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AbwÀgung statt Alarmismus

Mit der „Kampfansage der SPD-Frauen“ und ebenfalls laut gewordenen Forderungen der Unions-Frauen sind paritĂ€tische Wahllisten wieder auf der politischen Agenda. Und damit auch das Argument, sie seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, sogar demokratiefeindlich. WĂ€hrend die Landesverfassungsgerichte aus Brandenburg und ThĂŒringen die dortigen ParitĂ€tsgesetze fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rten, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden, ob ParitĂ€tsgesetze unter dem Grundgesetz möglich sind. Angedeutet haben die Karlsruher Richter:innen aber bereits, dass es auf einen gerechten Ausgleich zwischen Parteienfreiheit und den WahlrechtsgrundsĂ€tzen einerseits und der Gleichberechtigung der Geschlechter andererseits ankommen wird. Anstatt auf dieser Grundlage ĂŒber konkrete Regelungsmöglichkeiten zu diskutieren, dominieren jedoch Extrempositionen die ParitĂ€tsdebatte. Ein Grund mehr, die Debatte zu versachlichen: ParitĂ€t ist kein Systembruch mit der Verfassung, sondern eine politische Entscheidung.

Eingriffe in die Parteienfreiheit und die GrundsÀtze der freien und gleichen Wahl

Die ParitĂ€tsregelungen aus Brandenburg und ThĂŒringen haben in den vergangenen sechs Jahren nicht nur die Verfassungsgerichte beschĂ€ftigt, sondern auch mehrere Dissertationsschriften hervorgebracht (insb. Volk, Gloßner, Heimerl, Rabe, Lauenstein). Der verfassungsrechtliche Rahmen fĂŒr ParitĂ€tsregelungen auf Bundesebene ist damit verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig gut ausgeleuchtet und gestaltet sich wie folgt: Regelungen, die eine paritĂ€tische Listenbesetzung im Wahlrecht vorschreiben, greifen in die Organisationsfreiheit der Parteien ein (Art. 21 GG), die fĂŒr das Verfahren der innerparteilichen Listenaufstellung verantwortlich sind. Sie greifen auch ein in die passive Wahlrechtsgleichheit der potentiell Kandidierenden (Art. 38 Abs. 1 GG), soweit sich fĂŒr sie die Chance auf einen Listenplatz auf die geschlechtsspezifisch passenden ListenplĂ€tze verengt. Zwar wird die Wahlfreiheit der WĂ€hlenden nicht ĂŒber den Eingriff, der mit der Ausgestaltung des Wahlsystems als Wahlkreis- und Listenwahl verbunden ist, hinaus beeintrĂ€chtigt. ParitĂ€tsregelungen stellen aber einen Eingriff in die Wahlvorschlagsfreiheit der Aufstellungsberechtigten dar (Art. 38 Abs. 1 GG). Einzelne Details mögen umstritten sein. Einigkeit besteht aber insoweit, dass paritĂ€tische Listenwahlen die Parteienfreiheit und die WahlrechtsgrundsĂ€tze beeintrĂ€chtigen.

Rechtfertigung durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG?

ParitĂ€tsregelungen sind daher nur zulĂ€ssig, soweit sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Hier wird es etwas komplizierter. Als Rechtfertigungsgrund kommt das Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) in Betracht. Die Landesverfassungsgerichte in ThĂŒringen und Brandenburg (beide 2020) lehnten das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und MĂ€nnern als abwĂ€gungstaugliche Position jedoch ab: ThĂŒringen mit Verweis auf die Historie ihres landesverfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgebots und mit den hohen Anforderungen, die im Wahlrecht an den tauglichen Rechtfertigungsgrund zu stellen seien; Brandenburg mit dem Argument, der Grund mĂŒsse „wahlrechtsimmanent“ sein, das Gebot der Gleichberechtigung sei „wahlrechtsfremd“. Eine Rechtfertigung ĂŒber das Gleichberechtigungsgebot kam daher fĂŒr beide Gerichte von vornherein nicht in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der ZulĂ€ssigkeit von paritĂ€tischen Wahllisten bislang nicht beantwortet. In dem Beschluss zur Bayerischen ParitĂ€tsinitiative (2020) betonte das Gericht aber den gesetzgeberischen Spielraum fĂŒr eine einfachgesetzliche Regelung: Die nĂ€here Ausgestaltung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag obliege gemĂ€ĂŸ Art. 38 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber, der im Rahmen des Gestaltungsauftrags die AbwĂ€gung zwischen Gleichberechtigungsgebot einerseits sowie Parteienfreiheit und WahlrechtsgrundsĂ€tzen andererseits vorzunehmen habe. Das Bundesverfassungsgericht geht also davon aus, dass das Gleichberechtigungsgebot grundsĂ€tzlich mit der Parteienfreiheit und den WahlrechtsgrundsĂ€tzen abgewogen werden kann. Wie diese GrundsĂ€tze in einen gerechten Ausgleich gebracht werden können, hat es jedoch nicht gesagt. Auch das VerhĂ€ltnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrĂŒcklich offen gelassen. Gegen eine SpezialitĂ€t der Wahlrechtsgleichheit im VerhĂ€ltnis zu den besonderen GleichheitssĂ€tzen spricht die Rechtsprechung zum Wahlrechtsausschluss Betreuter. Hier hat das Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigt, dass der Gesetzgeber jedenfalls Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung) im Wahlrecht berĂŒcksichtigen darf.

Demokratische ReprÀsentation und der Stellenwert der Gleichberechtigung

Die EinfĂŒhrung von paritĂ€tischen Wahllisten ist damit in erster Linie eine politische Frage. Ihre Beantwortung hĂ€ngt zusammen mit dem DemokratieverstĂ€ndnis und dem Stellenwert, dem der Gleichberechtigung in der Demokratie beigemessen wird. Und hier gerĂ€t in der Debatte einiges durcheinander. Wenn Monika Polzin in der Welt zuspitzt, dass die EinfĂŒhrung der ParitĂ€t „die vollstĂ€ndige Abschaffung der Demokratie [ermöglicht]“ und dass es fĂŒr die „Bewahrung unserer Demokratie [
] elementar“ sei, „dass die Idee der ParitĂ€t aufgegeben [
] wird“, dann bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie ein spiegelbildliches ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis ablehnt, das demokratische ReprĂ€sentation vermeintlich vorrangig oder sogar ausschließlich ĂŒber die Zugehörigkeit zu (Geschlechts-)Gruppen realisieren will. Das dĂŒrften in der deutschen ParitĂ€tsdebatte wohl die wenigsten ernsthaft vertreten. Hiergegen stellt sie ein ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis, das ausschließlich formal auf staatsbĂŒrgerliche Gleichbehandlung blickt und tatsĂ€chlich bestehende Ungleichheiten vollstĂ€ndig ausblendet. Beides sind Extrempositionen.

Vertreter:innen eines streng formalistischen ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisses argumentieren, ausgehend von dem etablierten Wahlsystem, dass mit ParitĂ€tsregelungen der Grundsatz der VolkssouverĂ€nitĂ€t durch eine geschlechtsbezogene GruppensouverĂ€nitĂ€t ersetzt werde. Parteien vorzugeben, wie sie ihre Wahllisten zu gestalten haben, wĂŒrde in einen undemokratischen StĂ€nde-Staat mĂŒnden, in dem sich demokratische ReprĂ€sentation ausschließlich ĂŒber die Zugehörigkeit zu Gruppen realisiere. Materielle ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisse wĂŒrden gruppenbezogene Mandatszuweisungen verfestigen, ohne dass die relevanten Gruppen ĂŒberhaupt klar abgrenzbar seien. Dies rĂŒcken Kritiker:innen jedoch als nicht hinnehmbar in den Mittelpunkt der eigenen Argumentation, ohne dabei die Risiken einer streng formalen Betrachtungsweise ernst zu nehmen. So droht eine Perpetuierung faktischer Ungleichheiten, die das Grundgesetz – insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 GG – gerade ĂŒberwinden will. Dass Frauen nicht die gleichen Zugangschancen zu politischen Ämtern haben, und dies aus GrĂŒnden, die ĂŒber individuelle FĂ€higkeiten, PrĂ€ferenzen und Entscheidungen hinausgehen, erkennen aber selbst die Gegner:innen paritĂ€tischer Regelungen an. Eine formalistische Interpretation demokratischer ReprĂ€sentation, die strukturelle Gegebenheiten vollstĂ€ndig ausblendet, erlaubte dem Gesetzgeber nicht einmal dann geschlechtsspezifische AnknĂŒpfungen im Wahlvorschlagsrecht, wenn der Deutsche Bundestag mit 630 MĂ€nnern besetzt wĂ€re.

Keine Frage der VerfassungsidentitÀt

Vereinzelt wird das Argument formaler ReprĂ€sentation sogar so weit geschraubt, dass ParitĂ€tsregelungen die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes aus Art. 79 Abs. 3 GG berĂŒhren und deshalb nicht einmal per VerfassungsĂ€nderung zulĂ€ssig sein sollen (so etwa Polzin und Volk). Dass ParitĂ€tsregelungen den Kern der VerfassungsidentitĂ€t berĂŒhren sollen, kann angesichts der Dogmatik und Genese zur Ewigkeitsgarantie nicht ĂŒberzeugen. Die Ewigkeitsgarantie entzieht die MenschenwĂŒrde und die Staatsstrukturprinzipien der VerfassungsĂ€nderung. Sie bietet aber – so das Bundesverfassungsgericht – „keinen Bestandsschutz aller konkret verwirklichten AusprĂ€gungen“ dieser Prinzipien. So dĂŒrfe der verfassungsĂ€ndernde Gesetzgeber einzelne AusprĂ€gungen von Staatsstrukturprinzipien anpassen, soweit sie nicht deren prĂ€gende Bedeutung fĂŒr die Verfassungsordnung berĂŒhren. Dabei sei die Ewigkeitsgarantie restriktiv auszulegen. Das Grundgesetz legt die Ausgestaltung des Wahlsystems grundsĂ€tzlich in die HĂ€nde des einfachen Gesetzgebers, der sogar ĂŒber VerhĂ€ltnis- oder Mehrheitswahlsystem neu befinden könnte. Die WahlrechtsgrundsĂ€tze sind normgeprĂ€gte GrundsĂ€tze. Ein Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie wĂ€re erst dann denkbar, wenn fĂŒr eine mit dem Staatsstrukturprinzip – bei ParitĂ€tsregelungen mit dem Demokratieprinzip – vereinbare Auslegung ĂŒberhaupt kein Raum mehr besteht. Die Kernelemente des Demokratieprinzips, nĂ€mlich der Grundsatz der VolkssouverĂ€nitĂ€t, das Mehrheitsprinzip und die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller BĂŒrger:innen an der politischen Willensbildung lassen sich aber nicht ausschließlich ĂŒber ein streng formalistisches ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis abbilden. Das Wahlrecht ist auf ein solches VerstĂ€ndnis nicht programmiert, es kann vielmehr bezweifelt werden, inwieweit es ĂŒberhaupt eine eigene ReprĂ€sentationstheorie vorweist. Schon in der Entwicklungsgeschichte des Grundgesetzes wurden Demokratie und Wahlsystem im Übrigen nicht ohne gleichberechtigte Teilhabe von Frauen gedacht – dies zeigt der Beitrag von Fabian Michl hinsichtlich der Debatten ĂŒber das Wahlsystem fĂŒr die Bundesrepublik im Parlamentarischen Rat.

Spiegelbildlichkeit und pluralistische Demokratie

Die diametral entgegengesetzte Position in der ParitĂ€tsdebatte knĂŒpft an ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnisse an, nach denen ParitĂ€tsregelungen notwendig sind, um eine spiegelbildliche ReprĂ€sentanz von Frauen und MĂ€nnern in den Parlamenten zu erwirken. Eine Variante vertritt Silke Laskowski, Prozessvertreterin der Bayerischen Popularklage, die ausgehend von der politischen Wirklichkeit fĂŒr ein ReprĂ€sentationsverstĂ€ndnis streitet, nach dem eine gleichberechtigte BerĂŒcksichtigung aller Anliegen des Volkes nur durch eine der Wirklichkeit Rechnung tragende Abbildung im Parlament möglich sei. Mit dieser Argumentation wird ParitĂ€t als Verwirklichung reprĂ€sentativer Demokratie selbst verstanden.

Einen anderen Aspekt betonen AnsĂ€tze politischer Gleichheit, die Parlamente als Orte gesellschaftlicher PluralitĂ€t begreifen, die diskriminierungsfrei ausgestaltet werden mĂŒssen, um den gleichen Zugang zu und gleiche Partizipationsmöglichkeiten an demokratischen Öffentlichkeiten zu realisieren (Wapler, JöR nF 67 [2019], S. 427 ff.). Pluralistische DemokratieverstĂ€ndnisse beziehen strukturelle Ungleichheiten konzeptionell ein, sie reflektieren Diskriminierungs- und MarginalisierungsrealitĂ€ten (siehe auch Röhner). ParitĂ€tisch zu besetzende Wahllisten können in diesem Sinne (Hilfs-)Instrumente werden, um den Anspruch demokratischer Gleichheit einzulösen.

Politische Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag

Aber auch ohne entsprechende theoretische Bezugnahmen lĂ€sst sich die AbwĂ€gung von Parteienfreiheit und WahlrechtsgrundsĂ€tzen mit dem Gleichberechtigungsgebot bestreiten. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass der Wahlgesetzgeber sich grundsĂ€tzlich fĂŒr ein Wahlsystem der reprĂ€sentativen Demokratie entscheiden kann, das dem Verfassungsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter in seiner Ausgestaltung Rechnung trĂ€gt. Das Gleichberechtigungsgebot zielt darauf ab, Gleichberechtigung tatsĂ€chlich durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen. Es folgt einem GleichheitsverstĂ€ndnis, das sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt, mit dem Ziel, fĂŒr die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gilt – wie oben gesehen – auch fĂŒr die SphĂ€re des Politischen und das Wahlrecht. Im Wahlrecht erfordert dies, die Bedingungen fĂŒr demokratischen Diskurs und Wahlen in den Blick zu nehmen und bestehende HĂŒrden zu adressieren. Ebenso wenig wie Art. 3 Abs. 2 GG auf schematische Ergebnisgleichheit gerichtet ist, geht es den BefĂŒrworter:innen von ParitĂ€tsregelungen um eine plumpe ReprĂ€sentation von Frauen um ihrer selbst willen. Die Forderung nach ParitĂ€t knĂŒpft vielmehr im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG an den Befund struktureller Benachteiligung im Politischen an, die viele Ursachen hat und reale Auswirkungen: nĂ€mlich faktische Nachteile zu Lasten von Frauen und anderen marginalisierten Personen, die sich in einer UnterreprĂ€sentanz in den Parlamenten niederschlagen.

ParitĂ€tsregelungen suchen einen Umgang mit diesem realen Diskriminierungsproblem. Sie betreffen dabei nicht das Wahlsystem als solches, sondern einen Aspekt der Ausgestaltung des Wahlsystems. Sie zielen darauf, HĂŒrden abzubauen, die Frauen den Zugang zu politischen Ämtern erschweren. Das Instrument der Quotierung, das bei paritĂ€tischen Wahllisten zur Anwendung kommt, ist Hilfsmittel zur Zielerreichung, kein Selbstzweck. Indem bei der Listenaufstellung Frauen stĂ€rker als bisher berĂŒcksichtigt werden, sollen sich die Nachwuchs- und Nominierungsstrategien der Parteien Ă€ndern und sich eine Kultur der Gleichberechtigung etablieren. Freilich zunĂ€chst mit der Konsequenz, dass jene Parteien, die bisher wenig fĂŒr die Gleichberechtigung der Geschlechter getan haben, ihre Nominierungspraxis umgehend anpassen und gezielt Frauen rekrutieren mĂŒssen. Verfassungsrechtlich ist es vertretbar, wenn der Gesetzgeber die Parteien als Schaltzentralen der reprĂ€sentativen Demokratie in die Pflicht nimmt, damit der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur tatsĂ€chlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung nachkommen kann. Es ist in Anerkennung dieser Funktion ebenfalls vertretbar, gerade denjenigen Parteien einen (höheren) Beitrag zu Gleichberechtigung der Geschlechter abzuverlangen, die den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG bisher nicht in ihrer internen Organisation, z.B. im Satzungsrecht, berĂŒcksichtigt haben.

ParitÀt ist nicht gleich ParitÀt: Der Gesetzgeber ist gefragt

Bei einer paritĂ€tischen Gestaltung von Wahllisten kommt das Gleichberechtigungsgebot mit dem Ziel zur Anwendung, benachteiligende Strukturen aufzubrechen. Es geht nicht darum, eine irgendwie geartete Idee von spiegelbildlicher ReprĂ€sentanz durchzusetzen. Das Grundgesetz folgt keiner festgeschriebenen ReprĂ€sentationstheorie, die geschlechtsspezifische Ausgestaltungen des Wahlvorschlagsrechts von vornherein ausschlösse. Es kommt auf die AbwĂ€gung von Parteienfreiheit, WahlrechtsgrundsĂ€tzen und dem Versprechen der Gleichberechtigung der Geschlechter an. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, den er sachgerecht ausfĂŒllen darf und muss. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung an: ParitĂ€t ist nicht gleich ParitĂ€t. ParitĂ€tische Wahllisten, grĂ¶ĂŸere Wahlkreise mit Wahlkreis-Duos, Sanktionen bei der Parteienfinanzierung – hier ist vieles denkbar. Will der Gesetzgeber ganz sicher gehen – und bekommt er die notwendigen Mehrheiten organisiert, steht ihm neben der einfachgesetzlichen Lösung auch der Weg einer Absicherung von ParitĂ€t in der Verfassung offen. Einseitige Extrempositionen bringen die Diskussion ĂŒber Möglichkeiten und Wege nicht voran.

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Extreme Klauseln

„Unsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.“ Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 – 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer „GesinnungsprĂŒfung“, der Zentralrat der Juden von einem „ÜberprĂŒfungswahn“. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Überleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.

Die RĂŒckkehr der Extremismusklausel

Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird – obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€ußerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.

Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck – und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium ließ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.

Die „Weiteren Nebenbestimmungen“ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, „sicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungen“ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der „Mittelweitergabe an andere TrĂ€ger“, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, „prĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann“ (S. 3 f.). Außerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung „extremistischer Strukturen“ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden „regeln“. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.

Zur Kontur des fdGO-Begriffs

Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen großen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€ĂŸen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein „hĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen ist“. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.

UmkÀmpfte fdGO

In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaßstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer „aktiv-kĂ€mpferischen“ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 – 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er „im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]“ habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.

Diese Beispiele – die Liste ließe sich ergĂ€nzen – zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaßstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report „Recht gegen Rechts“ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von „Extremismus“ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).

Verletzung des Bestimmtheitsgebots

Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie „extremistisch“ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.

Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei „nicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wird“. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger „sicherstellen“ mĂŒssen, „dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [
] vermieden wird“, und prĂŒfen mĂŒssen, „ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.“ Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstĂ¶ĂŸen gegen die fdGO zu „rechnen“ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt – ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die „Möglichkeit“ eines fdGO-Verstoßes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?

Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€ĂŸig erfĂŒllen könnten.

Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstĂ¶ĂŸe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschließen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre Vorsichtsmaßnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoßen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden – ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.

Kampfressource fĂŒr die AfD

Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich – obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt – auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher „NGO-Komplex“ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs „auszuwerten“. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.

Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt – und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.

Demokratiearbeit braucht RĂŒckendeckung

Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine grĂ¶ĂŸtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder – so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben – unverzĂŒglich aufgehoben werden.

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The European Commission at the Board of Peace

Commissioner for the Mediterranean Dubravka Ơuica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EU’s perspective without taking any formal role in the BoP.

The controversy surrounding Commissioner Ơuica’s presence in Washington illustrates – once again – the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?

Whereas the EU’s external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ơuica’s attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commission’s powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EU’s obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.

The Board of Peace: A Contested International Organisation

The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his “Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict”. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as “a transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gaza”. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that “as many European countries, we have reservations to the proposal.” Belgium preferred “a common and coordinated European response”, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.

The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisation’s “inaugural chairman” and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EU’s constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EU’s external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.

Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU “will actively engage with partners on the next steps”. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.

It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.

A Matter of Common Foreign and Security Policy?

Whereas the European Commission is the “default” institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).

Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EU’s role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ơuica to Washington. However, this interpretation of the Commission’s role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is “to promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.”  Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Union’s position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EU’s external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ơuica as the EU’s representative.

The Question of Inter-Institutional Balance and Sincere Cooperation

Apart from the question of whether Commissioner Ơuica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an “assessment of interests”. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Council’s prior approval.

Even though Commissioner Ơuica’s attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commission’s signature of a non-binding agreement, the “assessment of interests” test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EU’s external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.

It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ơuica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.

It is true that the Commission’s participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Court’s case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EU’s constitutional principles, the Commission’s unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.

The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commission’s assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission President’s statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Union’s reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EU’s constitutional principles.

The post The European Commission at the Board of Peace appeared first on Verfassungsblog.

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Peter Mayer

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