Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst â Dr. Wolfgang Wodarg CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
BĂžrge Brende, seit 2017 PrĂ€sident und CEO des Weltwirtschaftsforums in Davos, hat heute seinen sofortigen RĂŒcktritt erklĂ€rt. In einer knappen persönlichen ErklĂ€rung teilte der 59-jĂ€hrige ehemalige norwegische AuĂenminister mit, er habe sich «nach sorgfĂ€ltiger AbwĂ€gung aller UmstĂ€nde» zu diesem Schritt entschieden, damit das WEF «seine wichtige Arbeit ohne weitere Ablenkung fortsetzen» könne. Der RĂŒcktritt folgt einer seit Wochen andauernden Krise, die das einflussreiche Forum erschĂŒttert.
Wie etwa die Tagesschauberichtet, leitete das WEF Anfang Februar eine unabhĂ€ngige externe Untersuchung durch renommierte RechtsanwĂ€lte ein â unmittelbar nachdem das US-Justizministerium weitere tausende Seiten Epstein-Dokumente freigegeben hatte. Diese Akten belegen eindeutig, dass der 59-JĂ€hrige zwischen 2018 und 2019 mindestens drei GeschĂ€ftsessen in Jeffrey Epsteins New Yorker Stadtvilla abhielt und per E-Mail sowie SMS intensiv mit dem verurteilten SexualstraftĂ€ter kommunizierte.
Noch brisanter sind die Inhalte dieser Kommunikation, die unter anderem von der Schweizer Zeitung Blick recherchiert und von TNzusammengefasst wurden. So tauschten Brende und Epstein mehr als 100 Nachrichten aus. In einer davon diskutierten sie offen die Idee, das WEF könne die Vereinten Nationen ersetzen. Brende soll geantwortet haben:
«Genau â wir brauchen eine neue globale Architektur. Das WEF ist einzigartig positioniert.»
Das empfinden viele als explosiv, weil es als Beleg fĂŒr eine anti-multilaterale, elitĂ€re Agenda interpretiert wird, die das WEF als Schatten-UN positioniert â also als genau das Narrativ, das Kritiker dem Forum schon lange ĂŒberstĂŒlpen. In Kombination mit Epsteins kriminellem Hintergrund wirkt es wie eine Kooperation mit einem verurteilten SexualstraftĂ€ter ĂŒber weltpolitische Machtfragen.
In einer anderen Nachricht kommentierte Epstein ein Foto von Sara Netanjahu, Ehefrau des mehrmaligen israelischen MinisterprĂ€sidenten Benjamin Netanjahu, mit dem Spitznamen «Miss Piggy» â Brende erwiderte lapidar: «Besser, in Erinnerung zu bleiben, als vergessen zu werden.»
Noch im November 2025 hatte Brende gegenĂŒber der norwegischen Zeitung Aftenposten jeglichen Kontakt zu Epstein kategorisch ausgeschlossen. Nach der Veröffentlichung der neuen Dokumente rĂ€umte er ein, diese Aussage sei «nicht korrekt» gewesen. GegenĂŒber dem WEF-Stiftungsrat versicherte er, nichts von Epsteins krimineller Vergangenheit gewusst zu haben. Doch in mindestens einer Nachricht leitet Epstein Brende einen Medienbericht ĂŒber seine eigenen Vergehen weiter, und Brende reagierte mit einem «Daumen hoch».
Damit muss Brende spÀtestens ab diesem Zeitpunkt von Epsteins Verurteilung 2008 gewusst haben. Dennoch setzte er den Kontakt fort. Das spricht Brendes Beteuerung, er sei «völlig ahnungslos» gewesen, schlicht Hohn.
Brende sagte derweil auch, das Forum bereits 2019 informiert zu haben â eine Darstellung, die WEF-GrĂŒnder Klaus Schwab scharf zurĂŒckwies. Schwab drohte sogar rechtlichen Schritten.
Brende ist derweil bei weitem nicht der Einzige aus der norwegischen Spitze, der in den «Epstein-Sumpf» geraten ist. Das kleine Norwegen mit seinen nur rund 5,5 Millionen Einwohnern erweist sich in den EnthĂŒllungen des Jahres 2026 sogar als eines der am stĂ€rksten betroffenen LĂ€nder weltweit â eine bittere Pille fĂŒr ein Land, das sich selbst gerne als moralische Supermacht und Wiege des Friedensnobelpreises sieht.
Auch Norwegens Ex-MinisterprÀsident Jagland steckt im «Epstein-Sumpf»
Besonders tief steckt darin ThorbjĂžrn Jagland, ehemaliger MinisterprĂ€sident (1996 bis 1997), langjĂ€hriger Vorsitzender des Norwegischen Nobelkomitees und GeneralsekretĂ€r des Europarats (2009 bis 2019). Wie die New York Times detailliert berichtete, unterhielt Jagland von 2011 bis 2019 â also ĂŒber ein Jahrzehnt nach Epsteins Verurteilung 2008 â intensive und wiederholte Kontakte. Die Akten deuten auf geplante Familienbesuche in Epsteins Villen in New York, Paris und Palm Beach hin, auf Luxusaufenthalte und mutmaĂliche finanzielle Vorteile.
Am 12. Februar wurde Jagland von der norwegischen WirtschaftskriminalitĂ€tsbehörde Ăkokrim wegen «aggravated corruption» (schwerer Korruption) angeklagt â ein historischer PrĂ€zedenzfall. Kurz darauf soll der 75-JĂ€hrige einen Suizidversuch unternommen haben, und er liegt seither in kritischem Zustand im Krankenhaus.
Ebenfalls massiv belastet: Kronprinzessin Mette-Marit
Ebenfalls massiv belastet ist Kronprinzessin Mette-Marit. Die Ehefrau von Kronprinz Haakon stand zwischen 2011 und 2014 in regelmĂ€Ăigem, teils sehr persönlichem E-Mail-Austausch mit Epstein â die Akten nennen ihren Namen ĂŒber 1.000 Mal. Sie nannte ihn «sweetheart» und «soft hearted» (weichherzig), lieh sich 2013 sein Palm-Beach-Haus fĂŒr mehrere Tage und sprach mit ihm ĂŒber Langeweile im Königshaus, Literatur und «island life».
Wie der Guardian Anfang Februar schrieb, hat Mette-Marit sich mehrfach öffentlich entschuldigt und von «poor judgement» (schwachem Urteilsvermögen) gesprochen. Dennoch hat die AffĂ€re das norwegische Königshaus schwer erschĂŒttert und die Debatte ĂŒber ihre Rolle als zukĂŒnftige Königin neu entfacht.
Vor diesem Hintergrund bekommt es eine ganz besondere «Note», dass Marius Borg HĂžiby, der Ă€lteste Sohn von Mette-Marit, in einem seit Februar laufenden Prozess in Oslo unter anderem vier FĂ€lle von Vergewaltigung (nach norwegischem Recht) vorgeworfen werden. Die VorwĂŒrfe betreffen vor allem sexuelle Handlungen an schlafenden, bewusstlosen oder sonst widerstandsunfĂ€higen Frauen â also FĂ€lle von Vergewaltigung ohne Einwilligung aufgrund von UnfĂ€higkeit zur Gegenwehr (oft nach Partys, Alkohol- oder Drogenkonsum). Eine Anklage umfasst sogar vollstĂ€ndigen Geschlechtsverkehr mit einer schlafenden Frau (Oktober 2023).
ZusĂ€tzlich wird ihm vorgeworfen, in mehreren FĂ€llen heimlich intime Aufnahmen (etwa vom Genitalbereich) von schlafenden oder bewusstlosen Frauen gemacht zu haben. HĂžiby bestreitet die VergewaltigungsvorwĂŒrfe vollstĂ€ndig und beteuert einvernehmlichen Sex; er rĂ€umt nur geringere Delikte teilweise ein. Bei Verurteilung drohen ihm bis zu 16 Jahre Haft. Die AffĂ€re belastet das Königshaus massiv, parallel zur Epstein-Krise seiner Mutter.
Nicht weniger brisant: Verwicklungen des Diplomaten-Ehepaars Juul und RĂžd-Larsen
Nicht weniger brisant sind die Verwicklungen des Diplomaten-Ehepaars Mona Juul und Terje RĂžd-Larsen, beide zentrale Figuren bei den Oslo-Friedensabkommen von 1993. Juul trat am 9. Februar 2026 als Botschafterin in Jordanien und Irak zurĂŒck, nachdem bekannt wurde, dass Epstein in seinem kurz vor dem Tod unterzeichneten Testament ihren beiden Kindern je fĂŒnf Millionen Dollar vermacht hatte. Gegen sie und ihren Mann RĂžd-Larsen, der als einer der wichtigsten «diplomatic fixer» Epsteins in Europa gilt, laufen Ermittlungen wegen Korruption und Beihilfe.
Die BBC und Reuters berichten ĂŒbereinstimmend von gemeinsamen Dinnern, Visa-Vermittlungen und Treffen noch im Juni 2019 in Paris â nur Wochen vor Epsteins Verhaftung. Das norwegische Parlament hat inzwischen eine externe Untersuchungskommission eingesetzt â ein Vorgang, der nur sehr selten vorkommt â und das AuĂenministerium prĂŒft eigene Verbindungen. In der Ăffentlichkeit wĂ€chst unterdessen die Fassungslosigkeit: Wie konnte ausgerechnet Norwegen zu einem derartigen Epstein-Hotspot werden?
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Cane
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On April 11, 2025, the Italian far-right Executive approved a sweeping reform of the criminal justice system through a decree-law, commonly referred to as the âSecurity Decreeâ, which was later converted into law by Parliament. At the time, concerns were raised by NGOs, criminal and constitutional law scholars, associations of criminal defense lawyers and magistrates, and international bodies including the Council of Europe Commissioner for Human Rights and the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights. They warned that this securitarian measure could mark the first step toward a broader illiberal and possibly authoritarian project to reshape Italian criminal law. Those concerns now seem justified.
On February 5, 2026, the Executive adopted a second decree-law, commonly referred to as the â2026 Security Decreeâ. Published in the Official Gazette only on February 24 for alleged budgetary reasons, the act introduces additional measures to strengthen public order and security, once again with potentially far-reaching consequences for fundamental freedoms.
The two Security Decrees differ in content and together amount to a wide-ranging reform of the Italian criminal justice system. Yet, despite their apparent heterogeneity, they share a number of features that point to a common securitarian and illiberal approach.
Emergency as a method
From a procedural point of view, both measures were adopted through decree-laws, an exceptional legislative instrument that the Constitution reserves for âextraordinary cases of necessity and urgencyâ. Decree-laws enter into force immediately but must be converted by Parliament within 60 days, a timeframe that significantly limits the scope of parliamentary debate. In criminal matters â subject to strict legality requirements and parliamentary competence â recourse to this tool demands particular caution.
In these cases, the choice of this instrument appears hard to justify by reference to any genuine emergency. Instead, it indicates a deliberate attempt by the Executive to normalize emergency as a method of political governance that bypasses ordinary parliamentary scrutiny and minimizes the risk that public debate might delay or dilute the reforms (see the criticisms expressed within the Italian Association of Constitutionalists).
Public Security First
Substantively, the two Decrees are heterogeneous, both in relation to each other and internally, further undermining their adoption as decree-laws. They intervene across multiple areas of the criminal justice system, from prison law to the regulation of bladed weapons, while introducing numerous new offenses and aggravating circumstances.
Yet they are driven by a shared premise: that âsecurityâ and âpublic orderâ are autonomous RechtsgĂŒter that justify expansive penal intervention, even at the expense of constitutional freedoms (Mongillo, 2025). Under this logic, criminal law comes to serve as the primary tool of a punitive approach to social control, one that places the protection of public authority first, suppresses even non-violent forms of dissent, and relies on punishment to govern social marginality. Militancy, poverty and social distress, rather than being addressed through dialogue and welfare policies, are increasingly securitized (WĂŠver, 1995) and, thus, penalized (Wacquant, 2001).
For analytical clarity, its intervention in substantive criminal law can be grouped around four main guidelines.
First, the Decree targets dissent, whether violent or peaceful. It criminalizes the obstruction of traffic on roads or railways by oneâs own body, a form of nonviolent protest frequently used by striking workers and environmental activists in recent years. It also introduces the offense of âriot within a prison,â extended to irregular migrants detained in repatriation centers. Participation in a riot is punishable when it involves violence, threats, or resistance, including mere âpassive resistanceâ. This extension is particularly troubling. Detainees are structurally vulnerable and exposed to potential abuse and inadequate conditions. Restricting their ability to protest peacefully risks silencing one of the few means available to make their suffering visible. Criminalization thus becomes a tool to discipline collective expression within detention spaces.
Second, the Decree strengthens protections for law enforcement authorities. It provides a financial contribution of up to âŹ10,000 per stage of proceedings to cover the legal expenses of officers investigated for service-related acts. It allows public security agents to carry firearms â other than their service weapon â off duty without a license. Crucially, it extends the offenses of non-compliance and resistance or violence against Financial Police vessels when they are engaged in the prevention of irregular migration. Although formally general, this measure operates within Italyâs broader crimmigration framework. By criminalizing even non-compliance in migration operations, the Decree narrows the space for humanitarian search and rescue activities at sea and reinforces a punitive model of border governance. It closes the legal gap that, a few years ago, led to the acquittal of the captain of Sea-Watch 3, who docked in Lampedusa despite orders issued by the Financial Police.
Third, the Decree criminalizes behaviors associated with poverty and social marginality. It expands begging-related offenses and introduces a new offense of âarbitrary occupation of property intended as another personâs residenceâ, coupled with a reinstatement procedure that, in certain circumstances, allows police intervention without prior judicial authorization. Poverty and social vulnerability are thus treated primarily as matters for criminal law rather than social policy.
Finally, the Decree intensifies repression of terrorism and certain ordinary crimes. It further anticipates criminal liability for terrorism-related offenses, extending it to preparatory conduct such as obtaining or possessing instructional material on weapons or violent techniques âfor the purpose of terrorismâ. It also increases penalties for offenses committed on trains or in stations and for fraud targeting vulnerable victims, particularly the elderly.
Among its main objectives, the Decree seeks to address juvenile deviance, especially by tightening weapons regulations. It criminalizes the carrying of bladed weapons without a license, introduces administrative sanctions for parents of minors who violate this ban, and prohibits the sale to minors of pointed or cutting instruments capable of inflicting injury, including âimproperâ weapons such as scissors and kitchen knives. It also expands the list of offenses for which the Questore (a police commissioner) may issue warnings to children aged 12 to 14.
Even more significant are the new privileges granted to law enforcement authorities. The Decree creates a special register, separate from the ordinary investigations register, for reports of offenses âclearlyâ committed under a legal justification â including the lawful use of weapons by public officials or the performance of official duties â and shortens investigative time limits in such cases. It also introduces a new offense applicable to drivers who fail to comply with a police order to stop and flee in a manner that endangers public or private safety.
The most troubling innovations, however, concern public space and demonstrations. A particularly worrisome measure is the introduction of a form of âpreventive detentionâ. During public gatherings, police may detain individuals for up to 12 hours when, based on specific circumstances â such as wearing helmets or having a relevant criminal record â they are suspected of posing a concrete danger to the peaceful course of the demonstration. No prior judicial authorization is required; the prosecutor is merely informed and may order the personâs release if those circumstances are not met. Deprivation of liberty is thus grounded not in a committed offense or an imminent and concrete threat, but in an assessment of presumed dangerousness.
Beyond this move toward anticipatory repression, the Decree contains additional restrictions affecting access to public spaces and the right to protest. It introduces a judicial ban on participation in public assemblies for individuals convicted â even by a non-final judgment â of certain offenses, including injury to a public officer. It also expands on-the-spot search powers during demonstrations in cases of immediate security concerns. It authorizes the Prefetto (local government representative) to designate specific âred areasâ from which individuals merely accused of certain crimes â including property offenses â and engaged in harassing or threatening conduct may be removed. Finally, it extends the prohibition on access to certain public places (âDaspo urbanoâ) to individuals convicted, even by a non-final decision, within the previous five years of specific crimes committed during public demonstrations.
Interestingly, the Decree decriminalizes several offenses related to public gatherings, including failure to give advance notice, non-compliance with a ban, violations of time and place restrictions, and refusal to obey an order to disperse. Although this may appear to ease repression, the reform aims to accelerate enforcement and increase financial penalties. Previously classified as misdemeanors punishable by short prison terms â under 1 year and thus often suspended â and modest fines generally below âŹ500, these offenses are now subject to administrative fines imposed by the Prefetto ranging from âŹ1,000 to âŹ20,000. The Decree also introduces additional administrative offenses for violating movement restrictions or disrupting public gatherings and public order services.
Overall, these measures transform the legal framework that governs public spaces and gatherings. Assembly and demonstrations are subject to strict surveillance and deterrence, steadily narrowing the space for political action and likely having a chilling effect on core democratic freedoms.
From Populism to Illiberalism
The two Security Decrees must be situated within the broader criminal justice agenda of the current Italian Executive, which in recent years has adopted a series of decree-laws signaling a clear punitive shift in social governance. These include the âRave Decreeâ (No. 162 of 2022), which created a new offense for the arbitrary occupation of public or private land or buildings to hold unauthorized musical events deemed dangerous to public safety; the âCutro Decreeâ (No. 20 of 2023), which introduced stricter measures against irregular immigration, including harsher penalties and new criminal offenses; and the âCaivano Decreeâ (No. 123 of 2023), which significantly toughened the juvenile justice system. These are only the emergency measures. Additional crimes, aggravating circumstances, and repressive tools have been enacted through ordinary legislative procedures. As part of the same legislative package as the 2026 Security Decree, the Executive also introduced a bill further tightening punitive measures aimed at combating irregular immigration.
Moreover, the far-right parliamentary majority has approved a constitutional reform â soon to be submitted to referendum â separating the careers of public prosecutors and judges. Although expert opinion remains divided â for example, criminal procedure scholars have expressed both supportive and critical views â, the reform has raised concerns about the future balance between the judiciary and political power (Daniele, 2025).
If two coincidences suggest a clue and three amount to proof, this accumulation of punitive measures leaves little room for doubt about a deliberate political and legal agenda.
What emerges is a vision of the criminal justice system that has evolved from a more traditional hyper-punitive and populist model, exemplified by the âRave Decreeâ, toward a more explicit illiberal and authoritarian project. Criminal law is not used merely as a tool of political propaganda or as a catch-all solution to social problems; instead, it is employed to chill and progressively erode crucial democratic freedoms, including freedom of expression and assembly and the right to strike, while extending privileges to law enforcement authorities through expanded penal protection and broader forms of impunity. In this context, specific groups such as (irregular) migrants, environmental activists, political opponents, detainees, and more generally vulnerable communities associated with âdevianceâ, are treated as presumed enemies of public order and social decorum. All of this unfolds through the normalization of executive emergency powers and the marginalization of Parliament.
Overall, the result is not the formal dismantling of the Constitutionâs social-democratic project, but rather its gradual erosion and de facto marginalization. Here, penal power is no longer constrained by, nor does it serve to protect, fundamental rights; instead, it is instrumentalized to advance an ideology of public order and security that criminalizes social marginality, silences dissent, and restricts democratic freedoms, thereby limiting the space for collective political expression and action.
Nun diskutiert auch Deutschland ĂŒber ein Mindestalter fĂŒr die Nutzung sozialer Medien. Die SPD-Bundestagsfraktion schlĂ€gt vor, eine altersgestufte Regelung fĂŒr die Nutzung von sozialen Medien einzufĂŒhren, die CDU hat mit einem eigenen Vorschlag nachgezogen. Andere LĂ€nder sind da schon weiter: Frankreichs Nationalversammlung hat Ende Januar einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Sollte der Senat zustimmen, könnte das Social-Media-Verbot schon ab September 2026 gelten. Juristisch besonders interessant ist ein Gutachten des französischen Staatsrates, das zum ursprĂŒnglichen französischen Gesetzesentwurf ergangen ist. In dieser rechtlich nicht bindenden Stellungnahme hat der Staatsrat treffend einige verfassungs- und unionsrechtliche Spannungslagen herausgearbeitet, die auch fĂŒr die deutsche Debatte Orientierung bieten können. In vergleichender Sicht legt die Stellungnahme durch ihre flexible Handhabung der VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung zudem einige blinde Flecken der deutlich rigideren deutschen VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsdogmatik offen.
Die französische Debatte
Der ursprĂŒngliche, vom Staatsrat begutachtete Gesetzesentwurf sah u.a. eine Verpflichtung fĂŒr Anbieter sozialer Medien vor, die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren zu unterbinden und fĂŒr Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren u.a. eine nĂ€chtliche Sperre zwischen 22 Uhr und 8 Uhr morgens einzurichten. Der Staatsrat erkennt darin zunĂ€chst einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit der betroffenen MinderjĂ€hrigen aus Art. 11 der ErklĂ€rung der Menschen- und BĂŒrgerrechte von 1789 (Rn. 18), deren EinschrĂ€nkung auf Grundlage von Art. 34 der Verfassung der V. Republik von 1958 möglich ist (Rn. 19).
Als legitimes Ziel dieser EinschrĂ€nkung arbeitet der Staatsrat den Schutz des Kindeswohls, den er im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsrates (n° 2018-768 und n° 2011-119) aus den AbsĂ€tzen 10 und 11 der PrĂ€ambel der Verfassung der IV. Republik von 1946 herleitet, heraus. Ăberdies sichert er diese Verpflichtung völker-, konventions- und unionsrechtlich ab (Rn. 20 ff.). Auch in Deutschland gilt der gesetzliche Schutz von MinderjĂ€hrigen als Wahrnehmung einer verfassungsrechtlichen Schutzverantwortung, die das Bundesverfassungsgericht in Art. 2 Abs. 1 GG verortet. Diese Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle fĂŒr die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. BVerfGE 159, 355 <381 f Rn. 46>; 166, 1 <57 Rn. 127>). In dieser Hinsicht stĂŒtzt sich der Staatsrat auf Studien zu den Gefahren, die die Nutzung sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche birgt (Rn. 23). Die Studienlage ist jedoch komplex â wĂ€hrend schwerwiegende Risiken einiger Nutzungsarten von sozialen Medien wohl gut dokumentiert sind, gilt dies nicht gleichermaĂen fĂŒr alle denkbaren Erscheinungsformen von sozialen Medien. WĂ€re eine allgemeine Verbotsregelung damit nicht allzu pauschal und unverhĂ€ltnismĂ€Ăig?
Kreative VorschlĂ€ge nach einer umsichtigen VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung
Der Staatsrat reagiert auf diese Problematik zweifach: ZunĂ€chst schlĂ€gt er vor, die Begriffsdefinitionen fĂŒr âOnline-Plattformâ und âOnline-Dienst eines sozialen Netzwerksâ aus Art. 3 lit. i) des Gesetzes ĂŒber Digitale Dienste (DSA) bzw. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber Digitale MĂ€rkte (DMA) zu entnehmen. Dies prĂ€zisiert nicht nur den Anwendungsbereich, sondern nimmt auch solche Dienste aus, die nur akzessorisch mit sozialen Medien vergleichbare Funktionen anbieten. Dies mindert auch die EingriffsintensitĂ€t der MaĂnahme (Rn. 24) und findet sich auch im verabschiedeten Entwurf. Sodann schlĂ€gt der Staatsrat vor, dass die Regierung â nach Konsultation der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde â per Dekret festsetzen kann, fĂŒr welche konkreten Dienste absolute Nutzungsverbote fĂŒr Jugendliche bis 15 Jahre gelten sollen (Rn. 27 f.). Dies gilt insbesondere fĂŒr diejenigen Dienste, die aufgrund ihres Empfehlungssystems eine besondere Gefahr fĂŒr Kinder und Jugendliche darstellen. Statt einer one-size-fits-all-Lösung soll ein umfassendes Nutzungsverbot also nur fĂŒr Dienste gelten, die sich nach hinreichend sicherer Grundlage tatsĂ€chlich schĂ€dlich auf MinderjĂ€hrige auswirken. Der Vorschlag hat sich bisher im französischen Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt, doch eine solche Konstruktion wĂ€re in Deutschland problemlos denkbar: So könnte die Regierung etwa die konkret betroffenen Dienste durch Verordnung festlegen, nachdem sie die Bundesnetzagentur und den Bundesdatenschutzbeauftragten konsultiert hat.
FĂŒr alle anderen nicht absolut verbotenen Dienste schlĂ€gt der Staatsrat vor, die Erziehungsberechtigten stĂ€rker einzubeziehen. Ihnen sei die Möglichkeit einzurĂ€umen, der Nutzung â ggf. in zeitlich oder auf bestimmte Funktionen begrenzt â zuzustimmen. Damit begegnet der Staatsrat dem Problem, dass die starren Altersgrenzen und die festen zeitlichen Grenzen fĂŒr die Nutzung durch Jugendliche zwischen 22 Uhr und 8 Uhr weder hinreichend empirisch abgesichert waren, noch der individuellen Reife der Kinder oder den Elternrechten hinreichend Rechnung tragen (Rn. 27 f.). Dieser Vorschlag soll den grundsĂ€tzlichen Vorrang der elterlichen Erziehungsautonomie mit staatlichen Schutzpflichten in Einklang bringen â jenseits von empirisch belegten GefĂ€hrdungen des Kindeswohls soll es den Eltern obliegen, Nutzungszeiten und -modalitĂ€ten festzulegen. Auf die Rechtslage in Deutschland ĂŒbertragen ist damit das Problem angesprochen, wie stark die Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit der MinderjĂ€hrigen aus Art. 5 Abs. 1 GG und in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abzumildern sind, damit sie auf Grundlage der staatlichen Schutzpflicht gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen nach Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Zum Umgang mit derlei Spannungslagen kann die Entscheidung zur Masernimpfpflicht (BVerfGE 162, 378) zumindest teilweise Inspiration sein. Gleichwohl erkennt der Staatsrat an, dass diese Regelung ggf. weniger effektiv wĂ€re als die ursprĂŒnglich vorgeschlagenen strikten Verbote (Rn. 28). Auch diesem Vorschlag ist die Nationalversammlung jedoch nicht gefolgt.
Blinde Flecken der deutschen VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsdogmatik
Trotzdem erinnern die VorschlĂ€ge des Staatsrats daran, dass Social-Media-Verbote komplexe Grundrechtskonstellationen betreffen. In verfassungsvergleichender Perspektive zeigen die VorschlĂ€ge aber auch auf, dass die hier relevanten Probleme von ĂŒberschieĂenden Regelungstendenzen und sachdienlichen, aber ggf. nicht gĂ€nzlich gleich effektiven AlternativmaĂnahmen nach deutschem VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsverstĂ€ndnis nur schwer auf den Begriff zu bringen sind. Das Bundesverfassungsgericht fĂŒhrt die Geeignetheits- und ErforderlichkeitsprĂŒfung nĂ€mlich zunehmend eng und verlagert auch diese Aspekte in die AngemessenheitsprĂŒfung, was gerade den vom Staatsrat aufgegriffenen Problemen nicht unbedingt gerecht wird.
Ob etwa eine MaĂnahme auch dort in Grundrechte eingreift, wo sie das Ziel nicht fördert, ist in Deutschland meist Teil der AngemessenheitsprĂŒfung (z.B. in BVerfGE 117, 202 <229 f.>; 121, 30 <64>; 128, 109 <130 ff.>). Das hat den Nachteil, solche ĂŒberschieĂenden Tendenzen letztlich zur AbwĂ€gungsmasse zu machen, statt sie als nicht mehr vom MaĂnahmenziel gedeckte Ăberreaktionen zu qualifizieren. Stattdessen stellt sich dann die Frage, ob die verfolgten Zwecke und das MaĂ ihrer Verwirklichung bedeutend genug sind, um auch solche KollateralschĂ€den hinzunehmen. Obwohl diese Frage tendenziell empirischer Natur ist, wird sie im Rahmen einer besonders in multipolaren GrundrechtsverhĂ€ltnissen schwer rationalisierbaren GĂŒterabwĂ€gung verhandelt. Denn in der deutschen GeeignetheitsprĂŒfung scheiden nur MaĂnahmen aus, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern können oder sich gegenteilig auswirken (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131>), was bei MaĂnahmen mit ĂŒberschieĂenden Tendenzen aber in der Regel nicht das Problem ist. Zwar beansprucht das BVerfG, die empirischen Grundlagen einer gesetzgeberischen Gefahrenprognose zu kontrollieren. Doch auch diese Kontrolle prĂŒft nicht, ob die GefahreneinschĂ€tzung mit dem Lösungsvorschlag ĂŒbereinstimmt. Denn sie zielt allein darauf ab, die EinschĂ€tzung des Gesetzgebers zur Gefahr und die ZuverlĂ€ssigkeit der hierfĂŒr herangezogenen Grundlagen zu kontrollieren und betrifft damit primĂ€r das verfassungslegitime Ziel (vgl. BVerfGE 119, 59 <83>; 153, 182 <272 Rn. 237> ; 159, 223 <298 Rn. 170 ff.>; 163, 107 <139 f.>). Ob die auf Grundlage einer grundsĂ€tzlich korrekten Gefahrenprognose ergriffenen MaĂnahmen auch in Situationen greifen könnten, in denen diese Gefahr grundsĂ€tzlich nicht besteht, wird davon nicht erfasst.
Mittlerweile geht das Bundesverfassungsgericht bei der ErforderlichkeitsprĂŒfung davon aus, dass eine grundrechtsschonendere AlternativmaĂnahme nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung âin jeder Hinsicht eindeutigâ feststeht (vgl. BVerfGE 163, 107 <150>). Dieser strenge MaĂstab gibt dem Gesetzgeber keinen Anreiz dafĂŒr, eine weniger eingriffsintensive MaĂnahme zu wĂ€hlen, die das Regelungsziel noch immer sachdienlich erreicht. Denn solange der Gesetzgeber einen hinreichend gewichtigen Allgemeinwohlbelang auf effektive Weise verfolgt, kann auch ein Totalverbot weiterhin die AngemessenheitsprĂŒfung bestehen. Wieder leistet damit eine offene GĂŒterabwĂ€gung die meiste Arbeit. Sicherlich wĂŒrde eine ErforderlichkeitsprĂŒfung, die auch weniger effektive Alternativen in den Blick nimmt, nicht ohne Wertungen auskommen. Doch diese wĂ€ren spezifischer auf die Frage der hinreichenden Sachdienlichkeit einer weniger belastenden AlternativmaĂnahme beschrĂ€nkt. Die GesamtabwĂ€gung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden GrĂŒnde (vgl. BVerfGE 152, 68 <137 Rn 183>) geht weit darĂŒber hinaus.
Unionsrechtliche Bedenken
Jenseits dieser komplexen verfassungsrechtlichen Fragen ist offen, inwieweit die PlĂ€ne fĂŒr eine Altersgrenze fĂŒr soziale Netzwerke mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
ZunĂ€chst stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten neben dem DSA ĂŒberhaupt noch tĂ€tig werden können oder ob dieser die Sperrwirkung des Art. 2 Abs. 2 AEUV auslöst. Diese Sperrwirkung fĂŒr die AusĂŒbung konkurrierender ZustĂ€ndigkeit ist komplex. Das Protokoll (Nr. 25) ĂŒber die AusĂŒbung der geteilten ZustĂ€ndigkeit legt fest, dass sich die AusĂŒbung einer geteilten ZustĂ€ndigkeit ânur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereichâ erstreckt. Die ZustĂ€ndigkeit der Mitgliedstaaten ist folglich nur so weit gesperrt, wie die konkreten Regelungen eines bestimmten Rechtsakts reichen. Es kommt also auf die Auslegung des Rechtsakts im Einzelfall an, wobei sowohl der konkrete Regelungsgehalt als auch der Wille des Gesetzgebers zum Harmonisierungsgrad eine Rolle spielen.
Insofern lĂ€sst sich dem DSA zwar entnehmen, dass mitgliedstaatliche Regeln fĂŒr die vom DSA erfassten Vermittlungsdienste ausgeschlossen sein sollen, da der DSA die Vorschriften fĂŒr diese Vermittlungsdienste vollstĂ€ndig harmonisiert (ErwĂ€gungsgrund 9). Eine konkrete Vorgabe im DSA, mit der ein mitgliedstaatliches Mindestalter unvereinbar wĂ€re, ist aber nicht ersichtlich. Die Vorgaben zum Onlineschutz aus Art. 28 DSA setzen nicht erkennbar voraus, dass (alle) MinderjĂ€hrige Zugang zu diesen Plattformen haben mĂŒssen. Sie verfolgen mit dem MinderjĂ€hrigenschutz vielmehr dasselbe Ziel wie mitgliedstaatliche AltersbeschrĂ€nkungen. Auch die Leitlinien fĂŒr MaĂnahmen zur GewĂ€hrleistung eines hohen MaĂes an PrivatsphĂ€re, Sicherheit und Schutz von MinderjĂ€hrigen im Internet gemÀà Artikel 28 Absatz 4 DSA gehen in Nr. 37 d) davon aus, dass
âZugangsbeschrĂ€nkungen [âŠ] geeignete und verhĂ€ltnismĂ€Ăige MaĂnahme[n] [darstellen] [âŠ] [w]enn das Unionsrecht oder das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein Mindestalter fĂŒr den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten vorschreibt, die auf einer Online-Plattform angeboten und/oder in irgendeiner Weise dargeboten werdenâ (Hervorhebung nur hier).
Nach Ansicht der EU-Kommission passt das wie folgt zusammen: Die Mitgliedstaaten können sozialpolitische MaĂnahmen zum Mindestalter fĂŒr den Zugang festlegen, jedoch keine ĂŒber den DSA hinausgehenden zusĂ€tzlichen Verpflichtungen fĂŒr Online-Plattformen, da der DSA deren Verpflichtungen abschlieĂend regelt.
Anders als der Vorschlag der SPD-Fraktion berĂŒcksichtigt der Staatsrat in seiner Stellungnahme diese Vorgabe. Anstatt die Anbieter zu verpflichten, MinderjĂ€hrigen den Zugang zu ihren Diensten zu versperren, soll es vielmehr nun den MinderjĂ€hrigen selbst grundsĂ€tzlich verboten werden, diese Plattformen zu nutzen (Rn. 16). Dem hat sich die Nationalversammlung in ihrem ĂŒberarbeiteten Gesetzesentwurf angeschlossen. Auch die vom Staatsrat vorgeschlagene â letztlich nicht in den Gesetzesentwurf ĂŒbernommene â elterliche Erlaubnis zur Nutzung bestimmter sozialer Medien sollte nicht gegenĂŒber den Plattformen abgegeben und von ihnen durchgesetzt werden. Stattdessen sollten die Eltern ihre Zustimmung gegenĂŒber den Internetanbietern abgeben, die schon jetzt in Frankreich gesetzlich verpflichtet sind, leicht zu bedienende Kinderschutzfunktionen fĂŒr Router bereitzustellen (Rn. 28). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese oder Ă€hnliche zustĂ€ndigkeitskonforme Konstruktionen tatsĂ€chlich noch hinreichend effektiv das mit ihnen verfolgte Ziel erreichen.
SchlieĂlich stellt sich bei Regelungen einzelner Mitgliedstaaten noch die Frage, wie sie sich mit dem Herkunftslandprinzip vertragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie ĂŒber audiovisuelle Mediendienste). Danach gelten fĂŒr einen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter grundsĂ€tzlich nur die Vorgaben dieses Mitgliedstaats. Andere EU-Mitgliedstaaten können einem Anbieter aus dem EU-Ausland im sog. âkoordinierten Bereichâ im Sinne von Art. 2 lit. h) E-Commerce-Richtlinie, vorbehaltlich der Ausnahmen aus Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie, keine weiteren Vorgaben auferlegen. Die in Art. 3 Abs. 4 lit. b) in dieser Hinsicht normierten Notifizierungspflichten nimmt der EuGH erkennbar ernst (C-390/18, Airbnb Ireland, Rn. 85 ff.). Ferner wissen wir aus der Rechtsprechung des EuGH (C-376/22, Google Ireland, Rn. 60), dass nach Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie zulĂ€ssige MaĂnahmen sich nicht generell abstrakt auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos fĂŒr alle Anbieter dieser Kategorie gelten dĂŒrfen.
Diese Vorgabe dĂŒrfte sich aber auch als Chance erweisen, auf die jeweiligen Risiken bestimmter Dienste abgestimmte Regelungen zu erlassen und damit zugleich grundrechtsschonend vorzugehen. Ferner nimmt der EuGH eine ernsthafte PrĂŒfung vor, ob die fragliche MaĂnahme zum Schutz der in Art. 3 Abs. 4 lit. a) genannten GrĂŒnde, zu denen auch der Jugendschutz zĂ€hlt, notwendig ist (vgl. C-662/22, Airbnb Ireland, Rn. 72 ff.). Diese MaĂstĂ€be dĂŒrfte der Gerichtshof in nĂ€chster Zeit weiter konkretisieren: Im Verfahren Kommission/Ungarngeht es u.a. um die Frage, ob die streitgegenstĂ€ndlichen ZugangsbeschrĂ€nkungen zu Inhalten mit LGBTQI-Bezug gegen die E-Commerce Richtlinie verstoĂen. Und in zwei weiteren Rechtssachen wird sich der Gerichtshof mit französischen Regelungen beschĂ€ftigen: In WebGroup Czech Republicgeht es um Regelungen, die MinderjĂ€hrigen Zugang zu pornografischen Websites verbieten und die Betreiber solcher Websites verpflichten, technische Vorkehrungen zu treffen, um dies zu verhindern; in Coyote um EinschrĂ€nkungen fĂŒr Fahrassistenzdienste, die mit Geolokalisierung arbeiten. Wie der Gerichtshof in diesen Verfahren insbesondere mit Blick auf den Jugendschutz und die Durchsetzung des nationalen Strafrechts die Abweichungsmöglichkeiten vom Herkunftslandprinzip konturiert, wird wichtige Hinweise dafĂŒr geben, ob und wie sich eine nationale Altersgrenze fĂŒr soziale Medien mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren lieĂe.
Die staatliche Regulierung und Finanzierung privater Schulen sind schon seit LĂ€ngerem ein verfassungsrechtlich âheiĂes Eisenâ. Vor fast zehn Jahren hatten Forschungen am Wissenschaftszentrum Berlin fĂŒr Sozialforschung (WZB) â in Ăbereinstimmung mit anderen Studien aus der Bildungsforschung, etwa des Deutschen Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung (DIW) â eine breite Debatte ĂŒber eine zunehmende soziale SelektivitĂ€t des Privatschulwesens in Deutschland und speziell auch in Berlin ausgelöst. Verfassungsrechtlich geht es dabei um das sogenannte Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Danach dĂŒrfen private Ersatzschulen nur dann staatlich genehmigt werden, wenn unter anderem âeine Sonderung der SchĂŒler nach den BesitzverhĂ€ltnissen der Eltern nicht gefördert wirdâ.
Am 26. Februar stimmt das Berliner Abgeordnetenhaus nun abschlieĂend ĂŒber eine umfassende Gesetzesnovelle ab, die das Privatschulwesen gerechter ausgestalten soll. Um die Neuregelung wurde bis zuletzt, auch mit rechtlichen Argumenten, gerungen. Doch nicht nur konnte die Reform auf eine breite Mehrheit im Parlament und unter den PrivatschultrĂ€gern gestĂŒtzt werden. Auch die verfassungsrechtliche Kritik ist, wie wir zeigen werden, im Ergebnis nicht begrĂŒndet.
Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Privatschulen nach dem Sonderungsverbot allgemein zugĂ€nglich sein mĂŒssen, und zwar in dem Sinne, dass sie von Kindern aus allen Familien âgrundsĂ€tzlich ohne RĂŒcksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werdenâ können (BVerfGE 75, 40, Rn. 64). Dabei reicht es nicht aus, wenn die Schulen âfĂŒr besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendienâ gewĂ€hren (grundlegend BVerfGE 75, 40, Rn. 90 ff.). Gleichsam als GegenstĂŒck zu diesem âsozialstaatlichen Gehaltâ des Art. 7 Abs. 4 GG hat das Gericht konsequent auch einen grundsĂ€tzlichen Anspruch der ErsatzschultrĂ€ger auf staatliche Förderung abgeleitet. Denn den Schulen sei es ansonsten nicht möglich, die verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen â vor allem das Sonderungsverbot â dauerhaft zu erfĂŒllen. Bei der Ausgestaltung des Förderauftrags, insbesondere der Art und Höhe staatlicher ZuschĂŒsse, gewĂ€hrt die Rechtsprechung den Landesgesetzgebern allerdings eine weite âGestaltungsfreiheitâ.
Die WZB-Studie konnte zeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG an Ersatzschulen, vor allem das Sonderungsverbot, in den Schulgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften der LĂ€nder nicht ausreichend klar konkretisiert und in der Praxis nach der Genehmigung auch nicht effektiv implementiert werden. Konkret weist die Studie fĂŒr Berlin nach, dass die dortige Regelung â eine DurchfĂŒhrungsverordnung von 1959 â nach Aufhebung der gesetzlichen ErmĂ€chtigungsnorm höchstwahrscheinlich nicht mehr wirksam ist, jedenfalls aber in der Verwaltungspraxis gar nicht umgesetzt wird. An Privatschulen erhobene ElternbeitrĂ€ge liegen in Berlin teilweise weit ĂŒber dem, was unter Beachtung des verfĂŒgbaren Haushaltseinkommens fĂŒr Familien unterer und mittlerer Einkommensgruppen leistbar ist. Vor diesem Hintergrund ĂŒberrascht es nicht, dass Kinder aus Familien mit Anspruch auf Lernmittelbefreiung an vielen Berliner Ersatzschulen kaum oder gar nicht vertreten sind (WZB DP 2017).
Reform der Ersatzschulfinanzierung in Berlin
Mit dem Gesetz zur ââNeuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen fĂŒr Ersatzschulenâ macht die Berliner Regierungskoalition 2025 â unter der CDU-gefĂŒhrten Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Familie und Jugend â jetzt einen Anlauf fĂŒr eine grundlegende Reform. Das Gesetz verbessert die Finanzierung von privaten Ersatzschulen, etwa indem es die Wartefristen fĂŒr die erstmalige Förderung verkĂŒrzt, die die TrĂ€ger besonders belasten. KernstĂŒck der Reform sind allerdings zwei weitere Elemente: einerseits eine verbindliche Tabelle, die höchstmögliche Schulgelder nach Einkommensgruppen festlegt; andererseits besondere staatliche ZuschlĂ€ge, die der Staat an die TrĂ€ger fĂŒr die Aufnahme von Familien aus den unteren Einkommensgruppen zahlt, um die geringeren Schulgeldeinnahmen zu kompensieren. Beide Elemente, Schulgeldtabelle und mittelbar an das Einkommen der Eltern bezogene staatliche ZuschĂŒsse, sind eng miteinander verknĂŒpft.
Der Gesetzentwurf des Senats wurde als ein âParadigmenwechselâ in der Privatschulregulierung angesehen, da er die wissenschaftliche Kritik an der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgreift und in eine konkrete Regulierung fĂŒr die verbesserte Finanzierung von Ersatzschulen ĂŒberfĂŒhrt. Bemerkenswert ist auch der groĂe zivilgesellschaftliche und politische Konsens, von dem die Reform getragen ist. Eine breite Mehrheit der TrĂ€ger, darunter die Evangelische Schulstiftung, das Erzbistum Berlin, der ParitĂ€tische Wohlfahrtsverband, Berlins Freie Waldorfschulen und die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS), unterstĂŒtzt die Reform. Der zustĂ€ndige Bildungsausschuss hat den Senatsentwurf im November 2025 einstimmig (bei Enthaltung der Oppositionsparteien) angenommen â ein in der Politik seltener fachlicher Konsens.
Kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wurden dann jedoch zwei von einem PrivatschultrĂ€ger beauftragte und von AnwĂ€lten verfasste Rechtsgutachten publik, die das Gesetz kritisieren. Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Kritik steht die einkommensgestaffelte Schulgeldtabelle, die die HöchstbetrĂ€ge fĂŒr das Schulgeld festlegt, die den Familien je nach Einkommensgruppe zustehen.
Die Schulgeldtabelle
Das Rechtsgutachten bezweifelt die RechtmĂ€Ăigkeit der Tabelle mit dem Argument, dass den privaten Ersatzschulen eine verfassungsrechtlich garantierte Wahlmöglichkeit fĂŒr ein bestimmtes Schulgeldmodell zustehe. Mit dieser Wahlfreiheit sei die einkommensgestaffelte Festlegung bestimmter zulĂ€ssiger Schulgelder nicht vereinbar.
Diese Argumentation ĂŒbersieht allerdings, dass es den Ersatzschulen mit der Neuregelung weiterhin freisteht, unterschiedliche Schulgeldmodelle anzuwenden. Dabei dĂŒrfen lediglich die jeweiligen einkommensabhĂ€ngigen HöchstbetrĂ€ge nicht ĂŒberschritten werden. Eine ganze Reihe unterschiedlicher, in der TrĂ€gerpraxis bereits ĂŒblicher Schulgeldmodelle ist hiermit jedoch vereinbar, auch wenn Modifikationen notwendig werden.
Erstaunlich an den anwaltlichen Gutachten ist, dass sie sich zur BegrĂŒndung der angeblichen Verfassungswidrigkeit der im Gesetzesentwurf enthaltenen Tabelle mit Schuldgeld-HöchstbetrĂ€gen auf AusfĂŒhrungen von Frauke Brosius-Gersdorf berufen. Denn die nun von den Koalitionspartnern konsentierte Tabelle beruht gerade auf einem Modell, das Brosius-Gersdorf in ihrem Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung im Jahr 2017 selbst als verfassungsrechtlich mögliche Lösung entwickelt hat. Nach PrĂŒfung verschiedener Regulierungsmodelle stellt sie fest:
âEs ist daher zulĂ€ssig, dass der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung die maximale Höhe des Schulgelds je Einkommens- und Vermögensgruppe landesweit festsetztâ (Brosius-Gersdorf, Das missverstandene Sonderungsverbot fĂŒr private Ersatzschulen, Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung, Juli 2017, S. 75).
Dabei kommt dem Gesetzgeber ein EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum bezĂŒglich der fĂŒr die jeweilige Einkommensgruppe maximal zulĂ€ssigen Schulgelder zu:
âDer Gesetzgeber darf generalisierend und typisierend einschĂ€tzen, wie viel Schulgeld sich Eltern nach ihren BesitzverhĂ€ltnissen leisten könnenâ (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 75).
Genau diesem Modell folgt der Berliner Gesetzgeber: Die Schulgeldtabelle in dem vom Senat vorgelegten Gesetzentwurf (dort § 98 Abs. 7 Nr. 2 SchulG und Anlage 1) sieht einen âprogressiven Verlauf der höchstzulĂ€ssigen einkommensabhĂ€ngigen SchulgeldbetrĂ€geâ vor, der auf die angenommene wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit einer Familie abgestimmt ist. Nach der GesetzesbegrĂŒndung basiert sie auf einem verhĂ€ltnismĂ€Ăigen âAusgleich zwischen dem BedĂŒrfnis konkreter betragsmĂ€Ăiger Vorgaben zum Sonderungsverbot, der Privatschulfreiheit und der Privatautonomieâ (S. 28).
Insbesondere die Privatschulen und ihre VerbĂ€nde hatten von Anfang an auf eine möglichst grobe Staffelung gedrĂ€ngt, um FlexibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche Schulgeldmodelle zu haben. Dabei bewegen sich die höchstzulĂ€ssigen SchulgeldbeitrĂ€ge nach dem ursprĂŒnglichen Senatsentwurf in den mittleren Einkommensgruppen zwischen 55.000 und 81.000 EUR, d.h. in einer Spanne zwischen 4,4 und 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Die Staffelung ist damit groĂzĂŒgiger als die Baden-WĂŒrttembergische Regelung, die generell eine Grenze bei 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ansetzt. Die frĂŒhere Rechtsprechung hatte die Ă€uĂerste Grenze des zulĂ€ssigen Schulgeldes bei etwa 10 Prozent des Nettohaushaltseinkommens gezogen (vgl. Wrase/Helbig 2016, S. 1592). Vor diesem Hintergrund erscheint im Rahmen einer generalisierenden und typisierenden EinschĂ€tzung, die auch die Freiheit der Privatschulen bei der Ausgestaltung des Schulgeldmodells berĂŒcksichtigt, die vom Berliner Gesetzgeber angesetzte Spanne daher (noch) vertretbar. SchlieĂlich ist zu berĂŒcksichtigen, dass mit § 3 Abs. 2 der neuen Ersatzschulgenehmigungsverordnung gleichzeitig eine umfassende Schulgelddefinition eingefĂŒhrt wird. Diese Definition bezieht â anders als in Baden-WĂŒrttemberg â zusĂ€tzliche ElternbeitrĂ€ge wie Aufnahme- und sonstige LeistungsgebĂŒhren ein, um verfassungsrechtlich zweifelhafte Umgehungen der Höchstgrenzen praktisch zu unterbinden.
Abstellen (nur) auf die positiven EinkĂŒnfte i.S.d. EStG
Ein Unterschied zwischen dem von Brosius-Gersdorf dargestellten Modell und der Schulgeldhöchstbetragstabelle nach der Senatsnovelle besteht allerdings darin, dass Letztere allein auf das Einkommen der Eltern im Sinne aller positiven EinkĂŒnfte nach § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Dagegen wird das Vermögen der Familie nicht unmittelbar berĂŒcksichtigt.
Die Einbeziehung des Vermögens wĂ€re jedoch insofern angezeigt, als der Begriff âBesitzverhĂ€ltnisseâ i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unstreitig neben dem Einkommen auch das Vermögen der Familien umfasst (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 26 ff.). Doch besteht statistisch zwischen EinkĂŒnften und Vermögen eine hohe Korrelation. SchlieĂlich sind auch regelmĂ€Ăige Einnahmen aus Vermögen wie Kapital- oder Anlagevermögen oder aus Immobilien (insb. Vermietungen) etc. EinkĂŒnfte i.S.d. § 1 Abs. 2,3 EStG. DemgegenĂŒber sind Personen, die ihren Lebensunterhalt mit einem geringen Einkommen bestreiten, gleichzeitig aber ĂŒber hohe Vermögenswerte verfĂŒgen, die nicht unter das Schonvermögen nach § 12 SGB II fallen, statistisch selten. In der Regel haben solche Personen, die in der Forschung auch als âasset rich, cash poorâ oder âwealthy hand-to-mouthâ bezeichnet werden, besondere GrĂŒnde dafĂŒr, weshalb sie ihr Vermögen nicht nutzen (können) und selbst von geringen EinkĂŒnften leben, etwa weil es sich um Immobilien im Familienbesitz handelt oder sie zusĂ€tzliche RĂŒcklagen fĂŒr die Alterssicherung bilden.
Vor diesem Hintergrund spricht nicht zuletzt auch die PraktikabilitĂ€t dafĂŒr, nur das Einkommen einzubeziehen: Eine Vermögenserhebung durch die Privatschulen wĂ€re mit einem erheblichen (zusĂ€tzlichen) administrativen, personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, vor allem unter BerĂŒcksichtigung der Problematik der Vermögenswertfeststellung (etwa bei Immobilien und Sachwerten). Von dem zusĂ€tzlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Familien ganz abgesehen. Deshalb erscheint es ebenso angeraten wie sinnvoll, dass der Berliner Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs- und Typisierungsspielraums allein auf das Einkommen i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Der dafĂŒr erforderliche Nachweis kann im Regelfall unproblematisch durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids aus dem Vorjahr erbracht werden; eine Praxis, die an vielen privaten Schulen in Berlin bereits seit Langem ĂŒblich ist (beispielhaft etwa die Schulgeldregelung der Evangelischen Schulstiftung).
Verfassungsrechtliche Zweifel nicht begrĂŒndet
Nach all dem erweisen sich die Regelungen zur Schulgeldhöhe als ein wissenschaftlich fundierter und angemessener Kompromiss zwischen den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschĂŒtzten Interessen der ErsatzschultrĂ€ger einerseits und den Anforderungen des Sonderungsverbots nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG andererseits. Die verfassungsrechtlichen Zweifel, die das Rechtsgutachten aufwirft, sind nicht begrĂŒndet. Im Gegenteil liegt die getroffene Regelung im Rahmen des EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und seiner Befugnis, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Die Orientierung an einer Maximalbelastung von etwa 4 bis 6 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens in den mittleren Einkommensgruppen ist gut vertretbar.
Wie stark um den Kompromiss gerungen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Schulgeldtabelle auf Druck verschiedener PrivatschultrĂ€ger noch sprichwörtlich in letzter Minute geĂ€ndert wurde. So wurde die Geltung der klar bezifferten Schulgeldgrenzen auf Bruttoeinkommen bis 73.000 EUR (statt 81.000 EUR und im ursprĂŒnglichen Referentenentwurf 105.000 EUR) begrenzt. An der relativen Obergrenze hat dies zwar nicht viel geĂ€ndert, da diese weiterhin bei maximal etwa 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens liegt. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade mittlere Einkommen oberhalb der 73.000 EUR zu stark belastet werden. Auch hier gilt aber weiterhin das Sonderungsverbot.
Beobachtungspflicht und Ausblick
Letztlich wird es entscheidend auf die Praxis der Schulgeldregelungen ankommen. Diese muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten im Blick behalten. Da Berliner Ersatzschulen zukĂŒnftig verpflichtet sind, ihre Schulgeldregelungen transparent auf ihren Webseiten zu veröffentlichen, lĂ€sst sich ĂŒberprĂŒfen, ob ab der Grenze von 73.000 EUR unverhĂ€ltnismĂ€Ăige SprĂŒnge bei den erhobenen Schulgeldern zu verzeichnen sind. WĂ€re es so, mĂŒsste der Gesetzgeber nachsteuern.
Insgesamt ist die Reform tatsĂ€chlich wegweisend. Sie schafft Rechtsklarheit und schĂŒtzt vor ĂŒberhöhten Schulgeldern. Es ist zweifellos ein Paradigmenwechsel in der Privatschulfinanzierung, staatliche ZuschĂŒsse fĂŒr die Aufnahme von Kindern aus unteren Einkommensgruppen zu gewĂ€hren, wie es die Schulgeldtabelle vorsieht. Denn bislang waren die ZuschĂŒsse allein an die Zahl der aufgenommenen SchĂŒler*innen, nicht aber an die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwĂ€cheren Familien geknĂŒpft. Damit folgt die Reform dem Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichts, das den Anspruch von ErsatzschultrĂ€gern auf staatliche (Teil-)Finanzierung aus dem âsozialstaatlichen Gehaltâ des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ableitet. Es wĂ€re deshalb zu begrĂŒĂen, wenn andere BundeslĂ€nder das Modell aufgreifen.