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Feed Titel: Transition News


Jacob NordangÄrd: Durch die Multikrise zur Weltregierung

Transition News: Einige meinen, die jĂŒngsten Krisen und die damit verbundenen GeschĂ€ftemachereien seien reiner Zufall, der Kapitalismus funktioniere eben so: Eins fĂŒhrt zum anderen, niemand plane eine Weltregierung. In Ihrem Buch «Die digitale Weltkontrolle», das soeben in einer aktualisierten und erweiterten deutschen Fassung erschienen ist, zeigen Sie allerdings sehr deutlich, dass einige einem klaren Plan folgen, mit den Vereinten Nationen im Zentrum. Auf welche Quellen stĂŒtzen Sie Ihre Forschung?

Jacob NordangĂ„rd: Es handelt sich um Originalquellen der Vereinten Nationen sowie all jener Organisationen, die den UN-Zukunftspakt vorbereitet haben. Meine Untersuchungen stĂŒtzen sich also im Wesentlichen auf die Aussagen dieser Institutionen selbst. Ich habe auch andere Quellen konsultiert, zum Beispiel das Weltwirtschaftsforum (WEF), das eine Partnerschaft mit den Vereinten Nationen eingegangen ist.

Seit wann besteht diese Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltwirtschaftsforum?

Im Juni 2019 fand die offizielle Unterzeichnung des Abkommens statt, mit dabei: der ehemalige WEF-Chef Klaus Schwab sowie der damalige WEF-PrĂ€sident BĂžrge Brende, der UN-GeneralsekretĂ€r AntĂłnio Guterres sowie die UN-Vize-GeneralsekretĂ€rin Amina Mohammed. Doch die UN und das WEF haben bereits davor kooperiert. Mohammed war beispielsweise im Vorstand vom Young Global Leaders-Programm. Das heißt, dass die Vereinten Nationen und das WEF schon etwa ein Jahrzehnt vor der offiziellen Partnerschaft eng verbunden waren.

Hatten die Entwicklungen rund um Jeffrey Epstein Auswirkungen auf Ihre Arbeit?

Als ich die schwedische Ausgabe dieses Buchs geschrieben habe, lag mein Fokus auf «Our Common Agenda» der UN, auf Deutsch: «Unsere gemeinsame Agenda». Erst mit der Veröffentlichung der Epstein-Akten wurde mir bewusst, wie sehr Epstein mit einigen der SchlĂŒsselfiguren dieser UN-Agenda, wie zum Beispiel Brende, verwickelt war. In die englische und deutsche Version habe ich einige dieser Informationen einfließen lassen.

Der Inhalt der Epstein-Akten bestĂ€tigt im Grunde meine bisherigen Beobachtungen und das, worĂŒber ich auch in meinen frĂŒheren BĂŒchern, darunter «Rockefeller – das Spiel kontrollieren» und «Der globale Staatsstreich» geschrieben habe. Darin habe ich diese Akteure und Netzwerke dargestellt.

Epstein war Mitglied der Trilateralen Kommission, die 1973 von David Rockefeller ins Leben gerufen worden ist. Rockefeller hat Epstein in diesen Kreis geholt und auch in den Council on Foreign Relations, eine weitere wichtige Denkfabrik, die vor allem die amerikanische Außenpolitik mitgestaltet.

Welche Aufgabe hatte Epstein?

In seinem letzten Interview mit Steve Bannon im FrĂŒhjahr 2019 erzĂ€hlt er, wie David Rockefeller ihn mit Anfang 30 in die Trilaterale Kommission eingeladen habe und es dabei vor allem um seine Finanzkompetenz gegangen sei. Er bestĂ€tigt aber auch, dass er gute Kontakte und ein Netzwerk hatte. Er verfĂŒgte ĂŒber einige FĂ€higkeiten, die der Trilateralen Kommission nĂŒtzlich waren.

Derzeit liegt der Fokus vor allem auf dem Sexhandel und den beteiligten MinderjĂ€hrigen. Doch Epstein war wichtig, um Menschen miteinander zu vernetzen. So freundete er sich beispielsweise mit Brende, dem ehemaligen PrĂ€sidenten des Weltwirtschaftsforums an, und sie erörterten, wie das WEF die Rolle der Vereinten Nationen ĂŒbernehmen könne. Er war also eine SchlĂŒsselfigur in diesen einflussreichen Netzwerken.

In einem aktuellen Artikel schreiben Sie, dass wir uns mitten im Zusammenbruch der alten Ordnung befÀnden. Was ist die «alte Ordnung»?

Die alte Ordnung entstand nach dem Zweiten Weltkrieg mit den Bretton-Woods-Institutionen – Weltbank und Internationaler WĂ€hrungsfond –, der GrĂŒndung der Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten als fĂŒhrender Supermacht. Darauf folgte der Kalte Krieg. Ich bezeichne den zweiten Teil dieser Ära als «warmen Krieg», da damals der Klimawandel zu einem der grĂ¶ĂŸten globalen Probleme hochstilisiert worden ist. Die Ära nach dem Kalten Krieg wird von den Vereinigten Staaten dominiert – es handelt sich also um ein unilaterales System.

Was jetzt geschieht: Diese alte Ordnung zerfĂ€llt. Die Rolle der Vereinigten Staaten wird sich wandeln, und infolgedessen wird sich auch die UN als Weltorganisation verĂ€ndern. Das markiert das Ende des Petrodollar-Systems und all der Errungenschaften des amerikanischen Imperiums. Der UN-Zukunftspakt von 2024 – Pact for the Future – ist Teil dieser bevorstehenden Entwicklung.

Bevor wir nÀher auf den UN-Zukunftspakt eingehen: Der englische Titel Ihres Buches lautet «The Digital World Brain». Woher stammt die Idee eines Weltgehirns?

Den Titel habe ich bei H. G. Wells, dem Science-Fiction-Autor und politischen Schriftsteller, entlehnt. Er gehörte der Fabian-Gesellschaft an und war sehr an utopischen Ideen fĂŒr ein neues Weltsystem interessiert. In seinem Buch «World Brain» beschreibt er ein neues System, mit einer Weltregierung, die den weltweiten Informationsfluss kontrolliert und mithilfe der Wissenschaft eine Utopie erschafft. Die Wissenschaft entscheidet, was gemacht wird und was die Menschheit glauben soll – basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von einigen wenigen kontrolliert werden. Es handelt sich also um eine Wissenschaftsdiktatur. Dieser Text stammt aus den 1930er-Jahren. Die Idee dahinter ist jedoch Ă€lter und wurde mehrfach neu aufgegriffen.

Die moderne Wissenschaftsdiktatur geht auf Wells zurĂŒck. Aber auch Julian Huxley, ein Freund von Wells, und der Jesuit Pierre Teilhard de Chardin vertraten Ă€hnliche Ansichten ĂŒber den technologischen Wandel und eine technologische Gesellschaft, eine Art Techno-Utopie.

In Ihrem aktuellen Buch analysieren Sie die zwölf VorschlĂ€ge der Vereinten Nationen, die in «Our Common Agenda» enthalten sind. Diese Agenda wurde 2021 veröffentlicht, um daraus Verpflichtungen abzuleiten, mit denen die 17 Nachhaltigkeitsziele (SDGs) umgesetzt werden sollen. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem: niemanden zurĂŒcklassen, Vertrauen aufbauen, der Jugend zuhören. Das klingt doch alles ganz vernĂŒnftig. Was hat das mit einer Wissenschaftsdiktatur oder Techno-Utopie zu tun?

Solche PlĂ€ne werden immer in schöne Worte verpackt. Aber wir mĂŒssen uns vor Augen fĂŒhren, was dahintersteckt. Nehmen wir den Slogan «Niemanden zurĂŒcklassen» und sehen uns an, was «Our Common Agenda» – «unsere gemeinsame Agenda» – und der «Zukunftspakt» der UN damit wirklich wollen: Es geht dabei um die Digitalisierung von mehr oder weniger allem auf diesem Planeten, alles, was erfasst und ĂŒberwacht werden kann.

Es ist ein perfekt geordnetes und kontrolliertes System. Niemand soll zurĂŒckgelassen werden, da jeder Teil des Systems sein muss. Sicherheitshalber wird jeder ĂŒberwacht.

Und wenn «wir» «unserer gemeinsamen Agenda» zufolge den Menschen zuhören wollen, geht es darum, zu erfahren, was sie machen und denken. Nicht darum, dass BĂŒrger wirklich Mitspracherecht bekommen. «Wir» haben eine Vision und einen Pakt fĂŒr die Zukunft. Und «unsere» PlĂ€ne sollen verwirklicht werden, dazu möchten «wir» wissen, wie die Leute reagieren.

Pseudowissenschaft als Religion

Aber alles basiert auf «ihrer» Wissenschaft. Ich halte diese «Wissenschaft» fĂŒr eine Pseudowissenschaft. Das ist keine echte Wissenschaft, sondern eine politische Vision, die als Wissenschaft verkauft wird. Ich habe lange an der UniversitĂ€t gelehrt und geforscht - Wissenschaft bedeutet, alles zu hinterfragen, um immer besser zu werden.

Doch hier wird «die Wissenschaft», die zu einem großen Teil auf Modellrechnungen und Computersimulationen basiert, als Religion instrumentalisiert: Wenn die Menschen «unseren» Weg gehen, fĂŒhrt er zum Paradies, wenn nicht, fĂŒhrt er zur Hölle. «Wir» mĂŒssen die Menschen also ĂŒberzeugen, sich dafĂŒr zu entscheiden, wie «wir» es bei den Vereinten Nationen besprechen. «Wir» haben dieses eine große Ziel.

«Our Common Agenda» und «The Pact for the Future» grĂŒnden sich auf Verhaltensdesign und Verhaltenswissenschaft. Dieser Behaviorismus wird genutzt, um Menschen in die richtige Richtung zu lenken. Das entspricht totalitĂ€rem Denken. Es ist kein besonders empathischer Umgang mit Menschen, sondern macht Menschen zu Objekten, die programmiert werden können, damit sie den Visionen derjenigen, die hinter diesen PlĂ€nen stecken, besser entsprechen.

Und wenn es heißt: «Wir wollen den Jugendlichen zuhören und mit ihnen zusammenarbeiten», lĂ€uft es im Grunde darauf hinaus, dass die jungen Menschen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden sollen.

Die Jugendlichen können nicht einfach frei ihre Meinung Ă€ußern. Sie werden gefragt: «Wie findest Du die Klimapolitik, soll sie strenger oder nachgiebiger sein?» «Ich glaube nicht daran», ist als Antwort nicht vorgesehen. Es handelt sich um «Fakten», die nicht hinterfragt werden dĂŒrfen. Fragebögen und Fokusgruppen dienen nur dazu, die umgesetzten Maßnahmen zu rechtfertigen.

Warum scheint das Jahr 2030 so im Fokus zu stehen?

Weil es diese 15-JahresplĂ€ne gibt. Ab 2000 gab es diesen Testlauf mit den Millenniums-Entwicklungszielen bis 2015 – nur wenige haben davon gehört oder erinnern sich daran –, die Ziele wurden nicht erreicht. Doch dieses Mal, fĂŒr das Jahr 2030, gewinnt alles enorm an Bedeutung und wird seit 2015 propagandistisch instrumentalisiert. Ich vermute jedoch, dass die Vereinten Nationen die «Ziele fĂŒr nachhaltige Entwicklung», so wie sie der Öffentlichkeit prĂ€sentiert werden, bis 2030 nicht mehr erfolgreich umsetzen können.

Es wird also neue Ziele fĂŒr 2045 geben – ein Ă€ußerst wichtiger Zeitpunkt. In den Zukunftsszenarien wird das Vorhaben als «The Great Transition» beschrieben – es geht darum, bis zum 100-jĂ€hrigen JubilĂ€um der UN eine Weltregierung zu installieren. Die Zeit bis dahin ist eine Übergangsphase, und wir befinden uns gerade im ersten Abschnitt dieses Umbruchs. 2030 ist einfach ein wichtiges Jahr auf dem Weg dahin.

Cyber-biologische Systeme

Und wie trĂ€gt kĂŒnstliche Intelligenz (KI) dazu bei, dieses «eine große Vorhaben» umzusetzen?

Ich glaube, die Eliten dieser Welt betrachten KI als ein perfektes System, weil sie frĂŒher auf andere Menschen zur AusfĂŒhrung ihrer Befehle angewiesen waren – deswegen können totalitĂ€re Systeme langfristig niemals Bestand haben.

Wenn sie stattdessen dieses KI-gesteuerte System nutzen, steht den Eliten niemand mehr im Weg: Niemand kann es von innen heraus zerstören. Sie können Regeln und Vorschriften festlegen und dem autonomen KI-System, dem Steuerungssystem der Welt, sagen, was sie erreichen wollen, und es wird umgesetzt.

Woher stammt eigentlich diese Vorstellung, dass sich die Menschheit mit Maschinen und dem Finanzsystem vereinen könnte?

Auch das ist eine alte Idee und eng mit dem Transhumanismus verbunden. Dazu gehört die Eugenik, mit dem Ziel, den Menschen zu verÀndern und ihn zu verbessern. Mit dem Transhumanismus wurde das auf eine neue Ebene gehoben, indem man uns mithilfe von Technologie verÀndert, in das System integriert und digitalisiert.

Diese Entwicklung hat zu Beginn des Computerzeitalters, besonders ab den 1990er Jahren stattgefunden. So wie viele andere habe ich das damals einfach nur fĂŒr Hirngespinste einiger Technikfreaks gehalten. Aber inzwischen ist das allgegenwĂ€rtig und dient als Grundlage der Vierten Industriellen Revolution. Denn insbesondere im Weltwirtschaftsforum stießen diese transhumanistischen Ideen auf fruchtbaren Boden.

Und 2019 haben die Vereinten Nationen und das WEF eben diese Partnerschaft geschlossen, damit das Weltwirtschaftsforum die UN bei der Umsetzung der Agenda 2030 unterstĂŒtzt. Dies geschieht mithilfe der Technologien der Vierten Industriellen Revolution, genauer gesagt mithilfe cyber-biologischer Systeme. Dabei verschmelzen Mensch, Maschine und das Finanzsystem. Das ist ein sehr wichtiger Aspekt, denn so kommt es zur vollstĂ€ndigen Umgestaltung des alten, des sterbenden Systems. Wir werden uns also in das Finanzsystem integrieren.

Wie weit ist dieses Vorhaben, das cyber-biologische System, gediehen? Liegen die Eliten im Zeitplan?

Wir brauchen doch nur drei Jahrzehnte zurĂŒckzublicken, um zu sehen, dass bereits viel erreicht worden ist – die Menschen sind sehr anpassungsfĂ€hig. Hier in Schweden wird fast kein Bargeld mehr verwendet. Vor 30 Jahren zahlte jeder bar, Kartenzahlungen waren unĂŒblich. Die sogenannte «Pandemie» oder auch Kriege dienen dazu, ohne viel Aufsehen die Systeme zu verĂ€ndern, weil die Menschen an andere Dinge denken.

Auch lokal werden Kriege gefĂŒhrt, wie hier in Schweden, in meiner Heimatstadt: Wir haben BombenanschlĂ€ge, Schießereien und KriminalitĂ€t. Gleichzeitig wird diese Agenda umgesetzt: Seit zwei Jahren sind Überwachungskameras im öffentlichen Straßenraum erlaubt und inzwischen sind sie auch ĂŒberall installiert.

Mit dem WEF zur UNO 2.0


Screenshot der UN-Webseite «Pact for the Future»

Wie ist der UN-Zukunftspakt – Pact for the Future –, der ein sehr wichtiger Meilenstein zu sein scheint, zustande gekommen?

2020 verabschiedeten die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eine Resolution, in der sie GeneralsekretÀr Guterres aufforderten, ein Dokument mit folgender Fragestellung zu erstellen: Wie können wir eine bessere, effektivere UNO erschaffen, die auf Krisen wie die «Corona-Pandemie» reagieren kann?

Daraufhin fanden Verhandlungen statt und elf Strategiepapiere wurden veröffentlicht, Teile davon wurden in Our Common Agenda ĂŒbernommen und ergĂ€nzt. Diese Agenda ist eher kurz gehalten und beschreibt nur die angestrebten Ziele. Daneben gab es aber Handlungsempfehlungen, die deutlich umfangreicher sind und in denen alle Themen eingehend erörtert und konkrete VorschlĂ€ge zu den angestrebten Zielen erarbeitet wurden.

Anschließend kamen die Mitgliedstaaten zusammen, um diese Empfehlungen zu diskutieren und so ein Dokument zu erarbeiten, das als Zukunftspakt dient. Es gab also drei aufeinanderfolgende Phasen. Dem UN-Zukunftspakt sollten alle Staaten im Voraus zustimmen, um ihn effizienter umsetzen zu können.

Stimmen 2024 alle LĂ€nder dem Zukunftspakt und einer UNO 2.0 zu? Und falls ja, welchem Zweck dient das multipolare Narrativ?

Wie gesagt, der Pakt wurde von allen Mitgliedstaaten vereinbart und von den Vereinten Nationen und den Mitgliedstaaten angenommen. Russland hat erklÀrt, dass es nicht alle Punkte umsetzen wird. In meinem Buch lege ich dar, dass sie vorhaben, die ihrer Meinung nach sinnvollen Punkte zu befolgen, insbesondere die Digitalisierungsagenda.

Zur MultipolaritĂ€t: Ich sehe die Welt derzeit im selben Zustand wie nach dem Zweiten Weltkrieg, als Großbritannien seine Macht verloren hat und das britische Empire nach der Suez-Krise allmĂ€hlich zerfallen ist. Wir erleben derzeit etwas Ähnliches. Die Vereinigten Staaten können nicht mehr dasselbe tun oder erreichen wie zuvor, und es ist teuer – so endet ein Imperium meistens: Das Geld geht aus, die Ressourcen sind erschöpft, es rentiert sich nicht mehr.

Jetzt wird ein multipolares System mit Regionen vorbereitet. Eine Organisation namens Stimson Center ist maßgeblich an der Erstellung der Handlungsempfehlungen fĂŒr den UN-Zukunftspakt beteiligt gewesen und betont immer wieder diese zukĂŒnftige Weltordnung mit Regionen.

Der Geostratege Zbigniew BrzeziƄski grĂŒndete zusammen mit David Rockefeller die Trilaterale Kommission und war zeitweise Sicherheitsberater von Jimmy Carter. In seinem Buch «The Grand Chessboard» entwickelte er VorschlĂ€ge zur Funktionsweise des amerikanischen Imperiums. Ziel war die Vorbereitung und Gestaltung einer neuen Welt, in der die Vereinigten Staaten nicht lĂ€nger fĂŒhrend sind, sondern die UN diese Rolle ĂŒbernehmen: Die Regionen der Welt wĂŒrden unter dem Dach der Vereinten Nationen zusammenarbeiten – einer modernisierten, handlungsfĂ€higen Organisation, die weltweit effizient agieren kann und nicht mehr nur ein informeller Zirkel ist.

Trump und die Mulitkrise der Super-Klasse

Welchen Zweck haben in diesem Zusammenhang Krisen wie «Corona», die Energie- und Nahrungsmittelkrise – die Multikrise?

Diese Krisen dienen als Auslöser. Denn etwas sehr Wichtiges wurde mit dem UN-Zukunftspakt von 2024 nicht erreicht: die Schaffung einer sogenannten Notfallplattform. Stattdessen befinden wir uns nun in dieser permanenten Krisensituation, die der Welt zeigt, dass wir nicht vorbereitet sind und diese Probleme nicht lösen können.

Ich habe darĂŒber bereits in meiner Doktorarbeit geschrieben, ĂŒber diese Ereignisse, die notwendig sind, um neue politische Maßnahmen einzufĂŒhren und die Zustimmung der Öffentlichkeit zu gewinnen.

Und durch die Handlungen des US-PrĂ€sidenten Donald Trump entstehen noch mehr Probleme. Auch dabei geht es darum, Zustimmung fĂŒr das neue Weltsystem zu erreichen, um die Notfallplattform und eine UN 2.0 durchzudrĂŒcken. Die aktuelle Multikrise wird denjenigen, die diese PlĂ€ne zur Modernisierung der Vereinten Nationen erarbeitet haben, letztendlich helfen, die nötige Zustimmung fĂŒr die Umsetzung zu erlangen.

Welche Rolle spielt Trump dabei, die Vereinten Nationen 2.0 auf den Weg zu bringen?

Ich nenne ihn «Wreck-It-Trump», weil er das alte Gebilde dem Erdboden gleichmacht. Er zerstört das bestehende System. Die Vereinten Nationen funktionieren nicht so, wie sie sollten, und er bereitet den Weg fĂŒr etwas Neues. Trump ist der perfekte Kandidat dafĂŒr. Vom Alten wird nichts mehr ĂŒbrig sein. Und wenn er damit fertig und seine Zeit abgelaufen ist, können sie einfach mit diesem neuen System ĂŒbernehmen.

Und alle werden sagen: «Endlich, endlich kehrt Vernunft ein. Ein neues System, das die Welt wieder sicherer macht.»

In der Beschreibung zur deutschen Ausgabe Ihres Buches heißt es: «Es geht nicht um Reformen. Es geht um Macht. Und um die Frage: Wer entscheidet ĂŒber unser Leben?» Wer sind diese Wenigen, die das Leben von Milliarden Menschen kontrollieren wollen?

Sie gehören zur Super-Klasse, wie David Rothkopf sie in seinem Buch nennt. Es handelt sich um Oligarchen, die weltweit die Finanzwelt und die Wirtschaft kontrollieren. Sie sind beispielsweise im Weltwirtschaftsforum und in den philanthropischen Organisationen zu finden.

Ich habe in meinem Buch «Rockefeller – das Spiel kontrollieren» ĂŒber eine dieser Familien geschrieben. Darin zeige ich auf, wie die Klimaschutzagenda ĂŒberhaupt zustande gekommen ist und was dahintersteckt.

Hier in Schweden ist eine Familie namens Wallenberg sehr mĂ€chtig. Sie gehören wie die Rockefellers zu den Bilderbergern und zur Trilateralen Kommission. Das sind Ă€ußerst einflussreiche Netzwerke, die die alte Ordnung geprĂ€gt haben und nun die Kontrolle ĂŒber die neue Ordnung erlangen wollen.

Sie holen auch Leute aus anderen Regionen dazu, wie MultimilliardĂ€re aus Indien, SĂŒdafrika, China und Japan. Und diese Elite scheint zu denken, dass sie die AuserwĂ€hlten seien. Diejenigen, die das Potenzial haben, erfolgreich zu sein, höchste Machtpositionen zu erreichen und erfolgreiche Unternehmen zu fĂŒhren, halten sich fĂŒr besser als andere. Das lĂ€sst sich auch in Epsteins Denkweise und seinen Äußerungen wiederfinden.

Wie viele stehen an der Spitze der Pyramide?

Nun, die Super-Klasse umfasst einige tausend Individuen weltweit. Und unter diesen gibt es natĂŒrlich Hierarchien. Einige stehen also weiter oben. Aber wer weiß schon, wer an der Spitze steht.

Weitere ErfĂŒllungsgehilfen

Sie stellen in «Die digitale Weltkontrolle» auch die wichtigsten Akteure vor, die diese Agenda vorantreiben, zum Beispiel Johan Rockström, der Greta Thunberg beraten hat. Wer ist das?

Johan Rockström ist Agronom. Er wurde von Bert Bolin fĂŒr eine Position am Stockholm Environment Institute ausgewĂ€hlt. Bolin wiederum war der erste Vorsitzende des Weltklimarats (IPCC). Und Rockström wurde sein Nachfolger. Er ist eine wichtige Figur in der Klimapolitik und leitet jetzt das Potsdam-Institut fĂŒr Klimafolgenforschung (PIK) außerhalb von Berlin.

Zuvor leitete Rockström das Stockholm Resilience Centre. Dieses Zentrum wurde mit dem Ziel gegrĂŒndet, ein System fĂŒr «planetare Grenzen» zu entwickeln. Dieses ErklĂ€rungsmuster ist fĂŒr die Weltsicht der Eliten und ihr Kontrollsystem von entscheidender Bedeutung. Denn Rockström und sein Netzwerk von Wissenschaftlern definieren damit, was wir als Menschen auf diesem Planeten ĂŒberhaupt tun können.

Er spricht regelmĂ€ĂŸig beim Weltwirtschaftsforum. DarĂŒber hinaus ist er mit einigen sehr einflussreichen Netwerken verbunden, die neben den Reichen und MĂ€chtigen auch Regierungen weltweit beraten. Dazu gehört die Climate Governance Commission (CGC), die bereits vor dem Zukunftsgipfel 2024 empfohlen hat, dass die UN-Generalversammlung einen Klimanotstand ausruft, weil die Menschheit die planetaren Grenzen – es gibt neun davon – ĂŒberschreite.

Die Notstandsplattform soll dazu dienen, die PlÀne der Super-Klasse weltweit umzusetzen.

Rockström gehört zur Elite jener Wissenschaftler, die unsere Grenzen festlegen und bestimmen, wie viele Ressourcen wir nutzen dĂŒrfen oder was wir essen können. Er ist außerdem Mitglied der Organisation «EAT», die sich fĂŒr eine Transformation des weltweiten ErnĂ€hrungssystems einsetzt.

Dieser Mann ist sehr einflussreich, aber er ist nur ein Akteur. Vor ihm leitete Hans Joachim Schellnhuber das PIK. Er hat Angela Merkel, die EuropĂ€ische Kommission und sogar den Papst in Klimafragen beraten. Leute wie Rockström oder Schellnhuber arbeiten bis zu ihrer Pensionierung an diesem Thema, und dann gibt es einen Nachfolger. Sie spielen natĂŒrlich eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Ziele, doch die Drahtzieher dahinter sind die Philanthropen, die Superreichen.

Worin liegt Schwedens Aufgabe, wenn es um die Schaffung einer Weltregierung geht?

Schweden fungiert gewissermaßen als Sprachrohr dieser einflussreichen KrĂ€fte, darunter die Trilaterale Kommission, der Council on Foreign Relations oder die Bilderberger. Mein Heimatland hat recht frĂŒh, in den 1950er-Jahren, diese Funktion ĂŒbernommen und im Zuge der Klimaforschung und des Umweltschutzes ausgeweitet.

Schweden hat 1972 die erste UN-Umweltkonferenz organisiert, und zahlreiche wichtige Akteure die diese Agenda vorantreiben, stammen von hier. Sie sind allerdings mehr oder weniger nur Stellvertreter dieser einflussreichen Netzwerke. Wie bereits erwĂ€hnt, hat die Familie Wallenberg in Schweden weitgehend die FĂ€den in der Hand und kontrolliert viele große Unternehmen, sie sind sehr eng mit der Super-Klasse verbunden. Sie hatten schon immer Einfluss auf die schwedische Regierung – dabei spielt es keine Rolle, ob die Sozialdemokraten oder die Moderaten an der Macht sind.

Dazu kommt, dass sich laut dem Zukunftsforscher Graham Molitor in Schweden Neuerungen besonders schnell umsetzen lassen. Wir scheinen neue Technologien einfach anzunehmen, ohne sie zu hinterfragen, weil wir so fortschrittlich sind.

Andererseits erreicht die GrĂŒne Partei in Schweden etwa sechs Prozent der Stimmen.

Das spielt keine Rolle. Denn wenn man sich nĂ€her mit der Klima- und Umweltagenda befasst, stellt man fest, dass es sich dabei nicht um echte grĂŒne Politik, sondern um digitale Politik handelt. Es ist egal, ob Rechts oder Links das Land regiert.

Wenn es um diese globale Agenda geht, sind sich alle einig. Und die GrĂŒnen sind der aktivistische Arm.

In meiner Doktorarbeit habe ich untersucht, wie diese Umweltorganisationen von elitĂ€ren Netzwerken finanziert und organisiert werden, um diese Aktivisten und ihre Aktionen populĂ€r zu machen – im Endeffekt geht es darum, die gesamte Bevölkerung, jeden Einzelnen zu kontrollieren. Deshalb brauchen wir diese Oppositionsparteien und -bewegungen.

Ich habe ja auch eine Vergangenheit bei den GrĂŒnen, ich habe das alles miterlebt. Deshalb war es ein ziemlicher Schock fĂŒr mich, als ich bei meinen Recherchen herausfinden musste, dass Ölbarone wie die Rockefellers hinter der Umweltbewegung stecken. Sie waren an der Ausarbeitung genau jener Art von Politik beteiligt, die wir als GrĂŒne unterstĂŒtzt haben.

Über Berlin und Kiew zur Technokratie

Welchen Zweck hat die Klimaagenda, wenn Ölkonzerne sich dieser ErzĂ€hlung bedienen?

Die Rockefellers und ihre Philanthropen sagen genau, was «wir» erreichen wollen. Die Klimaagenda entstand bei einem Treffen mit Eugenikern in den 1950er Jahren. 1952 gab es ein Treffen zwischen John D. Rockefeller III. und Detlev Bronk, dem damaligen Leiter der National Academy of Sciences (NAS). Sie erörterten einen Plan zur Bevölkerungskontrolle. Daraus ging das Population Council hervor. An demselben Treffen nahm auch Roger Revelle teil.

In den 1950er Jahren machte Revelle die ErderwĂ€rmung zu einem zentralen Anliegen und einem wichtigen Forschungsbereich. Er hatte auch eine entscheidende Rolle als Berater von US-PrĂ€sident Lyndon Johnson in den 1960er Jahren inne. Damals gab es ein Projekt namens «Special Studies Project» mit UnterstĂŒtzung des Rockefeller Brothers Fund.

Der Rockefeller Brothers Fund wiederum wurde von den Söhnen oder Enkeln von John D. Rockefeller geleitet. Wir haben also David und John D. III. und Lawrence und Winthrop. Diese BrĂŒder erhielten Geld von der Standard Oil Corporation – Ölgeld – und ĂŒberlegten, wie sie die Welt verĂ€ndern wollen. Dabei kamen sie zu dem Schluss, dass die Wissenschaft eine gute Möglichkeit sei, um die Gesellschaft zu verĂ€ndern, da es wissenschaftliche Kooperationen zwischen den LĂ€ndern gibt. Diese Kooperationen hatten sie selbst, beispielsweise ĂŒber die Rockefeller-Stiftung, mit Fördermitteln fĂŒr UniversitĂ€ten auf der ganzen Welt etabliert.

Der Grundgedanke: Derartige Probleme lassen sich von keiner Nation allein lösen. Sie mĂŒssen mehr oder weniger von einer internationalen Instanz gelöst werden. Wir haben also Bevölkerungskontrolle einerseits und dazu die Idee einer Art Weltbehörde, die die Kontrolle ĂŒbernehmen muss. Das andere wissenschaftliche Problem waren Pandemien und die damit verbundenen globalen Gesundheitsprobleme.

Krankheiten wurde also ebenfalls schon in den 1950er Jahren als weltweiter Hebel erkannt. Alles geschieht ganz offen. Warum beschÀftigen sich nur wenige mit dem Thema?

Diese Dinge zu hinterfragen, hat seinen Preis. Nachdem ich diese Netzwerke aufgedeckt hatte, war es sehr schwierig, meinen Job als UniversitÀtsdozent zu behalten.

Als ich 2012 meine Doktorarbeit – «Ordo ab Chao: Die politische Geschichte der Biokraftstoffe in der EuropĂ€ischen Union. Akteure, Netzwerke und Strategien» – verteidigte, sagte mein Opponent gleich zu Beginn: «Wissen Sie, meine Institution hat gerade Fördermittel von der Rockefeller-Stiftung erhalten.» Auch der Vorsitzende des Club of Rome wollte verhindern, dass meine Dissertation ĂŒberhaupt angenommen wird.

Aber was mich am meisten ĂŒberrascht hat: Ich kam selbst aus der Umweltbewegung, aber wenn ich meine Mitstreiter warnen wollte, dass diese Ölkonzerne mit drinstecken, wurden manche richtig wĂŒtend. Je mehr wir ĂŒber nachhaltige Entwicklung gesprochen haben, desto mehr Autos und Technologie wurden eingefĂŒhrt. Das wollte niemand hinterfragen. UniversitĂ€ten und eben auch Umweltorganisationen erhalten Gelder von diesen Stiftungen. Am Ende geht es nur ums Geld.

Sie haben dann aber weiter als Dozent gearbeitet?

Ja, zunĂ€chst einige Jahre an der UniversitĂ€t Linköping und dann an der UniversitĂ€t Stockholm. Aber es wurde immer schwieriger. Denn viele, insbesondere Nachwuchswissenschaftler haben herausgefunden, dass ich die Klimadogmen nicht wirklich teile. Und damit gilt man nicht mehr als vertrauenswĂŒrdig. So einen «Klimaleugner» wollen «wir» an «unserer» Institution nicht dulden.

Es war anscheinend nur ein Student, der mich gegoogelt und herausgefunden hat, dass ich eine kritische Arbeit zum Thema Klimawandel geschrieben hatte, er hat sich wahrscheinlich beim Institutsleiter beschwert. Es war kein angenehmes Arbeitsumfeld mehr.

Aber nachdem ich im ersten Jahr der «Pandemie» das Buch «Der globale Staatsstreich» geschrieben hatte, ist es unertrÀglich geworden. Die etablierte Medizin und diese «Pandemie»-Politik durften nicht kritisiert werden. Das war moralisch nicht vertretbar.

Haben Sie das falsche Spiel im MĂ€rz 2020 sofort erkannt?

Mehr oder weniger. Im April 2019 hatte ich mein Buch ĂŒber die Familie Rockefeller veröffentlicht und darin beschrieben, wie deren PlĂ€ne fĂŒr die Welt mithilfe der Vierten Industriellen Revolution erreicht werden sollen. Als ich mich wĂ€hrend meiner Recherchen mit dem Thema Klimawandel auseinandergesetzt habe, bin ich auch auf Informationen zum Gesundheitsbereich gestoßen. Es ist mir also sehr leicht gefallen, diese Puzzleteile zusammenzusetzen.

Und haben die Mainstream-Medien auf ihre Veröffentlichung zum Staatsstreich reagiert?

Nein. Meine Ansicht galt damals einfach als extremistisch. Schweden war wĂ€hrend der «Pandemie» natĂŒrlich der bessere Ort zum Leben. Aber die Medien sagten nur: «Wer das anzweifelt, ist ein Idiot.» Alternative Medien haben berichtet, und mein Buch, das im Dezember 2020 erschienen ist, war schnell ausverkauft.

In Berlin hat das WEF im Jahr 2024 das Global Government Technology Center eröffnet. Was passiert dort?

Ziel ist der Aufbau neuer Systeme fĂŒr die RegierungsfĂŒhrung. Diese werden nicht von Menschen, sondern von einer Agens-KI gesteuert. Stanley Milgram hat den Begriff «Agens-Zustand» geprĂ€gt – jemand befindet sich in einem Zustand, in dem er den WĂŒnschen und Anweisungen der AutoritĂ€ten einfach folgt.

Ein Whitepaper des Global Government Technology Center trĂ€gt genau diesen Titel: «The Agentic State». Die Agens-KI wird die maßgebliche Instanz sein, die Befehle erteilt und alles effizient erledigt, und soll bei der UN-Notfallplattform zum Einsatz kommen – ohne Menschen, die sagen könnten: «Nein, das mache ich nicht.»

Ein weiteres Global Government Technology Center befindet sich in Kiew, wo diese Systeme getestet werden können – in einem Land im Kriegszustand ist das einfacher zu realisieren. Deshalb arbeiten viele WEF-Vertreter mit der Ukraine zusammen.

Um diese dystopischen PlĂ€ne der Super-Klasse verarbeiten zu können, haben Sie sogar eine Rockband gegrĂŒndet?

Kreativ zu sein ist sehr wichtig, denn das gehört zum Menschsein dazu. DarĂŒber hinaus halte ich VortrĂ€ge und schreibe ĂŒber meine Recherche-Ergebnisse. So verarbeite ich das. Und ich habe dabei sehr gute Freunde gefunden.

Aber wie sollte die Menschheit im Idealfall auf diese technokratische Bedrohung reagieren?

Dieser Versuch der Super-Klasse, den Turm zu Babel neu zu erbauen, wird nicht gelingen. Sobald das letzte Puzzleteil eingesetzt ist, wird alles zu bröckeln anfangen und zusammenbrechen. Diejenigen, die dieses System aufbauen, bedienen sich der LĂŒge und aller möglichen Manipulationstechniken, um die Menschen unter totale Kontrolle zu bringen. Und die Wahrheit hinkt zwar hinterher, aber sie holt auf.

Die Menschen durchschauen das. Die Wahrheit wird ans Licht kommen und alles hinwegspĂŒlen. Es ist also ein unmögliches Unterfangen, das sie da betreiben.

Gleichzeitig denke ich, dass solche Projekte unvermeidlich sind. Es hat und wird immer Leute geben, die nach Macht streben. Wenn dieser Turm eingestĂŒrzt ist, wird erneut jemand versuchen, ihn wieder aufzubauen. Aber vielleicht haben wir dazwischen etwas Zeit, um die Welt auf diese Psychopathen besser vorzubereiten.

***

Das Interview fĂŒhrte Sophia-Maria Antonulas.

Imperium in Schutt und Asche (Teil 3): Der Ausverkauf Amerikas – Wie die Elite das Land ausschlachtet

Ich sage es ganz direkt und ohne jede Beschönigung: So wie eine Private-Equity-Firma ein Unternehmen ĂŒbernimmt, ohne die Absicht, es langfristig zu fĂŒhren oder nachhaltig zu entwickeln, sondern mit dem klaren und kalten Ziel, es systematisch auszuschlachten, Vermögenswerte zu verkaufen, Kosten radikal zu drĂŒcken, zusĂ€tzliche Schulden aufzunehmen und es anschließend hochverschuldet in den Ruin zu treiben, genau so verfahren sie gerade mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Zusammenbruch hier, obszöne Bereicherung da

WĂ€hrend die große Mehrheit der Amerikaner in den letzten Jahren ihre Jobs verloren hat, ihre HĂ€user durch ZwangsrĂ€umungen einbĂŒĂŸte, Rekordschulden anhĂ€ufte, in Obdachlosigkeit abrutschte, mit explodierenden Kreditkartenschulden kĂ€mpfte und die eigene Kaufkraft kontinuierlich schwinden sah, erlebte die oberste Elite in derselben Zeitspanne eine beispiellose, geradezu obszöne und historisch einmalige Bereicherung. Es passierte im selben Land, in denselben Jahren, unter denselben politischen Slogans wie «Build Back Better»* und «Make America Great Again», doch die Erfahrungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Es ist wie bei der Abholzung eines Waldes: Die BĂ€ume und das HolzfĂ€llerunternehmen machen zwei völlig verschiedene Erfahrungen mit demselben Vorgang. Ich habe in den vorherigen Teilen ausfĂŒhrlich ĂŒber den Niedergang gesprochen – ĂŒber die Insolvenzen von mehr als 25.000 Unternehmen im Jahr 2025, die Massenentlassungen von mehr als 1,2 Millionen ArbeitsplĂ€tzen, die Rekordobdachlosigkeit mit 771.000 Menschen in einer einzigen Nacht, die explodierenden Schulden von 39 Billionen Dollar, die Polizeigewalt mit durchschnittlich 3,5 Toten pro Tag und die steigende Zahl an Selbstmorden, die erstmals zu den Top-10-Todesursachen gehören.

All das ist real und betrifft euch direkt und schmerzhaft. Gleichzeitig geschah jedoch etwas ganz anderes fĂŒr die Elite. WĂ€hrend ihr leidet, werden sie reicher als je zuvor in der Geschichte. Schaut euch allein die AktienrĂŒckkĂ€ufe an. Die im S&P 500 gelisteten Unternehmen gaben im Jahr 2024 zusammen rekordverdĂ€chtige 942 Milliarden Dollar fĂŒr den RĂŒckkauf eigener Aktien aus. FĂŒr 2025 werden mehr als 1,1 Billionen Dollar erwartet.

Apple gab 2024 110 Milliarden Dollar und weitere 100 Milliarden im Folgejahr aus. Alphabet, die Muttergesellschaft von Google, investierte im selben Jahr 61 Milliarden in eigene Aktien. Die 20 grĂ¶ĂŸten Konzerne sind fĂŒr 51 Prozent aller RĂŒckkĂ€ufe verantwortlich.

Statt in produktive Investitionen wie neue Fabriken, höhere Löhne, bessere AusrĂŒstung oder Forschung zu gehen, kaufen sie eigene Aktien zurĂŒck. Dadurch steigt der Aktienkurs kĂŒnstlich, die Boni der FĂŒhrungskrĂ€fte explodieren, und sie bereichern sich direkt aus dem Unternehmensvermögen. Das nennt man Finanzialisierung.

Der reale Wert des Unternehmens, die langfristige StabilitĂ€t oder die Zukunft des Landes interessieren sie nicht mehr. Es geht nur noch darum, virtuellen Reichtum fĂŒr die AktionĂ€re und sich selbst zu erzeugen.

VermögensanhĂ€ufung gigantischen Ausmaßes

Das Vermögen der amerikanischen MilliardĂ€re stieg allein 2025 um 1,4 Billionen Dollar. Das entspricht etwa drei Millionen Dollar pro Sekunde. Elon Musk steigerte sein Vermögen seit MĂ€rz 2020 um 2.800 Prozent auf 726 Milliarden Dollar. 30 MilliardĂ€rsfamilien, die Donald Trump massiv unterstĂŒtzt haben, erzielten allein im Jahr 2025 eine Rendite von 37,5 Prozent auf ihre politischen Investitionen.

Oxfam hat berechnet, dass allein der Zuwachs des weltweiten MilliardĂ€rsvermögens im Jahr 2025 ausgereicht hĂ€tte, um extreme Armut auf dem gesamten Planeten 26-mal zu beseitigen. Die GehĂ€lter der CEOs haben absurde Höhen erreicht. Ein durchschnittlicher S&P-500-CEO verdiente 2024 knapp 19 Millionen Dollar – das 285-Fache dessen, was ein Durchschnittsarbeiter im selben Unternehmen erhielt.

Bei Starbucks lag das VerhĂ€ltnis bei 6.666 zu 1. Ein normaler Barista mĂŒsste mehr als 6.000 Jahre arbeiten, um das Jahresgehalt seines CEOs zu verdienen.

Seit 1978 ist das VerhÀltnis von CEO- zu Arbeitnehmergehalt von 31:1 auf 281:1 gestiegen. Bei den Unternehmen mit den schlechtesten Löhnen liegt es sogar bei 632:1.

Gleichzeitig profitierten genau diese Konzerne massiv von der Inflation. Die Federal Reserve Bank of Kansas City stellte fest, dass UnternehmensaufschlĂ€ge und Gewinnspannen mehr als die HĂ€lfte der Verbraucherpreisinflation verursachten. Die Preise stiegen, die Gewinne der Unternehmen wuchsen, wĂ€hrend die reale Kaufkraft der normalen Amerikaner um fĂŒnf Prozent sank.

Auch Trumps Zölle nutzten viele große Unternehmen als willkommenen Vorwand, um Preise zu erhöhen – selbst bei Produkten, die gar nicht von den Zöllen betroffen waren. Ihr bezahlt zweimal: einmal direkt an der Kasse und einmal ĂŒber eure Steuern.

Die Banken bereiten unterdessen den nĂ€chsten großen Crash vor. Die Kapitalanforderungen wurden deutlich gesenkt, damit die Institute wieder mehr spekulieren und riskantere GeschĂ€fte eingehen können. Die Risiken trĂ€gt am Ende wieder die Öffentlichkeit, genau wie bei der Finanzkrise 2008.

Das große 1,2-Billionen-Dollar-Infrastrukturprogramm entpuppte sich als gigantische Umverteilung von unten nach oben. Beim Breitband-Programm mit 42 Milliarden Dollar wurden nach drei Jahren null Haushalte mit Hochgeschwindigkeitsinternet versorgt. Experten schĂ€tzen, dass durch Betrug, ĂŒberhöhte Beraterhonorare und Ineffizienz bis zu 225 Milliarden Dollar verloren gingen.

Reiche bereiten eigenen Abgang vor

Die Reichen wissen genau, wohin die Reise geht. Sie bereiten ihren eigenen Abgang vor. Die Nachfrage amerikanischer BĂŒrger nach Zweitwohnsitzen und alternativen StaatsbĂŒrgerschaften stieg um 183 Prozent. Große Konzerne wie Oracle, Tesla und Hewlett-Packard verlegen ihre rechtlichen Sitze in steuergĂŒnstige Staaten wie Texas oder Florida, nutzen aber weiterhin die Infrastruktur und die ausgebildeten ArbeitskrĂ€fte der teuren Bundesstaaten.

Warren Buffett saß Ende 2024 auf 334 Milliarden Dollar in bar und Staatsanleihen – ein klares Misstrauensvotum gegenĂŒber der Zukunft der amerikanischen Wirtschaft. Das gesamte System gleicht einem klassischen Leveraged Buyout (mit hohem Fremdkapitalanteil finanzierte UnternehmensĂŒbernahme) auf nationaler Ebene. Sprich, die wirtschaftliche und politische Elite lobbyiert systematisch dafĂŒr,

  • ... dass der Staat mehr ausgibt als er einnimmt (Steuersenkungen, massive Subventionen und StaatsauftrĂ€ge) und die staatliche Schuldenlast ins Astronomische steigt (von 23 Billionen im Jahr 2020 auf 39 Billionen heute).
  • ... dass öffentliche Vermögenswerte privatisiert werden.
  • ... dass hohe VerwaltungsgebĂŒhren kassiert werden und so weit wie möglich alles Wertvolle extrahiert wird.

Hör zu, ich beschreibe keine Comicbuch-Bösewichte, die in einem Raum sitzen und deine Zerstörung planen. Ich beschreibe eine Klasse von Menschen, die rational innerhalb der Anreizstrukturen handelt, die sie selbst geschaffen hat. Verstehst du? Sie haben ein System aufgebaut, das Extraktion ĂŒber Investitionen belohnt, das kurzfristigen Gewinn ĂŒber langfristiger StabilitĂ€t belohnt, das individuelle Bereicherung ĂŒber kollektives Wohlergehen und Gesundheit belohnt.

Das System hat keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur

Und dann haben sie sich rational gemĂ€ĂŸ diesem System verhalten. Sie haben sich logisch darin verhalten, ĂŒbrigens vollkommen im Einklang mit der fundamentalen US-amerikanischen und westlichen Moral – also ohne jegliche Moral. Das Problem ist nicht, dass sie einzigartig böse sind. Verstehst du mich? Das Problem ist, dass das System, das sie gebaut haben, ĂŒber keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur verfĂŒgt. Und es hat keinen Mechanismus zur Selbstkorrektur, weil sie aus einer Kultur kommen, die ebenfalls keinen Begriff von Selbstkorrektur hat.

Am Ende bleiben die TrĂŒmmer und die volle Rechnung fĂŒr die normale Bevölkerung zurĂŒck. Besonders bitter ist die historische Parallele. Dieselben Methoden – Regime Change, erzwungene Privatisierungen, Ressourcenraub und wirtschaftliche Unterwerfung – haben die USA jahrzehntelang im Globalen SĂŒden angewandt: 1953 im Iran gegen Mossadegh, 1954 in Guatemala fĂŒr die United Fruit Company, 1973 in Chile gegen Allende, 2003 im Irak und durch den IWF in unzĂ€hligen anderen LĂ€ndern.

Damals habt ihr geschwiegen oder es sogar unterstĂŒtzt, weil ihr selbst von billigem Benzin, billigen Bananen und gĂŒnstigen KonsumgĂŒtern profitiert habt.

Euer gesamter Nachkriegswohlstand – die Einkaufszentren, die VorstadthĂ€user, der billige Treibstoff und der Rasensprenger – wurde auf der systematischen Ausbeutung anderer LĂ€nder und Regionen aufgebaut. Jetzt wenden dieselben KrĂ€fte, dieselbe Logik und dieselben Mechanismen diese Ausbeutung konsequent auf euch selbst an.

Es ist nichts Neues. Ihr seht nur zum ersten Mal die andere Seite der Medaille. Ich weiß, dass viele von euch das alles tief im Inneren spĂŒren, aber aus kognitiver Dissonanz heraus nicht aussprechen wollen. Die Politiker, Medien und das Bildungssystem erzeugen stĂ€ndig Verwirrung, damit ihr das Offensichtliche nicht beim Namen nennt. Doch die nackten Zahlen lĂŒgen nicht.

WĂ€hrend die Mehrheit leidet und verzweifelt ist, werden die wenigen an der Spitze reicher als je zuvor in der Geschichte. Besser fĂŒr sie bedeutet schlechter fĂŒr euch. Großartig fĂŒr sie bedeutet Elend fĂŒr euch. Das ist der Kern der aktuellen amerikanischen RealitĂ€t.

Der Ausverkauf erfolgt planmĂ€ĂŸig und hochprofitabel

Es ist kein Zufall und kein simples Missmanagement. Es ist ein planmĂ€ĂŸiger, systematischer und hochprofitabler Ausverkauf eines ganzen Landes. Die Elite baut keinen Wohlstand fĂŒr das Land auf. Sie extrahiert alles, was noch Wert hat, und bereitet ihren Abgang vor, wĂ€hrend die breite Bevölkerung die TrĂŒmmer erbt.

Die kognitive Dissonanz, die viele von euch fĂŒhlen, kommt daher, dass ihr jahrzehntelang glaubtet, dieses System diene auch euch. Doch es diente immer nur einer kleinen Klasse.

Jetzt dreht sich die Maschine gegen euch selbst. Und das ist kein Unfall. Das ist das logische Ende eines Systems, das Extraktion statt Produktion, kurzfristigen Gewinn statt langfristige StabilitÀt und individuelle Bereicherung statt kollektives Wohlergehen belohnt. Versteht den Kontext. Versteht die Geschichte. Nur dann könnt ihr eine echte Strategie entwickeln, um damit umzugehen.

Das System hat sich nicht plötzlich verĂ€ndert. Es wendet sich lediglich nach innen – gegen diejenigen, die frĂŒher von der Ausbeutung profitiert haben. Jetzt seid ihr selbst die Ressource, die extrahiert wird. Und genau das ist der bittere, aber notwendige RealitĂ€tscheck, den dieser Teil der Serie liefert.

Ich wiederhole es noch einmal zum Schluss: Besser fĂŒr sie bedeutet schlechter fĂŒr euch. Großartig fĂŒr sie bedeutet Elend fĂŒr euch. Das ist keine Meinung. Das sind die Zahlen. Das ist die RealitĂ€t, in der ihr lebt. Und solange ihr das nicht erkennt, werdet ihr weiterhin die Verlierer dieses Spiels sein.

Die Maschine lĂ€uft weiter – nur diesmal seid ihr das Rohmaterial. Die ganze Serie zeigt ein klares Muster. Die Eliten haben das Land wie ein Unternehmen behandelt, das man nicht rettet, sondern plĂŒndert. Sie haben die Regeln so geĂ€ndert, dass sie immer gewinnen – egal ob die Wirtschaft wĂ€chst oder zusammenbricht.

Das System wendet sich nun gegen die eigene Bevölkerung

Und jetzt, wo die Konsequenzen fĂŒr die normale Bevölkerung sichtbar werden, bereiten sie sich darauf vor, die Konsequenzen nicht selbst tragen zu mĂŒssen. Das System hat sich nicht plötzlich verĂ€ndert. Es wendet sich lediglich nach innen. Die gleichen Waffen, die frĂŒher gegen andere LĂ€nder gerichtet waren, werden nun gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt. Die gleiche Logik der Extraktion, die frĂŒher den Globalen SĂŒden traf, trifft jetzt euch. Und viele von euch spĂŒren das, können es aber wegen der jahrelangen Indoktrination nicht offen aussprechen.

Die Wahrheit ist hart, aber notwendig. Nur wer sie erkennt, hat eine Chance, sich darauf vorzubereiten. Die Elite handelt rational innerhalb eines Systems, das sie selbst geschaffen haben – ein System, das Extraktion belohnt und langfristige Verantwortung bestraft. Und genau dieses System wendet sich nun gegen die amerikanische Bevölkerung selbst. Das ist kein Versagen des Systems. Das ist das System, das genau so funktioniert, wie es konzipiert wurde.

* «Build Back Better» (BBB) ist ein Konzept zur nachhaltigen Erholung nach Krisen, das darauf abzielt, Infrastruktur und Gesellschaft resilienter und sicherer aufzubauen als zuvor. Bekannt wurde der Begriff als US-Regierungsprogramm unter Joe Biden.

***

Dieser Teil 3 ist in ausfĂŒhrlicher deutscher Übersetzung am 1. Mai auf Seniora.org erschienen. Teil 1 «Falsche Flammen des Widerstands» und Teil 2 «Der Zusammenbruch in Zahlen» hat TN auch in kompakter Form veröffentlicht. Insgesamt gibt es vier Teile.

Shahed Bolsen ist ein politischer Autor und Analyst, der sich kritisch mit Kapitalismus, Machtstrukturen, AufstandsbekĂ€mpfung und staatlicher beziehungsweise unternehmerischer Überwachung auseinandersetzt. Der in den USA Geborene versteht sich selbst als Muslim und formuliert seine politischen Analysen teilweise aus einer Perspektive, die Erfahrungen aus muslimischen Gesellschaften (unter anderem Nahost/Ägypten-Kontext nach dem Arabischen FrĂŒhling) einbezieht.

Verzehr von unverpackten Lebensmitteln reduziert Schadstoffbelastung im Körper

Eine ErnÀhrungsumstellung hin zu Lebensmitteln, die entlang der gesamten Lieferkette keinen Kontakt mit Plastik haben, senkt nachweislich die Konzentration verschiedener, mit Plastik in Verbindung stehender Chemikalien im menschlichen Urin. Diese Erkenntnis zeigt, dass alltÀgliche Essgewohnheiten einen direkten und kurzfristigen Einfluss auf die Schadstoffbelastung im Körper haben.

Wie Earth.com berichtet, haben Urinproben, die ĂŒber einen streng kontrollierten Zeitraum von sieben Tagen gesammelt wurden, einen messbaren RĂŒckgang der mit Plastik assoziierten Chemikalien belegt. Zuvor hatten die Teilnehmer den «Plastikkontakt vom Acker bis zum Teller» reduziert.

Michaela Lucas von der University of Western Australia habe diese VerĂ€nderungen mit realen Verhaltensweisen verknĂŒpft und nachgewiesen, dass die Reduzierung von Plastikkontaktpunkten bei der Lebensmittelzubereitung und beim Verzehr zu einem raschen RĂŒckgang bestimmter chemischer Spuren fĂŒhrt.

Dieser Effekt bleibe auch bei gleichbleibender Kalorienzufuhr bestehen, was darauf hindeute, dass das Ergebnis auf die verĂ€nderten Expositionswege und nicht auf die Nahrungsmenge oder Gewichtsverlust zurĂŒckzufĂŒhren sei.

KĂŒrzlich berichteten wir darĂŒber, dass Junkfood ein möglicher Faktor fĂŒr Mikroplastik im Gehirn sein könnte. Auch in der in diesem Artikel erwĂ€hnten Studie standen «kunststoffhaltige Verpackungen» im Fokus, die laut den Forschern beim Erhitzen und Lagern in Lebensmittel migrieren.

Auch industrielle Maschinen, die bei der Verarbeitung der Lebensmittel eingesetzt werden, verursachen Abrieb und Kontamination von Kunststoff. Bis ein verpacktes Produkt den Verbraucher erreicht, hat es in mehreren Phasen intensiven Kontakt mit Plastik gehabt. Unverpackte Lebensmittel kommen deutlich weniger damit in BerĂŒhrung.

Was Christoph Pfluger an der mass-voll-Demo in Luzern gesagt hÀtte

Christoph Pfluger, Initiant der Bewegung fĂŒr NeutralitĂ€t, hat seine Teilnahme an der mass-voll-Demo in Luzern vom 9. Mai kurzfristig abgesagt. Grund dafĂŒr waren Vorgaben der Organisatoren, welche die Vielfalt der BĂŒrgerrechtsbewegung eingeschrĂ€nkt hĂ€tten.

In seiner nicht gehaltenen Rede warnt Pfluger vor einer schleichenden militÀrischen Anbindung der Schweiz an EU und Nato. Die NeutralitÀtsinitiative im Herbst bezeichnete er als entscheidenden Kampf gegen die Anbindung an die EU und um Frieden, SouverÀnitÀt und die UnabhÀngigkeit der Schweiz.

Zur Sendung mit allen Links:
https://transitiontv.org/Was-Christoph-Pfluger-an-der-mass-voll-Demo-in-Luzern-gesagt-hatte

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Das andere «Wort zum Sonntag» oder: Danken fĂŒr alles? Wirklich?

Wie ist das nun mit dem Danken? Es gilt als höflich, als freundlich, als zuvorkommend, und es gehöre zu einem positiven Lebensstil, heißt es. Danken stĂ€rke das GemĂŒt und fördere das gute Miteinander, heißt es. Ganz recht. Und fĂŒr den GlĂ€ubigen wird noch ein Schippe draufgelegt: Er solle «allezeit fĂŒr alles» danken.

Wieder so ein Ideal, das vor allem eines bewirkt: das schlechte GefĂŒhl aufrechtzuerhalten, dass man ihm permanent doch nicht genĂŒgt? Eine fromme Übung, welche die einen in ihren Glauben zu integrieren versuchen und die anderen von vornherein abschreckt? Es ist wie so oft mit biblischen Aussagen: Die eigenen Reflexe draufhin eröffnen nur selten das tatsĂ€chlich Gemeinte.

Gehen wir in die Praxis, die undankbare. Gestern Samstagnachmittag war ich auf der Autobahn unterwegs von der Schweiz zu unserem monatlichen Gottesdienst in Franken, genauer gesagt: am Drei-Franken-Stein zwischen WĂŒrzburg und NĂŒrnberg. Der Verkehr lief gut. Um 17 Uhr wĂ€r der Gottesdienst gewesen, ab 15 Uhr waren Kaffee und Kuchen im Freien angesagt. Vor Heilbronn dann ein dicker Stau. Anfangs rollten wir mehrheitlich gen Kreuz Weinsberg, dann sind wir nur noch gestanden.

Eine gute Stunde war schon vorĂŒber, und in einer langen Pause hab ich den Motor abgeschaltet. Soweit, so gut, halbwegs. Aber dann sprang das Auto nicht mehr an. Die Armaturen funktionierten, aber von vorn kein einziges Ruckerchen. Also Warnblinklicht angeschaltet und dem Lkw-Fahrer hinter mir bescheidgegeben. Ein nachfolgender Autofahrer schob mich dann auf den Pannenstreifen.

Damit war der Gottesdienst fĂŒr mich gelaufen. Meine Predigt hatte ich im GepĂ€ck − samt dem Wort aus Epheser 5, Vers 20:

«Sagt Dank Gott, dem Vater, allezeit fĂŒr alles, im Namen des Herrn Jesus Christus.»

Wie geht das jetzt auf? Spontan ist einem bei solchen Missgeschicken ja nicht gerade nach Danken zumute. Oder wie meine Putzfrau in einem Pfarrhaus einmal lachend meinte, als mir vor ihren Augen ein Geschirr runterfiel: «Da sollte man jetzt fluchen dĂŒrfen, gell?»

Das ist die eine Reaktion auf Derartiges; sich Ă€rgern, hadern, schimpfen − mit allem, was das so nach sich zieht. Oder man geht es rational an im Sinne von: «Ist jetzt halt so, da kann man nichts machen. Überlegen wir besser die nĂ€chsten Schritte, um wieder weiterzukommen.» Bei anderen Gelegenheiten zieht die resignative Variante: «Damit komm ich nicht zurecht, das ist mir zuviel. Ich beschĂ€ftige mich jetzt lieber mit dem, was hinhaut.»

Ein wenig in die «spirituelle Ecke» gehören SÀtze und Haltungen wie: «Das kommt schon gut 'raus. Aus irgendeinem Grund ist mir das jetzt wohl passiert. Ich probier das jetzt einfach positiv zu sehen.»

Jede dieser Reaktionen ist verstĂ€ndlich. Aber keine von ihnen hat mit einem Danken zu tun. Denn das ist noch mal eine andere Dimension − die Dimension aktiver Hingabe.

Passive Hingabe heißt: «Damit muss ich jetzt irgendwie zurechtkommen.» Aktive Hingabe heißt: «Ich krieg's nicht auf die Reihe, aber das muss ich auch nicht unbedingt. Du, mein Gott, hast den Überblick. Dir vertrau ich auch diese Sache jetzt an − und danke Dir, dass sie nicht zu meinem Unguten ausgehen wird.»

Positives Denken in der frommen Variante? Von wegen. Denn weder rede mir damit etwas ein noch beschwichtige ich ein Übel. Sondern ich wende mich an den Gott, der dazu schaut, dass «denen, die Gott lieben, alles zum Guten zusammenwirkt» (Römer 8,28 nach Fridolin Stier).

Womit wir bei dem Psalmwort wĂ€ren, das ich gestern fĂŒr die Predigt in den Mittelpunkt gerĂŒckt hĂ€tte:

«Wer Dank opfert, der preiset mich,
und da ist der Weg, dass ich ihm zeige das Heil Gottes.» Psalm 50,23

Ihn «preisen» heißt nichts anderes als Ihm aktiv den Überblick zugestehen, dass Er es in und mit dem Schlamassel gut meint. Gerade wenn und weil ich das im Moment nicht direkt erkenne, ist das eine Glaubenstat. Der Frieden, den sie ziemlich rasch mit sich bringt, bestĂ€tigt sie.

«Ehre sei Gott in der Höhe und auf Erden» war der Lobpreis der Engel in der Weihnacht (Lukas 2,14, richtig ĂŒbersetzt). «Dein Wille geschehe» ist unsere Ausrufung im Vaterunser. Ihm vorab danken fĂŒr Seinen guten Weg setzt beides gleichzeitig ein und um.

«Und da ist der Weg, dass ich ihm zeige das Heil Gottes.» Warum ausgerechnet «da»? Weil ich im Danken Abschied nehme von meinen natĂŒrlichen Reaktionen wie oben beschrieben: von Groll, Missmut, Abtauchen, Beschönigen. Ich setze meinen Geist frei; Er setzt meinen Geist frei. Und die Dinge fangen an, sich zu reimen.

A 81, vor dem Kreuz Weinsberg. Durch die Predigtvorbereitung war ich schon etwas auf dieser Spur des Wortes. Einer meiner Staugenossen versuchte mein Auto wieder flottzukriegen; eine Frau, die auch liegengeblieben war, half mir mit Trinkwasser aus; der Abschleppdienst war schon nach der halben angekĂŒndigten Zeit hier, und der liebe Mensch fuhr mich dann nach dem Abladen sogar noch zu meinem Hotel: samt AnhĂ€nger quer durch die engen Gassen. Ich habe ihn noch gesegnet fĂŒr seine Arbeit.

Und der Gottesdienst am Drei-Franken-Stein? Den leitete gestern erstmals ein Franziskaner-Bruder. Als Gast wĂ€re er ohnehin gekommen, und seine Bibel (eine Luther-Übersetzung 
) hatte er auch dabei. Alles Sichtbare ist auf gutem Weg. Das noch nicht Erkennbare wird sich auch fĂŒgen.

«Sagt Dank Gott, dem Vater, allezeit fĂŒr alles, im Namen des Herrn Jesus Christus»? Ja. Aber nicht, weil wir alles gut finden, sondern weil Der Eine es in allem und mit allen gut meint. Hier einklinken ist glauben.

**************************

Das andere «Wort zum Sonntag» vom 3. Mai 2026: «die Perspektive Àndern»

Lothar Mack war als Gemeindepfarrer und bei verschiedenen Hilfswerken und Redaktionen tĂ€tig. Sein kritischer Blick auf Kirche und Zeitgeschehen hat ihn in die SelbstĂ€ndigkeit gefĂŒhrt. Er sammelt und ermutigt Gleichgesinnte ĂŒber Artikel und Begegnungen und ruft in Gottesdiensten und an Kundgebungen zu eigenstĂ€ndigem glĂ€ubigem Denken auf. Sein Telegram-Kanal lautet StimmeundWort.

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Litigating Externalisation under the Italy-Albania Protocol

On 23 April 2026, Advocate General Emiliou delivered his Opinion in Sedrata (C-414/25), the first of three cases pending before the CJEU concerning the Italy-Albania Protocol. The agreement allows the Italian authorities to use migrant detention centres located on Albanian territory under Italian exclusive jurisdiction and to treat them as equivalent to border or transit zones within the meaning of the Procedures Directive. This construction sits uneasily with the territorial assumptions embedded in the EU asylum acquis. The Opinion nonetheless validates this approach as far as the Return Directive is concerned, while normalising the agreement under EU law without adequate legal constraints. The Protocol has been examined by the CJEU in Alace and Canpelli, albeit in relation to accelerated procedures under the Procedures Directive (see Ćœeravčić, Pahladsingh and Callewaert). The present case concerns, instead, the conduct of return procedures in the Italian-run detention centre in Albania in respect of two third-country nationals who were transferred there and lodged applications for international protection. Advocate General Emiliou advances a permissive reading of EU law that effectively constitutionalises the delocalisation of migration control. Yet it does so on fragile grounds. It accepts capacity constraints too readily, it relies on an overly optimistic assumption that rights can be equivalently protected outside the Union territory, and replaces clear legal limits with vague “comfort signals” (such as the proximity or the supposed institutional reliability of partner States), effectively expanding Member States’s discretion to relocate migration procedures abroad. We argue that the AG’s interpretation lowers the legal threshold for externalisation in three ways. First, it treats capacity shortages as a sufficient justification for delocalisation while disincentivising domestic capacity-building. Second, it relies on optimistic assumptions about the effective protection of rights in offshore settings with contingent and under-scrutinised assumptions. Third, it fails to articulate principled limits on where Member States may relocate migration procedures.

While the following sections develop these points, this contribution does not revisit the observation that the AG’s reasoning stretches the spatial concepts of “territory”, “border” and “transit” zones to a limit – a development that has already been compellingly addressed by De Leo. Still, the specific design of the Italy-Albania Protocol merits a terminological clarification. Seeing that Italy does not delegate powers in migration control to Albania but displaces the exercise of its own state functions to an offshore site placed under its exclusive jurisdiction, we submit that it may be most accurate to refer to this form of externalisation as delocalisation of migration processing. For the purposes of this blog, however, we use the terms externalisation and delocalisation synonymously.

Capacity Shortage as a Pretext for Delocalisation

One of the Italian government’s key arguments in Sedrata, advanced in defense of delocalised processing of migration cases, concerned the alleged insufficiency in domestic administrative capabilities and infrastructure. Advocate General Emiliou accepts this argument with barely a passing thought (paras 71-72). However, given that Member States have repeatedly tried to rely on insufficient administrative capacities to justify exceptional responses, closer scrutiny is warranted. In other contexts, the Court’s previous case law holds that pressures on reception systems are neither unforeseeable nor capable of relieving Member States of their obligations. In Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth (C-97/24), the CJEU rejected Ireland’s arguments based on exhausted accommodation capacity for asylum seekers, including where linked to sudden migratory pressures. Structural deficiencies or resource constraints cannot justify derogations from reception obligations, stressing instead that EU law provides mechanisms for responding to temporary saturation while preserving basic guarantees. A further counterpoint emerges from Zimir (C-662/23), where the Court made clear that structural or foreseeable capacity constraints cannot be re-characterised as exceptional circumstances justifying derogation, since Member States remain under a continuous duty to adapt resources to predictable pressures. Applying this reasoning mutatis mutandis to return, insufficient capacities should only be accepted as a justification for delocalised processing in very exceptional circumstances. Any other interpretation would risk disincentivising internal capacity-building, instead aggravating already strained administrative systems.

AG Emiliou seems convinced by the Italian government’s argument that delocalisation can serve as a means to increase capacity, but his own analysis suggests the opposite. Delocalising return generates additional infrastructural costs, logistics, supervision burdens, transport demand and judicial coordination problems. Paragraph 78 of the Opinion reads like an inventory of those burdens. This suggests that the AG acknowledges that delocalisation may consume capacity rather than expanding it. If all the extra efforts associated with delocalised processing were meant to build up administrative capacity, why could comparable efforts not be directed toward ensuring compliance within the Member State’s own territory – the ordinary Italian territorial space, marked by the borders children learn when studying school maps?

Overestimating Rights Protection in Delocalised Processing

The AG’s reasoning is characterised by a remarkable degree of optimism regarding the practical implementation of delocalised administrative processing. On several occasions, it highlights that “specific logistical” or “appropriate practical arrangements” may be needed, but also that these may resolve any outstanding problems in delocalised migration processing (paras 80 and 108). Access to legal assistance, immediate release where detention ceases to be lawful, safeguards for vulnerable persons, and effective access to asylum are treated as matters of logistics. In our view, there is a good case to be made that delocalised administrative processing may never be fully equivalent to processes that take place within the territory of a Member State. The presumption that delocalised migration policies can be implemented in such a flawless manner is, at best, a fair-weather presumption.

In any case, increased risks of improper procedures at migration processing centres abroad call for rigorous and easily accessible control mechanisms. AG Emiliou highlights the paramount responsibility of national courts in this regard, including in actions for state liability (para 51). At the EU level, practices of delocalised migration processing should equally require the Commission to take its supervisory role seriously and, if need be, to initiate infringement procedures to ensure that the practical implementation of delocalised migration processing fully respects safeguards in EU law. It may be worth noticing, in this regard, that the co-legislatures have scrapped from the current proposal for a Return Regulation the Commission’s suggestion to establish an independent monitoring mechanism to supervise the implementation of delocalised return processing (see amendments to Art. 17(2)(e), here and here respectively).

The Absence of Meaningful Limits on Geographical Choice of Delocalisation

Another key question in relation to delocalised migration processing is whether States are free to choose the geographical location of their run-abroad centres, or whether any standards of legality should limit this choice. Although international refugee law is premised on the idea of fair burden-sharing, hard limits to the geographical choice of externalisation are difficult to come by. To be sure, previous legal arrangements in EU asylum law insisted that an individual could only be deported to a third state to which (s)he has a connection. This so-called “connection criterion” was aptly dubbed the “anti-Rwanda” rule and would have significantly limited the geographical choice of Member States to send persons to a third country to have their claims processed there. However, such a safeguard may not apply outside the field of EU asylum law, and even in relation to this specific field of law, the EU legislature recently introduced an option for Member States to derogate from said requirement, meaning that it would not serve as a standard limiting States’ geographical choice for externalisation.

Against this backdrop, Advocate General Emiliou suggests that some other limits on the geographical choice could be inferred from EU law. In essence, the AG’s reasoning focuses on the question of whether the externalisation of migration processing could undermine the effectiveness of return. In this regard, the AG observes that Albania is a neighbouring country, separated only by a narrow strait of the Adriatic sea and that, accordingly, the effectiveness of return may not per se be hampered by offshoring (para 69). Such a focus on the effet utile of EU secondary law instruments may allude to a more general limitation on Member States’ geographical choice in delocalising the matter of return. While offshoring the stages of the return procedure to Albania may – arguably – not impair the effectiveness of the procedure, offshoring to other third countries (and regions) may very well undermine the objectives of the Return Directive. In such a situation, AG Emiliou acknowledges that “it would be unlikely that return procedures could be generally conducted in an effective manner” (para 69).

UNHCR has pointed out that externalisation may only further the objective of effective return if it would take place in places from where individuals may actually be able to travel onwards, either by virtue of visa-free or other forms of mobility regimes. If the CJEU were to follow this line of reasoning, this would establish a sound legal benchmark for assessing whether the Member States’ geographical choice for migration offshoring may be acceptable. Besides geographical location, a further argument advanced by the AG is whether the third country’s “political situation and/or legal system might not offer all the necessary guarantees that the third-country nationals detained therein would have their fundamental rights respected” (para 69). Albania’s status as a candidate for membership to the EU and party to the ECHR makes this particular State more institutionally reliable than others.

Comfort Signals as Surrogates for Legal Limits: The Normalisation of Delocalisation

In sum, the Opinion reveals a broader structural problem. The significance of litigation concerning the Italy-Albania protocol lies not simply in the limits it may impose on this specific national practice of delocalisation, but in the way that certain “comfort signals” are mobilised to enable practices of externalisation more broadly. Read in this light, the Opinion sketches a wider logic under which delocalisation may be reconciled with EU law through notions of (presumed) reliability of partner States and practical equivalence of procedures irrespective of their geographical surroundings. All of this risks, in our view, putting safeguards of legality on the backfoot.

This broader logic is not confined to the Italy-Albania agreements but feeds directly into ongoing institutional and political dynamics at both the national and EU levels. As a reminder, the case forms part of an ongoing institutional ping-pong between the Italian government and judiciary, with the CJEU called upon to consider the compatibility of this controversial migration agreement with EU law and indirectly arbitrate the scheme’s legality. The stakes extend well beyond the Italian context, particularly in light of current developments in EU law, including the reform of the Return Directive, debates surrounding “return hubs” (see Bornemann & Brockmann) and the growing political appetite for external asylum processing. In this context, a particular responsibility is now placed on the Court to determine whether firmer limits to delocalisation must be articulated.

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Wesensgehalt, WĂŒrde, Werte

Wesensgehalt, WĂŒrde, Werte – so lautet der magische Dreiklang, mit dem das Plenum des EuGH das ungarische Anti-LGBTQ-Gesetz in seinem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) zu Fall bringt. Dass es sich um Verletzungen absoluter, d.h. keiner Rechtfertigung zugĂ€nglicher verfassungsrechtlicher Garantien der Union handelt, verdeutlicht die herausragende Drastik und den Ausnahmecharakter des Falles. Bereits die Kommission hatte in dem Gesetz „noch mehr“ gesehen als einen gewöhnlichen Verstoß gegen SekundĂ€rrecht und Unionsgrundrechte (vgl. die SchlussantrĂ€ge der GeneralanwĂ€ltin Ćapeta, Rn. 35 f.).

Die Frage, ob und wie die Werte des Art. 2 EUV operationalisiert werden können, nahm in der unionsverfassungsrechtlichen Literatur der letzten Jahre einen bedeutenden Platz ein (s. u.a. hier, hier und hier). So ist es nicht verwunderlich, dass sich die bisherigen Analysen zu der Entscheidung vordergrĂŒndig um deren erstmalige isolierte Anwendung im Vertragsverletzungsverfahren drehen (s. hier, hier und hier). Der vorliegende Beitrag widmet sich hingegen den Fragen der MaßstĂ€be fĂŒr Wesensgehalts-, WĂŒrde- und WerteverstĂ¶ĂŸe.

Dabei zeigt sich, dass der EuGH im Hinblick auf VerstĂ¶ĂŸe gegen den Wesensgehalt eines Grundrechts mit einem neuen, an der Bedeutung der Grundrechte fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV orientierten Ansatz aufwartet und diesen im Rahmen der MenschenwĂŒrdegarantie konsequent fortsetzt. Hinsichtlich der Werte des Art. 2 S. 1 EUV markiert die Entscheidung zugleich den Auftakt einer neuen Rechtsprechungslinie, im Rahmen derer die Suche nach passenden MaßstĂ€ben gerade erst beginnt.

Was bisher geschah

Im Jahr 2021 hatte das ungarische Parlament ein „Gesetz ĂŒber ein strengeres Vorgehen gegen pĂ€dophile StraftĂ€ter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ verabschiedet. Die Regelungen untersagten es, MinderjĂ€hrigen Inhalte zugĂ€nglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsumwandlungen oder HomosexualitĂ€t thematisieren oder darstellen. Gemeinsamer Nenner dieser Maßnahmen war die pauschale Annahme, nicht-heterosexuelle bzw. nicht-cisgeschlechtliche Lebensweisen wĂŒrden die Entwicklung von MinderjĂ€hrigen gefĂ€hrden und eine NĂ€he zu pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t aufweisen.

Wesentlich = fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft wesentlich?

Anders als die GeneralanwĂ€ltin arbeitet sich der EuGH bei der Beurteilung der KlagegrĂŒnde vom SekundĂ€rrecht ĂŒber die Unionsgrundrechte zu den Werten vor, d.h. von den speziellen zu den generellen Normen. Im Rahmen der Frage, ob es sich bei dem Gesetz um eine angemessene Maßnahme zum Schutz MinderjĂ€hriger i.S.v. Art. 6a Abs. 1 RL (EU) 2010/13 (a.F.) handelt, prĂŒft er inzident, ob die ungarischen Normen mit Art. 21 Abs. 1 GRCh vereinbar sind.

Damit kann das Plenum eines seiner argumentativen Leitmotive entfalten, auf das es in der Entscheidung immer wieder zurĂŒckkommt (Rn. 162, 203, 233, 306, 414, 422): die Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Nichtdiskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GRCh. Indem das Gesetz cisgeschlechtliche und heterosexuelle Personen einerseits bevorzuge und LGBTQ-Personen andererseits stigmatisiere, verstoße es „offenkundig gegen die Anforderungen [
] die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem durch Art. 21 Abs. 1 der Charta garantierten Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergeben“ und beeintrĂ€chtige daher den Wesensgehalt des Grundrechts (Rn. 141).

Damit formt der EuGH den Wesensgehalt im speziellen Kontext dieses Grundrechts erstmals expliziter aus. Bisher hatte er sich in den Entscheidungen LĂ©ger (Rn. 54) und Fries (Rn. 38) mit der „Leerformel“ begnĂŒgt, das Recht dĂŒrfe nicht „als solches“ in Frage gestellt werden. Nun dĂŒrfte zumindest insoweit Gewissheit bestehen, dass eine staatlicherseits erfolgende, auf gesellschaftliche Breitenwirkung angelegte Stigmatisierung von Minderheiten gegen den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts verstĂ¶ĂŸt. Den Weg hierzu ebnet der EuGH mit einer Auslegung des Art. 21 Abs. 1 GRCh, bei der er mit der Formulierung einer „auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft“ implizit auf Art. 2 S. 2 EUV verweist.

Hieran sind zwei Punkte bemerkenswert: Soweit ersichtlich hat der EuGH damit erstmals einen grundrechtlichen Wesensgehalt herausgearbeitet, indem er Art. 2 EUV jenseits der im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 GRCh bekannten Standardformel herangezogen hat (zuletzt hier Rn. 36). Zweitens verweist der EuGH auf diejenigen Eigenschaften, welche die europĂ€ische Gesellschaft auszeichnen, um den Wesensgehalt zu ermitteln. Die Werte des Art. 2 S. 1 EUV nutzte der EuGH im Wesensgehaltskontext bisher ausschließlich in den RechtsstaatlichkeitsfĂ€llen, um eine unabhĂ€ngige nationale Judikative als Gelingensbedingung der Rechtsgemeinschaft abzusichern. Nun bringt der EuGH sie gegen eine mit den Anforderungen des Art. 2 S. 2 EUV inkompatible Formung einer nationalen Gesellschaft durch einen Mitgliedstaat in Stellung. Denn das Gesetz zielte einerseits darauf ab, andere als cisgeschlechtliche und heterosexuelle Lebensweisen insbesondere gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen unsichtbar zu machen. Die Sichtbarkeit von Minderheiten ist jedoch Voraussetzung dafĂŒr, gegen deren Lebensweise Toleranz entwickeln zu können. Andererseits rufe das Gesetz durch die VerknĂŒpfung dieser Lebensweisen mit pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t die „Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens“ gegenĂŒber LGBTQ-Personen hervor (s. Rn. 446).

Die Wesensgehaltsgarantie erhĂ€lt damit u.a. neben ihrer Operationalisierung als Grenze gegenseitigen Vertrauens in AuslieferungsfĂ€llen noch eine weitere Funktion: Sie soll verhindern, dass sich nationale Gesellschaften in eine Richtung entwickeln, die den Eigenschaften der europĂ€ischen Gesellschaft nach Art. 2 S. 2 EUV widerspricht – deren Teilmengen sie formen. Dass diese Auslegungsmethode, die sich an den wĂŒnschenswerten Eigenschaften einer Gesellschaft orientiert, nicht neu ist, zeigt auch die Rechtsprechung des EGMR, auf die der EuGH verweist (Rn. 150 f.): Danach ist Bildungspluralismus – die Konfrontation mit verschiedenen Lebensweisen – notwendig fĂŒr eine „demokratische Gesellschaft“ im Sinne der EMRK.

Der EuGH wertet die Wesensgehaltsgarantie zudem erheblich auf: „[N]ach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta [kann] eine BeeintrĂ€chtigung des Wesensgehalts eines durch sie garantierten Rechts keinesfalls gerechtfertigt werden“ (Rn. 142). Dieses absolute VerstĂ€ndnis war zuvor zwar in einer Kammerentscheidung des Gerichtshofs angedeutet, nicht aber in einer Plenarentscheidung bestĂ€tigt worden, wobei die Rechtsprechung bereits seit Langem in diese Richtung deutet (s. hier, S. 336 ff. sowie hier).

Dass WesensgehaltsverstĂ¶ĂŸe nicht zu rechtfertigen sind, erlaubt es dem EuGH, auf die von Ungarn angefĂŒhrten RechtfertigungsgrĂŒnde in der Sache nicht nĂ€her einzugehen und auch keine VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitskontrolle durchzufĂŒhren. Dies ist auch insoweit stringent, als dass sich die Wesensgehaltsverletzung gerade aus der dem MaßnahmenbĂŒndel zugrunde gelegten Rechtfertigungslogik ergibt, wonach andere als cisgeschlechtliche oder heterosexuelle Lebensweisen per se eine Gefahr fĂŒr die physische, psychische und sittliche IntegritĂ€t und die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellen, was zur Stigmatisierung dieser Gruppen fĂŒhrt (Rn. 141).

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Wesensgehalt als Schatzkammer absoluter Unantastbarkeiten zu verstehen ist, die der EuGH mit Denk- und Sprechverboten fĂŒllt und die eine auf RationalitĂ€t angelegte VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung ausschließen. Dies zeigt auch die Entscheidung LĂ©ger: Der EuGH hat dort einen Wesensgehaltsverstoß verneint, obwohl der in Rede stehende Ausschluss homosexueller MĂ€nner von der Blutspende diese als vorrangige HIV-ÜbertrĂ€ger ebenfalls stigmatisierte. Da diese Regelung jedoch in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und naturwissenschaftlich-empirisch unterfĂŒttert war (was mittlerweile jedoch als ĂŒberholt gelten dĂŒrfte), blieb eine Rechtfertigung möglich.

Dogmatisch fragwĂŒrdig ist schließlich auch, dass der EuGH annimmt, die zur Wesensgehaltsverletzung von Art. 21 Abs. 1 GRCh angestellten ErwĂ€gungen wĂŒrden gleichermaßen fĂŒr Art. 7 und 11 GRCh gelten, sodass auch diese Eingriffe nicht zu rechtfertigen sind (Rn. 473). Dass der EuGH hierfĂŒr keinen eigenstĂ€ndigen freiheitsrechtlichen Wesensgehalt herleitet, obwohl zumindest bei Art. 11 GRCh ganz andere GrundrechtstrĂ€ger betroffen sind, könnte nahelegen, dass eine Wesensgehaltsverletzung zur Folge habe, dass auch der gleichzeitige Eingriff in ein anderes Grundrecht einer anderen Person nicht gerechtfertigt werden kann.

Das VerhĂ€ltnis von Wesensgehalt und MenschenwĂŒrde

Unter Verweis auf die insoweit erhellenden ErlĂ€uterungen des KonventsprĂ€sidiums zur Charta stellt der EuGH fest, dass die MenschenwĂŒrdegarantie zum Wesensgehalt jedes Grundrechts gehört (Rn. 486). Ausgehend von der bereits fĂŒr den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts angenommenen stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der ungarischen Regelungen folgert er, dass die „besondere rechtliche Behandlung“ zur sozialen „Unsichtbarkeit“ von LGBTQ-Personen fĂŒhre, was gegen Art. 1 GRCh verstĂ¶ĂŸt (Rn. 489).

Dass der EuGH von der Wesensgehalts- auf die WĂŒrdeverletzung schließt, belegt jedoch keineswegs, dass dieser Schluss stets gezogen werden kann. Zwar ist dem Wesensgehalt jedes Grundrechts ein MenschenwĂŒrde-Anteil immanent, dieser variiert jedoch von Grundrecht zu Grundrecht. Bei wĂŒrdekonkretisierenden Grundrechten (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh) fĂ€llt er grĂ¶ĂŸer, bei anderen kleiner aus. So wĂ€re es etwa fernliegend gewesen, aus den VerstĂ¶ĂŸen gegen den Wesensgehalt des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRCh in Bauer und MPG gleichermaßen eine Verletzung der MenschenwĂŒrde abzuleiten.

Schließlich wĂ€re es auch möglich gewesen, den Deduktionspfad von der Wesensgehalts- zur WĂŒrdeverletzung umgekehrt zu beschreiten. Dies zeigt, dass der EuGH die Wesensgehaltsgarantie als den in diesem Fall subsumtionsfĂ€higeren Begriff erachtet. Deren Bedeutung lĂ€sst sich einzelfallabhĂ€ngig unter Rekurs auf die Bedeutung eines Grundrechts fĂŒr den gesamten Verfassungsrahmen der Union sowie fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.d. Art. 2 S. 2 EUV induktiv herleiten. Entbehrlich wird somit, dass sich der EuGH mit philosophischen, religiösen oder ontologischen WĂŒrdekonzeptionen auseinandersetzen muss.

Die MaßstĂ€be fĂŒr eine Verletzung von Art. 2 EUV: alles eine Frage der JustiziabilitĂ€t?

Es war bereits aus dem Urteil zum KonditionalitĂ€tsmechanismus bekannt, dass die Werte des Art. 2 EUV rechtsverbindlich sind. Der EuGH beließ es daher auch bei einer argumentativen Anreicherung (Rn. 520 ff.). In bemerkenswerter Einfachheit schließt er sodann mangels Ausnahme von seinem umfassenden Mandat fĂŒr die Wahrung des Unionsrechts aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV darauf, dass die Werte auch im Vertragsverletzungsverfahren vollumfĂ€nglich justiziabel sind (Rn. 537 ff.).

Interessanter als diese Entscheidung ĂŒber das „Ob“ der JustiziabilitĂ€t, die man mit guten GrĂŒnden kritisieren mag, ist jedoch das „Wie“ bzw. das „Wann“, d.h. die Frage nach den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 2 EUV. Denn die Gefahr „verordneter Werte“ oder einer „Unitarisierung von oben“ besteht dann nicht, wenn dem Unionsrecht durch die JustiziabilitĂ€t von Art. 2 EUV ĂŒberhaupt kein zusĂ€tzlicher Zahn wĂ€chst. Gerade hinsichtlich dieser Frage lĂ€sst sich das Urteil in zwei unterschiedliche Richtungen verstehen.

Zum einen scheint der EuGH nĂ€mlich davon auszugehen, dass ein Gesetz nur gegen Art. 2 EUV verstoßen kann, wenn es gleichzeitig Normen aus dem Unionsrecht verletzt, die jene Werte nĂ€her konkretisieren (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh den Wert der Gleichheit). So fragt er einerseits, ob die festgestellten VerstĂ¶ĂŸe „insgesamt“ einen Verstoß gegen Art. 2 EUV darstellen (Rn. 545), und stellt andererseits klar, dass nicht jeder Verstoß gegen eine solche konkretisierende Bestimmung zwangslĂ€ufig eine Verletzung des Art. 2 EUV zur Folge habe (Rn. 547).

Damit beantwortet der EuGH jedoch nicht die von der GeneralanwĂ€ltin offengelassene Frage, ob Art. 2 EUV auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts eigenstĂ€ndig justiziabel sein könne (Rn. 33) – was im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich war. Dennoch geht er auf die Gefahr einer Umgehung speziellerer Vorschriften wie Art. 51 GRCh ein, wonach die Charta nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts anwendbar ist (Rn. 550), zieht daraus jedoch fĂŒr die materiell-rechtliche Auslegung von Art. 2 EUV keine Konsequenzen. Dieses Schweigen könnte somit dahin verstanden werden, dass er nichtakzessorische VerstĂ¶ĂŸe gegen Art. 2 EUV jedenfalls nicht ausschließen will (s. dazu bereits hier).

Anders als die GeneralanwĂ€ltin, die auf materieller Ebene danach gefragt hatte, wann aus VerstĂ¶ĂŸen gegen wertekonkretisierende Normen eine eigenstĂ€ndige Verletzung des Art. 2 EUV erwĂ€chst (Rn. 237 ff.), verlagert der Gerichtshof diese Frage auf die Ebene der JustiziabilitĂ€t: Aufbauend auf den ErwĂ€gungen zur Gefahr der Umgehung speziellerer Vorschriften formuliert der Gerichtshof als Voraussetzung fĂŒr die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes im Vertragsverletzungsverfahren die offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte (Rn. 551). WidersprĂŒchlich an dem Zugriff des EuGH erscheint, dass er zunĂ€chst ausschließt, den PrĂŒfungsmaßstab im Vertragsverletzungsverfahren einzuschrĂ€nken (Rn. 536-540), um ihn dann doch mit der JustiziabilitĂ€tsschwelle faktisch zu begrenzen. Im Zentrum steht dabei jedoch die Frage, ob die IdentitĂ€t der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft betroffen ist (Rn. 551). Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen – offenkundige und besonders schwere VerstĂ¶ĂŸe – fungieren damit lediglich als Indikatoren dafĂŒr, dass die IdentitĂ€t der Union tatsĂ€chlich betroffen ist.

Dabei entbehrt dieser Ansatz nicht einer gewissen ZirkularitĂ€t: So begrĂŒndet der EuGH die Verletzung des Wesensgehalts von Art. 21 GRCh bereits mit dem Widerspruch zu einer pluralistischen Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV und leitet daraus den Verstoß gegen die MenschenwĂŒrde ab. Die Wesensgehalts- und MenschenwĂŒrdeverletzung resultiert somit bereits aus dem Widerspruch zu Art. 2 S. 2 EUV. Folglich bewegt sich der EuGH im Kreis, wenn er den Pluralismustopos erneut heranzieht, um eine Verletzung des Art. 2 S. 1 EUV zu begrĂŒnden (s. dazu auch hier). Dass der EuGH im Übrigen zwischen beiden SĂ€tzen der Norm durchaus unterscheidet, obwohl stets nur von Art. 2 EUV die Rede ist, zeigt sich auch darin, dass Pluralismus nicht zu denjenigen Werten gehört, gegen die der EuGH einen Verstoß feststellt (Rn. 556).

ZurĂŒck bleibt selbstverstĂ€ndlich die Frage, welchen normativen Mehrwert die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes ĂŒber die bereits festgestellten Grundrechtsverletzungen hinaus tatsĂ€chlich entfalten soll.

Ausblick

Die Tinte, die zu der Entscheidung vergossen werden wird, dĂŒrfte ins Unermessliche gehen, erlauben die 621 Randnummern doch eine Vielzahl an Deutungsweisen und weiterfĂŒhrenden AnsĂ€tzen – lobenden wie kritischen. Ob der EuGH in Zukunft Gelegenheit haben wird, seine MaßstĂ€be zu prĂ€zisieren und weiterzuentwickeln, wird auch davon abhĂ€ngen, wie verbreitet Art. 2 EUV-RĂŒgen in kĂŒnftigen Vertragsverletzungsverfahren sein werden. Man darf hoffen, dass es möglichst wenige werden, offenbaren sie doch gravierende Defizite bei der Beachtung unverhandelbarer Werte. Leider sind solche Vorstellungen auch jenseits von OrbĂĄns Ungarn weit verbreitet. Dies offenbart bereits ein Blick in eine große deutsche Tageszeitung, in der von einem „an sich vertretbaren konservativen Ansinnen“ die Rede ist, dem OrbĂĄn „durch Maßlosigkeit“ geschadet habe – als ginge die Ausgrenzung von LGBTQ-Menschen schon in Ordnung, soweit sie nur weniger offensichtlich erfolge (dagegen lesenswert hier).

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Being Rejected is not a Crime

On 26 March 2026, the European Parliament approved the European People’s Party’s amendments to the proposed EU Return Regulation, thereby adopting its position for the negotiations with the Council and the European Commission. It did so with the support of right-wing and far-right groups, including the European Conservatives and Reformists, Patriots for Europe and Europe of Sovereign Nations. This vote is a further erosion of the EU’s so-called cordon sanitaire. As the Parliament’s and the Council’s positions (see the proposal of 5 December 2025) differ only marginally, its adoption alongside the reforms of the Common European Asylum System (CEAS) in summer 2026 appears likely. The draft, therefore, already reveals what lies ahead, as it is set to replace the Return Directive 2008/115/EC.

Declaring the Return Regulation as an “essential element for combating illegal migration” (Recital 1), the current draft considerably expands detention and introduces far-reaching derogations, particularly for third-country nationals considered to pose security risks. This ICE-ification of the EU’s migration policy and the de facto criminalisation of people on the move pose a threat to the rule of law and to the protection of fundamental rights within the EU.

Anyone can be detained

The forthcoming Return Regulation significantly widens the catalogue of grounds for detention while still leaving discretion to Member States to add even more grounds (as noted here and here). Of particular concern is that the current draft expands the definition of “risk of absconding” as grounds for detention in Article 29(3)(a). Whereas the Return Directive has delegated its interpretation to Member States, Article 30(1) provides for a detailed yet expansive list of criteria. Accordingly, a “risk of absconding” is presumed, unless proven otherwise, when one of the following criteria is fulfilled: a third-country national has entered or moved to another Member State without authorisation, is subject to a return decision issued by another Member State, fails to cooperate, violates an entry ban, or physically or violently (or even verbally in the Council’s proposal) opposes removal.

By equating “unauthorised entry” with a “risk of absconding”, the draft completely disregards that individuals seeking asylum in the EU are compelled to enter EU territory without authorisation due to the absence of legal pathways to asylum. In practice, detention is likely to be used as a default rather than exceptional measure, contrary to Article 29(1) of the current draft, which requires an individualised and proportionate assessment in each case. A framework that systematically targets conduct inherent to migration is difficult to reconcile with the EU’s general principle of proportionality.

Moreover, this approach raises serious concerns regarding the prohibition of arbitrary detention under Article 5(1)(f) of the European Convention on Human Rights (ECHR). Article 5(1)(f) ECHR allows for the detention “of a person against whom action is being taken with a view to deportation”. The European Court of Human Rights (ECtHR) held in Saadi v. United Kingdom that detention under Article 5(1)(f) ECHR may be lawful yet still qualify as arbitrary and thus incompatible with the Convention (para. 67). Arbitrariness is interpreted differently depending on the nature of the deprivation of liberty (para. 70). Under Article 5(1)(f) ECHR, detention is considered arbitrary where it is not carried out in good faith, particularly where it lacks a sufficient connection to its underlying purpose, where the place and conditions of detention are inappropriate, or where the detention exceeds the period reasonably required for the purpose pursued (para. 74). A system that relies on automatic detention risks lacking its underlying purpose and is therefore potentially incompatible with Article 5(1)(f) ECHR, to which Article 6 of the Charter of Fundamental Rights (CFR) corresponds.

Detention without a realistic prospect of removal

Article 29(2) of the current draft states that detention shall only be maintained for the purpose of preparing or carrying out removal of an individual. Unlike Article 15(4) of the Return Directive, the current draft does not explicitly require release if there is no longer a reasonable prospect of removal. However, this reflects a core requirement under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR. As clarified by the ECtHR in Chahal v. United Kingdom (para. 113), detention ceases to be lawful where removal proceedings are not pursued with due diligence or where removal is no longer feasible.

The Court of Justice of the European Union (CJEU) held in Adrar (C-313/25 PPU, para. 76) that the risk of non-refoulement (Article 33 of the Refugee Convention, Articles 4 and 18 CFR, Article 3 ECHR) precludes a reasonable prospect of removal and therefore necessitates the immediate release of the detainee. In addition, Member States are obliged under Article 47 CFR to assess ex officio whether a return decision would violate the principle of non-refoulement (see Ararat (C-156/23), para. 50).

Against this background, Member States remain under a continuing obligation to examine the risk of non-refoulement and to release individuals from detention without delay where such a risk exists.

Detention of “vulnerable persons”

Article 3(9) of the Return Directive has defined “vulnerable persons” as “minors, unaccompanied minors, disabled people, elderly people, pregnant women, single parents with minor children, and persons who have been subjected to torture, rape or other serious forms of psychological, physical or sexual violence”. This definition has not been included in the current draft. Recital 32 of the current draft states that detention shall only be imposed following an individual assessment of each case, including consideration of any situation of vulnerability. While this potentially allows for a broader and more individualised understanding of vulnerability, it remains to be seen how this individual assessment will be implemented in practice, given the simultaneous expansion of detention grounds.

Furthermore, Article 29(6) of the current draft requires Member States to consider any visible signs, statements or behaviour related to, or made or shown by, the third-country national indicating that they are a vulnerable person. However, the Commission’s original proposal, which explicitly requires that alternatives to detention are considered for vulnerable persons, has been removed in the amendments. Nevertheless, Member States remain obliged to give due weight to vulnerabilities prior to imposing detention under the general principle of proportionality of EU law, as well as the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

Moreover, Article 35(1) of the current draft allows for the detention of minors, inter alia, if it is in the best interests of the child. This safeguard has previously been laid down in Article 5 of the Return Directive, stating that Member States shall take the child’s best interests into account regarding all measures. However, the premise itself is deeply flawed. Detention can never serve a child’s best interests and is incompatible with Article 37 of the Convention on the Rights of the Child, as it has been discussed here and here. Although Recital 32 acknowledges that minors should, as a rule, not be detained, this safeguard remains insufficient.

Detention in third countries: “return hubs”

Article 17 of the current draft introduces detention in so-called “return hubs”. This has become a central issue in the debate on the proposed Return Regulation (see here and here). A recent development is the pending Sedrata (C-414/25) case before the CJEU concerning the Italy–Albania Protocol, in which Advocate General Emiliou delivered his Opinion on 23 April 2026 on the legality of “return hubs” under the Return Directive. According to the Advocate General, the Return Directive does not categorically preclude the detention of third-country nationals in facilities located in a third country, provided that those facilities remain under the jurisdiction of the Member State concerned and that the relevant national and EU law provisions continue to apply, ensuring certain safeguards, e.g. detention conditions for vulnerable persons (para. 89). The Advocate General also emphasises the obligation to release individuals where there is no realistic prospect of removal. As outlined above, this obligation is not explicitly provided for in the draft but continues to apply under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

The forthcoming Return Regulation aligns with the broad approach endorsed by the Advocate General concerning the legality of “return hubs”. Still, it remains questionable to what extent procedural safeguards can effectively be guaranteed in third countries, given that the current draft has removed an independent monitoring mechanism originally proposed by the Commission in Article 17(2)(e).

More fundamentally, detention conditions in third countries, such as Albania, have to comply with the requirements of Article 3 ECHR and Article 4 CFR, which enshrine absolute prohibitions closely linked to the protection of human dignity (see Aranyosi and Căldăraru (C‑404/15, C‑659/15 PPU) paras. 85–87). This has not been addressed in the pending Sedrata case. Nevertheless, in 2025, the Committee Against Torture raised concerns regarding detention conditions and the treatment of migrants in Albania.

Detention of third-country nationals posing security risks

The European Commission has called for a stronger focus on third-country nationals to be considered to pose a security risk. This reflects a broader trend in which migration policy is increasingly shaped by securitisation. Unlike the Return Directive, the current draft explicitly addresses the category of “third-country nationals posing a security risk” in Article 16. Yet, this concept relies on vague notions such as public policy, public security, national security, and other broad grounds. This may allow for far-reaching derogations, such as indefinite detention (Article 16(3)(d) of the current draft), contrary to the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR (see above).

Article 16(1) of the Return Directive has only permitted detention in prisons separated from ordinary prisoners where a Member State could not provide accommodation in a specialised detention facility. By contrast, Article 16(3)(c) of the current draft foresees that third-country nationals posing a security risk may also be “detained in prisons and, where possible, be kept separated from ordinary prisoners”. Notably, in its own proposal, the Council went even further and dropped the words “and be kept separated from ordinary prisoners”. However, the CJEU clarified in Pham (C-474/13, para. 20) that according to Recital 2 of the Return Directive, detention in conditions equivalent to those of ordinary prisoners is incompatible with the objective of a humane return system and the protection of human dignity, even when the individual consents.

Overall, this targeting of third-country nationals considered to pose security risks further reinforces the racist construction of the crimmigrant other. This development is particularly visible at the national level: in September 2025, Greece adopted Law 5226/2025 which, inter alia, imposes prison sentences of two to five years on individuals who fail to comply with a return decision within 14 days. Criminalising “illegal stay” without exhausting administrative coercive measures undermines the objectives of the Return Directive as well as the forthcoming regulation and is therefore incompatible with the principle of effet utile under Article 4(3) TEU (see El-Dridi (C-61/11 PPU), Achughbabian (C‑329/11), Sagor (C‑297/12)).

Crimmigration within the EU’s migration policy

The expanding use of detention under the Return Regulation reflects a broader shift towards crimmigration within EU migration policy. Detention is increasingly deployed beyond its preventive function. Thus, the distinction between administrative detention and criminal punishment is progressively eroding, as migration control becomes increasingly intertwined with criminal law rationales. As a result, people on the move are exposed to coercive measures comparable to those in criminal proceedings, without being protected by equivalent procedural safeguards.

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Litigating Externalisation under the Italy-Albania Protocol

On 23 April 2026, Advocate General Emiliou delivered his Opinion in Sedrata (C-414/25), the first of three cases pending before the CJEU concerning the Italy-Albania Protocol. The agreement allows the Italian authorities to use migrant detention centres located on Albanian territory under Italian exclusive jurisdiction and to treat them as equivalent to border or transit zones within the meaning of the Procedures Directive. This construction sits uneasily with the territorial assumptions embedded in the EU asylum acquis. The Opinion nonetheless validates this approach as far as the Return Directive is concerned, while normalising the agreement under EU law without adequate legal constraints. The Protocol has been examined by the CJEU in Alace and Canpelli, albeit in relation to accelerated procedures under the Procedures Directive (see Ćœeravčić, Pahladsingh and Callewaert). The present case concerns, instead, the conduct of return procedures in the Italian-run detention centre in Albania in respect of two third-country nationals who were transferred there and lodged applications for international protection. Advocate General Emiliou advances a permissive reading of EU law that effectively constitutionalises the delocalisation of migration control. Yet it does so on fragile grounds. It accepts capacity constraints too readily, it relies on an overly optimistic assumption that rights can be equivalently protected outside the Union territory, and replaces clear legal limits with vague “comfort signals” (such as the proximity or the supposed institutional reliability of partner States), effectively expanding Member States’s discretion to relocate migration procedures abroad. We argue that the AG’s interpretation lowers the legal threshold for externalisation in three ways. First, it treats capacity shortages as a sufficient justification for delocalisation while disincentivising domestic capacity-building. Second, it relies on optimistic assumptions about the effective protection of rights in offshore settings with contingent and under-scrutinised assumptions. Third, it fails to articulate principled limits on where Member States may relocate migration procedures.

While the following sections develop these points, this contribution does not revisit the observation that the AG’s reasoning stretches the spatial concepts of “territory”, “border” and “transit” zones to a limit – a development that has already been compellingly addressed by De Leo. Still, the specific design of the Italy-Albania Protocol merits a terminological clarification. Seeing that Italy does not delegate powers in migration control to Albania but displaces the exercise of its own state functions to an offshore site placed under its exclusive jurisdiction, we submit that it may be most accurate to refer to this form of externalisation as delocalisation of migration processing. For the purposes of this blog, however, we use the terms externalisation and delocalisation synonymously.

Capacity Shortage as a Pretext for Delocalisation

One of the Italian government’s key arguments in Sedrata, advanced in defense of delocalised processing of migration cases, concerned the alleged insufficiency in domestic administrative capabilities and infrastructure. Advocate General Emiliou accepts this argument with barely a passing thought (paras 71-72). However, given that Member States have repeatedly tried to rely on insufficient administrative capacities to justify exceptional responses, closer scrutiny is warranted. In other contexts, the Court’s previous case law holds that pressures on reception systems are neither unforeseeable nor capable of relieving Member States of their obligations. In Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth (C-97/24), the CJEU rejected Ireland’s arguments based on exhausted accommodation capacity for asylum seekers, including where linked to sudden migratory pressures. Structural deficiencies or resource constraints cannot justify derogations from reception obligations, stressing instead that EU law provides mechanisms for responding to temporary saturation while preserving basic guarantees. A further counterpoint emerges from Zimir (C-662/23), where the Court made clear that structural or foreseeable capacity constraints cannot be re-characterised as exceptional circumstances justifying derogation, since Member States remain under a continuous duty to adapt resources to predictable pressures. Applying this reasoning mutatis mutandis to return, insufficient capacities should only be accepted as a justification for delocalised processing in very exceptional circumstances. Any other interpretation would risk disincentivising internal capacity-building, instead aggravating already strained administrative systems.

AG Emiliou seems convinced by the Italian government’s argument that delocalisation can serve as a means to increase capacity, but his own analysis suggests the opposite. Delocalising return generates additional infrastructural costs, logistics, supervision burdens, transport demand and judicial coordination problems. Paragraph 78 of the Opinion reads like an inventory of those burdens. This suggests that the AG acknowledges that delocalisation may consume capacity rather than expanding it. If all the extra efforts associated with delocalised processing were meant to build up administrative capacity, why could comparable efforts not be directed toward ensuring compliance within the Member State’s own territory – the ordinary Italian territorial space, marked by the borders children learn when studying school maps?

Overestimating Rights Protection in Delocalised Processing

The AG’s reasoning is characterised by a remarkable degree of optimism regarding the practical implementation of delocalised administrative processing. On several occasions, it highlights that “specific logistical” or “appropriate practical arrangements” may be needed, but also that these may resolve any outstanding problems in delocalised migration processing (paras 80 and 108). Access to legal assistance, immediate release where detention ceases to be lawful, safeguards for vulnerable persons, and effective access to asylum are treated as matters of logistics. In our view, there is a good case to be made that delocalised administrative processing may never be fully equivalent to processes that take place within the territory of a Member State. The presumption that delocalised migration policies can be implemented in such a flawless manner is, at best, a fair-weather presumption.

In any case, increased risks of improper procedures at migration processing centres abroad call for rigorous and easily accessible control mechanisms. AG Emiliou highlights the paramount responsibility of national courts in this regard, including in actions for state liability (para 51). At the EU level, practices of delocalised migration processing should equally require the Commission to take its supervisory role seriously and, if need be, to initiate infringement procedures to ensure that the practical implementation of delocalised migration processing fully respects safeguards in EU law. It may be worth noticing, in this regard, that the co-legislatures have scrapped from the current proposal for a Return Regulation the Commission’s suggestion to establish an independent monitoring mechanism to supervise the implementation of delocalised return processing (see amendments to Art. 17(2)(e), here and here respectively).

The Absence of Meaningful Limits on Geographical Choice of Delocalisation

Another key question in relation to delocalised migration processing is whether States are free to choose the geographical location of their run-abroad centres, or whether any standards of legality should limit this choice. Although international refugee law is premised on the idea of fair burden-sharing, hard limits to the geographical choice of externalisation are difficult to come by. To be sure, previous legal arrangements in EU asylum law insisted that an individual could only be deported to a third state to which (s)he has a connection. This so-called “connection criterion” was aptly dubbed the “anti-Rwanda” rule and would have significantly limited the geographical choice of Member States to send persons to a third country to have their claims processed there. However, such a safeguard may not apply outside the field of EU asylum law, and even in relation to this specific field of law, the EU legislature recently introduced an option for Member States to derogate from said requirement, meaning that it would not serve as a standard limiting States’ geographical choice for externalisation.

Against this backdrop, Advocate General Emiliou suggests that some other limits on the geographical choice could be inferred from EU law. In essence, the AG’s reasoning focuses on the question of whether the externalisation of migration processing could undermine the effectiveness of return. In this regard, the AG observes that Albania is a neighbouring country, separated only by a narrow strait of the Adriatic sea and that, accordingly, the effectiveness of return may not per se be hampered by offshoring (para 69). Such a focus on the effet utile of EU secondary law instruments may allude to a more general limitation on Member States’ geographical choice in delocalising the matter of return. While offshoring the stages of the return procedure to Albania may – arguably – not impair the effectiveness of the procedure, offshoring to other third countries (and regions) may very well undermine the objectives of the Return Directive. In such a situation, AG Emiliou acknowledges that “it would be unlikely that return procedures could be generally conducted in an effective manner” (para 69).

UNHCR has pointed out that externalisation may only further the objective of effective return if it would take place in places from where individuals may actually be able to travel onwards, either by virtue of visa-free or other forms of mobility regimes. If the CJEU were to follow this line of reasoning, this would establish a sound legal benchmark for assessing whether the Member States’ geographical choice for migration offshoring may be acceptable. Besides geographical location, a further argument advanced by the AG is whether the third country’s “political situation and/or legal system might not offer all the necessary guarantees that the third-country nationals detained therein would have their fundamental rights respected” (para 69). Albania’s status as a candidate for membership to the EU and party to the ECHR makes this particular State more institutionally reliable than others.

Comfort Signals as Surrogates for Legal Limits: The Normalisation of Delocalisation

In sum, the Opinion reveals a broader structural problem. The significance of litigation concerning the Italy-Albania protocol lies not simply in the limits it may impose on this specific national practice of delocalisation, but in the way that certain “comfort signals” are mobilised to enable practices of externalisation more broadly. Read in this light, the Opinion sketches a wider logic under which delocalisation may be reconciled with EU law through notions of (presumed) reliability of partner States and practical equivalence of procedures irrespective of their geographical surroundings. All of this risks, in our view, putting safeguards of legality on the backfoot.

This broader logic is not confined to the Italy-Albania agreements but feeds directly into ongoing institutional and political dynamics at both the national and EU levels. As a reminder, the case forms part of an ongoing institutional ping-pong between the Italian government and judiciary, with the CJEU called upon to consider the compatibility of this controversial migration agreement with EU law and indirectly arbitrate the scheme’s legality. The stakes extend well beyond the Italian context, particularly in light of current developments in EU law, including the reform of the Return Directive, debates surrounding “return hubs” (see Bornemann & Brockmann) and the growing political appetite for external asylum processing. In this context, a particular responsibility is now placed on the Court to determine whether firmer limits to delocalisation must be articulated.

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Wesensgehalt, WĂŒrde, Werte

Wesensgehalt, WĂŒrde, Werte – so lautet der magische Dreiklang, mit dem das Plenum des EuGH das ungarische Anti-LGBTQ-Gesetz in seinem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) zu Fall bringt. Dass es sich um Verletzungen absoluter, d.h. keiner Rechtfertigung zugĂ€nglicher verfassungsrechtlicher Garantien der Union handelt, verdeutlicht die herausragende Drastik und den Ausnahmecharakter des Falles. Bereits die Kommission hatte in dem Gesetz „noch mehr“ gesehen als einen gewöhnlichen Verstoß gegen SekundĂ€rrecht und Unionsgrundrechte (vgl. die SchlussantrĂ€ge der GeneralanwĂ€ltin Ćapeta, Rn. 35 f.).

Die Frage, ob und wie die Werte des Art. 2 EUV operationalisiert werden können, nahm in der unionsverfassungsrechtlichen Literatur der letzten Jahre einen bedeutenden Platz ein (s. u.a. hier, hier und hier). So ist es nicht verwunderlich, dass sich die bisherigen Analysen zu der Entscheidung vordergrĂŒndig um deren erstmalige isolierte Anwendung im Vertragsverletzungsverfahren drehen (s. hier, hier und hier). Der vorliegende Beitrag widmet sich hingegen den Fragen der MaßstĂ€be fĂŒr Wesensgehalts-, WĂŒrde- und WerteverstĂ¶ĂŸe.

Dabei zeigt sich, dass der EuGH im Hinblick auf VerstĂ¶ĂŸe gegen den Wesensgehalt eines Grundrechts mit einem neuen, an der Bedeutung der Grundrechte fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV orientierten Ansatz aufwartet und diesen im Rahmen der MenschenwĂŒrdegarantie konsequent fortsetzt. Hinsichtlich der Werte des Art. 2 S. 1 EUV markiert die Entscheidung zugleich den Auftakt einer neuen Rechtsprechungslinie, im Rahmen derer die Suche nach passenden MaßstĂ€ben gerade erst beginnt.

Was bisher geschah

Im Jahr 2021 hatte das ungarische Parlament ein „Gesetz ĂŒber ein strengeres Vorgehen gegen pĂ€dophile StraftĂ€ter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ verabschiedet. Die Regelungen untersagten es, MinderjĂ€hrigen Inhalte zugĂ€nglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsumwandlungen oder HomosexualitĂ€t thematisieren oder darstellen. Gemeinsamer Nenner dieser Maßnahmen war die pauschale Annahme, nicht-heterosexuelle bzw. nicht-cisgeschlechtliche Lebensweisen wĂŒrden die Entwicklung von MinderjĂ€hrigen gefĂ€hrden und eine NĂ€he zu pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t aufweisen.

Wesentlich = fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft wesentlich?

Anders als die GeneralanwĂ€ltin arbeitet sich der EuGH bei der Beurteilung der KlagegrĂŒnde vom SekundĂ€rrecht ĂŒber die Unionsgrundrechte zu den Werten vor, d.h. von den speziellen zu den generellen Normen. Im Rahmen der Frage, ob es sich bei dem Gesetz um eine angemessene Maßnahme zum Schutz MinderjĂ€hriger i.S.v. Art. 6a Abs. 1 RL (EU) 2010/13 (a.F.) handelt, prĂŒft er inzident, ob die ungarischen Normen mit Art. 21 Abs. 1 GRCh vereinbar sind.

Damit kann das Plenum eines seiner argumentativen Leitmotive entfalten, auf das es in der Entscheidung immer wieder zurĂŒckkommt (Rn. 162, 203, 233, 306, 414, 422): die Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Nichtdiskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GRCh. Indem das Gesetz cisgeschlechtliche und heterosexuelle Personen einerseits bevorzuge und LGBTQ-Personen andererseits stigmatisiere, verstoße es „offenkundig gegen die Anforderungen [
] die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem durch Art. 21 Abs. 1 der Charta garantierten Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergeben“ und beeintrĂ€chtige daher den Wesensgehalt des Grundrechts (Rn. 141).

Damit formt der EuGH den Wesensgehalt im speziellen Kontext dieses Grundrechts erstmals expliziter aus. Bisher hatte er sich in den Entscheidungen LĂ©ger (Rn. 54) und Fries (Rn. 38) mit der „Leerformel“ begnĂŒgt, das Recht dĂŒrfe nicht „als solches“ in Frage gestellt werden. Nun dĂŒrfte zumindest insoweit Gewissheit bestehen, dass eine staatlicherseits erfolgende, auf gesellschaftliche Breitenwirkung angelegte Stigmatisierung von Minderheiten gegen den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts verstĂ¶ĂŸt. Den Weg hierzu ebnet der EuGH mit einer Auslegung des Art. 21 Abs. 1 GRCh, bei der er mit der Formulierung einer „auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft“ implizit auf Art. 2 S. 2 EUV verweist.

Hieran sind zwei Punkte bemerkenswert: Soweit ersichtlich hat der EuGH damit erstmals einen grundrechtlichen Wesensgehalt herausgearbeitet, indem er Art. 2 EUV jenseits der im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 GRCh bekannten Standardformel herangezogen hat (zuletzt hier Rn. 36). Zweitens verweist der EuGH auf diejenigen Eigenschaften, welche die europĂ€ische Gesellschaft auszeichnen, um den Wesensgehalt zu ermitteln. Die Werte des Art. 2 S. 1 EUV nutzte der EuGH im Wesensgehaltskontext bisher ausschließlich in den RechtsstaatlichkeitsfĂ€llen, um eine unabhĂ€ngige nationale Judikative als Gelingensbedingung der Rechtsgemeinschaft abzusichern. Nun bringt der EuGH sie gegen eine mit den Anforderungen des Art. 2 S. 2 EUV inkompatible Formung einer nationalen Gesellschaft durch einen Mitgliedstaat in Stellung. Denn das Gesetz zielte einerseits darauf ab, andere als cisgeschlechtliche und heterosexuelle Lebensweisen insbesondere gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen unsichtbar zu machen. Die Sichtbarkeit von Minderheiten ist jedoch Voraussetzung dafĂŒr, gegen deren Lebensweise Toleranz entwickeln zu können. Andererseits rufe das Gesetz durch die VerknĂŒpfung dieser Lebensweisen mit pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t die „Entwicklung hassgetriebenen Verhaltens“ gegenĂŒber LGBTQ-Personen hervor (s. Rn. 446).

Die Wesensgehaltsgarantie erhĂ€lt damit u.a. neben ihrer Operationalisierung als Grenze gegenseitigen Vertrauens in AuslieferungsfĂ€llen noch eine weitere Funktion: Sie soll verhindern, dass sich nationale Gesellschaften in eine Richtung entwickeln, die den Eigenschaften der europĂ€ischen Gesellschaft nach Art. 2 S. 2 EUV widerspricht – deren Teilmengen sie formen. Dass diese Auslegungsmethode, die sich an den wĂŒnschenswerten Eigenschaften einer Gesellschaft orientiert, nicht neu ist, zeigt auch die Rechtsprechung des EGMR, auf die der EuGH verweist (Rn. 150 f.): Danach ist Bildungspluralismus – die Konfrontation mit verschiedenen Lebensweisen – notwendig fĂŒr eine „demokratische Gesellschaft“ im Sinne der EMRK.

Der EuGH wertet die Wesensgehaltsgarantie zudem erheblich auf: „[N]ach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta [kann] eine BeeintrĂ€chtigung des Wesensgehalts eines durch sie garantierten Rechts keinesfalls gerechtfertigt werden“ (Rn. 142). Dieses absolute VerstĂ€ndnis war zuvor zwar in einer Kammerentscheidung des Gerichtshofs angedeutet, nicht aber in einer Plenarentscheidung bestĂ€tigt worden, wobei die Rechtsprechung bereits seit Langem in diese Richtung deutet (s. hier, S. 336 ff. sowie hier).

Dass WesensgehaltsverstĂ¶ĂŸe nicht zu rechtfertigen sind, erlaubt es dem EuGH, auf die von Ungarn angefĂŒhrten RechtfertigungsgrĂŒnde in der Sache nicht nĂ€her einzugehen und auch keine VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitskontrolle durchzufĂŒhren. Dies ist auch insoweit stringent, als dass sich die Wesensgehaltsverletzung gerade aus der dem MaßnahmenbĂŒndel zugrunde gelegten Rechtfertigungslogik ergibt, wonach andere als cisgeschlechtliche oder heterosexuelle Lebensweisen per se eine Gefahr fĂŒr die physische, psychische und sittliche IntegritĂ€t und die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellen, was zur Stigmatisierung dieser Gruppen fĂŒhrt (Rn. 141).

Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Wesensgehalt als Schatzkammer absoluter Unantastbarkeiten zu verstehen ist, die der EuGH mit Denk- und Sprechverboten fĂŒllt und die eine auf RationalitĂ€t angelegte VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung ausschließen. Dies zeigt auch die Entscheidung LĂ©ger: Der EuGH hat dort einen Wesensgehaltsverstoß verneint, obwohl der in Rede stehende Ausschluss homosexueller MĂ€nner von der Blutspende diese als vorrangige HIV-ÜbertrĂ€ger ebenfalls stigmatisierte. Da diese Regelung jedoch in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und naturwissenschaftlich-empirisch unterfĂŒttert war (was mittlerweile jedoch als ĂŒberholt gelten dĂŒrfte), blieb eine Rechtfertigung möglich.

Dogmatisch fragwĂŒrdig ist schließlich auch, dass der EuGH annimmt, die zur Wesensgehaltsverletzung von Art. 21 Abs. 1 GRCh angestellten ErwĂ€gungen wĂŒrden gleichermaßen fĂŒr Art. 7 und 11 GRCh gelten, sodass auch diese Eingriffe nicht zu rechtfertigen sind (Rn. 473). Dass der EuGH hierfĂŒr keinen eigenstĂ€ndigen freiheitsrechtlichen Wesensgehalt herleitet, obwohl zumindest bei Art. 11 GRCh ganz andere GrundrechtstrĂ€ger betroffen sind, könnte nahelegen, dass eine Wesensgehaltsverletzung zur Folge habe, dass auch der gleichzeitige Eingriff in ein anderes Grundrecht einer anderen Person nicht gerechtfertigt werden kann.

Das VerhĂ€ltnis von Wesensgehalt und MenschenwĂŒrde

Unter Verweis auf die insoweit erhellenden ErlĂ€uterungen des KonventsprĂ€sidiums zur Charta stellt der EuGH fest, dass die MenschenwĂŒrdegarantie zum Wesensgehalt jedes Grundrechts gehört (Rn. 486). Ausgehend von der bereits fĂŒr den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts angenommenen stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der ungarischen Regelungen folgert er, dass die „besondere rechtliche Behandlung“ zur sozialen „Unsichtbarkeit“ von LGBTQ-Personen fĂŒhre, was gegen Art. 1 GRCh verstĂ¶ĂŸt (Rn. 489).

Dass der EuGH von der Wesensgehalts- auf die WĂŒrdeverletzung schließt, belegt jedoch keineswegs, dass dieser Schluss stets gezogen werden kann. Zwar ist dem Wesensgehalt jedes Grundrechts ein MenschenwĂŒrde-Anteil immanent, dieser variiert jedoch von Grundrecht zu Grundrecht. Bei wĂŒrdekonkretisierenden Grundrechten (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh) fĂ€llt er grĂ¶ĂŸer, bei anderen kleiner aus. So wĂ€re es etwa fernliegend gewesen, aus den VerstĂ¶ĂŸen gegen den Wesensgehalt des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRCh in Bauer und MPG gleichermaßen eine Verletzung der MenschenwĂŒrde abzuleiten.

Schließlich wĂ€re es auch möglich gewesen, den Deduktionspfad von der Wesensgehalts- zur WĂŒrdeverletzung umgekehrt zu beschreiten. Dies zeigt, dass der EuGH die Wesensgehaltsgarantie als den in diesem Fall subsumtionsfĂ€higeren Begriff erachtet. Deren Bedeutung lĂ€sst sich einzelfallabhĂ€ngig unter Rekurs auf die Bedeutung eines Grundrechts fĂŒr den gesamten Verfassungsrahmen der Union sowie fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.d. Art. 2 S. 2 EUV induktiv herleiten. Entbehrlich wird somit, dass sich der EuGH mit philosophischen, religiösen oder ontologischen WĂŒrdekonzeptionen auseinandersetzen muss.

Die MaßstĂ€be fĂŒr eine Verletzung von Art. 2 EUV: alles eine Frage der JustiziabilitĂ€t?

Es war bereits aus dem Urteil zum KonditionalitĂ€tsmechanismus bekannt, dass die Werte des Art. 2 EUV rechtsverbindlich sind. Der EuGH beließ es daher auch bei einer argumentativen Anreicherung (Rn. 520 ff.). In bemerkenswerter Einfachheit schließt er sodann mangels Ausnahme von seinem umfassenden Mandat fĂŒr die Wahrung des Unionsrechts aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV darauf, dass die Werte auch im Vertragsverletzungsverfahren vollumfĂ€nglich justiziabel sind (Rn. 537 ff.).

Interessanter als diese Entscheidung ĂŒber das „Ob“ der JustiziabilitĂ€t, die man mit guten GrĂŒnden kritisieren mag, ist jedoch das „Wie“ bzw. das „Wann“, d.h. die Frage nach den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 2 EUV. Denn die Gefahr „verordneter Werte“ oder einer „Unitarisierung von oben“ besteht dann nicht, wenn dem Unionsrecht durch die JustiziabilitĂ€t von Art. 2 EUV ĂŒberhaupt kein zusĂ€tzlicher Zahn wĂ€chst. Gerade hinsichtlich dieser Frage lĂ€sst sich das Urteil in zwei unterschiedliche Richtungen verstehen.

Zum einen scheint der EuGH nĂ€mlich davon auszugehen, dass ein Gesetz nur gegen Art. 2 EUV verstoßen kann, wenn es gleichzeitig Normen aus dem Unionsrecht verletzt, die jene Werte nĂ€her konkretisieren (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh den Wert der Gleichheit). So fragt er einerseits, ob die festgestellten VerstĂ¶ĂŸe „insgesamt“ einen Verstoß gegen Art. 2 EUV darstellen (Rn. 545), und stellt andererseits klar, dass nicht jeder Verstoß gegen eine solche konkretisierende Bestimmung zwangslĂ€ufig eine Verletzung des Art. 2 EUV zur Folge habe (Rn. 547).

Damit beantwortet der EuGH jedoch nicht die von der GeneralanwĂ€ltin offengelassene Frage, ob Art. 2 EUV auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts eigenstĂ€ndig justiziabel sein könne (Rn. 33) – was im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich war. Dennoch geht er auf die Gefahr einer Umgehung speziellerer Vorschriften wie Art. 51 GRCh ein, wonach die Charta nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts anwendbar ist (Rn. 550), zieht daraus jedoch fĂŒr die materiell-rechtliche Auslegung von Art. 2 EUV keine Konsequenzen. Dieses Schweigen könnte somit dahin verstanden werden, dass er nichtakzessorische VerstĂ¶ĂŸe gegen Art. 2 EUV jedenfalls nicht ausschließen will (s. dazu bereits hier).

Anders als die GeneralanwĂ€ltin, die auf materieller Ebene danach gefragt hatte, wann aus VerstĂ¶ĂŸen gegen wertekonkretisierende Normen eine eigenstĂ€ndige Verletzung des Art. 2 EUV erwĂ€chst (Rn. 237 ff.), verlagert der Gerichtshof diese Frage auf die Ebene der JustiziabilitĂ€t: Aufbauend auf den ErwĂ€gungen zur Gefahr der Umgehung speziellerer Vorschriften formuliert der Gerichtshof als Voraussetzung fĂŒr die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes im Vertragsverletzungsverfahren die offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte (Rn. 551). WidersprĂŒchlich an dem Zugriff des EuGH erscheint, dass er zunĂ€chst ausschließt, den PrĂŒfungsmaßstab im Vertragsverletzungsverfahren einzuschrĂ€nken (Rn. 536-540), um ihn dann doch mit der JustiziabilitĂ€tsschwelle faktisch zu begrenzen. Im Zentrum steht dabei jedoch die Frage, ob die IdentitĂ€t der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft betroffen ist (Rn. 551). Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen – offenkundige und besonders schwere VerstĂ¶ĂŸe – fungieren damit lediglich als Indikatoren dafĂŒr, dass die IdentitĂ€t der Union tatsĂ€chlich betroffen ist.

Dabei entbehrt dieser Ansatz nicht einer gewissen ZirkularitĂ€t: So begrĂŒndet der EuGH die Verletzung des Wesensgehalts von Art. 21 GRCh bereits mit dem Widerspruch zu einer pluralistischen Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV und leitet daraus den Verstoß gegen die MenschenwĂŒrde ab. Die Wesensgehalts- und MenschenwĂŒrdeverletzung resultiert somit bereits aus dem Widerspruch zu Art. 2 S. 2 EUV. Folglich bewegt sich der EuGH im Kreis, wenn er den Pluralismustopos erneut heranzieht, um eine Verletzung des Art. 2 S. 1 EUV zu begrĂŒnden (s. dazu auch hier). Dass der EuGH im Übrigen zwischen beiden SĂ€tzen der Norm durchaus unterscheidet, obwohl stets nur von Art. 2 EUV die Rede ist, zeigt sich auch darin, dass Pluralismus nicht zu denjenigen Werten gehört, gegen die der EuGH einen Verstoß feststellt (Rn. 556).

ZurĂŒck bleibt selbstverstĂ€ndlich die Frage, welchen normativen Mehrwert die Feststellung eines Art. 2 EUV-Verstoßes ĂŒber die bereits festgestellten Grundrechtsverletzungen hinaus tatsĂ€chlich entfalten soll.

Ausblick

Die Tinte, die zu der Entscheidung vergossen werden wird, dĂŒrfte ins Unermessliche gehen, erlauben die 621 Randnummern doch eine Vielzahl an Deutungsweisen und weiterfĂŒhrenden AnsĂ€tzen – lobenden wie kritischen. Ob der EuGH in Zukunft Gelegenheit haben wird, seine MaßstĂ€be zu prĂ€zisieren und weiterzuentwickeln, wird auch davon abhĂ€ngen, wie verbreitet Art. 2 EUV-RĂŒgen in kĂŒnftigen Vertragsverletzungsverfahren sein werden. Man darf hoffen, dass es möglichst wenige werden, offenbaren sie doch gravierende Defizite bei der Beachtung unverhandelbarer Werte. Leider sind solche Vorstellungen auch jenseits von OrbĂĄns Ungarn weit verbreitet. Dies offenbart bereits ein Blick in eine große deutsche Tageszeitung, in der von einem „an sich vertretbaren konservativen Ansinnen“ die Rede ist, dem OrbĂĄn „durch Maßlosigkeit“ geschadet habe – als ginge die Ausgrenzung von LGBTQ-Menschen schon in Ordnung, soweit sie nur weniger offensichtlich erfolge (dagegen lesenswert hier).

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Being Rejected is not a Crime

On 26 March 2026, the European Parliament approved the European People’s Party’s amendments to the proposed EU Return Regulation, thereby adopting its position for the negotiations with the Council and the European Commission. It did so with the support of right-wing and far-right groups, including the European Conservatives and Reformists, Patriots for Europe and Europe of Sovereign Nations. This vote is a further erosion of the EU’s so-called cordon sanitaire. As the Parliament’s and the Council’s positions (see the proposal of 5 December 2025) differ only marginally, its adoption alongside the reforms of the Common European Asylum System (CEAS) in summer 2026 appears likely. The draft, therefore, already reveals what lies ahead, as it is set to replace the Return Directive 2008/115/EC.

Declaring the Return Regulation as an “essential element for combating illegal migration” (Recital 1), the current draft considerably expands detention and introduces far-reaching derogations, particularly for third-country nationals considered to pose security risks. This ICE-ification of the EU’s migration policy and the de facto criminalisation of people on the move pose a threat to the rule of law and to the protection of fundamental rights within the EU.

Anyone can be detained

The forthcoming Return Regulation significantly widens the catalogue of grounds for detention while still leaving discretion to Member States to add even more grounds (as noted here and here). Of particular concern is that the current draft expands the definition of “risk of absconding” as grounds for detention in Article 29(3)(a). Whereas the Return Directive has delegated its interpretation to Member States, Article 30(1) provides for a detailed yet expansive list of criteria. Accordingly, a “risk of absconding” is presumed, unless proven otherwise, when one of the following criteria is fulfilled: a third-country national has entered or moved to another Member State without authorisation, is subject to a return decision issued by another Member State, fails to cooperate, violates an entry ban, or physically or violently (or even verbally in the Council’s proposal) opposes removal.

By equating “unauthorised entry” with a “risk of absconding”, the draft completely disregards that individuals seeking asylum in the EU are compelled to enter EU territory without authorisation due to the absence of legal pathways to asylum. In practice, detention is likely to be used as a default rather than exceptional measure, contrary to Article 29(1) of the current draft, which requires an individualised and proportionate assessment in each case. A framework that systematically targets conduct inherent to migration is difficult to reconcile with the EU’s general principle of proportionality.

Moreover, this approach raises serious concerns regarding the prohibition of arbitrary detention under Article 5(1)(f) of the European Convention on Human Rights (ECHR). Article 5(1)(f) ECHR allows for the detention “of a person against whom action is being taken with a view to deportation”. The European Court of Human Rights (ECtHR) held in Saadi v. United Kingdom that detention under Article 5(1)(f) ECHR may be lawful yet still qualify as arbitrary and thus incompatible with the Convention (para. 67). Arbitrariness is interpreted differently depending on the nature of the deprivation of liberty (para. 70). Under Article 5(1)(f) ECHR, detention is considered arbitrary where it is not carried out in good faith, particularly where it lacks a sufficient connection to its underlying purpose, where the place and conditions of detention are inappropriate, or where the detention exceeds the period reasonably required for the purpose pursued (para. 74). A system that relies on automatic detention risks lacking its underlying purpose and is therefore potentially incompatible with Article 5(1)(f) ECHR, to which Article 6 of the Charter of Fundamental Rights (CFR) corresponds.

Detention without a realistic prospect of removal

Article 29(2) of the current draft states that detention shall only be maintained for the purpose of preparing or carrying out removal of an individual. Unlike Article 15(4) of the Return Directive, the current draft does not explicitly require release if there is no longer a reasonable prospect of removal. However, this reflects a core requirement under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR. As clarified by the ECtHR in Chahal v. United Kingdom (para. 113), detention ceases to be lawful where removal proceedings are not pursued with due diligence or where removal is no longer feasible.

The Court of Justice of the European Union (CJEU) held in Adrar (C-313/25 PPU, para. 76) that the risk of non-refoulement (Article 33 of the Refugee Convention, Articles 4 and 18 CFR, Article 3 ECHR) precludes a reasonable prospect of removal and therefore necessitates the immediate release of the detainee. In addition, Member States are obliged under Article 47 CFR to assess ex officio whether a return decision would violate the principle of non-refoulement (see Ararat (C-156/23), para. 50).

Against this background, Member States remain under a continuing obligation to examine the risk of non-refoulement and to release individuals from detention without delay where such a risk exists.

Detention of “vulnerable persons”

Article 3(9) of the Return Directive has defined “vulnerable persons” as “minors, unaccompanied minors, disabled people, elderly people, pregnant women, single parents with minor children, and persons who have been subjected to torture, rape or other serious forms of psychological, physical or sexual violence”. This definition has not been included in the current draft. Recital 32 of the current draft states that detention shall only be imposed following an individual assessment of each case, including consideration of any situation of vulnerability. While this potentially allows for a broader and more individualised understanding of vulnerability, it remains to be seen how this individual assessment will be implemented in practice, given the simultaneous expansion of detention grounds.

Furthermore, Article 29(6) of the current draft requires Member States to consider any visible signs, statements or behaviour related to, or made or shown by, the third-country national indicating that they are a vulnerable person. However, the Commission’s original proposal, which explicitly requires that alternatives to detention are considered for vulnerable persons, has been removed in the amendments. Nevertheless, Member States remain obliged to give due weight to vulnerabilities prior to imposing detention under the general principle of proportionality of EU law, as well as the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

Moreover, Article 35(1) of the current draft allows for the detention of minors, inter alia, if it is in the best interests of the child. This safeguard has previously been laid down in Article 5 of the Return Directive, stating that Member States shall take the child’s best interests into account regarding all measures. However, the premise itself is deeply flawed. Detention can never serve a child’s best interests and is incompatible with Article 37 of the Convention on the Rights of the Child, as it has been discussed here and here. Although Recital 32 acknowledges that minors should, as a rule, not be detained, this safeguard remains insufficient.

Detention in third countries: “return hubs”

Article 17 of the current draft introduces detention in so-called “return hubs”. This has become a central issue in the debate on the proposed Return Regulation (see here and here). A recent development is the pending Sedrata (C-414/25) case before the CJEU concerning the Italy–Albania Protocol, in which Advocate General Emiliou delivered his Opinion on 23 April 2026 on the legality of “return hubs” under the Return Directive. According to the Advocate General, the Return Directive does not categorically preclude the detention of third-country nationals in facilities located in a third country, provided that those facilities remain under the jurisdiction of the Member State concerned and that the relevant national and EU law provisions continue to apply, ensuring certain safeguards, e.g. detention conditions for vulnerable persons (para. 89). The Advocate General also emphasises the obligation to release individuals where there is no realistic prospect of removal. As outlined above, this obligation is not explicitly provided for in the draft but continues to apply under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR.

The forthcoming Return Regulation aligns with the broad approach endorsed by the Advocate General concerning the legality of “return hubs”. Still, it remains questionable to what extent procedural safeguards can effectively be guaranteed in third countries, given that the current draft has removed an independent monitoring mechanism originally proposed by the Commission in Article 17(2)(e).

More fundamentally, detention conditions in third countries, such as Albania, have to comply with the requirements of Article 3 ECHR and Article 4 CFR, which enshrine absolute prohibitions closely linked to the protection of human dignity (see Aranyosi and Căldăraru (C‑404/15, C‑659/15 PPU) paras. 85–87). This has not been addressed in the pending Sedrata case. Nevertheless, in 2025, the Committee Against Torture raised concerns regarding detention conditions and the treatment of migrants in Albania.

Detention of third-country nationals posing security risks

The European Commission has called for a stronger focus on third-country nationals to be considered to pose a security risk. This reflects a broader trend in which migration policy is increasingly shaped by securitisation. Unlike the Return Directive, the current draft explicitly addresses the category of “third-country nationals posing a security risk” in Article 16. Yet, this concept relies on vague notions such as public policy, public security, national security, and other broad grounds. This may allow for far-reaching derogations, such as indefinite detention (Article 16(3)(d) of the current draft), contrary to the prohibition of arbitrariness under Article 5(1)(f) ECHR and Article 6 CFR (see above).

Article 16(1) of the Return Directive has only permitted detention in prisons separated from ordinary prisoners where a Member State could not provide accommodation in a specialised detention facility. By contrast, Article 16(3)(c) of the current draft foresees that third-country nationals posing a security risk may also be “detained in prisons and, where possible, be kept separated from ordinary prisoners”. Notably, in its own proposal, the Council went even further and dropped the words “and be kept separated from ordinary prisoners”. However, the CJEU clarified in Pham (C-474/13, para. 20) that according to Recital 2 of the Return Directive, detention in conditions equivalent to those of ordinary prisoners is incompatible with the objective of a humane return system and the protection of human dignity, even when the individual consents.

Overall, this targeting of third-country nationals considered to pose security risks further reinforces the racist construction of the crimmigrant other. This development is particularly visible at the national level: in September 2025, Greece adopted Law 5226/2025 which, inter alia, imposes prison sentences of two to five years on individuals who fail to comply with a return decision within 14 days. Criminalising “illegal stay” without exhausting administrative coercive measures undermines the objectives of the Return Directive as well as the forthcoming regulation and is therefore incompatible with the principle of effet utile under Article 4(3) TEU (see El-Dridi (C-61/11 PPU), Achughbabian (C‑329/11), Sagor (C‑297/12)).

Crimmigration within the EU’s migration policy

The expanding use of detention under the Return Regulation reflects a broader shift towards crimmigration within EU migration policy. Detention is increasingly deployed beyond its preventive function. Thus, the distinction between administrative detention and criminal punishment is progressively eroding, as migration control becomes increasingly intertwined with criminal law rationales. As a result, people on the move are exposed to coercive measures comparable to those in criminal proceedings, without being protected by equivalent procedural safeguards.

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