Eine SpaceX-Rakete ist auf den Mond gekracht und hat einen neuen Krater hinterlassen. Jetzt gibt es erste Bilder
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
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NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ Eine SpaceX-Rakete ist auf den Mond gekracht und hat einen neuen Krater hinterlassen. Jetzt gibt es erste Bilder
Anfang August hat eine zurĂŒckgelassene Falcon-9-Rakete dem Mond einen neuen Krater verschafft. Geplant war das nicht.
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| â1 | Zu den Begriffsbestimmungen mit weiteren Nachweisen Enzensperger, NJW 2018, 3350 (3351). |
|---|---|
| â2 | Die verlinkten Fassungen der Verordnungen enthalten zum Zeitpunkt des Beitrags die hier besprochenen Neuregelungen zum stillen Betteln noch nicht. Sie sind dort nach amtlicher Bekanntmachung einzuarbeiten. |
| â3 | Thiel, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, § 8 Rn. 74. |
| â4 | HolzkĂ€mper, NVwZ 1994, 146 (147). |
| â5 | So allgemein zur Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung VGH Mannheim, Urteil vom 31.1.2002 â 5 S 311/00, NVwZ-RR 2002, 740 (743); speziell in Bezug auf Bettelverbote HolzkĂ€mper, NVwZ 1994, 146 (148). |
| â6 | HolzkĂ€mper, NVwZ 1994, 146 (147 f.). |
| â7 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 410. |
| â8 | Enzensperger, NJW 2018, 3550 (3551 f.); Hecker, NJW 2024, 1316. |
| â9 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 125. |
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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Menschenrechtsliste, einer Liste, in die nach ausfĂŒhrlicher PrĂŒfung besonders gefĂ€hrdete afghanische Staatsangehörige aufgenommen worden waren, ist â jedenfalls was sein Ergebnis angeht â auf den ersten Blick sehr zu begrĂŒĂen. Man muss allerdings einrĂ€umen, dass mit ihm eine in der öffentlichen Reaktion (z.B. Matern in der SZ vom 23.01.2026) als geradezu unanstĂ€ndig bezeichnete Praxis des Bundesinnenministeriums (BMI) noch nicht endgĂŒltig beseitigt oder ausgeschlossen wird. Das BMI hatte â kurz zusammengefasst â Einreisezusagen, die die VorgĂ€ngerregierungen den sich in Afghanistan oder Pakistan aufhaltenden afghanischen OrtskrĂ€ften (und weiteren gefĂ€hrdeten Personen) nach eingehender PrĂŒfung erteilt hatten, im Dezember 2025 kurzerhand fĂŒr âungĂŒltig und erloschenâ erklĂ€rt. Das Verwaltungsgericht Berlin, das von den enttĂ€uschten Betroffenen in vielen FĂ€llen angerufen worden war, hat ihnen hĂ€ufig (mit jeweils ausfĂŒhrlichen BegrĂŒndungen, z.B. hier) in einstweiligen Anordnungen ganz oder wenigstens teilweise recht gegeben; es hat gewissermaĂen versucht, die durch die Praxis des BMI entstandenen Scherben zusammenzukehren. Anderer Ansicht war jedoch die Beschwerdeinstanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; es konnte im Widerruf der Zusagen keinen RechtsverstoĂ erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Praxis des BMI als willkĂŒrlich eingestuft und das Eilverfahren an das OVG Berlin-Brandenburg zurĂŒckverwiesen. So positiv diese Entscheidung fĂŒr den Betroffenenkreis (und groĂe Teile der Publizistik) auf den ersten Blick auch aussieht, so schwer fĂ€llt es doch, hier schon von einer wirklichen oder gar endgĂŒltigen Lösung des Problems zu sprechen.
Völlig zu Recht betont die im Ăbrigen nicht in Kammerbesetzung ergangene, sondern von dem gesamten Senat getragene Entscheidung an mehreren Stellen, dass es hier nicht um die Auslegung des einfachen Rechts gehe, sondern ausschlieĂlich um die Frage, ob das BMI bzw. die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg spezifisches Verfassungsrecht verletzt habe. Dieser der Rolle des Bundesverfassungsgerichts geschuldete Ausgangspunkt muss naturgemÀà die einfachrechtliche Auslegung der jeweiligen BehördenmaĂnahmen (Zusage bzw. Widerruf der Zusage) auĂer Acht lassen. Es geht hier insbesondere um die Frage, inwieweit die den Betroffenen erteilten Zusagen als begĂŒnstigende Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG oder als bloĂe interne BehördenvorgĂ€nge einzustufen sind. Dass die Vorinstanzen â nun mit verfassungsgerichtlicher Billigung (Rn. 60 f.) â hier von bloĂen Verwaltungsinterna sprechen, ist allerdings auch fĂŒr die grundrechtlich geschĂŒtzte Position der Betroffenen relevant, und zwar unter dem Gesichtspunkt des grundgesetzlich gewĂ€hrleisteten Vertrauensschutzes â den auch das BVerfG in Rn. 47 besonders betont. Nach bisher einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verlangt ein solcher Vertrauensschutz zunĂ€chst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dieser ist in erster Linie in einem begĂŒnstigenden Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter erschwerten Bedingungen (§§ 48, 49 VwVfG) zurĂŒckgenommen werden kann. Fehlt es an einem Verwaltungsakt und somit an einer solchen rechtlichen BegĂŒnstigung, dann schwĂ€cht dies den entsprechenden Vertrauensschutz erheblich. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie grundgesetzlicher Vertrauensschutz bei sogenanntem schlichtem Verwaltungshandeln, also Handeln auĂerhalb von Verwaltungsakten, zu beurteilen ist, ausgewichen ist: Das Gericht hĂ€tte die Problematik der hier erteilten Zusagen wohl umfassender lösen können, hĂ€tte es (positiv) zu dieser Frage Stellung genommen, zumal verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in EinzelfĂ€llen durchaus einfaches Recht ĂŒberformen kann. Deswegen ist es auch verfehlt, wenn der Senat in Rn. 50 â der einen Stelle in der Entscheidung, die eine BeschĂ€ftigung mit der Frage anklingen lĂ€sst â von âfolglichâ spricht. Ernsthaft in Betracht gekommen wĂ€ren weitergehende Ăberlegungen zum Vertrauensschutz bei schlichtem Verwaltungshandeln auch deswegen, weil die Verwaltungsgerichte zuvor bei der Abgrenzung Verwaltungsakt oder nicht geradezu juristisches Feinbesteck benötigt hatten, um den Charakter als Verwaltungsakt dann im Ergebnis dann doch zu verneinen.
ZunĂ€chst setzt sich der Senat ausfĂŒhrlich mit Fragen des exterritorialen Grundrechtsschutzes auseinander (Rn. 35 f.); insbesondere untersucht er, ob sich der allgemeine Schutzauftrag, wie er ihn in der Drohneneinsatz-Entscheidung Ramstein entwickelt hatte, im vorliegenden Fall als besondere Ausnahmesituation zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik verdichtet hat, gegenĂŒber einem Drittstaat (hier: Afghanistan oder Pakistan) auf die Einhaltung des humanitĂ€ren Völkerrechts und der Menschenrechte hinzuwirken. Im Ergebnis ĂŒberzeugen die AusfĂŒhrungen des Gerichts, dass die Bundesrepublik hier fĂŒr die BeschwerdefĂŒhrer keine Gefahren geschaffen hat, die sie verfassungsrechtlich hĂ€tte verhindern mĂŒssen.
Danach werden die einzelnen BegrĂŒndungsschritte der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ĂŒberprĂŒft und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Bei der LektĂŒre entsteht so zunehmend der Eindruck einer verfassungsgerichtlichen BestĂ€tigung in allen Punkten â bis diesem am Schluss mit den AusfĂŒhrungen zur WillkĂŒrproblematik der Boden wieder entzogen wird. Der Senat hĂ€tte sich â alle Vorfragen offenlassend â auch damit begnĂŒgen können, fĂŒr sein Ergebnis allein darauf abzustellen, dass der Standpunkt des BMI das WillkĂŒrverbot verletzt habe; offensichtlich lag dem Gericht (vielleicht im Hinblick auf die zahlreichen noch anhĂ€ngigen vergleichbaren FĂ€lle) aber daran, auch selbst zu den aufgeworfenen Einzelfragen Stellung zu nehmen.
Dass die ErklĂ€rungen und UnterstĂŒtzungsleistungen der Bundesrepublik gegenĂŒber den BeschwerdefĂŒhrern keine Vertrauensgrundlage gebildet haben, auf die sie sich in der Art einer subjektiven Rechtsposition berufen könnten, wird in einer vom BVerfG vorgenommenen âZusammenschauâ begrĂŒndet; entscheidend scheint fĂŒr den Senat (Rn. 51) zu sein, dass die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ihnen per E-Mail eine entsprechende ErklĂ€rung ĂŒbermittelt hat (âkindly note that admissions to GermanyâŠdo not guarantee a successful visa applicationâ). Handelt es sich hier aber wirklich â wie das Gericht ausfĂŒhrt â um âeinen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der AufnahmeerklĂ€rungâ? Hintergrund kann ebenso die Tatsache gewesen sein, dass offenbar noch nicht alle Voraussetzungen fĂŒr die Visa gegeben waren. Auch der von den BeschwerdefĂŒhrern vorgelegte Schriftwechsel mit dem vom AuswĂ€rtigen Amt beauftragten Dienstleister (VA-Office) und der GIZ genĂŒgt dem Senat nicht, um âverfassungsrechtlich zwingendâ eine Vertrauensschutzgrundlage zugunsten der BeschwerdefĂŒhrer anzunehmen (Rn. 63 f.). Wie auch immer: Hier weht jedenfalls ein kĂŒhler, nicht unbedingt auf die Perspektive und konkrete Situation der Betroffenen bezogener Wind.
Auf das Gebiet des einfachen Rechts begibt sich der Senat (Rn. 74 f.) mit der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der â wie hier â von § 22 S. 2 AufenthG erfassten AuslĂ€ndergruppe mit der durch § 23 AufenthG wesentlich besser geschĂŒtzten Gruppe verlangt. Nach § 23 AufenthG (Stichwort Bundesaufnahmeprogramm) kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt fĂŒr Migration bestimmten AuslĂ€ndergruppen eine Aufnahmezusage (nach ganz herrschender Meinung: durch förmlichen Verwaltungsakt) erteilt. Das Gericht sieht hier gravierende sachliche Unterschiede zu den FĂ€llen des § 22 AufenthG, da es bei den genannten Normen um ganz unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlicher Zielrichtung gehe (Rn. 74). Diese Auffassung wirkt etwas formalistisch. Es trifft allerdings zu, dass die BeschwerdefĂŒhrer sich nicht unmittelbar auf § 23 AufenthG berufen können. Sie mĂŒssen es zudem hinnehmen, wenn die Praxis des Bundesinnenministeriums beim Widerruf der Zusagen nicht einheitlich gewesen sein sollte (Rn. 79).
Erst ganz am Ende des Beschlusses (Rn. 81 f.) kommt der Senat zu dem fĂŒr das Ergebnis entscheidenden Punkt: Er erklĂ€rt die âohne Ansehung des Einzelfalls und ohne BerĂŒcksichtigung der individuellen Belange der BeschwerdefĂŒhrendenâ erfolgte RĂŒcknahme der Aufnahmezusage (kurzerhand, möchte man sagen) fĂŒr willkĂŒrlich. Dieses Ergebnis ist â wie gesagt â fĂŒr die Betroffenen durchaus erfreulich; nicht bedenkenfrei ist allerdings die dogmatische Einordnung dieser Argumentation. Wenn nĂ€mlich, wie die Entscheidung selbst darlegt, das einfache Recht, hier § 22 AufenthaltG, verfassungsrechtlich gebilligt keinerlei subjektive Rechtsposition vermittelt und wenn die Anwendung dieser Vorschrift ausschlieĂlich im öffentlichen (auĂenpolitischen) Interesse der Behörde (genau genommen der Gubernative) liegt, dann ist eine WillkĂŒrentscheidung der Behörde zu Lasten der Betroffenen nicht justiziabel und fĂŒr eine entsprechende Kontrolle im Interesse der Betroffenen kein Platz mehr (s. BVerfGE 96, 100, 118; s. auch Jona Höni). Die fehlende BerĂŒcksichtigung der Belange dieser Betroffenen kann dann auch keine WillkĂŒr sein. Die Nachweise, die der Senat zur BegrĂŒndung seiner Auffassung, die Exekutive sei im Rechtsstaat âniemals völlig freiâ, anfĂŒhrt, sind bei nĂ€herer NachprĂŒfung nicht einschlĂ€gig; sie betreffen nĂ€mlich FĂ€lle, in denen der Behörde durch ein Gesetz Ermessen im Sinn von § 40 VwVfG bzw. § 114 VwGO eingerĂ€umt ist, also den eigentlich trivialen Grundsatz, dass behördliches Ermessen immer an rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu ĂŒberprĂŒfen ist. Die Entscheidung ist hier âunrundâ; der Senat wollte einerseits das dem § 22 AufenthG zugrundeliegende auĂenpolitische Interesse respektieren, andererseits aber doch die von einer AufnahmeerklĂ€rung Betroffenen nicht völlig schutzlos stellen. Er sieht eben auch, dass in FĂ€llen wie dem hier vorliegenden â wie er sich ausdrĂŒckt â, die Behörde mit ihrer AufnahmeerklĂ€rung jedenfalls im Ergebnis âzu Gunstenâ des BĂŒrgers gehandelt hat (Rn. 83). Im Kern ist der folgende Satz, dass der Rechtsstaat âden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hatâ und dass deswegen die individuellen Interessen dieses Rechtssubjekts berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen, weniger eine AusprĂ€gung des WillkĂŒrverbots als vielmehr die Anwendung der schon seit jeher zum Vertrauensschutz entwickelten GrundsĂ€tze (vgl. Rn. 47 mit Rn. 88). Insofern scheint dogmatisch das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Das OVG Berlin-Brandenburg soll nun âklĂ€ren, zu welcher Entscheidung ĂŒber das politische Interesse an der Aufnahme der BeschwerdefĂŒhrenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung der gerichtlichen MaĂgaben gelangtâ (Rn. 90). Das ist etwas kryptisch formuliert; gemeint ist wohl, dass das OVG nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Bundesinnenministerium Gelegenheit zur Korrektur gibt oder aber einen entsprechenden Beschluss zur Neubescheidung der BeschwerdefĂŒhrer erlĂ€sst. Das BVerfG kĂŒndigt bereits an, dass eine ergĂ€nzende neue Entscheidung des Innenministeriums (gemeint ist: die den Vorgaben des Gerichts entspricht) keiner gerichtlichen Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle unterworfen sein wird, und auch VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und Zumutbarkeit sollen nicht mehr ĂŒberprĂŒft werden (Rn. 85 und 88). Genau hier liegt, wie der Senat auch selbst bemerkt, der Unterschied zu der Anwendung von VertrauensschutzgrundsĂ€tzen, und eben das macht die Entscheidung auch fragwĂŒrdig. Soll es wirklich ausreichen, wenn die Behörde in ihren Bescheid den Satz aufnimmt, sie habe die Belange der Betroffenen berĂŒcksichtigt? Mit einer solchen bloĂ formalen ErgĂ€nzung â diese wĂ€re im Ergebnis âSteine statt Brotâ â wird sich das BVerfG hoffentlich nicht zufriedengeben. Im Wort âBerĂŒcksichtigungâ steckt doch auch die Anerkennung einer inhaltlich schĂŒtzenswerten Rechtsposition. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der Koalitionsvertrag die komplette Aufgabe der bisherigen Einreiseprogramme ĂŒberhaupt nicht verlangt; er enthĂ€lt die EinschrĂ€nkung âso weit wie möglichâ. Hier gibt es fĂŒr die Bundesregierung also durchaus Spielraum. Man kann daher gespannt sein, wie es in diesem Fall (und den anderen vergleichbaren FĂ€llen) weitergehen wird. Treffend formuliert Wolfgang Janisch in der SZ vom 27. Juli: âMenschlich gesehen, darf es keine andere Lösung geben als die Erteilung von ein paar Hundert Visa. Das Gelingen der Migrationswende hĂ€ngt daran nicht â die GlaubwĂŒrdigkeit der Regierung schon eher.â
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