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Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


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Feed Titel: Transition News


Stellungnahme von MASS-VOLL! zum Artikel «Demonstrationen gegen Impfpflicht in St. Gallen: Einheit im Anliegen, Differenzen im Auftritt» von «Transition News»

Am 15. Februar veröffentlichten wir den Artikel «Demonstrationen gegen Impfpflicht in St. Gallen: Einheit im Anliegen, Differenzen im Auftritt». Darin geht es darum, dass am vorherigen Tag in St. Gallen zwei Kundgebungen fĂŒr dasselbe Anliegen stattfanden – statt einer. Beanstandet wurde dabei ein Gesetzentwurf des Kantons, in dem eine mögliche Impfpflicht in Zusammenhang mit einer Buße von 20.000 Franken bei Zuwiderhandlung verankert werden soll (wir berichteten hier, hier, hier und hier). In unserem Beitrag wurde das Vorgehen der Organisation MASS-VOLL! und deren PrĂ€sidenten, Nicolas A. Rimoldi, beleuchtet.

Der Artikel ist bei MASS-VOLL! auf Kritik gestoßen, deshalb haben wir der Organisation angeboten, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Im Folgenden veröffentlichen wir die Stellungnahme von Benedikt AmbĂŒhl, Vize-PrĂ€sident von MASS-VOLL!. Anschließend eine kurze Einordnung von Transition News.

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MASS-VOLL! betrachtet den Artikel von Transition News als im gleichen Duktus wie diejenigen der Mainstreammedien wĂ€hrend der letzten 5 Jahre, wenn es um den Kampf fĂŒr Freiheits- und Grundrechte und den Schutz des eigenen Landes geht. Im Artikel ist von «martialischem Auftreten» die Rede, von «problematischen Allianzen», von «Provokation», «Eskalation» und «Spiel mit dem Feuer». Es ist das klassische Framing, das viele freiheitsliebende Schweizer zur GenĂŒge aus der Vergangenheit kennen.

‹Sogar der Ruf «Liberté» wird von Transition News kritisiert. FĂŒr MASS-VOLL! ist das blanker Hohn. Der Verfasser des Artikels will uns zudem offenbar erklĂ€ren, wie demokratischer Protest zu gehen hat.

‹Das Wachstum von MASS-VOLL! ist fĂŒr uns Beweis genug, dass wir mit unserer Stoßrichtung und der Art, wie wir die Dinge anpacken, genau richtig liegen. Wir haben den Fehdehandschuh nicht hingeworfen, aber wir heben ihn auf.

‹Fakt ist: Die Demonstration von MASS-VOLL! war eine Reaktion auf eine Aktion, nĂ€mlich die VerschĂ€rfung des Gesundheitsgesetzes in St. Gallen. Bussen von bis zu 20.000 Franken bedeuten fĂŒr die meisten Menschen den finanziellen Kollaps, und dessen ist sich die Gegenseite bewusst. Die Angst vor dem finanziellen Ruin wird viele dazu bewegen, sich bei einem kommenden Impfzwang gegen ihren Willen (erneut) eine Injektion mit was auch immer verabreichen zu lassen. Genau dies nehmen MASS-VOLL! und seine UnterstĂŒtzer als einen menschenverachtenden Plan wahr. Ohne uns wĂ€re diese GesetzesverschĂ€rfung – wie bereits in mehreren Kantonen klammheimlich erfolgt – nie aufs Parkett gebracht worden.

‹Eine Reaktion wie die Demonstration von MASS-VOLL! sollte aus unserer Sicht auch im VerhĂ€ltnis zur Aktion stehen. Wir erachten dieses VerhĂ€ltnis als gegeben. Eine solche Reaktion sollte auch die Erfahrungen wĂ€hrend der Plandemie miteinbeziehen. Unser Erleben der Jahre 2019 bis heute, das unsĂ€gliche Leid und die Langzeitfolgen der menschenverachtenden Corona-Zwangsmassnahmen sowie die Planspiele fĂŒr eine kommende Plandemie sind fĂŒr MASS-VOLL! Grund genug, um der politischen Kaste und deren globalistischen HintermĂ€nnern ein unmissverstĂ€ndliches Zeichen des entschiedenen Widerstandes zu senden.

‹Es ist jedem freigestellt, ob er auf zukĂŒnftigen, erneuten Impfzwang mit einem weinerlichen «ich möchte das aber nicht» reagiert oder die symbolische Hellebarde aus dem Estrich holt.

Zum Vorwurf der Eskalation sei berichtigt, dass ohne die Anwesenheit eines kleinen linksradikalen Mobs mit sogenannten Antifas, der Anlass völlig friedlich verlaufen wĂ€re. Dieser Fakt wird dem Leser von Transition News in auffĂ€lliger Weise komplett vorenthalten. Die Diskreditierung einer einzelnen Person durch Transition News – in diesem Fall von Nicolas A. Rimoldi – wird der Organisationsform von MASS-VOLL! als Verein in keinster Weise gerecht. Die Bewegung lebt von Dutzenden höchst engagierter Menschen und hat einen Vorstand, der nach dem KollegialitĂ€tsprinzip alle wichtigen Entscheidungen per Mehrheitsentscheid trifft.

Die Art und Weise, wie unser PrĂ€sident den Verein fĂŒhrt, wurde durch seine einstimmige Wiederwahl im September 2025 bestĂ€tigt. Nicolas Rimoldi handelt und kommuniziert nach Absprache mit einem 25-köpfigen Team. Unser Erfolg der letzten Jahre gibt dem Vorstand von MASS-VOLL! keinen Anlass, an der grundsĂ€tzlichen Stoßrichtung sowie dem Stil, wie wir uns öffentlich positionieren, etwas zu Ă€ndern.

MASS-VOLL! lĂ€sst sich auch nicht vorschreiben, welche Gruppen «umstritten» sein sollen, und verwehrt sich entschieden gegen Kampfbegriffe wie «rechsextrem». Hier muss sich Transition News unsererseits den Vorwurf der Spaltung gefallen lassen. Wir alliieren mit allen freiheitsliebenden Menschen, Gruppen und Organisationen, die sich ohne Wenn und Aber unserem Freiheitskampf anschließen.

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Kommentar von Transition News

Unser Text darf nicht so verstanden werden, dass wir die Liberté-Rufe an sich kritisieren, sondern dass das ganze Setting dazu angetan war, den Leitmedien eine perfekte Vorlage zu liefern. Auch das Wort «rechtsextrem» wurde nicht als Kampfbegriff verwendet. Die Aussage war lediglich, dass MASS-VOLL! durch ihr Verhalten es den Leitmedien erleichtert, uns alle in diese Ecke zu stellen.


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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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Fördertheorie und Förderpraxis

In den letzten Wochen erhielten viele zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Förderbescheide von „Demokratie-Leben!“. Auch dieses Jahr sollen die Zuwendungen aus diesem Programm zivilgesellschaftliche Organisationen dabei unterstĂŒtzen, die Demokratie zu stĂ€rken, Vielfalt zu fördern und Extremismus vorzubeugen. Das Bundesministerium fĂŒr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) sieht im Jahr 2026 fĂŒr das Programm laut Haushaltsplan ein Fördervolumen in Höhe von 191 Millionen Euro vor. So zumindest die Theorie, denn in der Förderpraxis des Ministeriums finden sich zunehmend Versuche der inhaltlichen Mitbestimmung, Unsicherheit und ein Vergabezyklus, der nachhaltiger Demokratiearbeit im Sinne des Grundgesetzes im Weg steht. Nicht zuletzt wirft die umfassende Ausweitung des undurchsichtigen Haber-Verfahrens auf alle geförderten Projekte und Organisationen Fragen auf. Statt die Zivilgesellschaft zu ermĂ€chtigen, ĂŒberspannt das BMBFSFJ seine rechtlichen SpielrĂ€ume beim „Ob“ und „Wie“ der Fördergestaltung und bewegt sich entgegen der verfassungspolitischen Ausrichtung der Demokratieförderung zunehmend in Richtung einer top-down Inhaltssteuerung.

Anspruch und Wirklichkeit der Demokratieförderung

Der Anspruch an die Demokratieförderung ist normativ stark aufgeladen: Mittels der finanziellen UnterstĂŒtzungsprogramme soll nicht weniger als die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Kernbestand der Verfassung geschĂŒtzt und verteidigt werden. So legt es bereits die ErklĂ€rung in der Anlage zur Förderrichtlinie von „Demokratie leben!“ explizit fest. Weiter konkretisiert die Förderrichtlinie selbst:

„Ziel der Förderung ist es, zur StĂ€rkung der Demokratie und zu einem friedlichen, respektvollen Zusammenleben beizutragen, Teilhabe zu fördern sowie die Arbeit gegen jede Form von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit zu ermöglichen.“

Damit ist die Demokratieförderung auch eines der wichtigsten Instrumentarien einer „wehrhaften Demokratie light“. Denn neben den oft zirkulĂ€ren Debatten um repressive Mittel wie Parteiverbotsverfahren oder Beamtentreuepflicht sind es AusflĂŒsse der Demokratieförderung – politische Bildung, Antidiskriminierungsarbeit oder Ausstiegsprogramme –, die das DemokratieverstĂ€ndnis des Grundgesetzes on the ground robust und resilient machen.

DemgegenĂŒber sind die ZustĂ€ndigkeiten und Verfahren der Demokratieförderung allerdings durch starke ministeriale Gestaltungsmacht und begrenzte gerichtliche Kontrolle geprĂ€gt. Im Rechtssinne sind Förderungen schlicht Zuwendungen im Sinne des HaushaltsgrundsĂ€tzegesetzes (§§ 14, 26) und der Bundeshaushaltsordnung (§§ 23, 44) sowie der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Ihre spezifischen Ziele, AblĂ€ufe oder BeschrĂ€nkungen sind nicht gesetzlich geregelt. Der Versuch, zu Ampelzeiten Rechtssicherheit zu schaffen und die demokratische Legitimation zu erhöhen, scheiterte. Wer Geld bekommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen, entscheidet das Ministerium auf Grundlage von Förderrichtlinie und Bundeshaushalt.

Diese Praxis knĂŒpft an alte GrundsĂ€tze der Leistungsverwaltung an: Nicht jede Zuwendung unterliegt dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes, seit das Bundesverfassungsgericht dem „Totalvorbehalt“ frĂŒh eine Absage erteilt hat. Selbst Auflagen in einem Förderbescheid, also belastende Verwaltungsakte, werden grundrechtlich lediglich als bloßes „Minus“ der BegĂŒnstigung und damit im Ergebnis als „kleineres Plus“ verstanden. Aber ein Grundrechtsbezug ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Staat gibt, statt zu nehmen. Klassische Eingriffe und vorenthaltene Leistungen sind teils schwer zu unterscheiden, können aber in der IntensitĂ€t vergleichbar sein (so etwa BVerwGE 90, 112 und Möllers). Die Rechtsprechung hat deshalb immer wieder (etwa hier, hier, hier und hier) die grundrechtliche Relevanz von Zuwendungen betont: sowohl fĂŒr Dritte als auch fĂŒr die Geförderten selbst, falls die Förderung mit belastenden Auflagen verbunden ist.

In der Demokratieförderung spricht fĂŒr eine grundrechtliche Relevanz, dass sich der Staat schon beim „Ob“ der Förderung fĂŒr einen bestimmten Wertekanon entscheidet und damit auch auf die Meinungsbildung in der Bevölkerung einwirkt. Dass es sich nicht um willkĂŒrliche oder gar parteipolitische Interessen handelt, sondern sich die Förderentscheidung gar explizit an den Strukturentscheidungen des Grundgesetzes orientiert, mag rechtfertigend wirken, die Grundrechtsrelevanz aber nicht von vornherein beseitigen. Das erstreckt sich auch auf das „Wie“ der Förderung, also die Ausgestaltung der Förderbedingungen. Hier ist einzupreisen, welche existenzielle Bedeutung die finanziellen Zuwendungen fĂŒr die TrĂ€gerlandschaft haben. Diese AbhĂ€ngigkeit schafft Steuerungsmacht, auch wenn der Geförderte natĂŒrlich verzichten könnte (MĂŒller). Auch wenn – soweit ersichtlich – Rechtsprechung fĂŒr das Feld der Demokratieförderung bisher fehlt: Entlang dieser Linien können die Betroffenen auch ihre Klagebefugnis herleiten, wenn sie Ablehnungen oder EinschrĂ€nkungen vor den Verwaltungsgerichten angreifen wollen.

VerlĂ€sslichkeit beim „Ob“

Bei der Entscheidung, welche Themenfelder eine Regierung fördert, wie sie die Demokratieförderung ausgestaltet und welche Anliegen sie fĂŒr besonders unterstĂŒtzenswert hĂ€lt, steht ihr erstmal ein großer Spielraum zu. Die Auswahlentscheidung muss allerdings nach sachgerechten Kriterien auf die eigene Zielsetzung im Sinne der Förderrichtlinie zurĂŒckzufĂŒhren sein. Das gebietet das WillkĂŒrverbot als AusprĂ€gung von Gleichbehandlungsgrundsatz und Rechtsstaatsprinzip. Nur wenn Auswahlkriterien vorher bekannt sind und die Gerichte – auch mithilfe einer hinreichenden BegrĂŒndung – die Entscheidung ĂŒberprĂŒfen können, können sich Antragsteller:innen darauf verlassen, nicht willkĂŒrlich von der Förderung ausgeschlossen zu werden.

Dass die Förderpraxis nicht durchgehend hĂ€lt, was die Theorie verspricht, zeigt sich im ersten Jahr der Legislaturperiode immer wieder. So kann es vorkommen, dass ein Bildungsprojekt gegen Antisemitismus nach vorheriger Zusicherung – jedoch nicht schriftlich und damit nach § 38 VwVfG nicht bindend – im letzten Moment doch noch abgelehnt wird. Zur BegrĂŒndung verweist das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Bewilligungsbehörde von „Demokratie leben!“ oftmals nur pauschal auf die Schwerpunkte der neuen Ministeriumsleitung – zu denen aber gerade die Förderung von Projekten gegen Antisemitismus gehört.

Auch die AnkĂŒndigung von Bundesministerin Karin Prien, das Haber-Verfahren nun auf alle von „Demokratie leben!“ geförderten Projekte anzuwenden, ist unter diesem Gesichtspunkt problematisch. Unter dem Haber-Verfahren versteht man die Möglichkeit aller Bundesministerien, beim Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) anzufragen, ob Organisationen oder Personen, die Förderungen beantragen oder erhalten, verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstĂŒtzen. Das BfV erklĂ€rt zunĂ€chst nur, „ob“ derartige Erkenntnisse vorliegen, und gibt erst in einer zweiten Stufe Einblick in die Erkenntnisse selbst. Wann und ob das BfV der anfragenden Behörde jedoch Einblick gewĂ€hrt, entscheidet das BfV selbst – hĂ€ufig genug lehnt die Bewilligungsbehörde die Förderung aber bereits ab, ohne dass sie erfĂ€hrt, welche konkreten Erkenntnisse vorliegen. Die Ablehnung stĂŒtzt sich damit allein auf Erkenntnisse, die die Behörde selbst nicht kennt. Es ist zweifelhaft, ob dies als sachgerechter Grund im Sinne des WillkĂŒrverbots ausreicht. Denn so kann die Antragstellerin nicht nachvollziehen, ob es gerechtfertigt ist, dass sie in den Datenbanken des Verfassungsschutzes auftaucht, und ob der Umstand konkret einer Förderung entgegensteht. Die betroffenen Organisationen werden weder benachrichtigt noch erhalten sie eine Möglichkeit zur Äußerung. Dieses Vorgehen fĂŒhrt dort zu einem blind spot, wo ein transparentes und ĂŒberprĂŒfbares Verfahren grundrechtlich wie politisch geboten wĂ€re. Dazu kommt noch, dass die Daten beim Haber-Verfahren wohl schon ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage weitergegeben werden.

Diskursiv trĂ€gt die ÜberprĂŒfung zu einer „Versicherheitlichung“ der Demokratieförderung bei, in der zivilgesellschaftliche Organisationen nicht als VerbĂŒndete, sondern als Gefahr angesehen werden. Dass die Initiative fĂŒr das ausgeweitete Haber-Verfahren mit der CDU aus einer Partei kommt, die im Zuge ihrer 551 Fragen langen kleinen Anfrage auf eine „Schattenstruktur“ und gar auf einen „deep state“ anspielt, lĂ€sst Motive vermuten, die eher auf politischem Missfallen als auf Sicherheitsbedenken beruhen. Hinzu kommt seit Kurzem der Versuch, in den Nebenbestimmungen der Bescheide auch VeranstaltungsgĂ€ste und Kooperationspartner:innen auf mögliche Verfassungsfeinde abzuklopfen, indem die Behörden den ZuwendungsempfĂ€ngern die SicherheitsĂŒberprĂŒfung der GĂ€ste auferlegen. Ob veraltete Extremismustheorie oder das vorgeschobene etatistische „MissverstĂ€ndnis“ des NeutralitĂ€tsgebots: Es drĂ€ngt sich der Eindruck auf, vor allem der CDU gehe es eher um eine politische Neuausrichtung durch die HintertĂŒr oder jedenfalls eine Entpolitisierung der Zivilgesellschaft. Dabei stĂŒnde es der Regierung doch offen, von Beginn an die Förderprogramme nach ihren politischen Vorstellungen auszurichten. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Ministerium bereit ist, im Zuge der angekĂŒndigten Überarbeitung der Förderrichtlinien ein derartiges politisches Bekenntnis abzugeben.

ErmĂ€chtigung beim „Wie“

Beim „Wie“ der Demokratieförderung droht ebenfalls, dass diese von den FĂŒĂŸen auf den Kopf gestellt wird. So fĂŒgt das BMBFSFJ Förderbescheiden vermehrt folgende Nebenbestimmung bei:

„Erstveröffentlichungen der im Rahmen der Zuwendung gewonnenen Erkenntnisse sowie Publikationen von besonderer politischer Bedeutung fĂŒr das BMBFSFJ (z. B. Policy-Paper und politische Handlungsempfehlungen, [
]) sind dem BMBFSFJ mindestens vier Wochen vor dem geplanten Veröffentlichungstermin zur Kenntnis zu geben. Äußert das BMBFSFJ innerhalb von drei Wochen begrĂŒndete, schriftlich dargelegte Bedenken gegen Form oder Inhalt der Veröffentlichung, sind diese zu prĂŒfen und zwischen Zuwendungsnehmer und BMBFSFJ vor der Veröffentlichung zu erörtern.“

Ob bei derartigen Erörterungspflichten im Rahmen von Förderungen sogar das Zensurverbot von Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz relevant wird, ist gerichtlich noch ungeklĂ€rt. Das Ministerium behĂ€lt sich jedenfalls ausdrĂŒcklich eine politische Kontrolle von Positionspapieren und Stellungnahmen vor, die ĂŒber informelle Feedbackschleifen hinausgeht. Stellungnahmen zu aktuellen politischen Diskussionen werden dadurch erschwert, ein chilling effect bremst Kritik aus. Insgesamt wird durch derlei Mitbestimmungs- und Abstimmungsklauseln die Idee einer Demokratiearbeit bottom-up erheblich zurechtgestutzt. In der Ausgestaltung von Förderauflagen sind die Meinungsfreiheit und die programmatische Zielsetzung politischer Vielfalt zu berĂŒcksichtigen (vgl. schon die Überlegungen zu Antisemitismusklauseln). Jede politische Feinsteuerung, die das missachtet, gerĂ€t in die NĂ€he des Kopplungsverbots (vgl. dazu BVerwG). Als AusprĂ€gung des WillkĂŒrverbots verbietet dieses, ĂŒber Nebenbestimmungen sachfremde Anliegen in den Förderbescheid einzubringen.

Auch bei der Ausgestaltung der Förderpraxis trĂ€gt der Staat eine besondere Verantwortung, da das moderne VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft schon lange keine strikte Trennung, sondern „institutionell ausgeformte Wechselbeziehung“ (Böckenförde) ist. Denn in Zeiten autokratischer Renaissance – in denen verfassungsrechtliche Strukturentscheidungen wieder zur Disposition zu stehen scheinen – ist und bleibt gerade die Demokratieförderung ein wichtiges Gegenmittel. Daraus ergibt sich eine verfassungspolitische Gratwanderung, die von den Wertungen des Grundgesetzes nur angedeutet, von der aktuellen Förderrichtlinie aber angemessen adressiert wird. Einflussnahme des Staates auf das WertegerĂŒst einer Gesellschaft darf stattfinden, aber mit einem bestimmten Inhalt: Gefördert werden sollten nicht parteipolitisch gefĂ€rbte Interessen und Meinungen, sondern der verfassungsrechtliche Minimalkonsens von MenschenwĂŒrde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Ob diese Ziele im Einzelfall durch ein Projekt gegen Antisemitismus, eine rassismuskritische Organisation oder ein kommunalpolitisches Dialogforum besser erreicht werden, steht richtigerweise im Ermessen von Regierung und Bewilligungsbehörde. Grundvoraussetzung bleibt aber das staatliche Vertrauen in die geförderte Zivilgesellschaft. Statt Detailsteuerung sollten sich die Verantwortlichen deshalb etwa das in der Presse– oder auch der Kunst- und Kulturförderung relevante Prinzip der Staatsferne auch hier zu Herzen nehmen. Die Pointe und grĂ¶ĂŸte StĂ€rke der Demokratieförderung ist gerade, dass all jene KrĂ€fte innerhalb der Gesellschaft ermĂ€chtigt werden, die den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Staates selbststĂ€ndig zuarbeiten. Und damit diese Bottom-up-Struktur ihren Namen verdient, muss sich der Staat bei der im Detail steuernden Einflussnahme auf geförderte Projekte innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens zurĂŒckhalten.

Die Bedeutung nachhaltiger BewilligungszeitrÀume

Wenn eine Regierung es ernst meint, zivilgesellschaftliche Arbeit strukturell zu ermĂ€chtigen, gibt es noch eine weitere praxisrelevante Stellschraube: die BewilligungszeitrĂ€ume. Da die Förderverfahren dem Bundeshaushalt und damit dem JĂ€hrlichkeitsprinzip verhaftet bleiben, ist ein jahresgebundener Zyklus von Beantragung, PrĂŒfung und (Neu-)Bescheidung derzeit ĂŒblich. Das fĂŒhrt dazu, dass Antragsteller*innen sich teilweise bereits ab Jahresmitte, spĂ€testens aber ab dem letzten Quartal um neue Förderungen kĂŒmmern mĂŒssen. LĂ€ngerfristige, institutionelle Förderungen (Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 BHO), die dem TrĂ€ger selbst statt dem eng bestimmten Förderauftrag zugutekommen, sind in der aktuellen Richtlinie grundsĂ€tzlich nicht vorgesehen. Auf kommunaler Ebene gibt es mit der „Koordinierungs- und Fachstelle“ immerhin einen zivilgesellschaftlichen TrĂ€ger, der an der langfristigen Arbeit der jeweiligen Partnerschaft fĂŒr Demokratie zentral beteiligt ist. Deren Konstruktion macht die Organisationen allerdings auch in besonderem Sinne von dem staatlichen „federfĂŒhrenden Amt“ abhĂ€ngig. Auch mit Blick auf die nun vom Ministerium angestrebte Beteiligung der Kommunalparlamente könnten sich neue Blockademöglichkeiten ergeben.

RegelmĂ€ĂŸig kann es damit zu der Situation kommen, dass die gesamte Operation inklusive ArbeitsvertrĂ€gen auf temporĂ€ren und mehr als wackligen Beinen steht. Mitarbeitende wissen kurz vor Weihnachten nicht, ob sie im Januar noch eine bezahlte Stelle haben. Auch die Ressourcen, die von TrĂ€gerseite in neue Zuwendungsverfahren statt in die inhaltliche Arbeit gesteckt werden mĂŒssen, sind nicht zu unterschĂ€tzen. Auf Behördenseite könnte durch langfristige Planung auch die Wirtschaftlichkeit der Demokratieförderung (Haushaltsgrundsatz gem. § 6 Abs. 1 HgRg, § 7 Abs. 1 S. 1 BHO) verbessert werden. LĂ€ngere FörderzeitrĂ€ume wĂŒrden den TrĂ€gern zumindest ein gewisses Maß an Planungssicherheit geben. Noch besser wĂ€ren gefestigte, institutionelle Strukturen, auf die sich die entsprechenden Organisationen verlassen können. Nur so wird nachhaltige Arbeit im Sinne der Demokratie möglich.

Theorie und Praxis vereinen

Die Demokratieförderung verfolgt hehre Ziele und ist zugleich in Hinblick auf ihre rechtlichen MaßstĂ€be unausgereift. Die gerichtliche Geltendmachung scheitert bislang oft an praktischen GrĂŒnden: Bei einer Klage auf Neubescheidung muss mit erneuter Ablehnung gerechnet werden, und vor einem Vorgehen gegen belastende Nebenbestimmungen schreckt die TrĂ€gerlandschaft schon aufgrund ihrer finanziellen AbhĂ€ngigkeit zurĂŒck. Umso wichtiger ist es, dass die Bundesregierung Wert auf eine grundrechtsschonende und rechtsstaatskonforme Förderpraxis legt – sowohl beim „Ob“ als auch beim „Wie“ der Förderung. Besonders WillkĂŒrverbot und Meinungsfreiheit sind Ausdruck einer Bottom-up-Idee, welche richtigerweise Leitbild der Demokratieförderung ist. Nimmt die Regierung diesen Grundgedanken ernst, sollte sie sich strenge und transparente Auswahlkriterien fĂŒr die selbst gewĂ€hlten Förderschwerpunkte geben. Sie vermeidet inhaltliche Meinungssteuerungen, die stets die Gefahr einer Top-down-Bevormundung bergen. Sie vertraut der Zivilgesellschaft und setzt auf nachhaltige Arbeit im Sinne der grundgesetzlichen Demokratie. Nur so lassen sich Theorie und Praxis der Demokratieförderung miteinander vereinen.

Die Autoren sind fĂŒr den Gegenrechtsschutz tĂ€tig, worauf Teile der praxisbezogenen Erkenntnisse in diesem Text beruhen.

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Fox in the Henhouse

On 14 February 2026, the African Union (AU) passed its rotating presidency to Burundi for one year. The timing could hardly be more delicate. In eastern Democratic Republic of the Congo (DRC), violence continues to escalate, and Burundi is not a distant observer but a directly involved actor. The country that has just assumed the chair of the Union is itself entangled in the very crisis that demands continental attention.

The presidency carries political weight. The AU Chairperson speaks on behalf of the Union and shapes its diplomatic priorities. Yet in this case, the role fuses two positions that rarely sit comfortably together: regional representative and interested party. Burundi will be expected to advance peace and security in the Great Lakes region while safeguarding its own strategic and military interests.

Because the AU’s legal framework neither anticipates nor regulates situations in which the Chairperson’s state is a party to the conflict under discussion, the overlap is not merely political but embedded in the Union’s institutional design. Burundi’s presidency will therefore begin with a built-in credibility gap. Instead of resetting regional dynamics, it is likely to reinforce national security priorities under the banner of continental leadership.

The powers of the chair

The weight of Burundi’s recently assumed presidency follows from the institutional design of the African Union itself. Since 2002, the AU has replaced the Organisation of African Unity as the continent’s central political forum. Its Constitutive Act (CA) sets out an ambitious mandate: the Union shall “promote peace, security, and stability” across Africa (article 3(f) of the CA). With 55 member states, the AU rests on a dense institutional structure, but authority ultimately concentrates in one body, the Assembly of Heads of State and Government.

The Assembly of Heads of State and Government anchors the Union’s authority. From within this circle of presidents and prime ministers, it selects one of its own to chair the AU for a year. In practice, the position carries considerable influence. The Chairperson represents the Union externally, guides its diplomatic tone and plays a central role in its response to conflicts. In moments of crisis, the presiding head of state works alongside the Chairperson of the AU Commission to guide the Executive Council and steer the Union’s approach to war and peace while the Peace and Security Council of the Union acts as a “standing decision-making organ for prevention, management and resolution of conflicts”. The role combines visibility with influence. Whoever holds it can shape not only the Union’s language but also its political direction.

In practice, however, it has been argued that the significance of the Chairperson’s duties depends on the level of commitment of the incumbent to the function. Therefore, the incumbent’s personality dictates their ability to carry out the functions stipulated in the texts and to shape their performance as a Chairperson. The position, the argument goes on, wields more influence where the Chairperson is the president of a rich country (Kaddafi of Libya and Obasanjo of Nigeria serving as examples). This implies, first, that each AU presidency varies according to the individual head of state or government occupying the position. Second, the AU chairperson’s personality is supplemented by their country’s wealth. Put together, the two factors determine the real influence of the AU Chairperson.

Since the early 2000s, the Union has followed a strict principle of regional rotation among Central, Western, Eastern, Northern and Southern Africa. In 2017, the Assembly reinforced continuity through a “troika” system that links the outgoing, current and incoming Chairpersons. The next Chair is elected one year in advance and works closely with the incumbent. Within this framework, the President of Burundi, H.E Evariste Ndayishimiye, served as First Vice-President of the AU and assumed the Chair on 14 February 2026 for a period of one year.

The institutional design – shaped in practice by the incumbent – thus equips the Chair with visibility, authority, and leverage in precisely those areas – conflict management and regional stability – that now dominate the Great Lakes’ agenda. It also ensures that the state holding the office can shape the Union’s diplomatic tone at the decisive moment.

Regional rivalries and mutual accusations

The Eastern Democratic Republic of the Congo has long stood at the centre of overlapping regional conflicts. Since the 1990s in particular, armed groups, neighbouring states and shifting alliances have turned the mineral-rich region into a persistent theatre of violence, with civilians bearing the brunt.

Regional rivalries shape the conflict as much as internal fragmentation. The government of the DRC accuses Rwanda of backing the March 23 Movement (M23), a predominantly Tutsi rebel group that broke away from the Congolese army in 2012. At the time, M23 justified its rebellion by pointing to the failed implementation of a 2009 peace agreement that had promised the integration of its predecessor movement into the national armed forces. A 2024 United Nations (UN) report concluded that the armed group had received “training, material, intelligence, and operational support from the Rwanda Defence Forces”. Rwanda denies this and, in turn, accuses the DRC of tolerating and assisting the Rwanda Democratic Liberation Forces (FDLR), a militia rooted in the aftermath of the 1994 genocide.

On 4 December 2025, the two neighbours signed a peace agreement under the aegis of the United States of America, in the presence of AU representatives, with Burundi participating as an observer. Yet events on the ground soon overtook diplomatic progress.

The recent capture by M23 of major cities in eastern DRC bordering Burundi and Rwanda has triggered a massive exodus of Congolese refugees and asylum seekers into Burundi, precipitating a severe humanitarian crisis. In response, the Government of Burundi closed its border with the DRC, invoking national security concerns.

Deteriorating Burundi-Rwanda relations

Parallel to the situation in the eastern DRC, relations between Burundi and Rwanda have deteriorated. Burundi accuses Rwanda of harbouring and sponsoring RED-Tabara rebels, who have been fighting the Burundian government since 2015. On 11 January 2024, Burundi closed its borders with Rwanda, again invoking national security concerns.

The Government of Rwanda denies any connection to the rebel group and called the decision “unfortunate” and “unilateral”. It has also previously criticised the Burundian President, acting as the Union advocate for youth engagement in peacebuilding, conflict prevention, and security across the continent (AU Champion for Youth, Peace and Security), for allegedly using that platform in ways that “jeopardise peace and security in the Great Lakes Region”. More recently, Rwanda accused Burundi and the DRC of violating the ceasefire under the Washington agreement.

Burundi as an involved actor

Against this backdrop, it is difficult to portray Burundi as a neutral bystander. The country is directly implicated in the security dynamics in the so-called Great Lakes Region. In March 2023, Burundi signed a military cooperation agreement with the DRC. According to estimates by the Sweden-based African Security Analysis, approximately 10,000 Burundian soldiers are currently deployed in the DRC pursuant to that agreement.

This military presence is not peripheral. It situates Burundi within the operational logic of the conflict. Deployment entails intelligence sharing, coordination with Congolese forces and exposure to the shifting frontlines around M23-controlled areas. Burundi is therefore not merely responding to instability – it is embedded in the evolving balance of power on the ground.

That embeddedness has diplomatic consequences. Any AU-led initiative on eastern DRC would inevitably touch upon issues in which Burundi is materially invested: ceasefire monitoring, disarmament processes, security sector arrangements and the status of armed groups operating near its borders. Decisions in these areas affect not only regional stability but also the security posture and credibility of Burundian forces deployed abroad.

The result is not an obvious breach of rules, but a structural tension. A Chairperson drawn from a state with troops in the theatre of conflict carries into the continental office a set of prior commitments. Even scrupulous adherence to formal neutrality cannot erase the fact that Burundi’s national security interests are directly engaged in the outcome of the crisis.

The multiplicity of actors and competing interests already complicates conflict resolution. For the newly assumed AU presidency, however, another constraint looms just as large: time.

The structural limits of the AU presidency

Each AU presidency enjoys a certain degree of discretion in setting and promoting particular priorities. It is therefore likely that Burundi will seek to foreground peace and security in the Great Lakes Region. Yet the AU presidency is rotational and limited to one year. Structural constraints make sustained policy implementation difficult, especially in protracted and deeply entrenched conflicts. Future presidencies may continue to address the crisis, but it is far from certain that it will remain a priority.

More fundamentally, the question is not merely whether Burundi will prioritise the crisis, but how it will frame it. A presidency exercised by a directly involved actor risks subtly redefining collective security concerns in national terms. Even without overt partiality, agenda-setting, diplomatic language and sequencing of initiatives can shift the Union’s posture. The contradiction identified at the outset thus does not depend on demonstrable bias. It lies in the institutional design itself.

Burundi’s tenure may therefore become a test case for the AU’s claim to act as a continental guardian of peace rather than a forum for competing sovereignties. If the Union manages to contain the inherent conflict of roles, it will strengthen its credibility in the Great Lakes region. If it does not, the episode may reinforce a more sceptical reading: that continental leadership remains ultimately mediated through national security calculations.

The 2026 presidency is less an opportunity for diplomatic symbolism than a stress test for the AU’s architecture. Whether the fox merely guards the henhouse – or reshapes the rules of the farm – will reveal much about the limits of continental governance in Africa’s most volatile region.

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Vorbild mit Nachbesserungsbedarf

Am 12. Februar 2026 hat die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg einen Vorschlag zur Änderung der Landesverfassung vorgelegt, um die UnabhĂ€ngigkeit, Unparteilichkeit und FunktionsfĂ€higkeit des Berliner Verfassungsgerichtshofs zu sichern. Dazu sollen zentrale Organisationsregeln von der einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gehoben werden. Der Entwurf greift damit Sorgen auf, die seit geraumer Zeit intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert werden (siehe etwa hier und hier) und auch zu Initiativen in anderen BundeslĂ€ndern fĂŒhrten. Inhaltlich folgt er in vielem dem Beispiel der Resilienz-Reform des Jahres 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts, etwa indem er den Verfassungsgerichtshof anderen Verfassungsorganen gleichstellt.

Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. So enthĂ€lt der Entwurf erfreulicherweise eine Regelung zur Amtsenthebung von Verfassungsrichter:innen, ein Thema, das in der Resilienz-Diskussion bislang zu wenig beachtet wurde. Dagegen konnte sich der Senat offenbar leider nicht auf einen Ersatzwahlmechanismus fĂŒr den Fall einigen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von neuen Mitgliedern des Gerichts verfehlt wird. Auch beim Haushaltsverfahren und der Amtsenthebung sollte der Gesetzgeber den Entwurf in der weiteren parlamentarischen Beratung nachschĂ€rfen.

Gleichberechtigtes Verfassungsorgan

Das Berliner Landesverfassungsgericht soll nun – wie das Bundesverfassungsgericht Ende 2024 – ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan neben Senat und Abgeordnetenhaus anerkannt werden. Das hat in erster Linie klarstellende Funktion: Dass Landesverfassungsgerichte Verfassungsorgane der LĂ€nder sind, steht schon lange außer Zweifel. Dennoch ist die explizite verfassungsrechtliche Normierung wichtig. Denn die Gleichstellung mit den anderen Verfassungsorganen macht deren RĂŒcksichtnahmepflichten sichtbarer – und erleichtert es dem Gericht, sie einzufordern, sollte es politischen Angriffen ausgesetzt sein.

Mit dem Status als Verfassungsorgan eng verbunden ist die GeschĂ€ftsordnungsautonomie. Diese soll nun ebenfalls ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung verankert werden. Auch dabei handelt es sich um eine Klarstellung, denn die GeschĂ€ftsordnungsautonomie lĂ€sst sich ohne Weiteres aus der Einordnung als Verfassungsorgan ableiten. Wichtig ist die ausdrĂŒckliche Verankerung vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Polen: Dort hat der Gesetzgeber die FunktionsfĂ€higkeit des Gerichts erheblich beeintrĂ€chtigt, indem er Vorgaben fĂŒr das gerichtsinterne Verfahren machte (z.B. Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs). Auch insoweit folgt der Vorschlag dem Beispiel der GrundgesetzĂ€nderung zur GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 4 GG).

Zur Stellung des Gerichts im Haushaltsverfahren schweigt der Entwurf. Das entspricht zwar ebenfalls dem bundesrechtlichen Vorbild, ist aber unzureichend: Das Budgetrecht ermöglicht politischen Mehrheiten, die FunktionsfĂ€higkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit erheblich zu beeinflussen. SelbstverstĂ€ndlich muss am Ende das Parlament ĂŒber die Mittelverteilung entscheiden. Die haushaltsrechtliche Praxis kennt aber inzwischen Instrumente, die es einigen Institutionen erlauben, ihre Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorzulegen, wenn diese von der Regierung nicht hinreichend berĂŒcksichtigt wurden. So gibt es etwa die sogenannte Doppelvorlage. Weicht die Landesregierung im Haushaltsentwurf von den ursprĂŒnglichen VorschlĂ€gen bestimmter Organe (z.B. des Landesrechnungshofs) ohne deren Zustimmung ab, muss sie diese ursprĂŒnglichen VorschlĂ€ge mit vorlegen, damit das Parlament die Abweichungen erkennen kann. Auch die Aufstellung eines Einzelplans (unabhĂ€ngig von einem Ministerium) ist ein solches Instrument, um die finanzielle EigenstĂ€ndigkeit zu sichern. Einen Einzelplan gibt es in Berlin auch fĂŒr das Landesverfassungsgericht. Daneben haben nach §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 LHO Berlin die PrĂ€sident:innen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs sowie der BĂŒrger- und Polizeibeauftragte und die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit sogar eine Vetoposition bei der regierungsinternen Aufstellung des Haushaltsplans. Erstaunlicherweise ist dies fĂŒr das Landesverfassungsgericht bisher nicht vorgesehen. Das sollte das Abgeordnetenhaus in den weiteren Beratungen Ă€ndern. Als Verfassungsorgan darf das Landesverfassungsgericht in Haushaltsverhandlungen nicht schlechter dastehen als die Datenschutzbeauftragte oder der Landesrechnungshof.

Zweidrittelmehrheit und fehlender Ersatzwahlmechanismus

Der Entwurf verankert die Amtszeit der Mitglieder des Gerichts nun in der Verfassung, nicht mehr im einfachen Recht. Verfassungsrichter:innen werden wie bisher fĂŒr sieben Jahre an das Gericht gewĂ€hlt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Damit wird verhindert, dass eine einfache Mehrheit mit einer VergrĂ¶ĂŸerung des Gerichts die Zusammensetzung und Ausrichtung des Gerichts neu bestimmen kann (Court Packing). Die Wahl der Mitglieder erfordert schon jetzt eine Zweidrittelmehrheit (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Allerdings ist fĂŒr diese nicht spezifiziert, ob sie sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bezieht. Hier sollte nachgesteuert und ein Mindestquorum eingefĂŒhrt werden, wie es etwa auf Bundesebene gilt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist fĂŒr die Wahl mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder des Bundestags verlangt. Ansonsten ließe sich die Wahl beeinflussen, indem Abgeordnete an der Abstimmung gehindert werden.

AuffĂ€llig ist, dass im Entwurf der Justizsenatorin ein Ersatzwahlmechanismus fehlt. Auf Bundesebene war dieser ein zentrales Element der Reform. In Berlin ist die Frage noch wichtiger, weil – anders als im Bund – die Zweidrittelmehrheit verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Das begĂŒnstigt SperrminoritĂ€ten, die Nachwahlen blockieren können. Das hat Berlin in den Jahren 2021 bis 2024 drastisch erlebt. Nachdem bereits 2021 die Amtszeit von sechs Mitgliedern abgelaufen war, ohne dass Nachwahlen gelangen, traten 2024 zwei dieser Mitglieder aus persönlichen GrĂŒnden zurĂŒck. Damit waren sechs der neun Stellen vakant und nur vier der sechs wurden kommissarisch fortgefĂŒhrt. Der Entwurf will nun die AmtsfortfĂŒhrung explizit in die Verfassung aufnehmen und damit etwaige Unsicherheiten ĂŒber die ordnungsgemĂ€ĂŸe Besetzung des Gerichts in solchen FĂ€llen beseitigen. Das verdient Zustimmung.

Allerdings zeigt die dreijĂ€hrige Blockade, dass der Gesetzgeber auch ĂŒber Ersatzwahlmöglichkeiten nachdenken muss. Bundesrechtlich wird eine Blockade im Bundestag dadurch aufgelöst, dass das Wahlrecht auf den Bundesrat ĂŒbergeht oder umgekehrt, bei einer Blockade des Bundesrats, auf den Bundestag. FĂŒr Berlin scheidet diese Lösung mangels eines zweiten Gesetzgebungsorgans offensichtlich aus. Die EinfĂŒhrung einer „Verfassungssynode“ – ein Gremium bestehend aus BĂŒrgermeister, Justizsenatorin, GerichtsprĂ€sident:innen und Mitgliedern des Verfassungsgerichts – ist unter Legitimationsgesichtspunkten wegen der fehlenden Beteiligung des Parlaments und damit der Opposition problematisch.

Eine naheliegende Alternative wĂ€re es, die bundesrechtliche Regelung aufzugreifen, nach der das Gericht selbst drei Kandidat:innen vorschlagen kann (vgl. § 7a Abs. 2 BVerfGG) und eine Wahl aus dem Kreis der vom Gericht vorgeschlagenen Personen mit einfacher Mehrheit im Abgeordnetenhaus ausreichen zu lassen. So bliebe es dabei, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter:innen wĂ€hlt, gleichzeitig wĂŒrde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird. Das Parlament könnte eben mit einfacher Mehrheit nur eine Person aus dem Dreiervorschlag des Gerichts wĂ€hlen. Anders als bei der Vorschlagspraxis des Bundesverfassungsgerichts sollte diese Lösung dann aber auf eine Reihung der Namen nach dem gerichtsinternen Abstimmungsergebnis verzichten, damit das Abgeordnetenhaus dadurch in seiner Wahl nicht beeinflusst wird.

Amtsenthebung und Disziplinarrecht

Die Resilienz-Reform auf Bundesebene vernachlĂ€ssigte die heiklen Themen der Amtsenthebung und des Disziplinarrechts bedauerlicherweise, obwohl entsprechende Regelungen besondere Relevanz fĂŒr die UnabhĂ€ngigkeit der Richter:innen besitzen. Einerseits besteht ein hohes Missbrauchspotenzial, unliebsame Richter:innen aus dem Amt zu entfernen, andererseits kann eine sachgerechte Ausgestaltung gerade vor einem destruktiven Verhalten einzelner Mitglieder schĂŒtzen. Das zeigte jĂŒngst der Fall Anatol Anuschewski am Bremer Staatsgerichtshof. Dort fehlt ein entsprechendes Verfahren vollstĂ€ndig, was zu einer ungeordneten öffentlichen Debatte um das Verbleiben im Amt fĂŒhrte, die dem Gericht langfristig schaden kann. Deshalb ist es zu begrĂŒĂŸen, dass der Berliner Vorschlag die Amtsenthebung verfassungsrechtlich regelt und gleichzeitig das allgemeine Richterdisziplinarrecht fĂŒr unanwendbar erklĂ€rt. Der Vorschlag bestimmt sachgerecht den Verfassungsgerichtshof als zustĂ€ndiges Organ, ohne das interne Verfahren weiter zu prĂ€zisieren. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit soll sich auf die tatsĂ€chliche und nicht die gesetzliche Mitgliederzahl beziehen (siehe EntwurfsbegrĂŒndung, S. 12), was angesichts möglicher Vakanzen nachvollziehbar ist.

NachschĂ€rfen sollte der Entwurf jedoch in materieller Hinsicht. Der Vorschlag sieht zwei AmtsenthebungsgrĂŒnde vor: dauernde DienstunfĂ€higkeit und rechtskrĂ€ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Gegen den Grund der dauernden DienstunfĂ€higkeit ist nichts einzuwenden, der Grund der rechtskrĂ€ftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ĂŒber sechs Monaten ist jedoch zu eng. Denn auch Fehlverhalten unterhalb dieser Schwelle – etwa der Beitritt zu einer verfassungsfeindlichen Organisation – kann das Vertrauen in ein Mitglied des Gerichts so erschĂŒttern, dass eine Amtsenthebung notwendig erscheint.

Probleme bereitet zudem, dass die Voraussetzungen fĂŒr eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung zu eng formuliert sind. Diese ist nach der jetzigen Regelung erst möglich, wenn der Grund zur Amtsenthebung – hier also die rechtskrĂ€ftige Verurteilung – bereits eingetreten ist. Wenn ein Strafverfahren gerade erst begonnen hat oder ein Urteil noch nicht rechtskrĂ€ftig ist, wĂ€re das Gericht also nicht in der Lage, das Mitglied vorlĂ€ufig des Amtes zu entheben. FĂŒr die jetzige Regelung könnte sprechen, dass die Unschuldsvermutung auch fĂŒr die Mitglieder des Gerichts gelten muss. Weil das Verfassungsgericht so weitreichende Kompetenzen hat und auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, sollte eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung gleichwohl auch in diesen FĂ€llen möglich sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung bleibt davon unberĂŒhrt.

Als Lösung beider Probleme ließe sich, wie etwa in ThĂŒringen oder Mecklenburg-Vorpommern, zusĂ€tzlich oder alternativ der Amtsenthebungsgrund der „groben Pflichtverletzung“ einfĂŒhren. Dieser wĂŒrde alle möglichen Formen des Fehlverhaltens abdecken und auch eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung unmittelbar nach dem Fehlverhalten ermöglichen.

Fazit

Der Entwurf zur StĂ€rkung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist wichtig und grundsĂ€tzlich gelungen. Er schließt weitestgehend die bisher „offene Flanke“ im Organisationsrecht des Gerichts. Das Abgeordnetenhaus sollte jedoch dringend einen Ersatzwahlmechanismus einfĂŒhren, um SperrminoritĂ€ten ĂŒberwinden zu können, die bei der erforderlichen Zweidrittelmehrheit drohen. Außerdem sollte es den Verfassungsgerichtshof bei der Haushaltsaufstellung aufwerten und den anderen privilegierten Organen – Abgeordnetenhaus, Rechnungshof, BĂŒrger- und Polizeibeauftragter und Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit – gleichstellen. Schließlich sollte es die EngfĂŒhrung der Amtsenthebung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgeben und stattdessen oder zusĂ€tzlich den Grund der „groben Pflichtverletzung“ einfĂŒhren.

UnabhĂ€ngig von diesen ErgĂ€nzungsvorschlĂ€gen bleibt zu hoffen, dass viele andere LĂ€nder dem Beispiel Berlins folgen und ihre Landesverfassungsgerichte wirksam gegen Eingriffe in die richterliche UnabhĂ€ngigkeit und die BeeintrĂ€chtigung ihrer FunktionsfĂ€higkeit schĂŒtzen. Die Zeit drĂ€ngt.

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