Vorbild mit Nachbesserungsbedarf
Am 12. Februar 2026 hat die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg einen Vorschlag zur Ănderung der Landesverfassung vorgelegt, um die UnabhĂ€ngigkeit, Unparteilichkeit und FunktionsfĂ€higkeit des Berliner Verfassungsgerichtshofs zu sichern. Dazu sollen zentrale Organisationsregeln von der einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gehoben werden. Der Entwurf greift damit Sorgen auf, die seit geraumer Zeit intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert werden (siehe etwa hier und hier) und auch zu Initiativen in anderen BundeslĂ€ndern fĂŒhrten. Inhaltlich folgt er in vielem dem Beispiel der Resilienz-Reform des Jahres 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts, etwa indem er den Verfassungsgerichtshof anderen Verfassungsorganen gleichstellt.
Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. So enthĂ€lt der Entwurf erfreulicherweise eine Regelung zur Amtsenthebung von Verfassungsrichter:innen, ein Thema, das in der Resilienz-Diskussion bislang zu wenig beachtet wurde. Dagegen konnte sich der Senat offenbar leider nicht auf einen Ersatzwahlmechanismus fĂŒr den Fall einigen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von neuen Mitgliedern des Gerichts verfehlt wird. Auch beim Haushaltsverfahren und der Amtsenthebung sollte der Gesetzgeber den Entwurf in der weiteren parlamentarischen Beratung nachschĂ€rfen.
Gleichberechtigtes Verfassungsorgan
Das Berliner Landesverfassungsgericht soll nun â wie das Bundesverfassungsgericht Ende 2024 â ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan neben Senat und Abgeordnetenhaus anerkannt werden. Das hat in erster Linie klarstellende Funktion: Dass Landesverfassungsgerichte Verfassungsorgane der LĂ€nder sind, steht schon lange auĂer Zweifel. Dennoch ist die explizite verfassungsrechtliche Normierung wichtig. Denn die Gleichstellung mit den anderen Verfassungsorganen macht deren RĂŒcksichtnahmepflichten sichtbarer â und erleichtert es dem Gericht, sie einzufordern, sollte es politischen Angriffen ausgesetzt sein.
Mit dem Status als Verfassungsorgan eng verbunden ist die GeschĂ€ftsordnungsautonomie. Diese soll nun ebenfalls ausdrĂŒcklich in der Landesverfassung verankert werden. Auch dabei handelt es sich um eine Klarstellung, denn die GeschĂ€ftsordnungsautonomie lĂ€sst sich ohne Weiteres aus der Einordnung als Verfassungsorgan ableiten. Wichtig ist die ausdrĂŒckliche Verankerung vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Polen: Dort hat der Gesetzgeber die FunktionsfĂ€higkeit des Gerichts erheblich beeintrĂ€chtigt, indem er Vorgaben fĂŒr das gerichtsinterne Verfahren machte (z.B. Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs). Auch insoweit folgt der Vorschlag dem Beispiel der GrundgesetzĂ€nderung zur GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 4 GG).
Zur Stellung des Gerichts im Haushaltsverfahren schweigt der Entwurf. Das entspricht zwar ebenfalls dem bundesrechtlichen Vorbild, ist aber unzureichend: Das Budgetrecht ermöglicht politischen Mehrheiten, die FunktionsfĂ€higkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit erheblich zu beeinflussen. SelbstverstĂ€ndlich muss am Ende das Parlament ĂŒber die Mittelverteilung entscheiden. Die haushaltsrechtliche Praxis kennt aber inzwischen Instrumente, die es einigen Institutionen erlauben, ihre Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorzulegen, wenn diese von der Regierung nicht hinreichend berĂŒcksichtigt wurden. So gibt es etwa die sogenannte Doppelvorlage. Weicht die Landesregierung im Haushaltsentwurf von den ursprĂŒnglichen VorschlĂ€gen bestimmter Organe (z.B. des Landesrechnungshofs) ohne deren Zustimmung ab, muss sie diese ursprĂŒnglichen VorschlĂ€ge mit vorlegen, damit das Parlament die Abweichungen erkennen kann. Auch die Aufstellung eines Einzelplans (unabhĂ€ngig von einem Ministerium) ist ein solches Instrument, um die finanzielle EigenstĂ€ndigkeit zu sichern. Einen Einzelplan gibt es in Berlin auch fĂŒr das Landesverfassungsgericht. Daneben haben nach §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 LHO Berlin die PrĂ€sident:innen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs sowie der BĂŒrger- und Polizeibeauftragte und die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit sogar eine Vetoposition bei der regierungsinternen Aufstellung des Haushaltsplans. Erstaunlicherweise ist dies fĂŒr das Landesverfassungsgericht bisher nicht vorgesehen. Das sollte das Abgeordnetenhaus in den weiteren Beratungen Ă€ndern. Als Verfassungsorgan darf das Landesverfassungsgericht in Haushaltsverhandlungen nicht schlechter dastehen als die Datenschutzbeauftragte oder der Landesrechnungshof.
Zweidrittelmehrheit und fehlender Ersatzwahlmechanismus
Der Entwurf verankert die Amtszeit der Mitglieder des Gerichts nun in der Verfassung, nicht mehr im einfachen Recht. Verfassungsrichter:innen werden wie bisher fĂŒr sieben Jahre an das Gericht gewĂ€hlt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Damit wird verhindert, dass eine einfache Mehrheit mit einer VergröĂerung des Gerichts die Zusammensetzung und Ausrichtung des Gerichts neu bestimmen kann (Court Packing). Die Wahl der Mitglieder erfordert schon jetzt eine Zweidrittelmehrheit (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Allerdings ist fĂŒr diese nicht spezifiziert, ob sie sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bezieht. Hier sollte nachgesteuert und ein Mindestquorum eingefĂŒhrt werden, wie es etwa auf Bundesebene gilt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist fĂŒr die Wahl mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder des Bundestags verlangt. Ansonsten lieĂe sich die Wahl beeinflussen, indem Abgeordnete an der Abstimmung gehindert werden.
AuffĂ€llig ist, dass im Entwurf der Justizsenatorin ein Ersatzwahlmechanismus fehlt. Auf Bundesebene war dieser ein zentrales Element der Reform. In Berlin ist die Frage noch wichtiger, weil â anders als im Bund â die Zweidrittelmehrheit verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Das begĂŒnstigt SperrminoritĂ€ten, die Nachwahlen blockieren können. Das hat Berlin in den Jahren 2021 bis 2024 drastisch erlebt. Nachdem bereits 2021 die Amtszeit von sechs Mitgliedern abgelaufen war, ohne dass Nachwahlen gelangen, traten 2024 zwei dieser Mitglieder aus persönlichen GrĂŒnden zurĂŒck. Damit waren sechs der neun Stellen vakant und nur vier der sechs wurden kommissarisch fortgefĂŒhrt. Der Entwurf will nun die AmtsfortfĂŒhrung explizit in die Verfassung aufnehmen und damit etwaige Unsicherheiten ĂŒber die ordnungsgemĂ€Ăe Besetzung des Gerichts in solchen FĂ€llen beseitigen. Das verdient Zustimmung.
Allerdings zeigt die dreijĂ€hrige Blockade, dass der Gesetzgeber auch ĂŒber Ersatzwahlmöglichkeiten nachdenken muss. Bundesrechtlich wird eine Blockade im Bundestag dadurch aufgelöst, dass das Wahlrecht auf den Bundesrat ĂŒbergeht oder umgekehrt, bei einer Blockade des Bundesrats, auf den Bundestag. FĂŒr Berlin scheidet diese Lösung mangels eines zweiten Gesetzgebungsorgans offensichtlich aus. Die EinfĂŒhrung einer âVerfassungssynodeâ â ein Gremium bestehend aus BĂŒrgermeister, Justizsenatorin, GerichtsprĂ€sident:innen und Mitgliedern des Verfassungsgerichts â ist unter Legitimationsgesichtspunkten wegen der fehlenden Beteiligung des Parlaments und damit der Opposition problematisch.
Eine naheliegende Alternative wĂ€re es, die bundesrechtliche Regelung aufzugreifen, nach der das Gericht selbst drei Kandidat:innen vorschlagen kann (vgl. § 7a Abs. 2 BVerfGG) und eine Wahl aus dem Kreis der vom Gericht vorgeschlagenen Personen mit einfacher Mehrheit im Abgeordnetenhaus ausreichen zu lassen. So bliebe es dabei, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter:innen wĂ€hlt, gleichzeitig wĂŒrde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird. Das Parlament könnte eben mit einfacher Mehrheit nur eine Person aus dem Dreiervorschlag des Gerichts wĂ€hlen. Anders als bei der Vorschlagspraxis des Bundesverfassungsgerichts sollte diese Lösung dann aber auf eine Reihung der Namen nach dem gerichtsinternen Abstimmungsergebnis verzichten, damit das Abgeordnetenhaus dadurch in seiner Wahl nicht beeinflusst wird.
Amtsenthebung und Disziplinarrecht
Die Resilienz-Reform auf Bundesebene vernachlĂ€ssigte die heiklen Themen der Amtsenthebung und des Disziplinarrechts bedauerlicherweise, obwohl entsprechende Regelungen besondere Relevanz fĂŒr die UnabhĂ€ngigkeit der Richter:innen besitzen. Einerseits besteht ein hohes Missbrauchspotenzial, unliebsame Richter:innen aus dem Amt zu entfernen, andererseits kann eine sachgerechte Ausgestaltung gerade vor einem destruktiven Verhalten einzelner Mitglieder schĂŒtzen. Das zeigte jĂŒngst der Fall Anatol Anuschewski am Bremer Staatsgerichtshof. Dort fehlt ein entsprechendes Verfahren vollstĂ€ndig, was zu einer ungeordneten öffentlichen Debatte um das Verbleiben im Amt fĂŒhrte, die dem Gericht langfristig schaden kann. Deshalb ist es zu begrĂŒĂen, dass der Berliner Vorschlag die Amtsenthebung verfassungsrechtlich regelt und gleichzeitig das allgemeine Richterdisziplinarrecht fĂŒr unanwendbar erklĂ€rt. Der Vorschlag bestimmt sachgerecht den Verfassungsgerichtshof als zustĂ€ndiges Organ, ohne das interne Verfahren weiter zu prĂ€zisieren. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit soll sich auf die tatsĂ€chliche und nicht die gesetzliche Mitgliederzahl beziehen (siehe EntwurfsbegrĂŒndung, S. 12), was angesichts möglicher Vakanzen nachvollziehbar ist.
NachschĂ€rfen sollte der Entwurf jedoch in materieller Hinsicht. Der Vorschlag sieht zwei AmtsenthebungsgrĂŒnde vor: dauernde DienstunfĂ€higkeit und rechtskrĂ€ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Gegen den Grund der dauernden DienstunfĂ€higkeit ist nichts einzuwenden, der Grund der rechtskrĂ€ftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ĂŒber sechs Monaten ist jedoch zu eng. Denn auch Fehlverhalten unterhalb dieser Schwelle â etwa der Beitritt zu einer verfassungsfeindlichen Organisation â kann das Vertrauen in ein Mitglied des Gerichts so erschĂŒttern, dass eine Amtsenthebung notwendig erscheint.
Probleme bereitet zudem, dass die Voraussetzungen fĂŒr eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung zu eng formuliert sind. Diese ist nach der jetzigen Regelung erst möglich, wenn der Grund zur Amtsenthebung â hier also die rechtskrĂ€ftige Verurteilung â bereits eingetreten ist. Wenn ein Strafverfahren gerade erst begonnen hat oder ein Urteil noch nicht rechtskrĂ€ftig ist, wĂ€re das Gericht also nicht in der Lage, das Mitglied vorlĂ€ufig des Amtes zu entheben. FĂŒr die jetzige Regelung könnte sprechen, dass die Unschuldsvermutung auch fĂŒr die Mitglieder des Gerichts gelten muss. Weil das Verfassungsgericht so weitreichende Kompetenzen hat und auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, sollte eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung gleichwohl auch in diesen FĂ€llen möglich sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung bleibt davon unberĂŒhrt.
Als Lösung beider Probleme lieĂe sich, wie etwa in ThĂŒringen oder Mecklenburg-Vorpommern, zusĂ€tzlich oder alternativ der Amtsenthebungsgrund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren. Dieser wĂŒrde alle möglichen Formen des Fehlverhaltens abdecken und auch eine vorlĂ€ufige Amtsenthebung unmittelbar nach dem Fehlverhalten ermöglichen.
Fazit
Der Entwurf zur StĂ€rkung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist wichtig und grundsĂ€tzlich gelungen. Er schlieĂt weitestgehend die bisher âoffene Flankeâ im Organisationsrecht des Gerichts. Das Abgeordnetenhaus sollte jedoch dringend einen Ersatzwahlmechanismus einfĂŒhren, um SperrminoritĂ€ten ĂŒberwinden zu können, die bei der erforderlichen Zweidrittelmehrheit drohen. AuĂerdem sollte es den Verfassungsgerichtshof bei der Haushaltsaufstellung aufwerten und den anderen privilegierten Organen â Abgeordnetenhaus, Rechnungshof, BĂŒrger- und Polizeibeauftragter und Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit â gleichstellen. SchlieĂlich sollte es die EngfĂŒhrung der Amtsenthebung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgeben und stattdessen oder zusĂ€tzlich den Grund der âgroben Pflichtverletzungâ einfĂŒhren.
UnabhĂ€ngig von diesen ErgĂ€nzungsvorschlĂ€gen bleibt zu hoffen, dass viele andere LĂ€nder dem Beispiel Berlins folgen und ihre Landesverfassungsgerichte wirksam gegen Eingriffe in die richterliche UnabhĂ€ngigkeit und die BeeintrĂ€chtigung ihrer FunktionsfĂ€higkeit schĂŒtzen. Die Zeit drĂ€ngt.
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