DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: Deutschland stockt Hilfsgelder auf +++ Die aktuelle Epidemie erweist sich als die tödlichste in Kongo-Kinshasas Geschichte
Rubikon: Kann Feed nicht laden oder parsen | Peter Mayer: Kann Feed nicht laden oder parsen Doctors4CovidEthicsBitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}} | ||||||||||||||||||
NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: Deutschland stockt Hilfsgelder auf +++ Die aktuelle Epidemie erweist sich als die tödlichste in Kongo-Kinshasas Geschichte
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die Infektionszahlen steigen weiterhin an. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Diese Materie kommt ohne Quarks aus: Forscher entdecken ein Teilchen, das nur aus Kraft besteht
Seit fünfzig Jahren suchen Teilchenphysiker nach sogenannten Glueballs. Jetzt haben sie einen Kandidaten gefunden, der alle wesentlichen Merkmale besitzt. Der Fund bestätigt, wie merkwürdig die Kraft ist, ohne die es uns nicht gäbe.
Auch wenn sie brüllen: Für eine gesunde Entwicklung benötigen Kleinkinder liebevolle Zuwendung
Von ihren Eltern emotional vernachlässigte Kinder entwickeln oft Bindungsprobleme und haben einen schlechteren Start ins Leben. Die Kolumne «Hauptsache, gesund».
KOMMENTAR - Ferienmachen im Norden liegt im Trend. Einer, den es normalerweise in den Süden zieht, hat es ausprobiert.
Das Besondere war dann aber nicht unbedingt das Klima.
«Fuck! Jetzt sind wir so weit» – der Schriftsteller Urs Augstburger ahnte die Dürre-Schweiz
Albert Rösti ist überrascht von diesem Sommer – nicht so Urs Augstburger, der in einem Roman alles vorwegnahm. Streifzug mit dem Schriftsteller durch ein allzu trockenes Land.
| Cane: Kann Feed nicht laden oder parsen | ||||||||||||||||||
VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog (K)ein Blick auf Armut
Obwohl die Zahl von armutsbetroffenen Personen in Deutschland steigt, wird ihre erkennbarste Erscheinungsform aus dem Stadtbild verdrängt: Bettelnde Personen sind im öffentlichen Raum weniger sichtbar, weil kommunale Bettelverbote sie zum Verschwinden zwingen. Im Juli 2026 haben zuletzt die Stadträte in Dortmund und Düren Verbotszonen rund um die Außengastronomie eingeführt, die sogar stilles Betteln verbieten. In beiden Städten gilt das Verbot in einem Radius von fünf Metern um die Außengastronomie. Diese Entwicklung gibt Anlass zu erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn der bloße Anblick eines bettelnden Menschen begründet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Erscheinungsformen des BettelnsBetteln tritt in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Häufig wird zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden. Es handelt sich allerdings nicht um feststehende Rechtsbegriffe,1) was dazu führt, dass die Grenzen zwischen aktivem und aggressivem Betteln in kommunalen Rechtsnormen unterschiedlich verlaufen können. Für die neuen Bettelverbotszonen ist diese Abgrenzung indes ohne Belang, da sie auch stilles, nicht mit Belästigung oder Bedrängung verbundenes Betteln erfassen. Stilles Betteln liegt vor, wenn die bettelnde Person ihre Bedürftigkeit lediglich passiv zum Ausdruck bringt, wie beispielsweise durch ein aufgestelltes Schild oder eine hingehaltene Hand, ohne Passant:innen gezielt anzusprechen oder anders auf sie einzuwirken. Kommunale Bettelverbote werden regelmäßig durch ordnungsbehördliche Verordnungen geregelt. Die Dürener und Dortmunder Verordnungen verweisen hierfür auf § 27 OBG NRW.2) Danach setzt diese Ermächtigungsgrundlage voraus, dass von dem geregelten Verhalten eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden der geschützten Rechtsgüter zu erwarten ist.3) Grund- und menschenrechtliche RelevanzBettelverbote greifen in grundrechtlich geschützte Positionen bettelender Personen ein. Stilles Betteln drückt durch nonverbales Verhalten die eigene wirtschaftliche Notlage aus und appelliert an die Hilfsbereitschaft von Passant:innen. Darin liegt die Äußerung einer Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat stilles Betteln der durch Art. 10 EMRK geschützten Kommunikationsfreiheit zugeordnet. Jedenfalls greift ein Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Darüber hinaus hat der EGMRim Jahr 2021 ein umfassendes Bettelverbot am Maßstab des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK überprüft, dessen Verletzung angenommen und die menschenrechtliche Relevanz hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung: Welche Schutzgüter vermögen Verbotszonen zu tragen, die selbst das stille Betteln verbieten? 118 OWiG und das Straßenrecht tragen nichtAls Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommt zunächst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung in Betracht. Eine abstrakte Gefahr könnte sich insbesondere aus Verstößen gegen § 118 Abs. 1 OWiG oder daraus ergeben, dass stilles Betteln den erlaubnisfreien Gemeingebrauch überschreitet und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Beide Ansätze überzeugen nicht. 118 Abs. 1 OWiG verlangt eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Beim stillen Betteln scheitert es bereits am Erfordernis einer „grob ungehörigen Handlung“, die voraussetzt, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung vorliegt (siehe VG Düsseldorf Rn. 64 ff. m.w.N.). Der VGH Mannheim (Rn. 28) hat dies bereits 1998 zutreffend angenommen. Öffentliche Straßen dienen dem Gemeingebrauch. Die Grenzen des Gemeingebrauchs bestimmen sich nach dem Widmungszweck der Straße. Es ist anerkannt, dass über die verkehrstechnische Funktion der Straße hinaus auch der kommunikative Gemeingebrauch erfasst wird, der gerade in Innenstädten einschlägig ist, da Straßen dort zugleich der Kommunikation und dem Aufenthalt dienen.4) Wie der VGH Mannheim (Rn. 22) hervorgehoben hat, nutzen bettelnde Personen die Straße ebenfalls wie andere Verkehrsteilnehmer:innen zur Fortbewegung und zum Verweilen. Auch wenn sie mit der Nutzung der Straße subjektiv andere Zwecke verfolgen, ist für die Abgrenzung zur Sondernutzung das objektive Verkehrsverhalten maßgeblich.5) Die bloße Bitte um finanzielle Unterstützung überschreitet den straßenrechtlichen Widmungszweck nicht und beeinträchtigt den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer:innen nicht in rechtlich relevanter Weise.6) Auf der Suche nach einem ordnungsrechtlichen SchutzgutWeder das Ordnungswidrigkeitenrecht noch das Straßenrecht liefern damit ein tragfähiges Schutzgut. Aufschlussreich ist deshalb der Blick auf das, was die Kommunen selbst zur Begründung anführen. Im Vorfeld der Abstimmung zum Dortmunder Verbot verwies Oberbürgermeister Alexander Kalouti auf Folgendes: „Wir möchten, dass die Menschen gerne und lange in der City verweilen und ihren Aufenthalt dort genießen“ und „nehmen auch die Sorgen der Gastronominnen und Gastronomen sehr ernst“. Die Beschlussvorlage des Rates (S. 2 ff.) bestätigt diese Linie und formuliert sie rechtlich aus. Zentral geht es um die „Aufenthaltsqualität“ in der Innenstadt und um die Interessen der Gastronomie. Ob sich damit auch ein Verbot stillen Bettelns rechtfertigen lässt, ist fraglich. Aufenthaltsqualität und wirtschaftliche InteressenEs ist nachvollziehbar, dass eine Kommune eine attraktive, zum Verweilen einladende Innenstadt gestalten möchte. Die Dortmunder Begründung stützt sich dafür aber nicht auf dieses politische Ziel allein, sondern konstruiert eine Kette über die Grundrechte Dritter: Die Berufsfreiheit der Gastronomiebetriebe aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG sollen durch „wiederholte oder unausweichliche Konfrontationen“ (S. 3) mit bettelnden Personen beeinträchtigt werden, da sie geeignet seien, die Gäste davon abzuhalten, „gastronomische Angebote wahrzunehmen“. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Gäste aus Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ihr Recht, sich „im öffentlichen Raum unbeeinträchtigt aufzuhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungen wahrzunehmen“, beeinträchtigt werde. Es soll ausdrücklich auch fürs stille Betteln gelten, wenn es in der Nähe von Sitz- und Aufenthaltsbereichen stattfindet. Ob diese Kette trägt, hängt zunächst davon ab, ob stilles Betteln überhaupt geeignet ist, fremde Rechte zu verletzen. Nach Gusy/Eichenhofer werden weder Rechte Dritter noch Verbote des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt, wenn Bedürftigkeit durch „stilles Betteln, verbal oder mit Schildern“ zum Ausdruck gebracht wird. Anders liege es beim aggressiven Betteln, also dem gezielten Ansprechen oder Anfassen von Passant:innen und dem Betteln mit Kindern.7) Auch nach anderen Stimmen in der Literatur geht vom stillen Betteln keine Beeinträchtigung von Rechten Dritter aus.8) Die Dortmunder Regelung unterscheidet an dieser Stelle jedoch nicht. Sie erfasst ausdrücklich auch das stille Betteln, dem dieses Element gerade fehlt. Diese Unterscheidung bleibt auch dann maßgeblich, wenn sich Gäste der Nähe einer bettelnden Person, wie die Begründung (S. 3) betont, nicht ohne Weiteres entziehen können. Es ist fraglich, ob zur Begründung des Verbots des stillen Bettelns auf Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt werden kann. Die Dortmunder Begründung argumentiert, das Recht der Gäste, sich „im öffentlichen Raum unbeeinträchtigt aufhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungen“, werde verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Fraport-Entscheidung (Rn. 103) zur Meinungsfreiheit festgehalten, dass „ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers kein Belang ist, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf“; Belästigungen Dritter, die allein in der Konfrontation mit unliebsamen Themen liegen, seien unerheblich. Dieser Gedanke lässt sich auf Art. 2 Abs. 1 GG übertragen. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit schützt die Freiheit, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, jedoch nicht die Erwartung, dies ungestört von der Anwesenheit unliebsamer Dritter zu tun. Wer Außengastronomie nutzt, entscheidet sich bewusst dafür im öffentlichen Raum zu verweilen. So kommt man zwangsläufig mit unterschiedlichen Formationen, wie Demonstrationen, Straßenmusik oder Wahlkampfständen in Berührung. Auch unangenehme Begegnungen sind im öffentlichen Raum auszuhalten. Denn wie in der Fraport-Entscheidung (Rn. 70) deutlich wird, ist der öffentliche Raum besonders dadurch geprägt, dass dort eine Vielzahl unterschiedlicher Anliegen aufeinandertrifft und ein Kommunikationsforum entsteht. Bettelnde Personen nehmen daran ebenso teil wie Gäste der Außengastronomie. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Einordnung leidet die Dortmunder Begründung an einem eigenen, spezifischeren Problem. Für eine abstrakte Gefahr genügt zwar eine generalisierende, typisierende Betrachtung; sie bezeichnet ein „statistisch signifikant erhöhtes Risiko in einer großen Zahl von Fällen“, nicht notwendig für den Einzelfall.9) Auch für eine solche generalisierte Prognose, wie das VG Düsseldorf (Rn. 33) ausdrücklich betont, müssen aber hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf einen drohenden Schaden rechtfertigen. Daran fehlt es hier. Weder wird dargelegt, ab welcher Nähe oder Dauer ein sozialer Druck über bloßes Unbehagen hinausgeht, noch werden Beschwerdezahlen, dokumentierte Vorfälle oder eine Herleitung des Mechanismus genannt, die belegen, dass Gäste die Außengastronomie deshalb meiden. Der Verweis auf „sozialen Druck“ bleibt damit eine unbelegte Unterstellung, die keine tragfähige Gefahrenprognose ersetzt. Unsichtbarkeit von Armut als eigentliches ZielNaheliegend ist, dass das eigentliche Ziel solcher Bettelverbotszonen darin liegt, Armut nicht sehen zu wollen. Das zeigt schon die Wortwahl der Begründung selbst (S. 3): Sie verlangt für Außengastronomien „Ungestörtheit, Verweilqualität und persönliche Distanz“ und beschreibt die bloße Anwesenheit bettelnder Personen als „Konfrontation“, die „faktischen sozialen Druck“ erzeuge. Das sind keine Begriffe der klassischen Gefahrenabwehr, sondern Begriffe der Atmosphäre und des Wohlbefindens. Wieso sonst wird nicht nur das aggressive Betteln verboten, sondern auch das stille Betteln? Stilles Betteln ist mehr als ein individueller Hilferuf. Es ist zugleich ein sichtbares Zeichen struktureller Not, wie ein Verweis darauf, dass sozialstaatliche Sicherungssysteme nicht jeden vor Armut schützen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat genau darauf aufmerksam gemacht. Lässt man den Wunsch genügen, bestimmte Erscheinungsformen beispielsweise aus Gründen einer „besseren Aufenthaltsqualität“ aus den attraktivsten Bereichen der Innenstadt fernzuhalten, verschiebt sich die Funktion des Ordnungsrechts. Damit würden Rechtfertigungsfiguren im Ordnungsrecht anschlussfähig, die auf die Vorstellung politischer Ästhetik zielen. Vergleichbare Argumentationsmuster sind aus der Debatte um die Vollverschleierung im öffentlichen Raum bereits bekannt (siehe dazu Akbarian). Der Einzelne möchte nicht mit bestimmten Erscheinungsformen im öffentlichen Raum konfrontiert werden, weil sie Unbehagen auslösen, vielleicht ein schlechtes Gewissen hervorrufen oder ihn in irgendeiner Weise stören, ohne dass dadurch die Schwelle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten wäre. Armut ist kein OrdnungsproblemFehlt es an einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann stilles Betteln nicht allein wegen seiner Wirkung auf „Verweilqualität“ und „persönliche Distanz“ ordnungsrechtlich unterbunden werden. Wer den Anblick und die Konfrontation mit Armut unter dem Deckmantel ästhetischer Argumente aus dem Stadtbild verdrängen möchte, begegnet einem sozialen Phänomen mit den Mitteln des Ordnungsrechts. Dies verkehrt die eigentliche Funktion des Ordnungsrechts als Instrument der Gefahrenabwehr und verkennt damit dessen eigentliche Funktion. Bereits das grundlegende Kreuzbergurteil aus dem Jahr 1882 hielt fest, dass das allgemeine Polizeirecht der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient, nicht aber der Durchsetzung bloß ästhetischer Vorstellungen vom Stadtbild. Dieses Grundprinzip gilt trotz seines Alters, da es keine Aussage über den öffentlichen Raum selbst trifft, sondern über die Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts, die sich nicht im Wesentlichen verändert hat. Konkrete Zahlen über die Anzahl bettelnder Personen und deren Entwicklung über die letzten Jahre fehlen. Betteln ist jedoch, wie eingangs gezeigt, Ausdruck einer wirtschaftlichen Notlage, die häufig mit Wohnungslosigkeit einhergehen dürfte. Die Zahl wohnungsloser Personen ist in den letzten Jahren auf ein neues Niveau gestiegen. Laut den Hochrechnungsergebnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. waren 2024 mindestens 1.029.000 Menschen wohnungslos, wovon rund 56.000 ohne Unterkunft auf der Straße lebten. Im Vergleich zu 2023 stieg diese Gesamtzahl um 11 %. In einer Zeit, in der Armut und Wohnungslosigkeit auf ein neues Niveau steigen, ist es ein falsches Signal, ihre Sichtbarkeit im öffentlichen Raum zu einem ordnungsrechtlichen Problem zu erklären. Die Konfrontation mit sozialer Not gehört zu einer offenen und pluralistischen Gesellschaft. References
The post (K)ein Blick auf Armut appeared first on Verfassungsblog. Dogmatische Schönheitsfehler
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Menschenrechtsliste, einer Liste, in die nach ausführlicher Prüfung besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige aufgenommen worden waren, ist – jedenfalls was sein Ergebnis angeht – auf den ersten Blick sehr zu begrüßen. Man muss allerdings einräumen, dass mit ihm eine in der öffentlichen Reaktion (z.B. Matern in der SZ vom 23.01.2026) als geradezu unanständig bezeichnete Praxis des Bundesinnenministeriums (BMI) noch nicht endgültig beseitigt oder ausgeschlossen wird. Das BMI hatte – kurz zusammengefasst – Einreisezusagen, die die Vorgängerregierungen den sich in Afghanistan oder Pakistan aufhaltenden afghanischen Ortskräften (und weiteren gefährdeten Personen) nach eingehender Prüfung erteilt hatten, im Dezember 2025 kurzerhand für „ungültig und erloschen“ erklärt. Das Verwaltungsgericht Berlin, das von den enttäuschten Betroffenen in vielen Fällen angerufen worden war, hat ihnen häufig (mit jeweils ausführlichen Begründungen, z.B. hier) in einstweiligen Anordnungen ganz oder wenigstens teilweise recht gegeben; es hat gewissermaßen versucht, die durch die Praxis des BMI entstandenen Scherben zusammenzukehren. Anderer Ansicht war jedoch die Beschwerdeinstanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; es konnte im Widerruf der Zusagen keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Praxis des BMI als willkürlich eingestuft und das Eilverfahren an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. So positiv diese Entscheidung für den Betroffenenkreis (und große Teile der Publizistik) auf den ersten Blick auch aussieht, so schwer fällt es doch, hier schon von einer wirklichen oder gar endgültigen Lösung des Problems zu sprechen. Wann Vertrauen rechtlich zähltVöllig zu Recht betont die im Übrigen nicht in Kammerbesetzung ergangene, sondern von dem gesamten Senat getragene Entscheidung an mehreren Stellen, dass es hier nicht um die Auslegung des einfachen Rechts gehe, sondern ausschließlich um die Frage, ob das BMI bzw. die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg spezifisches Verfassungsrecht verletzt habe. Dieser der Rolle des Bundesverfassungsgerichts geschuldete Ausgangspunkt muss naturgemäß die einfachrechtliche Auslegung der jeweiligen Behördenmaßnahmen (Zusage bzw. Widerruf der Zusage) außer Acht lassen. Es geht hier insbesondere um die Frage, inwieweit die den Betroffenen erteilten Zusagen als begünstigende Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG oder als bloße interne Behördenvorgänge einzustufen sind. Dass die Vorinstanzen – nun mit verfassungsgerichtlicher Billigung (Rn. 60 f.) – hier von bloßen Verwaltungsinterna sprechen, ist allerdings auch für die grundrechtlich geschützte Position der Betroffenen relevant, und zwar unter dem Gesichtspunkt des grundgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutzes – den auch das BVerfG in Rn. 47 besonders betont. Nach bisher einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verlangt ein solcher Vertrauensschutz zunächst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dieser ist in erster Linie in einem begünstigenden Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter erschwerten Bedingungen (§§ 48, 49 VwVfG) zurückgenommen werden kann. Fehlt es an einem Verwaltungsakt und somit an einer solchen rechtlichen Begünstigung, dann schwächt dies den entsprechenden Vertrauensschutz erheblich. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie grundgesetzlicher Vertrauensschutz bei sogenanntem schlichtem Verwaltungshandeln, also Handeln außerhalb von Verwaltungsakten, zu beurteilen ist, ausgewichen ist: Das Gericht hätte die Problematik der hier erteilten Zusagen wohl umfassender lösen können, hätte es (positiv) zu dieser Frage Stellung genommen, zumal verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in Einzelfällen durchaus einfaches Recht überformen kann. Deswegen ist es auch verfehlt, wenn der Senat in Rn. 50 – der einen Stelle in der Entscheidung, die eine Beschäftigung mit der Frage anklingen lässt – von „folglich“ spricht. Ernsthaft in Betracht gekommen wären weitergehende Überlegungen zum Vertrauensschutz bei schlichtem Verwaltungshandeln auch deswegen, weil die Verwaltungsgerichte zuvor bei der Abgrenzung Verwaltungsakt oder nicht geradezu juristisches Feinbesteck benötigt hatten, um den Charakter als Verwaltungsakt dann im Ergebnis dann doch zu verneinen. Eigentlich alles in OrdnungZunächst setzt sich der Senat ausführlich mit Fragen des exterritorialen Grundrechtsschutzes auseinander (Rn. 35 f.); insbesondere untersucht er, ob sich der allgemeine Schutzauftrag, wie er ihn in der Drohneneinsatz-Entscheidung Ramstein entwickelt hatte, im vorliegenden Fall als besondere Ausnahmesituation zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik verdichtet hat, gegenüber einem Drittstaat (hier: Afghanistan oder Pakistan) auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte hinzuwirken. Im Ergebnis überzeugen die Ausführungen des Gerichts, dass die Bundesrepublik hier für die Beschwerdeführer keine Gefahren geschaffen hat, die sie verfassungsrechtlich hätte verhindern müssen. Danach werden die einzelnen Begründungsschritte der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg überprüft und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Bei der Lektüre entsteht so zunehmend der Eindruck einer verfassungsgerichtlichen Bestätigung in allen Punkten – bis diesem am Schluss mit den Ausführungen zur Willkürproblematik der Boden wieder entzogen wird. Der Senat hätte sich – alle Vorfragen offenlassend – auch damit begnügen können, für sein Ergebnis allein darauf abzustellen, dass der Standpunkt des BMI das Willkürverbot verletzt habe; offensichtlich lag dem Gericht (vielleicht im Hinblick auf die zahlreichen noch anhängigen vergleichbaren Fälle) aber daran, auch selbst zu den aufgeworfenen Einzelfragen Stellung zu nehmen. Dass die Erklärungen und Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik gegenüber den Beschwerdeführern keine Vertrauensgrundlage gebildet haben, auf die sie sich in der Art einer subjektiven Rechtsposition berufen könnten, wird in einer vom BVerfG vorgenommenen „Zusammenschau“ begründet; entscheidend scheint für den Senat (Rn. 51) zu sein, dass die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ihnen per E-Mail eine entsprechende Erklärung übermittelt hat („kindly note that admissions to Germany…do not guarantee a successful visa application“). Handelt es sich hier aber wirklich – wie das Gericht ausführt – um „einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Aufnahmeerklärung“? Hintergrund kann ebenso die Tatsache gewesen sein, dass offenbar noch nicht alle Voraussetzungen für die Visa gegeben waren. Auch der von den Beschwerdeführern vorgelegte Schriftwechsel mit dem vom Auswärtigen Amt beauftragten Dienstleister (VA-Office) und der GIZ genügt dem Senat nicht, um „verfassungsrechtlich zwingend“ eine Vertrauensschutzgrundlage zugunsten der Beschwerdeführer anzunehmen (Rn. 63 f.). Wie auch immer: Hier weht jedenfalls ein kühler, nicht unbedingt auf die Perspektive und konkrete Situation der Betroffenen bezogener Wind. Auf das Gebiet des einfachen Rechts begibt sich der Senat (Rn. 74 f.) mit der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der – wie hier – von § 22 S. 2 AufenthG erfassten Ausländergruppe mit der durch § 23 AufenthG wesentlich besser geschützten Gruppe verlangt. Nach § 23 AufenthG (Stichwort Bundesaufnahmeprogramm) kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage (nach ganz herrschender Meinung: durch förmlichen Verwaltungsakt) erteilt. Das Gericht sieht hier gravierende sachliche Unterschiede zu den Fällen des § 22 AufenthG, da es bei den genannten Normen um ganz unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlicher Zielrichtung gehe (Rn. 74). Diese Auffassung wirkt etwas formalistisch. Es trifft allerdings zu, dass die Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar auf § 23 AufenthG berufen können. Sie müssen es zudem hinnehmen, wenn die Praxis des Bundesinnenministeriums beim Widerruf der Zusagen nicht einheitlich gewesen sein sollte (Rn. 79). Der Senat zaubert die Willkür aus dem HutErst ganz am Ende des Beschlusses (Rn. 81 f.) kommt der Senat zu dem für das Ergebnis entscheidenden Punkt: Er erklärt die „ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden“ erfolgte Rücknahme der Aufnahmezusage (kurzerhand, möchte man sagen) für willkürlich. Dieses Ergebnis ist – wie gesagt – für die Betroffenen durchaus erfreulich; nicht bedenkenfrei ist allerdings die dogmatische Einordnung dieser Argumentation. Wenn nämlich, wie die Entscheidung selbst darlegt, das einfache Recht, hier § 22 AufenthaltG, verfassungsrechtlich gebilligt keinerlei subjektive Rechtsposition vermittelt und wenn die Anwendung dieser Vorschrift ausschließlich im öffentlichen (außenpolitischen) Interesse der Behörde (genau genommen der Gubernative) liegt, dann ist eine Willkürentscheidung der Behörde zu Lasten der Betroffenen nicht justiziabel und für eine entsprechende Kontrolle im Interesse der Betroffenen kein Platz mehr (s. BVerfGE 96, 100, 118; s. auch Jona Höni). Die fehlende Berücksichtigung der Belange dieser Betroffenen kann dann auch keine Willkür sein. Die Nachweise, die der Senat zur Begründung seiner Auffassung, die Exekutive sei im Rechtsstaat „niemals völlig frei“, anführt, sind bei näherer Nachprüfung nicht einschlägig; sie betreffen nämlich Fälle, in denen der Behörde durch ein Gesetz Ermessen im Sinn von § 40 VwVfG bzw. § 114 VwGO eingeräumt ist, also den eigentlich trivialen Grundsatz, dass behördliches Ermessen immer an rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Die Entscheidung ist hier „unrund“; der Senat wollte einerseits das dem § 22 AufenthG zugrundeliegende außenpolitische Interesse respektieren, andererseits aber doch die von einer Aufnahmeerklärung Betroffenen nicht völlig schutzlos stellen. Er sieht eben auch, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden – wie er sich ausdrückt –, die Behörde mit ihrer Aufnahmeerklärung jedenfalls im Ergebnis „zu Gunsten“ des Bürgers gehandelt hat (Rn. 83). Im Kern ist der folgende Satz, dass der Rechtsstaat „den Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat“ und dass deswegen die individuellen Interessen dieses Rechtssubjekts berücksichtigt werden müssen, weniger eine Ausprägung des Willkürverbots als vielmehr die Anwendung der schon seit jeher zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze (vgl. Rn. 47 mit Rn. 88). Insofern scheint dogmatisch das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wie geht es nun weiter?Das OVG Berlin-Brandenburg soll nun „klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung der gerichtlichen Maßgaben gelangt“ (Rn. 90). Das ist etwas kryptisch formuliert; gemeint ist wohl, dass das OVG nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Bundesinnenministerium Gelegenheit zur Korrektur gibt oder aber einen entsprechenden Beschluss zur Neubescheidung der Beschwerdeführer erlässt. Das BVerfG kündigt bereits an, dass eine ergänzende neue Entscheidung des Innenministeriums (gemeint ist: die den Vorgaben des Gerichts entspricht) keiner gerichtlichen Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle unterworfen sein wird, und auch Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sollen nicht mehr überprüft werden (Rn. 85 und 88). Genau hier liegt, wie der Senat auch selbst bemerkt, der Unterschied zu der Anwendung von Vertrauensschutzgrundsätzen, und eben das macht die Entscheidung auch fragwürdig. Soll es wirklich ausreichen, wenn die Behörde in ihren Bescheid den Satz aufnimmt, sie habe die Belange der Betroffenen berücksichtigt? Mit einer solchen bloß formalen Ergänzung – diese wäre im Ergebnis „Steine statt Brot“ – wird sich das BVerfG hoffentlich nicht zufriedengeben. Im Wort „Berücksichtigung“ steckt doch auch die Anerkennung einer inhaltlich schützenswerten Rechtsposition. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der Koalitionsvertrag die komplette Aufgabe der bisherigen Einreiseprogramme überhaupt nicht verlangt; er enthält die Einschränkung „so weit wie möglich“. Hier gibt es für die Bundesregierung also durchaus Spielraum. Man kann daher gespannt sein, wie es in diesem Fall (und den anderen vergleichbaren Fällen) weitergehen wird. Treffend formuliert Wolfgang Janisch in der SZ vom 27. Juli: „Menschlich gesehen, darf es keine andere Lösung geben als die Erteilung von ein paar Hundert Visa. Das Gelingen der Migrationswende hängt daran nicht – die Glaubwürdigkeit der Regierung schon eher.“ The post Dogmatische Schönheitsfehler appeared first on Verfassungsblog. Privilegierte Klimaschädiger
Die Klimakrise und ihre verheerenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sind im historischen Hitzesommer 2026 in Europa so spürbar wie selten. Trotzdem wird Klimaschutz derzeit nicht großgeschrieben – insbesondere nicht bei der Bayerischen Landesregierung, die kürzlich einen nicht nur rechtspolitisch unsinnigen, sondern auch rechtlich fragwürdigen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat eingebracht hat: Zivilrechtliche Klimaklagen sollen pauschal ausgeschlossen werden. Es scheint hier eher um den Versuch einer Diskursverschiebung nach rechts zu gehen als um eine ernst gemeinte Gesetzesinitiative. So sieht der Vorschlag die Schaffung eines Sonderrechts für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen vor, das Großemittenten einseitig privilegiert, Betroffene von Klimaschäden schutzlos stellt und das Verhältnis von öffentlicher Klimapolitik und privatrechtlicher Haftung grundlegend verkennt. Die vermeintliche „Klagewelle“ und die Realität gerichtlicher VerfahrenAusgangspunkt der Initiative ist eine Zunahme von sogenannten Klimaklagen weltweit. Während sich diese zunächst vor allem gegen Staaten richteten und deren (verfassungs-)rechtliche Pflichten zum Klimaschutz und zur Emissionsminderung zum Gegenstand hatten, nehmen sie inzwischen zunehmend auch Unternehmen in den Blick. In Europa richten sich solche Klagen insbesondere gegen Ölkonzerne wie Shell, TotalEnergies oder Eni, ebenso wie gegen Automobilhersteller oder Energie- und Zementproduzenten. Diese Klagen zielen einerseits auf die Reduktion zukünftiger Emissionen. Zunehmend machen Kläger*innen andererseits auch Schäden geltend, die ihnen durch den Klimawandel bereits entstanden sind oder konkret zu entstehen drohen. Besondere Bekanntheit erlangte etwa der Fall des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya, der eine Klage gegen den Energiekonzern RWE auf anteilige Beteiligung an Schutzmaßnahmen gegen die drohende Überflutung seines Hauses erhob. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2025, dass große Emittenten jedenfalls im Grundsatz anteilig für weltweit klimabezogene Beeinträchtigungen Dritter haften können. Hierauf stützen sich 39 pakistanische Bäuer*innen in einer im Dezember 2025 beim Landgericht Heidelberg eingereichten Klage gegen RWE und den Zementproduzenten Heidelberg Materials, mit der sie anteiligen Ersatz ihrer bereits eingetretenen klimabezogenen Schäden verlangen. Unter Bezugnahme auf diese beiden Fälle schlägt die bayerische Gesetzesinitiative nun vor, durch eine Änderung des § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) privatrechtliche „Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen“ pauschal auszuschließen, „soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war“. Auch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile, die sich auf solche Ansprüche stützen, soll ausgeschlossen sein, soweit EU-Recht oder völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Bei dem Ausstoß aus einer genehmigungspflichtigen Anlage sei ab Erlass einer entsprechenden Genehmigung davon auszugehen, dass der Ausstoß zulässig ist. Sofern der Ausstoß von Treibhausgasemissionen in der Vergangenheit keiner Genehmigungspflicht oder sonstigen speziellen Regulierung unterlag, sei dieser grundsätzlich als sozialadäquat und öffentlich-rechtlich zulässig anzusehen. Überforderung deutscher Zivilgerichte?Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung führt der Antrag neben einer drohenden Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland insbesondere die Gefahr einer Überlastung deutscher Zivilgerichte an. Belege für diese Behauptung werden nicht aufgeführt; auch in der Praxis ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. National wie international sind entsprechende Verfahren weiterhin absolute Ausnahmefälle. In Deutschland lassen sie sich an einer Hand abzählen. Von einer unkontrollierbaren Belastung der Justiz kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil: Klagende Personen stehen vor ganz erheblichen praktischen Herausforderungen, etwa wenn Menschen aus ländlichen Regionen des Globalen Südens in Deutschland klagen wollen. Auch die Dauer und Kosten solcher Verfahren schließen schnelle und unüberlegte Klagen aus. Insgesamt sind die Anforderungen an erfolgreiche Zivilklagen hoch: Kläger*innen müssen nicht nur einen konkreten Schaden nachweisen, sondern auch darlegen, warum der Klagegegner für die konkreten Schäden verantwortlich ist. Insbesondere die Anforderungen an Kausalität und Zurechnung stellen erhebliche Hürden für Kläger*innen dar und wirken als weitere Filter (siehe etwa OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 327). Entsprechend hat zuletzt auch das schweizerische Kantonsgericht Zug in seiner Entscheidung über die Zulassung einer Klage von vier Bewohner*innen der indonesischen Insel Pari gegen den Zementkonzern Holcim hervorgehoben, dass eine privatrechtliche Klimahaftung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil sie zu „Klagen alle gegen alle“ führen könnte. Der Kreis potenzieller Beklagter lasse sich vielmehr auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe auf Großemittenten beschränken (siehe Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 17.12.2025, Rn. 5.5.6). Uneinheitliche Rechtsprechung?Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig mache. Bislang hat keine deutsche Gerichtsentscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit zivilrechtlicher Klimaklagen gegen Großemittenten verneint. Die vom Gesetzentwurf besonders hervorgehobene Entscheidung des BGH vom März 2026 betrifft ausschließlich Unterlassungsansprüche gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz, die eine Gefahr zukünftiger Freiheitsbeschränkung durch künftige radikale staatliche Klimaschutzmaßnahmen geltend machen. Über Klagen wegen bereits eingetretener oder künftig zu erwartender emissionsbedingter Klimaschäden hat der BGH gerade nicht entschieden, auch wenn dies teilweise von Lobbyisten behauptet wird. Von einer klärungsbedürftigen Divergenz der Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen würde, kann keine Rede sein. Offene Rechtsfragen sind – wie auch in anderen Bereichen des Haftungsrechts – zunächst durch obergerichtliche Rechtsprechung zu klären. Klimaschutz ist öffentliche Aufgabe – das schließt individuellen Schadensausgleich jedoch nicht ausEin weiteres Argument des Gesetzentwurfs ist die Annahme, dass Klimaschutz ausschließlich durch staatliche Regulierung erfolgen müsse. Privatrechtliche Verfahren würden demnach versuchen, politische Entscheidungen auf gerichtlichem Weg zu ersetzen. Das ist erstaunlich etatistisch argumentiert und verkennt die freiheitsrechtliche Funktion zivilrechtlicher Haftung. Auch hierzu haben sich unter anderem bereits das OLG Hamm, das Schweizer Kantonsgericht Zug und der italienische Kassationsgerichtshof im Fall Greenpeace Italy et al. v. Eni et al. deutlich geäußert. Die Gerichte kommen zu dem Schluss, dass Klimahaftungsverfahren staatliche Klimapolitik nicht ersetzen. Sie dienen vielmehr klassisch zivilrechtlichen Zielen: der Durchsetzung individueller Rechte von Personen, die durch konkrete Schäden betroffen sind. Ebenso klar sind die genannten Gerichte dem Argument entgegengetreten, dass öffentliches Recht und Privatrecht in Konkurrenz miteinander stünden. Dass der Staat bestimmte Tätigkeiten erlaubt oder reguliert, bedeutet nicht, dass dadurch jede Verantwortung gegenüber individuell Geschädigten entfällt – zumal die Genehmigung einer Anlage nach dem BImSchG in der Regel gar nicht die Frage von klimaschädlichen Emissionen abdeckt. Eine Genehmigung beantwortet die Frage, ob ein Verhalten öffentlich-rechtlich zulässig ist. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob daraus Schäden für Dritte entstehen dürfen, ohne dass hierfür eingestanden werden muss. Aus behördlichen Genehmigungen (oder gar der schlichten Abwesenheit einer öffentlich-rechtlichen Regulierung beispielsweise von Treibhausgasemissionen) folgt daher grundsätzlich keine allgemeine Duldungspflicht Dritter für Schäden an ihrem Eigentum oder an ihren sonstigen geschützten Rechtsgütern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 395 ff.). Es ist vielmehr gerade Aufgabe des privaten Haftungsrechts, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen derjenigen, die Schäden verursachen, und derjenigen, die von diesen Schäden betroffen sind. Erlaubnisse und Genehmigungen von Behörden schließen eine zivilrechtliche Haftung der Schädiger daher grundsätzlich nicht aus. Dieses Zusammenspiel ist aus zahlreichen anderen Regelungsmaterien bekannt, etwa dem Produkthaftungsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht (siehe hierzu ausführlich Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159). Zivilrechtliche Komplexität rechtfertigt keine Privilegierung von KlimaschädigernDie Besonderheit klimabezogener Schäden liegt darin, dass Treibhausgasemissionen global wirken und sich einzelne Beiträge zum Klimawandel schwer isolieren lassen. Diese Komplexität ist unbestreitbar. Sie bedeutet jedoch nicht, dass bereits eingetretene Klimaschäden nicht im Wege des individuellen Ausgleichs reguliert werden können. Anders als es der Antrag aufführt, werden entsprechende Schäden auch gerade nicht durch ein bereits bestehendes, austariertes nationales und internationales Sondersystem geregelt. Bestehende klima- und völkerrechtliche Regelungen zielen in erster Linie auf die Begrenzung künftiger Emissionen und die Erfüllung staatlicher Klimaschutzpflichten. Demgegenüber fehlen verbindliche Regelungen zum individuellen Ausgleich bereits eingetretener Klimaschäden. Auch die internationalen Verhandlungen über einen Loss-and-Damage-Fonds richten sich bislang vor allem an Staaten, basieren auf freiwilligen Selbstverpflichtungen und decken den tatsächlichen Bedarf bei weitem nicht ab. Sie schaffen keine individuellen Schadensersatzansprüche für Betroffene. Es liegt also an den Zivilgerichten, bestehende Haftungsprinzipien auf diese neuen Tatsachenkonstellationen anzuwenden – auch das ist die ureigene Aufgabe von Gerichten, wie etwa das Kantonsgericht Zug betonte. Denn zivilrechtliche Haftung war nie auf einfache Schadenskonstellationen beschränkt. Viele klassische Haftungsbereiche – von der Arzt- bis zur Produkthaftung – betreffen komplexe Kausalzusammenhänge, zahlreiche Beteiligte und schwierige Abwägungsfragen (vgl. dazu mit eindrücklichen Beispielen Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159). Schwierige Fragen der Kausalität, der Zurechnung und des Schadensumfangs sind keine Gründe gegen zivilgerichtliche Prüfung, sondern deren eigentlicher Gegenstand. Der bayerische Entwurf kehrt diese Logik um. Er ersetzt die Prüfung konkreter Verantwortlichkeit durch einen pauschalen Haftungsausschluss. Damit wird keine ausgewogene Lösung für eine neue rechtliche Herausforderung geschaffen, sondern die gesamte Last klimabezogener Schäden vollständig den Betroffenen zugewiesen und damit eine bestimmte Gruppe von potenziellen Schädigern – große deutsche Konzerne – grundsätzlich privilegiert. Die eigentliche Frage lautet: Wer trägt die Kosten der Klimakrise?Die zur Begründung des Entwurfs sowie von Beklagten in den benannten Gerichtsverfahren angeführten Argumente – von einer angeblich drohenden Klagewelle über eine Überforderung der Gerichte bis hin zum Vorrang staatlicher Klimapolitik – sind im Ergebnis nicht nur wenig überzeugend. Sie verschleiern vielmehr die rechtspolitische Frage, um die es eigentlich geht: Wer trägt die Kosten der Klimakrise? Diejenigen Großemittenten, deren wirtschaftliche Tätigkeit das Klima signifikant angeheizt hat oder Menschen weltweit, die bereits heute unter den katastrophalen Folgen einer Krise leiden, zu der sie selbst nicht nennenswert beigetragen haben? Der bayerische Gesetzesvorschlag beantwortet diese Frage pauschal zugunsten der Schädiger. Damit reiht sich der Gesetzesvorschlag in die Versuche konservativer bis rechtsradikaler Akteure in Deutschland und weltweit ein, ein zeitgemäßes Wirtschaftsmodell, das der Klimakrise Rechnung trägt, zu verhindern. Gleichzeitig haben Gerichte und Gesetzgeber in den letzten 15 bis 20 Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene Regelungen entwickelt, die Unternehmen zunehmend für die Ausbeutung von Umwelt und Menschen sowie für ihren Beitrag zur Klimakrise in die Haftung nehmen. Auch hier geht es um die Frage, ob Unternehmen für die tatsächlichen – ökologischen und sozialen – Kosten ihrer Tätigkeit rechtlich Verantwortung tragen. Im Mittelpunkt steht die Reintegration von Kosten, die transnationale Unternehmen durch die Schaffung komplexer Produktionsprozesse ausgelagert haben und die bisher von der Allgemeinheit oder Dritten getragen werden müssen. Ein vollständiger Ausschluss zivilrechtlicher Klimahaftung würde diese Entwicklung konterkarieren. Er würde das Signal senden, dass gerade bei einer der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit diejenigen, die von ihren Folgen am stärksten betroffen sind, keinerlei Rechtsschutz erlangen können. Damit schützt der bayerische Vorstoß nicht vor einer vermeintlichen Überforderung des Rechtsstaats, sondern würde denjenigen den Rechtsschutz entziehen, die die Kosten der Klimakrise bereits heute tragen. The post Privilegierte Klimaschädiger appeared first on Verfassungsblog. | |||||||||||||||||||