Mit der âKampfansage der SPD-Frauenâ und ebenfalls laut gewordenen Forderungen der Unions-Frauen sind paritĂ€tische Wahllisten wieder auf der politischen Agenda. Und damit auch das Argument, sie seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sogar demokratiefeindlich. WĂ€hrend die Landesverfassungsgerichte aus Brandenburg und ThĂŒringen die dortigen ParitĂ€tsgesetze fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden, ob ParitĂ€tsgesetze unter dem Grundgesetz möglich sind. Angedeutet haben die Karlsruher Richter:innen aber bereits, dass es auf einen gerechten Ausgleich zwischen Parteienfreiheit und den WahlrechtsgrundsĂ€tzen einerseits und der Gleichberechtigung der Geschlechter andererseits ankommen wird. Anstatt auf dieser Grundlage ĂŒber konkrete Regelungsmöglichkeiten zu diskutieren, dominieren jedoch Extrempositionen die ParitĂ€tsdebatte. Ein Grund mehr, die Debatte zu versachlichen: ParitĂ€t ist kein Systembruch mit der Verfassung, sondern eine politische Entscheidung.
Eingriffe in die Parteienfreiheit und die GrundsÀtze der freien und gleichen Wahl
Die ParitĂ€tsregelungen aus Brandenburg und ThĂŒringen haben in den vergangenen sechs Jahren nicht nur die Verfassungsgerichte beschĂ€ftigt, sondern auch mehrere Dissertationsschriften hervorgebracht (insb. Volk, GloĂner, Heimerl, Rabe, Lauenstein). Der verfassungsrechtliche Rahmen fĂŒr ParitĂ€tsregelungen auf Bundesebene ist damit verhĂ€ltnismĂ€Ăig gut ausgeleuchtet und gestaltet sich wie folgt: Regelungen, die eine paritĂ€tische Listenbesetzung im Wahlrecht vorschreiben, greifen in die Organisationsfreiheit der Parteien ein (Art. 21 GG), die fĂŒr das Verfahren der innerparteilichen Listenaufstellung verantwortlich sind. Sie greifen auch ein in die passive Wahlrechtsgleichheit der potentiell Kandidierenden (Art. 38 Abs. 1 GG), soweit sich fĂŒr sie die Chance auf einen Listenplatz auf die geschlechtsspezifisch passenden ListenplĂ€tze verengt. Zwar wird die Wahlfreiheit der WĂ€hlenden nicht ĂŒber den Eingriff, der mit der Ausgestaltung des Wahlsystems als Wahlkreis- und Listenwahl verbunden ist, hinaus beeintrĂ€chtigt. ParitĂ€tsregelungen stellen aber einen Eingriff in die Wahlvorschlagsfreiheit der Aufstellungsberechtigten dar (Art. 38 Abs. 1 GG). Einzelne Details mögen umstritten sein. Einigkeit besteht aber insoweit, dass paritĂ€tische Listenwahlen die Parteienfreiheit und die WahlrechtsgrundsĂ€tze beeintrĂ€chtigen.
Rechtfertigung durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG?
ParitĂ€tsregelungen sind daher nur zulĂ€ssig, soweit sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Hier wird es etwas komplizierter. Als Rechtfertigungsgrund kommt das Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) in Betracht. Die Landesverfassungsgerichte in ThĂŒringen und Brandenburg (beide 2020) lehnten das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und MĂ€nnern als abwĂ€gungstaugliche Position jedoch ab: ThĂŒringen mit Verweis auf die Historie ihres landesverfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgebots und mit den hohen Anforderungen, die im Wahlrecht an den tauglichen Rechtfertigungsgrund zu stellen seien; Brandenburg mit dem Argument, der Grund mĂŒsse âwahlrechtsimmanentâ sein, das Gebot der Gleichberechtigung sei âwahlrechtsfremdâ. Eine Rechtfertigung ĂŒber das Gleichberechtigungsgebot kam daher fĂŒr beide Gerichte von vornherein nicht in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der ZulĂ€ssigkeit von paritĂ€tischen Wahllisten bislang nicht beantwortet. In dem Beschluss zur Bayerischen ParitĂ€tsinitiative (2020) betonte das Gericht aber den gesetzgeberischen Spielraum fĂŒr eine einfachgesetzliche Regelung: Die nĂ€here Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag obliege gemÀà Art. 38 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber, der im Rahmen des Gestaltungsauftrags die AbwĂ€gung zwischen Gleichberechtigungsgebot einerseits sowie Parteienfreiheit und WahlrechtsgrundsĂ€tzen andererseits vorzunehmen habe. Das Bundesverfassungsgericht geht also davon aus, dass das Gleichberechtigungsgebot grundsĂ€tzlich mit der Parteienfreiheit und den WahlrechtsgrundsĂ€tzen abgewogen werden kann. Wie diese GrundsĂ€tze in einen gerechten Ausgleich gebracht werden können, hat es jedoch nicht gesagt. Auch das VerhĂ€ltnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrĂŒcklich offen gelassen. Gegen eine SpezialitĂ€t der Wahlrechtsgleichheit im VerhĂ€ltnis zu den besonderen GleichheitssĂ€tzen spricht die Rechtsprechung zum Wahlrechtsausschluss Betreuter. Hier hat das Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung) im Wahlrecht berĂŒcksichtigen darf.
Demokratische ReprÀsentation und der Stellenwert der Gleichberechtigung
Die EinfĂŒhrung von paritĂ€tischen Wahllisten ist damit in erster Linie eine politische Frage. Ihre Beantwortung hĂ€ngt zusammen mit dem DemokratieverstĂ€ndnis und dem Stellenwert, dem der Gleichberechtigung in der Demokratie beigemessen wird. Und hier gerĂ€t in der Debatte einiges durcheinander. Wenn Monika Polzin in der Welt zuspitzt, dass die EinfĂŒhrung der ParitĂ€t âdie vollstĂ€ndige Abschaffung der Demokratie [ermöglicht]â und dass es fĂŒr die âBewahrung unserer Demokratie [âŠ] elementarâ sei, âdass die Idee der ParitĂ€t aufgegeben [âŠ] wirdâ, dann bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie ein spiegelbildliches ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis ablehnt, das demokratische ReprĂ€sentation vermeintlich vorrangig oder sogar ausschlieĂlich ĂŒber die Zugehörigkeit zu (Geschlechts-)Gruppen realisieren will. Das dĂŒrften in der deutschen ParitĂ€tsdebatte wohl die wenigsten ernsthaft vertreten. Hiergegen stellt sie ein ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis, das ausschlieĂlich formal auf staatsbĂŒrgerliche Gleichbehandlung blickt und tatsĂ€chlich bestehende Ungleichheiten vollstĂ€ndig ausblendet. Beides sind Extrempositionen.
Vertreter:innen eines streng formalistischen ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisses argumentieren, ausgehend von dem etablierten Wahlsystem, dass mit ParitĂ€tsregelungen der Grundsatz der VolkssouverĂ€nitĂ€t durch eine geschlechtsbezogene GruppensouverĂ€nitĂ€t ersetzt werde. Parteien vorzugeben, wie sie ihre Wahllisten zu gestalten haben, wĂŒrde in einen undemokratischen StĂ€nde-Staat mĂŒnden, in dem sich demokratische ReprĂ€sentation ausschlieĂlich ĂŒber die Zugehörigkeit zu Gruppen realisiere. Materielle ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisse wĂŒrden gruppenbezogene Mandatszuweisungen verfestigen, ohne dass die relevanten Gruppen ĂŒberhaupt klar abgrenzbar seien. Dies rĂŒcken Kritiker:innen jedoch als nicht hinnehmbar in den Mittelpunkt der eigenen Argumentation, ohne dabei die Risiken einer streng formalen Betrachtungsweise ernst zu nehmen. So droht eine Perpetuierung faktischer Ungleichheiten, die das Grundgesetz â insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 GG â gerade ĂŒberwinden will. Dass Frauen nicht die gleichen Zugangschancen zu politischen Ămtern haben, und dies aus GrĂŒnden, die ĂŒber individuelle FĂ€higkeiten, PrĂ€ferenzen und Entscheidungen hinausgehen, erkennen aber selbst die Gegner:innen paritĂ€tischer Regelungen an. Eine formalistische Interpretation demokratischer ReprĂ€sentation, die strukturelle Gegebenheiten vollstĂ€ndig ausblendet, erlaubte dem Gesetzgeber nicht einmal dann geschlechtsspezifische AnknĂŒpfungen im Wahlvorschlagsrecht, wenn der Deutsche Bundestag mit 630 MĂ€nnern besetzt wĂ€re.
Keine Frage der VerfassungsidentitÀt
Vereinzelt wird das Argument formaler ReprĂ€sentation sogar so weit geschraubt, dass ParitĂ€tsregelungen die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes aus Art. 79 Abs. 3 GG berĂŒhren und deshalb nicht einmal per VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig sein sollen (so etwa Polzin und Volk). Dass ParitĂ€tsregelungen den Kern der VerfassungsidentitĂ€t berĂŒhren sollen, kann angesichts der Dogmatik und Genese zur Ewigkeitsgarantie nicht ĂŒberzeugen. Die Ewigkeitsgarantie entzieht die MenschenwĂŒrde und die Staatsstrukturprinzipien der VerfassungsĂ€nderung. Sie bietet aber â so das Bundesverfassungsgericht â âkeinen Bestandsschutz aller konkret verwirklichten AusprĂ€gungenâ dieser Prinzipien. So dĂŒrfe der verfassungsĂ€ndernde Gesetzgeber einzelne AusprĂ€gungen von Staatsstrukturprinzipien anpassen, soweit sie nicht deren prĂ€gende Bedeutung fĂŒr die Verfassungsordnung berĂŒhren. Dabei sei die Ewigkeitsgarantie restriktiv auszulegen. Das Grundgesetz legt die Ausgestaltung des Wahlsystems grundsĂ€tzlich in die HĂ€nde des einfachen Gesetzgebers, der sogar ĂŒber VerhĂ€ltnis- oder Mehrheitswahlsystem neu befinden könnte. Die WahlrechtsgrundsĂ€tze sind normgeprĂ€gte GrundsĂ€tze. Ein VerstoĂ gegen die Ewigkeitsgarantie wĂ€re erst dann denkbar, wenn fĂŒr eine mit dem Staatsstrukturprinzip â bei ParitĂ€tsregelungen mit dem Demokratieprinzip â vereinbare Auslegung ĂŒberhaupt kein Raum mehr besteht. Die Kernelemente des Demokratieprinzips, nĂ€mlich der Grundsatz der VolkssouverĂ€nitĂ€t, das Mehrheitsprinzip und die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller BĂŒrger:innen an der politischen Willensbildung lassen sich aber nicht ausschlieĂlich ĂŒber ein streng formalistisches ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis abbilden. Das Wahlrecht ist auf ein solches VerstĂ€ndnis nicht programmiert, es kann vielmehr bezweifelt werden, inwieweit es ĂŒberhaupt eine eigene ReprĂ€sentationstheorie vorweist. Schon in der Entwicklungsgeschichte des Grundgesetzes wurden Demokratie und Wahlsystem im Ăbrigen nicht ohne gleichberechtigte Teilhabe von Frauen gedacht â dies zeigt der Beitrag von Fabian Michl hinsichtlich der Debatten ĂŒber das Wahlsystem fĂŒr die Bundesrepublik im Parlamentarischen Rat.
Spiegelbildlichkeit und pluralistische Demokratie
Die diametral entgegengesetzte Position in der ParitĂ€tsdebatte knĂŒpft an ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisse an, nach denen ParitĂ€tsregelungen notwendig sind, um eine spiegelbildliche ReprĂ€sentanz von Frauen und MĂ€nnern in den Parlamenten zu erwirken. Eine Variante vertritt Silke Laskowski, Prozessvertreterin der Bayerischen Popularklage, die ausgehend von der politischen Wirklichkeit fĂŒr ein ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis streitet, nach dem eine gleichberechtigte BerĂŒcksichtigung aller Anliegen des Volkes nur durch eine der Wirklichkeit Rechnung tragende Abbildung im Parlament möglich sei. Mit dieser Argumentation wird ParitĂ€t als Verwirklichung reprĂ€sentativer Demokratie selbst verstanden.
Einen anderen Aspekt betonen AnsĂ€tze politischer Gleichheit, die Parlamente als Orte gesellschaftlicher PluralitĂ€t begreifen, die diskriminierungsfrei ausgestaltet werden mĂŒssen, um den gleichen Zugang zu und gleiche Partizipationsmöglichkeiten an demokratischen Ăffentlichkeiten zu realisieren (Wapler, JöR nF 67 [2019], S. 427 ff.). Pluralistische DemokratieverstĂ€ndnisse beziehen strukturelle Ungleichheiten konzeptionell ein, sie reflektieren Diskriminierungs- und MarginalisierungsrealitĂ€ten (siehe auch Röhner). ParitĂ€tisch zu besetzende Wahllisten können in diesem Sinne (Hilfs-)Instrumente werden, um den Anspruch demokratischer Gleichheit einzulösen.
Politische Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag
Aber auch ohne entsprechende theoretische Bezugnahmen lĂ€sst sich die AbwĂ€gung von Parteienfreiheit und WahlrechtsgrundsĂ€tzen mit dem Gleichberechtigungsgebot bestreiten. Ausgangspunkt ist die Ăberlegung, dass der Wahlgesetzgeber sich grundsĂ€tzlich fĂŒr ein Wahlsystem der reprĂ€sentativen Demokratie entscheiden kann, das dem Verfassungsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter in seiner Ausgestaltung Rechnung trĂ€gt. Das Gleichberechtigungsgebot zielt darauf ab, Gleichberechtigung tatsĂ€chlich durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen. Es folgt einem GleichheitsverstĂ€ndnis, das sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt, mit dem Ziel, fĂŒr die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gilt â wie oben gesehen â auch fĂŒr die SphĂ€re des Politischen und das Wahlrecht. Im Wahlrecht erfordert dies, die Bedingungen fĂŒr demokratischen Diskurs und Wahlen in den Blick zu nehmen und bestehende HĂŒrden zu adressieren. Ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 2 GG auf schematische Ergebnisgleichheit gerichtet ist, geht es den BefĂŒrworter:innen von ParitĂ€tsregelungen um eine plumpe ReprĂ€sentation von Frauen um ihrer selbst willen. Die Forderung nach ParitĂ€t knĂŒpft vielmehr im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG an den Befund struktureller Benachteiligung im Politischen an, die viele Ursachen hat und reale Auswirkungen: nĂ€mlich faktische Nachteile zu Lasten von Frauen und anderen marginalisierten Personen, die sich in einer UnterreprĂ€sentanz in den Parlamenten niederschlagen.
ParitĂ€tsregelungen suchen einen Umgang mit diesem realen Diskriminierungsproblem. Sie betreffen dabei nicht das Wahlsystem als solches, sondern einen Aspekt der Ausgestaltung des Wahlsystems. Sie zielen darauf, HĂŒrden abzubauen, die Frauen den Zugang zu politischen Ămtern erschweren. Das Instrument der Quotierung, das bei paritĂ€tischen Wahllisten zur Anwendung kommt, ist Hilfsmittel zur Zielerreichung, kein Selbstzweck. Indem bei der Listenaufstellung Frauen stĂ€rker als bisher berĂŒcksichtigt werden, sollen sich die Nachwuchs- und Nominierungsstrategien der Parteien Ă€ndern und sich eine Kultur der Gleichberechtigung etablieren. Freilich zunĂ€chst mit der Konsequenz, dass jene Parteien, die bisher wenig fĂŒr die Gleichberechtigung der Geschlechter getan haben, ihre Nominierungspraxis umgehend anpassen und gezielt Frauen rekrutieren mĂŒssen. Verfassungsrechtlich ist es vertretbar, wenn der Gesetzgeber die Parteien als Schaltzentralen der reprĂ€sentativen Demokratie in die Pflicht nimmt, damit der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur tatsĂ€chlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung nachkommen kann. Es ist in Anerkennung dieser Funktion ebenfalls vertretbar, gerade denjenigen Parteien einen (höheren) Beitrag zu Gleichberechtigung der Geschlechter abzuverlangen, die den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG bisher nicht in ihrer internen Organisation, z.B. im Satzungsrecht, berĂŒcksichtigt haben.
ParitÀt ist nicht gleich ParitÀt: Der Gesetzgeber ist gefragt
Bei einer paritĂ€tischen Gestaltung von Wahllisten kommt das Gleichberechtigungsgebot mit dem Ziel zur Anwendung, benachteiligende Strukturen aufzubrechen. Es geht nicht darum, eine irgendwie geartete Idee von spiegelbildlicher ReprĂ€sentanz durchzusetzen. Das Grundgesetz folgt keiner festgeschriebenen ReprĂ€sentationstheorie, die geschlechtsspezifische Ausgestaltungen des Wahlvorschlagsrechts von vornherein ausschlösse. Es kommt auf die AbwĂ€gung von Parteienfreiheit, WahlrechtsgrundsĂ€tzen und dem Versprechen der Gleichberechtigung der Geschlechter an. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, den er sachgerecht ausfĂŒllen darf und muss. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung an: ParitĂ€t ist nicht gleich ParitĂ€t. ParitĂ€tische Wahllisten, gröĂere Wahlkreise mit Wahlkreis-Duos, Sanktionen bei der Parteienfinanzierung â hier ist vieles denkbar. Will der Gesetzgeber ganz sicher gehen â und bekommt er die notwendigen Mehrheiten organisiert, steht ihm neben der einfachgesetzlichen Lösung auch der Weg einer Absicherung von ParitĂ€t in der Verfassung offen. Einseitige Extrempositionen bringen die Diskussion ĂŒber Möglichkeiten und Wege nicht voran.
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