Verfassungsfeinde sind immer die Anderen
Nachdem Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, ein Bremer Rechtsanwalt, der zugleich als stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen tĂ€tig ist, sei bei der Enttarnung des V-Manns DĂźlan S. anwesend gewesen, forderten Vertreter nahezu aller Parteien seinen RĂŒcktritt. Der Vorgang stellt â entgegen der ĂŒberwiegenden medialen Berichterstattung â keinen begrĂŒndeten Skandal ĂŒber die IntegritĂ€t eines Richters am Staatsgerichtshof dar, sondern einen besorgniserregenden Angriff auf die UnabhĂ€ngigkeit eines Landesverfassungsorgans.
Was war geschehen?
Mitte Januar 2026 gab die Bremer Ortsgruppe der âInterventionistischen Linkenâ (IL) bekannt, dass sie einen V-Mann enttarnt hat. DĂźlan S. soll ĂŒber einen Zeitraum von acht Jahren die regionalen und bundesweiten Strukturen der IL fĂŒr den Bremer Verfassungsschutz ausgespĂ€ht haben. Der anfĂ€ngliche Verdacht innerhalb der Gruppe gegen DĂźlan S. erhĂ€rtete sich nach einem KonfrontationsgesprĂ€ch, in dessen Verlauf dieser Details zu seiner TĂ€tigkeit als V-Mann offenbarte.
Im Laufe seines Einsatzes als V-Mann soll DĂźlan S. auch enge freundschaftliche und sexuelle Beziehungen zu Mitgliedern der IL aufgebaut haben. In diesem Zeitraum soll er seinen Lebensunterhalt zu groĂen Teilen aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann bestritten haben. Aufgrund der persönlichen AktivitĂ€ten von DĂźlan S. und des politischen Wirkens der IL erfasste die Ăberwachung notwendigerweise weite Teile der Bremer Zivilgesellschaft. Dazu gehörten unter anderem Kirchengemeinden, die sich gegen Eingriffe in das Kirchenasyl engagierten, der Bremer FlĂŒchtlingsrat, Akteur:innen der Klimabewegung wie die Kampagne âEnde GelĂ€ndeâ sowie das antifaschistische AktionsbĂŒndnis âWidersetzenâ.
Wie Der Spiegel unter Berufung auf anonyme Quellen berichtet hatte, soll ein Bremer Rechtsanwalt an diesem GesprĂ€ch beteiligt gewesen sein. Anatol Anuschewski ist neben seiner anwaltlichen TĂ€tigkeit stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs, dem Bremer Landesverfassungsgericht. Er wurde im Jahr 2019 auf Vorschlag der Linksfraktion gewĂ€hlt und bekleidete dieses Amt bis 2023 regulĂ€r; seither fungiert er als stellvertretendes Mitglied. Der Spiegel stellt vor diesem Hintergrund offen die Frage: âIst der Jurist fĂŒr dieses Amt noch geeignet?â
Politische Reaktionen: Alarmismus statt Verfassungsbewusstsein
Die politischen Reaktionen in Bremen fielen ungewöhnlich scharf aus. Die oppositionelle CDU-Fraktion sprach in einer Pressemitteilung von einer âhandfesten Staatskriseâ. Bremens amtierender BĂŒrgermeister Bovenschulte forderte den RĂŒcktritt des Mannes aus dem Richteramt; dem schlossen sich die Fraktionen der GrĂŒnen und â bemerkenswerterweise â auch der Linkspartei an, die ihn selbst fĂŒr das Amt vorgeschlagen hatte.
Ein Angriff auf die UnabhÀngigkeit der Justiz
Die richterliche UnabhÀngigkeit gehört zu den fundamentalsten Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Sie ist nicht nur durch Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, sondern zÀhlt zu jenen Verfassungsprinzipien, die als tragende Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden. Zu ihrem Schutz existiert eine Vielzahl einfachgesetzlicher Regelungen, etwa § 1 GVG.
Auch die Bremische Landesverfassung misst der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs herausragende Bedeutung bei. Art. 139 BremLV garantiert diese ausdrĂŒcklich; Art. 1 und Art. 67 Abs. 3 BremLV unterstreichen ihren verfassungsrechtlichen Rang. § 1 des Gesetzes ĂŒber den Staatsgerichtshof bestimmt hierzu:
âDer Staatsgerichtshof ist ein gegenĂŒber den anderen Verfassungsorganen der Freien Hansestadt Bremen selbstĂ€ndiger und unabhĂ€ngiger Gerichtshof.â
Der Schutz dieser UnabhĂ€ngigkeit gehört zudem ausdrĂŒcklich zum gesetzlichen Schutzauftrag des Bremischen Verfassungsschutzes (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG).
Dass groĂe Teile der Bremischen BĂŒrgerschaft den RĂŒcktritt von Rechtsanwalt Anuschewski fordern, zeigt, dass zahlreiche MandatstrĂ€ger:innen ihre Rolle im verfassungsrechtlichen GefĂŒge offenkundig nicht richtig verstanden haben. Denn obwohl sich die Bremer Politik parteiĂŒbergreifend in die Besetzung des Staatsgerichtshofs einmischt, bleibt völlig unklar, welche konkrete Amtspflicht Anuschewski verletzt haben soll. Dabei darf nicht vergessen werden, dass Anuschewski hauptberuflich als Rechtsanwalt tĂ€tig ist: Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten bei einem sensiblen GesprĂ€ch zwischen einem Mandanten oder einer Mandantin und einem Beauftragten eines staatlichen Nachrichtendienstes anwesend war. § 1 BORA verlangt von RechtsanwĂ€lt:innen, dass diese ihre Mandantschaft âvor Rechtsverlusten zu schĂŒtzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige BeeintrĂ€chtigung und staatliche MachtĂŒberschreitung zu sichernâ. Auch an der Art der GesprĂ€chsfĂŒhrung gibt es keine Kritik. Das GesprĂ€ch sei ânicht zimperlichâ, aber ohne Anwendung von Gewalt oder Zwang erfolgt. Dilan S. habe âunter TrĂ€nenâ alle VorwĂŒrfe gegen ihn eingerĂ€umt und ĂŒber Details aus seiner TĂ€tigkeit als V-Mann berichtet. Eine Stellungnahme vonseiten Anuschewskis verbietet sich bereits aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO und § 2 BORA, jedenfalls ohne vorherige RĂŒcksprache. Auch die Gleichsetzung eines Rechtsanwalts mit seiner Mandantschaft lĂ€sst sich im Hinblick auf dessen Stellung als unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege nicht halten.
In den auf der Homepage des Staatsgerichtshofs veröffentlichten âVerhaltensleitlinien fĂŒr die Mitglieder des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremenâ, die keinen ersichtlichen normativen Charakter haben, heiĂt es:
âDie Mitglieder des Staatsgerichtshofs ĂŒben ihr Amt in UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit aus, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen. Sie achten in ihrem gesamten Verhalten darauf, dass kein Zweifel an der NeutralitĂ€t ihrer AmtsfĂŒhrung gegenĂŒber gesellschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht. Dies schlieĂt die Zugehörigkeit zu solchen Gruppierungen und bei angemessener ZurĂŒckhaltung ein Engagement in ihnen sowie die sonstige Mitwirkung am gesamtgesellschaftlichen Diskurs nicht aus.â
Gemessen an diesen Leitlinien lĂ€sst sich der Berichterstattung kein Anhaltspunkt fĂŒr ein Fehlverhalten entnehmen. Dass âJedermannâ jederzeit das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO), bezieht sich in einem Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich auch auf vermeintliche oder tatsĂ€chliche Verfassungsfeinde. Doch selbst wenn man Rechtsanwalt Anuschewski aufgrund seines MandatsverhĂ€ltnisses eine politische NĂ€he zu seiner Mandantschaft unterstellen will, so schlieĂen die Leitlinien die Zugehörigkeit zu politischen Gruppierungen explizit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese politischen Positionen aus Sicht der Parteien der BĂŒrgerschaft unbequem sein mögen. DemgegenĂŒber scheinen die Bremer Regierungsfraktionen zuzĂŒglich der CDU-Fraktion ĂŒbereinstimmend der Meinung zu sein, ein Mitglied des Staatsgerichtshofs mĂŒsse politisch bequem sein und könne, bei jedem Missfallen, aus seinem Amt wieder enthoben werden.
Legt man den normativ gĂŒltigen MaĂstab fĂŒr ein richterliches Fehlverhalten an, so wĂ€re mangels anderslautender Vorschrift nach § 12 Abs. 1 Gesetz ĂŒber den Staatsgerichtshof § 105 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVerfGG einschlĂ€gig. Danach könnte der Spruchkörper selbst ein Absetzungsverfahren einleiten, wenn das Mitglied âwegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daĂ sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen istâ. Mit derartigem Prozessrecht möchte die CDU-Fraktion sich jedoch nicht aufhalten und fordert, den Richter einfach per BĂŒrgerschaftsbeschluss abzusetzen, womit die BĂŒrgerschaft die Gewaltenteilung und die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz völlig aushebeln wĂŒrde.
Welche Rolle spielte der Verfassungsschutz?
Brisant an der Berichterstattung des Spiegels ist insbesondere, dass sich der Verdacht aufdrĂ€ngt, dass die Information ĂŒber die Anwesenheit von Anuschewski bei dem KonfrontationsgesprĂ€ch aus dem Umfeld des Bremischen Verfassungsschutzes selbst stammt. DafĂŒr spricht unter anderem, dass sich die Berichterstattung offenbar ausschlieĂlich auf anonyme Quellen stĂŒtzt, gleichwohl aber von gesicherten Erkenntnissen ausgeht.
Sollte sich dieser naheliegende Verdacht bestĂ€tigen, lĂ€ge tatsĂ€chlich eine handfeste Verfassungskrise vor. Denn dies wĂŒrde bedeuten, dass ein Nachrichtendienst Einfluss auf die Zusammensetzung eines der obersten Verfassungsorgane des Landes Bremen genommen hĂ€tte â und dies unter Missachtung der UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs sowie entgegen dem gesetzlichen Schutzauftrag des Verfassungsschutzes: dem Schutz der UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 BremVerfSchG). Dabei wĂŒrde es auch kaum einen Unterschied machen, ob einzelne BeschĂ€ftigte eigenmĂ€chtig oder die Behördenleitung die Weitergabe der Informationen veranlasste. SchlieĂlich begrĂŒndet die Einrichtung der Kontroll- und Ăberwachungsmöglichkeiten einzelner Mitarbeiter:innen stets eine Gefahr fĂŒr deren Missbrauch, den die Behörde insgesamt verantwortet.
Ein Nachrichtendienst, der auf Grundlage seiner nachrichtendienstlichen Möglichkeiten in die Besetzung eines Verfassungsorgans eingreift, dessen UnabhĂ€ngigkeit er eigentlich schĂŒtzen soll, greift nicht nur die Justiz, sondern die Gewaltenteilung insgesamt an.
Der irreversible Schaden
Doch selbst wenn die Herkunft der Informationen nicht aufklĂ€rbar sein oder sie aus anderer Quelle stammen sollte, bleibt der Befund bestehen: Die Reaktionen der Politik stellen fĂŒr sich einen schwerwiegenden Angriff auf die Institutionen der Landesverfassung dar. Der Eindruck, dass die Fraktionen der Bremischen BĂŒrgerschaft meinen, nach GutdĂŒnken MandatstrĂ€ger des Staatsgerichtshofs aufgrund politischer MissfĂ€lligkeit abzusetzen bzw. sie dazu zu drĂ€ngen, ist nicht von der Hand zu weisen. Durch den mittlerweile angekĂŒndigten RĂŒcktritt des AmtstrĂ€gers ist der Schaden fĂŒr den Bestand und die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit des Staatsgerichtshofs real und kaum reversibel. Zur Schadensbegrenzung sollte die Bremische BĂŒrgerschaft den Vorgang, insbesondere die Rolle des Verfassungsschutzes, lĂŒckenlos aufklĂ€ren.
Der Vorgang zeigt exemplarisch, wie gefĂ€hrlich eine durch die Extremismustheorie inspirierte sicherheitspolitische Definition der âfreiheitlich-demokratischen Grundordnungâ fĂŒr deren realen verfassungsrechtlichen Gehalt ist. Der Bremische Verfassungsschutz bestimmt kraft einfachgesetzlicher ErmĂ€chtigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG) eigenstĂ€ndig, wen er als Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einstuft und entsprechend beobachtet. Eine effektive gerichtliche Kontrolle findet aus faktischen GrĂŒnden â etwa mangels RechtsfĂ€higkeit loser politischer ZusammenschlĂŒsse â kaum statt. Auch die parlamentarische Kontrolle durch die Bremische BĂŒrgerschaft ist strukturell begrenzt. Damit bestimmt der Verfassungsschutz eigenmĂ€chtig und sicherheitspolitisch â weder transparent noch verfassungsrechtlich fundiert â, wer als âExtremistâ oder âExtremistinâ auĂerhalb des demokratisch zulĂ€ssigen Diskurses steht. Im Fall von Anatol Anuschewski fĂŒhrte dies nun sogar dazu, dass ein Mitglied eines Verfassungsorgans aufgrund politischen Drucks von seinem Posten zurĂŒcktreten musste. Die Bremer Politik scheint die behördlichen Zuschreibungen und Markierungen des Verfassungsschutzes zu ĂŒbernehmen, statt sich schĂŒtzend vor die Institutionen der eigenen Landesverfassung zu stellen.
Gerade im Hinblick auf die UnabhÀngigkeit der Justiz ist in Zeiten zunehmender autoritÀrer Tendenzen erhöhte Wachsamkeit geboten. Dabei erweist sich die Besetzung der Gerichte hÀufig als die Achillesferse der richterlichen UnabhÀngigkeit. Es gehört zum bekannten Repertoire autoritÀrer und demokratiefeindlicher KrÀfte, auch die UnabhÀngigkeit der Gerichte zu untergraben. Dabei darf nicht vergessen werden, dass eine autoritÀre und antidemokratische Politik eben nicht an den RÀndern beginnt, wie es die Extremismustheorie nahelegt, sondern mit der Erosion rechtsstaatlicher und demokratischer GrundsÀtze in der Mitte der Gesellschaft.
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