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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch

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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Lichttherapie bei Krebs: Europa etabliert neuen hoffnungsvollen Behandlungsansatz

Die Zahl der Krebsdiagnosen scheint weltweit keinen RĂŒckgang zu zeigen – im Gegenteil: Besonders alarmierend ist der starke Anstieg bei jĂŒngeren Menschen. WĂ€hrend Krebs im Alter zwischen 20 und 39 Jahren frĂŒher eine seltene Ausnahme war, wird er laut Beobachtungen aus den USA (zum Beispiel aus Florida) zunehmend zur traurigen NormalitĂ€t, mit einem Anstieg der Diagnoseraten um etwa 15 Prozent zwischen 2010 und 2020 und jĂ€hrlichen ZuwĂ€chsen von rund zwei Prozent.

Ähnlich zeichnet sich in LĂ€ndern mit hohem Einkommen wie Deutschland und den USA ein klarer Trend nach oben bei Menschen unter 50 Jahren ab – insbesondere bei Brustkrebs, Darmkrebs, Lymphomen, BauchspeicheldrĂŒsenkrebs und anderen Formen. Eine Studie, veröffentlicht in der Fachzeitschrift BMJ Oncology, dokumentiert zwischen 1990 und 2019 einen Anstieg der FrĂŒhstadium-Inzidenz um 79 Prozent und der krebsbedingten TodesfĂ€lle um 28 Prozent in dieser Altersgruppe.

Die konventionelle Chemotherapie bleibt trotz alledem der Standard in vielen Behandlungsprotokollen – dabei ist sie extrem nebenwirkungsreich und belastet den Körper massiv. AuffĂ€llig ist, dass es keine placebo-kontrollierte Studie gibt, die ĂŒberzeugend belegen wĂŒrde, dass Chemotherapie bei den meisten fortgeschrittenen Krebsarten einen klaren Überlebensvorteil gegenĂŒber Nichtstun (oder rein palliativer Best Supportive Care) bringt; viele Zulassungen und Vergleiche basieren auf indirekten oder unreifen Überlebensdaten, Surrogatmarkern oder Vergleichen mit anderen Therapien statt mit gar keiner aktiven Behandlung (siehe dazu etwa das Werk «FragwĂŒrdige Chemotherapie» von Ralph W. Moss oder auch mein Buch «Die Zukunft der Krebsmedizin», Unterkapitel «Die â€čHeilige Kuhâ€ș Chemotherapie – Giftkur ohne Nutzen»).

Umso bedeutender erscheint vor diesem Hintergrund eine neue Entwicklung aus Europa: Erstmals wurde ein klinischer Leitfaden zur Photobiomodulation (PBM, auch Low-Level-Laser-Therapie oder Rotlicht-/Nahinfrarot-Lichttherapie) in der Krebsversorgung etabliert. Ein aktueller Beitrag, veröffentlicht auf Mercola.com, beschreibt diesen Leitfaden als wichtigen Schritt, um Lichttherapie gezielter in der Onkologie einzusetzen.

Die PBM wird dabei als eine lichtbasierte Therapie beschrieben, die mit spezifischen WellenlĂ€ngen arbeitet, um mit Körpergewebe zu interagieren, die ZellaktivitĂ€t ohne WĂ€rme zu beeinflussen und die Genesung sowohl im medizinischen als auch im allgemeinen Wellnessbereich zu unterstĂŒtzen. Und wie klinische Studien belegen, ist die PBM besonders gut zur Behandlung von oraler Mukositis und strahlenbedingten HautschĂ€den geeignet – zwei hĂ€ufige Krebskomplikationen, die das Essen, Sprechen und die Fortsetzung der Therapie beeintrĂ€chtigen können.

Über die Krebsbehandlung hinaus wurde PBM auch in Studien zur Wundheilung, Nervenschmerzen, Regeneration des Bewegungsapparates, Hautgesundheit und Haarausfall untersucht. Konsensstudien bestĂ€tigen die Sicherheit der PBM bei korrekter Anwendung. Und sie wird auch zur Linderung schwerer Nebenwirkungen konventioneller Therapien (Mukositis, Dermatitis, Fatigue, Neuropathie) eingesetzt. Damit kann sie die LebensqualitĂ€t von Patienten spĂŒrbar verbessern und Chemo- und Strahlentherapie vertrĂ€glicher machen.

Manche Experten sehen in der Methode zudem Potenzial, entzĂŒndliche Prozesse zu modulieren und indirekt das Tumor-Mikromilieu positiv zu beeinflussen – wenngleich sie keine alleinige Krebstherapie darstellt und weitere Forschung nötig ist. Angesichts steigender Fallzahlen gerade bei JĂŒngeren und der hohen ToxizitĂ€t vieler Standardtherapien könnte die evidenzbasierte Integration von Photobiomodulation eine sinnvolle, nebenwirkungsarme ErgĂ€nzung darstellen, die Betroffenen mehr Optionen und bessere LebensqualitĂ€t bietet.

Die PBM erscheint derweil auch fĂŒr andere Erkrankungen interessant. So wird sie als neuer wirksamer Therapieansatz fĂŒr die trockene Form der altersbedingten Makuladegeneration (AMD) diskutiert. Bei der AMD handelt es sich um eine Netzhaut-Erkrankung, die vor allem altersabhĂ€ngig ist und ab dem 60. Lebensjahr sehr hĂ€ufig auftritt. Die altersbedingte Makuladegeneration ist die hĂ€ufigste Ursache fĂŒr Erblindung.

Eine Ursachentherapie stellt die PBM freilich auch nicht dar. In diesem Zusammenhang berichtete Fox News kĂŒrzlich, dass «sich fast 40 Prozent aller Krebserkrankungen durch drei Änderungen des Lebensstils verhindern lassen». Diese sind:

  • Rauchen aufgeben (oder gar nicht erst anfangen): Tabakrauchen soll der mit Abstand grĂ¶ĂŸte modifizierbare Risikofaktor sein und global zu etwa 15 Prozent der neuen KrebsfĂ€lle beitragen.
  • Alkoholkonsum so weit wie möglich reduzieren: Alkohol ist mit rund drei Prozent der neuen FĂ€lle verbunden.
  • Gesundes Körpergewicht anstreben (durch ausgewogene ErnĂ€hrung und regelmĂ€ĂŸige körperliche AktivitĂ€t): Übergewicht und Bewegungsmangel gehören zu den weiteren großen Faktoren in der Gruppe der 30 modifizierbaren Risiken, die zusammen fast 40 Prozent der globalen Krebsneuerkrankungen ausmachen (circa 7,1 Millionen FĂ€lle von 18,7 Millionen im Jahr 2022).

Michael Nehls: «Enquete-Kommission ist nur Show und soll nÀchste Pandemie juristisch vorbereiten»

Der Mediziner und Molekulargenetiker Michael Nehls legte kĂŒrzlich sein Amt als stĂ€ndiger SachverstĂ€ndiger der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages nieder. Der 63-JĂ€hrige hatte seine TĂ€tigkeit als SachverstĂ€ndiger durchaus mit Erwartungen angetreten, sah aber nach kurzer Zeit schon nicht mehr, wie er seine Herzensanliegen durchbringen könnte. Zumal er in der juristischen Arbeitsgruppe (AG) gelandet war, in der er sich als Mediziner und Molekulargenetiker gewissermaßen deplatziert fĂŒhlte.

Dabei ist, wie er nun im Interview mit TTV und Transition News erlĂ€utert, eben diese AG von zentraler Bedeutung, besteht doch seiner Auffassung nach insgeheim der Zweck der Enquete-Kommission darin, die nĂ€chste P(l)andemie juristisch so vorzubereiten, dass sie vor allem von der WHO aus ohne großen Widerstand einzelner LĂ€nderregierungen umgesetzt werden kann.

Nehls sieht in der Kommission letztlich eine «Show-Veranstaltung» (Ă€hnlich wie andere sie als «Vollverarsche» kritisieren), trĂ€gt sie doch das Versprechen einer «Aufarbeitung der Corona-Pandemie» in ihrem Titel, wĂ€hrend BundestagsprĂ€sidentin Julia Klöckner in ihrer Eröffnungsrede tönte, sie biete die «Chance auf Versöhnung» und sei «eine fĂŒr unsere Demokratie, Vertrauen zurĂŒckzugewinnen», wofĂŒr «eine umfassende und transparente Aufarbeitung» unerlĂ€sslich sei. Doch das alles sei nicht erkennbar, so Nehls. Und weiter:

«Die Kommission tut einfach nichts, um zur angestrebten Versöhnung zu kommen.»

Das zeige sich zum Beispiel bei Christian Drosten. Dieser wurde zwar vor die Kommission geladen und dort auch von ihm selbst befragt. Doch die Kommission als Ganzes habe nicht dabei geholfen, was notwendig gewesen wÀre, nÀmlich um ihn zu «zerlegen».

Dabei «hat Drosten vor der Kommission glatt gelogen», so Nehls. So geschehen zum Beispiel im Zusammenhang mit seinem PCR-Protokoll, dem vielleicht wichtigsten «fĂŒr die vollkommen zweifelsfrei bewusst geplante Corona[-Pandemie]». Doch nicht nur sei dieses Protokoll so schlecht gewesen, so Nehls weiter, dass er es Drosten, wĂ€re er damit als Post-Doc bei ihm angekommen, «um die Ohren gehauen hĂ€tte». Auch habe Drosten, als er ihn in einer Kommissionssitzung befragt habe, wider die Fakten behauptet, der auf seinem Protokoll basierende PCR-Test schlage bei 45 Zyklen «negativ» aus.

Laut Nehls hĂ€tte bei dem Chefvirologen der Berliner CharitĂ© der Staatsanwalt lĂ€ngst auf den Plan treten mĂŒssen. Selbiges gelte im Grunde fĂŒr Spahn. Das Positive daran sei zumindest, so Nehls, dass sich hier zentrale Figuren der Corona-Zeit im Grunde öffentlich selbst zerlegen. Und es bleibt zu hoffen, dass der SouverĂ€n dabei helfe, dies zu Ende zu fĂŒhren.

TTV: Waffen, Parteiaufmarsch & Kampfrhetorik: Warum es in St. Gallen zwei Demos gegen den Impfzwang brauchte

In St. Gallen fanden am vergangenen Samstag zwei Kundgebungen mit insgesamt rund 1'000 Teilnehmenden gegen eine mögliche Impfpflicht statt, wie sie im revidierten kantonalen Gesundheitsgesetz vorgesehen ist.

Die eine Veranstaltung wurde von den St. Gallern Martin Vasic und Jastine Deiss aus der Zivilgesellschaft organisiert und verstand sich als breit anschlussfĂ€higes Format fĂŒr Menschen unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher HintergrĂŒnde.

Die andere Kundgebung wurde von der ehemaligen Jugendorganisation «Mass-Voll!» organisiert. Sie war geprÀgt von violetten Fahnen, Hellebarden und einer kÀmpferischen Rhetorik, was bei einigen Beobachtern den Eindruck einer parteipolitischen Inszenierung erweckte.

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Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegrĂŒndet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklĂ€rten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa ĂŒberwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen GrĂŒnden“ ausschloss, konnte dies zunĂ€chst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-PrĂ€sidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments tĂ€uscht: Bei nĂ€herem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrĂŒĂŸte der UN-Sicherheitsrat zunĂ€chst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermĂ€chtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die UnterstĂŒtzung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso grĂ¶ĂŸer war die Überraschung, als das BoP danach ĂŒber diesen ursprĂŒnglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die PrĂ€ambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. KĂŒnftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ ĂŒbernehmen (Art. 1 der Charta).

WĂ€hrend die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lĂ€sst sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße ErgĂ€nzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singulĂ€re Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenĂŒber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsĂ€tzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenĂŒber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist fĂŒr sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP kĂŒnftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

FĂŒr die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstĂŒtzen und zu fördern, allerdings ausdrĂŒcklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenĂŒber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsĂ€tzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat ĂŒber eine Stimme verfĂŒgt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur ĂŒber ein Vetorecht verfĂŒgt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fĂ€llt. Das relativiert den Einfluss des Board als reprĂ€sentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen KapazitĂ€t (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus GrĂŒnden der AmtsunfĂ€higkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen GefĂŒge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiĂ€re Organe einzurichten, zu verĂ€ndern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. DarĂŒber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist fĂŒr internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das VerhĂ€ltnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollstĂ€ndig vom Chairman ernannt und soll sich aus „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). GegenwĂ€rtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nĂ€mlich all solchen, die zur ErfĂŒllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfĂŒgt der Chairman ĂŒber ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation ĂŒberlagert oder gar verdrĂ€ngt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rĂŒckgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstĂŒtzen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprĂ€gt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrĂŒcklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitĂ€ren Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthĂ€lt hierfĂŒr keine eigenstĂ€ndigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen ĂŒber die auswĂ€rtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem BundesprĂ€sidenten, tatsĂ€chlich wird die auswĂ€rtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wĂ€re allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedĂŒrfen völkerrechtliche VertrĂ€ge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wĂ€ren vorliegend einschlĂ€gig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedĂŒrftig. Gleichwohl sprechen gewichtige GrĂŒnde dafĂŒr, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische VertrĂ€ge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berĂŒhren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktĂŒbergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft wĂŒrde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wĂ€re „hochpolitisch“.

DarĂŒber hinaus wĂŒrde sich ein Beitritt auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfĂ€llt. Durch die völkerrechtsverbindliche UnterstĂŒtzungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe fĂŒr SekundĂ€rrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu ĂŒbertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei nĂ€herer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlĂ€gig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das GrundgefĂŒge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschĂŒtzten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig wĂ€re, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulĂ€ssig wĂ€re, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wĂ€re, oder sie gegenĂŒber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnĂ€hme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche StrukturgefĂŒge lassen sich kaum begrĂŒnden. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den MaßstĂ€ben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten EinschĂ€tzungsspielraum zulĂ€sst. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafĂŒr, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch prĂ€judizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprĂ€gten Organisationsdefizite des BoP rĂŒckt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung fĂŒr eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurĂŒckzufĂŒhren.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollstĂ€ndig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurĂŒckfĂŒhrbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggĂŒ. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien fĂŒr Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: DĂŒrfte Deutschland – unter BerĂŒcksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats fĂŒr einen Peacebuilding-Einsatz zur VerfĂŒgung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die EuropĂ€ische Union (FĂŒr NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze; als fĂŒr die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenĂŒbergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begrĂŒndet fĂŒr seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewĂ€hrleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primĂ€r unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfĂŒllt das BoP nicht. Seine Charta enthĂ€lt weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt wĂŒrde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. EinsĂ€tze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wĂ€ren damit verfassungsrechtlich nicht tragfĂ€hig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man mĂŒsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprĂ€gten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende RĂŒckbindung der Organe begrĂŒnden mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurĂŒckhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begrĂŒndet.

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KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfĂŒgt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte ĂŒber entsprechende Darstellungen von MinderjĂ€hrigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklĂ€rte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft RĂ€umlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frĂŒhere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte HĂŒrden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafĂŒr, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur fĂŒr öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen ĂŒber Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es fĂŒr Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten VorgĂ€nge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese VorgĂ€nge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst spĂ€ter kĂŒndigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen kĂŒnftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeĂŒbt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und MinderjĂ€hriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle ĂŒber die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen ĂŒberschreibt und sie öffentlich entwĂŒrdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die PrivatsphĂ€re, sondern greift tief in personale IntegritĂ€t und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

AusgeĂŒbt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die VorgĂ€nge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunĂ€chst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI hĂ€ufig ĂŒber Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. SpĂ€testens nach den ersten FĂ€llen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlĂ€ssig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trĂ€gt Verantwortung fĂŒr die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lÀsst sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die VorgÀnge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den HÀnden der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prÀgt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind lĂ€ngst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese RĂ€ume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler HĂŒrde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. AuffĂ€llig ist, wie schnell daraus auch misogyne MachtausĂŒbung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hĂ€tten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurĂŒckzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle RechtsgĂŒter schĂŒtzt, sondern soziale RĂ€ume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafĂŒr, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dĂŒrfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfĂŒllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich hĂ€ufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hĂ€ngt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

DafĂŒr ist zunĂ€chst zu klĂ€ren, ob das geltende Strafrecht einen einschlĂ€gigen Tatbestand bereithĂ€lt. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. FĂŒr eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte ZugĂ€nglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer AnsehensschĂ€digung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen ĂŒberwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur AnsehensschĂ€digung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrĂŒcklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei MinderjĂ€hrigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen fĂŒr einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lĂŒckenhaft erfasst sind, ĂŒberrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das PhĂ€nomen ausdrĂŒcklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsĂ€tzlich nachvollziehbar. Die Problematik der GesetzeslĂŒcke wird eingĂ€ngig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klĂ€ren ist ebenso, wer fĂŒr die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon ĂŒber den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: AnknĂŒpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen GrundsĂ€tzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht ĂŒberwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmĂ€ĂŸig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den fĂŒr Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklĂ€rt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – fĂŒr eine Löschung der BeitrĂ€ge.6)

Mit der Integration von Grok in X Ă€ndern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezĂŒglich der möglichen AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wĂ€ren gegenĂŒber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wĂ€re zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern lĂ€ngst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung fĂŒr Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzĂŒglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsĂ€tzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls kĂ€me eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt fĂŒr die Grok-Anwendung als solche. FĂŒr die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles fĂŒr eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen PrĂŒfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der fĂŒr Grok verantwortlichen EntscheidungstrĂ€ger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der spĂ€teren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit ĂŒberwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. FĂŒr den Gehilfen – eine Rolle, die fĂŒr die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dĂŒrfte – genĂŒgt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. FĂŒr die Strafverfolgungspraxis wĂ€re also im Einzelnen zu klĂ€ren, wann fĂŒr die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete HaupttĂ€ter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung fĂŒr unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klĂ€ren, ob ĂŒberhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als HaupttĂ€ter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dĂŒrfte deutsches Strafrecht daher auch gegenĂŒber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen FĂ€llen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschĂŒtzte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte GefĂ€hrdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. UnabhĂ€ngig davon stellt sich die grundsĂ€tzliche Frage, ob die Handlungen des ZugĂ€nglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts fĂŒr Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das VerhĂ€ltnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt ĂŒber eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begĂŒnstigt. Die nachtrĂ€glich eingefĂŒhrten technischen Begrenzungen und ein Blick auf BeschrĂ€nkungen funktionsĂ€hnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus frĂŒher begrenzbar gewesen wĂ€re.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle GrenzĂŒberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein fĂŒr die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder kĂŒnftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafĂŒr, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die ĂŒber die architektonische Gestaltung dieser digitalen MarktplĂ€tze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stĂ¶ĂŸt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische HĂŒrden. Diese faktische MachtabhĂ€ngigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit ĂŒber den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
↑1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darĂŒber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
↑2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; MĂŒhlhoff, KĂŒnstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
↑3 Zum VerhĂ€ltnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum VerhĂ€ltnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
↑4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
↑5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte BelĂ€stigung, 2023, S. 138. AusfĂŒhrlich zu den EinwĂ€nden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
↑6 AusfĂŒhrlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
↑7 Zum außertatbestandlichen NeutralitĂ€tskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
↑8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurĂŒck, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegrĂŒndenden UmstĂ€nde eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven AnknĂŒpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft ĂŒber eine Gefahrenquelle ergeben. Ein Ă€hnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lĂ€sst sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
↑9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
↑10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
↑11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

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„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“

Mit der „Kampfansage “ fĂŒhrender SPD-Politikerinnen, die bei einer erneuten Wahlrechtsreform Vorkehrungen fĂŒr eine geschlechterparitĂ€tische Besetzung des Bundestages fordern, geht die Debatte ĂŒber ein paritĂ€tisches Wahlrecht in die nĂ€chste Runde. Etwas zurĂŒckhaltender im Ton, aber gleichgerichtet in der Sache Ă€ußerten sich Vertreterinnen der CDU. Der politische Diskurs scheint sich zunehmend fĂŒr ParitĂ€tsregelungen zu öffnen. Der rechtswissenschaftliche ParitĂ€tsdiskurs hat sich hingegen in eine Sackgasse manövriert. BefĂŒrworter:innen stehen Gegner:innen von gesetzlichen ParitĂ€tsvorgaben unversöhnlich gegenĂŒber. Die AnnĂ€herung fĂ€llt auch deshalb schwer, weil sich beide Seiten – abgesehen von unvereinbaren (verfassungs-)politischen Überzeugungen – auf notorisch unbestimmte Großbegriffe wie „ReprĂ€sentation“ und „Gleichheit“ stĂŒtzen. Einen Ausweg kann eine verfassungsgeschichtliche Perspektive bieten, zumal die historische Dimension der ParitĂ€tsfrage auffĂ€llig unterbelichtet ist. Die neueren Monographien zum Thema notieren zwar pflichtschuldig die wesentlichen Eckdaten der Entwicklung des Frauenwahlrechts und des Gleichberechtigungsgebotes (z. B. Volk 2022, S. 15–20; Heimerl 2023, S. 19–21). Doch nehmen sie die historischen Wahlsystemdebatten kaum zur Kenntnis, bei denen die ReprĂ€sentanz von Frauen von Anfang an eine Rolle spielte.

Eine historische Notiz kann diese ForschungslĂŒcke nicht schließen. Wohl aber kann sie zeigen, dass – aus verfassungsgeschichtlicher Sicht – die Frage der ReprĂ€sentanz von Frauen nicht durch die Ausdeutung von Großbegriffen, sondern durch praktische Wahlrechtspolitik entschieden wird. Analysiert man die historischen Wahlrechtsdebatten, wird deutlich, dass (1.) die Förderung der weiblichen ReprĂ€sentanz stets als legitimes Ziel der Wahlsystemgestaltung betrachtet wurde, dass (2.) das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes seit jeher in engem Zusammenhang mit der Wahlsystemgestaltung steht und dass (3.) der Maßstab fĂŒr die Gleichheit im Wahlrecht nach den jeweiligen ZeitumstĂ€nden und gesellschaftlichen Auffassungen zu beurteilen ist.

Weimarer Wahlrechtserfahrung

Seit dem Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 haben in Deutschland auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht. Im Januar 1919 wurden 37 Frauen in die Weimarer Nationalversammlung gewĂ€hlt – 8,7 % der Abgeordneten. Nur in den beiden sozialdemokratischen Fraktionen (SPD und USPD) lag der Frauenanteil mit 11,7 % bzw. 13,6 % ĂŒber dem Durchschnitt, was schon deshalb nicht verwundern kann, weil die Sozialdemokratie als erste Partei fĂŒr das Frauenwahlrecht eingetreten war. Am geringsten war der Frauenanteil bei der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei mit 5,3 %. Da die Nationalversammlung nach einem reinen VerhĂ€ltniswahlsystem auf der Grundlage starrer Listen in 36 Mehrpersonenwahlkreisen gewĂ€hlt wurde, hingen die Wahlchancen von Frauen maßgeblich davon ab, ob die Parteien auf ihren Listen ĂŒberhaupt Frauen nominierten und welche ListenplĂ€tze sie ihnen zugestanden. Die innerparteiliche Listenaufstellung blieb auch unter dem Reichswahlgesetz von 1920 die entscheidende Weichenstellung fĂŒr die weibliche ReprĂ€sentanz im Reichstag.

Die als „unpersönlich“ geschmĂ€hte Listenwahl zog jedoch bereits in den ersten Jahren der Republik massive Kritik von – zumeist konservativen und liberalen – Politikern, Publizisten und Rechtswissenschaftlern auf sich. Die Kritiker wĂŒnschten sich den „Kampf um den Einerwahlkreis“ zurĂŒck, wie er das absolute Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs geprĂ€gt hatte: „[N]icht mehr mit der Alternative des Alles oder Nichts Mitspieler im Kampf um den Einerwahlkreis gewesen zu sein, bedeutet eine Einbuße an politischem Erleben“ (Smend 1919). Diese Sehnsucht war getragen von mĂ€nnlichen Stereotypen: Im Wahlkreis sollte sich im Duell von Mann gegen Mann der Beste durchsetzen, wie einst im ritterlichen Turnier, an das sogar die Bezeichnung fĂŒr die zweite Runde der Wahlkreiswahl – die „Stichwahl“ – semantisch erinnerte. Die Einsicht, dass sich in den Wahlkreisen des Kaiserreichs keine edlen Politikritter gegenĂŒberstanden, sondern moderne Parteien, die durch WahlkreisbĂŒndnisse und Stichwahlabkommen miteinander kooperierten (so zeichnete sich schon bei der Reichstagswahl 1912 die spĂ€tere Koalition von SPD und Linksliberalen ab!), fiel einer romantischen VerklĂ€rung zum Opfer, die bei den Apologeten der „Personenwahl“ im Wahlkreis bis heute fortwirkt.

Weil die Reichsverfassung die RĂŒckkehr zum Mehrheitswahlsystem ausschloss, beschrĂ€nkten sich die Weimarer Wahlrechtskritiker zumeist darauf, eine Verkleinerung der Wahlkreise zu fordern, die mit einer Abschaffung oder zumindest deutlichen VerkĂŒrzung der Listen einhergehen sollte. So sah der Reformentwurf des Reichsinnenministers Jarres (DVP) von 1924 eine Einteilung des Reichsgebiets in 156 Wahlkreise vor, in denen die Parteien nur noch Zweierlisten einreichen konnten. Der Entwurf KĂŒlz (DDP) von 1926 setzte sogar auf Einzelkandidaturen in 227 „Stimmkreisen“. SPD und Zentrum lehnten diese VorschlĂ€ge ab, auch weil sie bei einer VerkĂŒrzung oder gar Abschaffung der Listen eine VerdrĂ€ngung der wenigen Frauen aus dem Parlament befĂŒrchteten (vgl. Schanbacher 1982, S. 193/206). Denn Frauen hatten – das zeigte die praktische Erfahrung – bei der Parteibasis vor Ort schlechtere Chancen, nominiert zu werden. So lehnte sich der Entwurf Wirth (Zentrum) von 1930 zwar eng an den Entwurf Jarres an, sah aber immerhin noch Dreierlisten vor, um den „Schwierigkeiten“ zu begegnen, „die der Aufstellung einer Frau als Alleinbewerberin im Wahlkreis entgegenstehen“.

Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat

Die Weimarer Erfahrung prĂ€gte die Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat, der neben dem Grundgesetz auch das erste Wahlgesetz der Bundesrepublik erarbeitete. Im Wahlrechtsausschuss war mit der Zentrumsabgeordneten Helene Wessel eine entschiedene Verfechterin der VerhĂ€ltniswahl auf der Grundlage von starren Listen vertreten, die sich allen VorstĂ¶ĂŸen der Union fĂŒr ein relatives Mehrheitswahlrecht im Einerwahlkreis entgegenstellte:

„Wenn wir diese kleinen Wahlbezirke schaffen und einen Kandidaten nur in direkter Wahl wĂ€hlen, wie es dann doch der Fall sein wĂŒrde, dann befĂŒrchte ich, daß das passive Wahlrecht der Frauen auf dem Papier stehenbleibt.“ (PR VI, S. 467).

Wessels wiederholt vorgetragene Bedenken gegen Einerwahlkreise und Mehrheitswahl konnte sie anhand der Landtagswahl in NRW empirisch untermauern. Dort hatte die CDU ein Wahlsystem durchgesetzt, in dem ein Großteil der Mandate (150) mit relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, die ĂŒbrigen Sitze (grundsĂ€tzlich 50) nach dem Parteienproporz auf Landeslisten vergeben wurden. Die CDU hatte 92 Wahlkreismandate gewonnen, wovon nur drei an Frauen gingen. Insgesamt waren lediglich 13 Frauen in den Landtag gewĂ€hlt worden, unter ihnen Helene Wessel auf der Landesliste des Zentrums.

In ihrem Einsatz fĂŒr ein proportionales Listenwahlrecht, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte, wusste Wessel die SPD auf ihrer Seite. Aber auch die Union begrĂŒndete ihren Vorschlag – ein Grabenwahlsystem, bei dem 300 Mandate nach relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, 100 nach Proporz auf Listen vergeben werden sollten – damit, dass so „Frauen, die wohl in den Einzelwahlkreisen weniger zum Zuge kommen, wenigstens durch das Mittel der VerhĂ€ltniswahl zum Zuge kommen“ (Abg. Walter, PR VI, S. 589). Zuvor hatte sich die CDU-Abgeordnete Helene Weber in der Fraktion gegen ein reines Mehrheitswahlrecht ausgesprochen, weil es auch ihrer Meinung nach Frauen praktisch ausschloss (PR VI, S. 421).

Mit dem spĂ€ter so genannten personalisierten VerhĂ€ltniswahlsystem, in dem grundsĂ€tzlich die HĂ€lfte der Mandate in Einerwahlkreisen mit relativer Mehrheit, die andere HĂ€lfte auf Listen vergeben wurde – aber ĂŒber die Gesamtverteilung der Proporz entschied –, machten SPD, FDP und Zentrum der Union ein Kompromissangebot, das zum Wahlsystem der Bundesrepublik werden sollte. Mit den Landeslisten enthielt dieses System ein Element, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte. Dass deren Wahlchancen nach wie vor entscheidend von der Nominierungspraxis der Parteien abhingen, macht die erste Bundestagswahl deutlich, bei der noch 60 % der Abgeordneten in den Wahlkreisen gewĂ€hlt wurden: Nur 28 Frauen wurden 1949 gewĂ€hlt (6,8 %), davon 17 auf Landeslisten.

Gleichberechtigung und Wahlsystem

Das BemĂŒhen um ein Wahlsystem, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte, stand in einem engen Zusammenhang mit dem Gebot der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG, das der Parlamentarische Rat in einem Satz ausdrĂŒckte: „MĂ€nner und Frauen sind gleichberechtigt“ (der zweite Satz kam 1994 hinzu). Die Beziehung zwischen Gleichberechtigungsgebot und Wahlsystemgestaltung wurde in den Beratungen des Wahlrechtsausschusses wiederholt betont. So sprach sich etwa der SPD-Abgeordnete Diederichs bei der Diskussion um das VerhĂ€ltnis von Wahlkreis- und Listenmandaten im Februar 1949 fĂŒr eine hĂ€lftige Aufteilung aus, die er wie folgt begrĂŒndete:

„Der Parlamentarische Rat hat sich ja nach eingehender PrĂŒfung und Debatte weitgehend fĂŒr die Gleichberechtigung der Frauen eingesetzt. Man kann ihnen auf diese Weise nun auch in den Parlamenten und in der Meinungsbildung in ihnen eine gewisse Chance geben.“ (PR VI, S. 692)

Die Förderung der weiblichen ReprĂ€sentanz durch einen möglichst hohen Anteil an Listenmandaten hatte, nachdem sie bis dahin von allen Parteien als reines Politikziel formuliert worden war, nun auch einen normativen AnknĂŒpfungspunkt erhalten: Art. 3 Abs. 2 GG.

Diederichs hatte spĂ€ter die Aufgabe, den Wahlgesetzentwurf den MinisterprĂ€sidenten vorzustellen, die diesen als Gesetz förmlich beschließen sollten. Dabei machte er noch einmal den Zusammenhang zwischen proportionaler Listenwahl und Gleichberechtigung deutlich:

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen. Wir sind der Überzeugung, daß bei Einmann-Wahlkreisen die Chancen fĂŒr die Frauen, in entsprechender Zahl in die Parlamente gewĂ€hlt zu werden, verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gering sein dĂŒrften. Wir werden deshalb der Auffassung, der einen Seite möglichst entgegenkommen zu sollen, auf der anderen Seite, nachdem an sich eine Mehrheit fĂŒr ein modifiziertes VerhĂ€ltniswahlrecht in Bonn vorhanden war, nun auch der anderen Seite mit dem VerhĂ€ltnisausgleich der restlichen 200 Mandate entgegenzukommen“ (AzV V, S. 307),

Helene Wessel stellte in ihrer Rede zum Wahlgesetz im Hauptausschuss ebenfalls den Zusammenhang des Wahlsystems mit dem Gleichberechtigungsgebot heraus, befĂŒrchtete aber, dass unter den Abgeordneten nur „ein sehr geringer Prozentsatz Frauen, vielleicht gar keine Frauen sein“ wĂŒrden; sie machte dafĂŒr die Mehrheitswahl in den Einerwahlkreisen verantwortlich (PR XIV, S. 1670). Sie sollte recht behalten – in gewisser Hinsicht bis heute: Nur 61 der 2025 gewĂ€hlten 276 Wahlkreisabgeordneten sind Frauen (22,1 %). Insgesamt liegt der Frauenanteil heute bei 32,4 %, wobei selbst bei der SPD, die – wie GrĂŒne und Linke – ihre Landeslisten quotiert, der Anteil aufgrund des MĂ€nnerĂŒberhangs bei den (erfolgreichen) Wahlkreiskandidaturen bei nur 41,7 % liegt.

Kontingenz der Gleichheit

Die Wahlrechtsberatungen des Parlamentarischen Rates zeigen nicht nur, dass die sprichwörtlich gewordenen „MĂŒtter und VĂ€ter des Grundgesetzes“ die Förderung der ReprĂ€sentanz von Frauen durch die Gestaltung des Wahlsystems als politisch legitim erachteten und sogar in einen normativen Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgebot stellten. Sie verdeutlichen auch die Kontingenz der Gleichheit, die durch reprĂ€sentanzfördernde Instrumente erreicht werden sollte. Zwar waren sich alle Teilnehmer der Beratungen einig darin, dass Frauen im Bundestag vertreten sein sollten. Wie groß ihr Anteil sein sollte, blieb aber offen – an zahlenmĂ€ĂŸige Gleichheit – also „ParitĂ€t“ – wagten, wenn ĂŒberhaupt, wohl nur die kĂŒhnsten Verfechter:innen der Gleichberechtigung zu denken.

Zu beachten ist auch, dass im Parlamentarischen Rat nicht nur die ReprĂ€sentanz von Frauen erörtert wurde, sondern auch die parlamentarische Vertretung einer Gruppe, die in der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft mit etwa 15% eine strukturelle Minderheit darstellte: die Vertriebenen. Kandidierenden aus dieser Gruppe wurden vergleichbar schlechte Wahlchancen prognostiziert wie den Frauen, weshalb anfangs sogar ein eigenes Mandatskontingent fĂŒr sie erörtert wurde. Nachdem dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt wurde, wurden auch die Vertriebenen auf die Parteilisten als reprĂ€sentanzförderndes Element des Wahlsystems verwiesen.

Anders als die Geschlechterfrage hat sich die Vertriebenenfrage inzwischen erledigt. Das macht deutlich, wie sehr BemĂŒhungen um ein reprĂ€sentativitĂ€tssensibles Wahlsystem von den UmstĂ€nden und Anschauungen der jeweiligen Zeit abhĂ€ngen. Die MĂŒtter und VĂ€ter des Grundgesetzes waren sich dieser Kontingenz bewusst, wie ihre – verglichen mit den heutigen Debatten – unverkrampften Beratungen ĂŒber die ReprĂ€sentanz von Frauen und Vertriebenen belegen (am Rande wurde ĂŒbrigens auch ĂŒber die angemessene Vertretung „der Jugend“ gesprochen). Sie diskutierten nicht entlang von Großbegriffen wie „ReprĂ€sentation“ oder „Gleichheit“. Maßgebend waren fĂŒr sie vielmehr konkrete gesellschaftliche und politische BedĂŒrfnisse. Dass das Grundgesetz, das sie erarbeiteten, kĂŒnftige Wahlrechtsgesetzgeber daran hindern soll, das Wahlsystem an gewandelte gesellschaftliche und politische BedĂŒrfnisse anzupassen, etwa weil die Listenwahl allein eine angemessene ReprĂ€sentanz von Frauen nicht (mehr) herstellen kann, ist verfassungshistorisch daher höchst unplausibel.

Mehr Politik wagen

Aus der Entwicklung der parlamentarischen ReprĂ€sentanz von Frauen und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich keine konkreten Handlungsempfehlungen fĂŒr die Gegenwart ableiten. Alles, was die historische Perspektive vermag, ist die Offenheit des Verfassungsrechts fĂŒr reprĂ€sentanzfördernde Instrumente aufzuzeigen. Angesichts der Verkrampfungen des rechtswissenschaftlichen ParitĂ€tsdiskurses ist das aber kein geringer Beitrag, im Gegenteil: Der Blick auf die Geschichte legt nahe, nicht auf (vermeintliche) verfassungsrechtliche Determinanten zu verweisen – und damit die Debatte in die eine oder andere Richtung zu beenden –, sondern politisch ĂŒber die ParitĂ€t zu diskutieren, mit anderen Worten: weniger (Verfassungs-)Recht und mehr Politik zu wagen.

Diese Wahlrechtspolitik sollte aber nicht (rechts-)geschichtsvergessen sein, sondern gewisse historisch-empirische Erkenntnisse beherzigen, vor allem die Einsicht, dass Einerwahlkreise seit jeher ein Hindernis fĂŒr die ReprĂ€sentanz von Frauen darstellen. Wer ParitĂ€t ernsthaft erreichen oder zumindest die weibliche ReprĂ€sentanz verstĂ€rken will, muss also an die Wahlkreise ran, nicht nur an die Listen. VorschlĂ€ge dafĂŒr gibt es genug, von Zweierwahlkreisen mit Wahlkreistandems ĂŒber die paritĂ€tische Nominierung von Wahlkreiskandidierenden bis hin zu finanziellen (Negativ-)Anreizen fĂŒr die nominierenden Parteien. Da im 2023 reformierten Wahlrecht die meisten Erststimmen ohnehin nicht mehr per se einen Sitz im Bundestag legitimieren, sondern nur einen Vorrang bei der individuellen Zuteilung der durch die Zweitstimmen begrĂŒndeten Mandate, könnte eine ParitĂ€tsregelung auch – in systematischer Hinsicht minimalinvasiv – bei diesem Zuteilungsmechanismus ansetzen: Vorrangmandate fĂŒr Wahlkreiserste könnten nur noch so lange zugeteilt werden, wie abwechselnd Frauen und MĂ€nner zum Zuge kommen; im Übrigen greift die – zu quotierende – Liste. Das wĂŒrde auch einen Anreiz fĂŒr die Parteibasis darstellen, mehr Kandidatinnen in den (aussichtsreichen) Wahlkreisen zu nominieren. Aber auch das ist erst recht eine Frage der Politik.

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Peace by Chairman

Das Board of Peace (BoP), gegrĂŒndet am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos, inszeniert sich als pragmatischer Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen vorgeworfen wird, zu formalistisch und zu oft gescheitert zu sein. Sechzig Staaten wurden zur Mitarbeit eingeladen, einundzwanzig erklĂ€rten ihre Bereitschaft zum Beitritt. In Europa ĂŒberwog jedoch die Skepsis. Die Absage Frankreichs beantwortete Trump mit der Androhung von Strafzöllen auf französische Wein- und Champagnerexporte – ein Vorgang, der das politische Klima illustriert, in dem das BoP operiert.

Als Friedrich Merz eine deutsche Beteiligung am von Donald Trump ausgerufenen Board of Peace aus „verfassungsrechtlichen GrĂŒnden“ ausschloss, konnte dies zunĂ€chst als politisch opportune „Ausrede“ gelesen werden. Der Verweis auf das Grundgesetz wirkte wie ein bequemer Ausweg aus dem seit Jahren heiklen Umgang mit dem US-PrĂ€sidenten: rechtlich formulierte Distanz anstelle offener politischer Ablehnung.

Der trumpsche Friedensaktionismus soll hier nicht weiter bewertet werden. Mir geht es vielmehr um die verfassungsrechtliche Dimension. Denn der Eindruck eines bloß vorgeschobenen Arguments tĂ€uscht: Bei nĂ€herem Hinsehen lassen sich durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine deutsche Beteiligung am BoP identifizieren.

Institutionelle Ambitionen außerhalb der Vereinten Nationen

Im November begrĂŒĂŸte der UN-Sicherheitsrat zunĂ€chst die Einrichtung eines BoP als Instrument zur Beendigung des Gaza-Konflikts und ermĂ€chtigte es, die zur Umsetzung des von Trump vorgelegten 20-Punkte-Plans erforderlichen Regelungen zu treffen. Die UnterstĂŒtzung durch den Sicherheitsrat war damit eindeutig auf diesen konkreten Konfliktkontext und auch zeitlich begrenzt.

Umso grĂ¶ĂŸer war die Überraschung, als das BoP danach ĂŒber diesen ursprĂŒnglichen Anwendungsbereich hinaus institutionalisiert wurde. Die PrĂ€ambel seiner Charta formuliert dabei einen kaum versteckten Gegenentwurf zu den Vereinten Nationen, denen strukturelles Versagen vorgeworfen wird. KĂŒnftig soll das BoP Peacebuilding „in von Konflikten betroffenen oder bedrohten Regionen“ ĂŒbernehmen (Art. 1 der Charta).

WĂ€hrend die US-Administration betont, das BoP werde „an der Seite“ der Vereinten Nationen agieren, lĂ€sst sich der institutionelle Anspruch kaum als bloße ErgĂ€nzung bestehender Strukturen verstehen. In diesem Sinne erscheint das BoP weniger als singulĂ€re Initiative der Trump-Administration denn als weiteres Kapitel in der fortschreitenden Entfremdung der Vereinigten Staaten von den Vereinten Nationen (hier).

Völkerrechtlich handelt es sich beim BoP um eine internationale Organisation, die Völkerrechtspersönlichkeit gegenĂŒber ihren Mitgliedsstaaten entfaltet. Staaten sind grundsĂ€tzlich frei, neue Formen institutionalisierter Zusammenarbeit zu schaffen, solange dadurch keine Verpflichtungen gegenĂŒber Dritten verletzt werden. Auch ein programmatischer Gegenentwurf zu bestehenden Institutionen ist fĂŒr sich genommen noch kein Völkerrechtsverstoß. Problematisch könnte es allerdings werden, wenn das BoP kĂŒnftig Maßnahmen ergreift, die in den Anwendungsbereich bestehender Resolutionen des Sicherheitsrats fallen oder diesen widersprechen. Nach Artikel 103 der UN-Charta genießen im Konfliktfall Verpflichtungen aus der Charta Vorrang vor sonstigen völkerrechtlichen Abkommen.

Strukturelle Defizite

FĂŒr die rechtliche Bewertung des BoP ist weniger sein programmatischer Anspruch als vielmehr seine institutionelle Ausgestaltung entscheidend. Außerhalb des Gaza-Kontexts operiert das BoP mit drei zentralen Organen: dem Chairman, dem Board of Peace im engeren Sinne (Board) und dem Executive Board. Gerade diese Organisationsstruktur ist es, die schließlich verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft.

Nach Art. 2(b) der Charta sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Operationen des BoP zu unterstĂŒtzen und zu fördern, allerdings ausdrĂŒcklich nur im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung. Zugleich stellt die Charta klar, dass die Mitgliedstaaten dem BoP keine Hoheitsbefugnisse innerhalb ihres Staatsgebiets verleihen und sie ohne ihre Zustimmung nicht zur Teilnahme an bestimmten Peacebuilding-Missionen verpflichtet sind. Gleichwohl entfalten die Entscheidungen des BoP innerhalb dieses Rahmens völkerrechtliche Verbindlichkeit gegenĂŒber seinen Mitgliedstaaten.

Gerade vor diesem Hintergrund erweisen sich die Governance-Strukturen der Organisation als problematisch. Entscheidungen werden zwar grundsĂ€tzlich vom Board getroffen, in dem jeder Mitgliedstaat ĂŒber eine Stimme verfĂŒgt. Diese Entscheidungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Chairman, der nicht nur ĂŒber ein Vetorecht verfĂŒgt, sondern zugleich die Agenda des Board bestimmt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fĂ€llt. Das relativiert den Einfluss des Board als reprĂ€sentatives Organ der Mitgliedstaaten erheblich.

Chairman des BoP ist Donald Trump in seiner persönlichen KapazitĂ€t (Art. 3.2). Auch ein etwaiger Nachfolger wird nicht durch einen Wahlakt des Board bestimmt, sondern vom amtierenden Chairman selbst benannt. Eine Abberufung ist allein aus GrĂŒnden der AmtsunfĂ€higkeit vorgesehen und setzt ein einstimmiges Votum des Executive Board voraus (Art. 3.3.). Weder haben die Mitgliedstaaten Einfluss auf die personelle Besetzung des Chairman-Amtes noch besteht ein effektiver Mechanismus politischer Verantwortlichkeit.

Hinzu tritt die herausgehobene Stellung des Chairman im institutionellen GefĂŒge. Ihm kommt die ausschließliche Befugnis zu, subsidiĂ€re Organe einzurichten, zu verĂ€ndern oder aufzulösen, etwa das Gaza Executive Board. DarĂŒber hinaus ist er allein zur verbindlichen Auslegung der Charta befugt (Art. 7). Diese Konzentration zentraler Steuerungs- und Interpretationskompetenzen in einer einzelnen Privatperson ist fĂŒr internationale Organisationen einmalig.

Besonders problematisch ist zudem das VerhĂ€ltnis zwischen dem Board und dem Executive Board. Letzteres wird vollstĂ€ndig vom Chairman ernannt und soll sich aus „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“ zusammensetzen (Art. 4.1(a)). GegenwĂ€rtig bestehen sechs der insgesamt acht Mitglieder des Executive Board aus US-Staatsangehörigen. Das Executive Board ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, nĂ€mlich all solchen, die zur ErfĂŒllung des Auftrags des BoP als „erforderlich und angemessen“ angesehen werden, und trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit. Auch hier verfĂŒgt der Chairman ĂŒber ein Vetorecht, zudem steht die Auslegung der Befugnisse des Executive Board in seinem Ermessen. Zwar berichtet das Executive Board formal an das Board, faktisch ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dessen Rolle in der Steuerung der Organisation ĂŒberlagert oder gar verdrĂ€ngt. Diese Struktur ist insbesondere deshalb bedenklich, weil das Executive Board weder demokratisch legitimiert noch in irgendeiner Form unmittelbar an die Mitgliedstaaten rĂŒckgebunden ist.

Sollte Deutschland dem BoP beitreten, könnte es daher völkerrechtlich verpflichtet sein, Operationen zu unterstĂŒtzen, die maßgeblich vom Chairman und dem Executive Board geprĂ€gt werden. Auch wenn diese Verpflichtung ausdrĂŒcklich unter dem Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts steht, wirft eine solche Bindung an Entscheidungen einer strukturell defizitĂ€ren Organisation verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen das Grundgesetz den Beitritt Deutschlands zu einer internationalen Organisation erlaubt. Das Grundgesetz enthĂ€lt hierfĂŒr keine eigenstĂ€ndigen materiellen Voraussetzungen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Regelungen ĂŒber die auswĂ€rtige Gewalt.

Nach Art. 59 Abs. 1 GG obliegt die völkerrechtliche Vertretung nach außen formal dem BundesprĂ€sidenten, tatsĂ€chlich wird die auswĂ€rtige Gewalt jedoch von der Bundesregierung wahrgenommen. Ein deutscher Beitritt wĂ€re allerdings nicht allein exekutiv zu vollziehen. Nach Art. 59 Abs. 2 GG bedĂŒrfen völkerrechtliche VertrĂ€ge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung durch ein Bundesgesetz. Damit wird das Parlament an besonders bedeutsamen außenpolitischen Entscheidungen beteiligt.

Beide Alternativen wĂ€ren vorliegend einschlĂ€gig. Zwar ist der Begriff des „hochpolitischen Vertrags“ restriktiv zu verstehen und nicht jeder Beitritt zu einer internationalen Organisation zustimmungsbedĂŒrftig. Gleichwohl sprechen gewichtige GrĂŒnde dafĂŒr, einen BoP-Beitritt in diese Kategorie einzuordnen. Hochpolitische VertrĂ€ge sind solche, die die Stellung des Staates oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berĂŒhren (BVerfGE 104, 151 (194) – Nato Konzept). Das BoP beansprucht, dauerhaft und konfliktĂŒbergreifend in internationale Friedensprozesse einzugreifen und sich damit in ein zentrales Feld deutscher Außen- und Sicherheitspolitik einzuschalten. Eine deutsche Mitgliedschaft wĂŒrde also die außenpolitische Positionierung Deutschlands in einem institutionellen Rahmen beeinflussen und wĂ€re „hochpolitisch“.

DarĂŒber hinaus wĂŒrde sich ein Beitritt auf GegenstĂ€nde der Bundesgesetzgebung beziehen. Ein Zustimmungsgesetz ist erforderlich, wenn die geregelte Materie dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes unterfĂ€llt. Durch die völkerrechtsverbindliche UnterstĂŒtzungspflicht von Operationen des BoP könnte sich hierbei eine entsprechende Wesentlichkeit ableiten lassen (siehe fĂŒr SekundĂ€rrechtssetzung allgemein Frenzel 257, 258).

Grenzen der offenen Staatlichkeit

Eine Zustimmungspflicht könnte sich auch aus Art. 24 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG ergeben. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt es dem Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu ĂŒbertragen, und ist Teil des Fundaments der offenen Staatlichkeit. Bei nĂ€herer Betrachtung ist diese Norm jedoch hier nicht einschlĂ€gig. Eine Übertragung von Hoheitsrechten setzt voraus, dass eine internationale Organisation befugt ist, mit innerstaatlich unmittelbarer Wirkung rechtsverbindlich zu handeln. Das BoP beansprucht eine solche supranationale Stellung gerade nicht.

Gleichwohl bleibt Art. 24 Abs. 1 GG relevant, weil er keine unbegrenzte Öffnung erlaubt. Eine absolute Schranke bildet das GrundgefĂŒge der Verfassung, insbesondere die in Art. 79 Abs. 3 GG geschĂŒtzten Strukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Was schon nicht durch VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig wĂ€re, kann auch nicht auf eine zwischenstaatliche Einrichtung ausgelagert werden. In diesem Kontext hat das Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, ob eine Übertragung zulĂ€ssig wĂ€re, wenn jeglicher Einfluss der Bundesrepublik auf die Entscheidungen der zwischenstaatlichen Einrichtungen ausgeschlossen wĂ€re, oder sie gegenĂŒber anderen vergleichbaren Staaten nur einen diskriminierten Status einnĂ€hme (BVerfGE 68, 1 – Atomwaffenstationierung).

Demokratieprinzip als Grenze

Damit stellt sich die entscheidende Frage, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen verlaufen, wenn – wie hier – keine Übertragung von Hoheitsrechten erfolgt. Niedrigere Anforderungen als das grundgesetzliche StrukturgefĂŒge lassen sich kaum begrĂŒnden. Das Zustimmungsgesetz ist ein „normales“ Bundesgesetz, das den MaßstĂ€ben des Grundgesetzes unterliegt und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht offensteht, auch wenn dieses bei der Bewertung außenpolitischer Entscheidungen einen weiten EinschĂ€tzungsspielraum zulĂ€sst. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafĂŒr, den Staatsstrukturprinzipien und den Grundrechten auch im Kontext von Völkerrechtsverpflichtungen, die den nationalen Gesetzgeber faktisch prĂ€judizieren, Geltung zu verschaffen (so Frenzel 277, 278). Angesichts der ausgeprĂ€gten Organisationsdefizite des BoP rĂŒckt dabei insbesondere das Demokratieprinzip in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob dieses Prinzip der Organisationsstruktur internationaler Organisationen Grenzen setzt, wenn deren Akte zwar nicht unmittelbar innerstaatlich gelten, aber politisch und völkerrechtlich auf Befolgung angelegt sind. Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass das Grundgesetz zugleich die Entscheidung fĂŒr eine offene Staatlichkeit getroffen hat und internationale Integration ermöglichen will. Daraus folgt, dass nicht jede Abweichung von nationalstaatlichen Demokratieanforderungen verfassungsrechtlich problematisch ist.

So sind Mehrheitsentscheidungen selbst in supranationalen Organisationen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig (BVerfGE 89, 155 – Maastricht). Ebenso sind unterschiedliche Stimmgewichtungen, sei es nach dem Prinzip „one state, one vote“ oder anhand von Proporzkriterien wie etwa staatlichen Quoten, ebenso akzeptiert wie die Übertragung bestimmter Entscheidungsbefugnisse auf verkleinerte Gremien, etwa den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Gemeinsames Merkmal dieser Strukturen ist jedoch, dass sie in eine Legitimationskette eingebunden bleiben: Die maßgeblichen Organe sind entweder selbst durch die Mitgliedstaaten zusammengesetzt oder zumindest mittelbar auf einen Wahl- oder Bestellungsakt aller Mitgliedstaaten zurĂŒckzufĂŒhren.

Gerade an dieser Stelle unterscheidet sich das BoP grundlegend von etablierten internationalen Organisationen. Die zentralen Organe, der Chairman und das Executive Board, sind vollstĂ€ndig aus der Legitimationskette herausgelöst. Der Chairman ist Donald Trump in persönlicher Eigenschaft; das Executive Board wird ausschließlich von ihm bestellt. Der einzige formale Auswahlmaßstab, die Zugehörigkeit zu „FĂŒhrungspersönlichkeiten von internationalem Rang“, ist dabei weder objektiviert noch institutionell kontrolliert, sondern unterliegt allein der Auslegung des Chairman selbst.

Damit liegt ein wesentlicher Teil der Entscheidungsgewalt des BoP nicht bei den Mitgliedstaaten und ist auch nicht auf deren Legitimation zurĂŒckfĂŒhrbar. Die Mitgliedstaaten haben weder strukturellen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der entscheidenden Organe noch auf deren Willensbildung oder die Auslegung der Kompetenzen durch den Chairman. Der Einwand, eine Legitimationskette sei entbehrlich, weil viele Mitgliedstaaten internationaler Organisationen selbst nicht demokratisch verfasst seien, greift nicht durch. Maßgeblich sind nicht die innerstaatlichen Ordnungen anderer Staaten, sondern die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an die Beteiligung Deutschlands an internationaler Entscheidungsgewalt stellt. Die Entkoppelung wirft meines Erachtens zumindest verfassungsrechtliche Bedenken auf (ablehnend ggĂŒ. aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Kriterien fĂŒr Zusammensetzung und Beschlussfassung Frenzel, 283 ff.)

Bundeswehreinsatz im Rahmen des Board of Peace

Daneben stellt sich noch eine weitere, eher hypothetische Frage: DĂŒrfte Deutschland – unter BerĂŒcksichtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts – nach einem Beitritt zum BoP die Bundeswehr auf Grundlage eines BoP-Mandats fĂŒr einen Peacebuilding-Einsatz zur VerfĂŒgung stellen? Dies hinge davon ab, ob das BoP als System kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert werden könnte (BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze). Als solche Systeme gelten bislang die Vereinten Nationen, die NATO und die EuropĂ€ische Union (FĂŒr NATO und UN siehe BVerfGE 90, 286 – Out-of-area-EinsĂ€tze; als fĂŒr die EU vertretbar angesehen BVerfGE 152, 8 – Anti-IS-Einsatz).

Art. 24 Abs. 2 GG zielt auf die Einordnung Deutschlands in ein staatenĂŒbergreifendes System der Friedenssicherung ab. Ein solches System begrĂŒndet fĂŒr seine Mitglieder einen Status wechselseitiger völkerrechtlicher Gebundenheit, der sowohl zur Wahrung des Friedens verpflichtet als auch Sicherheit gewĂ€hrleistet. Unerheblich ist dabei, ob das System den Frieden primĂ€r unter seinen Mitgliedern sichert oder kollektiven Beistand gegen Angriffe von außen vorsieht.

Diese Voraussetzungen erfĂŒllt das BoP nicht. Seine Charta enthĂ€lt weder eine Beistandsklausel noch ein Verbot gewaltsamer Konflikte zwischen seinen Mitgliedern. Vielmehr handelt es sich um einen nach außen gerichteten Peacebuilding-Mechanismus, der in Konflikte eingreift, ohne seine Mitglieder selbst in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Ein deutscher Beitritt wĂŒrde daher nicht die Einbindung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG darstellen, sondern die Beteiligung an einer punktuellen, nach außen gerichteten Friedensintervention. EinsĂ€tze der Bundeswehr auf Grundlage eines Mandats des BoP wĂ€ren damit verfassungsrechtlich nicht tragfĂ€hig.

Mehr als abstrakte Zweifel

Das Argument, man mĂŒsse dem Board of Peace eine Chance geben, hat politischen Reiz. Doch die ausgeprĂ€gten institutionellen Defizite, die starke Konzentration von Entscheidungsbefugnissen und die nur unzureichende RĂŒckbindung der Organe begrĂŒnden mehr als bloß abstrakte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Beitritts mit dem Grundgesetz.

Dass sich die Bundesregierung bislang zurĂŒckhaltend zeigt, ist daher nicht nur politisch nachvollziehbar – sondern verfassungsrechtlich gut begrĂŒndet.

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KI ohne Verantwortung?

Binnen weniger Tage zeigte sich auf X, wie nahtlos sich generative KI in soziale Medien einfĂŒgt – und wie schnell daraus ein System systematischer Rechtsverletzungen entsteht. Mithilfe des integrierten KI-Tools Grok ließen Nutzer Fotos in sexualisierte Darstellungen umarbeiten und diese unmittelbar veröffentlichen. Betroffen waren vor allem Frauen; zudem kursierten Berichte ĂŒber entsprechende Darstellungen von MinderjĂ€hrigen. Erst nach massiver öffentlicher Kritik erklĂ€rte Elon Musk am 15. Januar 2026, man habe technische Gegenmaßnahmen ergriffen. Kurz darauf ließ die Pariser Staatsanwaltschaft RĂ€umlichkeiten von Musks Online-Plattformen durchsuchen und lud Musk sowie die frĂŒhere X-Chefin Linda Yaccarino zur Vernehmung vor.

Die enge Kopplung von generativer KI und sozialer Plattform eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten, sondern verschiebt Verantwortlichkeit und Kontrolle. Wo KI-generierte Inhalte ohne nennenswerte HĂŒrden in eine massenmediale Öffentlichkeit eingespeist werden, stellt sich nicht mehr allein die Frage nach individuellem Fehlverhalten, sondern nach der rechtlichen Einhegung einer technisch vermittelten Öffentlichkeit insgesamt.

Das soziale Medium und die KI

Das soziale Netzwerk X (vormals Twitter) fungiert heute als asynchrone Öffentlichkeit. Algorithmische Empfehlungen, Reposts und Trends sorgen dafĂŒr, dass Inhalte binnen kurzer Zeit massenhaft zirkulieren. X ist damit zu einer zentralen Infrastruktur fĂŒr öffentlichen Austausch geworden, in der Sichtbarkeit und Reichweite wesentlich mitbestimmen, welche Themen sozial wirksam werden. Entsprechend folgenreich sind Entscheidungen ĂŒber Produktgestaltung, Moderation und Zugang.

Betreiber der Plattform ist die X Corp; die strategische Steuerung liegt weitgehend bei Elon Musk, der X als Kern seiner „Everything-App“-Vision versteht. Davon formal getrennt, funktional aber eng verbunden, ist Grok, ein generatives KI-System des Unternehmens xAI. Als integriertes Feature von X ist es fĂŒr Nutzer eine gewisse „Black Box“. Grok basiert auf einem Large Language Model (LLM) mit Bildfunktionen und ermöglicht – wie die hier relevanten VorgĂ€nge zeigen – reale Fotos zu bearbeiten und in sexualisierte Darstellungen zu transformieren. Dass Ergebnisse von Grok-Anfragen direkt auf der Plattform veröffentlicht werden, ist Teil der bekannten und etablierten Funktionsweise von X und ist kein technischer Ausnahmefall, sondern vielmehr Idee des Designs.

Die öffentliche Reaktion auf diese VorgĂ€nge fiel entsprechend deutlich aus. Behörden nahmen Ermittlungen auf, etwa in Kalifornien, begleitet von intensiver Medienberichterstattung und Petitionen. Erst spĂ€ter kĂŒndigten xAI und X an, entsprechende Bildbearbeitungen kĂŒnftig zu blockieren, jedenfalls dort, wo entsprechende Inhalte als illegal einzustufen sind.

Wer hat die bildbasierte sexualisierte Gewalt ausgeĂŒbt?

Die öffentliche Verbreitung verfremdeter Bilder realer Frauen und MinderjĂ€hriger stellt eine Form bildbasierter sexualisierter Gewalt dar. Sie wirkt auch ohne physischen Übergriff gewaltsam, weil sie den Betroffenen die Kontrolle ĂŒber die Darstellung ihres eigenen Körpers entzieht, ihre sexuelle Selbstbestimmung gegen ihren Willen ĂŒberschreibt und sie öffentlich entwĂŒrdigt. Der Eingriff trifft damit nicht nur die PrivatsphĂ€re, sondern greift tief in personale IntegritĂ€t und soziale Existenz ein – in einer Weise, die klassischen Gewaltformen vergleichbar ist, auch wenn sie nicht körperlich erfolgt.

AusgeĂŒbt wurde diese Gewalt nicht durch „die KI“ selbst. Gehandelt haben Nutzer, die Grok gezielt einsetzten, um entsprechende Bilder zu erzeugen und öffentlich zu verbreiten. Möglich wurde dies durch die konkrete Ausgestaltung von Grok. Obwohl die VorgĂ€nge bekannt waren, griffen die Verantwortlichen von X zunĂ€chst nicht ein.

Zwar wird im Zusammenhang mit KI hĂ€ufig ĂŒber Verantwortungsdiffusion diskutiert.1) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Es handelte sich nicht um unvorhersehbare, autonome Entscheidungen eines Systems, sondern um den gezielten Einsatz eines technischen Werkzeugs. SpĂ€testens nach den ersten FĂ€llen stand fest, dass Grok auf entsprechende Prompts zuverlĂ€ssig sexualisierte Darstellungen erzeugte und diese öffentlich verbreitete.

Im Hintergrund: Tech-Bro-Culture

Nutzer von X handeln nicht im luftleeren Raum. Sie bewegen sich innerhalb eines gestalteten Systems von Öffentlichkeit, dessen Betreiber Reichweite, Sichtbarkeit und Schutzmechanismen festlegen. Wer diese Struktur schafft und trotz erkennbarer Risiken auf angemessene Sicherungen verzichtet, trĂ€gt Verantwortung fĂŒr die Bedingungen, unter denen systematische Rechtsverletzungen ermöglicht werden.

Diese Verantwortung lÀsst sich nur vor dem Kontext einordnen, in dem sich die VorgÀnge ereignen. Im Zusammenspiel von Grok und X kumuliert erhebliche private Macht: Technische Erzeugungsmacht (KI), infrastrukturelle Verbreitungsmacht (Plattform) und normative Gestaltungsmacht (Regeln, Defaults, Sichtbarkeit) liegen in den HÀnden der Tech-Oligarchie.2) Diese Machtkonzentration prÀgt nicht nur Nutzungsoptionen, sondern auch soziale Erwartungen und Grenzziehungen.

Soziale Medien sind lĂ€ngst mehr als private Kommunikationsdienste. Sie sind Orte politischer Teilhabe, beruflicher Sichtbarkeit und sozialer Anerkennung. Wird in diese RĂ€ume ein KI-System integriert, mittels dessen sich unter anderem sexualisierte Bildmanipulationen mit minimaler HĂŒrde erzeugen und verbreiten lassen, verschiebt sich die gesellschaftliche Risikolage. AuffĂ€llig ist, wie schnell daraus auch misogyne MachtausĂŒbung entsteht. Betroffene Frauen hören nicht selten, sie hĂ€tten eben „keine Bilder posten“ sollen. Das ist mehr als „bloßes“ Victim Blaming. Es wirkt wie eine informelle Verhaltensnorm, die Frauen den Preis der öffentlichen Sichtbarkeit vorrechnet und ihnen nahelegt, sich aus der digitalen Öffentlichkeit zurĂŒckzuziehen.

In dieser Gemengelage wird deutlich, dass Recht – auch das Strafrecht – nicht nur individuelle RechtsgĂŒter schĂŒtzt, sondern soziale RĂ€ume einhegt: Es setzt unter anderem Grenzen dafĂŒr, wie Menschen einander in der Öffentlichkeit begegnen dĂŒrfen. Private Plattformen stellen diese Einhegung auf die Probe. Sie erfĂŒllen öffentliche Funktionen, ohne selbst öffentliche Institutionen zu sein, und entziehen sich zugleich hĂ€ufig dem effektiven Zugriff nationaler Rechtsordnungen. Die Wirksamkeit bestehender Schutzregeln hĂ€ngt damit zunehmend von technischen Gestaltungsentscheidungen privater Akteure ab.3)

Strafrechtliche Verantwortlichkeiten

Was bedeutet das alles strafrechtsdogmatisch? Können deutsche Staatsanwaltschaften sowohl die Grok nutzenden Personen als auch die Verantwortlichen von Grok/X verfolgen?

DafĂŒr ist zunĂ€chst zu klĂ€ren, ob das geltende Strafrecht einen einschlĂ€gigen Tatbestand bereithĂ€lt. In Betracht kommt § 201a StGB, der dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen dient. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch von vornherein begrenzt. FĂŒr eine Strafbarkeit nach Absatz 1 wird bei synthetischen Bildern schon ein „Herstellen“ verneint.4) Auch § 201a Abs. 2 StGB, der das unbefugte ZugĂ€nglichmachen einer Bildaufnahme mit der Eignung einer AnsehensschĂ€digung unter Strafe stellt, wird bei synthetischen sexualisierten Abbildungen ĂŒberwiegend verneint.5) Erstens weil ein Deepfake nicht als „Bildaufnahme“ angesehen wird, zweitens weil die Eignung zur AnsehensschĂ€digung bei sexualisierenden Aufnahmen verneint wird, drittens weil § 201a Abs. 3 StGB Nacktbilder ausdrĂŒcklich nur unter weiteren Voraussetzungen – etwa bei MinderjĂ€hrigkeit oder Entgeltlichkeit – erfasst.

Außerhalb des StGB bleibt allerdings die Strafbarkeit nach § 33 KUG in Verbindung mit §§ 22 f. KUG. Danach ist das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses ohne Einwilligung strafbar, sofern kein Erlaubnistatbestand des § 23 KUG greift. Erscheinen die dargestellten Personen fĂŒr einen Durchschnittsbetrachter als Kinder oder Jugendliche, treten zudem die Pornographiedelikte der §§ 184b f. StGB hinzu.

Da Deepfakes de lege lata im StGB also jedenfalls nur lĂŒckenhaft erfasst sind, ĂŒberrascht es nicht, dass der Gesetzgeber reagiert. Mit dem geplanten § 201b StGB-E soll das PhĂ€nomen ausdrĂŒcklich reguliert werden. Ungeachtet handwerklicher Fragen erscheint die Stoßrichtung des Entwurfs grundsĂ€tzlich nachvollziehbar. Die Problematik der GesetzeslĂŒcke wird eingĂ€ngig von Theresia Crone diskutiert, die eine recht weitgehende, auch die Erstellung pornographischer Deepfakes erfassende Strafbarkeit fordert.

Verantwortung jenseits der Nutzer: KI-Integration als aktiv gesetztes, unerlaubtes Risiko

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Machtverschiebungen stellt sich de lege lata nicht nur die Frage nach der Verantwortlichkeit einzelner Nutzer. Zu klĂ€ren ist ebenso, wer fĂŒr die Ermöglichung dieses Unrechts einzustehen hat.

Die damit gestellte Zurechnungsfrage ist neuartig und vielschichtig. Schon ĂŒber den etwas breiter diskutierten Grundfall (Nutzer erstellen extern sexualisierte Abbildungen und verbreiten sie auf X) herrscht kein Konsens: AnknĂŒpfungspunkt ist hier nach allgemeinen strafrechtlichen GrundsĂ€tzen das Unterlassen der Löschung, nicht der aktive (Weiter-)Betrieb der Plattform, da das mit dem Betrieb insgesamt verbundene Risiko rechtswidriger Inhalte die neutrale Nutzung nicht ĂŒberwiegt. Entscheidend ist dann die Kenntnis des konkreten Inhalts. Diese liegt regelmĂ€ĂŸig erst nach einer Meldung bei Contentmoderatoren vor, nicht aber bei den fĂŒr Infrastruktur und Produktdesign Verantwortlichen. Umstritten und in der Strafverfolgungspraxis bislang ungeklĂ€rt ist schließlich die Garantenpflicht der Betreiber – bzw. abgeleitet ihrer Contentmoderatoren – fĂŒr eine Löschung der BeitrĂ€ge.6)

Mit der Integration von Grok in X Ă€ndern sich derweil entscheidende Aspekte. So etwa schon bezĂŒglich der möglichen AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Neben die unterlassene Löschung eines strafrechtswidrigen Beitrags tritt nun die Programmierung und die Integration von Grok. Diese auf das gesamte Produktdesign gerichteten Begehungsstrafbarkeiten wĂ€ren gegenĂŒber der unterlassenen Löschung einzelner Inhalte vorrangig zu betrachten. Und wieder wĂ€re zu fragen: Handelt es sich bei der Programmierung und Integration um die Setzung erlaubter Risiken? Unseres Erachtens, mit Blick auf die spezifischen Gefahrgeneigtheiten vergleichbarer Bildgeneratoren (wie etwa ChatGPT/Dall-E), eher nicht. Denn zum Zeitpunkt der Integration wurden bei diesen Anwendungen, anders als bei Grok, entsprechende Bildgenerierungen den anfragenden Nutzern lĂ€ngst verwehrt.

Diese Einordnung findet ihre regulatorische Entsprechung in den Wertungen des Digital Services Act. Art. 6 DSA statuiert eine Haftungsprivilegierung fĂŒr Host-Provider, die – auch mit Blick auf das Strafrecht – eine Verantwortlichkeit ausschließt, solange keine konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht oder nach Kenntniserlangung unverzĂŒglich reagiert wird. Plattformen wie X fallen grundsĂ€tzlich in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Offen ist aber bislang, wie Large Language Models wie ChatGPT oder Grok einzuordnen sind. Als Host-Provider lassen sich die Betreiber der LLMs jedenfalls nicht ohne Weiteres qualifizieren, da bei ihnen nicht die bloße Speicherung fremder Informationen, sondern die aktive Verarbeitung und Generierung von Inhalten im Zentrum steht. Allenfalls kĂ€me eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung in Betracht. Selbst dann stellt sich jedoch die Frage, ob von einer vergleichbaren Interessenlage gesprochen werden kann, wenn der Dienst nicht neutral operiert, sondern die Erzeugung rechtsverletzender Inhalte ermöglicht oder jedenfalls nicht wirksam verhindert.7) Das gilt fĂŒr die Grok-Anwendung als solche. FĂŒr die Plattform X als Host-Provider ließe sich in Bezug auf den gespeicherten Inhalt ebenfalls bezweifeln, ob noch eine neutrale, passive Rolle anzunehmen ist. Es spricht also vieles fĂŒr eine Ablehnung des Haftungsprivilegs.

Vorsatz und Zurechnung bei infrastruktureller Mitwirkung

Der Fokus der strafrechtlichen PrĂŒfung verlagert sich damit auf die Vorsatzanforderungen der Programmierer und der fĂŒr Grok verantwortlichen EntscheidungstrĂ€ger. Hier liegt ein Kernproblem der strafrechtlichen Zurechnung. Maßgeblich ist, wie konkret die Vorstellung von der spĂ€teren Tat beschaffen sein muss, um noch einen Eventualvorsatz annehmen zu können.

Weit ĂŒberwiegend wird diese Frage nicht abstrakt, sondern differenziert nach der jeweiligen Beteiligungsform beantwortet. FĂŒr den Gehilfen – eine Rolle, die fĂŒr die Verantwortlichen bei Grok naheliegen dĂŒrfte – genĂŒgt es, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. FĂŒr die Strafverfolgungspraxis wĂ€re also im Einzelnen zu klĂ€ren, wann fĂŒr die jeweiligen X/Grok-Akteure die Möglichkeit bekannt war, mithilfe von Grok auf X sexualisierte Bilder anderer Nutzer generieren zu lassen.8) Ab diesem Zeitpunkt kommt ein Vorsatz in Betracht, auch wenn weder konkrete HaupttĂ€ter noch einzelne Tatopfer oder der genaue Tatzeitpunkt Teil der Vorstellung waren.

Diese Verengung des Vorstellungsbildes stellt im Medienstrafrecht allerdings eher die Ausnahme dar. Typischerweise finden sich dort Konstellationen (z.B. DarkNet-Plattformen), in denen die Betreiber mit einer Nutzung fĂŒr unterschiedlichste Delikte und Unrechtsarten rechnen, ohne dass sich das Vorstellungsbild im Vorhinein derart verdichtet.

Weltweite Geltung des deutschen Medienstrafrechts?

Selbst wenn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dem Grunde nach in Betracht kommt, bleibt schließlich zu klĂ€ren, ob ĂŒberhaupt deutsches Strafrecht anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 StGB gilt die Teilnahme jedenfalls auch an dem Ort als begangen, an dem die Haupttat begangen wird. Der Tatort bestimmt sich sowohl nach dem Handlungs- als auch nach dem Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 StGB).

Steuert der Nutzer als HaupttĂ€ter den Grok-Chatbot von Deutschland aus an, dĂŒrfte deutsches Strafrecht daher auch gegenĂŒber im Ausland handelnden Gehilfen Anwendung finden. Schwieriger ist die Konstellation, in der sich der Nutzer bei der Tat im Ausland befindet. In diesen FĂ€llen kommt es entscheidend darauf an, wo der tatbestandliche Erfolg der Verbreitungsdelikte eintritt – und damit darauf, ob sich der Angriff auf das geschĂŒtzte Rechtsgut im Inland realisiert.

Insofern ist zu beachten, dass der dritte Strafsenat des BGH sich schon wiederholt auf den (umstrittenen) Standpunkt stellte, dass abstrakte GefĂ€hrdungsdelikte und Eignungsdelikte gar keinen Erfolgsort aufwiesen.9) Um ein solches Eignungsdelikt handelt es sich beispielsweise auch bei § 201a Abs. 2 StGB, nicht aber bei § 201b Abs. 1 StGB-E und auch nicht bei § 33 KUG. UnabhĂ€ngig davon stellt sich die grundsĂ€tzliche Frage, ob die Handlungen des ZugĂ€nglichmachens oder Verbreitens einen ausreichenden Erfolgssachverhalt aufweisen.10) Bejaht man die Frage, droht bekanntlich eine völkerrechtlich und außenpolitisch bedenkliche weltweite Geltung deutschen Strafrechts fĂŒr Internetsachverhalte.11)

Fazit

Der Fall Grok/X zeigt, wie sehr sich das VerhĂ€ltnis von Öffentlichkeit, Technik und Verantwortlichkeit verschiebt, wenn generative KI nicht nur Inhalte erzeugt, sondern diese auch direkt ĂŒber eine Plattform mit massiver Reichweiten- und Sichtbarkeitsmacht in den öffentlichen Raum gelangen. Das Unrecht – hier in Form bildbasierter sexualisierter Gewalt – geht zwar von Nutzern aus, wird jedoch durch eine bewusst gestaltete Infrastruktur systematisch begĂŒnstigt. Die nachtrĂ€glich eingefĂŒhrten technischen Begrenzungen und ein Blick auf BeschrĂ€nkungen funktionsĂ€hnlicher Anwendungen legen nahe, dass Missbrauch durchaus frĂŒher begrenzbar gewesen wĂ€re.

Aktuelles Strafrecht muss weiterhin individuelle GrenzĂŒberschreitungen erfassen, ohne blind zu sein fĂŒr die strukturelle Machtkonzentration, in deren Schatten sich solche Taten massenhaft ereignen. Entscheidend ist daher nicht allein, ob das einzelne Deepfake strafbar ist oder kĂŒnftig strafbar sein sollte. Zur Debatte steht vielmehr, ob das Strafrecht den digitalen öffentlichen Raum als solchen noch wirksam einhegen kann, wenn dieser faktisch von wenigen Plattformbetreibern geformt wird. Im Fall von Grok/X spricht einiges dafĂŒr, dass die Strafbarkeit (ausnahmsweise?) auch jene treffen kann, die ĂŒber die architektonische Gestaltung dieser digitalen MarktplĂ€tze entscheiden.

Zugleich bleiben die Grenzen offensichtlich. Nicht nur die Reichweite des deutschen Strafrechts ist begrenzt, sondern auch seine praktische Durchsetzbarkeit stĂ¶ĂŸt angesichts globaler Plattformmacht auf erhebliche politische HĂŒrden. Diese faktische MachtabhĂ€ngigkeit der staatlichen Rechtsdurchsetzung von privaten Infrastrukturen markiert ein weiteres wichtiges Problem, das weit ĂŒber den Fall Grok/X hinausweist – und weiterer, vertiefter Diskussion bedarf.

References[+]

References
↑1 Etwa wenn eine Arbeitnehmerin nicht selbst darĂŒber entscheiden kann, dass sie im beruflichen Kontext eine KI nutzen soll, vgl. Beck, MschrKrim 2023, 29.
↑2 Zu den vielen Problemen dieser Entwicklung vgl. etwa Chang, Brotopia, 2019; MĂŒhlhoff, KĂŒnstliche Intelligenz und der neue Faschismus, 2025; Schaake, The Tech Coup, 2024.
↑3 Zum VerhĂ€ltnis privater und staatlicher Normen Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation – Zum VerhĂ€ltnis technischer Normen und Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke zu staatlichem Strafrecht, in: Beck/Meder (Hrsg.), Jenseits des Staates? Über das Zusammenwirken von staatlichem und nicht-staatlichem Recht, 2021, S. 35 ff.
↑4 Lantwin, MMR 2020, 78 (79).
↑5 Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69 (77); van Bergen, Abbildungsverbote im Strafrecht, Berlin 2018, S. 256; Greif, Bildbasierte sexualisierte BelĂ€stigung, 2023, S. 138. AusfĂŒhrlich zu den EinwĂ€nden gegen die Erfassung von Deep Nudes von § 201a Abs. 2 StGB Nussbaum, In den Fesseln des Ehrschutzes? – Zur Strafbarkeit der Verbreitung synthetischer intimer Bildinhalte (im Erscheinen).
↑6 AusfĂŒhrlich Nussbaum, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke, Berlin 2025, S. 186 ff. (Verhaltensformfrage), 247 ff. (erlaubtes Risiko und DSA), 434 ff. (Garantenpflicht).
↑7 Zum außertatbestandlichen NeutralitĂ€tskriterium im DSA Nussbaum, Anbieter, S. 144 ff.
↑8 Die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem Eventualvorsatz entsteht, wirkt auf die Frage zurĂŒck, ob weiterhin eine Begehungsstrafbarkeit wegen der Integration oder weiterer aktiver Betriebshandlungen vorliegt. Liegt der Zeitpunkt, in dem die vorsatzbegrĂŒndenden UmstĂ€nde eintreten, hinter der Integration und fehlt es an aktiven AnknĂŒpfungspunkten, bleibt nur eine Unterlassensstrafbarkeit wegen fehlender Anpassung oder Desintegration der Grok-Anwendung. Die Garantenstellung könnte sich dann aus der Herrschaft ĂŒber eine Gefahrenquelle ergeben. Ein Ă€hnlich komplexes Bild hinsichtlich der Verhaltensform lĂ€sst sich bei der massenhaften Pervertierung einer zuvor neutralen Plattform beobachten (vgl. dazu Nussbaum, Anbieter, S. 193 ff.).
↑9 Zu § 130 Abs. 3 StGB BGH NStZ 2017, 146; zu § 86a StGB BGH NStZ 2015, 81; anders hinsichtlich § 130 Abs. 3 StGB zuvor noch BGH NStZ 2001, 305.
↑10 Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 18 spricht insofern von „unsicheren Kandidaten“.
↑11 Statt vieler Popp, in: NK-Medienstrafrecht, § 9 Rn. 17.

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„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen.“

Mit der „Kampfansage “ fĂŒhrender SPD-Politikerinnen, die bei einer erneuten Wahlrechtsreform Vorkehrungen fĂŒr eine geschlechterparitĂ€tische Besetzung des Bundestages fordern, geht die Debatte ĂŒber ein paritĂ€tisches Wahlrecht in die nĂ€chste Runde. Etwas zurĂŒckhaltender im Ton, aber gleichgerichtet in der Sache Ă€ußerten sich Vertreterinnen der CDU. Der politische Diskurs scheint sich zunehmend fĂŒr ParitĂ€tsregelungen zu öffnen. Der rechtswissenschaftliche ParitĂ€tsdiskurs hat sich hingegen in eine Sackgasse manövriert. BefĂŒrworter:innen stehen Gegner:innen von gesetzlichen ParitĂ€tsvorgaben unversöhnlich gegenĂŒber. Die AnnĂ€herung fĂ€llt auch deshalb schwer, weil sich beide Seiten – abgesehen von unvereinbaren (verfassungs-)politischen Überzeugungen – auf notorisch unbestimmte Großbegriffe wie „ReprĂ€sentation“ und „Gleichheit“ stĂŒtzen. Einen Ausweg kann eine verfassungsgeschichtliche Perspektive bieten, zumal die historische Dimension der ParitĂ€tsfrage auffĂ€llig unterbelichtet ist. Die neueren Monographien zum Thema notieren zwar pflichtschuldig die wesentlichen Eckdaten der Entwicklung des Frauenwahlrechts und des Gleichberechtigungsgebotes (z. B. Volk 2022, S. 15–20; Heimerl 2023, S. 19–21). Doch nehmen sie die historischen Wahlsystemdebatten kaum zur Kenntnis, bei denen die ReprĂ€sentanz von Frauen von Anfang an eine Rolle spielte.

Eine historische Notiz kann diese ForschungslĂŒcke nicht schließen. Wohl aber kann sie zeigen, dass – aus verfassungsgeschichtlicher Sicht – die Frage der ReprĂ€sentanz von Frauen nicht durch die Ausdeutung von Großbegriffen, sondern durch praktische Wahlrechtspolitik entschieden wird. Analysiert man die historischen Wahlrechtsdebatten, wird deutlich, dass (1.) die Förderung der weiblichen ReprĂ€sentanz stets als legitimes Ziel der Wahlsystemgestaltung betrachtet wurde, dass (2.) das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes seit jeher in engem Zusammenhang mit der Wahlsystemgestaltung steht und dass (3.) der Maßstab fĂŒr die Gleichheit im Wahlrecht nach den jeweiligen ZeitumstĂ€nden und gesellschaftlichen Auffassungen zu beurteilen ist.

Weimarer Wahlrechtserfahrung

Seit dem Aufruf des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 haben in Deutschland auch die Frauen das aktive und passive Wahlrecht. Im Januar 1919 wurden 37 Frauen in die Weimarer Nationalversammlung gewĂ€hlt – 8,7 % der Abgeordneten. Nur in den beiden sozialdemokratischen Fraktionen (SPD und USPD) lag der Frauenanteil mit 11,7 % bzw. 13,6 % ĂŒber dem Durchschnitt, was schon deshalb nicht verwundern kann, weil die Sozialdemokratie als erste Partei fĂŒr das Frauenwahlrecht eingetreten war. Am geringsten war der Frauenanteil bei der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei mit 5,3 %. Da die Nationalversammlung nach einem reinen VerhĂ€ltniswahlsystem auf der Grundlage starrer Listen in 36 Mehrpersonenwahlkreisen gewĂ€hlt wurde, hingen die Wahlchancen von Frauen maßgeblich davon ab, ob die Parteien auf ihren Listen ĂŒberhaupt Frauen nominierten und welche ListenplĂ€tze sie ihnen zugestanden. Die innerparteiliche Listenaufstellung blieb auch unter dem Reichswahlgesetz von 1920 die entscheidende Weichenstellung fĂŒr die weibliche ReprĂ€sentanz im Reichstag.

Die als „unpersönlich“ geschmĂ€hte Listenwahl zog jedoch bereits in den ersten Jahren der Republik massive Kritik von – zumeist konservativen und liberalen – Politikern, Publizisten und Rechtswissenschaftlern auf sich. Die Kritiker wĂŒnschten sich den „Kampf um den Einerwahlkreis“ zurĂŒck, wie er das absolute Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs geprĂ€gt hatte: „[N]icht mehr mit der Alternative des Alles oder Nichts Mitspieler im Kampf um den Einerwahlkreis gewesen zu sein, bedeutet eine Einbuße an politischem Erleben“ (Smend 1919). Diese Sehnsucht war getragen von mĂ€nnlichen Stereotypen: Im Wahlkreis sollte sich im Duell von Mann gegen Mann der Beste durchsetzen, wie einst im ritterlichen Turnier, an das sogar die Bezeichnung fĂŒr die zweite Runde der Wahlkreiswahl – die „Stichwahl“ – semantisch erinnerte. Die Einsicht, dass sich in den Wahlkreisen des Kaiserreichs keine edlen Politikritter gegenĂŒberstanden, sondern moderne Parteien, die durch WahlkreisbĂŒndnisse und Stichwahlabkommen miteinander kooperierten (so zeichnete sich schon bei der Reichstagswahl 1912 die spĂ€tere Koalition von SPD und Linksliberalen ab!), fiel einer romantischen VerklĂ€rung zum Opfer, die bei den Apologeten der „Personenwahl“ im Wahlkreis bis heute fortwirkt.

Weil die Reichsverfassung die RĂŒckkehr zum Mehrheitswahlsystem ausschloss, beschrĂ€nkten sich die Weimarer Wahlrechtskritiker zumeist darauf, eine Verkleinerung der Wahlkreise zu fordern, die mit einer Abschaffung oder zumindest deutlichen VerkĂŒrzung der Listen einhergehen sollte. So sah der Reformentwurf des Reichsinnenministers Jarres (DVP) von 1924 eine Einteilung des Reichsgebiets in 156 Wahlkreise vor, in denen die Parteien nur noch Zweierlisten einreichen konnten. Der Entwurf KĂŒlz (DDP) von 1926 setzte sogar auf Einzelkandidaturen in 227 „Stimmkreisen“. SPD und Zentrum lehnten diese VorschlĂ€ge ab, auch weil sie bei einer VerkĂŒrzung oder gar Abschaffung der Listen eine VerdrĂ€ngung der wenigen Frauen aus dem Parlament befĂŒrchteten (vgl. Schanbacher 1982, S. 193/206). Denn Frauen hatten – das zeigte die praktische Erfahrung – bei der Parteibasis vor Ort schlechtere Chancen, nominiert zu werden. So lehnte sich der Entwurf Wirth (Zentrum) von 1930 zwar eng an den Entwurf Jarres an, sah aber immerhin noch Dreierlisten vor, um den „Schwierigkeiten“ zu begegnen, „die der Aufstellung einer Frau als Alleinbewerberin im Wahlkreis entgegenstehen“.

Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat

Die Weimarer Erfahrung prĂ€gte die Wahlrechtsdebatte im Parlamentarischen Rat, der neben dem Grundgesetz auch das erste Wahlgesetz der Bundesrepublik erarbeitete. Im Wahlrechtsausschuss war mit der Zentrumsabgeordneten Helene Wessel eine entschiedene Verfechterin der VerhĂ€ltniswahl auf der Grundlage von starren Listen vertreten, die sich allen VorstĂ¶ĂŸen der Union fĂŒr ein relatives Mehrheitswahlrecht im Einerwahlkreis entgegenstellte:

„Wenn wir diese kleinen Wahlbezirke schaffen und einen Kandidaten nur in direkter Wahl wĂ€hlen, wie es dann doch der Fall sein wĂŒrde, dann befĂŒrchte ich, daß das passive Wahlrecht der Frauen auf dem Papier stehenbleibt.“ (PR VI, S. 467).

Wessels wiederholt vorgetragene Bedenken gegen Einerwahlkreise und Mehrheitswahl konnte sie anhand der Landtagswahl in NRW empirisch untermauern. Dort hatte die CDU ein Wahlsystem durchgesetzt, in dem ein Großteil der Mandate (150) mit relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, die ĂŒbrigen Sitze (grundsĂ€tzlich 50) nach dem Parteienproporz auf Landeslisten vergeben wurden. Die CDU hatte 92 Wahlkreismandate gewonnen, wovon nur drei an Frauen gingen. Insgesamt waren lediglich 13 Frauen in den Landtag gewĂ€hlt worden, unter ihnen Helene Wessel auf der Landesliste des Zentrums.

In ihrem Einsatz fĂŒr ein proportionales Listenwahlrecht, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte, wusste Wessel die SPD auf ihrer Seite. Aber auch die Union begrĂŒndete ihren Vorschlag – ein Grabenwahlsystem, bei dem 300 Mandate nach relativer Mehrheit im Einerwahlkreis, 100 nach Proporz auf Listen vergeben werden sollten – damit, dass so „Frauen, die wohl in den Einzelwahlkreisen weniger zum Zuge kommen, wenigstens durch das Mittel der VerhĂ€ltniswahl zum Zuge kommen“ (Abg. Walter, PR VI, S. 589). Zuvor hatte sich die CDU-Abgeordnete Helene Weber in der Fraktion gegen ein reines Mehrheitswahlrecht ausgesprochen, weil es auch ihrer Meinung nach Frauen praktisch ausschloss (PR VI, S. 421).

Mit dem spĂ€ter so genannten personalisierten VerhĂ€ltniswahlsystem, in dem grundsĂ€tzlich die HĂ€lfte der Mandate in Einerwahlkreisen mit relativer Mehrheit, die andere HĂ€lfte auf Listen vergeben wurde – aber ĂŒber die Gesamtverteilung der Proporz entschied –, machten SPD, FDP und Zentrum der Union ein Kompromissangebot, das zum Wahlsystem der Bundesrepublik werden sollte. Mit den Landeslisten enthielt dieses System ein Element, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte. Dass deren Wahlchancen nach wie vor entscheidend von der Nominierungspraxis der Parteien abhingen, macht die erste Bundestagswahl deutlich, bei der noch 60 % der Abgeordneten in den Wahlkreisen gewĂ€hlt wurden: Nur 28 Frauen wurden 1949 gewĂ€hlt (6,8 %), davon 17 auf Landeslisten.

Gleichberechtigung und Wahlsystem

Das BemĂŒhen um ein Wahlsystem, das die ReprĂ€sentanz von Frauen förderte, stand in einem engen Zusammenhang mit dem Gebot der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG, das der Parlamentarische Rat in einem Satz ausdrĂŒckte: „MĂ€nner und Frauen sind gleichberechtigt“ (der zweite Satz kam 1994 hinzu). Die Beziehung zwischen Gleichberechtigungsgebot und Wahlsystemgestaltung wurde in den Beratungen des Wahlrechtsausschusses wiederholt betont. So sprach sich etwa der SPD-Abgeordnete Diederichs bei der Diskussion um das VerhĂ€ltnis von Wahlkreis- und Listenmandaten im Februar 1949 fĂŒr eine hĂ€lftige Aufteilung aus, die er wie folgt begrĂŒndete:

„Der Parlamentarische Rat hat sich ja nach eingehender PrĂŒfung und Debatte weitgehend fĂŒr die Gleichberechtigung der Frauen eingesetzt. Man kann ihnen auf diese Weise nun auch in den Parlamenten und in der Meinungsbildung in ihnen eine gewisse Chance geben.“ (PR VI, S. 692)

Die Förderung der weiblichen ReprĂ€sentanz durch einen möglichst hohen Anteil an Listenmandaten hatte, nachdem sie bis dahin von allen Parteien als reines Politikziel formuliert worden war, nun auch einen normativen AnknĂŒpfungspunkt erhalten: Art. 3 Abs. 2 GG.

Diederichs hatte spĂ€ter die Aufgabe, den Wahlgesetzentwurf den MinisterprĂ€sidenten vorzustellen, die diesen als Gesetz förmlich beschließen sollten. Dabei machte er noch einmal den Zusammenhang zwischen proportionaler Listenwahl und Gleichberechtigung deutlich:

„In Bonn haben wir ja die Gleichberechtigung der Frau beschlossen. Wir sind der Überzeugung, daß bei Einmann-Wahlkreisen die Chancen fĂŒr die Frauen, in entsprechender Zahl in die Parlamente gewĂ€hlt zu werden, verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gering sein dĂŒrften. Wir werden deshalb der Auffassung, der einen Seite möglichst entgegenkommen zu sollen, auf der anderen Seite, nachdem an sich eine Mehrheit fĂŒr ein modifiziertes VerhĂ€ltniswahlrecht in Bonn vorhanden war, nun auch der anderen Seite mit dem VerhĂ€ltnisausgleich der restlichen 200 Mandate entgegenzukommen“ (AzV V, S. 307),

Helene Wessel stellte in ihrer Rede zum Wahlgesetz im Hauptausschuss ebenfalls den Zusammenhang des Wahlsystems mit dem Gleichberechtigungsgebot heraus, befĂŒrchtete aber, dass unter den Abgeordneten nur „ein sehr geringer Prozentsatz Frauen, vielleicht gar keine Frauen sein“ wĂŒrden; sie machte dafĂŒr die Mehrheitswahl in den Einerwahlkreisen verantwortlich (PR XIV, S. 1670). Sie sollte recht behalten – in gewisser Hinsicht bis heute: Nur 61 der 2025 gewĂ€hlten 276 Wahlkreisabgeordneten sind Frauen (22,1 %). Insgesamt liegt der Frauenanteil heute bei 32,4 %, wobei selbst bei der SPD, die – wie GrĂŒne und Linke – ihre Landeslisten quotiert, der Anteil aufgrund des MĂ€nnerĂŒberhangs bei den (erfolgreichen) Wahlkreiskandidaturen bei nur 41,7 % liegt.

Kontingenz der Gleichheit

Die Wahlrechtsberatungen des Parlamentarischen Rates zeigen nicht nur, dass die sprichwörtlich gewordenen „MĂŒtter und VĂ€ter des Grundgesetzes“ die Förderung der ReprĂ€sentanz von Frauen durch die Gestaltung des Wahlsystems als politisch legitim erachteten und sogar in einen normativen Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgebot stellten. Sie verdeutlichen auch die Kontingenz der Gleichheit, die durch reprĂ€sentanzfördernde Instrumente erreicht werden sollte. Zwar waren sich alle Teilnehmer der Beratungen einig darin, dass Frauen im Bundestag vertreten sein sollten. Wie groß ihr Anteil sein sollte, blieb aber offen – an zahlenmĂ€ĂŸige Gleichheit – also „ParitĂ€t“ – wagten, wenn ĂŒberhaupt, wohl nur die kĂŒhnsten Verfechter:innen der Gleichberechtigung zu denken.

Zu beachten ist auch, dass im Parlamentarischen Rat nicht nur die ReprĂ€sentanz von Frauen erörtert wurde, sondern auch die parlamentarische Vertretung einer Gruppe, die in der westdeutschen Nachkriegsgesellschaft mit etwa 15% eine strukturelle Minderheit darstellte: die Vertriebenen. Kandidierenden aus dieser Gruppe wurden vergleichbar schlechte Wahlchancen prognostiziert wie den Frauen, weshalb anfangs sogar ein eigenes Mandatskontingent fĂŒr sie erörtert wurde. Nachdem dieser Vorschlag nicht weiterverfolgt wurde, wurden auch die Vertriebenen auf die Parteilisten als reprĂ€sentanzförderndes Element des Wahlsystems verwiesen.

Anders als die Geschlechterfrage hat sich die Vertriebenenfrage inzwischen erledigt. Das macht deutlich, wie sehr BemĂŒhungen um ein reprĂ€sentativitĂ€tssensibles Wahlsystem von den UmstĂ€nden und Anschauungen der jeweiligen Zeit abhĂ€ngen. Die MĂŒtter und VĂ€ter des Grundgesetzes waren sich dieser Kontingenz bewusst, wie ihre – verglichen mit den heutigen Debatten – unverkrampften Beratungen ĂŒber die ReprĂ€sentanz von Frauen und Vertriebenen belegen (am Rande wurde ĂŒbrigens auch ĂŒber die angemessene Vertretung „der Jugend“ gesprochen). Sie diskutierten nicht entlang von Großbegriffen wie „ReprĂ€sentation“ oder „Gleichheit“. Maßgebend waren fĂŒr sie vielmehr konkrete gesellschaftliche und politische BedĂŒrfnisse. Dass das Grundgesetz, das sie erarbeiteten, kĂŒnftige Wahlrechtsgesetzgeber daran hindern soll, das Wahlsystem an gewandelte gesellschaftliche und politische BedĂŒrfnisse anzupassen, etwa weil die Listenwahl allein eine angemessene ReprĂ€sentanz von Frauen nicht (mehr) herstellen kann, ist verfassungshistorisch daher höchst unplausibel.

Mehr Politik wagen

Aus der Entwicklung der parlamentarischen ReprĂ€sentanz von Frauen und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich keine konkreten Handlungsempfehlungen fĂŒr die Gegenwart ableiten. Alles, was die historische Perspektive vermag, ist die Offenheit des Verfassungsrechts fĂŒr reprĂ€sentanzfördernde Instrumente aufzuzeigen. Angesichts der Verkrampfungen des rechtswissenschaftlichen ParitĂ€tsdiskurses ist das aber kein geringer Beitrag, im Gegenteil: Der Blick auf die Geschichte legt nahe, nicht auf (vermeintliche) verfassungsrechtliche Determinanten zu verweisen – und damit die Debatte in die eine oder andere Richtung zu beenden –, sondern politisch ĂŒber die ParitĂ€t zu diskutieren, mit anderen Worten: weniger (Verfassungs-)Recht und mehr Politik zu wagen.

Diese Wahlrechtspolitik sollte aber nicht (rechts-)geschichtsvergessen sein, sondern gewisse historisch-empirische Erkenntnisse beherzigen, vor allem die Einsicht, dass Einerwahlkreise seit jeher ein Hindernis fĂŒr die ReprĂ€sentanz von Frauen darstellen. Wer ParitĂ€t ernsthaft erreichen oder zumindest die weibliche ReprĂ€sentanz verstĂ€rken will, muss also an die Wahlkreise ran, nicht nur an die Listen. VorschlĂ€ge dafĂŒr gibt es genug, von Zweierwahlkreisen mit Wahlkreistandems ĂŒber die paritĂ€tische Nominierung von Wahlkreiskandidierenden bis hin zu finanziellen (Negativ-)Anreizen fĂŒr die nominierenden Parteien. Da im 2023 reformierten Wahlrecht die meisten Erststimmen ohnehin nicht mehr per se einen Sitz im Bundestag legitimieren, sondern nur einen Vorrang bei der individuellen Zuteilung der durch die Zweitstimmen begrĂŒndeten Mandate, könnte eine ParitĂ€tsregelung auch – in systematischer Hinsicht minimalinvasiv – bei diesem Zuteilungsmechanismus ansetzen: Vorrangmandate fĂŒr Wahlkreiserste könnten nur noch so lange zugeteilt werden, wie abwechselnd Frauen und MĂ€nner zum Zuge kommen; im Übrigen greift die – zu quotierende – Liste. Das wĂŒrde auch einen Anreiz fĂŒr die Parteibasis darstellen, mehr Kandidatinnen in den (aussichtsreichen) Wahlkreisen zu nominieren. Aber auch das ist erst recht eine Frage der Politik.

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