In den letzten Wochen erhielten viele zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Förderbescheide von âDemokratie-Leben!â. Auch dieses Jahr sollen die Zuwendungen aus diesem Programm zivilgesellschaftliche Organisationen dabei unterstĂŒtzen, die Demokratie zu stĂ€rken, Vielfalt zu fördern und Extremismus vorzubeugen. Das Bundesministerium fĂŒr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sieht im Jahr 2026 fĂŒr das Programm laut Haushaltsplan ein Fördervolumen in Höhe von 191 Millionen Euro vor. So zumindest die Theorie, denn in der Förderpraxis des Ministeriums finden sich zunehmend Versuche der inhaltlichen Mitbestimmung, Unsicherheit und ein Vergabezyklus, der nachhaltiger Demokratiearbeit im Sinne des Grundgesetzes im Weg steht. Nicht zuletzt wirft die umfassende Ausweitung des undurchsichtigen Haber-Verfahrens auf alle geförderten Projekte und Organisationen Fragen auf. Statt die Zivilgesellschaft zu ermĂ€chtigen, ĂŒberspannt das BMBFSFJ seine rechtlichen SpielrĂ€ume beim âObâ und âWieâ der Fördergestaltung und bewegt sich entgegen der verfassungspolitischen Ausrichtung der Demokratieförderung zunehmend in Richtung einer top-down Inhaltssteuerung.
Anspruch und Wirklichkeit der Demokratieförderung
Der Anspruch an die Demokratieförderung ist normativ stark aufgeladen: Mittels der finanziellen UnterstĂŒtzungsprogramme soll nicht weniger als die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Kernbestand der Verfassung geschĂŒtzt und verteidigt werden. So legt es bereits die ErklĂ€rung in der Anlage zur Förderrichtlinie von âDemokratie leben!â explizit fest. Weiter konkretisiert die Förderrichtlinie selbst:
âZiel der Förderung ist es, zur StĂ€rkung der Demokratie und zu einem friedlichen, respektvollen Zusammenleben beizutragen, Teilhabe zu fördern sowie die Arbeit gegen jede Form von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit zu ermöglichen.â
Damit ist die Demokratieförderung auch eines der wichtigsten Instrumentarien einer âwehrhaften Demokratie lightâ. Denn neben den oft zirkulĂ€ren Debatten um repressive Mittel wie Parteiverbotsverfahren oder Beamtentreuepflicht sind es AusflĂŒsse der Demokratieförderung â politische Bildung, Antidiskriminierungsarbeit oder Ausstiegsprogramme â, die das DemokratieverstĂ€ndnis des Grundgesetzes on the ground robust und resilient machen.
DemgegenĂŒber sind die ZustĂ€ndigkeiten und Verfahren der Demokratieförderung allerdings durch starke ministeriale Gestaltungsmacht und begrenzte gerichtliche Kontrolle geprĂ€gt. Im Rechtssinne sind Förderungen schlicht Zuwendungen im Sinne des HaushaltsgrundsĂ€tzegesetzes (§§ 14, 26) und der Bundeshaushaltsordnung (§§ 23, 44) sowie der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Ihre spezifischen Ziele, AblĂ€ufe oder BeschrĂ€nkungen sind nicht gesetzlich geregelt. Der Versuch, zu Ampelzeiten Rechtssicherheit zu schaffen und die demokratische Legitimation zu erhöhen, scheiterte. Wer Geld bekommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen, entscheidet das Ministerium auf Grundlage von Förderrichtlinie und Bundeshaushalt.
Diese Praxis knĂŒpft an alte GrundsĂ€tze der Leistungsverwaltung an: Nicht jede Zuwendung unterliegt dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes, seit das Bundesverfassungsgericht dem âTotalvorbehaltâ frĂŒh eine Absage erteilt hat. Selbst Auflagen in einem Förderbescheid, also belastende Verwaltungsakte, werden grundrechtlich lediglich als bloĂes âMinusâ der BegĂŒnstigung und damit im Ergebnis als âkleineres Plusâ verstanden. Aber ein Grundrechtsbezug ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Staat gibt, statt zu nehmen. Klassische Eingriffe und vorenthaltene Leistungen sind teils schwer zu unterscheiden, können aber in der IntensitĂ€t vergleichbar sein (so etwa BVerwGE 90, 112 und Möllers). Die Rechtsprechung hat deshalb immer wieder (etwa hier, hier, hier und hier) die grundrechtliche Relevanz von Zuwendungen betont: sowohl fĂŒr Dritte als auch fĂŒr die Geförderten selbst, falls die Förderung mit belastenden Auflagen verbunden ist.
In der Demokratieförderung spricht fĂŒr eine grundrechtliche Relevanz, dass sich der Staat schon beim âObâ der Förderung fĂŒr einen bestimmten Wertekanon entscheidet und damit auch auf die Meinungsbildung in der Bevölkerung einwirkt. Dass es sich nicht um willkĂŒrliche oder gar parteipolitische Interessen handelt, sondern sich die Förderentscheidung gar explizit an den Strukturentscheidungen des Grundgesetzes orientiert, mag rechtfertigend wirken, die Grundrechtsrelevanz aber nicht von vornherein beseitigen. Das erstreckt sich auch auf das âWieâ der Förderung, also die Ausgestaltung der Förderbedingungen. Hier ist einzupreisen, welche existenzielle Bedeutung die finanziellen Zuwendungen fĂŒr die TrĂ€gerlandschaft haben. Diese AbhĂ€ngigkeit schafft Steuerungsmacht, auch wenn der Geförderte natĂŒrlich verzichten könnte (MĂŒller). Auch wenn â soweit ersichtlich â Rechtsprechung fĂŒr das Feld der Demokratieförderung bisher fehlt: Entlang dieser Linien können die Betroffenen auch ihre Klagebefugnis herleiten, wenn sie Ablehnungen oder EinschrĂ€nkungen vor den Verwaltungsgerichten angreifen wollen.
VerlĂ€sslichkeit beim âObâ
Bei der Entscheidung, welche Themenfelder eine Regierung fördert, wie sie die Demokratieförderung ausgestaltet und welche Anliegen sie fĂŒr besonders unterstĂŒtzenswert hĂ€lt, steht ihr erstmal ein groĂer Spielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss allerdings nach sachgerechten Kriterien auf die eigene Zielsetzung im Sinne der Förderrichtlinie zurĂŒckzufĂŒhren sein. Das gebietet das WillkĂŒrverbot als AusprĂ€gung von Gleichbehandlungsgrundsatz und Rechtsstaatsprinzip. Nur wenn Auswahlkriterien vorher bekannt sind und die Gerichte â auch mithilfe einer hinreichenden BegrĂŒndung â die Entscheidung ĂŒberprĂŒfen können, können sich Antragsteller:innen darauf verlassen, nicht willkĂŒrlich von der Förderung ausgeschlossen zu werden.
Dass die Förderpraxis nicht durchgehend hĂ€lt, was die Theorie verspricht, zeigt sich im ersten Jahr der Legislaturperiode immer wieder. So kann es vorkommen, dass ein Bildungsprojekt gegen Antisemitismus nach vorheriger Zusicherung â jedoch nicht schriftlich und damit nach § 38 VwVfG nicht bindend â im letzten Moment doch noch abgelehnt wird. Zur BegrĂŒndung verweist das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Bewilligungsbehörde von âDemokratie leben!â oftmals nur pauschal auf die Schwerpunkte der neuen Ministeriumsleitung â zu denen aber gerade die Förderung von Projekten gegen Antisemitismus gehört.
Auch die AnkĂŒndigung von Bundesministerin Karin Prien, das Haber-Verfahren nun auf alle von âDemokratie leben!â geförderten Projekte anzuwenden, ist unter diesem Gesichtspunkt problematisch. Unter dem Haber-Verfahren versteht man die Möglichkeit aller Bundesministerien, beim Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) anzufragen, ob Organisationen oder Personen, die Förderungen beantragen oder erhalten, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstĂŒtzen. Das BfV erklĂ€rt zunĂ€chst nur, âobâ derartige Erkenntnisse vorliegen, und gibt erst in einer zweiten Stufe Einblick in die Erkenntnisse selbst. Wann und ob das BfV der anfragenden Behörde jedoch Einblick gewĂ€hrt, entscheidet das BfV selbst â hĂ€ufig genug lehnt die Bewilligungsbehörde die Förderung aber bereits ab, ohne dass sie erfĂ€hrt, welche konkreten Erkenntnisse vorliegen. Die Ablehnung stĂŒtzt sich damit allein auf Erkenntnisse, die die Behörde selbst nicht kennt. Es ist zweifelhaft, ob dies als sachgerechter Grund im Sinne des WillkĂŒrverbots ausreicht. Denn so kann die Antragstellerin nicht nachvollziehen, ob es gerechtfertigt ist, dass sie in den Datenbanken des Verfassungsschutzes auftaucht, und ob der Umstand konkret einer Förderung entgegensteht. Die betroffenen Organisationen werden weder benachrichtigt noch erhalten sie eine Möglichkeit zur ĂuĂerung. Dieses Vorgehen fĂŒhrt dort zu einem blind spot, wo ein transparentes und ĂŒberprĂŒfbares Verfahren grundrechtlich wie politisch geboten wĂ€re. Dazu kommt noch, dass die Daten beim Haber-Verfahren wohl schon ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage weitergegeben werden.
Diskursiv trĂ€gt die ĂberprĂŒfung zu einer âVersicherheitlichungâ der Demokratieförderung bei, in der zivilgesellschaftliche Organisationen nicht als VerbĂŒndete, sondern als Gefahr angesehen werden. Dass die Initiative fĂŒr das ausgeweitete Haber-Verfahren mit der CDU aus einer Partei kommt, die im Zuge ihrer 551 Fragen langen kleinen Anfrage auf eine âSchattenstrukturâ und gar auf einen âdeep stateâ anspielt, lĂ€sst Motive vermuten, die eher auf politischem Missfallen als auf Sicherheitsbedenken beruhen. Hinzu kommt seit Kurzem der Versuch, in den Nebenbestimmungen der Bescheide auch VeranstaltungsgĂ€ste und Kooperationspartner:innen auf mögliche Verfassungsfeinde abzuklopfen, indem die Behörden den ZuwendungsempfĂ€ngern die SicherheitsĂŒberprĂŒfung der GĂ€ste auferlegen. Ob veraltete Extremismustheorie oder das vorgeschobene etatistische âMissverstĂ€ndnisâ des NeutralitĂ€tsgebots: Es drĂ€ngt sich der Eindruck auf, vor allem der CDU gehe es eher um eine politische Neuausrichtung durch die HintertĂŒr oder jedenfalls eine Entpolitisierung der Zivilgesellschaft. Dabei stĂŒnde es der Regierung doch offen, von Beginn an die Förderprogramme nach ihren politischen Vorstellungen auszurichten. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Ministerium bereit ist, im Zuge der angekĂŒndigten Ăberarbeitung der Förderrichtlinien ein derartiges politisches Bekenntnis abzugeben.
ErmĂ€chtigung beim âWieâ
Beim âWieâ der Demokratieförderung droht ebenfalls, dass diese von den FĂŒĂen auf den Kopf gestellt wird. So fĂŒgt das BMBFSFJ Förderbescheiden vermehrt folgende Nebenbestimmung bei:
âErstveröffentlichungen der im Rahmen der Zuwendung gewonnenen Erkenntnisse sowie Publikationen von besonderer politischer Bedeutung fĂŒr das BMBFSFJ (z. B. Policy-Paper und politische Handlungsempfehlungen, [âŠ]) sind dem BMBFSFJ mindestens vier Wochen vor dem geplanten Veröffentlichungstermin zur Kenntnis zu geben. ĂuĂert das BMBFSFJ innerhalb von drei Wochen begrĂŒndete, schriftlich dargelegte Bedenken gegen Form oder Inhalt der Veröffentlichung, sind diese zu prĂŒfen und zwischen Zuwendungsnehmer und BMBFSFJ vor der Veröffentlichung zu erörtern.â
Ob bei derartigen Erörterungspflichten im Rahmen von Förderungen sogar das Zensurverbot von Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz relevant wird, ist gerichtlich noch ungeklĂ€rt. Das Ministerium behĂ€lt sich jedenfalls ausdrĂŒcklich eine politische Kontrolle von Positionspapieren und Stellungnahmen vor, die ĂŒber informelle Feedbackschleifen hinausgeht. Stellungnahmen zu aktuellen politischen Diskussionen werden dadurch erschwert, ein chilling effect bremst Kritik aus. Insgesamt wird durch derlei Mitbestimmungs- und Abstimmungsklauseln die Idee einer Demokratiearbeit bottom-up erheblich zurechtgestutzt. In der Ausgestaltung von Förderauflagen sind die Meinungsfreiheit und die programmatische Zielsetzung politischer Vielfalt zu berĂŒcksichtigen (vgl. schon die Ăberlegungen zu Antisemitismusklauseln). Jede politische Feinsteuerung, die das missachtet, gerĂ€t in die NĂ€he des Kopplungsverbots (vgl. dazu BVerwG). Als AusprĂ€gung des WillkĂŒrverbots verbietet dieses, ĂŒber Nebenbestimmungen sachfremde Anliegen in den Förderbescheid einzubringen.
Auch bei der Ausgestaltung der Förderpraxis trĂ€gt der Staat eine besondere Verantwortung, da das moderne VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft schon lange keine strikte Trennung, sondern âinstitutionell ausgeformte Wechselbeziehungâ (Böckenförde) ist. Denn in Zeiten autokratischer Renaissance â in denen verfassungsrechtliche Strukturentscheidungen wieder zur Disposition zu stehen scheinen â ist und bleibt gerade die Demokratieförderung ein wichtiges Gegenmittel. Daraus ergibt sich eine verfassungspolitische Gratwanderung, die von den Wertungen des Grundgesetzes nur angedeutet, von der aktuellen Förderrichtlinie aber angemessen adressiert wird. Einflussnahme des Staates auf das WertegerĂŒst einer Gesellschaft darf stattfinden, aber mit einem bestimmten Inhalt: Gefördert werden sollten nicht parteipolitisch gefĂ€rbte Interessen und Meinungen, sondern der verfassungsrechtliche Minimalkonsens von MenschenwĂŒrde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Ob diese Ziele im Einzelfall durch ein Projekt gegen Antisemitismus, eine rassismuskritische Organisation oder ein kommunalpolitisches Dialogforum besser erreicht werden, steht richtigerweise im Ermessen von Regierung und Bewilligungsbehörde. Grundvoraussetzung bleibt aber das staatliche Vertrauen in die geförderte Zivilgesellschaft. Statt Detailsteuerung sollten sich die Verantwortlichen deshalb etwa das in der Presseâ oder auch der Kunst- und Kulturförderung relevante Prinzip der Staatsferne auch hier zu Herzen nehmen. Die Pointe und gröĂte StĂ€rke der Demokratieförderung ist gerade, dass all jene KrĂ€fte innerhalb der Gesellschaft ermĂ€chtigt werden, die den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Staates selbststĂ€ndig zuarbeiten. Und damit diese Bottom-up-Struktur ihren Namen verdient, muss sich der Staat bei der im Detail steuernden Einflussnahme auf geförderte Projekte innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens zurĂŒckhalten.
Die Bedeutung nachhaltiger BewilligungszeitrÀume
Wenn eine Regierung es ernst meint, zivilgesellschaftliche Arbeit strukturell zu ermĂ€chtigen, gibt es noch eine weitere praxisrelevante Stellschraube: die BewilligungszeitrĂ€ume. Da die Förderverfahren dem Bundeshaushalt und damit dem JĂ€hrlichkeitsprinzip verhaftet bleiben, ist ein jahresgebundener Zyklus von Beantragung, PrĂŒfung und (Neu-)Bescheidung derzeit ĂŒblich. Das fĂŒhrt dazu, dass Antragsteller*innen sich teilweise bereits ab Jahresmitte, spĂ€testens aber ab dem letzten Quartal um neue Förderungen kĂŒmmern mĂŒssen. LĂ€ngerfristige, institutionelle Förderungen (Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 BHO), die dem TrĂ€ger selbst statt dem eng bestimmten Förderauftrag zugutekommen, sind in der aktuellen Richtlinie grundsĂ€tzlich nicht vorgesehen. Auf kommunaler Ebene gibt es mit der âKoordinierungs- und Fachstelleâ immerhin einen zivilgesellschaftlichen TrĂ€ger, der an der langfristigen Arbeit der jeweiligen Partnerschaft fĂŒr Demokratie zentral beteiligt ist. Deren Konstruktion macht die Organisationen allerdings auch in besonderem Sinne von dem staatlichen âfederfĂŒhrenden Amtâ abhĂ€ngig. Auch mit Blick auf die nun vom Ministerium angestrebte Beteiligung der Kommunalparlamente könnten sich neue Blockademöglichkeiten ergeben.
RegelmĂ€Ăig kann es damit zu der Situation kommen, dass die gesamte Operation inklusive ArbeitsvertrĂ€gen auf temporĂ€ren und mehr als wackligen Beinen steht. Mitarbeitende wissen kurz vor Weihnachten nicht, ob sie im Januar noch eine bezahlte Stelle haben. Auch die Ressourcen, die von TrĂ€gerseite in neue Zuwendungsverfahren statt in die inhaltliche Arbeit gesteckt werden mĂŒssen, sind nicht zu unterschĂ€tzen. Auf Behördenseite könnte durch langfristige Planung auch die Wirtschaftlichkeit der Demokratieförderung (Haushaltsgrundsatz gem. § 6 Abs. 1 HgRg, § 7 Abs. 1 S. 1 BHO) verbessert werden. LĂ€ngere FörderzeitrĂ€ume wĂŒrden den TrĂ€gern zumindest ein gewisses MaĂ an Planungssicherheit geben. Noch besser wĂ€ren gefestigte, institutionelle Strukturen, auf die sich die entsprechenden Organisationen verlassen können. Nur so wird nachhaltige Arbeit im Sinne der Demokratie möglich.
Theorie und Praxis vereinen
Die Demokratieförderung verfolgt hehre Ziele und ist zugleich in Hinblick auf ihre rechtlichen MaĂstĂ€be unausgereift. Die gerichtliche Geltendmachung scheitert bislang oft an praktischen GrĂŒnden: Bei einer Klage auf Neubescheidung muss mit erneuter Ablehnung gerechnet werden, und vor einem Vorgehen gegen belastende Nebenbestimmungen schreckt die TrĂ€gerlandschaft schon aufgrund ihrer finanziellen AbhĂ€ngigkeit zurĂŒck. Umso wichtiger ist es, dass die Bundesregierung Wert auf eine grundrechtsschonende und rechtsstaatskonforme Förderpraxis legt â sowohl beim âObâ als auch beim âWieâ der Förderung. Besonders WillkĂŒrverbot und Meinungsfreiheit sind Ausdruck einer Bottom-up-Idee, welche richtigerweise Leitbild der Demokratieförderung ist. Nimmt die Regierung diesen Grundgedanken ernst, sollte sie sich strenge und transparente Auswahlkriterien fĂŒr die selbst gewĂ€hlten Förderschwerpunkte geben. Sie vermeidet inhaltliche Meinungssteuerungen, die stets die Gefahr einer Top-down-Bevormundung bergen. Sie vertraut der Zivilgesellschaft und setzt auf nachhaltige Arbeit im Sinne der grundgesetzlichen Demokratie. Nur so lassen sich Theorie und Praxis der Demokratieförderung miteinander vereinen.
Die Autoren sind fĂŒr den Gegenrechtsschutz tĂ€tig, worauf Teile der praxisbezogenen Erkenntnisse in diesem Text beruhen.
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