Am 18. Dezember 2025 entschieden sich die europĂ€ischen Staats- und Regierungschefs, der Ukraine ein Darlehen zu gewĂ€hren, das ihre erhebliche FinanzierungslĂŒcke decken soll. Anstatt jedoch die eingefrorenen russischen Vermögenswerte als Reparationsdarlehen zu verwenden, hat sich der EuropĂ€ische Rat entschlossen, das Darlehen durch EU-Anleihen an den KapitalmĂ€rkten zu decken. Diese â in der Sache begrĂŒĂenswerte â Entscheidung fĂŒgt sich in die Chronologie weiterer Programme ein, mit denen die Union in jĂŒngeren Krisenlagen auf Kreditaufnahme am Kapitalmarkt zurĂŒckgegriffen hat. Typologisch lassen sich dabei grob das back-to-back-lending, ein borrow-for-spending (verlorene ZuschĂŒsse) sowie Modelle mit konditionierter RĂŒckzahlung (etwa limited recourse loans) unterscheiden. Gerade diese Typenvielfalt verdeckt jedoch den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Kernkonflikt: Je mehr die RĂŒckzahlungsverantwortung vom EmpfĂ€ngerstaat weg und â faktisch oder rechtlich â auf den EU-Haushalt verlagert wird, desto stĂ€rker nĂ€hert sich die Kreditaufnahme einer eigenstĂ€ndigen Unionsverschuldung an. Jedenfalls nach den MaĂstĂ€ben des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Vorgehen primĂ€rrechtlich aber nicht ohne Weiteres zulĂ€ssig. Denn die vom Gericht betonte Legitimations- und Kompetenzarchitektur setzt eine ratifikationsgebundene ErmĂ€chtigung voraus. Genau daran fehlt es beim Ukraine-Darlehen, soweit dessen Finanzierung ĂŒber EU-Anleihen nicht ausdrĂŒcklich im Eigenmittelbeschluss angelegt ist: Ohne diese Verankerung droht die Kreditaufnahme die vom BVerfG geforderte Einbindung der nationalen Parlamente zu umgehen.
NGEU: Anforderungen an EU-Eigenverschuldung
Der erste relevante PrĂ€zedenzfall war das Programm NextGenerationEU (NGEU). Der EuropĂ€ische Rat hatte im Juli 2020 das NGEU-Programm beschlossen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Covid-19-Pandemie abzumildern. Kern des Projekts war die erstmalige gemeinsame Verschuldung der EuropĂ€ischen Union in Höhe von 750 Mrd. EUR. Es handelte sich dabei um das bislang gröĂte Konjunkturpaket, das je aus dem Unionshaushalt finanziert wurde, sodass die europĂ€ische FiskalkapazitĂ€t durch NGEU massiv ausgeweitet wurde. Vereinfacht lĂ€sst sich NGEU als DreisĂ€ulenmodell beschreiben: Zur Mittelaufnahme ermĂ€chtigt der sog. Eigenmittelbeschluss auf Grundlage von Art. 311 AEUV; die Mittel werden dann ĂŒber das Wiederaufbauinstrument EURI auf Basis von Art. 122 AEUV zugewiesen; und wie die Mitgliedstaaten die Mittel dann verwenden dĂŒrfen, regelt schlieĂlich die sog. Aufbau- und ResilienzfazilitĂ€t.
Das Besondere an NGEU war, dass es erstmals nicht nur um sog. back-to-back-lending ging, also solche Anleiheoperationen, bei denen die EU Anleihen ausgibt und diese dann als Kredit an die Mitgliedstaaten weiterreicht, die diese Darlehen anschlieĂend selbst bedienen. Diese FinanzierungsmaĂnahmen sind fĂŒr die EU haushaltsneutral, da die Schulden letztlich an die Mitgliedstaaten durchgereicht werden. Diese Konstruktion wurde etwa fĂŒr die Programme EFSM (2010) und SURE (2020) gewĂ€hlt. NGEU dagegen sah auch nicht-rĂŒckzahlbare, also verlorene ZuschĂŒsse (grants) an die Mitgliedstaaten vor, die nicht von den Mitgliedstaaten, sondern aus zukĂŒnftigen Eigenmitteln der EU getilgt werden (sog. borrowing for spending). Damit ging es erstmals nicht mehr um eine haushaltsneutrale Finanzierung, sondern um eine âechteâ Eigenverschuldung der EU. Eine solche verbietet das PrimĂ€rrecht zwar nicht, eine ausdrĂŒckliche ErmĂ€chtigung hierfĂŒr enthĂ€lt es aber auch nicht. Mit Blick auf NGEU stellte sich damit entscheidend die Frage, auf welche Kompetenznorm die Union eine solche Verschuldungspraxis stĂŒtzen konnte.
Dieses Kompetenzproblem wurde schlieĂlich auch Gegenstand von Ultra-Vires-Klagen vor dem BVerfG. Die Kommissionsvertretung stĂŒtzte sich auf die Kombination von Art. 122 AEUV, Art. 311 AEUV sowie dem darauf basierenden Eigenmittelbeschluss, was das BVerfG in seinem NGEU-Urteil 2022 zwar im Ergebnis billigte, dabei aber drei Bedingungen fĂŒr die VerfassungsmĂ€Ăigkeit der EU-Verschuldung aufstellte:
Erstens mĂŒsse die Verschuldung sachlich an einen klaren Zweck gebunden sein, der von vornherein feststehen muss und damit eine nachtrĂ€gliche Mittelumwidmung verbietet â dies ist im Rahmen von NGEU mit der ASAP-VO und der RePower-VO aber geschehen.
Zweitens begrenzt das BVerfG die Schuldenaufnahme quantitativ: Die Summe der Kreditmittel dĂŒrfe die Höhe der Haushaltseigenmittel (die anders als Schulden der regulĂ€ren Haushaltskontrolle des EuropĂ€ischen Parlaments unterliegen) nicht ĂŒbersteigen. Die Schuldenfinanzierung mĂŒsse also die Ausnahme bleiben.
Drittens fordert das BVerfG als prozedurale Grenze, dass die EU im Eigenmittelbeschluss explizit zur Kreditaufnahme ermĂ€chtigt wird. Mit anderen Worten: Eine Verschuldungskompetenz der EU lasse sich ohne VertragsĂ€nderung nur dadurch herbeifĂŒhren, dass die Verschuldung konkret im Eigenmittelbeschluss verankert wird. Der Eigenmittelbeschluss ist ein EU-Rechtsakt, der festlegt, wie die EU ihre Einnahmen (âEigenmittelâ) erhĂ€lt und in welcher Höhe sie Mittel von den Mitgliedstaaten abrufen darf. Man kann dieses dritte Kriterium einerseits als eine Art âVorbehalt des Gesetzesâ lesen. Warum sich diese Anforderung gerade aber auch als prozedurale Grenze erweist, wird klar, wenn man in Art. 311 Abs. 3 S. 3 AEUV blickt. Danach mĂŒssen die Mitgliedstaaten den Eigenmittelbeschluss nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren. Dieses Erfordernis verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten im Finanzbereich weiterhin das Letztentscheidungsrecht ĂŒber die Eigenmittel haben. In Deutschland, wie auch in den meisten Mitgliedstaaten, geschieht die Ratifikation auf Grundlage eines Ratifizierungsgesetzes, das der Bundestag bzw. das jeweilige Parlament verabschieden muss. Das prozedurale Kriterium ist damit in letzter Konsequenz demokratisch-legitimatorischer Natur, indem das BVerfG eine RĂŒckkoppelung an den parlamentarischen Willen verlangt.
Freilich bindet diese dreifache Begrenzung der EU-Kreditaufnahme durch das BVerfG die Kommission nicht unmittelbar. Gleichwohl kann eine Missachtung dieser Kriterien die Erfolgsaussichten kĂŒnftiger Ultra-Vires-Klagen gegen EU-Verschuldungsprogramme vor dem BVerfG erheblich erhöhen.
SAFE: Exekutive Fast-track Gesetzgebung
Mit dem Finanzinstrument SAFE (Security Action for Europe), das im Mai 2025 beschlossen wurde, stellt die EU den Mitgliedstaaten rĂŒckzahlungspflichtige Darlehen in Höhe von insgesamt 150 Mrd. Euro fĂŒr die gemeinsame Beschaffung militĂ€rischen Materials zur VerfĂŒgung. Anders als im Fall NGEU steht damit lediglich das haushaltsneutrale back-to-back-lending in Rede (vgl. Art. 9 VO 2025/1106), sodass die drei Kriterien des BVerfG aus seinem NGEU-Beschluss nicht greifen â es handelt sich ja gerade nicht um eine Eigenverschuldung der EU.
Das Programm wird durch eine einfache Verordnung des Rats implementiert, die sich wiederum auf Art. 122 AEUV als Kompetenzgrundlage stĂŒtzt. Seit dem EFSM zeichnet sich zunehmend ab, dass die Kommission mit dem Rat den Art. 122 AEUV inflationĂ€r als allgemeine Kompetenznorm fĂŒr Krisen nutzt. Bereits der Tatbestand des Art. 122 AEUV und das VerhĂ€ltnis des ersten Absatzes (âdrohende wirtschaftliche Schwierigkeitenâ) zum zweiten Absatz (âauĂergewöhnliche Notlagenâ) sind nicht unumstritten; zudem spezifiziert die Kommission fĂŒr SAFE nicht, ob sie Abs. 1, Abs. 2, beide AbsĂ€tze kumulativ oder daneben noch andere Normen (âinsbesondere auf Artikel 122â) heranzieht.
Insbesondere aus demokratischer Sicht ist die Wahl des Art. 122 AEUV als Rechtsgrundlage aber problematisch: Denn Verordnungen auf Basis von Art. 122 AEUV werden typischerweise â und so auch bei SAFE â ohne ordentliches Gesetzgebungsverfahren erlassen, das EuropĂ€ische Parlament ist somit auĂen vor. Um dies nun vom EuGH ĂŒberprĂŒfen zu lassen, hat das EuropĂ€ische Parlament eine Nichtigkeitsklage gegen die SAFE-VO erhoben (Rs. C-560/25), mit welcher es die Wahl des Art. 122 AEUV als Rechtsgrundlage rĂŒgt.
Angesprochen ist damit letztlich ein institutionelles Kompetenzproblem, das mit einem demokratisch-legitimatorischen korreliert. Blickt man auf die zweigleisige Legitimationsstruktur der europĂ€ischen Demokratie, die sich zum einen auf die nationalen Parlamente als Legitimationsressource als erste SĂ€ule, zum anderen aber auch auf das EuropĂ€ische Parlament als ReprĂ€sentationsorgan der UnionsbĂŒrger (Art. 10 Abs. 2 EUV) als zweite SĂ€ule stĂŒtzt, bricht im Fall von SAFE diese zweite SĂ€ule wegen der fehlenden Beteiligung des EuropĂ€ischen Parlaments weg. Dieses Legitimationsdefizit ist nicht unproblematisch, wenn man sich vergegenwĂ€rtigt, dass SAFE auch eine politische Transformation hin zu einer gemeinsamen EU-Verteidigungsfinanzierung markiert. Das ist in der Sache nichts Schlechtes und scheint eine angemessene und nötige Reaktion auf die Bedrohung durch Russland zu sein. Fraglich bleibt aber, ob fĂŒr eine kapitalmarktbasiert finanzierte und industriepolitisch konditionierte gemeinsame RĂŒstungsbeschaffung der exekutiv-geprĂ€gte Krisenmodus wirklich angemessen ist. Dass Verteidigung fortan als Gegenstand einer âemergency governanceâ behandelt wird, die von vornherein auĂerhalb der parlamentarischen Kontrolle steht, erscheint jedenfalls wenig tragfĂ€hig.
Ukraine-Darlehen: EU-Kreditaufnahme ohne mitgliedstaatliche Parlamentsbeteiligung?
Im Januar 2026 hat die Kommission eine Reihe von LegislativvorschlĂ€gen fĂŒr das UnterstĂŒtzungsdarlehen fĂŒr die Ukraine in Höhe von 90 Mrd. Euro angenommen. Im Wesentlichen will die EU das UnterstĂŒtzungsdarlehen auf Art. 212 AEUV stĂŒtzen und aus dem normalen EU-Haushalt (âheadroomâ) finanzieren, wofĂŒr sie den MehrjĂ€hrigen Finanzrahmen Ă€ndern muss (Art. 312 AEUV).
Das UnterstĂŒtzungsdarlehen soll durch eine Kreditaufnahme der EU am Kapitalmarkt finanziert werden. Die Ukraine selbst wird zur RĂŒckzahlung des gewĂ€hrten Darlehens nur dann verpflichtet, wenn Russland Reparationszahlungen an die Ukraine leistet oder die Ukraine Rule-of-Law-Standards verletzt (Art. 20 (j) des Entwurfs). Die Kommission erwĂ€hnt in dem Entwurf explizit, dass das Darlehen als limited recourse loan ausgestaltet sein soll, bei welchem die Kreditgeberin (die EU) nur eingeschrĂ€nkten RĂŒckgriff auf das Vermögen der Kreditnehmerin (die Ukraine) hat. Diese stark konditionierten RĂŒckzahlungsmodalitĂ€ten rĂŒcken das UnterstĂŒtzungsdarlehen in die NĂ€he des borrowing-for-spending nach dem Prototyp NGEU. Denn durch die beschrĂ€nkte RĂŒckzahlungs-KonditionalitĂ€t wird der EU-Haushalt materiell zum PrimĂ€rtrĂ€ger der Last. Mit anderen Worten handelt es sich bei dem UnterstĂŒtzungsdarlehen in der vorgeschlagenen Form de facto um einen verlorenen Zuschuss, sodass das Darlehen â wie bei NGEU â in der Sache letztlich eine Eigenverschuldung der EU ist (diese Einordnung teilt im Ergebnis auch Hanno Kube). Dass sich die EU fĂŒr die Zukunft vorbehĂ€lt, auf die eingefrorenen russischen Vermögenswerte zurĂŒckzugreifen, Ă€ndert hieran nichts, da die Vermögenswerte nicht rechtsverbindlich in den Darlehensmechanismus eingebunden werden, der RĂŒckgriffsvorbehalt also lediglich politisch-unverbindlich bleibt.
Geht man mit dieser Feststellung also so weit, dass diese Art der de facto Eigenverschuldung einer de jure Eigenverschuldung der EU gleichkommt, kommen hier auch die drei Bedingungen des BVerfG ins Spiel. Der Entwurf verzichtet darauf, den Eigenmittelbeschluss zu Ă€ndern, um dort eine erneute ErmĂ€chtigung zur Kreditaufnahme zu verankern. Stattdessen schlĂ€gt die Kommission vor, lediglich durch einfache Verordnung den MehrjĂ€hrigen Finanzrahmen zu Ă€ndern, was jedoch â wie Hanno Kube richtig klarstellt â lediglich die Frage regelt, wie die Haftungsmasse sichergestellt werden soll. Eine ErmĂ€chtigungsgrundlage fĂŒr die Kreditaufnahme und Verschuldung der EU, wie sie das BVerfG fordert, stellt dies nicht dar. Wird der Eigenmittelbeschluss nicht geĂ€ndert, mĂŒssen die Mitgliedstaaten diesen auch nicht gem. Art. 311 Abs. 3 S. 3 AEUV ratifizieren, sodass auch das prozedurale Kriterium des BVerfG unterlaufen wird. WĂ€hrend Rechtsakte nach Art. 212 AEUV zwar zumindest das ordentliche Gesetzgebungsverfahren â inklusive Beteiligung des EuropĂ€ischen Parlaments â durchlaufen, bricht damit die andere LegitimationssĂ€ule ĂŒber die mitgliedstaatlichen Parlamente weg. Die Legitimation allein ĂŒber das EuropĂ€ische Parlament genĂŒgt nach dem BVerfG fĂŒr eine Eigenverschuldung aber gerade nicht, zumal dadurch das vertikale Kompetenzproblem â also ob die EU im VerhĂ€ltnis zu den Mitgliedstaaten zu einer Eigenverschuldung ermĂ€chtigt ist â nicht adressiert wird.
Was bleibt
Die Praxis der EU-Kreditaufnahme gestaltet sich im Ergebnis ambivalent: Auch wenn die Programme aus der politischen Not heraus konzipiert wurden und anerkennenswerte Ziele verfolgen â etwa die Stabilisierung der FinanzmĂ€rkte oder die Kriegsfinanzierung der Ukraine â, liegt aus verfassungsrechtlicher Sicht der Einwand nahe, dass allein der Zweck die Mittel nicht heiligt. Vor diesem Hintergrund lĂ€sst sich â als Ansatz einer stĂ€rkeren Verrechtlichung â folgende Daumenregel formulieren:
(1) Geht es um haushaltsneutrales back-to-back-lending, also eine Kreditaufnahme, die nicht auf eine dauerhafte EU-Eigenverschuldung zielt, stellt sich (nur) ein institutionelles Kompetenzproblem, wenn die Kommission die Kreditaufnahme, wie bei SAFE, EFSM oder SURE, auf die Krisenkompetenz des Art. 122 AEUV stĂŒtzt und damit das EuropĂ€ische Parlament umgeht. Um dieses Kompetenzproblem zu lösen, wĂ€re es erfreulich, wenn der EuGH die vom EuropĂ€ischen Parlament angestrengte Nichtigkeitsklage nutzen wĂŒrde, um Art. 122 AEUV restriktiver auszulegen und so die Kommission zur Wahl einer anderen Rechtsgrundlage zu zwingen. Damit wĂŒrde der EuGH der exekutiv-geprĂ€gten Normsetzung einen Riegel vorschieben. Zugleich wĂŒrde damit dem Problem begegnet, dass die Kommission Art. 122 AEUV zunehmend als allgemeine Generalklausel nutzt.
(2) Will die EU dagegen das am Kapitalmarkt geliehene Geld als verlorenen Zuschuss im Sinne eines borrowing-for-spending an Mitglied- oder Drittstaaten weiterreichen und damit eine Eigenverschuldung begrĂŒnden, muss die Union nach der Rechtsprechung des BVerfG zu einer solchen Verschuldung im Eigenmittelbeschluss explizit ermĂ€chtigt werden. Dadurch wird auch die Beteiligung der nationalen Parlamente ĂŒber das Ratifikationserfordernis sichergestellt.
(3) Gleiches muss fĂŒr limited recourse loans gelten, wenn sie â wie das UnterstĂŒtzungsdarlehen fĂŒr die Ukraine â wirtschaftlich und risikoseitig faktisch auf eine Zuschussfinanzierung hinauslaufen: Denn sobald der EmpfĂ€ngerstaat das Darlehen realistisch nicht mehr aus eigenen Mitteln zurĂŒckzahlen wird, sondern erwartbar oder strukturell die EU und damit letztlich die Mitgliedstaaten einspringen mĂŒssen, wird aus dem âDarlehenâ funktional eine Eigenverschuldung zur Ausgabenfinanzierung. Folgt man dieser funktionalen Betrachtung, ist auch hier maĂgeblich, dass eine solche Konstruktion im Eigenmittelbeschluss ausdrĂŒcklich angelegt sein muss â und damit in letzter Konsequenz die nationalen Parlamente ĂŒber das Ratifikationserfordernis eingebunden werden.
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