Geld und mehr: Musk will Epstein-Skandal aufklĂ€ren helfen, X.com unterdrĂŒckt derweil die Diskussion um die HintergrĂŒnde des Verbrechens
Feed Titel: Transition News
In Bern ist die gesundheitspolitische Debatte um modRNA-Impfstoffe neu entfacht worden. Das AktionsbĂŒndnis freie Schweiz (ABF Schweiz) fordert gemeinsam mit dem Solothurner SVP-Nationalrat RĂ©my Wyssmann ein sofortiges Moratorium fĂŒr sogenannte modRNA-Impfstoffe. In der FrĂŒhlingssession will Wyssmann eine entsprechende Motion einreichen. Dies wurde heute an einer Pressekonferenz bekanntgegeben.
Kern der Forderung ist ein Zulassungsstopp fĂŒr alle Impfsubstanzen, bei denen nach Ansicht der Initianten keine klinischen Phase-III-Studien nach den bis 2020 ĂŒblichen Standards vorliegen â also placebo-kontrolliert, doppelblind und mit ausreichender Laufzeit. Wyssmann formuliert es scharf:
«Es ist absolut unhaltbar, auf der Basis solch unseriöser Zulassungsentscheide und mangelhafter Tests eine experimentelle Gentherapie auf die Bevölkerung loszulassen.»
Im Zentrum der Kritik steht das wÀhrend der Coronazeit angewandte beschleunigte Zulassungsverfahren nach Art. 9a Heilmittelgesetz. Die Zulassungsbehörde Swissmedic habe Produkte ohne belastbare Langzeitdaten freigegeben, argumentieren die Initianten. Zudem seien Entscheidungsgrundlagen nicht vollstÀndig öffentlich zugÀnglich.
Rechtsanwalt Philipp Kruse sprach an der Medienkonferenz von «schwersten MÀngeln im Zulassungsprozedere». Eine wirksame Rechtskontrolle sei faktisch nicht möglich gewesen. Deshalb brauche es «juristisch, politisch und ethisch zwingend» ein Moratorium.
Die Forderung geht ĂŒber einen reinen Stopp hinaus: Das BĂŒndnis verlangt eine unabhĂ€ngige ĂberprĂŒfung sĂ€mtlicher bisherigen Zulassungsentscheide sowie eine regulatorische Neueinordnung der modRNA-Produkte. Aufgrund ihres Wirkprinzips â intrazellulĂ€re Proteinexpression â seien sie mit sogenannten Advanced Therapy Medicinal Products (ATMP) vergleichbar und mĂŒssten entsprechend strenger reguliert werden.
Besonders brisant ist die Kritik an der Empfehlung der Impfstoffe fĂŒr Schwangere. Der Luzerner Ăkonom und Gesundheitswissenschaftler Konstantin Beck prĂ€sentierte Analysen zum GeburtenrĂŒckgang seit 2022. In der Schweiz sei im Jahr nach der Impfung Schwangerer «ein ausserordentlich starker und anhaltender GeburtenrĂŒckgang» zu beobachten gewesen. Beck erklĂ€rte:
«Die Daten von 1,3 Mio. tschechischer Frauen zeigen, dass die geimpften Tschechinnen seit 2022 anhaltend 30 Prozent weniger Kinder bekamen als die ungeimpften.»
Diese Beobachtungen mĂŒssten dringend wissenschaftlich untersucht werden, bevor weiterhin Empfehlungen ausgesprochen wĂŒrden. Auch der Thuner Arzt Daniel F. Beutler stellte die Sicherheitsfrage ins Zentrum. Die modRNA-Technologie unterscheide sich grundlegend von klassischen Impfprinzipien.
«Die Frage, wo, wie lange und wie viel von diesem Fremdprotein produziert wird, konnte bis heute von den Herstellern nicht beantwortet werden»,
sagte er mit Blick auf das sogenannte Spike-Protein. Die Forderung nach einem Moratorium fÀllt in eine Phase intensiver gesundheitspolitischer Weichenstellungen. Mit der Teilrevision des Epidemiengesetzes und Anpassungen im nationalen Impfplan könnte die modRNA-Technologie langfristig strukturell verankert werden. Genau davor warnen die Initianten.
RechtsanwĂ€ltin Andrea Staubli kritisierte, dass Impfempfehlungen kĂŒnftig noch breiter umgesetzt und durch kantonale Angebote in Schulen, Apotheken oder am Arbeitsplatz flankiert werden könnten. Gleichzeitig wĂŒrden Impfobligatorien ausgeweitet. FĂŒr Wyssmann ist klar:
«Nur ein modRNA-Moratorium kann diese Gefahr fĂŒr die Volksgesundheit bannen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards garantieren.»
Ob die Motion im Parlament eine Mehrheit findet, ist offen. Klar ist jedoch: Die Debatte um Nutzen, Risiken und regulatorische Standards der modRNA-Technologie ist politisch zurĂŒck. Die Initianten berufen sich auf das Vorsorgeprinzip und fordern Transparenz sowie Gleichbehandlung vergleichbarer Technologien. Kritiker des VorstoĂes dĂŒrften hingegen einwenden, dass internationale Behörden die Impfstoffe weiterhin als wirksam und sicher beurteilen.
Damit steht nicht nur eine medizinische, sondern auch eine grundsĂ€tzliche Frage im Raum: Wie viel Unsicherheit vertrĂ€gt Gesundheitspolitik â und wer entscheidet darĂŒber?
Ein gewisser Herr M. wurde wegen des unten eingefĂŒgten X-Posts, der nur 98-mal aufgerufen wurde, seitens der Staatsanwaltschaft ursprĂŒnglich wegen sogenannter «MajestĂ€tsbeleidigung» (§ 188 StGB) gegen die Linken-Politikerin Clara Anne BĂŒnger angeklagt. Das berichtet HaintzMedia heute, dessen Chefredakteur Markus Haintz Herrn M. verteidigt hat.

Diesen Post von einem gewissen Herrn M. empfand die Linken-Politikerin Clara Anne BĂŒnger als Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung, weshalb sie sich an die Polizei wendete. Daraufhin kam es zu einem Strafbefehl gegen Herrn M.; Quelle: HaintzMedia
Tichys Einblick schreibt zum Hintergrund des Falls, dass BĂŒnger im September 2023 auf der Plattform X ein Video mit Text ĂŒber die VorgĂ€nge auf der italienischen Insel Lampedusa gepostet habe. «Dort waren zu der Zeit innerhalb von drei Tagen mehr als 10.000 FlĂŒchtlinge aus Afrika angelandet â mehr als 20-mal so viele, wie das Aufnahmelager auf der Insel fassen konnte, das fĂŒr maximal 600 Menschen ausgelegt war», so Tichys Einblick. Frau BĂŒnger selbst kommentiert dazu:
«Die chaotischen Szenen auf Lampedusa sind eine bewusste Eskalation â eine, die vermeidbar gewesen wĂ€re. Seit Jahren werden dort im Lager mehrere Tausend Menschen untergebracht, obwohl dort nur 400 Menschen Platz haben. Dass es nicht aufgestockt & verbessert wird, ist Taktik.»
Der X-Nutzer «MuninHugin» wiederum habe diesen Post wie folgt kommentiert:
«Warum sollte ich auf einer Insel mit 6.462 Einwohnern eine Anlage errichten, die tĂ€glich tausende neue FlĂŒchtis aufnimmt?»
Den ursprĂŒnglichen BĂŒnger-Post und den Kommentar von «MuninHugin» habe dann ein anderer X-Nutzer â bezeichnet mit «Herr M.» â zum Anlass fĂŒr folgende Bemerkung genommen (siehe Screenshot oben):
«Wie viele Fleischpenisse braucht Clara pro Tag?»
Tichys Einblick meint dazu, das sei «sicherlich grob, aber noch vor relativ kurzer Zeit wĂ€re niemand bei klarem Verstand auf die Idee gekommen, dass es strafbar sein könnte. Ein kurzer Schlagabtausch im Netz, Fall erledigt, könnte man denken.» Beim zweiten Punkt wĂŒrde ich Tichys Einblick uneingeschrĂ€nkt recht geben. Den Kommentar von Herrn M. mit «grob» zu bezeichnen, ist beschönigend. Einfach peinlich und geschmacklos wĂ€ren doch die passenderen Beschreibungen.
Aber das ist jetzt auch nicht der entscheidende Punkt. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich BĂŒnger in der Folge an die Polizei im Deutschen Bundestag wendet. BegrĂŒndung: Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung. AnschlieĂend versucht die Polizei, an die persönlichen Kontaktdaten von Herrn M. zu gelangen. Dazu «wendet sie sich an den EU-GeschĂ€ftssitz von X in Irland, den EU-GeschĂ€ftssitz von Google in Irland und das Unternehmen, auf das die Mobilnummer des Diensttelefons von Herrn M. registriert ist», so Tichys Einblick.
Dem Berliner Landeskriminalamt gelang es dann auch, die IdentitĂ€t von Herrn M., der in Rheinland-Pfalz zuhause ist, zu ermitteln. Der Vorgang wurde an die zustĂ€ndige Staatsanwaltschaft in ZweibrĂŒcken abgegeben und landet schlieĂlich beim Amtsgericht Pirmasens.
Haintz trĂ€gt dazu vor, sein Mandant Herr M. habe in dem beanstandeten Kommentar lediglich die Frage aufgeworfen, wie viele schwarzafrikanische MĂ€nner Frau BĂŒnger pro Tag im weltweit als FlĂŒchtlingsinsel berĂŒchtigten Lampedusa denn ankommen sehen möchte. «Fleischpenisse» sei hier lediglich eine Anspielung auf vermeintlich oder tatsĂ€chlich gröĂere Penisse bei farbigen MĂ€nnern. «Dieses Motiv werde hĂ€ufig satirisch (oder auch pornografisch) dargestellt», so Tichys Einblick. Herr M. greife es lediglich auf, um Migrationskritik zu Ă€uĂern. Das sei von der Wortwahl her womöglich anstöĂig, aber sicher nicht strafbar.
Ăberhaupt sei unklar, wie die Bezeichnung «Fleischpenisse» fĂŒr afrikanische MĂ€nner den Tatbestand der Beleidigung gegen Frau BĂŒnger erfĂŒllen könne. Die Ermittlungen gegen seinen Mandanten mĂŒssten unverzĂŒglich eingestellt werden, so die Forderung von Haintz. Die Staatsanwaltschaft habe sich von dieser logischen und plausiblen Darstellung jedoch gĂ€nzlich unbeeindruckt gezeigt. Ebenso das Amtsgericht Pirmasens: Es erlĂ€sst in Person von Richterin Krieger gegen Herrn M. einen Strafbefehl in Höhe von 900 Euro.
Herr M. wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen. Er legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Also kam es am 11. Februar 2026 zur Hauptverhandlung. Der Rechtsbeistand von Herrn M. beantragte erneut, das Verfahren gegen seinen Mandanten einzustellen. BegrĂŒndung: Dessen beanstandete ĂuĂerung sei ja fĂŒr jedermann ersichtlich ein Kommentar zu einem Beitrag von Frau BĂŒnger. Es handele sich also erkennbar um Machtkritik «im Kontext der politischen Auseinandersetzung». Es bestehe auch «keine Gefahr, dass ein vernĂŒnftiger, durchschnittlicher BĂŒrger durch die ĂuĂerung ernsthaft an der IntegritĂ€t oder Lauterkeit von Frau BĂŒnger zweifeln oder ihr politisches Wirken in Frage stellen wĂŒrde».
Die Staatsanwaltschaft rĂŒckte dann zwar vom Vorwurf der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB ab, verlangte aber eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung nach § 185. Das Gericht wollte dann tatsĂ€chlich der Sichtweise des Angeklagten folgen und schlug vor, das Verfahren einzustellen. «Doch nun passiert das Unglaubliche», so Tichys Einblick:
«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklĂ€rt, dass er einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO nicht zustimmen könne, weil er in solchen, Politiker betreffenden Verfahren dazu immer erst RĂŒcksprache mit dem Innenministerium halten mĂŒsse und eine Zustimmung von dort brauche.
Die AnwĂ€lte können ihren Ohren kaum trauen. Deshalb fragen sie zweimal nach â und bekommen noch zweimal dieselbe Auskunft. TE liegen die entsprechenden anwaltlichen Versicherungen vor, dass sich das alles so zugetragen hat.»
Eine anwaltliche Versicherung sei eine ernste Sache, denn damit erklÀre ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dass die erklÀrten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Die anwaltliche Versicherung beruhe auf den berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrheit und Sorgfalt und ist einer eidesstattlichen Versicherung nahezu gleichgestellt. Auch HaintzMedia zieht folgendes Fazit:
«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat im Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, dass er die Freigabe des Innenministeriums fĂŒr eine Einstellung des Verfahrens benötigen wĂŒrde.»
Das Ganze ist auf mehreren Ebenen bemerkenswert, erweckt es doch nicht nur eindeutig den Eindruck, die Staatsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz mĂŒsse sich in FĂ€llen von Politikerbeleidigung fĂŒr ihre Verfahrensschritte immer erst bei der Landesregierung rĂŒckversichern. Auch stellt sich die Frage: Wieso beim Innenministerium? Das hat ja mit der Justiz gar nichts zu tun. Die Staatsanwaltschaft sei zwar weisungsgebunden, aber nur gegenĂŒber dem Justizministerium.
Die Aussage ist also hochbrisant, wirft sie doch ein zentrales Prinzip des Rechtsstaats ĂŒber den Haufen: die UnabhĂ€ngigkeit der Strafverfolgung im Einzelfall. In Deutschland gilt zwar formal, dass Staatsanwaltschaften Teil der Exekutive sind und, wie gesagt, einem Justizministerium unterstehen (§ 146 GVG â «Weisungsrecht»). Aber wenn eine Staatsanwaltschaft sagt, sie brauche fĂŒr die Einstellung eines konkreten Verfahrens die Freigabe eines Ministeriums (hier: Innenministerium), entsteht der Eindruck, dass nicht allein rechtliche Kriterien entscheidend sind, sondern eine politische Instanz mitentscheidet. Das ist Ă€uĂerst heikel, weil Strafverfahren ausschlieĂlich nach Gesetz und Beweislage gefĂŒhrt werden sollen â nicht nach politischer OpportunitĂ€t.
Das Drama ist fĂŒr Herrn M. derweil nicht vorbei: Kurz vor Ablauf der Frist hat die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Berufung eingelegt. Es wird also zu einem neuen Gerichtstermin kommen â vermutlich in mehreren Monaten.
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Feed Titel: Verfassungsblog
âUnsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.â Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 â 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer âGesinnungsprĂŒfungâ, der Zentralrat der Juden von einem âĂberprĂŒfungswahnâ. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Ăberleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.
Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird â obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€uĂerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.
Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck â und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium lieĂ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm âDemokratie leben!â verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.
Die âWeiteren Nebenbestimmungenâ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, âsicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungenâ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der âMittelweitergabe an andere TrĂ€gerâ, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, âprĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kannâ (S. 3 f.). AuĂerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung âextremistischer Strukturenâ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden âregelnâ. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.
Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen groĂen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€Ăen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.
Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein âhĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen istâ. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 â 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.
In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaĂstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer âaktiv-kĂ€mpferischenâ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 â 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er âim Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]â habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.
Diese Beispiele â die Liste lieĂe sich ergĂ€nzen â zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaĂstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report âRecht gegen Rechtsâ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von âExtremismusâ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).
Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie âextremistischâ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.
Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei ânicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wirdâ. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger âsicherstellenâ mĂŒssen, âdass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [âŠ] vermieden wirdâ, und prĂŒfen mĂŒssen, âob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.â Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstöĂen gegen die fdGO zu ârechnenâ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt â ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die âMöglichkeitâ eines fdGO-VerstoĂes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?
Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€Ăig erfĂŒllen könnten.
Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstöĂe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschlieĂen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre VorsichtsmaĂnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoĂen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm âDemokratie leben!â könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden â ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.
Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich â obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt â auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher âNGO-Komplexâ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs âauszuwertenâ. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.
Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt â und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der âVereinigung der Verfolgten des Naziregimes â Bund der Antifaschistenâ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.
Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine gröĂtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder â so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben â unverzĂŒglich aufgehoben werden.
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Commissioner for the Mediterranean DubravkaÂ Ć uica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EUâs perspective without taking any formal role in the BoP.
The controversy surrounding CommissionerÂ Ć uicaâs presence in Washington illustrates â once again â the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?
Whereas the EUâs external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ć uicaâs attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commissionâs powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EUâs obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.
The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his âComprehensive Plan to End the Gaza Conflictâ. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as âa transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gazaâ. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that âas many European countries, we have reservations to the proposal.â Belgium preferred âa common and coordinated European responseâ, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.
The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisationâs âinaugural chairmanâ and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EUâs constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EUâs external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.
Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU âwill actively engage with partners on the next stepsâ. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.
It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.
Whereas the European Commission is the âdefaultâ institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).
Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EUâs role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ć uica to Washington. However, this interpretation of the Commissionâs role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is âto promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.â Â Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Unionâs position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EUâs external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ć uica as the EUâs representative.
Apart from the question of whether Commissioner Ć uica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an âassessment of interestsâ. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Unionâs external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Councilâs prior approval.
Even though Commissioner Ć uicaâs attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commissionâs signature of a non-binding agreement, the âassessment of interestsâ test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EUâs external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.
It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ć uica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Unionâs external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.
It is true that the Commissionâs participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Courtâs case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EUâs constitutional principles, the Commissionâs unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.
The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commissionâs assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission Presidentâs statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Unionâs reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EUâs constitutional principles.
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Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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Feed Titel: Verfassungsblog
âUnsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.â Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 â 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer âGesinnungsprĂŒfungâ, der Zentralrat der Juden von einem âĂberprĂŒfungswahnâ. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Ăberleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.
Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird â obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€uĂerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.
Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck â und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium lieĂ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm âDemokratie leben!â verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.
Die âWeiteren Nebenbestimmungenâ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, âsicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungenâ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der âMittelweitergabe an andere TrĂ€gerâ, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, âprĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kannâ (S. 3 f.). AuĂerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung âextremistischer Strukturenâ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden âregelnâ. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.
Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen groĂen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€Ăen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.
Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein âhĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen istâ. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 â 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.
In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaĂstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer âaktiv-kĂ€mpferischenâ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 â 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er âim Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]â habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.
Diese Beispiele â die Liste lieĂe sich ergĂ€nzen â zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaĂstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report âRecht gegen Rechtsâ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von âExtremismusâ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).
Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie âextremistischâ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.
Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei ânicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wirdâ. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger âsicherstellenâ mĂŒssen, âdass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [âŠ] vermieden wirdâ, und prĂŒfen mĂŒssen, âob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten MaĂnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.â Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstöĂen gegen die fdGO zu ârechnenâ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt â ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die âMöglichkeitâ eines fdGO-VerstoĂes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?
Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€Ăig erfĂŒllen könnten.
Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstöĂe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschlieĂen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre VorsichtsmaĂnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoĂen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm âDemokratie leben!â könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden â ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.
Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich â obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt â auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher âNGO-Komplexâ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs âauszuwertenâ. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.
Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt â und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der âVereinigung der Verfolgten des Naziregimes â Bund der Antifaschistenâ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.
Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine gröĂtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder â so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben â unverzĂŒglich aufgehoben werden.
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Commissioner for the Mediterranean DubravkaÂ Ć uica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EUâs perspective without taking any formal role in the BoP.
The controversy surrounding CommissionerÂ Ć uicaâs presence in Washington illustrates â once again â the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?
Whereas the EUâs external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ć uicaâs attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commissionâs powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EUâs obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.
The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his âComprehensive Plan to End the Gaza Conflictâ. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as âa transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gazaâ. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that âas many European countries, we have reservations to the proposal.â Belgium preferred âa common and coordinated European responseâ, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.
The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisationâs âinaugural chairmanâ and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EUâs constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EUâs external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.
Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU âwill actively engage with partners on the next stepsâ. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.
It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.
Whereas the European Commission is the âdefaultâ institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).
Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EUâs role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ć uica to Washington. However, this interpretation of the Commissionâs role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is âto promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.â Â Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Unionâs position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EUâs external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ć uica as the EUâs representative.
Apart from the question of whether Commissioner Ć uica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an âassessment of interestsâ. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Unionâs external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Councilâs prior approval.
Even though Commissioner Ć uicaâs attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commissionâs signature of a non-binding agreement, the âassessment of interestsâ test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EUâs external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.
It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ć uica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Unionâs external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.
It is true that the Commissionâs participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Courtâs case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EUâs constitutional principles, the Commissionâs unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.
The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commissionâs assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission Presidentâs statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Unionâs reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EUâs constitutional principles.
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Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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