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Radio MĂŒnchen · Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt.
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
#Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Corona Transition

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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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The Removal of Key Office Holders

After the deadline that Prime Minister PĂ©ter Magyar set for the key constitutional actors to resign passed – including the President of the Republic, the Prosecutor General, and the Presidents of the Constitutional Court, the Supreme Court, and the National Judicial Office – he reiterated the government’s intention to remove them by a single constitutional amendment. They are all OrbĂĄn appointees; some of them assumed office through personalized legislation, and by their actions or inaction, they facilitated the entrenchment of the OrbĂĄn regime and the impunity of the oligarchs, cronies, and others connected to it, in both formal and informal ways. There are more than enough political, and in some cases even constitutional, arguments for their removal. As the apparent political intention is to proceed through constitutional amendment, two paradoxes must be reconciled. The anticipatory obstruction paradox, which must disable any future deadlocks even before these are carried out without knowing for sure that they would even occur; and the procedural self-entrenchment paradox of the constitutional reconstruction reforms, which must disable the function of the President in promulgating and sending a constitutional amendment to be published, effectively removing this function. While it is essential to overcome both of the said paradoxes, this goes only while acknowledging that these are in themselves constitutional wrongdoings that must be confronted rather than concealed, and thus subjecting them to the highest possible standards of public justification and deliberation.

The Anticipatory Obstruction Paradox

President Sulyok declared that he does not intend to be an obstacle to reconstruction but will enforce the rule of law and other constitutional requirements. He also explained that he has so far signed the bills promoted by the new government. However, given his inaction since entering office (2024) on politically and legally sensitive matters, this newly discovered commitment to democratic values and the constitutional role of the presidency is less than fully convincing. The same can be said of his petition to the Venice Commission, which he submitted after Péter Magyar publicly committed to his removal, at which point, however, neither the legal basis nor the specific mechanism of removal had been determined. His sudden reliance on the Venice Commission is particularly noteworthy given that Fidesz has routinely ignored its opinions and has repeatedly described it as politically biased and a Soros agent. With this move, he already seems to be slowing and stalling reconstruction efforts at the level of constitutional institutions.

In his X message, the President stated:

“The planned removal from office of the President and the heads of other independent constitutional organs may cause a constitutional crisis and constitute a threat to fundamental constitutional principles. The heightened attention to the events is evidenced by the fact that the Venice Commission has already expressed its intention to investigate the case under an accelerated procedure.”

While his earlier inaction can be politically criticized, this latter intervention, given the context of the Hungarian illiberal or hybrid state (2010-2026) and the promise of regime change that culminated in the electoral authorization on 12 April 2026, may also have constitutional significance.

Whether the President is genuinely concerned about constitutional crisis and constitutional principles is ultimately beside the point. Given his conduct since taking office, and the broader context of democratic, rule of law, and human rights deterioration in Hungary, the intervention is difficult to separate from its practical effect: delaying and potentially obstructing the reconstruction process. Should he and all the other office holders be concerned about these, they would have resigned. Seeking the advice of the Venice Commission is, in itself, a legitimate constitutional tool. The problem arises when that tool is used not to resolve constitutional uncertainty but primarily to delay democratically authorized constitutional change. In the present context, the request appears less as a search for constitutional guidance than as an attempt to create an additional veto point in the reconstruction process. At the very least, it raises suspicions of abuse of the institution and of the right to seek advice.

The façade, illiberal legality, autocratic legalism, however we choose to describe it, thus continues to operate against the electoral mandate for regime change and the political commitment to it. This request strengthens the otherwise weak constitutional justifications for the President’s removal (as I argued here), by prompting the parliamentary majority to await the Venice Commission’s opinion. Otherwise, it could be portrayed as disregarding important constitutional concerns and abusing its constitutional authorization. If one does not regard the petition itself as a sufficiently strong constitutional argument for removal, which can also be reasonably maintained, then one must wait until an actual obstruction occurs in the form of a political or constitutional veto. This would then make the constitutional justification stick, but it may already have delayed or rendered reconstruction ineffective. This is an anticipatory obstruction paradox. Preventive removal therefore becomes a constitutionally defensible option, even if it remains difficult to justify fully in rule-of-law terms. Ironically, the President’s own conduct may continue to strengthen the constitutional case against him.

What would prevent the preventive removal? In the Hungarian constitutional system, the head of state can stall reforms by sending the adopted law back to parliament (political veto) or, if deemed unconstitutional, to the Constitutional Court (CC, constitutional veto). As the parliament enjoys a constitutional majority, it can override the veto. In ex ante constitutional review, the CC must decide within 30 days, or within 10 days when asked regarding a newly adopted law following a presidential constitutional veto. Constitutional amendments may only be challenged on procedural grounds; substantive review, based on both the wording of the constitution and the CC’s doctrine, is unavailable. If a constitutional amendment is found unconstitutional on procedural grounds, it must be reconsidered by Parliament.

Theoretically, nothing prevents the President from repeatedly exercising the constitutional veto. Nor does anything prevent the CC from engaging in a loop with the President, thereby preventing essential reforms – including constitutional amendments – from taking effect. We do not yet know how the CC would behave in such circumstances. What we do know is that the constitutional framework permits such a loop, and existing scholarship on how the CC served the government in the decade suggests this possibility cannot be dismissed as merely theoretical.

A similar, albeit weaker, anticipatory obstruction paradox is therefore present in relation to the CC. At the same time, as I argued, the constitutional justification for the removal of CC judges is stronger than in the case of the President.

The anticipatory obstruction paradox holds that, for a proper constitutional justification, we should wait until evidence emerges, but if we wait, the reconstruction reforms could become impossible. Constitutional actors are therefore confronted with a choice between competing constitutional wrongs: accepting the risk of constitutional deadlock and the failure of reconstruction or pursuing the preventive removal of key veto players and the reconstructive removal of other actors, especially the President of the KĂșria, as a first step towards rebuilding the independence of the ordinary justice system (about this, see e.g., here and here).

This leads us to the procedural self-entrenchment paradox of constitutional amendments aimed at removing these constitutional actors.

The Procedural Self-Entrenchment Paradox

The procedural self-entrenchment paradox arises from the constitutional amendment process itself, which the TISZA government has reportedly chosen as the mechanism for removing key constitutional office holders. As noted above, besides Parliament, the principal actors in this process are the President and the Constitutional Court. The constitutional amendment will be directed precisely at removing these actors from office. Why would they agree to it? Had they accepted the logic and necessity of removal, they could have resigned by the 31 May 2026 deadline. They did not.

The paradox is straightforward. The constitutional amendment must be signed into law by a President whose own removal is among the amendment’s objectives. The President and the Constitutional Court may therefore become participants in a process designed to terminate their own mandates. The amendment can be sent back and forth between constitutional actors, preventing it from becoming law. Alternatively, the Constitutional Court, through an abusive constitutional interpretation intended to still serve Fidesz’s political agenda, could invoke the implied eternity clause of constitutional identity and annul it – but whether they would do so is now unknown. In either scenario, the constitutional amendment may fail to enter into force, the veto players remain in office, and the election of new office holders becomes impossible.

The question, then, is how this paradox can be overcome, assuming that the President insists on remaining in office, as the available evidence suggests. Any solution must address a fundamental difficulty: the President’s role in the lawmaking process, including constitutional amendment, is itself constitutionally entrenched. Under the Fundamental Law, any new method for adopting constitutional amendments must be established by a constitutional amendment. This is precisely where the procedural self-entrenchment paradox lies.

Impeachment or Extra-Constitutional Reconstruction

When political negotiation and voluntary resignation fail, two options remain. The first is the temporary suspension of President Sulyok through impeachment, an option Prime Minister Magyar has ruled out. The second is the establishment of an extra-constitutional reconstruction framework in which presidential promulgation is no longer a necessary condition for signing bills into law. Both would involve constitutional wrongs committed in order to overcome the procedural self-entrenchment paradox and allow constitutional renewal to proceed.

Impeachment was reportedly not chosen, which at first sight appears to be the correct decision. It would likely have amounted to a parliamentary coup, understood here as the deliberate misuse of a constitutional procedure for a purpose other than its intended purpose. It would be difficult to argue that President Sulyok (in office from 2024 onwards) has violated the Fundamental Law to a degree that meets the high accountability threshold attached to the office of the head of state. This remains true even if one considers his request for a Venice Commission opinion to be an abuse of power or attributes constitutional significance to it. Nevertheless, impeachment would have offered a straightforward way of overcoming the procedural self-entrenchment paradox. Once the impeachment procedure is initiated, the Speaker of Parliament assumes the functions of the head of state until the proceedings are concluded and could therefore sign the relevant constitutional amendments and legislation into law.

The Conditions of Extra-Constitutional Reconstruction

If the constitutional majority concludes that the procedural self-entrenchment paradox cannot be overcome within the existing constitutional framework, then any extra-constitutional reconstruction framework would have to satisfy at least the following conditions. It should be framed as a temporary reconstruction instrument, distinct from the constitutional framework ordinarily governing constitutional amendment and institutional change in constitutional democracies and in the Hungarian constitutional tradition. Such a framework should contain at least three elements. First, it should define itself as a temporary reconstruction device, adopted either as a supplement to the Fundamental Law or as a separate structural unit attached to it. Second, it should establish the procedure for its own adoption, including a justification for why presidential promulgation and publication are not treated as indispensable procedural requirements, grounded in the anticipatory obstruction paradox. Third, it should regulate the removal and replacement of affected office holders and establish the criteria and procedures for electing their successors.

These arrangements should themselves be temporary. This may require shortened terms of office until new appointment mechanisms can be established through an ordinary constitutional amendment process or in a future constitution. In the case of the President, the Speaker of Parliament could temporarily assume the functions of the office until a successor is elected through a negotiated process.

Given the refusal of these actors, especially the President, to resign, both options would amount to a form of popularly legitimized parliamentary coup: a workaround that can only be defended as a tragic and openly acknowledged constitutional wrong committed to avoid greater anti-constitutional harm. It could also be argued that either option would leave the constitutional supermajority in Parliament without effective political or constitutional checks. This objection is a serious one. That is precisely why any such measures would require the highest possible degree of public justification, transparency, and parliamentary deliberation. The weaker the constitutional basis of the chosen solution, the stronger the procedural safeguards and justificatory requirements must be. Both the underlying dilemma and the available options should therefore be openly debated and defended in Parliament and before the broader public. As this presupposes a longer process, the opinion of the Venice Commission could also be awaited and engaged with in depth when justifying whichever solution the parliamentary supermajority ultimately chooses.

Confronting Constitutional Wrongs

The less justified and less connected to rule-of-law principles the constitutional amendment of removal is, the greater the risk that constitutional reconstruction itself will be portrayed as authoritarian constitutional change. Avoiding this trap requires confronting, rather than concealing, the constitutional wrongs involved and subjecting them to the highest possible standards of public justification and deliberation. Overcoming the anticipatory obstruction paradox and the procedural self-entrenchment paradox is therefore essential not only for the success of reconstruction but also for its constitutional and democratic legitimacy. The best solution, for all, including the Hungarian people and all constitutional democracies that would pursue democratic and constitutional renewal, however, would still be for the affected constitutional office holders to take some responsibility and resign.

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Schöner bauen, deutscher werden?

Warum sind deutsche StĂ€dte so hĂ€sslich? Warum wirken ihre InnenstĂ€dte und VorstĂ€dte so austauschbar? Bewusst oder unbewusst beschĂ€ftigen diese Fragen nicht nur Stadtplanerinnen und Architektinnen, sondern auch viele BĂŒrger*innen. Es handelt sich keineswegs bloß um Expertenprobleme der Stadtplanung. Die AfD in Sachsen-Anhalt greift diese Themen auf und fordert, dass öffentliche GebĂ€ude von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und „historische IdentitĂ€t“ widerspiegeln mĂŒssen. Das Baurecht ist alltĂ€glich prĂ€sent und scheinbar unpolitisch. Doch genau dort verhandelt die AfD nun ein identitĂ€tspolitisches Projekt, das ĂŒber Fragen stĂ€dtebaulicher Gestaltung hinausweist: Die AfD will mit dem Baurecht keine Nutzungskonflikte regeln, sondern es politisieren und als Instrument kultureller Selbstvergewisserung nutzen.

Kultur und Integration im AfD-„Regierungsprogramm“

Im Kapitel „Kultur und Integration“ ihres sogenannten Regierungsprogramms wirft die AfD zunĂ€chst – in gewohnter Vereinfachung komplexer Sachverhalte – nahezu alle gesellschaftlichen Herausforderungen zusammen: Einwanderungspolitik, Klimapolitik, Familienpolitik, Bildungspolitik und Finanzpolitik – all diese Politikfelder und ihre Probleme sind laut der AfD Symptome eines tieferliegenden deutschen Minderwertigkeitskomplexes. Deutschland, so ihre Diagnose, leide unter einem Überschuss an Schuldkomplexen und „Nationalmasochismus“ sowie unter einem Mangel an Nationalstolz. Dagegen kĂŒndigt das Programm eine neue patriotische Kulturpolitik an, die diese angebliche deutsche „IdentitĂ€tsstörung“ heilen soll. Das sei auch entscheidend, um AuslĂ€nder*innen zu integrieren, denn: „Welcher vernĂŒnftige und stabile TĂŒrke oder Syrer will denn zu einem von Selbsthass geplagten, zerknirschten Regenbogen-Deutschen werden?“

Bemerkenswert ist dabei weniger die kulturpolitische Grundierung selbst. Sie und ihre Formeln gehören inzwischen zum Standardrepertoire der AfD. Die Partei findet aber immer mehr politische Anschlussstellen auf der Suche nach einer neuen deutschen IdentitĂ€t. Neben Formeln wie „VernĂŒnftiges Deutsch durchsetzen!“ oder „Nein zu Muezzin und Minarett!“ greift die AfD eine Forderung auf, die zunĂ€chst fast harmlos wirkt: „Schöner bauen!“ Unter dieser Überschrift formuliert die AfD Sachsen-Anhalt folgenden Vorschlag:

„Öffentliche GebĂ€ude, die nach 1990 in Sachsen-Anhalt errichtet wurden, sind oft von einer außerordentlichen HĂ€sslichkeit. [
] Wir werden dem ein Ende bereiten, indem wir der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) eine Richtlinie einfĂŒgen, die vorschreibt, dass jedes Bauobjekt, bei dem das Land oder eine Kommune TrĂ€ger ist und das einem öffentlichen Zweck dient, eine anerkannte Bautradition aufzugreifen hat. Traditionslose Konstruktionen sind zu vermeiden, regionale Materialien von hoher Langlebigkeit zu bevorzugen.“

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dieser Vorschlag bleibt bislang programmatisch und ohne weitere gesetzgeberische Ausgestaltung ist eine genauere rechtliche PrĂŒfung schwer. Die Pflicht, bei öffentlichen Bauten eine anerkannte Bautradition einzuhalten, stĂ¶ĂŸt aber auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Zum einen berĂŒhrt eine solche landesweite Pauschalvorgabe die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG), da sie den StĂ€dten und Gemeinden teilweise ihren Spielraum nehmen könnte, eigene stĂ€dtebauliche IdentitĂ€ten und Gestaltungsleitbilder zu entwickeln. Das Bundesverfassungsgericht hĂ€lt sich in Bezug auf die kommunale Planungshoheit zurĂŒck und erkennt EinschrĂ€nkungen der Planungshoheit grundsĂ€tzlich an, soweit â€žĂŒberörtliche Interessen von höherem Gewicht“ den Eingriff erfordern. Ob ein solches ĂŒberörtliches Interesse hier vorliegt, lĂ€sst sich bezweifeln. DarĂŒber hinaus wirft der Vorschlag kompetenzrechtliche Fragen auf. Zwar verfĂŒgen die LĂ€nder im Bauordnungsrecht ĂŒber GestaltungsspielrĂ€ume und können gestalterische Anforderungen vorsehen. Ob weitreichende Stilvorgaben aber noch zum Bauordnungsrecht gehören oder nicht vielmehr bauplanungsrechtlicher Natur sind und damit im Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers liegen, ist fraglich.

Dazu kommen vergaberechtliche Fragen. Der Staat darf zwar QualitĂ€ts- und Gestaltungskriterien vorgeben. Problematisch könnte dies jedoch werden, soweit Ă€sthetische Vorgaben den Wettbewerb in intransparenter oder sachlich schwer begrĂŒndbarer Weise verengen. Hinzu treten rechtsstaatliche Bedenken: Der Begriff der „anerkannten Bautradition“ bleibt unbestimmt. Wer bestimmt, welche Tradition anerkannt ist, welche historischen Epochen dazugehören und welche nicht? Schließlich sind auch BerĂŒhrungspunkte zur Kunstfreiheit nicht fernliegend, soweit staatliche Gestaltungsvorgaben bestimmte Ă€sthetische Formen nicht nur privilegieren, sondern andere ausschließen. Der Staat darf durchaus eigene gestalterische Leitbilder verfolgen. Problematisch wird das aber dort, wo er diffuse Vorstellungen historischer IdentitĂ€t zum verbindlichen rechtlichen Maßstab erhebt.

Die verfassungsrechtlichen Fragen sind damit allerdings nur die eine Seite des Problems. Sie erklĂ€ren noch nicht, warum die AfD das Baurecht zum Gegenstand ihres kulturpolitischen Programms macht. Um dies zu verstehen, lohnt es sich, einen Schritt zurĂŒckzutreten und zu fragen, was die Partei hier ĂŒberhaupt unter „Bautradition“ versteht. AuffĂ€llig ist nĂ€mlich, dass sie das Baurecht nicht als technisches Verwaltungsrecht behandelt, das Nutzungskonflikte ordnet, Gefahren abwehrt oder stĂ€dtebauliche Entwicklung steuert. Vielmehr erscheint es bei ihr als Instrument kultureller Selbstvergewisserung. Baurecht soll hier nicht mehr primĂ€r Bauen ordnen, sondern IdentitĂ€t produzieren.1) Erst dieser Hintergrund macht verstĂ€ndlich, weshalb die AfD ausgerechnet Fragen von Fassaden, Bautraditionen und „Schönheit“ plötzlich in ihrem politischen Programm aufgreift.

Tradition der Moderne und Postmoderne

Wo die AfD den eigentlichen Handlungsbedarf sieht – und was genau eine „anerkannte Bautradition“ oder die damit verbundene historische IdentitĂ€t sein soll –, wird erst auf den zweiten Blick ersichtlich.

„FĂŒr sehr viel Geld werden nichtssagende Klötze oder andere kalt wirkende, traditionslose geometrische Formen in die Welt gesetzt. Zu nennen wĂ€re etwa die sogenannte ‚Sinuskurve‘ in Magdeburg, August-Bebel-Damm, oder das GebĂ€ude der Nord-LB in Magdeburg am Domplatz. [
] Öffentliche GebĂ€ude mĂŒssen von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und mĂŒssen historische IdentitĂ€t widerspiegeln.“

Jedem halbwegs architekturgeschichtlich Informierten dĂŒrfte auffallen, dass hier etwas nicht aufgeht. Die Polemik gegen „geometrische Formen“ und „KĂ€lte“ verweist auf ein zentrales Element der klassischen Moderne. Diese zeichnet sich durch ihren Funktionalismus (form follows function), den Einsatz von Stahlbeton, Stahl und großflĂ€chigen Glaselementen sowie einen Minimalismus der Form aus: durch Verzicht auf Ornamente, Stuck und verspielte Fassaden sowie die Konzentration auf glatte, kubische Baukörper und klare Linien. Die klassische Moderne entstand dabei keineswegs traditionslos. Das Bauhaus verstand sich zwar als Bruch mit Bautraditionen. Gerade dieser Bruch wurde jedoch selbst traditionsbildend. Die Idee einer Verbindung von Kunst, Technik und gesellschaftlicher Gestaltung prĂ€gte Architektur, StĂ€dtebau und Design weltweit und wurde zu einem festen Bestandteil der Architekturgeschichte des 20. Jahrhunderts. Gerade Sachsen-Anhalt besitzt mit Dessau einen ihrer zentralen Wirkungsorte. Das (internationale) Bauhaus ist somit keine traditionslose Unterbrechung „deutscher“ Architekturgeschichte, sondern eine ihrer wirkmĂ€chtigsten Phasen. Und zwar mit weltweiter Ausstrahlung, die womöglich auch den AfD-AuslĂ€nder-Idealtypus, sprich den „stabilen und vernĂŒnftigen TĂŒrken oder Syrer“, beeindrucken mag.

Dass es eigentlich nicht um Architektur geht, zeigt sich auch daran, dass nicht einmal das von der AfD Sachsen-Anhalt gewĂ€hlte Beispiel besonders gut zur Kritik („geometrische Form“) passt. Gemeint ist das markante BĂŒrogebĂ€ude „Sinuskurve“ im Magdeburger Stadtteil Rothensee am August-Bebel-Damm. UrsprĂŒnglich nutzte das Windenergie-Unternehmen Enercon das GebĂ€ude. Seine geschwungene Form wurde bewusst als Sinuswelle gestaltet – als technisches Symbol, das auf Strom- und Energietechnik verweist. Zugleich bleibt die Form mehrdeutig. Sie verweist gerade nicht auf den strengen Funktionalismus klassischer Moderne. Vielmehr spielt die Architektur mit Symbolik und Metaphorik. Gerade dieses Spiel mit Assoziationen verweist eher in Richtung postmoderner Architektur. Die Postmoderne reagierte bekanntlich auf die NĂŒchternheit funktionalistischer Moderne und versuchte, Zeichen, Bedeutungen und historische BezĂŒge wieder sichtbar zu machen, und ist insoweit selbst ein kritischer Kommentar zur geometrischen Form des modernen Formalismus.2)

Es geht nicht um Bautradition

Mit Bautradition meint die AfD hier also offenbar gerade nicht Bautradition. Denn selbstverstĂ€ndlich besteht die deutsche Architekturgeschichte nicht aus einer einzigen Epoche. Sie umfasst unter anderem mittelalterliche StĂ€dte, GrĂŒnderzeit, Bauhaus, serielles Bauen und Nachkriegszeit, modernen Funktionalismus ebenso wie die postmoderne Kommentierung und Kritik an ebenjenem.

Der Traditionsbegriff ist hier vielmehr ein politischer Filter. Er ist offen genug, um selbstverstĂ€ndlich zu wirken, und zugleich eng genug, um AusschlĂŒsse zu organisieren. Bautradition meint damit nicht die Vielfalt architektonischer Traditionen, sondern nur jene Traditionen, die sich in ein bestimmtes IdentitĂ€tsverstĂ€ndnis einfĂŒgen lassen. Der Blick in die Vergangenheit ist auffĂ€llig selektiv. Er richtet sich insbesondere auf idealisierte Vorstellungen einer vermeintlich intakten historischen Ordnung vor den BrĂŒchen des 20. Jahrhunderts. Moderne, Nachkriegsarchitektur oder gar die Ă€sthetischen Experimente spĂ€terer Epochen erscheinen demgegenĂŒber als Verfallsgeschichte. In diesem Sinne ist das Projekt tatsĂ€chlich antimodern: nicht, weil es moderne GebĂ€ude kritisiert, sondern weil es ĂŒber die Architektur gesellschaftliche Pluralisierung zurĂŒckweisen möchte. Es geht also darum, welche Traditionen als Ausdruck kollektiver IdentitĂ€t gelten dĂŒrfen.

Beispiele: Garnisonskirche und Berliner Schloss

Die AfD sucht damit AnschlĂŒsse fĂŒr eine rechte IdentitĂ€tspolitik und trĂ€gt das offen in ihrem Programm zur Schau. Denn IdentitĂ€tspolitik ist nicht notwendigerweise ein „linkes“ Projekt, sondern kann ebenso regressive und konservative ZĂŒge annehmen. Dann ist ihr Ausgangspunkt die Vorstellung einer kulturell homogenen Gemeinschaft, deren IdentitĂ€t angeblich bedroht sei. Politik erscheint dann nicht als Aushandlung unterschiedlicher Interessen, sondern als Wiederherstellung einer verlorenen kulturellen Ordnung. Dass Bauprojekte zu TrĂ€gern identitĂ€tspolitischer Konflikte werden, ist keineswegs neu. Der Architekt Philip Oswalt hat beispielsweise herausgearbeitet, wie sich hinter Debatten ĂŒber Rekonstruktionen hĂ€ufig weitreichendere kulturpolitische Projekte verbergen. Die Diskussionen um die Potsdamer Garnisonskirche oder das Berliner Schloss wurden zu ProjektionsflĂ€chen grĂ¶ĂŸerer ErzĂ€hlungen ĂŒber Geschichte, Nation und IdentitĂ€t.

Wie eng Rekonstruktionsprojekte teilweise mit bestimmten politischen Milieus verbunden sind, zeigt etwa, wie Dieter Stein, der Herausgeber der „Jungen Freiheit“, seine Spende fĂŒr das Berliner Schloss 2005 begrĂŒndete:

„Die WiderstĂ€nde der deutschen Neurose sind zu brechen! Ein ganz neuer Enthusiasmus kann das Land erfassen, sich der Wiederherstellung wenigstens der Kerne der geschundenen deutschen AltstĂ€dte und Residenzen zuzuwenden und damit der Gesundung der deutschen IdentitĂ€t. Deutschland braucht eine architektonische Renaissance, die die Seele seiner StĂ€dte und damit die Seele aller Deutschen gesunden lĂ€ĂŸt. Packen wir es an!“

Diese Formulierungen erinnern an die oben beschriebene vermeintliche deutsche IdentitĂ€tsstörung. Was darin aber auch erkennbar wird, ist die SelektivitĂ€t des Traditionsbegriffs: Die kolonialen Verstrickungen des Humboldt-Forums, das das rekonstruierte Schloss beherbergt, wurden ausfĂŒhrlich thematisiert, auch durch das Humboldt-Forum selbst. Zudem steht es an der Stelle, an der einst der Palast der Republik stand. Eine weitere Tradition, die nicht zu zĂ€hlen scheint. Die Rekonstruktion erscheint dadurch nicht mehr als bloße RĂŒckkehr zum Historischen. Sie wird zum Instrument einer bestimmten ErzĂ€hlung ĂŒber Geschichte. Was als Tradition sichtbar bleibt und was verschwindet, ist keine neutrale Entscheidung. Koloniale Verstrickungen, die Geschichte der DDR oder die Vielfalt unterschiedlicher Baukulturen geraten dadurch an den Rand, werden gleich ganz ausgelöscht oder musealisiert. Neben den TrĂŒmmern des Schlosses sprĂŒhte ein scharfsinniger Sprayer vor Beginn der Bauarbeiten: „Die DDR hat’s nie gegeben“. „Schönheit“ hat ihren Preis.

Trump als Vorbild

Die AfD Sachsen-Anhalt gibt sich in ihrem Regierungsprogramm aber gar nicht erst mit dem Rest der Bundesrepublik ab, sondern verweist gleich auf die USA, genauer eine Executive Order aus der ersten Amtszeit von Donald Trump: „Promoting Beautiful Federal Civic Architecture“ („Wir orientieren uns damit an einer von Donald Trump wĂ€hrend seiner ersten Amtszeit erlassenen Exekutivorder“). Neue BundesgebĂ€ude sollten sich stĂ€rker an klassischen und traditionellen Formen orientieren. AusdrĂŒcklich verweist das Dekret auf Antike und Klassik und schließt dezidiert „moderne“ und „dekonstruktivistische“ Architektur aus. Dahinter liegt weniger die Ă€sthetische PrĂ€ferenz selbst als der Anspruch des Staates, einen offiziellen Stil vorzugeben. Architektur sollte historische KontinuitĂ€t, nationale GrĂ¶ĂŸe und Nationalstolz sichtbar machen. Auch hier erscheint Architektur nicht als offener kultureller Prozess, sondern als Instrument politischer Ordnung.

Antimoderne Ordnung oder demokratische PluralitÀt?

Die Referenz auf die Antike macht aber eine andere QualitĂ€t von Architektur sichtbar, die auch hinter dem GrĂ¶ĂŸenwahn diktatorischer „UtopisierungsrĂ€ume“3) steckt. WĂ€hrend Trump in seinem Dekret eine Schein-Demokratisierung vornimmt, indem die „general public“ entscheiden soll und damit explizit Expertenwissen von Architekt*innen ausschließt, liegt die eigentlich demokratische QualitĂ€t der Architektur woanders: Architektur kann eine gemeinschaftsstiftende und ordnungsbildende Funktion haben. Sie ist nicht bloß schöne Fassade und sie ist auch keine Kunst wie andere KĂŒnste. GebĂ€ude organisieren RĂ€ume und schaffen Formen des Zusammenlebens. Architektur ist „soziale Kunst“ (Adolf Behne). Statt der homogenen Polisgemeinschaften der Antike zeichnen sich heutige demokratische Gesellschaften gerade durch PluralitĂ€t und vielfĂ€ltige Anforderungen und Herausforderungen (Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, sozialer Wohnungsbau, Denkmalschutz etc.) aus. Die Aufgabe von Architektur – und des sie rahmenden Baurechts – besteht deshalb nicht darin, eine vermeintlich einheitliche historische IdentitĂ€t sichtbar zu machen. Architektur muss diese PluralitĂ€t nicht auflösen, sondern sichtbar machen. Gerade deshalb sollte Baukultur nicht bloß Vergangenheit reproduzieren, sondern Gegenwart aufnehmen und Zukunft ermöglichen. Wer Tradition bewahren will, darf sie deshalb nicht auf ein homogenes historisches Leitbild reduzieren. Sonst bleibt am Ende ausgerechnet von jener Geschichte, die verteidigt werden soll, nur eine Kulisse ĂŒbrig.

 

References[+]

References
↑1 Noch deutlich wird das im geplanten „Regierungsprogramm“ (S. 89) der AfD im Mecklenburg-Vorpommern, demzufolge bei öffentlichen Bauten auf einen „Heimatstil“ geachtet werden soll.
↑2 Charles Jencks, Die Sprache der postmodernen Architektur, 3. Aufl. 1988, 40 ff.
↑3 Isabella Cramer, Utopie, Diktatur und Raum, Berlin 2023.

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Das Existenzminimum bleibt unantastbar

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber*innen, fĂŒr die gemĂ€ĂŸ einer Entscheidung des BAMF ein anderer Staat zustĂ€ndig ist („Dublin-Bescheid“), fĂŒr unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts erklĂ€rt. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor: Wenn ein anderes EU-Land zustĂ€ndig ist, sollen Asylsuchende ab der Zustellung des Bescheids grundsĂ€tzlich keine Leistungen mehr erhalten.

Die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG, die diesen Leistungsentzug ermöglicht, ist nach dem Urteil unionsrechtswidrig und darf ab sofort nicht mehr angewendet werden. Der EuGH stellt das im Tenor ausdrĂŒcklich fest.  Die einschlĂ€gige Regelung der Aufnahmerichtlinie stehe einer nationalen Regelung entgegen „nach der, wenn [
] ein anderer Mitgliedstaat zustĂ€ndig ist, und die Entscheidung ĂŒber die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewĂ€hrten materiellen Leistungen eingeschrĂ€nkt werden“.

Das Bundesinnenministerium hat trotzdem angekĂŒndigt, die Entscheidung auf diesen Aspekt hin vertieft prĂŒfen zu wollen. FĂŒr die unionsrechtliche Bewertung dieser Frage besteht jedoch kein weiterer KlĂ€rungsbedarf.

Der Fall „Landkreis Schweinfurt“

Der EuGH hatte in dem Fall eines afghanischen Asylbewerbers auf Vorlage des Bundessozialgerichts vom 25. Juli 2024 zu entscheiden, ob die KĂŒrzungen der Leistungen durch den Landkreis Schweinfurt mit dem Unionsrecht, konkret mit der Aufnahmerichtlinie aus dem Jahr 2013, vereinbar sind.

Der Landkreis Schweinfurt hatte die Leistungen fĂŒr den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022 teilweise entzogen, nachdem das BAMF seinen Antrag als unzulĂ€ssig abgelehnt hatte. Grund fĂŒr die Ablehnung war, dass der betroffene Afghane bereits einen Asylantrag in RumĂ€nien gestellt hatte, weshalb nach der Dublin-III-Verordnung RumĂ€nien fĂŒr die PrĂŒfung seines Schutzgesuchs zustĂ€ndig sei. Die KĂŒrzung der Leistungen wurde damit begrĂŒndet, dass das BAMF die Überstellung nach RumĂ€nien angeordnet hatte, womit nach der damaligen Rechtslage (§ 1a Abs. 7 AsylbLG(alt)) grundsĂ€tzlich nur noch eingeschrĂ€nkte Leistungen gewĂ€hrt werden durften. Im konkreten Fall waren dem Betroffenen Leistungen des Grundbedarfs nach § 3 AsylbLG teilweise sowie Leistungen fĂŒr besondere Bedarfe im Einzelfall nach § 6 AsylbLG vollstĂ€ndig entzogen worden.

Dagegen klagte der Betroffene. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Unionsrecht und legte den Fall dem EuGH vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die LeistungskĂŒrzungen mit Art. 17 und Art. 20 der AufnahmeRL 2013/33 vereinbar sind. Außerdem stellte das BSG die Frage, ob LeistungskĂŒrzungen in Wiederaufnahmeverfahren, also in FĂ€llen, in denen die betroffene Person bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, damit gerechtfertigt werden können, dass bei Folgeverfahren grundsĂ€tzlich geringere Leistungen zulĂ€ssig sind.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zunĂ€chst klar, dass das Unionsrecht aktuell keine Regelung enthĂ€lt, die LeistungskĂŒrzungen aufgrund eines Dublin-Bescheids erlaubt, weshalb Art. 17 AufnahmeRL 2013/33 einer nationalen Regelung entgegensteht, die solche LeistungseinschrĂ€nkungen vorsieht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der von der Aufnahmerichtlinie geforderte „angemessene Lebensstandard“ nur dann gewĂ€hrleistet ist, wenn die elementaren BedĂŒrfnisse befriedigt werden.

Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass allen asylsuchenden Personen, ĂŒber deren Schutzbedarf noch nicht entschieden wurde, grundsĂ€tzlich dieselben Leistungen zu gewĂ€hren sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die betroffene Person in einem Staat befindet, der nicht fĂŒr die PrĂŒfung des Schutzbedarfs zustĂ€ndig ist. Bis zur faktischen Überstellung muss auch der unzustĂ€ndige Staat den vorgesehenen „angemessenen Lebensstandard“ sichern. Dies gilt auch fĂŒr Personen in sog. Wiederaufnahmeverfahren, also fĂŒr  FĂ€lle, in denen die asylsuchende Person vor der Antragstellung in Deutschland bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat – jedenfalls dann, wenn der andere EU-Staat noch keine endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber den Asylantrag getroffen hat.

Die diesbezĂŒglichen Feststellungen des EuGH kommen nicht ĂŒberraschend, sondern waren angesichts der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Sicherung des Existenzminimums von Schutzsuchenden generell und in Dublin-FĂ€llen speziell bereits absehbar gewesen.

Bis zur tatsĂ€chlichen Überstellung sind Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden, also mit allen anderen asylsuchenden Personen gleichzustellen. LeistungseinschrĂ€nkungen sind nur in vorgesehenen AusnahmefĂ€llen, etwa bei gewalttĂ€tigen Störungen des Betriebs der Unterkunft, möglich und ein kompletter Leistungsentzug kommt nur infrage, wenn die asylsuchende Person ĂŒber eigene finanzielle Mittel verfĂŒgt.

Aufgrund der klaren Worte des EuGH, dass die deutsche Regelung mit Unionsrecht nicht vereinbar ist, besteht fĂŒr die Behörden ab sofort eine Verpflichtung, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne EinschrĂ€nkungen zu gewĂ€hren, auch fĂŒr Personen, die einen Dublin-Bescheid mit Überstellungsanordnung erhalten haben. Im Folgenden werden die Konsequenzen der Entscheidung fĂŒr die aktuelle Rechtslage sowie fĂŒr die Rechtslage nach dem Anwendungsbeginn der GEAS-Reform am 12. Juni 2026 beleuchtet.

Konsequenzen fĂŒr Recht und Praxis in Deutschland

Wie sich schon aus der Tatsache ergibt, dass das BSG den Fall dem EuGH vorgelegt hat, gab es in Deutschland schon vor der Entscheidung erhebliche Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit der LeistungskĂŒrzungen fĂŒr Personen mit Dublin-Bescheid. Trotz dieser Zweifel wurde die seit August 2019 bestehende automatische LeistungseinschrĂ€nkung gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG(alt) im Oktober 2024 verschĂ€rft und durch die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG ersetzt. Danach sind asylsuchende Personen ab Zustellung des Dublin-Bescheids vollstĂ€ndig von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen, wenn das BAMF im Bescheid feststellt, dass die (selbstorganisierte) Ausreise in den zustĂ€ndigen Staat „rechtlich und tatsĂ€chlich möglich ist“. Mit der Umsetzung der GEAS-Reform wurde diese Regelung nochmals verschĂ€rft. FĂŒr Verfahren, die nach dem 12. Juni 2026 beginnen, soll ein vollstĂ€ndiger Leistungsentzug ab Zustellung des Dublin-Bescheids quasi automatisch erfolgen.

ZustĂ€ndigkeit des Aufenthaltsstaates fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung

Europarechtlich kommt es allerdings auf die Frage der tatsĂ€chlichen Ausreisemöglichkeit, die viele deutsche Sozialgerichte bewogen hat, die Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG fĂŒr nicht anwendbar zu erklĂ€ren, nicht an. Der EuGH stellte klar, dass die GewĂ€hrleistung des menschenwĂŒrdigen Existenzminimums die Aufgabe des Staates ist, der die Überstellung durchfĂŒhren muss. Die anderweitige Auffassung der Bundesregierung, die eine Analogie zur rechtlichen Situation von UnionsbĂŒrger*innen beinhaltet und den zustĂ€ndigen Staat als primĂ€r verantwortlich fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung ansieht, beruht – so der EuGH – „auf einer unzutreffenden Auslegung“ der Funktion des Rechtsschutzes und der Entscheidung nach der Dublin-III-Verordnung (Rn. 45). Der Gerichtshof betont diesbezĂŒglich (Rn. 48): „Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Überstellungsentscheidung gegenĂŒber einem Antragsteller erlassen hat, diesem im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewĂ€hren, endet folglich erst mit der tatsĂ€chlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.“

Konsequenzen der Entscheidung fĂŒr die aktuelle Rechtslage

Das Urteil stellt klar, dass nach der aktuellen Rechtslage asylsuchenden Personen auch nach einem Dublin-Bescheid „Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs” zu gewĂ€hren sind, um fĂŒr diese Personen einen „angemessenen Lebensstandard” zu gewĂ€hrleisten (Art. 17 Abs. 5 AufnahmeRL 2013/33). Ein solcher „angemessener“ Lebensstandard lasse sich „ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs nicht verwirklichen“ (Rn. 60).

Leistungsumfang

Die Leistungen fĂŒr einen angemessenen Lebensstandard umfassen nach Auslegung des EuGH zwingend nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs (Taschengeld). Letzteres ist erforderlich, um ein Minimum an Selbstbestimmung und Teilhabe zu gewĂ€hrleisten und ĂŒber die bloße Sicherung des physischen Überlebens („Bett, Brot und Seife“) hinauszugehen.

Die Mindestschwelle bildet dabei die Wahrung der MenschenwĂŒrde. Diese erfordert mehr als die Sicherung des physischen Überlebens. Der EuGH hat dabei das soziokulturelle Existenzminimum im Blick, wie Rn. 62 verdeutlicht: „Was zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des tĂ€glichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen [
] notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz ein Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich ĂŒber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus GĂŒter des tĂ€glichen Bedarfs und VerbrauchsgĂŒter des Haushalts zu beschaffen, die fĂŒr seine elementaren BedĂŒrfnisse unverzichtbar sind [
]“. Das unionsrechtlich zu gewĂ€hrende angemessene Existenzminimum ist demnach nicht auf reine Überlebenssicherung beschrĂ€nkt, sondern umfasst ausdrĂŒcklich auch MobilitĂ€t (z.B. Fahrkarten fĂŒr notwendige Wege), Kommunikation sowie gesellschaftliche Teilhabe.

Möglicher Nachzahlungsanspruch

Die bisher praktizierten LeistungseinschrĂ€nkungen und erst recht ein vollstĂ€ndiger Leistungsentzug mĂŒssen sofort beendet werden, da die Behörden zu unionsrechtskonformen Verwaltungshandeln verpflichtet sind. Wurden Leistungen eingeschrĂ€nkt oder entzogen, besteht zudem ein Nachzahlungsanspruch. Dieser dĂŒrfte allerdings nicht immer einfach zu beziffern sein, da viele Leistungen als Sachleistungen erbracht werden.

Der EuGH hat jedoch bereits in der Rechtssache Saciri festgehalten, dass die NichtgewĂ€hrung einer Sachleistung dazu fĂŒhrt, dass Geldleistungen gewĂ€hrt werden mĂŒssen. In dem Verfahren ging es um die Verweigerung einer Unterkunft bei Überbelegung. Praktisch dĂŒrfte es hĂ€ufig dennoch schwierig sein, den bestehenden Nachzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Rechtswidrige Unterbringung in Dublin-Zentren

Auch die aktuell in Hamburg und Brandenburg betriebenen „Dublin-Zentren“ sind als genereller Aufenthaltsort fĂŒr Personen in Dublin-Verfahren unionsrechtswidrig.

Eine Norm, die zusĂ€tzliche BewegungseinschrĂ€nkungen fĂŒr den Fall des Aufenthalts in unzustĂ€ndigen Staat vorsieht, existiert bisher nicht. Eine solche Regelung sieht erst die neue AufnahmeRL 2024/1346 vor.

Der Aufenthalt in einem „Dublin-Zentrum” kann derzeit lediglich gemĂ€ĂŸ Art. 7 Abs. 2 AufnahmeRL 2013/33 nach einer EinzelfallprĂŒfung angeordnet werden, „wenn es fĂŒr eine zĂŒgige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist.“

Unanwendbarkeit der Normen des aktuellen AsylbLG

Mit dem Urteil des EuGH sind deutsche Behörden und Gerichte nun also verpflichtet, § 1 Abs. 4 AsylbLG, der den Leistungsentzug nach Zustellung des Dublin-Bescheids vorsieht, und § 1a Abs. 4 AsylbLG, der LeistungseinschrĂ€nkungen vorsieht, wenn Deutschland nicht fĂŒr die PrĂŒfung des Asylantrags zustĂ€ndig ist, unangewendet zu lassen.

Dies folgt aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die volle Wirksamkeit unionsrechtlicher Vorgaben jederzeit zu gewÀhrleisten und entgegenstehende Normen unangewendet zu lassen. Ein Zuwarten der Behörden auf weitere gerichtliche Verfahren im Einzelfall oder auf ein TÀtigwerden des Gesetzgebers ist unionsrechtlich nicht zulÀssig.

Auswirkungen auf die Rechtslage nach dem 12. Juni 2026

Leistungsumfang bis zum Dublin-Bescheid

Der eben beschriebene „angemessene Lebensstandard“ ist auch nach der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage gemĂ€ĂŸ Art. 20 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 zu gewĂ€hrleisten. Eine LeistungseinschrĂ€nkung aufgrund des Aufenthalts im nichtzustĂ€ndigen Staat kommt bis zur Zustellung der Überstellungsentscheidung, die nach Art. 42 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) zu erfolgen hat, weiterhin nicht in Betracht. Art. 23 AufnahmeRL 2024/1346, der neu die KĂŒrzung oder den Entzug von Leistungen regelt, sieht keine Möglichkeit vor, die Leistungen aufgrund des Aufenthalts in einem unzustĂ€ndigen Staat vor der Überstellungsentscheidung zu kĂŒrzen oder zu entziehen.

Lediglich (zusĂ€tzliche) BeschrĂ€nkungen der Bewegungsfreiheit kommen gem. Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 vor der Zustellung der Überstellungsentscheidung bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Staat, in dem sich die Person nach Art. 17 Abs. 4 AMMVO aufhalten muss, infrage.

LeistungseinschrĂ€nkungen wĂ€hrend des ZustĂ€ndigkeitsbestimmungsverfahrens, wie sie § 1a Abs. 4 AsylbLG zumindest partiell, nĂ€mlich fĂŒr FĂ€lle, in denen ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, vorsieht, sind dementsprechend weiterhin rechtswidrig. Daher muss auch in Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 41 AMMVO, in denen sich die ZustĂ€ndigkeit aus dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank (vgl. Art. 16 EurodacVO 2014/1358) ergibt, § 1a Abs. 4 AsylbLG in Zukunft unangewendet bleiben.

Leistungsumfang nach einem Dublin-Bescheid

Anders als bisher sieht Art. 21 AufnahmeRL 2024/1346 vor, dass ab der Zustellung eines Dublin-Bescheids „die im Rahmen der Aufnahme gewĂ€hrten Vorteile gemĂ€ĂŸ den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie“ grundsĂ€tzlich nur im zustĂ€ndigen Staat gewĂ€hrt werden mĂŒssen.

Art. 18 AMMVO stellt klar, dass dies nur gilt „[s]ofern dem Antragsteller seine Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten [
] mitgeteilt wurden“; er also wusste, dass er grundsĂ€tzlich den Asylantrag im Ersteinreisestaat bzw. dem Staat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, hĂ€tte stellen mĂŒssen.

Art. 17 bis 20 AufnahmeRL 2024/1346 umfassen den Arbeitsmarktzugang, den Zugang zu weiterfĂŒhrender Bildung, die medizinische Versorgung und die Grundleistungen. Der Schulbesuch hingegen muss etwa weiter möglich sein (vgl. Art. 16 AufnahmeRL 2024/1346). Damit ist ein vollstĂ€ndiger Entzug grundsĂ€tzlich ausgeschlossen.

DarĂŒber hinaus setzen Art. 21 Abs. 1 AufnahmeRL 2024/1346 und Art. 18 Abs. 1 AMMVO eine absolute Untergrenze fĂŒr EinschrĂ€nkungen, da beide Normen wortlautgleich regeln, in jedem Fall „einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.“

Zudem muss nach Art. 18 Abs. 4 AMMVO die EinschrĂ€nkung immer verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein. Insbesondere mĂŒssen „die Mitgliedstaaten die individuellen UmstĂ€nde des Antragstellers, einschließlich der tatsĂ€chlichen Gefahr von Grundrechtsverletzungen“ im zustĂ€ndigen Mitgliedstaat berĂŒcksichtigen. Ein möglicher Leistungsentzug erfordert also eine Einzelfallentscheidung. FĂŒr potenzielle Menschenhandelsopfer ist der Leistungsentzug gem. Art. 18 Abs. 3 AMMVO vollstĂ€ndig ausgeschlossen.

Der Mindestlebensstandard ist dabei durch die Wahrung der MenschenwĂŒrde geprĂ€gt. Zu diesem insbesondere in den Urteilen Saciri und Haqbin bereits entwickelten Standard, der mindestens die „elementarsten BedĂŒrfnisse“ umfasst, Ă€ußert sich der EuGH auch im vorliegenden Urteil. Wie oben schon angedeutet, stellt der Gerichtshof klar, dass ein solcher menschenwĂŒrdiger Lebensstandard mehr umfasst als das bloße physische Überleben, sondern auch grundlegende materielle Voraussetzungen eines wĂŒrdevollen Alltags. Gerade Kleidung nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein, da sie unmittelbar mit der menschlichen WĂŒrde und der sozialen Sichtbarkeit einer Person verbunden ist (Rn. 61). Sie erfĂŒllt dabei nicht nur eine funktionale, sondern auch eine soziale Funktion. Wer nicht ĂŒber angemessene Kleidung verfĂŒgt, ist im Alltag sichtbar von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen.

In Rn. 62 deutet der EuGH zudem an, dass auch gewisse Geldleistungen fĂŒr die „elementaren BedĂŒrfnisse unverzichtbar sind“, fĂŒhrt dies aber nicht weiter aus, so dass zu erwarten ist, dass die Frage welche Geldleistungen zur Wahrung der MenschenwĂŒrde notwendig sind, Gegenstand kĂŒnftiger Vorlageverfahren wird.

Übergangsregelung – Zeitpunkt der Verpflichtungen

Die neuen Normen werden ab dem 12. Juni 2026 angewendet, sodass der Leistungsausschluss auch nur fĂŒr Verfahren greift, in denen der Antrag in Deutschland nach dem 12. Juni 2026 gestellt wird. Das bedeutet, dass die neuen LeistungseinschrĂ€nkungen nicht ab dem 12. Juni 2026 verhĂ€ngt werden dĂŒrfen, sondern erst, wenn ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren nach den Regelungen der AMMVO abgewickelt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMMVO und Art. 13 AMMVO-DurchfĂŒhrungsverordnung 2025/2055).

Fazit

Die unmittelbare Folge des Urteils besteht darin, dass LeistungskĂŒrzungen und LeistungsausschlĂŒsse gegenĂŒber Personen mit einem Dublin-Bescheid nicht mehr aufrechterhalten werden dĂŒrfen, soweit dadurch der unionsrechtlich garantierte Mindeststandard unterschritten wird.

FĂŒr alle nach der Dublin-III-Verordnung bearbeiteten AntrĂ€ge gilt derselbe unionsrechtliche Mindeststandard wie fĂŒr alle anderen Asylsuchenden. Dieser geforderte „angemessene Lebensstandard” stellt dabei nicht die Obergrenze, sondern die Mindestanforderung dar, die in jedem Fall gewahrt werden muss.

Er gilt auch wĂ€hrend eines laufenden Dublin-Verfahrens nach der Neuregelung durch die AMMVO, die ab dem 12. Juni 2026 gilt. Lediglich nach der Zustellung eines Bescheides ist die Situation zu differenzieren, weil dort individuell zu prĂŒfende EinschrĂ€nkungsmöglichkeiten bestehen, die durch die absolut geltende Verpflichtung eines menschenwĂŒrdigen Lebensstandards begrenzt werden.

Auf die Frage der tatsĂ€chlichen Ausreisemöglichkeit kommt es nicht an, da der Aufenthaltsstaat fĂŒr die LeistungsgewĂ€hrung zustĂ€ndig ist. Dies gilt ebenfalls fĂŒr die AMMVO.

Da sowohl die derzeitigen Regelungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG und des § 1a Abs. 4 AsylbLG als auch die kĂŒnftige gesetzliche Ausgestaltung den Vorgaben des EuGH nicht genĂŒgen, mĂŒssen sie unangewendet bleiben, bis der Gesetzgeber eine unionsrechtskonforme Regelung geschaffen hat. Dazu ist eine vertiefte Analyse der UnionsrechtskonformitĂ€t aller aktuellen und zukĂŒnftigen EinschrĂ€nkungsmöglichkeiten des § 1a AsylbLG erforderlich, soweit sie asylsuchende Personen betreffen. Aus dem Urteil folgt also nicht nur ein Anwendungsverbot unionsrechtswidriger LeistungsausschlĂŒsse und LeistungseinschrĂ€nkungen, sondern auch ein gesetzgeberischer Anpassungsauftrag. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und dem sogenannten Normbereinigungsgebot dĂŒrfen Vorschriften, die zu einer Unterschreitung des unionsrechtlich garantierten Mindeststandards fĂŒhren, nicht aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtslage so auszugestalten, dass eine Verelendung der betroffenen Personen ausgeschlossen wird und das menschenwĂŒrdige Existenzminimum jederzeit gesichert bleibt.

Praktisch bedeutet dies, dass Personen in einem Dublin-Verfahren bis zu einer unionsrechtskonformen Neuregelung nicht nur bis zum Erlass des Bescheides, sondern bis zur tatsĂ€chlichen Überstellung einen Anspruch auf die uneingeschrĂ€nkten Leistungen nach dem AsylbLG haben.

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