Persönlichkeit ist kein Schicksal: wie wir uns Àndern können
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NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ Persönlichkeit ist kein Schicksal: wie wir uns Ă€ndern können
Lange dachten Wissenschafter, die Persönlichkeit bleibe im Erwachsenenalter, wie sie sei. Neue Forschung zeigt hingegen: Auch im Pensionsalter kann man mutiger und kontaktfreudiger werden. Wie das geht und wie viel Durchhaltevermögen man dafĂŒr braucht.
PODCAST «NZZ AKZENT» - Eins fĂŒr Millionen â Wie Sandoz um das letzte Penicillinwerk Europas kĂ€mpft
In Kundl in Ăsterreich betreibt Sandoz eine RaritĂ€t: Nur noch dort wird von Grund auf das Antibiotikum Penicillin hergestellt. Doch Billigkonkurrenz aus Asien und starre Vorgaben in der EU setzen den Standort unter Druck.
INTERVIEW - Tod durch Trauer: «Ja, an einem gebrochenem Herzen kann man sterben.»
Die Autorin Marjane Satrapi («Persepolis») ist kĂŒrzlich in Paris gestorben â angeblich vor Kummer. Der Göttinger Psychokardiologe Christoph Herrmann-Lingen erklĂ€rt im GesprĂ€ch, wie sehr die Psyche aufs Herz schlagen kann.
Die perfekte Pille: Endlich gibt es eine Tablette, die Medikamente richtig dosiert
Es ist ein altes Problem der Medizin: Tabletten geben zu viel oder zu wenig Wirkstoff ab. Eine neuartige Pille â entwickelt von einem Maschinenbauer â könnte die Lösung sein. Schon bald wird sie an Krebspatienten getestet.
Empty-Nest-Syndrom â oder doch nicht? Wenn die Kinder ausziehen, wachsen vielen Eltern neue FlĂŒgel
Viele MĂŒtter und VĂ€ter fĂŒrchten den Tag, an dem das Kind seine Sachen packt. Doch mehr und mehr zeigt sich: Wenn der Nachwuchs flĂŒgge wird, haben die Eltern gute Chancen, sich noch einmal neu zu erfinden.
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VerfassungsblogFeed Titel: Verfassungsblog Fehlende Mittler zwischen den Welten
Deutschland richtet seine militĂ€rische und zivile Verteidigung neu aus. Vor wenigen Wochen erst stellte Bundesinnenminister Dobrindt gemeinsam mit Bundesverteidigungsminister Pistorius den milliardenschweren Pakt fĂŒr den Bevölkerungsschutz vor, bei dem es auch darum geht, zivile und militĂ€rische Planung noch enger zu verzahnen. Trotz aller BemĂŒhungen zu wenig BerĂŒcksichtigung findet der militĂ€rische KulturgĂŒterschutz. Was bislang fehlt, ist ein Mechanismus, der den Umgang mit dem, was kulturell von groĂer Bedeutung ist, dauerhaft in militĂ€rische Planungs- und Entscheidungsprozesse einspeist. Gerade weil die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet ist, entsprechendes Fachpersonal in den StreitkrĂ€ften vorzusehen, sollte diese LĂŒcke nicht lĂ€nger als Randproblem behandelt werden. Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Kompetenz wĂ€ren ein naheliegender Weg, sie zu schlieĂen. Vernarbte StĂ€dte, verlorenes ErbeViele Menschen in Deutschland leben in vernarbten StĂ€dten. An den meisten deutschen GroĂstĂ€dten ging der Krieg, mit dem das Deutsche Reich die Welt zwischen 1939 und 1945 ĂŒberzogen hatte, nicht spurlos vorĂŒber. Neben verschont gebliebenen, wiedererrichteten und neuerrichteten architektonischen Juwelen prĂ€gen heute landauf, landab vereinfachte Rekonstruktionen, funktionale Nachkriegsbauten und die eigentĂŒmlich geschmacksneutralen Retortensiedlungen zeitgenössischen StĂ€dtebaus das Bild. Zieht man obendrein Lehren aus den KunstraubzĂŒgen der Nazis und den selbst erlittenen Verlusten an Kulturgut â teils durch Zerstörung, teils durch PlĂŒnderung und Verlagerung â, so sollte man meinen, dass nicht zuletzt der militĂ€rische Schutz des kulturellen Erbes heute höchste PrioritĂ€t genieĂt. Dies umso mehr, als der Gedanke keineswegs neu ist: Bereits im Ersten und Zweiten Weltkrieg verfĂŒgten die deutschen StreitkrĂ€fte ĂŒber den sogenannten Kunstschutz, auch wenn dessen Bilanz zwischen Besatzung, Kulturgutsicherung und Kunstraub ambivalent ausfĂ€llt. Aus unterschiedlichen GrĂŒnden kann von einer solchen PrioritĂ€t heutzutage allerdings keine Rede sein. So vereinfacht der Föderalismus die Sache nicht, auch wenn die Kulturhoheit der LĂ€nder der gewachsenen Vielfalt deutscher Kulturen besonders gerecht wird. Denkmalschutz (etwa fĂŒr den Substanzerhalt der historischen MuseumsgebĂ€ude der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden), Katastrophenschutz (etwa fĂŒr den Schutz von GebĂ€uden und Sammlungen bei Elbhochwassern) und militĂ€rische Planung (fĂŒr die BerĂŒcksichtigung all dieser KulturgĂŒter im Verteidigungsfall) liegen aus guten GrĂŒnden nicht in einer Hand. Doch auch wenn die ZustĂ€ndigkeitsverteilung im Normalfall sachgerecht ist, droht sie im Ernstfall schnell zu organisierter UnĂŒbersichtlichkeit zu werden. Auch die sogenannte âFriedensdividendeâ aus den 1990er Jahren hat ihren Anteil an den heutigen Defiziten. Landes- und BĂŒndnisverteidigung erschienen fĂŒr einige Jahre als Problem vergangener Zeiten. Zivilschutzstrukturen schrumpften, territoriale Planung verlor an Bedeutung, die Wehrpflicht wurde ausgesetzt, militĂ€rische und zivile Routinen entfernten sich voneinander. Womöglich bestĂ€tigt sich beim militĂ€rischen KulturgĂŒterschutz auch einmal mehr die Ă€ltere Beobachtung, dass die massive Zerstörung deutscher StĂ€dte verblĂŒffend wenig Raum im kulturellen GedĂ€chtnis der Bundesrepublik eingenommen hat.1) Ob man diese Diagnose oder die ĂŒbrigen ErklĂ€rungen nun fĂŒr stichhaltig hĂ€lt oder nicht: AuffĂ€llig bleibt, dass die sicht- und spĂŒrbaren Wundmale des Krieges nicht zu einem besonders robusten Mechanismus des Schutzes vor seinen Folgen fĂŒr die Kultur gefĂŒhrt haben. MilitĂ€rischer KulturgĂŒterschutz muss in Friedenszeiten beginnenDabei ist die Rechtslage eindeutig. Die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten unterscheidet in Art. 2 zwischen Sicherung und Respektierung. Art. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Art. 4 verlangt, Kulturgut im eigenen Gebiet ebenso wie im Gebiet anderer Vertragsparteien zu respektieren. Das Zweite Protokoll von 1999 hat diese Pflichten an wichtigen Stellen verdichtet und prĂ€zisiert. Entscheidend ist zudem Art. 7 Abs. 2 der Konvention:
Alle genannten Normen tragen den entscheidenden Gedanken bereits in sich: MilitĂ€rischer KulturgĂŒterschutz erschöpft sich nicht in Schadensbegrenzung â vielmehr ist es Aufgabe der StreitkrĂ€fte, im Frieden prĂ€ventiv dafĂŒr zu sorgen, dass KulturgĂŒter ausreichend geschĂŒtzt sind: WeiĂ man im Verteidigungsfall, welche Archive, Museen, Bibliotheken oder GotteshĂ€user besonders bedeutend sind? Sind diese auf schnell verfĂŒgbaren Listen und auf Landkarten verzeichnet? Welche BestĂ€nde sollten zuerst gesichert, ausgelagert oder besonders geschĂŒtzt werden? Wie erreicht dieses Wissen jene Stellen, die ĂŒber TransportkapazitĂ€ten, SchutzmaĂnahmen oder die Nutzung von GebĂ€uden entscheiden? Welche Folgen hĂ€tte die Nutzung eines historischen GebĂ€udes fĂŒr militĂ€rische Zwecke? Die Anliegen, mit denen man es zu tun hat, sind also ganz konkret. Umsetzen lassen sie sich nur mithilfe von militĂ€risch und kulturell gebildetem, erfahrenem und vernetztem Personal. Doch selbst wenn man auf das in diesem Punkt nicht besonders anspruchsvolle Protection Of Cultural Property Military Manual der UNESCO abstellt (§§ 66â70), erscheint zweifelhaft, ob Deutschland diesem Anspruch ausreichend genĂŒgt. Damit ist jedoch in keiner Weise gesagt, dass nichts geschieht. Das Bundesamt fĂŒr Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das dem Bundesinnenministerium nachgeordnet ist, weiĂ um die identitĂ€tsstiftende Bedeutung von Kulturgut und befasst sich mit dessen Schutz nach MaĂgabe der Haager Konvention. Die von ihm verantwortete Bundessicherungsverfilmung bewahrt âwichtige Dokumente mit besonderer Aussagekraft zur deutschen Geschichte und Kulturâ auf Mikrofilm im Barbarastollen, wo derzeit ĂŒber eine Milliarde Aufnahmen in EdelstahlbehĂ€ltern lagern. Hinzu kommt das Schutzzeichen der Haager Konvention, der blaue Schild, der gemÀà Art. 6, 16 und 17 der Konvention Kulturgut, Transporte, SchutzrĂ€ume und zustĂ€ndiges Personal kenntlich machen kann. Wer genau hinsieht, wird das Zeichen an zahlreichen Kirchen, Schlössern, Museen und anderen bedeutenden Bauwerken ausmachen. Zentral sind daneben NotfallverbĂŒnde, Datenbanken, SicherheitsleitfĂ€den, die BemĂŒhungen von Museen, Archiven, Bibliotheken, Denkmalbehörden, Kirchen, Kommunen, LĂ€ndern und Hilfsorganisationen sowie Initiativen aus der Zivilgesellschaft und den StreitkrĂ€ften selbst. Denn selbstverstĂ€ndlich ist auch der Bundeswehr der KulturgĂŒterschutz als Teil des humanitĂ€ren Völkerrechts und der zivil-militĂ€rischen Zusammenarbeit ein Begriff (Unterrichtung auf LehrgĂ€ngen und in der Einsatzvorbereitung, entsprechende Informationen auf den sogenannten Taschenkarten) und gibt es auch hier Einzelpersonen, die sich besonders fĂŒr ihn einsetzen. Gerade diese AufzĂ€hlung zeigt aber das Problem. Die unterschiedlichen ZustĂ€ndigkeiten, das viele Fachwissen und das groĂe Engagement fĂŒgen sich nicht zu einem effektiven militĂ€rischen Schutz zusammen. Wo Art. 7 Abs. 2 der Haager Konvention Fachpersonal in den StreitkrĂ€ften verlangt, reicht es nicht, wenn zivile Stellen gut arbeiten und militĂ€rische Stellen den Schutz von Kulturgut grundsĂ€tzlich anerkennen. Zwischen beidem muss es eine institutionalisierte Vermittlung geben. Dass es sich dabei keineswegs um ein theoretisches Problem handelt, zeigen die Erfahrungen anderer Staaten. Nach dem US-gefĂŒhrten Angriff auf den Irak 2003 kam es unter anderem zur PlĂŒnderung des Nationalmuseums in Bagdad und zur Errichtung eines MilitĂ€rlagers auf dem GelĂ€nde des antiken Babylon. Auf beiden Seiten hĂ€tten Fachleute fĂŒr KulturgĂŒterschutz antizipieren können, dass der Zusammenbruch staatlicher Ordnung gerade solche PlĂŒnderungen begĂŒnstigen wĂŒrde â sei es aus wirtschaftlichen Motiven fĂŒr den illegalen Antikenhandel oder als symbolischer Akt gegen das gestĂŒrzte Regime. Ebenso hĂ€tten sie gewusst, dass eine archĂ€ologische StĂ€tte Schaden nimmt, wenn dort mit schwerem GerĂ€t operiert und militĂ€rische Infrastruktur errichtet wird. Kulturoffiziere hĂ€tten hier frĂŒhzeitig auf Risiken aufmerksam machen und möglichst schonende Eingriffe anmahnen können. Umgekehrt musste die Ukraine nach der russischen Vollinvasion von 2022 unter den Bedingungen des Krieges eilig MaĂnahmen zum Schutz ihres kulturellen Erbes ergreifen; besonders die mit SandsĂ€cken gesicherten DenkmĂ€ler gingen durch viele Medien. Wer Putins Geschichtspolitik und seine wiederholte Infragestellung einer eigenstĂ€ndigen ukrainischen Nation verfolgt hatte, konnte damit rechnen, dass ukrainisches Kulturerbe nicht nur Kollateralschaden, sondern Ziel von Angriffen sein wĂŒrde, zu denen es seither auch hundertfach gekommen ist â in der vergangenen Nacht erst (15.06.2026) wurde das als WelterbestĂ€tte besonders bedeutende Kiewer Höhlenkloster angegriffen, das die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats 2024 verlassen musste. Kulturoffiziere hĂ€tten dergleichen idealerweise frĂŒhzeitig im Auge gehabt, zumindest aber schnell priorisieren können, welche Einrichtungen und Objekte angesichts begrenzter Ressourcen zuerst geschĂŒtzt werden sollten. Beide Beispiele verdeutlichen auf ihre Weise, dass der Umgang mit dem, was kulturell von groĂer Bedeutung ist, entweder frĂŒhzeitig in militĂ€rische Planungs- und Entscheidungsprozesse einflieĂt â oder erst dann Aufmerksamkeit erhĂ€lt, wenn es vielfach bereits zu spĂ€t ist. Verschiedene SprachenDas Problem liegt tiefer als in fehlenden Formularen, Listen oder Ăbungen. MilitĂ€rische und zivile Akteure sprechen unterschiedliche Sprachen. Aus Sicht der StreitkrĂ€fte liegt der Wunsch nahe, dass zivile Stellen im Krisenfall koordiniert, schnell, möglichst âmilitĂ€rischâ handeln. Zivile Institutionen mögen hingegen erwarten, dass zumindest Offiziere zugleich StaatsbĂŒrger und âBildungsbĂŒrger in Uniformâ sind, historisch informiert und kulturell sensibilisiert. Weil beides nachvollziehbar ist, wĂ€re es verfehlt, von der jeweils anderen Seite schlicht die Anpassung an die eigene Logik zu verlangen. Es braucht Vermittlung. Die gegenwĂ€rtigen Reformen verdeutlichen das. In Einklang mit dem eingangs angesprochenen Pakt fĂŒr den Bevölkerungsschutz geht der im Detail geheime Operationsplan Deutschland davon aus, dass die sicherheitspolitischen Herausforderungen nicht rein militĂ€risch, sondern âgesamtstaatlich und gesamtgesellschaftlichâ gemeistert werden mĂŒssen. Er soll die militĂ€rische Landes- und BĂŒndnisverteidigung mit zivilen UnterstĂŒtzungsleistungen verbinden. Das leuchtet ein. Doch gerade in solchen Strukturen droht man, aneinander vorbeizureden, wenn Kulturgut nur mitgedacht wird. Verkehrswege, Energieversorgung, medizinische Versorgung, Verwaltung und Kommunikation lassen sich leicht als kritische Infrastruktur beschreiben. Kulturgut folgt aber einer anderen Logik. Der Verlust eines Umspannwerks ist schwerwiegend, aber ersetzbar. Der Verlust von Archiven, Sammlungen und BaudenkmĂ€lern aller Art ist zumeist unwiederbringlich. An materieller Kultur hĂ€ngen Erinnerungen und Emotionen, IdentitĂ€t und Zugehörigkeit, nicht zuletzt auch die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Aussöhnung, wenn der Pulverdampf sich einmal gelegt hat. Also genĂŒgt es auch nicht, KulturgĂŒterschutz als Annex des Katastrophenschutzes oder als gelegentliches Thema verwaltungsinterner Rechtsfortbildung und Rechtsberatung zu behandeln. Dies umso mehr, als Offiziere mit kultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Fachkunde gerade auch dort wirken könnten, wo die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG tĂ€tig wird. Die Flutkatastrophe im Ahrtal etwa hat deutlich gemacht, wie sehr in solchen Lagen, die wegen des Klimawandels kĂŒnftig noch hĂ€ufiger auftreten werden, neben Menschenleben, Verkehrswegen und Versorgungsinfrastruktur auch KulturgĂŒter und kulturgutbewahrende Einrichtungen betroffen sind. Eine grĂŒndliche Vorbereitung und enge Abstimmung sind hier unerlĂ€sslich, um SchĂ€den zu vermeiden, SchutzmaĂnahmen zu priorisieren und Mittel dort einzusetzen, wo Verluste irreversibel wĂ€ren. Auch Rechtsberater bleiben unverzichtbar, weil sie detailliert Auskunft darĂŒber erteilen können, was rechtlich erlaubt oder verboten ist. Aber sie sind nicht notwendigerweise diejenigen, die wissen, warum ein unscheinbares GebĂ€ude ein wichtiges Archiv enthĂ€lt oder weshalb eine bestimmte WegfĂŒhrung ein Bodendenkmal gefĂ€hrdet oder welche örtliche Einrichtung im Krisenfall ansprechbar bleibt. Auch die rechtliche Beurteilung ist auf kulturelle Expertise angewiesen. Kulturoffiziere als MittlerFĂŒr die AuslandseinsĂ€tze der vergangenen Jahrzehnte hat die Bundeswehr interkulturelle Kompetenzen aufgebaut. Deren Fokus lag allerdings nicht auf dem Schutz materieller Kultur und nun, da Landes- und BĂŒndnisverteidigung wieder in den Mittelpunkt rĂŒcken, drohen sie auch an Bedeutung zu verlieren. Dass die sogenannte Interkulturelle Einsatzberatung in der Vergangenheit immer auch darauf zielte, maĂgebliche Akteure, lokale Machtstrukturen und gesellschaftliche Konfliktlinien in Einsatzgebieten zu identifizieren, um den Erfolg militĂ€rischen Handelns sicherzustellen, machte sie ambivalent. Wenn es vorrangig darum geht, herauszufinden, welche DorfĂ€ltesten oder Geistlichen Vertrauen genieĂen oder einander misstrauen, welche militĂ€rischen MaĂnahmen als Provokation verstanden oder gar begrĂŒĂt werden, weshalb ein Verhalten oder ein Ort als besonders sensibel gilt, wird Kultur leicht Mittel zum Zweck, sodass aus einem Verstehenwollen auf Augenhöhe bald ein instrumentelles VerfĂŒgbarmachen wird. Das heiĂt aber nicht, dass man solche Kompetenzen aufgeben sollte. Im Gegenteil gilt es, sie weiterzuentwickeln. Benötigt werden Kulturmittler, die kulturelle PrĂ€gungen, SensibilitĂ€ten, Bedeutungen und den Schutz materiellen Erbes zusammendenken. Das wĂ€re keineswegs nur fĂŒr etwaige kĂŒnftige AuslandseinsĂ€tze wichtig. Auch innerhalb eines VerteidigungsbĂŒndnisses wie der NATO treffen sehr unterschiedliche Kulturen aufeinander. US-amerikanische, französische, polnische, tĂŒrkische, niederlĂ€ndische und deutsche StreitkrĂ€fte sind nicht schon deswegen auf einer WellenlĂ€nge, weil sie militĂ€risch verbĂŒndet sind. In der PrĂ€ambel des Nordatlantikvertrags haben die Parteien zwar ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, âthe freedom, common heritage and civilisation of their peoplesâ zu schĂŒtzen, doch versteht sich dieses gemeinsame Erbe nicht von selbst. Auch hier ist ein kulturelles Verstehenwollen gefragt â auf Augenhöhe und ohne ĂŒbergeordnetes KalkĂŒl. Aus all diesen GrĂŒnden braucht die Bundeswehr institutionell eingebundene Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Spezialisierung. Sie mĂŒssen keine filmreifen âMonuments Menâ sein. Ihre Aufgabe bestĂŒnde vielmehr darin, in StĂ€ben, Landeskommandos, Ausbildung, Ăbung, Rechtsberatung, zivil-militĂ€rischer Zusammenarbeit und BĂŒndnisstrukturen dafĂŒr zu sorgen, Kulturen und ihre materiellen Hervorbringungen zu verstehen, SchutzbedĂŒrftigkeit frĂŒhzeitig zu erkennen, beides in AblĂ€ufe einzubinden und mit zivilen Stellen zu koordinieren. Andere sind weiterAndere Staaten sind hier weiter. So verfĂŒgt etwa Ăsterreich ĂŒber Verbindungsoffiziere fĂŒr militĂ€rischen KulturgĂŒterschutz und einschlĂ€gige Richtlinien fĂŒr EinsĂ€tze im In- und Ausland. In Frankreich arbeitet die DĂ©lĂ©gation au patrimoine de lâarmĂ©e de Terre mit militĂ€rischen Konservatoren und spezialisierten Strukturen im Bereich des Erbes. Auch GroĂbritannien verfĂŒgt ĂŒber eine Cultural Property Protection Unit und Italien unterhĂ€lt mit dem Comando Carabinieri Tutela Patrimonio Culturale schon lange eine international bekannte Spezialeinheit. Unter Hinweis auf die Westbalkan-Konflikte der 1990er Jahre erkennt auch die NATO KulturgĂŒterschutz an âas an essential consideration in the military environment and a critical indicator of community security, cohesion and identityâ. Gleichzeitig ist es ganz und gar vermeidbar, im Bereich des militĂ€rischen KulturgĂŒterschutzes den Anschluss zu verpassen: All jene Offiziere, die im Rahmen ihres regelmĂ€Ăig vorgesehenen zivilen Studiums den seit 2022 an der MĂŒnchner BundeswehruniversitĂ€t bestehenden Studiengang Kulturwissenschaften belegen, lernen ohnehin, kultur- und rechtswissenschaftliche Perspektiven auf Kulturgut miteinander zu verbinden. Dass bei ihrer weiteren militĂ€rischen Verwendung nach dem Studium nicht berĂŒcksichtigt werden kann, wie optimal manche von ihnen die hier skizzierte Rolle ausfĂŒllen wĂŒrden, ist umso bedauerlicher, als es dafĂŒr sicher keiner grundlegenden und kostspieligen Reformen bedĂŒrfte. Solche Offiziere wĂŒrden den zivilen KulturgĂŒterschutz in keiner Weise ersetzen. Sie wĂŒrden ihn auch nicht militarisieren. Im Gegenteil: Gemeinsam und/oder in unterschiedlichen Verwendungen könnten sie helfen, militĂ€rische Erfordernisse gegenĂŒber zivilen Stellen zu erklĂ€ren und die Eigenlogik ziviler Kulturinstitutionen in militĂ€rischen ZusammenhĂ€ngen verstĂ€ndlich zu machen, auch damit Kulturgut im Ernstfall nicht vorschnell zugunsten militĂ€rischer Notwendigkeit geopfert wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Haager Konvention von 1954). Wer sich die Bilder angegriffener ukrainischer und iranischer StĂ€dte und des fast gĂ€nzlich zerstörten Gazastreifens vor Augen fĂŒhrt und von der Kuppel des im Zweiten Weltkrieg schwer beschĂ€digten ReichstagsgebĂ€udes ĂŒber Berlin blickt, erahnt mĂŒhelos, was militĂ€rische Zerstörung kurz- und langfristig anrichtet, nicht zuletzt mit dem kulturellen Erbe. Es ist zu hoffen, dass der unter Norman Fosters Kuppelrekonstruktion tagende Bundestag und die Verantwortlichen in Verteidigungsministerium und Bundeswehr die âZeitenwendeâ dafĂŒr nutzen, das Land nicht nur fĂŒr die Verteidigung in möglichen Kriegen, sondern auch fĂŒr die Folgen dieser Kriege zu ertĂŒchtigen. Dazu gehört nicht zuletzt, den militĂ€rischen Schutz des deutschen Beitrags zum kulturellen Erbe der ganzen Menschheit (vgl. PrĂ€ambel der Haager Konvention von 1954) verantwortungsvoll auf ein solideres Fundament zu stellen. Der Autor ist ziviler wissenschaftlicher Mitarbeiter und Ă€uĂert als solcher seine persönliche Auffassung. References
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Alex Karp, CEO des Datenanalyse- und Ăberwachungskonzerns Palantir, hat mit seinem 22-Punkte-Manifest, das auf sein Buch âThe Technological Republicâ zurĂŒckgeht, weit mehr vorgelegt als das weltanschauliche Bekenntnis eines exzentrischen Tech-VisionĂ€rs. Es ist der rhetorische Unterbau einer beispiellosen Verquickung von Big Tech, militĂ€rischer AufrĂŒstung und StaatsrĂ€son â und zugleich ein geschicktes Marketingdokument, das die geschĂ€ftlichen Interessen des Unternehmens und seiner GrĂŒnder in den Rang einer moralischen Mission hebt. Der Börsenerfolg verschafft Karp eine mĂ€chtige BĂŒhne. Palantir profitiert seit Jahren von Phasen geopolitischer Unsicherheit, steigenden Verteidigungsausgaben und dem Boom der RĂŒstungs- und Ăberwachungstechnologien. Ganz im Dienst seines Herrn und Förderers Peter Thiel, Meister der aggressiven Zuspitzungen â die Vereinten Nationen und Greta Thunberg bezeichnete er als âAntichristâ â formuliert auch Karp seine Thesen mit maximalem Sendungsbewusstsein. Sie verleihen dem Manifest einen fast schon programmatischen Charakter fĂŒr eine neue, gefĂ€hrliche Symbiose aus militaristischem Staat und Tech-Kapital. Im Manifest verdichten sich missionarischer Eifer, Machtfantasie und ökonomische Eigeninteressen zu einer politischen ErzĂ€hlung, die nach kritischer Dekonstruktion verlangt. Denn was Karp als moralische Selbstverpflichtung des Silicon Valley verkauft, ist in Wahrheit der PR-gestĂŒtzte Versuch, aus der Logik der permanenten Bedrohung ein dauerhaft profitables GeschĂ€ftsmodell zu zementieren â auf Kosten von demokratischer Kontrolle, MenschenwĂŒrde, Freiheit und ziviler Technikethik. Die moralische Schuld des Silicon ValleyâSilicon Valley owes a moral debt to the country that made its rise possibleâ â schon der erste Satz setzt den Ton. Die Ingenieurselite schulde dem Land, das ihren Aufstieg ermöglicht habe, etwas. Das klingt nach Dankbarkeit und Dienst an der Nation, doch bei genauerem Hinsehen verschiebt es geschickt die Bedeutung von politischer Verantwortung. Nicht der Schutz von BĂŒrgerrechten oder die EindĂ€mmung digitaler Monopole ist gemeint; die Schuld soll durch die âaffirmative obligation to participate in the defense of the nationâ beglichen werden. Was wie eine republikanische Tugend klingt, ist in Wirklichkeit ein Aufruf, das gesamte innovative Potenzial des Silicon Valley in den Dienst der Sicherheitsapparate zu stellen â und das zu einer Zeit, in der Palantir selbst massiv von AuftrĂ€gen des US-Verteidigungsministeriums, der CIA und der gewalttĂ€tigen Einwanderungsbehörde ICE profitiert. Die Börse honoriert solche Kriegs- und ĂberwachungsauftrĂ€ge mit Kursgewinnen; der angeblich moralische Imperativ, den Karp formuliert, ist also zugleich eine profitable Investorenstory. Vom Consumer-Kapitalismus zum ĂberwachungskapitalismusBesonders aufschlussreich ist Karps rebellische Polemik gegen die angebliche âTyrannei der Appsâ. Provokativ fragt er, ob das iPhone tatsĂ€chlich die gröĂte kulturelle Errungenschaft unserer Zeit sei und stellt den gesamten zivilen Innovationspfad der letzten 15 Jahre unter Ideologieverdacht. NatĂŒrlich ist der Markt fĂŒr Verbraucher-Software gesĂ€ttigt und die fetten Jahre unbegrenzten Wachstums im werbefinanzierten Silicon Valley sind vorbei. Also wird die Krise der Tech-Konzerne kurzerhand in eine moralische Krise der Zivilisation umgedeutet. Die Produkte, die das Valley einst groĂ machten, hĂ€tten uns von den âwirklichâ groĂen Aufgaben abgelenkt: dem Bau von Waffensystemen und kĂŒnstlicher Intelligenz fĂŒr das Schlachtfeld. Dass ausgerechnet Palantir mit Plattformen wie âGothamâ und âFoundryâ daran arbeitet, solche KI-gestĂŒtzten Kriegsinstrumente an Regierungen zu verkaufen, ist kein Zufall. Kampf gegen die App-Tyrannei meint letztlich: Weg mit dem Consumer-Kapitalismus, hin zum militĂ€risch-industriellen Ăberwachungskapitalismus. Das iPhone als SĂŒndenbock â eine geschickte Finte, um die eigene UnersĂ€ttlichkeit in StaatsauftrĂ€gen zu bemĂ€nteln. Die Verachtung demokratischer TechnikdebattenKarp bedient konsequent den Topos der gesellschaftlichen Dekadenz: Kostenlose E-Mail-Dienste seien nicht genug, eine Kultur legitimiere sich erst durch Wachstum und Sicherheit. Diese Rhetorik spaltet die Tech-Welt in weiche âSpielzeugmacherâ und harte Verteidiger der Freiheit. Palantir wird so zum Vorzeigeunternehmen stilisiert, das dem verweichlichten Silicon Valley erst wieder Sinn gibt. Kritik an dieser Mission wird hingegen als theatralische Debatte abgetan â ein Muster, das im Text mehrfach auftaucht: Wer bei KI-Waffen nicht bloĂ die Frage stellt, wer sie baut, sondern ob sie ĂŒberhaupt gebaut werden sollten, wird als naiver Debattierer verhöhnt. Ethische Bedenken werden zur Gefahr fĂŒr die nationale Sicherheit erklĂ€rt. Das ist nicht nur intellektuell unredlich. Es ist auch die argumentative BankrotterklĂ€rung eines Unternehmers, der eine Marktöffnung fĂŒr vollautonome Waffensysteme braucht und jede Regulierung als SchwĂ€che geiĂelt. Gleichzeitig sichert es die Marktstellung: Sobald die Logik der unausweichlichen KI-AufrĂŒstung akzeptiert wird, gibt es zu Palantir als Anbieter von Datenintegrations- und KI-Lösungen kaum noch Alternativen â das ist das eigentliche Versprechen an die Börse. Sicherheit als AbsatzmarktDie auĂenpolitische Agenda des Manifests ist nicht weniger radikal. Die Nachkriegsordnung mĂŒsse laut Karp rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden. Die pazifistische Orientierung Japans beschreibt er als Bedrohung fĂŒr das KrĂ€ftegleichgewicht in Asien, Deutschland wiederum als Beispiel einer gefĂ€hrlichen pazifistischen Ăberkorrektur zulasten Europas. Man stutzt: Ein Tech-CEO, der nie in ein öffentliches Amt gewĂ€hlt wurde, fordert nichts Geringeres als eine Remilitarisierung ehemaliger AchsenmĂ€chte. Dass diese Forderung ausgerechnet vom Chef eines Unternehmens kommt, das von höheren RĂŒstungsbudgets der NATO-Partner direkt profitiert, entlarvt den Zynismus. Sicherheit wird hier nicht als politischer Zustand gedacht, sondern als Absatzmarkt. Politische Kontakte zu transatlantischen Hardlinern und das Einspeisen solcher Thesen in den sicherheitspolitischen Diskurs sind Strategie: Mehr âHard Powerâ bedeutet mehr Kunden fĂŒr Palantirs Plattformen. Die Absage an zivile KontrolleDiese Logik setzt sich im gesellschaftspolitischen Teil fort. Die Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht, weg von einer Berufsarmee, klingt zunĂ€chst egalitĂ€r: Jeder soll das Risiko teilen. In Karps Lesart wird daraus jedoch eine moralische Keule, um Kritik an MilitĂ€reinsĂ€tzen zu ersticken. Man könne ĂŒber Angemessenheit von AuslandseinsĂ€tzen debattieren, aber sobald Soldaten im Feld stĂŒnden, mĂŒsse die UnterstĂŒtzung unerschĂŒtterlich sein â und das schlieĂe auch die Software ein, die sie nutzen. Das ist eine direkte Absage an jede Form von RĂŒstungskritik sowie an demokratische oder zivilgesellschaftliche Kontrolle, verpackt in die Sorge um die Soldaten als Menschen (wo sie noch nicht durch autonome Kriegsroboter ersetzt wurden, an denen die RĂŒstungsindustrie bereits arbeitet). Doch es ist vor allem eine GarantieerklĂ€rung an seine Kunden: Palantir wird immer liefern, was der militĂ€risch-industrielle Komplex bestellt. Die Börse liebt solche Planbarkeit. Tech-Eliten als neue StaatsphilosophenBemerkenswert ist, wie Karp mit dem politischen Personal umspringt. Einerseits beklagt er die niedrige Bezahlung von Politikern und Beamten sowie die schonungslose Durchleuchtung ihres Privatlebens, die Talente aus der Politik fernhalte. Andererseits erklĂ€rt er die Intoleranz gegenĂŒber religiösen Ăberzeugungen in Elitekreisen zum Skandal und ruft dazu auf, denen âmehr Gnadeâ zu zeigen, die sich der Ăffentlichkeit aussetzen. Bei aller berechtigten Kritik an einer verrohten Debatte: Hier spricht nicht der neutrale Demokratiefreund. Karp schĂŒtzt seine GeschĂ€fte, indem er jenes politökologische Milieu verteidigt, in dem Palantir operiert. Und bereitet den Boden fĂŒr kryptokatholische Propaganda Ă la Peter Thiel. Wenn Politiker mit unbefleckter Weste Mangelware werden, könnte das auch daran liegen, dass Unternehmen wie Palantir selbst an der Aushöhlung demokratischer Rechenschaftspflicht beteiligt sind, wenn sie Grenzschutzbehörden mit Software zur MassenĂŒberwachung beliefern, ohne dass gewĂ€hlte Parlamente ausreichend Einblick erhalten. Wenn Karp bei all dem die âPsychologisierung der Politikâ und die Suche nach Seelennahrung im Politischen beklagt, dient das vor allem einem Zweck: Ablenkung. Sie delegitimiert gesellschaftliche Bewegungen, die moralische AnsprĂŒche an Politik stellen â etwa in den Bereichen BĂŒrgerrechte oder Kriegsdienstverweigerung â und stellt sie als narzisstische Selbstbespiegelung hin. Elon Musk und die Heldenlegende des Silicon ValleyAm deutlichsten wird die Ideologie des Textes in der Eloge auf Elon Musk. Musk wird als grandioser ErzĂ€hler gefeiert, dessen Neugier und Schaffenskraft von einer hĂ€mischen Kultur erstickt werde. Karp verklĂ€rt einen MilliardĂ€r, der selbst massiv von StaatsauftrĂ€gen profitiert, zum Helden, der dem Marktversagen trotzt â eine typische Silicon-Valley-Ursprungslegende, die vergisst, dass SpaceX ohne NASA-AuftrĂ€ge kaum ĂŒberlebt hĂ€tte. Das passt perfekt in die ErzĂ€hlung, die der Text konsequent spinnt: KĂŒhne Tech-VisionĂ€re gegen verstĂ€ndnislose Eliten, mĂ€chtige Staaten gegen dekadente Pazifisten, tatkrĂ€ftige Patrioten gegen zögerliche BĂŒrokraten. In dieser Welt gibt es nur Freunde oder Feinde und der Sieg ĂŒber den Gegner ist ein Moment des Innehaltens, nicht der Freude â was edel klingt, aber die aggressionslose Grundhaltung konterkariert, mit der Karp zuvor das gesamte Manifest bestĂŒckt hat. Im Grunde bereitet er auf den nĂ€chsten Konflikt vor, in dem Palantir wieder unverzichtbar sein wird. Fortschritt als militĂ€rische ĂberlegenheitDie Krönung des Textes ist der Satz: âNo other country in the history of the world has advanced progressive values more than this one.â Die USA, so Karp, böten mehr Aufstiegschancen fĂŒr Nicht-Eliten als jede andere Nation. In diesem patriotischen Bekenntnis verdichtet sich die ganze Doppelmoral: Ein Ăberwachungskapitalist, der die Daten marginalisierter Migranten an Behörden verkauft, der Echtzeit-Ăberwachung fĂŒr Polizeibehörden liefert, die von BĂŒrgerrechtsorganisationen als diskriminierend kritisiert wird, reklamiert den Fortschritt exklusiv fĂŒr sein Land. Die universalistischen Werte, von denen der Text anfangs spricht, schrumpfen auf partikulare Machtinteressen zusammen. Fortschritt heiĂt hier: die FĂ€higkeit, mit Software militĂ€rische Ăberlegenheit zu sichern. Das epochemachende Ende des atomaren Zeitalters und der Anbruch einer neuen, auf KI gebauten Abschreckung werden als unvermeidliche Wende beschrieben. Wie passend, dass Palantir lĂ€ngst an den Systemen arbeitet, mit denen diese neue Ordnung orchestriert werden soll. Der Zynismus dieses historischen Determinismus ist atemberaubend: Kritik an KI-Waffen wird nicht etwa widerlegt, sondern in den Orkus des RĂŒckstĂ€ndigen verbannt. Wer nicht mitzieht, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt â und verliert den Anschluss an die profitabelste GeschĂ€ftschance des Jahrhunderts. Sicherheit als GeschĂ€ftsmodellWas bleibt, ist ein Text, der als Manifest fĂŒr einen neuen digitalen Militarismus gelesen werden muss, geschrieben vom obersten VerkĂ€ufer eines Konzerns, der seine Marktmacht ungeniert mit der Moral der Nation verwechselt. Die hohen Aktienkurse und die NĂ€he zur Macht geben Karp nicht recht, sondern offenbaren die Gefahr: Wenn Tech-MilliardĂ€re sich als Schicksalsdeuter der Nation aufspielen, wird Technologiepolitik zu einer Frage von Freund-Feind-Denken und AktionĂ€rsrendite. Die vermeintliche moralische Schuld des Silicon Valley gegenĂŒber den USA entpuppt sich so als die Schuld, die Palantir uns allen aufbĂŒrden will: blindes Vertrauen in die Logik von Ăberwachung, AufrĂŒstung und alternativloser HĂ€rte. Gegen diesen Anspruch lohnt es sich, mit echter demokratischer Debatte zu rebellieren. Nicht gegen Apps, sondern gegen die Arroganz der neuen Kriegsgewinnler. Wem beim Lesen der steilen Thesen des Alex Karp ĂŒbel wird, der kann nun zu einer erbaulicheren LektĂŒre greifen: der ersten Enzyklika von Papst Leo XIV. mit dem Titel âMagnifica humanitasâ ĂŒber die Bewahrung der menschlichen Person in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz. Es gehört zu den hĂŒbscheren Ironien dieser Debatte, dass derzeit ausgerechnet der Vatikan technologisch zurĂŒckhaltender argumentiert. Bei der LektĂŒre wĂŒnschen wir Peter Thiel und Alex Karp ein hohes MaĂ an religiöser Toleranz. Denn der neue Papst fordert, was den Kriegstreibern nicht schmecken wird: Eine AbrĂŒstung der KĂŒnstlichen Intelligenz, eine Besinnung auf Frieden, MenschenwĂŒrde, Freiheit, Demokratie und SolidaritĂ€t und stellt klar die Frage: In welcher Welt wollen wir leben, in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz? The post Die Waffen des Silicon Valley appeared first on Verfassungsblog. Gegen die immergleichen Reflexe
In einem 2025 veröffentlichten Forschungspapier zum Problem der popular sovereignty markieren Jack M. Balkin und Sandford Levinson, zwei profilierte US-Verfassungsrechtler, die Frage, wer âdas Volkâ ist, als eine der zentralen Fragen der VolkssouverĂ€nitĂ€t (S. 9): âConstituent power is a power of the people as sovereign. But who are âthe peopleâ who are sovereign? How are they defined and who has the power to define them? [âŠ] Do âthe peopleâ consist of every human being living within the geographical confines of a state, or are only some of these human beings part of âthe peopleâ?â Wer von den Bewohner*innen eines Landes zum Volk zĂ€hlt, zĂ€hlen darf, ist fĂŒr die verfassungsrechtliche Demokratietheorie danach eine notwendig offene und damit auch politische Frage. In Deutschland scheint dies anders zu sein. Hier wird seit ĂŒber dreieinhalb Jahrzehnten jeder VorstoĂ zur EinfĂŒhrung eines Wahlrechts fĂŒr InlĂ€nder*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (âAuslĂ€nderwahlrechtâ) mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (hier und hier) fĂŒr erledigt erklĂ€rt. Auch bei einem Ende Mai von der Fraktion Die Linke im Bundestag eingebrachten Antrag, der die EinfĂŒhrung eines Wahlrechts auf Bundesebene fĂŒr sich rechtmĂ€Ăig in Deutschland aufhaltende AuslĂ€nder*innen, die seit fĂŒnf Jahren hier leben, fordert, lieĂ der reflexhafte Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des Vorschlags aus Politik (siehe hier) und Rechtswissenschaft nicht lange auf sich warten â letzterer sogar gewĂŒrzt mit dem Zusatz âgefĂ€hrlichâ und dem notorischen Argument, dass dies selbst durch eine VerfassungsĂ€nderung nicht möglich wĂ€re, was allerdings vom Bundesverfassungsgericht so nicht entschieden wurde. Bemerkenswert ist aber diesmal dennoch, dass der Antrag ein relativ breites und interessiertes Medienecho erfahren hat (siehe u.a. hier, hier und hier). Das könnte ein erstes Anzeichen dafĂŒr sein, dass die Frage, ob auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, an Wahlen beteiligt werden können und sollen, nicht mehr einfach mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Debattenarchiv geschoben werden kann. Und das ganz zu Recht. Denn nirgends im Grundgesetz steht, dass nur deutsche Staatsangehörige wĂ€hlen dĂŒrfen. Ob auch AuslĂ€nder*innen in Deutschland wĂ€hlen dĂŒrfen, ist, das zeigt sich bei nĂ€herer Betrachtung, eine Frage der Verfassungsentwicklung: SpielrĂ€ume fĂŒr den Gesetzgeber ergeben sich daher auch ohne VerfassungsĂ€nderung. Wie die deutsche Staatsangehörigkeit hineininterpretiert wurdeIn den Entscheidungen, die immer wieder angefĂŒhrt werden, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die EinfĂŒhrung eines recht moderaten Kommunalwahlrechts fĂŒr AuslĂ€nder*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies stĂŒtzte das Gericht entscheidend auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: âAlle Staatsgewalt geht vom Volk aus.â Dort steht freilich ebenso wenig wie in Art. 38 GG, der das Wahlrecht garantiert, etwas von deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichwohl hatte es das Gericht nicht gelten lassen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor allem das demokratische Prinzip zum Ausdruck gebracht wird, dass Staatsgewalt nicht von einem Adelsstand oder sonst irgendwie Bevorrechtigten ausgehen darf. Das Gericht entschied nach einer Gesamtschau von Vorschriften des Grundgesetzes (u.a. PrĂ€ambel, die Amtseide des BundesprĂ€sidenten (Art. 56 GG), des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG)), dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG genannte Volk das deutsche Volk sei, das sich aus der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen bilde und auf diese beschrĂ€nkt sei. Das kann man so sehen, aber der Weg dorthin fĂŒhrt eben ĂŒber eine einigermaĂen aufwendige Verfassungsinterpretation und ĂŒber Interpretationen lĂ€sst sich bekanntlich mit guten GrĂŒnden streiten. Das gilt erst recht fĂŒr den eigentlichen Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht verstieg sich damals zu der ins Staatsmetaphysische lappenden Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland âals demokratischer Staat [âŠ] nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden [kann], die TrĂ€ger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeĂŒbten Staatsgewalt istâ (BVerfGE 83, 37, 51). WĂ€re das Gericht nicht in diesen theoretischen Verrenkungen verharrt, sondern hĂ€tte den Blick in die Welt geweitet und etwa nach Neuseeland geschaut, hĂ€tte es feststellen können, dass ein demokratischer Staat auch mit Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder*innen nicht nur denkbar, sondern unproblematische RealitĂ€t sein kann. In Neuseeland können nĂ€mlich seit 1975 alle Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (permanent resident) auf allen staatlichen Ebenen wĂ€hlen, ohne dass dies zu irgendwelchen politischen Verwerfungen oder gar Staatskrisen gefĂŒhrt hĂ€tte. Warum das EinbĂŒrgerungsrecht das Demokratiedefizit nicht löstWie sich der Ausschluss vom Wahlrecht fĂŒr Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit tatsĂ€chlich auswirkt, hat das Gericht in seinen Entscheidungen von 1990 allerdings ohnehin nicht in den Blick genommen. So hatte es zwar in einer im Gesamtduktus der Entscheidungen etwas ĂŒberraschenden Wendung anerkannt, es âentspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellenâ (BVerfGE 83, 37, 52). Das Gericht zog daraus aber keine normativen Schlussfolgerungen fĂŒr die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, sondern verwies den Gesetzgeber darauf, diese Kongruenz ĂŒber eine Liberalisierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen herzustellen. Angesichts des damals Ă€uĂerst restriktiven EinbĂŒrgerungsrechts und eines fehlenden Ius soli (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch ohne deutsche Abstammung) mag dies eine noch realistische Option gewesen sein, um das sich abzeichnende ReprĂ€sentationsproblem einigermaĂen einzudĂ€mmen. Aus heutiger Perspektive muss man allerdings feststellen: Obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht liberalisiert wurde â indem ein Rechtsanspruch auf EinbĂŒrgerung und ein begrenztes Ius soli eingefĂŒhrt wurden â, ist die demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke nicht kleiner geworden. Im Gegenteil: Der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund der Staatsangehörigkeit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen ist, hat sich auf Bundesebene von ca. 7 Prozent auf ĂŒber 14 Prozent nahezu verdoppelt. Auch die letzte Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 dĂŒrfte daran nichts grundlegend Ă€ndern. Zwar sind die EinbĂŒrgerungszahlen mit der allgemeinen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit infolge der Reform krĂ€ftig angestiegen. Es spricht jedoch viel dafĂŒr, dass es sich dabei vor allem um Nachholeffekte handelte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zahl der 2025 gestellten EinbĂŒrgerungsantrĂ€ge im Vergleich zum Vorjahr schon wieder gesunken ist. Aber selbst wenn die EinbĂŒrgerungszahlen auf dem vergleichsweise hohen Niveau von ca. 300.000 EinbĂŒrgerungen pro Jahr stabil bleiben sollten, wĂŒrde es etwa 40 Jahre dauern, um die Zahl der in Deutschland lebenden AuslĂ€nder*innen nur durch EinbĂŒrgerungen von derzeit ca. 12 Millionen und einem Anteil von ca. 14 Prozent zu halbieren und damit in etwa wieder auf das Niveau von 1990 zu bringen. Dies ist auch angesichts der letzten Reform zweifelhaft, die die wirtschaftlichen und âkulturellenâ Anforderungen erheblich verschĂ€rft hat (hierzu hier, hier und hier). Dieses aus demokratischer Perspektive ohnehin schon wenig befriedigende Ergebnis wĂ€re aber ohnehin nur unter der völlig unrealistischen Annahme erreichbar, dass es wĂ€hrend dieser 40 Jahre zu keiner Nettozuwanderung von AuslĂ€nder*innen kĂ€me (trotz einiger Schwankungen lag die Nettozuwanderung in den letzten zehn Jahren im Schnitt bei ĂŒber 600.000 pro Jahr). Die Dimension des Problems fĂŒr die Demokratie in Deutschland wird auch nochmal deutlicher, wenn man nicht nur die Gesamtzahl der etwa 14 Prozent vom Wahlrecht Ausgeschlossenen betrachtet, sondern sich vor Augen fĂŒhrt, dass es regional zu sehr unterschiedlichen Effekten kommt. So lag der AuslĂ€nderanteil bei der Bundestagswahl 2025 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin in mehr als 50 Wahlkreisen bei ĂŒber einem FĂŒnftel, in ĂŒber zehn Wahlkreisen bei ĂŒber einem Viertel und in einzelnen sogar bei fast einem Drittel (Frankfurt am Main I 33,1 %, MĂŒnchen Nord 30,4 % und Stuttgart II 30,2 %). Diese Zahlen machen deutlich, dass es lĂ€ngst nicht mehr nur um die politischen Freiheits- und Teilhaberechte der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen geht. Vielmehr stellt sich inzwischen die Frage nach der realen TragfĂ€higkeit der demokratischen ReprĂ€sentation. Die Idee der Selbst-Regierung, die ja gewĂ€hrleisten soll, dass niemand bloĂes Objekt staatlicher Herrschaft ist, verliert doch ganz erheblich an alltagspraktischer Erfahrbarkeit, wenn ĂŒber ein Viertel der Gesetzesunterworfenen nicht mal theoretisch auch Urheber*innen dieser Gesetze ist und daher von den ReprĂ€sentierenden auch nicht als solche adressiert und beachtet werden. Gesellschaft, Politik und Verfassungsrecht mĂŒssen sich dem Wandel im Einwanderungsland stellenEs wird diesen Herausforderungen fĂŒr die reprĂ€sentative Demokratie, die ja auch noch aus anderen GrĂŒnden unter Druck steht, in keiner Weise gerecht, VorstöĂe, die dieses Demokratieproblem angehen, gebetsmĂŒhlenartig mit dem Hinweis auf ĂŒber dreiĂig Jahre alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzutun und den demokratischen Möglichkeitsraum mit dem 1992 fĂŒr EU-BĂŒrger*innen eingefĂŒhrten Kommunalwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 1 AEUV) fĂŒr ausgeschöpft zu halten. Stattdessen ist es höchste Zeit, gerade auch weil die Debatten um Migration immer mehr repressive Schlagseite haben, ĂŒber die entstandene demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke inhaltlich eine gesellschaftliche und politische Diskussion zu fĂŒhren, statt diese mit dem Verweis auf Karlsruhe immer wieder auszubremsen. Zumal das Bundesverfassungsgericht durchaus ĂŒber ein Sensorium verfĂŒgt, um grundlegende VerĂ€nderungen in den gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen auch ohne textliche VerĂ€nderungen des Grundgesetzes zu verarbeiten im Sinne eines Verfassungswandels â Stichworte sind hier u.a. die Ehe fĂŒr alle (vgl. hier), die âDritte Optionâ (vgl. hier) und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz (vgl. hier). Ob die Zeit bereits heute reif fĂŒr einen entsprechenden Verfassungswandel ist, ist natĂŒrlich schwer zu prognostizieren. DafĂŒr spricht aber, dass sich der Weg ĂŒber das Staatsangehörigkeitsrecht als nicht tragfĂ€hig zur Einhegung des ReprĂ€sentationsproblems erwiesen hat und auch absehbar nicht ist. Und anders als noch 1990 wird der Umstand, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, aus dem demokratischen Spektrum nicht mehr grundlegend in Frage gestellt (auch wenn dessen Bejahung und Gestaltung positiver ausfallen könnten; vgl. zum möglichen Verfassungswandel ausfĂŒhrlicher hier). Es erscheint jedenfalls nur schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht den Satz von 1990 wiederholen wĂŒrde, wonach (BVerfGE 83, 60, 81) âWahlen, bei denen auch AuslĂ€nder wahlberechtigt sind, [âŠ] demokratische Legitimation nicht vermitteln [können].â Vielmehr hat dieser Satz gute Chancen, einmal als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen. In der Entscheidung Dred Scott v. Sandford hatte der US-amerikanische Supreme Court 1857 befunden, dass Schwarze keine (Staats-)BĂŒrger seien. Sie wurden aus dem Staatsvolk und damit auch von der Teilhabe an der demokratischen SouverĂ€nitĂ€t hinaus-interpretiert. Heute gilt diese Entscheidung zu Recht als eine der gröĂten rassistischen Fehlentscheidungen des Supreme Court. The post Gegen die immergleichen Reflexe appeared first on Verfassungsblog. | |||