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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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On Reviving the 1952 European Defence Community

Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing – and counterintuitive – idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbrini’s tireless efforts in promoting ALCIDE’s ideas have recently stirred – at least in Italy – a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.

What is ALCIDE’s central idea? According to Fabbrini, “in strictly legal terms, the EDC can be brought into operation today—simply with the ratification by two states: France and Italy” (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as “the EDC can enter into force with just two votes—an incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member states” (ibid., 628).

Fabbrini’s core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC – a loss of EU external autonomy – will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.

Some Legal History: From the EDC to the WEU

Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second “foundational” treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the “German problem” by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage France’s fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a “European” army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.

Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union – with Germany’s entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the “Paris Agreements” were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties – “with higher parliamentary majorities than those for EDC ratification” (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the “West” versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the “East”.

The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treaty’s original aim “to take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggression” with the new 1952 EDC aim “to promote the unity and to encourage the progressive integration of Europe”. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on “Forces of Western European Union” further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.

Some International Law: The Vienna Convention on the Law of Treaties

According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:

“A treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and:  (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.”

In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the “German question” as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?

The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).

But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:

“In the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.”

Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC – instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.

There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the “late” ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!

Some European Law: The EDC and the EU Treaties today

Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be “supranational in character” (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the “Commissariat” (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC “Assembly” (Article 31 EDC) and “the Court of Justice of the European Coal and Steel Community” (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.

As regards the “Assembly”, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly “elected on a democratic basis” and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC – so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.

What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a “foundational” Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its “supranational” character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).

Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Court’s envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the “Commissariat” or the “Assembly” for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that – instead of the Commission – operates within the intergovernmental CFSP?

In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.

Some European Politics: Regression or Progression?

For anyone wishing to see more European “autonomy” in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDC’s provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-à-vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate “within the framework of the North Atlantic Treaty” and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: “the competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilities”. Already in 1954, it was this NATO dependence that had – partly – caused the French rejection (Loth, 194).

Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Union’s autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude – even if only temporarily – 21 Member States from discussions about the future of European defence?

Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDE’s proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost – transatlantic – past, Europe might have to chart its own external future and gain more – not less – strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.

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Instrumentalisierte Elternrechte

In ihrem „Regierungsprogramm“ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche RealitĂ€t unzutreffend dar; zudem hĂ€tte die Änderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefĂ€hrliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.

Der Änderungsvorschlag

Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergÀnzen. Dieser soll lauten:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.“

Diesen Vorstoß verknĂŒpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung fĂŒr Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:

„Hinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte ‚Kinderrechte‘ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen – bis hin zur Kindesentziehung.“

Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern „gegen einen ĂŒbergriffigen Staat [
] verteidigen“. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung „die nötige WĂŒrdigung“ erfahren.

Verfassungsrechtlicher RealitÀtscheck

Das „Regierungsprogramm“ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschĂŒtzt. Beides ist unzutreffend.

Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert – unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergĂ€nzen möchte.

Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben „das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder“. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusĂ€tzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem „natĂŒrlichen“ Recht der Eltern. Außerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die „zuvörderst“ den Eltern obliegende.

Kein nennenswerter rechtlicher Mehrwert

Ungeachtet der Frage, wie die LandesverfassungsĂ€nderung im Lichte der auch fĂŒr die LĂ€nder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wĂ€re, hĂ€tte die Änderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a wĂŒrde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt – wenn auch an frĂŒherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wĂŒrde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende StĂ€rkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich nĂ€her an das Grundgesetz angleichen – was nicht erforderlich scheint –, genĂŒgte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergĂ€nzen.

Die Änderung wĂŒrde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr fĂŒr sich stĂŒnden, sondern in direkter systematischer NĂ€he zu den Elternrechten. Das wĂŒrde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in AbwĂ€gungsfĂ€llen zwischen Eltern- und Kinderrechten fĂŒhren. Dennoch ĂŒberwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.

Emotionalisierung elterlicher Rechte

Wenn die Änderung bloß symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich – durch „Emotionalisierung elterlicher Ängste” – als „Verteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheit“ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche SchutzlĂŒcke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte ĂŒberschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen RĂŒckhalt von Ă€ngstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg fĂŒr weitergehende Maßnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese Maßnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die „retrenchment by diversion“-Taktik („Abbau durch Ablenkung“).

Elternrechte als Ablenkungsmanöver

Den Begriff „retrenchment by diversion“ prĂ€gten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetĂ€uschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr RĂŒckhalt treffe. Als vorgetĂ€uschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die StĂ€rkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschĂŒtzt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich fĂŒr Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsĂ€chliches Ziel sei nicht die StĂ€rkung der Elternrechte – die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten –, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten FĂ€llen, in denen die Gesetze die Elternrechte stĂ€rken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie ĂŒber ihre Kinder geben, diese StĂ€rkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklĂ€ren, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.

Elternrechte als gefÀhrliches Instrument

Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begrĂŒndet mit ihnen bzw. ihrer StĂ€rkung Maßnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetĂ€uscht, deren StĂ€rkung. Auch im „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der „retrenchment by diversion“-Taktik zu finden.

Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende „Recht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifen“. Eltern wĂŒrde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt ĂŒber ihre Kinder eingerĂ€umt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoßen wĂŒrde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu fĂŒhren.

Auch bei den PlĂ€nen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die „retrenchment by diversion“-Taktik an. Die AfD will „alle staatlichen Kampagnen und Programme“ zur Sexualerziehung bis zur PubertĂ€t einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklĂ€rt Sexualerziehung folglich bis zur PubertĂ€t zur „DomĂ€ne der Eltern“. Das geht zulasten einer „pluralitĂ€tsorientierte[n] SexualpĂ€dagogik“ – die die AfD ohnehin ablehnt – und stĂ€rkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberĂŒcksichtigt bleibt dabei, dass diese PlĂ€ne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden wĂŒrden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.

KontrÀre PlÀne

Dass die StĂ€rkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im „Regierungsprogramm“: So erklĂ€rt der Landesverband zwar, dass Eltern „[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder [
] das letzte Wort haben“ mĂŒssen und er sich „entschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischen“. Seine schulpolitischen PlĂ€ne laufen dazu aber grĂ¶ĂŸtenteils kontrĂ€r. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenĂŒber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.

Elternrechte, aber nicht fĂŒr alle

Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem „Regierungsprogramm“ anders als andere Eltern oder Kinder.

So sollen Kinder mit Behinderung nach dem „unverzĂŒglich[en] [B]eenden“ des „Experiment[s]“ Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das „Beenden“ der Inklusion wĂŒrde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. FrĂŒhere Wahlprogramme anderer LandesverbĂ€nde sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wĂ€hlen konnten – allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hĂ€ngt freilich vom Angebot inklusionsfĂ€higer Regelschulen ab (dazu hier). Im „Regierungsprogramm“ fehlt diese Option aber ganz. Diese PlĂ€ne bedeuten eine schwĂ€chere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.

Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen AusfĂŒhrungen zu „Hausunterricht“, nĂ€mlich davon, dass Kinder, wozu „[a]uch FlĂŒchtlingskinder“ zĂ€hlen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in „Sonderklassen“ unterrichten. Über Unterricht zuhause verliert das „Regierungsprogramm“ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lĂ€sst offen, ob es mit Kindern, die „in die Schule gehören“, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflĂŒchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die EinfĂŒhrung von „Sonderklassen“ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass „[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorĂŒbergehender ist, solange die Flucht- und VerfolgungsgrĂŒnde bestehen“. Daher will man ihnen „Lerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] [
], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern“. Deswegen sollen möglichst auch „[d]ie LehrkrĂ€fte fĂŒr diese Klassen [
] aus dem Kreis der FlĂŒchtlinge [
] rekrutiert“ werden.

Elternrechte, aber nicht wie versprochen

Zudem tĂ€uscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklĂ€rt gewĂ€hren zu wollen: WĂŒrde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsĂ€chlich in diesem Umfang gewĂ€hren, könnte sie ihre ĂŒbrigen PlĂ€ne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukĂŒnftig die Entscheidung ĂŒber die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der SchĂŒler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter UmstĂ€nden nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einfĂŒhren. Es sollen also LehrkrĂ€fte entscheiden. Anders als diese ĂŒberschĂ€tzten Eltern die Leistung ihres Kindes nĂ€mlich vielfach und es könne daher „nicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlĂ€gt“. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern kontrĂ€r gegenĂŒber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hĂ€tten – entgegen der versprochenen StĂ€rkung der Elternrechte – das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschrĂ€nken.

Fazit

Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder „fĂŒr [die] Kinder“ noch fĂŒr die Eltern – und schon gar nicht fĂŒr alle. Die Landesverfassung will sie nicht Ă€ndern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stĂ€rken. Die Änderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzufĂŒhren und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.

Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob HĂ€rterich und Parissa Rahimian fĂŒr wertvolle Anmerkungen.

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Nicht unangemessen, sondern unangenehm

Am heutigen 5. Mai findet der 34. EuropÀische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen statt. Ein guter Zeitpunkt, um genauer hinzusehen, wie es um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen1) in Deutschland aktuell steht.

Fragt man Sozial- und BetroffenenverbĂ€nde, steht es zumindest um die Gleichstellungsgesetzgebung schlecht. Jahrelang ignorierte die Politik die erheblichen Nachbesserungsbedarfe (s. Evaluationsbericht 2022, S. 344 ff.) des 2002 erstmals eingefĂŒhrten Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Februar hat die Bundesregierung nun endlich einen Reformvorschlag aus der Feder des BMAS vorgelegt. Auf den ersten Blick verfolgt der Entwurf ein lĂ€ngst ĂŒberfĂ€lliges Ziel: 17 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland soll das Benachteiligungsverbot fĂŒr Menschen mit Behinderungen endlich auch im privaten Sektor gelten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass der Entwurf das Ziel einer zugĂ€nglichen und diskriminierungsfreien Privatwirtschaft verfehlt.

Das Behindertengleichstellungsrecht im Überblick

Unionsrechtlich verbietet Art. 21 GRC Diskriminierungen wegen einer Behinderung, wĂ€hrend Art. 26 GRC den besonderen Schutzauftrag fĂŒr Menschen mit Behinderungen hervorhebt. Die BeschĂ€ftigungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) und der European Accessibility Act (RL (EU) 2019/882) konkretisieren diesen Schutz sekundĂ€rrechtlich. Eine umfassende horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie (Vorschlag der Kommission KOM(2008) 426) steht jedoch weiterhin aus.

Auf nationaler Ebene existiert seit 1994 mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein ausdrĂŒckliches, verfassungsrechtliches Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen. Wer diese Personengruppe ist, definiert die Verfassung nicht. SpĂ€testens seit der Ratifizierung der UN-BRK ist Behinderung als gesellschaftlich geprĂ€gtes PhĂ€nomen anzuerkennen (sogenannter Paradigmenwechsel): Die Zuschreibung als „behindert“ entsteht aus einer Wechselwirkung zwischen Menschen mit einer (lĂ€ngerfristigen) gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung und der Interaktion mit der von Menschen gestalteten Umwelt, die in einer TeilhabeeinschrĂ€nkung resultiert. Eine Person ist also nicht behindert, sondern wird durch eine nicht barrierefreie Umwelt und einstellungsbedingte Barrieren an der vollen und selbstbestimmten Teilhabe ge- und damit behindert.

Das BGG konkretisiert seit 2002 dieses verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot insbesondere fĂŒr den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung und hat das moderne VerstĂ€ndnis von Behinderung mit § 3 BGG fĂŒr das öffentliche Recht des Bundes verankert. Das erklĂ€rte Ziel des BGG – den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung und der StĂ€rkung ihrer selbstbestimmten Teilhabe in unserer Gesellschaft – wird maßgeblich durch die Förderung von Barrierefreiheit umgesetzt. Mit § 4 BGG wird Barrierefreiheit fĂŒr das Bundesrecht erstmals einheitlich definiert und löst Begriffe wie „behindertengerechte“ oder „behindertenfreundliche“ Sondergestaltung der Umwelt ab. Barrierefreiheit i.S.d. BGG verlangt eine Gestaltung der Umwelt, die im Sinne eines „universal Design“2) möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann. Sie fordert eine grundsĂ€tzliche Auffindbarkeit, ZugĂ€nglichkeit und Nutzbarkeit der Umwelt ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.

Neben den Begriffen „Behinderung“ und „Barrierefreiheit“ definiert das BGG in § 7 Abs. 2 BGG auch „angemessene Vorkehrungen“ und stellt klar, dass eine Versagung solcher ebenfalls eine Benachteiligung darstellt. Wo im Einzelfall also keine ZugĂ€nglichkeit (etwa durch barrierefreie Gestaltung) fĂŒr eine Person mit Behinderung gegeben ist, mĂŒssen dialogisch mit der betroffenen Person diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die „geeignet und erforderlich sind, um zu gewĂ€hrleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausĂŒben kann“, soweit sie den Verpflichteten „nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig oder unbillig belasten“. Im Gegensatz zu generalisierenden Barrierefreiheitsvorschriften wirken angemessene Vorkehrungen also individualisiert, wobei die ÜbergĂ€nge fließend sein können. FĂŒr wen aber gelten diese Anforderungen?

Behindertengleichstellung im öffentlichen und privaten Raum

Das BGG ist in der Rechtswissenschaft und -praxis relativ unbekannt, obwohl es fĂŒr Behörden extrem relevant ist (Evaluationsbericht 2022, S. 345). Das könnte auch damit zu tun haben, dass dessen Anwendungs- und Geltungsbereich nicht leicht zu durchschauen ist.

In seiner aktuellen Fassung verpflichtet das BGG ĂŒberwiegend TrĂ€ger der öffentlichen Gewalt des Bundes sowie solche des Landes, wenn sie Bundesrecht ausfĂŒhren. Landesbehörden in anderen Konstellationen und Kommunen werden durch die BGGs der einzelnen LĂ€nder verpflichtet. FĂŒr die öffentlich-rechtliche Barrierefreiheit existieren daneben zahlreiche sektorale einfach-gesetzliche und untergesetzliche Ausgestaltungen, z.B. in Gerichtsordnungen, dem Bauordnungsrecht der LĂ€nder oder dem Hochschulrecht.

Auch im Privatrecht bestehen sektorale Barrierefreiheitsvorschriften, z.B. im Miet- und Arbeitsrecht. Vereinzelt richten sich auch im BGG Normen an die Privatwirtschaft. Dazu gehört etwa § 12e BGG, der – parallel zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – den diskriminierungsfreien Zutritt mit Assistenzhund zu Arztpraxen oder LadengeschĂ€ften regelt. Daneben können das AGG und das noch junge BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG) greifen, das den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt – letzteres etwa fĂŒr Webshops privater Dienstleister:innen.

Die Privatwirtschaft ist derzeit jedoch nicht umfassend einfachgesetzlich zur Einhaltung des Benachteiligungsverbotes verpflichtet. Eine solche Pflicht ist aus menschenrechtlicher Perspektive jedoch geboten und lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig. Erst 2021 hat der Gesetzgeber mit § 12e BGG eine ausdrĂŒckliche Regelung außerhalb des Anwendungsbereiches des AGG geschaffen, die private Akteure an das Benachteiligungsverbot bindet – im Anschluss an die „Assistenzhunde-Entscheidung“ des BVerfG (Beschluss vom 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18, dazu auch hier). Dabei ist Deutschland bereits seit 2007 gemĂ€ĂŸ Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) UN-BRK dazu verpflichtet, schrittweise alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auch durch private Unternehmen zu beseitigen. 2023 kritisierte der UN-Fachausschuss fĂŒr die Rechte von Menschen mit Behinderungen Deutschlands UntĂ€tigkeit (UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/2-3). Er forderte Deutschland dazu auf, die Konventionsrechte auf alle privaten Akteure auszuweiten, die GĂŒter und Dienstleistungen fĂŒr die Allgemeinheit anbieten und entsprechende wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen (Ziff. 12a)).

Der Regierungsentwurf

Genau hier soll die Reform des BGG nun ansetzen: Nach § 7 Abs. 2 BGG-E dĂŒrfen Unternehmen „Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit [
] GĂŒtern und Dienstleistungen nicht benachteiligen“, wenn sie „der Öffentlichkeit zur VerfĂŒgung stehende bewegliche GĂŒter [
] oder Dienstleistungen“ anbieten oder erbringen. Anders als beim BFSG fehlt eine Ausnahme fĂŒr sog. Kleinstunternehmen. So weit, so erfreulich. Doch der Entwurf enthĂ€lt mehrere EinschrĂ€nkungen, die die vorgesehenen Pflichten nach dem BGG-E zugunsten der Unternehmen deutlich relativieren.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BGG-E liegt eine Benachteiligung u.a. dann vor, wenn „Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrĂ€chtigt werden.“ Diese Formulierung entspricht der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den besonderen GleichheitssĂ€tzen aus Art. 3 Abs. 3 GG: Eine Ungleichbehandlung wegen der dort aufgezĂ€hlten Merkmale kann lĂ€sst sich nur durch zwingende GrĂŒnde und unter strikter VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung rechtfertigen. In § 7a Abs. 2 BGG-E sieht der Gesetzesentwurf fĂŒr Unternehmen jedoch eine erheblich niedrigere Rechtfertigungsschwelle vor: Ungleichbehandlungen sind danach bereits zulĂ€ssig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Damit können grundsĂ€tzlich alle betrieblichen oder organisatorischen ErwĂ€gungen sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit und PraktikabilitĂ€t eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, solange sie nicht willkĂŒrlich erscheinen und einer PlausibilitĂ€tskontrolle standhalten. An dieser HĂŒrde wird kaum ein Unternehmen scheitern, selbst wenn der wirtschaftliche oder tatsĂ€chliche Aufwand fĂŒr ZugĂ€nglichkeit nur marginal wĂ€re. Denn Regelbeispiele, wie sie etwa § 20 Abs. 1 S. 2 AGG vorsieht und die dort zu einer faktischen Verengung der RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒhren, kennt der BGG-E nicht.

Bereits in der VerbĂ€ndebeteiligung zum gleichlautenden Referentenentwurf haben die Deutsche Vereinigung fĂŒr Rehabilitation und das Deutsche Institut fĂŒr Menschenrechte die VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit dieser Regelung bezweifelt (s. Stellungnahme des DVfR, S. 8 und des DIMR, S. 9). Denn das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen als Teil der objektiven Wertordnung im Zivilrechtsverkehr berĂŒcksichtigt werden muss und der Staat nach dem Willen des verfassungsĂ€ndernden Gesetzgebers eine besondere Verantwortung fĂŒr Menschen mit Behinderungen trĂ€gt (s. etwa Treppenlift-Entscheidung, 1 BvR 1460/99, Rn. 20). Zudem ist der verfassungsrechtliche Maßstab im Lichte der UN-BRK zu bilden. Diese verpflichtet die Vertragsstaaten gem. Art. 4 Abs. 1 lit. e) dazu, einen geeigneten Schutz vor Diskriminierung durch Private zu gewĂ€hrleisten und zu fördern. Doch das bloße WillkĂŒrverbot, das der Entwurf statuiert, wird Menschen mit Behinderungen keinen tatsĂ€chlichen – und damit auch keinen geeigneten – Zugewinn an Zugangsgerechtigkeit bringen.

Pauschale UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit angemessener Vorkehrungen?

Relativierungsmuster dieser Art durchziehen den gesamten Entwurf: Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGG-E soll eine Benachteiligung auch dann vorliegen, wenn „einem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die fĂŒr den Verpflichteten keine unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige und unbillige Belastung darstellen, versagt werden“. Beispiele fĂŒr solche angemessenen Vorkehrungen bei der Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen können etwa sein: Eine Workshopleitung liest einer Person mit Sehbehinderung wichtige Seminarhinweise vor; eine angestellte Person kommt zur TĂŒr, um diese zu öffnen; eine Wartenummer wird laut ausgerufen, anstatt sie nur auf einem Bildschirm anzuzeigen. Satz 2 des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-E nimmt dieser Bindung an das Benachteiligungsverbot jedoch einen Großteil ihrer praktischen Wirkung, denn „fĂŒr Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen VerĂ€nderungen sowie Änderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen als unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige und unbillige Belastung“. Dies ist dogmatisch Ă€ußerst schwer nachvollziehbar, da angemessene Vorkehrungen ihrem Wesen nach eine einzelfallbezogene AbwĂ€gung erfordern (vgl. Art. 2 UN-BRK und Art. 5 Abs. 3 UN-BRK). Der Regierungsentwurf gewichtet demgegenĂŒber pauschal zugunsten der Unternehmen. Auch kleine und kostengĂŒnstige Änderungen – ein akustisches Signal einfĂŒhren, eine Beschilderung mit Piktogrammen oder in Braille anbringen, eine vorhandene Softwareeinstellung zur TextvergrĂ¶ĂŸerung aktivieren – fingiert der Entwurf fĂŒr Unternehmen stets als unzumutbar. Auch hier wirft die Regelung verfassungsrechtliche Fragen auf, gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bindung Privater an das Benachteiligungsverbot und an das Gebot angemessener Vorkehrungen.

Zudem schafft der Entwurf hier erhebliche Rechtsunsicherheiten. Bei baulichen VerĂ€nderungen und Änderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen stellt sich die Frage, wie sich angemessene Vorkehrungen und zahlreiche sektoral ausdifferenzierte privatrechtliche Barrierefreiheitsregelungen abgrenzen lassen, z.B. im Recht der Produktsicherheit, im Anwendungsbereich des BFSG oder bei bereichsspezifischen Sicherheitsnormen: Wann handelt es sich um gebotene Maßnahmen zur Barrierefreiheit, wann um unangemessene Vorkehrungen? Auch zivilrechtliche GrundsĂ€tze wie Treu und Glauben oder vertragliche Sorgfaltspflichten könnten Abgrenzungsfragen aufwerfen, sobald GĂŒter und Dienstleistungen im Einzelfall angepasst werden.

Wirkungsloser Rechtsschutz

Der Entwurf schrĂ€nkt außerdem die Rechtsdurchsetzung ein. Selbst wenn trotz der bloßen WillkĂŒrkontrolle und der pauschalen UnverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsfiktion eine private Verletzung des Benachteiligungsverbotes vorliegt, kann gem. § 7b Abs. 3 BGG-E gerichtlich ausschließlich die (nicht vollstreckbare) Feststellung des Verstoßes verlangt werden. Somit drohen diskriminierenden Unternehmen weder UnterlassungsansprĂŒche noch keine Schadensersatzforderungen. Überaus fraglich ist, wie dieses Ergebnis mit Blick auf generelle zivilrechtliche Haftungsfolgen oder solche aus dem Verbraucherschutzrecht (inkl. BFSG) zu werten ist. Hinzu kommt: Die Ausschlussfrist gem. § 7b Abs. 1 BGG-E betrĂ€gt – korrespondierend zur Reform des § 21 Abs. 5 S. 1 AGG-E – nur vier Monate, und eine Beweislastumkehr wie die aus § 22 AGG fehlt vollstĂ€ndig, obwohl diese im Referentenentwurf noch enthalten war.

Absage fĂŒr mehr Barrierefreiheit und Teilhabe in der Privatwirtschaft

Von den Versprechungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft besser zugĂ€nglich zu machen, bleibt im Regierungsentwurf des BGG wenig ĂŒbrig: ein stark eingeschrĂ€nktes Benachteiligungsverbot, das auf wirkungslose Rechtsschutzmöglichkeiten trifft. Dies kritisieren auch VerbĂ€nde und Betroffenenorganisationen. Ohne eine positive, sanktionsbewĂ€hrte und gerichtlich durchsetzbare Pflicht der Privatwirtschaft, Barrierefreiheit zu gewĂ€hrleisten und tatsĂ€chlich alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dĂŒrften die menschenrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Diskriminierungsschutz gegenĂŒber Privaten verfehlt werden.

Der Gesetzgeber sollte daher zumindest die RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr Ungleichbehandlungen durch Unternehmen konkretisieren. Statt bauliche VerĂ€nderungen sowie Änderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen pauschal als „unangemessen“ zu fingieren, sollte er nachvollziehbare und ĂŒberprĂŒfbare AbwĂ€gungsmaßstĂ€be ersetzen. Damit der Diskriminierungsschutz gegenĂŒber der Privatwirtschaft nicht faktisch leerlĂ€uft, sollte Betroffenen im Falle einer Benachteiligung zudem ein Anspruch auf angemessene EntschĂ€digung eingerĂ€umt werden, der auch effektiv gerichtlich durchsetzbar ist.

Bessert der Gesetzgeber an diesen Stellen nicht nach, bliebe es im Gesetzgebungsverfahren bei einer rein kosmetischen Korrektur der bestehenden Situation, die zudem anspruchsvolle Abgrenzungsfragen aufwirft. Die Bundesregierung hatte die erste Aussprache zur Reform im Bundestag, die ursprĂŒnglich fĂŒr Mitte April vorgesehen war, kurzfristig abgesagt. Zwar steht die Reform nun fĂŒr den 7. Mai auf der Tagesordnung. Doch durch die zwischenzeitliche Verschiebung drohte selbst die symbolpolitische Wirkung eines verbesserten Diskriminierungsschutzes verloren zu gehen.

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↑1 In diesem Beitrag verwende ich den Begriff Menschen mit Behinderungen. Bezeichnungen fĂŒr diese Personengruppe unterliegen fachlichen, politischen und gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen. Teilweise werden andere (Selbst-)Bezeichnungen bevorzugt. Die in diesem Text gewĂ€hlte Terminologie bezieht sich auf die Formulierungen der einschlĂ€gigen Gesetzestexte und -materialien, auf die Bezug genommen wird.
↑2 Deinert/Welti SWK Behindertenrecht, 2. Auf. 2022, Stichwort „Universelles Design“.

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