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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
<!markup:2:end>
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)



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Feed Titel: Transition News


Aufsichtsbeschwerde: trotz Milliarden keine Versorgungssicherheit

Der Verein «Sauberes Wasser fĂŒr alle» beanstandet in einer Beschwerde, dass die Schweizer Landwirtschaft in keiner Weise darauf vorbereitet ist, die ErnĂ€hrung der Bevölkerung in Krisen und Mangellagen innert einem Jahr aus eigenem Boden sichern zu können.

Zudem werden die Böden nicht so bewirtschaftet, dass ihr landwirtschaftliches Produktionspotenzial langfristig sichergestellt ist. Die dafĂŒr geltenden Vorschriften zum Bodenschutz werden nicht vollzogen. ÜberdĂŒngung und Pestizide zerstören die Bodenfruchtbarkeit.

Art. 102 BV Landesversorgung verlangt, dass die Landwirtschaft die ErnĂ€hrung der Bevölkerung in Krisen und Mangellagen aus eigenem Boden sicherstellen muss. DafĂŒr sind genĂŒgend AckerflĂ€chen, sogenannte FruchtfolgeflĂ€chen, per Gesetz gesichert.

Gesichert heisst: Die AckerflĂ€chen können, aber mĂŒssen nicht bereits fĂŒr den Ackerbau genutzt werden. Sie mĂŒssen in jedem Fall aber schnell fĂŒr den Anbau bereitstehen und innert eines Jahres Ertrag abwerfen. Der Erhalt der Ackerböden bedeutet unter anderem, «dass die entsprechenden Böden rĂ€umlich gesichert sind, d.h. nicht versiegelt werden dĂŒrfen und ihre Funktionen erhalten bleiben» (Sachplan FruchtfolgeflĂ€chen, Art. 29 und 30 RPV).

Ignoriert die Politik den Auftrag der Landesversorgung?

Der Bundesrat, der Nationalrat und die vorberatenden Kommissionen (WAK-N, WAK-S) bezeichnen in öffentlichen Debatten und in amtlichen Dokumenten zur Initiative «FĂŒr eine sichere ErnĂ€hrung» das von ihr geforderte Anstreben eines Netto-Selbstversorgungsgrads von 70% als «unrealistisch» oder sogar «utopisch». Und das selbst mit einer Umsetzungsfrist von zehn Jahren (Quellen: Botschaft zur Initiative vom Bundesrat/ Debatte im Nationalrat zur Initiative am 10.12.2025 und 17.12.2025 / Medienmitteilung WAK-S).

Diese Aussagen stehen im Widerspruch dazu, dass die fĂŒr die Selbstversorgung gesicherten AckerflĂ€chen (FruchtfolgeflĂ€chen, FFF) innert eines Jahres Ertrag abwerfen mĂŒssen, um die Bevölkerung in Krisen und Mangellagen mit pflanzlichen Lebensmitteln versorgen zu können.

Wie die Kommunikation des Bundesrats, der WAK-N, des Nationalrats und der WAK-S aufzeigt, ist die Landwirtschaft in keiner Weise auf ihren Auftrag vorbereitet, die ErnÀhrung der Bevölkerung im Fall von Krisen und Mangellagen aus eigenem Boden zu gewÀhrleisten.

«Der Bund ruft die Bevölkerung auf, einen Notvorrat anzulegen, doch ignoriert zugleich den Auftrag, die Landesversorgung in Krisen aus eigenem Boden sicherzustellen. Das ist tief besorgniserregend und unverantwortlich», warnt Franziska Herren, PrĂ€sidentin des Vereins «Sauberes Wasser fĂŒr alle» und Mitinitiantin der Initiative «FĂŒr eine sichere ErnĂ€hrung».

«Es sind keine drei Jahre her, da hat die Corona-Pandemie gezeigt, wie schnell Lieferketten unterbrochen werden können. Zudem leben wir in einer zunehmend angespannten Weltsituation, die auch Europa direkt fordert. Kriege, Handelskonflikte und klimaextreme WetterverhĂ€ltnisse können plötzlich und unerwartet zu ImportausfĂ€llen und Mangellagen fĂŒhren».

Alarmierend tiefe Selbstversorgung der Schweizer Bevölkerung

Alarmierend ist auch, dass der Netto-Selbstversorgungsgrad der Schweiz heute nur bei 42% liegt. Hauptursache dafĂŒr ist, dass auf 60% der Schweizer AckerflĂ€chen der Anbau von Futtermitteln fĂŒr Nutztiere gefördert wird, statt pflanzliche Lebensmittel fĂŒr Menschen zu produzieren.

Der Futtermittelanbau steht in direkter Konkurrenz zur menschlichen ErnĂ€hrung. 75% der jĂ€hrlichen rund 3,6 Milliarden Franken Agrarsubventionen fördern heute direkt oder indirekt die Tierhaltung – also die Produktion tierischer Lebensmittel (Quelle: Botschaft des Bundesrats zur Initiative).

Es fehlt an pflanzlichen Lebensmitteln


Die Produktion von pflanzlichen Lebensmitteln wird mit dieser Subventionierungspolitik massiv benachteiligt.
Dadurch fehlt eine genĂŒgende Versorgung mit pflanzlichen Lebensmitteln. 65% der pflanzlichen Lebensmittel, welche die Schweizer Bevölkerung konsumiert, mĂŒssen daher heute importiert werden.

Verlust der Bodenfruchtbarkeit wegen Pestiziden und ÜberdĂŒngung


Damit die AckerflĂ€chen ihren Zweck fĂŒr die Landesversorgung erfĂŒllen können,
muss ihr landwirtschaftliches Produktionspotenzial langfristig sichergestellt sein. Die AckerflĂ€chen mĂŒssen dafĂŒr so bewirtschaftet werden, dass deren biologische Vielfalt und Fruchtbarkeit erhalten bleiben. Um dies zu gewĂ€hrleisten, mĂŒssen die geltenden Vorschriften zum Bodenschutz konsequent umgesetzt werden. Dies sind in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juli 1998 ĂŒber Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) und jene der Direktzahlungsverordnung zum ökologischen Leistungsnachweis vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13).

Dies ist heute nicht der Fall. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft zur Initiative, dass GĂŒlleĂŒberschĂŒsse und Ammoniakemissionen zu einem anhaltenden RĂŒckgang der BiodiversitĂ€t im und ĂŒber dem Boden fĂŒhren und damit die landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen langfristig gefĂ€hrdet werden.

Die DĂŒngerĂŒberschĂŒsse werden insbesondere durch eine mit Importfutter stark erhöhte Tierproduktion verursacht. Dabei werden die seit 2008 in den Umweltzielen der Landwirtschaft festgelegten Höchstwerte fĂŒr DĂŒnger massiv ĂŒberschritten. Zudem werden von Pestiziden abhĂ€ngige Anbausysteme gefördert, die Böden und GewĂ€sser vergiften, obschon das GewĂ€sserschutzgesetz vorschreibt, dass bei der Bewirtschaftung der Böden kein DĂŒnger und keine Pestizide in GewĂ€sser abgeschwemmt werden dĂŒrfen.

Agrarsubventionen schaden der ErnÀhrungssicherheit

Das Institut fĂŒr Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) hat in seinem Subventionsreport 2023 fast alle der insgesamt 3,6 Milliarden Franken an direkten Agrarsubventionen als schĂ€dlich eingestuft. Demnach verfehlen die Subventionen in der Landwirtschaft neben Klima- und Umweltzielen, GewĂ€sserschutz, dem Bodenschutz und Schutz der BiodiversitĂ€t auch das Ziel der Versorgungssicherheit.

Forderungen der Aufsichtsbeschwerde

Daher hat der Verein «Sauberes Wasser fĂŒr alle» eine Aufsichtsbeschwerde gemĂ€ss Art. 71 VwVG gegen das Eidgenössische Departement fĂŒr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit folgendem Begehren eingereicht:

Der Bundesrat wird ersucht, das WBF anzuweisen,

  • sicherzustellen, dass die Schweizer Landwirtschaft angemessen auf den verfassungsmĂ€ssigen Auftrag des Bundes vorbereitet wird, die ErnĂ€hrung der Bevölkerung in Krisenzeiten und bei anhaltenden schweren Mangellagen selbst gewĂ€hrleisten zu können (Art. 102 BV, Art. 30 LVG; Sachplan FruchtfolgeflĂ€chen, Art. 29 und 30 RPV);
  • sicherzustellen, dass die Schweizer Landwirtschaft so ausgerichtet wird, dass die per Gesetz fĂŒr die Selbstversorgung gesicherten AckerflĂ€chen (FruchtfolgeflĂ€chen, FFF) innert eines Jahres Ertrag abwerfen, um die Bevölkerung mit pflanzlichen Lebensmitteln selbst versorgen zu können;
  • sicherzustellen, dass die geltenden Vorschriften zum Bodenschutz vollzogen werden, um zu gewĂ€hrleisten, dass die AckerflĂ€chen (FFF) ihren Zweck fĂŒr die Landesversorgung erfĂŒllen können und ihr landwirtschaftliches Produktionspotenzial langfristig sichergestellt ist (Sachplan FruchtfolgeflĂ€chen, Art. 29 und 30 RPV);
  • dafĂŒr zu sorgen, dass Behörden, Parlament und Öffentlichkeit korrekt, vollstĂ€ndig und sachlich ĂŒber diesen verfassungsmĂ€ssigen Auftrag informiert werden, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Vorlagen und Abstimmungen.

Die politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung, insbesondere der Schutz der freien Willensbildung, verbieten die unzulÀssige Einflussnahme durch Behörden.

Die Initiantinnen und Initianten der Initiative «FĂŒr eine sichere ErnĂ€hrung» behalten sich vor, eine Abstimmungsbeschwerde einzureichen,
falls weiterhin eine irrefĂŒhrende Kommunikation erfolgt – wie zum Beispiel, dass das Anstreben eines Netto-Selbstversorgungsgrads von 70% innert 10 Jahren unrealistisch sei.

Diese Behauptung steht im Widerspruch zum Verfassungsauftrag, wonach die Schweizer Landwirtschaft so ausgerichtet werden muss, dass die fĂŒr die Selbstversorgung gesicherten AckerflĂ€chen (FruchtfolgeflĂ€chen, FFF) innert eines Jahres Ertrag abwerfen, um die Bevölkerung mit pflanzlichen Lebensmitteln selbst versorgen zu können.

Die am 9. Dezember 2025 in der Agrarforschung Schweiz publizierte Studie «Wege zu einer markanten Erhöhung des Selbstversorgungsgrades bei weniger Umweltbelastung» belegt: Sogar ein Netto-Selbstversorgungsgrad von ĂŒber 100% ist realisierbar.

Insbesondere ist in Aussicht auf die kommende Abstimmung auf eine irrefĂŒhrende Kommunikation im AbstimmungsbĂŒchlein zu verzichten.

AbhÀrtung und WiderstandsfÀhigkeit: Der russisch-ukrainische Konflikt als Spiegelbild zivilisatorischer KrÀfte

Dieser Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbersetzt und ĂŒbernommen.

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Dieser Text unterscheidet sich etwas von dem, was ich normalerweise in meiner Kolumne bei der Strategic Culture Foundation veröffentliche. Es ist der erste Teil einer Reihe von Überlegungen, die darauf abzielen, Geschichte, Anthropologie, Geopolitik, Wirtschaft und Kriegsforschung miteinander zu verknĂŒpfen, um eine grundlegende Frage zu untersuchen: Was macht manche Gesellschaften stark, wĂ€hrend andere fragil und verwundbar bleiben?

Ausgangspunkt ist das heutige Russland und seine «SondermilitÀroperation» in der Ukraine, wo wir ein bemerkenswertes PhÀnomen beobachten können: Ein einzelnes Land, fast allein, leistet Widerstand und agiert effektiv gegen eine internationale Koalition von mehr als zwanzig LÀndern. Ausgehend von dieser Tatsache können wir historische und strukturelle Muster untersuchen, die die StÀrke oder SchwÀche von Gesellschaften im Laufe der Zeit erklÀren.

Historisch gesehen war der große Unterschied in der StĂ€rke zwischen Völkern und Zivilisationen nicht nur die GrĂ¶ĂŸe einer Armee oder der technologische Fortschritt. In vorindustriellen Zeiten waren ErnĂ€hrung und Lebensweise zentrale Determinanten. Nomaden- und Hirtenvölker wie die Proto-IndoeuropĂ€er und spĂ€ter die Turkvölker – TĂŒrken, Mongolen, Hunnen und andere – entwickelten eine außergewöhnliche körperliche und psychische WiderstandsfĂ€higkeit. Da sie sich ĂŒberwiegend von Milchprodukten und Fleisch ernĂ€hrten, dauernd extremen Klimabedingungen ausgesetzt waren und auf stĂ€ndige MobilitĂ€t angewiesen waren, bildeten diese Völker hartgesottene Krieger, die unter Bedingungen operieren konnten, unter denen sesshafte Agrargesellschaften verwundbar waren.

Im Gegensatz dazu entwickelten sich in dicht besiedelten Agrarzivilisationen, die von Getreide und festen Ernten abhĂ€ngig waren, Gesellschaften mit geringerer körperlicher und psychischer WiderstandsfĂ€higkeit, die anfĂ€lliger fĂŒr externe Schocks, Versorgungskrisen oder militĂ€rische Invasionen waren. Die StĂ€rke einer Gesellschaft hing daher eng mit ihrer FĂ€higkeit zusammen, sich den tĂ€glichen Widrigkeiten zu stellen und ihren Körper, ihre Disziplin und ihren sozialen Zusammenhalt so zu formen, dass sie unter extremen Bedingungen ĂŒberleben konnte.

Im Falle der IndoeuropĂ€er beispielsweise lĂ€sst sich diese allmĂ€hliche Sesshaftwerdung deutlich beobachten. UrsprĂŒnglich waren sie mobile und disziplinierte Krieger, doch dann ließen sie sich in fruchtbaren Gebieten nieder und schufen damit Bedingungen, die fĂŒr die HĂ€rte, an die sie gewöhnt waren, zu gut waren. Mit der Zeit fĂŒhrte der relative Komfort, den die Landwirtschaft und der sesshafte Handel mit sich brachten, zu einer BlĂŒte von Ideen, Institutionen und Lebensweisen, die körperlich und psychisch weniger anspruchsvoll waren.

Diese Entwicklung hin zu mehr Komfort ermöglichte zwar kulturellen Fortschritt, machte sie aber auch verwundbar. Schließlich wurden die weniger abgehĂ€rteten Gesellschaften von Turkvölkern ĂŒberwĂ€ltigt und unterworfen, die ihre körperliche Fitness, Disziplin und MobilisierungsfĂ€higkeit bewahrt hatten – KrĂ€fte, die durch jahrhundertelangen Widerstand gegen die Strapazen des Nomaden- und Hirtenlebens geschĂ€rft worden waren. Ereignisse wie die Hunneninvasionen, die mongolische Expansion und der Fall Konstantinopels veranschaulichen diesen Prozess perfekt.

Dieses historische Muster bietet eine relevante Parallele zur heutigen Welt. So wie sesshafte Agrargesellschaften angesichts der Invasionen hartgesottener Völker an WiderstandsfĂ€higkeit verloren, neigen moderne Gesellschaften, die die industrielle Wirtschaft zugunsten der finanziellen Vorherrschaft aufgeben, dazu, strukturell zu schwĂ€cheln. Die zentrale Bedeutung der materiellen Produktion – Arbeit mit Energie, natĂŒrlichen Ressourcen, Industrie und Technologie – erfordert kollektive Anstrengungen, Disziplin und institutionelle WiderstandsfĂ€higkeit. Wenn sich der Fokus auf die AnhĂ€ufung von Finanzkapital, spekulative GeschĂ€fte und einen komfortablen Lebensstil verlagert, geht das verloren, was wir als «soziale und psychologische AbhĂ€rtung» bezeichnen könnten – die FĂ€higkeit, lĂ€ngere Schocks zu ertragen und in Krisensituationen den Zusammenhalt zu bewahren.

Diese Analogie ist nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch anthropologischer und strategischer Natur. Wie die alten sesshaften Völker legen auch moderne finanzialisierte Gesellschaften oft mehr Wert auf Komfort, Raffinesse und ideologische Abstraktion als auf grundlegende WiderstandsfĂ€higkeit. Sie werden anfĂ€llig fĂŒr alle Arten von Schocks: Finanzkrisen, diplomatischer Druck, Kriege und logistische Störungen. So wie alte Agrargesellschaften von widerstandsfĂ€higeren Nomadenvölkern unterworfen wurden, werden moderne Staaten, die produktive Wirtschaftsmodelle aufgeben, tendenziell von LĂ€ndern mit starken physischen Volkswirtschaften ĂŒberholt.

Aus militĂ€rischer Sicht wird diese Parallele noch deutlicher – insbesondere bei der Analyse des heutigen Russlands. Trotz des wirtschaftlichen und diplomatischen Drucks einer von der NATO angefĂŒhrten internationalen Koalition weist die russische Gesellschaft nach wie vor Merkmale einer historischen VerhĂ€rtung auf: militĂ€rische Disziplin, Ausdauer unter anhaltenden Widrigkeiten, strategische MobilitĂ€t und sozialer Zusammenhalt, gepaart mit einer Wirtschaft, die zwar global integriert ist, aber ĂŒber einen hochgradig autarken Industrie- und Energiesektor verfĂŒgt. Diese strukturelle VerhĂ€rtung ermöglicht es Russland, unter den Bedingungen eines langwierigen Krieges effizient zu agieren und sich breiten Koalitionen zu stellen, wie es derzeit in der Ukraine der Fall ist – und wie es bereits in mehreren historischen Situationen geschehen ist.

Was sich auf dem russisch-ukrainischen Schlachtfeld abspielt, ist eine Konfrontation zwischen zwei unterschiedlichen zivilisatorischen Ausrichtungen: Die eine basiert auf physischer Wirtschaft, realer ProduktivitĂ€t, militĂ€rischer VerhĂ€rtung und sozialer WiderstandsfĂ€higkeit, die andere auf Finanzialisierung, liberal-demokratischer ideologischer Abstraktion, institutionellem Komfort und AbhĂ€ngigkeit von externen Lieferketten und politischer UnterstĂŒtzung. Wir erleben buchstĂ€blich den Zusammenprall zwischen ĂŒberteuerten Waffen, die von Start-ups aus dem Silicon Valley entwickelt wurden, und echter KampfausrĂŒstung, die auf dem Schlachtfeld getestet und gebaut wurde, um den Feind zu vernichten, und nicht, um Waffen an Kundenstaaten zu verkaufen. Das Ergebnis dieser Konfrontation ist bereits offensichtlich.

Die Geschichte zeigt also ein kontinuierliches Muster, das Lebensstil, soziale VerhĂ€rtung und strategische FĂ€higkeiten miteinander verbindet. Nomadische und pastoralistische Gesellschaften entwickelten eine physische und psychische WiderstandsfĂ€higkeit, die ihnen Vorteile gegenĂŒber sesshaften Agrargesellschaften verschaffte. In der heutigen Zeit zeichnen sich produktive Industriegesellschaften durch strukturelle StĂ€rke und strategische Autonomie aus, wĂ€hrend finanzorientierte Gesellschaften analog dazu die FragilitĂ€t alter Agrarzivilisationen aufweisen: anhaltende Verwundbarkeit, AbhĂ€ngigkeit von externen Faktoren und geringe institutionelle WiderstandsfĂ€higkeit. In beiden FĂ€llen bedeutet der Übergang zu einer «bequemen» Lebensweise eine Erosion der FĂ€higkeit, Widrigkeiten zu widerstehen, und letztlich auch der zivilisatorischen StĂ€rke selbst.

Zusammenfassend lĂ€sst sich sagen, dass die Betrachtung des Erfolgs Russlands in der Ukraine aus dieser historischen Perspektive uns ermöglicht, StĂ€rke als etwas zu verstehen, das ĂŒber Zahlen, Waffen oder Allianzen hinausgeht. Es handelt sich um WiderstandsfĂ€higkeit, sozialen Zusammenhalt, institutionelle Disziplin und die FĂ€higkeit, anhaltendem Druck standzuhalten – Eigenschaften, die sich aus einem Lebensstil ergeben, der eine stĂ€ndige AbhĂ€rtung erfordert, sei es physisch, psychisch oder wirtschaftlich.

Diese historische und anthropologische Reflexion bietet einen Rahmen, um nicht nur die Gegenwart zu beurteilen, sondern auch die strukturellen Faktoren zu verstehen, die die WiderstandsfÀhigkeit und Verwundbarkeit von Gesellschaften in den kommenden Jahrhunderten bestimmen werden. Vor allem zeigt sie, dass Komfort und Raffinesse, wenn sie nicht durch Disziplin, ProduktivitÀt und Ausdauer ausgeglichen werden, immer mit FragilitÀt einhergehen.

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Lucas Leiroz ist Mitglied der BRICS-Journalistenvereinigung, Forscher am serbischen Center for Geostrategic Studies und MilitÀrexperte.

Russischer Geheimdienst: Westliches Netzwerk plant Staatsstreich in Belarus

Westliche NGOs bereiten laut dem russischen Auslandsgeheimdienst SVR eine neue Welle von Anti-Regierungs-Protesten in Belarus vor, die zeitlich mit den PrĂ€sidentschaftswahlen 2030 zusammenfallen könnten, wie RT berichtet. Ein Versuch, das Ergebnis der Wahlen von 2020 zu kippen, habe zu gewalttĂ€tigen ZusammenstĂ¶ĂŸen im ganzen Land gefĂŒhrt, aber schließlich sei die Ordnung wiederhergestellt worden, so das russische Portal. Laut dem SVR seien westliche Geldgeber von den AnfĂŒhrern der Unruhen enttĂ€uscht worden und suchten nun aktiv nach neuen Personen, um den belarussischen PrĂ€sidenten Alexander Lukaschenko zu stĂŒrzen. In einer ErklĂ€rung heißt es:

«NGOs in westlichen LĂ€ndern, darunter â€čdemokratisierendeâ€ș Strukturen, Agenturen und Stiftungen in den USA sowie in Großbritannien, Deutschland, Polen und anderen europĂ€ischen LĂ€ndern, bauen Ressourcen auf, um erneut zu versuchen, die Lage zu destabilisieren und die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung in Belarus zu Ă€ndern.»

Um eine «Farbrevolution», also den Sturz oder oder einen erzwungene RĂŒcktritt eines Regimes vor allem ĂŒber anhaltende, meist friedliche Massenproteste, zu erreichen, wĂŒrden westliche Organisationen eine Bestandsaufnahme der oppositionellen Aktivisten in Belarus vornehmen, so der SVR weiter. Swetlana Tichanowskaja, die zentrale Figur der Proteste von 2020, und andere Personen, die derzeit in Litauen und Polen leben, hĂ€tten «in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie absolut nicht in der Lage sind, die politischen Prozesse in ihrem Heimatland in irgendeiner Weise zu beeinflussen».

RT zufolge erwartet der SVR nicht, dass die belarussischen BĂŒrger auslĂ€ndische Destabilisierungsoperationen unterstĂŒtzen, da sie «die Beispiele der Ukraine, Moldawiens und anderer Nationen gesehen haben, die im Namen westlicher geopolitischer Ambitionen unter dem Motto des Schutzes von Demokratie und Menschenrechten zerstört wurden».

Die Warnung folgt gemĂ€ĂŸ dem Portal auf eine Entspannung in den Beziehungen zwischen der Regierung Lukaschenko und der Administration von US-PrĂ€sident Donald Trump. In den letzten Monaten habe Washington die Freilassung von Dutzenden belarussischen Aktivisten erreicht, die wegen ihrer Rolle bei den Unruhen von 2020 verurteilt worden waren.

Zu den Freigelassenen wĂŒrde auch Tichanowskajas Ehemann Sergej gehören, der bereits vor den Wahlen 2020 von der Kandidatur ausgeschlossen und wegen Anstiftung zum Aufruhr inhaftiert worden war. Seit seiner Freilassung habe er seine AnhĂ€nger in Videobotschaften dazu aufgefordert, mehr Geld fĂŒr die Anti-Lukaschenko-Bewegung zu spenden.


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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Verfassungsfeinde sind immer die Anderen

Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt – entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung – keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.

Was war geschehen?

Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der „Interventionistischen Linken“ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.

Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu großen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Überwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne „Ende GelĂ€nde“ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis „Widersetzen“.

Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: „Ist der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?“

Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein

Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer „handfesten Staatskrise“. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und – bemerkenswerterweise – auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.

Ein Angriff auf die UnabhÀngigkeit der Justiz

Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.

Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:

„Der Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.“

Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).

Dass große Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft „vor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichern“. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei „nicht zimperlich“, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe „unter TrĂ€nen“ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.

In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten „Verhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen“, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heißt es:

„Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schließt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.“

Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass „Jedermann“ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schließen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.

Legt man den normativ gĂŒltigen Maßstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied „wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist“. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.

Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?

Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschließlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.

Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte – und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. Schließlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.

Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.

Der irreversible Schaden

Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.

Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden – etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse – kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch – weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert –, wer als „Extremist“ oder „Extremistin“ außerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.

Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.

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Launch Event of the RefLex Centre for Advanced Studies

Join us for the launch of the RefLex Centre, exploring how globalisation reshapes law, justice, and core legal concepts across disciplines.

The event will feature an introduction by RefLex Directors Philipp Dann and Florian Jeßberger, a keynote lecture by Dipesh Chakrabarty, and a panel discussion with Isabella Aboderin (University of Bristol), Natalia Ángel Cabo (Constitutional Court of Colombia), Sebastian Conrad (FU Berlin), John-Mark Iyi (University of the Western Cape), and Kalika Mehta (RefLex).

The event will be broadcast live here:

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International Criminal Law of “the West”?

Following the arrest warrants issued by the International Criminal Court (ICC) for Israeli officials in November 2024, the United States has issued individual sanctions against many ICC officials and has also threatened to sanction the institution as such. When the same court had issued a warrant for Vladimir Putin nineteen months earlier, Washington praised it as a victory for international justice. The double standards, albeit predictable, are now unabashed. While the double standards of the Global North/Western states have been in the spotlight, and rightly so given the consequences that follow their decisions, due attention must also be paid to responses from the Global South states. It is not only about their inconsistent stances towards international (criminal/human rights) law, but also how they instrumentalise the critique of selectivity and bias to evade accountability, among other reasons. For instance, India has consistently pointed to the ICC as a “Western tool” and cited excessive Western influence as one of the reasons for not becoming a signatory to the court. While the concerns may not be unsubstantiated with respect to the Court as such, the rhetoric of a “colonial mindset”  is also used by the current Indian government to deflect any challenges to its treatment of minorities within the country.

This uncomfortable convergence reveals something: the critique of international criminal law as “Eurocentric” or “Western-dominated,” however historically, politically, and analytically valid and necessary, may have reached the limits of its explanatory power. Worse, contrary to its original intention and potential, it has become a rhetorical resource for the very states and actors it sought to challenge. The following passages reflect on the question of whether continuing to frame the problems of international criminal law (ICL) primarily through a Eurocentrism/West-dominated lens obscures more than it reveals, and whether we should move towards extending our critical analytical frameworks in the interests of the global majority.

The Exhaustion of the Eurocentric Critique

The critique of ICL as a Western project rests on historically and empirically solid ground. International criminal justice was born from victor’s justice at Nuremberg and Tokyo, scarred by an exclusive focus on atrocities by one side. Many scholars (here, here, here, and here) have documented how this asymmetry has persisted. Needless to mention that this critique has been intellectually and politically essential. It named what mainstream international lawyers ignored: that ICL’s universalist aspirations masked particular genealogies, that its language of rights and accountability carried colonial histories, that its practice reproduced North-South hierarchies. Without this work, we would lack the vocabulary to challenge ICL’s limitations and legitimacy, or imagine alternatives.

Yet something has shifted.

On the one hand, the critique has become so established, so predictable, that it no longer generates new insight or political transformation. We know the practice and institutions of ICL are dominated by the West. We have known this for decades. The question is: what does repeating this observation actually accomplish now?

On the other hand, former defenders of the court (including many EU countries, Canada, etc.) have now become critical or at least take an unsupportive stance in response to the decision regarding the arrest warrants in the Palestine situation. Given the lack of support by such states and other active threats against the ICC, some of the former critics have lobbied in its defence, despite the many structural limitations that have been pointed out in recent decades. Yet we risk entrenching these limitations if we simply retreat to the position that “perfect cannot be the enemy of good”.

This dynamic (critique that has become predictable, defense that risks entrenchment, and both being weaponized by cynical actors) suggests we are analytically stuck. The problem is not simply that we need better critique or more vigorous defense. It is that the “Eurocentric ICL” frame itself, albeit still valid and crucial, may no longer be sufficient for understanding how power operates through international criminal justice today.

The critique’s exhaustion manifests in what it can no longer explain. Why do some Western states support certain ICC actions while undermining others? Why do Global South states selectively embrace ICL when it targets their adversaries while invoking anti-colonialism when scrutiny turns inward? Why do elites across vastly different political systems seem to share interests in keeping corporate crimes, economic violence, environmental destruction, colonial violence, and other forms of state repression outside its scope?

When Exhaustion Becomes Obfuscation

An extension of the Eurocentric frame is not about denying colonial legacies or pretending that power operates equally across geography. Rather, it asks what becomes visible when we refuse to let geographic binaries serve as our primary analytical lens. The problem, then, is not geography as such, but how geographic and civilizational language continues to structure international legal critique in ways that obscure shared forms of state and capitalist power across contexts.

First, this framework obscures cross-cutting class interests. Elites everywhere (whether in Beijing, Berlin, Bamako, or Buenos Aires) share investments in certain forms of impunity. The violence that ICL systematically excludes is not coincidentally the violence that protects ruling class power: corporate crimes, economic dispossession, structural adjustment policies, militarized borders, carceral systems. Indian elites have more in common with American or Chinese elites (in their material interests, their mobility, their immunity from accountability) than any of them have with marginalized communities experiencing violence in their own states.

Second, the geographic frame misidentifies selectivity. ICL does not simply target the Global South while exempting the West. It targets weak states while powerful states evade scrutiny, whether in the West, where they are concentrated, or elsewhere. It prosecutes spectacular violence while rendering structural violence invisible. The framework struggles to name non-Western imperialisms. Imperialism and mass violence are not Western monopolies and selectivity as such is not “Western” in origin, it is power protecting itself.

 Finally, and most fundamentally, it treats the state form itself as neutral. The Eurocentric critique, or at least the most popular version of it, assumes that if different states controlled ICL (if it were less dominated by the West), it would function differently. But all states, regardless of their colonial history or geographic location, engage international law through logics of sovereignty, national interest, and the protection of elite power. This is not about cultural origin but about structural position. What if the problem is not which states dominate ICL but state-centric accountability itself and its incapacity to address the systemic, economic, and structural violence that states (all states) rely on?

Towards Post-Geographic Analysis

If the West/Eurocentric frame is insufficient, what analytics might be more productive?

Material structures over geographic binaries. Following scholars like Susan Marks, B.S. Chimni, Carmen Gonzales and Athena Mutua we might analyse how global (racial) capitalism shapes ICL’s possibilities and limits. Crucially, capitalism did originate in Western Europe, and its legal forms were exported through imperial expansion. In this sense, the materialist critique does not contradict the colonial critique; it deepens it. But capitalism has globalized to exceed its geographic origins. This explains selectivity more persuasively than geography alone: ICL protects certain property relations and economic orders. It explains convergence: why states with vastly different histories align on excluding corporate accountability, ecocide, and economic crimes from ICL’s scope. ICL prosecutes warlords for child soldiers but not corporations profiting from conflict minerals. Genocide is prosecutable; ecocide is not. Individual criminal responsibility is central; structural adjustment policies generating mass death remain outside ICL’s scope. These exclusions protect economic arrangements that powerful actors, whether in the Global North or South, have invested in maintaining.

Centering those who experience violence, not states that claim to represent them. People’s tribunals, for instance on Gaza and Afghanistan, do not fit neatly into simplistic geographic “West versus Rest” discourse on international law. They challenge all state power: Israeli, American, British but also of Afghan governmental actors. They refuse the state’s monopoly on defining what counts as harm or what justice requires. Communities affected by large scale violence do not primarily care whether their oppressors are held accountable by “Western” or “non-Western” mechanisms; they care whether accountability happens at all, and whether it addresses the structural conditions that enabled the violence.

Disaggregating monolithic categories. “The West” is not a unified actor. European states have different interests from the United States. Within Western states, there are significant differences between governments, civil society, and populations. Similarly, “the Global South” encompasses extraordinary diversity: authoritarian and democratic regimes, victims and perpetrators, elite capture and popular resistance. Treating either as coherent blocs obscures the actual lines of conflict and solidarity that matter.

The Eurocentric frame struggles to distinguish between these because it treats any challenge to Western dominance as potentially liberatory. But a world where the United States, France, Brazil and South Africa all have veto power over accountability mechanisms is not obviously better than one where only the United States does. The question is not which states dominate but whether state domination itself can be challenged. What such a post-geographic analysis ultimately enables is a clearer focus on transnational modes of economic and social harm, and the actors and structures that sustain them.

Pre-empting Misreadings

In order for this not be misread as an apology for Western power, let me be explicit about what I am not claiming.

This is not to argue that colonialism is irrelevant or that its legacies do not shape contemporary international law. They do, profoundly. Power does not operate equally across geography, nor is “everyone equally bad”. The United States’ global military presence, economic dominance, and its role in shaping international institutions create responsibilities and culpabilities that cannot be equated with those of less powerful states.

This is, instead, a plea to turn reflexivity towards our own analytical tools, not just the systems we critique. If postcolonial analysis or Third World Approaches to International Law taught us to interrogate international law’s silences and exclusions, then we must apply that same rigour to our own analytical silences and exclusions.

Finally, the charge of Western apologetics often forecloses difficult conversations. It assumes any move away from centering Western dominance must be a defense of it. But what if the most effective challenge to Western power is moving beyond the constant naming of it as the origin of all problems, and also analysing the actual mechanisms through which power operates today: including how non-Western states reproduce violence, how elites across geography share interests, and how our inherited critical vocabularies sometimes obscure rather than illuminate these dynamics?

Conclusion

There is something uncomfortable about arguing, as a scholar from the Global South, that the critique of Eurocentrism/Western dominance has become insufficient. Perhaps, it has always been insufficient and the current dynamics of how power operates and is diffused globally make it more apparent. Needless to mention that the Eurocentric frame carries moral authority because it names real violence, real exclusions, real histories of oppression. This is not a plea to abandon it entirely, but to recognise its limits and silences and the possibilities it forecloses. Reflexivity, which is one of the main themes of institutions such as the Centre for Advanced Studies RefLex engaged in these conversations, requires asking whether our critiques still serve the political and intellectual work we need them to do, or whether they have become something else: predictable gestures, protective shields, familiar performances that are no longer generative.

What would such an extension of the “West framework” look like? To ask not “is this Western or non-Western?” but “whose interests does this serve?” What violence does it render visible or invisible? What alternatives does it foreclose? What systems of domination and exploitation does it help sustain? To center not states and their representatives but communities experiencing violence and their own understandings of what justice requires. To imagine accountability mechanisms genuinely independent of state power, genuinely responsive to those most affected, genuinely capable of addressing systemic rather than just individual violence.

 

 

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