Nach Urteil zu Massenüberwachung: Bern muss Polizeigesetz korrigieren
Das Schweizer Bundesgericht hat dem Kanton Bern bei der Überwachung des Straßenverkehrs deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter in Lausanne erklärten die gesetzliche Grundlage für die 60-tägige Speicherung sämtlicher erfasster Kontrollschilder für unzulässig. Betroffen sind damit auch jene Autofahrer, gegen die keinerlei Verdacht besteht.
Seit einigen Jahren erfassen Spezialkameras an verschiedenen Verkehrsachsen im Kanton Bern die Nummernschilder vorbeifahrender Fahrzeuge. Die Aufnahmen werden automatisiert mit polizeilichen Fahndungsdaten abgeglichen. Ergibt sich ein Treffer, kann die Polizei reagieren. Problematisch war aus Sicht des Gerichts jedoch vor allem, dass auch die Daten unverdächtiger Fahrzeuge gespeichert werden konnten, um sie später für Ermittlungen heranzuziehen.
Genau hier zog das Bundesgericht die Grenze. Eine flächendeckende Erfassung der Bewegungen der Bevölkerung lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Daten möglicherweise irgendwann bei der Aufklärung schwerer Straftaten nützlich sein könnten. Der Eingriff in die Privatsphäre müsse verhältnismäßig sein und ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch voraussetzen.
Damit bleibt die automatisierte Fahrzeugfahndung grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nicht zu einer dauerhaften Datenbank darüber werden, wer wann welche Straße benutzt hat. Der Kanton muss deshalb mehrere Bestimmungen seines Polizeigesetzes überarbeiten. Insbesondere fällt die bisher vorgesehene 60-Tage-Speicherung weg.
Auch die Möglichkeit, bei einem Fahndungstreffer zusätzliche Bilder der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker anzufertigen, wurde vom Gericht beanstandet. Die gesetzliche Regelung unterschied nicht ausreichend zwischen unterschiedlichen Schweregraden möglicher Straftaten. Auch deshalb ging sie dem Bundesgericht zu weit.
Für die Kritiker des Gesetzes ist das Urteil ein wichtiger Entscheid gegen eine Entwicklung, bei der zunächst möglichst viele Daten gesammelt und erst später nach ihrer Bedeutung gesucht wird. Datenschutzrechtlich entscheidend ist gerade die Frage, ob Menschen ohne jeden Verdacht zum Gegenstand staatlicher Überwachung werden dürfen.
Der Berner Sicherheitsdirektor, Regierungsrat Philippe Müller (FDP), bewertet das Urteil dagegen nicht als grundlegende Niederlage. Für ihn bleibt entscheidend, dass die Polizei Fahrzeuge weiterhin automatisiert mit Fahndungsdaten abgleichen darf. Das Instrument sei insbesondere bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität und bei Entführungen wichtig.
Der politische Streit dürfte damit allerdings nicht beendet sein. Denn das Bundesgericht hat nicht die automatisierte Fahndung als solche verworfen, sondern deren weitreichende Ausgestaltung begrenzt. Der Kanton muss nun eine Regelung finden, die polizeiliche Fahndungsinteressen mit dem Grundrecht auf Privatsphäre in Einklang bringt.
Besonders relevant ist dabei eine Frage: Wie viel Überwachung ist zulässig, wenn praktisch jeder Mensch zunächst wie ein möglicher Datensatz behandelt wird, obwohl gegen ihn kein Verdacht besteht?
Nicht nur die Fahrzeugüberwachung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Auch die Berner Regelung zum Einsatz von Bodycams wurde beanstandet. Der Grund liegt allerdings weniger in der Kamera selbst als in der gesetzlichen Zuständigkeit.
Das Berner Polizeigesetz sah den Einsatz der am Körper getragenen Kameras ausdrücklich auch zur Strafverfolgung vor. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Materie jedoch Sache des Bundes. Die entsprechende Bestimmung scheiterte damit an der gesetzlichen Grundlage.
Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Berner Polizistinnen und Polizisten künftig grundsätzlich keine Bodycams mehr einsetzen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen.
Bei einem dritten umstrittenen Punkt kam es dagegen zu keiner materiellen Entscheidung. Es ging um die Möglichkeit des Berner Regierungsrats, Gemeinden zur Installation von Überwachungskameras an bestimmten öffentlichen Orten zu verpflichten.
Die Beschwerdeführenden hatten darin unter anderem einen Eingriff in die Gemeindeautonomie gesehen. Das Bundesgericht trat auf diesen Teil der Beschwerde jedoch nicht ein, weil die dafür erforderliche Beschwerdelegitimation fehlte.
Damit ist die Frage nicht abschließend beantwortet. Sollte sich eine betroffene Gemeinde später konkret gegen eine angeordnete Überwachung wehren, könnte das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Gemeindeautonomie erneut prüfen.
Bern ist nicht der erste Kanton, dessen Modell der automatisierten Fahrzeugfahndung vor dem Bundesgericht an Grenzen stößt. Auch Regelungen in anderen Kantonen standen bereits unter rechtlichem Druck.
Das aktuelle Urteil macht vor allem eines deutlich: Technisch ist es längst möglich, die Bewegungen praktisch sämtlicher Fahrzeuge zu registrieren. Rechtlich folgt daraus jedoch kein Freipass.
Der Staat darf Fahndungsinstrumente einsetzen. Er darf dafür aber nicht ohne hinreichenden Grund ein umfassendes Bewegungsprofil der Bevölkerung anlegen. Gerade bei unverdächtigen Personen gilt deshalb das Prinzip der Datensparsamkeit: Was für die konkrete Fahndung nicht benötigt wird, sollte nicht vorsorglich gespeichert werden.
Für Bern bedeutet das Urteil deshalb mehr als eine technische Korrektur einzelner Gesetzesartikel. Es ist eine Erinnerung daran, dass die Möglichkeiten moderner Überwachung nicht automatisch die Grenzen staatlicher Macht bestimmen. Diese Grenzen setzt weiterhin das Recht.