Deepfakes und die Strafrechtsfalle
Dieser Tage herrscht berechtigte Empörung und ErschĂŒtterung ĂŒber das, was Collien Fernandes und unzĂ€hligen weiteren Frauen tagtĂ€glich insbesondere im digitalen Raum widerfĂ€hrt: Sie werden verbal angegriffen, objektiviert, sexualisiert und herabgewĂŒrdigt. Eine der krassesten AusprĂ€gungen dieser âdigitalen Gewaltâ ist die Anfertigung und Verbreitung sogenannter âDeepfake-Pornografieâ, bei der mittels KI-Tools eine der betroffenen Person tĂ€uschend Ă€hnlich aussehende Darstellung erzeugt wird, die explizite sexuelle Handlungen zeigt. Das ist kein ganz neues PhĂ€nomen; und auch die Debatte um eine SchutzlĂŒcke im (Straf-)Recht ist durchaus bereits gefĂŒhrt worden, auch auf dem Verfassungsblog (hier und hier). Dass dem Problem mit dem Strafrecht (allein) beizukommen ist, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.
LĂŒcken im Strafrecht
Bislang existiert keine Strafnorm, die den spezifischen Rechtsgutsangriff erfassen könnte. Die in Rede stehenden Deepfakes greifen nicht nur tief in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Betroffenen werden durch derartige Darstellungen vielmehr auch öffentlich oder gegenĂŒber den EmpfĂ€ngern sexualisiert, zum Objekt degradiert und â bei Kenntniserlangung â in ihrer psychischen IntegritĂ€t beeintrĂ€chtigt. Die in bestimmten Konstellationen einschlĂ€gigen TatbestĂ€nde (§§ 185 ff., 201a StGB oder § 33 KUG) sind insoweit lĂŒckenhaft und schĂŒtzen primĂ€r andere RechtsgĂŒter. Die Forderung nach einem Schutz durch das Strafrecht ist angesichts der Betroffenheit konkreter IndividualrechtsgĂŒter, deren Schutz zur Kernaufgabe des Strafrechts gehört, in der Binnenlogik des strafrechtlichen RechtsgĂŒterschutzes daher nachvollziehbar. Im Zuge der Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie der EU muss sie zudem ohnehin angegangen werden.
Gute Gesetzgebung braucht Zeit
Aus einer AuĂenperspektive bleibt aber der Befund, dass das Strafrecht insoweit ein ambivalentes Instrument ist und selbst exkludierende, stigmatisierende und destruktive Wirkungen zeitigt.1) In der Debatte um die Schaffung neuer oder die VerschĂ€rfung bestehender Strafnormen sollte dies stets bedacht werden. Kritisch zu betrachten ist daher eine mit heiĂer Nadel gestrickte reaktive Gesetzgebung. Nun erscheint es wohlfeil, ausgerechnet in Debatten ĂŒber den Ausbau des strafrechtlichen Schutzes strukturell benachteiligter Gruppen, zu denen gerade Frauen gehören, die schĂ€dlichen Wirkungen des Strafrechts hervorzuheben. Denn der RealitĂ€t dĂŒrfte es entsprechen, dass erst die strafrechtliche Erfassung eines Verhaltens zu einer notwendigen Sensibilisierung insbesondere staatlicher Stellen, aber auch der breiteren Gesellschaft fĂŒhrt. Die Erfahrung lehrt allerdings auch, dass Gesetzgebungsprozesse, die mit einem nachvollziehbaren Anliegen angestoĂen und medial begleitet wurden, mitunter höchst problematisches Strafrecht hervorgebracht haben. Erinnert sei an die EinfĂŒhrung des von rassistischen Untertönen begleiteten âAntĂ€nzerâ-Tatbestandes (§ 184j StGB) im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts2) oder die zwischenzeitliche Heraufstufung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) zum Verbrechen, die in der Praxis zu erheblichen Problemen fĂŒhrte und daher wieder rĂŒckgĂ€ngig gemacht wurde.
Offene Fragen der Tatbestandsgestaltung
Wenn daher in den kommenden Tagen ĂŒber GesetzesĂ€nderungen diskutiert wird, sollte dies nicht ĂŒberhastet und unbedingt losgelöst vom Einzelfall geschehen. Möglicherweise empfiehlt es sich sogar, die aktuelle Debatte zum Anlass zu nehmen, um eine StGB-Reform, welche die zunehmende Digitalisierung und den ubiquitĂ€ren Einsatz von KĂŒnstlicher Intelligenz fokussiert, in den Blick zu nehmen. Denn auch wenn es angesichts der derzeitigen Medienberichterstattung, Demonstrationen und sachkundigen Stellungnahmen banal erscheint, die bestehende LĂŒcke im Strafrecht zu schlieĂen, stellen sich im Einzelnen durchaus schwierige Fragen.
So gilt es zu klĂ€ren, ob es den Tatbestand ausschlieĂen sollte, wenn die Darstellung als âFakeâ kenntlich gemacht wurde, wie dies etwa ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Kriminalisierung von Deepfakes vorsah.3) Dies erscheint zweifelhaft, da die Sexualisierung und Verobjektivierung durch die Kenntlichmachung nicht entfĂ€llt â auch ist die psychische Belastung der Opfer nicht geringer. Ein neuer Tatbestand sollte nicht dem Schutz der âWahrheitâ, sondern dem Schutz vor HerabwĂŒrdigung der Betroffenen dienen. Denn diese ist es, die Silencing-Effekte hervorruft und Frauen aus dem (digitalen) öffentlichen Raum verdrĂ€ngt.
Eine andere Frage, die es zu diskutieren gilt, betrifft die Reichweite eines potenziellen Tatbestandes. Soll bereits die Herstellung oder â im Einklang mit dem zuvor erwĂ€hnten Gesetzesentwurf des Bundesrates â erst die Verbreitung entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt werden? Letzteres hĂ€tte den Vorteil, dass nur eindeutig rechtsgutsverletzendes Verhalten erfasst wĂŒrde, wĂ€hrend VorgĂ€nge in der SphĂ€re des TĂ€ters straffrei blieben. Dadurch wĂ€re auch sichergestellt, dass erst der Anfangsverdacht wegen Verbreitung entsprechender Inhalte den Instrumentenkoffer strafprozessualer ErmittlungsmaĂnahmen eröffnete. Dies beugt unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Eingriffen von Strafverfolgungsbehörden in die PrivatsphĂ€re vor. Der strafrechtliche Schutz griffe dadurch aber eben erst, wenn schon eine Verbreitung stattgefunden hat oder (sofern der Versuch unter Strafe gestellt wird) wenigstens zu einer Verbreitung angesetzt wird, wobei sich hier mitunter Beweisschwierigkeiten ergeben können. Bei der AbwĂ€gung darf zudem keinesfalls ĂŒbersehen werden, dass auch schon das Herstellen eines pornographischen Deepfakes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild eingreift, wenn auch die EingriffsintensitĂ€t gegenĂŒber dem Verbreiten entsprechender Darstellungen variiert.
SchlieĂlich wird zu prĂŒfen sein, ob es legitime Einsatzszenarien fĂŒr entsprechende Deepfakes gibt. Bei einem eng auf sexualisierte Deepfakes zugeschnittenen Tatbestand erscheint dies weniger wahrscheinlich â dennoch muss insbesondere die Kunstfreiheit bedacht werden. Diese scheinbaren Detailfragen sollten reflektiert werden, auch um den Preis, dass nicht binnen Tagesfrist ein Gesetzesentwurf prĂ€sentiert werden kann.
Strafrecht ist nicht alles
So wichtig die Diskussion um eine strafrechtliche Erfassung auch ist, birgt die Fokussierung auf das Strafrecht aber auch die Gefahr, das gröĂere Bild aus dem Blick zu verlieren: Dass insbesondere Frauen verbal angegriffen, sexualisiert und herabgewĂŒrdigt werden und gleichzeitig von Algorithmen systematisch benachteiligt werden, ist kein Zufall. Digitale Gewalt ist nicht zuletzt auch patriarchale Gewalt. Die Fokussierung auf den Einzelfall, der dem Strafrecht (richtigerweise) immanent ist, verstellt daher schnell den Blick dafĂŒr, dass es sich um ein strukturelles Problem handelt, das auf eben dieser Ebene adressiert werden muss. Der âFallâ Collien Fernandes ist das Symptom einer nach wie vor zu konstatierenden Normalisierung der Abwertung und Sexualisierung von MĂ€dchen und Frauen. Hier braucht es gerade in Zeiten, in denen Masculinity-Influencer und andere Protagonisten Zulauf haben, frĂŒhzeitige und nachhaltige Sensibilisierung. Gleichzeitig mĂŒssen PrĂ€ventions- und UnterstĂŒtzungsangebote gezielt gestĂ€rkt werden, sowohl im analogen wie im digitalen Raum. Dazu gehören die nachhaltige Finanzierung von Beratungsstellen und die StĂ€rkung des Gewaltschutzes. Das ist aufwendig und mitunter kostspielig; die gesellschaftlichen Folgekosten von UntĂ€tigkeit bei gleichzeitiger Fokussierung auf das Strafrecht dĂŒrften jedoch um ein Vielfaches höher ausfallen. Hinzu kommt, dass die Strafrechtspraxis fĂŒr die Betroffenen insbesondere von sexualisierter Gewalt vielfach als belastend und ihrem Anliegen abtrĂ€glich wahrgenommen wird. Die vermeintlich klaren Vorschriften des materiellen Strafrechts werden in einem Verfahren verhandelt, das den Opferinteressen schon aufgrund des Verfahrenszwecks nur bedingt Raum geben kann.
Ebenfalls zu wenig im Fokus der aktuellen Debatte steht die Haftung der Anbieter entsprechender KI-Tools und sozialer Netzwerke, die zur Verbreitung entsprechender Darstellungen genutzt werden. Zwar reagierte die EU-Kommission auf die öffentliche Entkleidung tausender MĂ€dchen und Frauen durch Elon Musks KI-Bots âGrokâ auf der Plattform âXâ mit der Einleitung eines Verfahrens, das in einem empfindlichen BuĂgeld mĂŒnden kann. Nach wie vor bleiben die Interventionsmöglichkeiten aber begrenzt â und zwar sowohl rechtlich als auch faktisch. Eine Haftung fĂŒr Inhalte besteht nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 â Digital Services Act). Daneben tritt die von Beck und Nussbaum als âglobale Plattformmachtâ beschriebene âstrukturelle Machtkonzentrationâ einiger weniger Digitalkonzerne. Diese erscheint nicht lĂ€nger hinnehmbar â hier bedarf es einer engagiert gefĂŒhrten Diskussion, am besten auf europĂ€ischer Ebene.
Fazit
Dass sich die öffentliche Debatte derzeit vor allem auf das Strafrecht fokussiert, kann kaum ĂŒberraschen. Forderungen, die strafrechtlich gerahmt werden, scheinen in der Politik offenbar rascher auf Gehör zu stoĂen als die seit Jahren geforderte Verbesserung des Gewaltschutzes, der PrĂ€ventionsarbeit und der UnterstĂŒtzung Betroffener. Die StrafrechtsaffinitĂ€t der Politik der vergangenen Jahre ist kaum zu ĂŒbersehen. Gesellschaftliche Herausforderungen wurden vielfach strafrechtlich gerahmt und vermeintlich âgelöstâ. Dass die Betroffenen jetzt mit Nachdruck eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes fordern, ist daher nachvollziehbar. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Fokussierung auf das Strafrecht zu einer Verengung des Diskurses und zu einer Ăberlastung des Strafrechts fĂŒhrt, das als Allheilmittel fĂŒr komplexe, eigentlich politisch zu adressierende Probleme herangezogen wird. Vielfach bleiben die Ursachen fĂŒr das strafrechtlich bekĂ€mpfte PhĂ€nomen ungelöst, wĂ€hrend die Verantwortung fĂŒr die Problemlagen individualisiert und entkontextualisiert wird. FĂŒr einen wirksamen und nachhaltigen Schutz der Betroffenen darf sich die Reaktion daher nicht auf die Ausweitung des Strafrechts beschrĂ€nken, sondern muss sowohl die hinter dem Symptom stehenden strukturellen Probleme adressieren als auch die wirklich mĂ€chtigen Akteure des digitalen Raumes in die Pflicht nehmen.
References
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