonders hervorgehobene Entscheidung des BGH vom MĂ€rz 2026 betrifft ausschließlich UnterlassungsansprĂŒche gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz, die eine Gefahr zukĂŒnftiger FreiheitsbeschrĂ€nkung durch kĂŒnftige radikale staatliche Klimaschutzmaßnahmen geltend machen. Über Klagen wegen bereits eingetretener oder kĂŒnftig zu erwartender emissionsbedingter KlimaschĂ€den hat der BGH gerade nicht entschieden, auch wenn dies teilweise von Lobbyisten behauptet wird. Von einer klĂ€rungsbedĂŒrftigen Divergenz der Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen wĂŒrde, kann keine Rede sein. Offene Rechtsfragen sind – wie auch in anderen Bereichen des Haftungsrechts – zunĂ€chst durch obergerichtliche Rechtsprechung zu klĂ€ren.

Klimaschutz ist öffentliche Aufgabe – das schließt individuellen Schadensausgleich jedoch nicht aus

Ein weiteres Argument des Gesetzentwurfs ist die Annahme, dass Klimaschutz ausschließlich durch staatliche Regulierung erfolgen mĂŒsse. Privatrechtliche Verfahren wĂŒrden demnach versuchen, politische Entscheidungen auf gerichtlichem Weg zu ersetzen. Das ist erstaunlich etatistisch argumentiert und verkennt die freiheitsrechtliche Funktion zivilrechtlicher Haftung. Auch hierzu haben sich unter anderem bereits das OLG Hamm, das Schweizer Kantonsgericht Zug und der italienische Kassationsgerichtshof im Fall Greenpeace Italy et al. v. Eni et al. deutlich geĂ€ußert. Die Gerichte kommen zu dem Schluss, dass Klimahaftungsverfahren staatliche Klimapolitik nicht ersetzen. Sie dienen vielmehr klassisch zivilrechtlichen Zielen: der Durchsetzung individueller Rechte von Personen, die durch konkrete SchĂ€den betroffen sind.

Ebenso klar sind die genannten Gerichte dem Argument entgegengetreten, dass öffentliches Recht und Privatrecht in Konkurrenz miteinander stĂŒnden. Dass der Staat bestimmte TĂ€tigkeiten erlaubt oder reguliert, bedeutet nicht, dass dadurch jede Verantwortung gegenĂŒber individuell GeschĂ€digten entfĂ€llt – zumal die Genehmigung einer Anlage nach dem BImSchG in der Regel gar nicht die Frage von klimaschĂ€dlichen Emissionen abdeckt. Eine Genehmigung beantwortet die Frage, ob ein Verhalten öffentlich-rechtlich zulĂ€ssig ist. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob daraus SchĂ€den fĂŒr Dritte entstehen dĂŒrfen, ohne dass hierfĂŒr eingestanden werden muss. Aus behördlichen Genehmigungen (oder gar der schlichten Abwesenheit einer öffentlich-rechtlichen Regulierung beispielsweise von Treibhausgasemissionen) folgt daher grundsĂ€tzlich keine allgemeine Duldungspflicht Dritter fĂŒr SchĂ€den an ihrem Eigentum oder an ihren sonstigen geschĂŒtzten RechtsgĂŒtern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 395 ff.). Es ist vielmehr gerade Aufgabe des privaten Haftungsrechts, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen derjenigen, die SchĂ€den verursachen, und derjenigen, die von diesen SchĂ€den betroffen sind. Erlaubnisse und Genehmigungen von Behörden schließen eine zivilrechtliche Haftung der SchĂ€diger daher grundsĂ€tzlich nicht aus. Dieses Zusammenspiel ist aus zahlreichen anderen Regelungsmaterien bekannt, etwa dem Produkthaftungsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht (siehe hierzu ausfĂŒhrlich Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159).

Zivilrechtliche KomplexitÀt rechtfertigt keine Privilegierung von KlimaschÀdigern

Die Besonderheit klimabezogener SchĂ€den liegt darin, dass Treibhausgasemissionen global wirken und sich einzelne BeitrĂ€ge zum Klimawandel schwer isolieren lassen. Diese KomplexitĂ€t ist unbestreitbar. Sie bedeutet jedoch nicht, dass bereits eingetretene KlimaschĂ€den nicht im Wege des individuellen Ausgleichs reguliert werden können. Anders als es der Antrag auffĂŒhrt, werden entsprechende SchĂ€den auch gerade nicht durch ein bereits bestehendes, austariertes nationales und internationales Sondersystem geregelt. Bestehende klima- und völkerrechtliche Regelungen zielen in erster Linie auf die Begrenzung kĂŒnftiger Emissionen und die ErfĂŒllung staatlicher Klimaschutzpflichten. DemgegenĂŒber fehlen verbindliche Regelungen zum individuellen Ausgleich bereits eingetretener KlimaschĂ€den. Auch die internationalen Verhandlungen ĂŒber einen Loss-and-Damage-Fonds richten sich bislang vor allem an Staaten, basieren auf freiwilligen Selbstverpflichtungen und decken den tatsĂ€chlichen Bedarf bei weitem nicht ab. Sie schaffen keine individuellen SchadensersatzansprĂŒche fĂŒr Betroffene.

Es liegt also an den Zivilgerichten, bestehende Haftungsprinzipien auf diese neuen Tatsachenkonstellationen anzuwenden – auch das ist die ureigene Aufgabe von Gerichten, wie etwa das Kantonsgericht Zug betonte. Denn zivilrechtliche Haftung war nie auf einfache Schadenskonstellationen beschrĂ€nkt. Viele klassische Haftungsbereiche – von der Arzt- bis zur Produkthaftung – betreffen komplexe KausalzusammenhĂ€nge, zahlreiche Beteiligte und schwierige AbwĂ€gungsfragen (vgl. dazu mit eindrĂŒcklichen Beispielen Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159). Schwierige Fragen der KausalitĂ€t, der Zurechnung und des Schadensumfangs sind keine GrĂŒnde gegen zivilgerichtliche PrĂŒfung, sondern deren eigentlicher Gegenstand.

Der bayerische Entwurf kehrt diese Logik um. Er ersetzt die PrĂŒfung konkreter Verantwortlichkeit durch einen pauschalen Haftungsausschluss. Damit wird keine ausgewogene Lösung fĂŒr eine neue rechtliche Herausforderung geschaffen, sondern die gesamte Last klimabezogener SchĂ€den vollstĂ€ndig den Betroffenen zugewiesen und damit eine bestimmte Gruppe von potenziellen SchĂ€digern – große deutsche Konzerne – grundsĂ€tzlich privilegiert.

Die eigentliche Frage lautet: Wer trÀgt die Kosten der Klimakrise?

Die zur BegrĂŒndung des Entwurfs sowie von Beklagten in den benannten Gerichtsverfahren angefĂŒhrten Argumente – von einer angeblich drohenden Klagewelle ĂŒber eine Überforderung der Gerichte bis hin zum Vorrang staatlicher Klimapolitik – sind im Ergebnis nicht nur wenig ĂŒberzeugend. Sie verschleiern vielmehr die rechtspolitische Frage, um die es eigentlich geht: Wer trĂ€gt die Kosten der Klimakrise? Diejenigen Großemittenten, deren wirtschaftliche TĂ€tigkeit das Klima signifikant angeheizt hat oder Menschen weltweit, die bereits heute unter den katastrophalen Folgen einer Krise leiden, zu der sie selbst nicht nennenswert beigetragen haben? Der bayerische Gesetzesvorschlag beantwortet diese Frage pauschal zugunsten der SchĂ€diger.

Damit reiht sich der Gesetzesvorschlag in die Versuche konservativer bis rechtsradikaler Akteure in Deutschland und weltweit ein, ein zeitgemĂ€ĂŸes Wirtschaftsmodell, das der Klimakrise Rechnung trĂ€gt, zu verhindern. Gleichzeitig haben Gerichte und Gesetzgeber in den letzten 15 bis 20 Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene Regelungen entwickelt, die Unternehmen zunehmend fĂŒr die Ausbeutung von Umwelt und Menschen sowie fĂŒr ihren Beitrag zur Klimakrise in die Haftung nehmen. Auch hier geht es um die Frage, ob Unternehmen fĂŒr die tatsĂ€chlichen – ökologischen und sozialen – Kosten ihrer TĂ€tigkeit rechtlich Verantwortung tragen. Im Mittelpunkt steht die Reintegration von Kosten, die transnationale Unternehmen durch die Schaffung komplexer Produktionsprozesse ausgelagert haben und die bisher von der Allgemeinheit oder Dritten getragen werden mĂŒssen. Ein vollstĂ€ndiger Ausschluss zivilrechtlicher Klimahaftung wĂŒrde diese Entwicklung konterkarieren. Er wĂŒrde das Signal senden, dass gerade bei einer der grĂ¶ĂŸten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit diejenigen, die von ihren Folgen am stĂ€rksten betroffen sind, keinerlei Rechtsschutz erlangen können. Damit schĂŒtzt der bayerische Vorstoß nicht vor einer vermeintlichen Überforderung des Rechtsstaats, sondern wĂŒrde denjenigen den Rechtsschutz entziehen, die die Kosten der Klimakrise bereits heute tragen.

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SAFE and Italy’s Hesitation

On 28 July 2026, before the joint Foreign Affairs and Defence Committees of the Chamber of Deputies and the Senate, Italian Foreign Minister, Antonio Tajani, announced that the government had “decided to use SAFE, requesting an intervention of 14.9 billion euros by the end of the year”. He corrected himself within hours: the 14.9 billion had merely been “booked”, representing a ceiling, and Italy would probably draw six, seven, eight or nine billion euros. Defence Minister, Guido Crosetto, added that the SAFE (Security Action for Europe) decision is a “technical” one, an alternative to issuing treasury bonds, and that the genuinely political choice is the budgetary deviation that the Houses of Parliament will be asked to authorise. A senator from the governing Legue party, then, recalled that it is up to the Legislature to decide whether, and when, to use those funds, while that “booking” is merely an expression of interest.

This episode sheds light on an underlying structural issue: the European Union (EU) built SAFE, its fastest defence-financing instrument, on a legal basis (Article 122 TFEU) that bypassed the European Parliament (EP). However, SAFE is now delayed by precisely the kind of domestic parliamentary budget procedures that its legal basis allowed the Union to avoid in Brussels.

Budgetary sovereignty, we argue, is not a residue of national sovereignty to be overcome on the path toward the common defence. It is the key variable that determines whether common defence is financially feasible at all and above all it is the condition of its democratic legitimacy. Where a Member State (MS) lacks suitable procedures to support a multiannual commitment, funds may formally be allocated yet never effectively committed or disbursed.

Therefore, alongside the an – whether a state may resort to armed force – and the quomodo – how it may do so, constitutional scholarship should attend to quibus opibus bellum alere, that is, with what resources military action is to be financed, and who holds the authority to decide about it.

SAFE Asks Member States To Do Something Their Budgets May Not Allow

Regulation (EU) 2025/1106 (the SAFE Regulation, hereinafter the Regulation), adopted within the ReArm Europe Plan/Readiness 2030, makes up to 150 billion euros in loans available to MSs for joint procurement and investment in the European defence industrial base. Procedurally the scheme mirrors the Recovery and Resilience Facility (RRF): MSs submit national investment plans, the Commission assesses them, and the Council adopts implementing decisions. The two instruments diverge, though, in legal basis and institutional design: RRF rests on Article 175(3) TFEU; SAFE on Article 122 TFEU, which empowers the Council to adopt emergency economic measures on a Commission proposal, but without the involvement of the EP.

The EP, albeit supporting the substance, challenged the legal basis of SAFE. On 20 August 2025 it brought an action for annulment before the Court of Justice (Case C-560/25, Parliament v Council), arguing that SAFE does not meet the exceptional circumstances that Article 122 TFEU requires, and asking the Court to annul the Regulation while maintaining its effects until a substitute measure enters into force. Commissioner Kubilius has reassured capitals that a negative ruling would not automatically suspend the scheme. The reassurance is telling: everyone expects the instrument to outlive the issue of its own legality.

Two aspects of SAFE are relevant. First, it provides loans rather than grants, on favourable terms and with a long maturity, so the amounts count as national public debt and remain subject to domestic fiscal rules. In this sense, Minister Crosetto’s description of SAFE as an alternative to issuing Italian government bonds is technically correct if one looks solely at the funding structure. It does not extend to the governance dimension, since SAFE loans are embedded in an EU‑level framework with its own timetable, conditionalities and political constraints, which domestic issuance does not replicate. Second, SAFE rests on the assumption that MSs possess the fiscal and institutional capacity to commit to a multiannual procurement path. In other words, it assumes a domestic financing architecture that falls outside the mechanism the Regulation itself establishes.

Italy’s Annual Budget Against SAFE’s Multiannual Logic

Nineteen MSs submitted national defence investment plans by 30 November 2025, Italy among them, with an allocation of 14.9 billion euros confirmed in the Commission’s January 2026 proposal. However, by the end of May 2026 only five MSs had actually signed loan agreements with the Commission: Belgium, Croatia, Lithuania, Poland and Romania. Poland, the largest beneficiary with 43.7 billion euros, had by then also become the first MS to receive money, drawing 6.6 billion in pre-financing. Italy has still not signed, and two months later its Foreign Minister was still describing the allocation as a mere reservation and its Defence Minister was still deferring the decision to the end of the year.

Brussels has made it clear that this timetable does not work. A Commission spokesperson observed that waiting until December for the Italian signature “is not a suitable timing”, because if Italy were to accept less than the 14.9 billion allocated, the Regulation sets a legal deadline requiring the Commission to redraw the plan and reallocate the funds within the year. The European instrument thus follows a timetable that does not align with the logic of the national budget cycle.

Nor is the parliamentary passage straightforward on either side. Within the governing coalition, the Ministry of Defence has pressed for the loans, whereas the Ministry of the Economy has resisted them. On the opposition side, parties are equally divided: the Democratic Party supports SAFE considering it as the instrument closest to genuine European defence coordination; by contrast, the Five Star Movement and the Greens and Left Alliance oppose defence expenditure as such.

Unlike other systems, Italy finances defence through the ordinary annual budget, within a politically fragmented parliamentary system and under EU fiscal constraints made particularly stringent by a high debt-to-GDP ratio. The Documento programmatico pluriennale per la difesa provides a planning framework, but it does not bind future financial years. According to NATO estimates, Italian defence spending stood at 1.49 per cent of GDP in 2024; meeting the agreed targets would require an additional 10-11 billion euros annually, to be sustained across successive parliamentary terms, with no legal mechanism shielding them from renegotiation in each annual budget.

This is why, in Italy, the SAFE issue shifts from defence policy to fiscal governance, and the crucial political moment is the parliamentary vote authorising the budgetary deviation rather than the submission of the loan request. From this perspective, the insistence on the prerogatives of the Houses is a restatement of ordinary constitutional arrangements rather than a tactical position: Article 81 of the Italian Constitution routes every euro through parliamentary authorisation, and no European allocation displaces that requirement. What SAFE suggests is that a state lacking a dedicated multiannual financing instrument cannot translate a European allocation into a national commitment at the pace expected by the EU. Instead, it must do so one budget cycle at a time.

Six Models, Three Configurations, One Recurring Tension

The comparison we develop in a forthcoming study covers six systems and yields six distinct models of defence financing, arranged along a continuum of decreasing legal and temporal rigidity.

France sits at the rigid end. Its loi de programmation militaire sets a 413.3 billion euros spending trajectory for 2024-2030 in an ordinary statute that binds no subsequent finance act but makes departure politically costly. Moreover, a centralised procurement agency gives Brussels a single interlocutor. Germany moved the issue into the Constitution, first exempting the 100 billion euros Sondervermögen from the debt brake in 2022, and then, in March 2025, removing defence spending above 1 per cent of GDP from the brake. On both occasions, the amendment required the highest parliamentary consensus, a two-thirds majority, and paired the new fiscal space with dedicated Bundestag oversight. Poland reached the highest spending level within the Alliance, above 4 per cent of GDP, through the ordinary budget and a statutory support fund administered by the state development bank, without any constitutional amendment. Denmark secures a ten-year planning horizon through the Forsvarsforlig, a flexible and renegotiable cross-party agreement. Italy and Austria close the series relying on the ordinary annual budget; Austria holding expenditure structurally low under constitutional neutrality.

These six models can be further reduced to three configurations.

The first group is characterised by stable multiannual programming, as in France and Denmark, which replicate domestically the long-horizon logic assumed by SAFE and can engage with it without institutional friction.

The second group includes systems that have passed constitutional amendments for defence, with Germany as the only complete example, where fiscal space was obtained at the highest parliamentary consensus required for constitutional amendment.

The third group encompasses the systems lacking both dedicated programming and constitutional amendments. In these cases the speed of adjustment depends not on legal instruments but on contingent political factors: threat perception in Poland, coalition cohesion in Italy, the constitutional significance of neutrality in Austria.

Poland is the case that challenges the obvious inference. The highest level of defence spending in the Alliance was reached without constitutional amendments, but on the basis of an ordinary statute, the 2022 Homeland Defence Act, a fund of statutory rank, and a cross-party consensus driven by the perception of the Russian threat. Therefore, this case suggests that dedicated financial instruments do not produce speed. What they produce is predictability of the trajectory and stability of multiannual commitments within a coherent framework of decision and oversight. The financial variable bears less on the intensity of adjustment than on its sustainability over time and its legitimation.

The Same Friction, Twice

Strategic urgency acts as a vector of power concentration: invoked as a condition of decision-making efficiency, it shifts prerogatives towards the executive and compresses those of representative institutions. The pattern recurs at both levels of the European legal space: within the MSs in the relationship between executives and legislatures over the allocation of resources, and within the Union in the choice of Article 122 TFEU and in the resulting litigation before the Court of Justice.

None of the examined systems removes defence financing from representative bodies. Germany acted by constitutional amendment, through the highest parliamentary consensus that the procedure demands. France legislates its trajectory. Denmark negotiates it across political parties. The Italian Houses of Parliament vote on it annually. Ultimately, even where executives enjoy the widest margins, military expenditure remains tied to parliamentary approval as a condition of its validity. Our claim is that there is an irreducible core of parliamentary legitimation of defence spending, and that no model of common defence built for maximum decisional speed can render it irrelevant.

The EU has not yet found the equilibrium point. The recourse to Article 122, the EP’s action for annulment, and the continued reliance on off-budget instruments such as the European Peace Facility in supporting Ukraine all reproduce, at the Union level, the friction between executive responsiveness and representative legitimation that is replicated across the MSs. Italy’s unsigned loan agreement is an example of what this friction looks like when it reaches the final stage.

Coordination Rather Than Uniformity

None of these models can be transplanted wholesale since each reflects its own legal culture and constitutional framework. The French programming statute presupposes a semi-presidential system built around executive primacy. The German special fund presupposes a constitutional culture in which amending the Basic Law is a genuinely available instrument of adaptation. The Danish agreements presuppose a consensual tradition that fragmented parliamentary systems cannot manufacture on demand.

Therefore, if a common European defence is to emerge, it will look like a mosaic rather than a uniform institutional form. What is needed is not the harmonisation of national financing regimes but their coordination around common objectives, enabling each MS to undertake commitments that are predictable, verifiable and compatible with its constitutional architecture. The central issue is how to reconcile strategic responsiveness, parliamentary accountability and constitutional pluralism. In its current configuration, SAFE addresses only the first of these concerns.

Seen from this angle, the 14.9 billion euros allocated to Italy and not yet drawn down should not be read as evidence of a country failing to keep up. The Italian experience exemplifies a broader constitutional point: budgetary sovereignty is not an impediment to European defence integration; conversely, it is one of the foundations of its legitimacy. Recognising it as such, rather than treating it as a residual obstacle to be bypassed, is essential for a defence union that is not only operationally effective but also constitutionally sustainable.

The post SAFE and Italy’s Hesitation appeared first on Verfassungsblog.

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