Jens Wernicke
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
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RubikonFeed Titel: Rubikon Jens Wernicke
Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maĂgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei. Dr. Philipp Gut
Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz. Der Rubikon ist zurĂŒck!
Liebe Leserinnen und Leser, die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles. Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir. Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck. Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft. Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung. Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€Ăig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert. Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen. Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€Ăigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr. Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war. Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Ăber jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb. Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen. Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin. Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025: Jens Wernicke Die Stimme der Freiheit
Warum es jetzt Rubikon braucht! Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» â das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen. Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Ăffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten. In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser. Herzlich Ihr Dr. Philipp Gut | Peter MayerBitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}} Doctors4CovidEthicsBitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}} |
NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ Am «Space Beach» werkeln Startups an der Zukunft der Raumfahrt. Ein Besuch
Das Ende der Internationalen Raumstation ISS 2030 bedeutet eine grosse Chance fĂŒr kommerzielle Raumfahrtfirmen wie Vast: Sie können dann Aufenthalte fĂŒr Pharmafirmen und wohlhabende Touristen anbieten und organisieren.
Sozialer als gedacht: Haie suchen sich bewusst ihre Schwimmfreundinnen aus
Weibchen schwimmen am liebsten mit Weibchen. MĂ€nnchen ĂŒbrigens auch. Hunderte von Beobachtungen bei TauchgĂ€ngen vor der Fidschi-Insel Viti Levu widerlegen die Ansicht von Haien als EinzelgĂ€ngern.
Unsere frĂŒhkindlichen Beziehungen prĂ€gen uns â aber wir sollten ihren Einfluss nicht ĂŒberbewerten
Ein Experiment mit Kleinkindern aus den 1970er Jahren zeigte, dass es verschiedene Bindungstypen gibt. Manche Menschen suchen sich deshalb heute den Partner aufgrund seines Bindungstyps aus. Ist das sinnvoll? Die Kolumne «Psychologie des Alltags».
Alles auf einmal statt eins nach dem anderen: Wenn der Erledigungsdrang zum Zwang wird
Dinge immer schnell und gleich zu erledigen, ist kein Erfolgsrezept. Und kann sehr belastend werden. Oft sind es psychologische Mechanismen, die zu ĂŒbertriebenem Aktionismus verleiten. Aber ihnen kann man entgegenwirken.
Zu viel Angeln beeinflusst die Evolution: «Die Fische werden immer schĂŒchterner»
FlĂŒsse und Seen wĂŒrden oft falsch bewirtschaftet, warnt Robert Arlinghaus, einer der renommiertesten Fischerei-Forscher in Europa. Das habe deutliche Folgen fĂŒr die Natur. Eine Begleitung beim Angeln fĂŒr die Wissenschaft.
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VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog Zheng Yuxiu
As the first female lawyer in China, Zheng Yuxiu made her mark on legal history. Her achievement was no accident. It rested on a lifelong willingness to question traditions and go her own way â a way that led her through revolution, state-building and womenâs emancipation in early twentieth-century China. ![]() Photograph by Fu Bingchang. Image courtesy of C.H. Foo, Y.W. Foo and Special Collections, University of Bristol Library ChildhoodIn 1896, Zheng Yuxiu was born into a society bound by rigid conventions. Inspired by her idol, Mulan, she rebelled against the foot-binding tradition in childhood and successfully resisted an arranged marriage in her youth. At just 12 years old, Yuxiu left her family and went to an American missionary school, where she learned English. Subsequent stays abroad in Japan and France allowed her to further expand her freedom and become independent. During these years, she encountered revolutionaries who were fighting against imperialism and for an independent Chinese republic. Yuxiu joined this revolutionary movement and became politically active. She was driven by the idea that international law was the key to Chinaâs recognition as a sovereign nation â a conviction that drew her toward diplomacy and legal studies. The fall of the Qing Dynasty in 1911 and the political upheavals that followed forced Yuxiu to leave China for Europe, where she continued her political activism and began studying international law. The Paris Peace Conference and doctoral studiesOne of the first successes in her legal career was her participation in the Peace Conference in Paris in 1919 as a member of the Chinese delegation. The delegation represented the young Republic of China, which had only been founded in 1912. A key objective of the delegationâs participation was to secure sovereignty over Shandong Province, where Germany had retained special rights. Despite Chinaâs participation in the First World War on the side of the Allies, the Republicâs desire to regain control over the occupied territory was ignored, and the special rights to Shandong Province were transferred to Japan. This sparked major protests among the Chinese population and led to Chinaâs refusal to sign the Treaty of Versailles. It also shaped Yuxiuâs own view of international relations. Despite this massive disappointment, the experience strengthened her conviction that international law was a key factor in the struggle for Chinaâs sovereignty. For this reason, she decided to write her doctoral thesis on the new constitution of the young Chinese Republic. Within the intellectual circles Yuxiu moved in, adopting a Western-style constitution was seen as a possible way to ensure Chinaâs equal participation in international relations. This was intended to improve the Republicâs standing and signal to Western countries that the young republic was an equal partner. In her work, Yuxiu examined various constitutional models and the history of constitutionalism in China. Her doctoral thesis was subsequently published not only in China but also in France, earning her recognition as an expert in this field. Legal and political career in ChinaWhen Yuxiu returned to China in 1926, the social image of women had shifted. Women were now more visibly present in social and political life. This transformation was rooted in the recognition of women as equal participants in Chinese society, a shift brought about by both the womenâs and the New Culture Movement of 1915 to approximately 1920. Together with her fellow student and later husband, Wei Daoming, Yuxiu founded a law firm in Shanghai. At the same time, they continued to secretly support the Nationalist Party (KMT), which sought to unify a divided China and was waging a campaign against warlords who claimed various regional domains for themselves. In 1928, Yuxiu and her husband gave up their law firm to devote themselves more fully to supporting the party. As a long-time supporter of the now ruling party, Yuxiu was offered new opportunities. She became not only the first female judge in Chinese history, but also a member of the Jiangsu Provincial Council and ultimately a special envoy to France, where she worked to build European support for the newly founded government. One of Yuxiuâs greatest achievements was her participation in the Civil Codification Commission. There, she fought for gender equality â a cause central to her lifeâs work. The draft prepared by the Commission provided for gender equality in almost all relevant areas of civil law, such as property, family, and inheritance law. The draft was adopted and came into effect between 1930 and 1931. The principles developed by Yuxiu continue to influence legal frameworks to this day and remain embedded in some areas of law. Later years and exileIn the years that followed, Yuxiu withdrew from the government and returned to her work as a lawyer. As president of the University of Shanghaiâs School of Law and Politics, she influenced the next generation of Chinese lawyers. With the Japanese invasion of Chinese territory and the subsequent outbreak of the Asia-Pacific War in 1937, the balance of power in China changed significantly. The KMT, to which Yuxiu belonged, and the Communist Party, the CCP, entered into open conflict. The civil war ended with the proclamation of the Peopleâs Republic of China and the CCPâs rule. As a supporter of the opposing side, Yuxiu was forced to leave China for the second time in her life. Together with her husband, she lived in exile in the United States, where she remained until her death in 1949. Through her work, Yuxiu paved the way for many women to pursue careers in law. Her lifelong commitment to equality, which she ultimately secured as an established principle in civil law, helped anchor gender equality as a legal principle and ensured its protection for future generations. Â Sources
 Further Sources
The post Zheng Yuxiu appeared first on Verfassungsblog. An ihren Taten sollst Du sie messen
Der EuGH hat vergangene Woche mit einem weiteren Piks die bundesverfassungsgerichtliche Dogmatik des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts ins Wanken gebracht (Video des Richters am EuGH François Biltgen). Hintergrund des Falles ist ein seit Jahren schwelender Konflikt zwischen BAG und BVerfG, ob staatliche Gerichte sogenannte LoyalitĂ€tspflichten ĂŒberprĂŒfen dĂŒrfen, die kirchliche Arbeitgebende einseitig festlegen. In Zeiten diverser Belegschaften erscheinen weitreichende LoyalitĂ€tspflichten immer weniger zu rechtfertigen, zumal bei deren Anwendbarkeit nach der Konfession der Arbeitnehmenden unterschieden wird. WĂ€hrend das BVerfG seit jeher das kirchliche Selbstbestimmungsrecht vor staatlicher Kontrolle schĂŒtzen möchte, kritisiert das BAG seit Jahrzehnten, dass konfessionelle Arbeitgebende mit zweierlei MaĂ messen. Die aktuelle Entscheidung des EuGH zeigt auf, dass die Karlsruher Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht nicht zu ĂŒberzeugen vermag. Das BVerfG blickt einseitig nur auf die kollektive Religionsfreiheit und betrachtet nicht das Problem der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmenden. Historische Bedeutung der Kirchen in der Sozialen Arbeit und im GesundheitswesenDie christlichen Kirchen haben in der Sozialen Arbeit und im Gesundheitswesen eine zentrale Rolle als Arbeitgeberinnen. Jedoch wollen kirchliche Arbeitgebende seit jeher nur Kirchenmitglieder einstellen (darum ging es im Fall Egenberger) und drohen im Falle des Kirchenaustritts mit KĂŒndigung (darum geht es im aktuellen Fall) â sie verlangen also eine LoyalitĂ€tspflicht zur Kirchenmitgliedschaft. So errichteten die Kirchen einen âantisĂ€kularen Schutzwallâ um die Kirchenmitgliedschaft, um âKirchenfluchtâ zu verhindern: Personen in der Sozialen Arbeit oder in konfessionellen KrankenhĂ€usern traten nicht aus der Kirche aus, weil sie fĂŒrchteten, keine Anstellung zu finden. Und wĂ€hrend ihrer BeschĂ€ftigung konnten sie auch nicht austreten, weil dann KĂŒndigung drohte. Angesichts der zahlreichen offenbaren Verfehlungen in katholischer und evangelischer Kirche, besonders im Umgang mit sexuellem Missbrauch in den eigenen Reihen, können religiöser Glaube und Vertrauen in die kirchlichen Institutionen leicht auseinanderfallen. So erscheint es wie ein verzweifelter Versuch der Kirchen, wenigstens manche Arbeitnehmenden zwangsweise in den eigenen Reihen zu halten, indem mit Nichteinstellung oder KĂŒndigung gedroht wird. Jahrzehntelanger Streit zwischen BAG und BVerfG um LoyalitĂ€tspflichtenDas BAG streitet bereits seit Jahrzehnten mit dem BVerfG um das kirchliche Arbeitsrecht. Es geht dabei um Ausnahmen vom âfĂŒr alle geltendenâ Arbeitsrecht fĂŒr kirchliche Arbeitsgebende. Seit GrĂŒndung der Bundesrepublik hat das BVerfG den Kirchen auch bei wirtschaftlichen TĂ€tigkeiten die korporative Religionsfreiheit zugesprochen, wodurch die Kirchen nach Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV frei und umfassend ĂŒber âihre Angelegenheitenâ entscheiden dĂŒrfen. Das Gericht folgt damit dem kirchlichen SelbstverstĂ€ndnis, wonach die diakonische bzw. karitative TĂ€tigkeit Teil der ReligionsausĂŒbung und daher von Art. 4 GG geschĂŒtzt ist. Die kirchlichen Arbeitgebenden etablierten auf dieser Basis besondere LoyalitĂ€tspflichten fĂŒr ihre Arbeitnehmenden. 1985 urteilte das BVerfG (schon damals gegen das BAG), solche LoyalitĂ€tspflichten dĂŒrften von den Kirchen autonom bestimmt werden, ohne dass staatliche Gerichte diese kontrollieren dĂŒrfen, und dass VerstöĂe gegen diese speziellen LoyalitĂ€tspflichten eine arbeitsrechtliche KĂŒndigung rechtfertigen könnten (BVerfGE 70, 138). In der Entscheidung hatte sich das BVerfG u. a. mit dem instruktiven Fall des Assistenzarztes Rommelfanger zu beschĂ€ftigen: Dieser hatte sich 1979 im âSternâ gegen ĂuĂerungen eines Vorstandsmitglieds der bayrischen Ărztekammer positioniert, das nach damaliger Rechtslage legale SchwangerschaftsabbrĂŒche mit dem Holocaust in Auschwitz verglichen hatte. Daraufhin kĂŒndigte ihm das katholische Krankenhaus, denn öffentlich der katholischen Position zum Schwangerschaftsabbruch zu widersprechen, sei eine schwere Verletzung der LoyalitĂ€tspflicht. Gleiches gelte auch fĂŒr den Kirchenaustritt, den zweiten damaligen Fall. Das BVerfG anerkannte das autonome Recht der Kirchen, solche LoyalitĂ€tspflichten festzulegen, wogegen die EuropĂ€ische Menschenrechtskommission 1989 nichts einwandte. Das BVerfG entschied 1985, was unter âihre Angelegenheitenâ in Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG zu verstehen sei:
Eine LoyalitĂ€tspflicht ist nach dieser Rechtsprechung des BVerfG all das, was die Kirche sagt, auch wenn sie Arbeitnehmende unterschiedlich behandelt. Auftritt EuGH: Die Chefarzt-SagaDas BAG hingegen pocht seit Jahren darauf, dass auch kirchliche Arbeitgebende nicht ĂŒbermĂ€Ăig in das Privatleben ihrer Angestellten ausgreifen sollen dĂŒrfen. Anlass bot der Chefarzt-Fall: Einem Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus war wegen Wiederverheiratung nach Scheidung gekĂŒndigt worden, weil dies einen VerstoĂ gegen die LoyalitĂ€tspflicht darstelle, das Sakrament der Ehe zu heiligen. Das BAG bezweifelt schon, ob eine solche arbeitsvertragliche Verpflichtung, nicht erneut zu heiraten, ĂŒberhaupt von staatlichem Recht anerkannt werden könne, und pochte darauf, dass auch das Recht auf Familien- und Privatleben des Arbeitnehmers berĂŒcksichtigt werden mĂŒsse (BAG, 2 AZR 543/10). Dagegen wandte sich das BVerfG 2014 mit gedrechselter Dogmatik: In einem angeblich neuen, ersten Schritt mĂŒssten die staatlichen Gerichte durchaus prĂŒfen, ob die behauptete LoyalitĂ€tspflicht auch âplausibelâ sei. Dies sei bei einer Pflicht, nicht gegen das heilige Sakrament der Ehe zu verstoĂen, anzunehmen. Daran Ă€ndere auch die Tatsache nichts, dass der katholische TrĂ€ger selbst zwischen katholischen und nichtkatholischen Arbeitnehmenden unterscheide, schlieĂlich gelte das kanonische Recht nach Can. 11 CIC nur fĂŒr Katholiken (Rn. 161). Nun lieĂ sich das BAG etwas Neues einfallen und spielte ĂŒber Bande: Inzwischen galt nach europĂ€ischem Antidiskriminierungsrecht ein arbeitsrechtliches Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Religion (Art. 4 Gleichbehandlungs-RL 78/2000: âberufliche Anforderungenâ). Das BAG fragte den EuGH, ob es nicht selbstwidersprĂŒchlich sei, Arbeitnehmende unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie dem katholischen Glauben angehörten oder nicht (BAG, 2 AZR 746/14 (A), Chefarzt Vorlage EuGH, 1. Vorlagefrage). Dem EuGH sind in seiner Chefarzt-Entscheidung (JQ v IR) die Schwierigkeiten deutlich anzumerken, die dogmatischen Pirouetten der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nachzuvollziehen â wer kann es dem Luxemburger Gericht verdenken, es ist ja auch sehr kompliziert: Als erster Schritt eine irgendwie geartete und kaum durchsetzungsstarke PlausibilitĂ€tskontrolle, die faktisch dazu fĂŒhrt, dass im Grunde doch die Kirche selbst bestimmt, was fĂŒr sie eine LoyalitĂ€tspflicht sein soll, im zweiten Schritt eine konturlose AbwĂ€gung, die vorgeprĂ€gt ist durch die Festlegung der Kirche. Der EuGH fand in seiner Entscheidung 2018 zweierlei erstaunlich: Erstens verwunderte den EuGH der fast vollstĂ€ndige Ausfall gerichtlicher Kontrolle. Nach Unionsrecht sei eine LoyalitĂ€tspflicht nur gerechtfertigt,
Zweitens fand der EuGH nicht nachvollziehbar, dass dem katholischen Chefarzt gekĂŒndigt wurde, zugleich jedoch Personen angestellt blieben, die weder katholisch waren noch ihr (Privat)Leben an der katholischen Glaubenslehre ausrichteten. Der EuGH nahm deswegen eine âUngleichbehandlung wegen der Religionâ an (Rn. 49 ff., insbes. Rn. 55). Auf dieser Basis hielt dann auch das BAG 2019 die KĂŒndigung des Chefarztes fĂŒr unrechtmĂ€Ăig (BAG, 2 AZR 746/14). Hiergegen ging nun die katholische Kirche nicht vor und ersparte so dem BVerfG, entscheiden zu mĂŒssen, ob die nukleare Option gezĂŒndet werden sollte. In der Entscheidung zum Lissabon-Vertrag von 2009 gibt es nĂ€mlich die berĂŒhmten Randnummern 252 ff., in denen alles Mögliche aufgezĂ€hlt wird, was angeblich zum integrationsfesten, nach Art. 79 Abs. 3 GG absolut Ă€nderungsresistenten Kern der deutschen VerfassungsidentitĂ€t gehören soll, der im europĂ€ischen Integrationsgeschehen keinesfalls angetastet werden dĂŒrfe. Dort wird in Randnummer 260 â wir reiben uns verwundert die Augen â auch der âStatus von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaftenâ aufgefĂŒhrt. Sollte der EuGH hier also die deutsche VerfassungsidentitĂ€t missachtet haben? GAU gerade noch abgewendet: EgenbergerIn dem vom EuGH am selben Tag wie Chefarzt 2018 beurteilten Fall Egenberger ging es um die Frage, ob Kirchen die Mitgliedschaft in der Anstellungskirche oder wenigstens ĂŒberhaupt einer christlichen Kirche fĂŒr die Einstellung voraussetzen durften. Frau Egenberger war von einer evangelischen Einrichtung bei einem Bewerbungsverfahren unberĂŒcksichtigt geblieben, weil sie keine Konfessionszugehörigkeit angegeben hatte. Das BAG fragte den EuGH, wie autonom die Kirchen seien in der Bestimmung, wann eine Konfessionsangehörigkeit eine unerlĂ€ssliche âberufliche Anforderungâ darstelle (BAG, 8 AZR 501/14 (A)). Der EuGH beschied in Egenberger, jede gerichtliche PrĂŒfung, ob eine Ungleichbehandlung wegen der Religion zwischen verschiedenen sich Bewerbenden stattgefunden habe, ginge völlig âins Leereâ, wenn es keine gerichtliche Kontrolle der behaupteten beruflichen Anforderungen gebe (Rn. 46). Das nationale Gericht habe zu prĂŒfen, ob die Angabe der Kirche zutreffe, âdie Religion sei nach der Art der betreffenden TĂ€tigkeiten oder den vorgesehenen UmstĂ€nden ihrer AusĂŒbung eine wesentliche, rechtmĂ€Ăige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisationâ (Rn. 55). Das BAG nahm diese Vorlage dankbar auf und sprach Frau Egenberger Schadensersatz zu. Die evangelische Kirche legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. Das gab dem BVerfG im September 2025 Gelegenheit zu seiner extrem wortreichen Egenberger-Entscheidung. Der Zweite Senat vermeidet die nukleare Option und sah in dem EuGH-Urteil keinen VerstoĂ gegen die deutsche VerfassungsidentitĂ€t. Das BVerfG beruft sich auf AuslegungsspielrĂ€ume, die der EuGH eröffnet habe und die dem BAG erlaubt hĂ€tten, die Einstellungsvoraussetzung der Kirchenangehörigkeit in einer Weise zu bewerten, die die kirchliche Autonomie stĂ€rker gewahrt hĂ€tte (Rn. 214 ff.). Das ist eine, nun ja, ĂŒberraschende Lesart der Urteile des EuGH. Denn in der Sache gibt das BVerfG keineswegs seine dogmatische Linie auf, wonach es primĂ€r in der Selbstbestimmung der Kirchen liegen soll, ob die Kirchenzugehörigkeit erfordert wird (Rn. 218: Verkleidung in prozessuale Anforderung). So wird jedoch der Zusammenhang mit der beruflichen TĂ€tigkeit gerade nicht mehr unabhĂ€ngig geprĂŒft, sondern vorgeprĂ€gt durch die Festlegung der Kirche. Immerhin bemĂŒht sich der Zweite Senat, anders als in frĂŒheren europarechtlichen Entscheidungen, um eine Art von Kooperation mit dem Luxemburger Geschwistergericht (dogmatische Analyse), und vermied so die nukleare Explosion. SelbstwidersprĂŒchliches Verhalten der KirchenIn dem nun beschiedenen Vorlageverfahren wunderte sich der EuGH neuerlich ĂŒber das Messen mit zweierlei MaĂ in konfessionellen Unternehmen. Konkret ging es um eine Stelle fĂŒr Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Wenn auch durch § 219 StGB aufgezwungen, soll nach § 5 Abs. 1 SchKG âergebnisoffenâ beraten werden. In einer katholischen Beratungsstelle waren Angehörige verschiedener Konfessionen tĂ€tig, katholische und evangelische. Die Arbeitnehmerin des Ausgangsverfahrens war in Limburg aus der katholischen Kirche ausgetreten, einerseits als Reaktion auf die krassen MissstĂ€nde des ehemaligen luxusliebenden Limburger Bischofs, andererseits weil die Limburger Diözese ein sogenanntes Kirchgeld erhebt, eine Art Strafsteuer fĂŒr glaubensverschiedene Ehen, mit der Zugriff auf das Vermögen auch des nicht konfessionsangehörigen Ehegatten verlangt wird. Die katholische Kirche wertete den Austritt aus der Kirche als âschwerwiegenden LoyalitĂ€tsverstoĂâ. Da die Arbeitnehmerin nicht bereit war, wieder in die Kirche einzutreten, kĂŒndigte die katholische Schwangerschaftsberatung ihr, wogegen sie arbeitsgerichtlich vorging. Die Sache landete beim BAG, das wiederum flugs dem EuGH vorlegte (BAG, 2 AZR 196/22 (A)). In der aktuellen Entscheidung folgt der EuGH seiner schon in Egenberger und JQ v IR vorgezeichneten Argumentationslinie: Wenn der kirchliche TrĂ€ger auch Arbeitnehmende mit anderer oder ganz ohne Konfessionsangehörigkeit einstellt, scheint die Zugehörigkeit zum eigenen Glauben ganz offensichtlich nur eine nebensĂ€chliche Bedeutung zu haben. Zwar mag dies eine PrĂ€ferenz bei der Auswahl begrĂŒnden, wenn unter mehreren Bewerbungen auszuwĂ€hlen ist. Doch wenn fĂŒr dieselbe TĂ€tigkeit auch Angehörige anderer oder ohne Konfessionszugehörigkeit eingestellt sind, grenzt es fĂŒr den EuGH an selbstwidersprĂŒchliches Verhalten, sollte dann auf einmal doch die Konfessionsangehörigkeit als so relevant bewertet werden, dass gar eine KĂŒndigung auf diese Bedingung gestĂŒtzt wird. Die Einstellung verschieden-konfessioneller Arbeitnehmender erweise, âdass der Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche aufgrund der Bedeutung dieser beruflichen TĂ€tigkeit fĂŒr die Bekundung seines Ethos und den VerkĂŒndigungsauftrag dieser Kirche erforderlich istâ (Rn. 70). Selbst wenn es auf die LoyalitĂ€t zum Ethos ankomme fĂŒr die BerufsausĂŒbung, so könne diese LoyalitĂ€t auch jenseits von Kirchenmitgliedschaft existieren (Rn. 78). Religiös pluralisierte Gesellschaften, unterschiedlich eingeschĂ€tzt von EuGH und BVerfGIndem der EuGH trotz der ihm wohl bekannten Egenberger-Entscheidung des BVerfG ohne jede Abweichung an seiner Linie festhĂ€lt, legt nicht gerade die Interpretation nahe, der EuGH habe sich auf das BVerfG zubewegt, wie der Prozessvertreter der Katholischen Kirche wahrgenommen haben will. Die bisherige Rechtsprechungslinie deutet eher darauf hin, dass das BVerfG kĂŒnftig die Vorgaben des europĂ€ischen Antidiskriminierungsrechts wird stĂ€rker mitbedenken mĂŒssen. Dieses Recht orientiert sich an einer religiös (wie auch sonst) pluralisierten Gesellschaft. Daher sind Ungleichbehandlungen etwa wegen der Religion stark rechtfertigungsbedĂŒrftig. Der EuGH stellt diese Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmenden verschiedener Konfessionen ins Zentrum. Das BVerfG beharrt bislang und auch in Egenberger noch darauf, kirchlichen Arbeitgebenden weite Zugriffsrechte auf das Privatleben ihrer Arbeitnehmenden zu gewĂ€hren. Eine Kontrolle, ob die Statuierung schlĂŒssig begrĂŒndet werden kann, wenn gleichzeitig viele nicht konfessionsgebundene Arbeitnehmende anderen Vorgaben unterstellt werden, nimmt das BVerfG nicht vor. Das BVerfG verharrt bei einer rein freiheitsrechtlichen PrĂŒfung, wĂ€hrend der EuGH stĂ€rker die gleichheitsrechtliche Dimension in den Blick nimmt. Der EuGH ist offensichtlich nicht bereit, den performativen Selbstwiderspruch des katholischen TrĂ€gers ebenso groĂzĂŒgig zu ĂŒbersehen wie das BVerfG. Wer einerseits Menschen aller möglichen Konfessionen anstellt, andererseits die katholischen Mitarbeitenden an anderen LoyalitĂ€tspflichten misst, ist nicht konsequent in der Bewertung des angeblich unerlĂ€sslichen loyalen Verhaltens: Warum sollte diese spezielle LoyalitĂ€t nur bei manchen Mitarbeitenden unerlĂ€sslich sein? Das Gegenargument des BVerfG schon in der Chefarzt-Entscheidung 2014, schlieĂlich gelte das kanonische Recht nur fĂŒr katholische Mitarbeitende, greift aus gleichheitsrechtlicher Perspektive zu kurz: Es erklĂ€rt zwar, warum nur katholische Arbeitnehmende am kanonischen Recht gemessen werden können, nicht jedoch, worin die Rechtfertigung dafĂŒr liegen könnte, die kirchenrechtliche Wertung fĂŒr die Bewertung durch staatliche Arbeitsgerichte zu ĂŒbernehmen. Eine Ausnahme von den âfĂŒr alle geltenden Gesetzenâ muss auch â und gerade! â im Religionsverfassungsrecht begrĂŒndet werden. Gegen die Anerkennung behaupteter LoyalitĂ€tspflichten spricht, dass diese spezielle LoyalitĂ€t der Kirche nicht ganz so wichtig zu sein scheint, wenn sie fĂŒr die exakt gleiche TĂ€tigkeit auch Personen anderer oder ohne GlaubensĂŒberzeugungen einstellt. Demokratische und religiöse BewertungDer Bewertung des EuGH ist sowohl aus demokratischer als auch aus religiöser Perspektive zuzustimmen. Demokratisch wĂ€re es höchst verwunderlich, wenn ein Arbeitgebender willkĂŒrlich â nĂ€mlich gerade ohne plausiblen und widerspruchsfreien Sachgrund â Arbeitnehmende nach ihrer Religion unterschiedlich behandeln dĂŒrfte, insbesondere, wenn diese staatliche Aufgaben erfĂŒllen, etwa eine Schwangerschaftskonfliktberatung anbieten, und ihre Arbeitsleistung zudem komplett mit staatlichem Geld finanziert ist (vgl. § 4 SchKG). Die sog. Kircheneigenquote, der finanzielle Anteil, den die Kirche an der ErfĂŒllung diakonischer und karitativer TĂ€tigkeiten trĂ€gt, ist vielfach extrem gering oder gar nicht vorhanden. Da wundert es nicht, dass es so wenige und nur recht alte mediale Berichte ĂŒber diese Kirchenquote gibt â 2005 lag sie bei 2,2 %. Aus religiöser Perspektive ist es begrĂŒĂenswert, wenn Arbeitnehmende nicht dazu gezwungen werden, in einer Kirche zu bleiben, der sie als Institution nicht mehr vertrauen. Wer in der Kirche bleibt, tut dies dann aus Ăberzeugung, nicht aus Zwang. In einer pluralistischen Demokratie schlieĂlich ist es ausgesprochen fragwĂŒrdig, wenn bestimmte religiöse Arbeitgebende staatliche SchĂŒtzenhilfe bekommen, ihre partikularen religiösen Ăberzeugungen Arbeitnehmenden zu oktroyieren. Mich erinnert das an die unselige Rechtsprechung des US Supreme Court in Hobby Lobby. Der Supreme Court sprach gewinnorientierten Unternehmen 2014 erstmals das Recht zu, sich auf die Religionsfreiheit zu berufen, und in der Folge ihre Angestellten aus religiösen GrĂŒnden von der gesetzlich vorgesehenen Kostenerstattung fĂŒr VerhĂŒtungsmittel auszuschlieĂen. Das BVerfG hat eine derartige Entscheidung bereits sehr viel frĂŒher getroffen, nĂ€mlich in der Lumpensammler-Entscheidung von 1968. In dieser Entscheidung befand das BVerfG, dass eine karitative (Neben)Motivation ausreichend sei, ein â auch gewinnorientiertes â Handeln unter den Schutz der korporativen Religionsfreiheit zu stellen. Es ist an der Zeit, diese Grundentscheidung kritisch zu ĂŒberprĂŒfen. The post An ihren Taten sollst Du sie messen appeared first on Verfassungsblog. My Voice, My Choice
The European Citizensâ Initiative (ECI) My Voice, My Choice (MVMC) for safe and accessible abortion, signed by over 1.2 million people, has proven remarkably successful. On 26 February 2026, the Commission announced that it will link abortion services to the European Social Fund Plus, thereby effectively enabling Member States to use EU funds to provide these services to women across the Union. While the Commission did not establish a new European right to abortion in a new law â which would be a likely legal dead end anyway â it has once again demonstrated a masterclass in EU legal manoeuvring. More importantly, it has effectively provided European budgetary support for abortion services for the first time, thereby significantly improving the harsh realities faced by millions of women in the EU. Finally, the MVMC initiative shows that when millions of Europeans get together, their demands simply cannot be ignored. The road to 1.2 million: a chronology of mobilizationThe MVMC initiative was born from a harsh reality: an estimated 20 million women in the EU lack access to safe abortion, facing mental as well as physical harm, economic stress, and even death in countries with restrictive laws. The movement sought to create an EU-wide financial mechanism to support Member States that voluntarily provide safe abortion care to those lacking it. The journey began on April 10, 2024, when the ECI was officially registered by the Commission. Over the following year, a coalition of more than 300 organizations mobilized a massive cross-border campaign. This was not merely a street-level protest; it was a digital revolution. In Malta, where abortion is criminalized, activists collected over 4,000 signatures â twice the expected number â largely because the online format protected supporters from the stigma of public protest. By September 1, 2025, the Commission validated 1,124,513 signatures. The political momentum shifted, and on December 2, a public hearing was held at the European Parliament where coordinator Nika KovaÄ stated that activists had brought something to the table â â[their] own chair to the places where [they] usually donât have the chairsâ. They brought their own chair directly to the table of power. Just two weeks later, on December 17, 2025, the European Parliament adopted a Resolution with 358 votes in favour, urging the Commission to submit a proposal for a dedicated financial mechanism. The Commissionâs decision: strategic use of ESF+On February 26, 2026, the European Commission delivered its response, that can be described as a masterclass in EU legal manoeuvring. The Commission announced that it would not submit a new proposal for a standalone legal act or a new funding program. Instead, it formally affirmed that the European Social Fund Plus (ESF+), which is an already existing multi-billion-euro EU budgetary system, can be used by Member States to provide safe abortion services. The Commissionâs reasoning rested on Article 168(7) of the TFEU, which protects the national competence of Member States to define their own health policies. By utilizing the ESF+, the Commission avoided a direct legislative conflict over abortion rights, which remains within the discretion of individual Member States. Under this framework, one can identify three main characteristics: First, the ground rule is voluntary participation. Member States can choose to amend their regional or national ESF+ programs to include abortion care. Second, if they choose to participate, the funds can cover not only medical services but also travel costs, which is vital for women in life-threatening situations who must travel abroad for care. Lastly, in order to respect EU law, any funded service must be open to women regardless of their residence or nationality, ensuring it does not specifically target women from more restrictive states in a way that would undermine those statesâ law. In practice, this is relatively straightforward. A willing Member State must amend its national or regional ESF+ programme under Article 24 of the Common Provisions Regulation to include abortion care. The Commission then reviews this amendment to ensure compliance with EU law, in particular Art. 168(7) TFEU and internal market principles, including the requirement that services remain neutral to nationality. Once approved, the Member State can use ESF+ funds to support healthcare providers or NGOs delivering these essential services. For a woman in a restrictive jurisdiction, this creates a tangible pathway: she can access funded abortion care in another Member State that has opted into the scheme, ensuring that womenâs health in the EU is not a matter of geographic luck. In other words, while the EU does not mandate access to abortion, it enables Member States to finance it. The EU provides the financial framework. It is up to the Member States to make use of it. Is a win always a win?The reaction to the decision was split along ideological and strategic lines. For the organizers, the decision was a historic victory. Nika KovaÄ argued that the âpriority was always getting results for women, not the legal formâ. This perspective suggests that a win is defined by policy outcomes: for the first time, the EU has unequivocally confirmed that its budget can support abortion access and allows for broad financial coverage of what can be called abortion care. Legal experts who supported the ECI argued that this affirms the EUâs supportive competence. By integrating MVMC into the Gender Equality Strategy 2026 â 2030 on March 5, 2026, the Commission also signalled that this is no longer just a citizensâ request, but an official pillar of EU policy. This matters because EU strategies function as administrative roadmaps. Inclusion in the strategy means that the initiative is now embedded across policy areas and subject to concrete implementation requirements. One of the key actions is the rollout of the MVMC-mechanism, with clear timelines for 2026 and 2027. The immediate consequence is a shift from political rhetoric to administrative accountability. The Commission is now required to operationalise the initiative, including through technical guidance and the monitoring of gender equality expenditure. In this sense, the EU is translating political support into budgetary reality. More broadly, this illustrates how the EU can act within its limited competences: not by imposing legal obligations, but by steering policy through funding, coordination, and strategy. However, this win feels fragile. Because the mechanism is voluntary, its success depends entirely on the political will of individual Member States. For example, a woman in Poland or Malta still relies on another willing country to amend their ESF+ programs to help her. Is a loss always a loss?Conversely, critics and some MEPs viewed the refusal to create a dedicated fund as a failure to act. The far-right Spanish party Vox even claimed the Commission had rejected the initiative entirely by merely pointing to existing instruments. From a strictly legislative perspective, the ECI did lose its demand for a new law. But in the world of EU governance, being absorbed into existing structures can often be a more effective way to ensure long-term funding than fighting for a new program that could be blocked by the Council. If the loss of a dedicated legal act leads to the win of immediate funding through the ESF+, the outcome cannot be adequately captured in traditional binary terms of success and failure. The aftermath: what happens nowThe decision on 26 February 2026 was not the end, but the beginning of a new administrative phase. Member States wishing to act must now submit amended ESF+ programs to the Commission for approval. Also, the implementation of the MVMC-mechanism is explicitly listed as a key action for 2026 and 2027 in the official Gender Equality Strategy. In the same document, the Commission discloses plans to launch a study on the societal and economic benefits of closing the âwomenâs health gapâ, which will include menopause and reproductive health. Another development currently in motion is that activists are advocating for the Commission to create a central platform so patients know exactly where and how they can access these EU-funded services. A new blueprint for solidarityThe MVMC initiative has defined the boundaries of EU health policy. While it did not result in establishing a new European right to abortion under a new law â which was not the sole goal of the initiative and would have likely been struck down for exceeding EU competences â it has created a financial bridge across legal borders de facto providing a supportive system for accessing abortion in another Member State. Hence, the initiative of My Voice, My Choice is a pragmatic victory. It proves that when 1.2 million citizens raise their voices, the Commission cannot simply ignore it. It must find a way to say yes, even if that is wrapped in a masterclass in EU legal manoeuvring. The MVMC-movement has shown that in the EU, a step forward for the women on the ground may not always be a loud legislative bang. Sometimes, it is the quiet and pragmatic solution that proves to be historic, nevertheless. The fight for bodily autonomy has moved from the streets of Valletta and Warsaw to the budget implementation offices of Brussels. That is, in itself, a revolutionary shift. The post My Voice, My Choice appeared first on Verfassungsblog. | |