WĂ€rmewende zwischen Bund und LĂ€ndern
Die PlĂ€ne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden RĂŒcknahme des sogenannten âHeizungsgesetzesâ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefĂ€hrden die rechtzeitige Dekarbonisierung der WĂ€rmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlĂ€sslich und nicht zuletzt durch EU-SekundĂ€rrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und mĂŒssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer frĂŒheren KlimaneutralitĂ€t als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgĂŒltigen Ausgestaltung des geplanten GebĂ€udemodernisierungsgesetzes (GModG) hĂ€ngt ab, welche zusĂ€tzlichen MaĂnahmen zur Beschleunigung der WĂ€rmewende auf Landesebene zulĂ€ssig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.
AbgeschwÀchte WÀrmewende
Die schwarz-rote Koalition im Bund will die âFreiheit im Heizungskellerâ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des WĂ€rmesektors an. Das Betriebsverbot fĂŒr ĂŒber 30 Jahre alte Ălheizungen (§ 72 GebĂ€udeenergiegesetz â GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).
Dadurch wĂŒrde der Einbau neuer Gas- und sogar Ălheizungen in weitem Umfang und kĂŒnftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrĂŒcklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunĂ€chst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. âBio-Treppeâ). Ab 2028 soll fĂŒr Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ eingefĂŒhrt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. BegrĂŒndung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor ĂŒberhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Ăl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hĂ€lftig geteilt werden.
Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten âauskömmlichenâ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschlieĂenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.
Die PlĂ€ne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwĂ€cheren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die WĂ€rmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grĂŒnen Gase fĂŒr die âBio-Treppeâ und die âGrĂŒngas-/GrĂŒnheizöl-Quoteâ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grĂŒner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primĂ€r wird er fĂŒr die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung fĂŒr blauen Wasserstoff ist im gröĂeren MaĂstab erst recht noch Zukunftsmusik und dĂŒrfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.
WĂ€rmewende und Europarecht
Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darĂŒber hinaus VerstöĂe gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der GebĂ€ude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Ănderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.
Das Europarecht enthĂ€lt zwar keine direkten Verbote fĂŒr bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten mĂŒssen in ihren nationalen GebĂ€uderenovierungsplĂ€nen jedoch glaubwĂŒrdige Strategien und MaĂnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten fĂŒr einen vollstĂ€ndigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 GebĂ€ude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten fĂŒr die Nutzung erneuerbarer Energien in GebĂ€uden verfĂŒgen die Mitgliedstaaten zwar ĂŒber gewisse UmsetzungsspielrĂ€ume. Deren Reichweite hĂ€ngt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten fĂŒr den Anteil erneuerbarer Energien im GebĂ€udesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt â der tatsĂ€chliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch fĂŒr WĂ€rme und KĂ€lte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die gröĂten Probleme drohen insoweit bei den BestandsgebĂ€uden.
FĂŒr Neubauten ĂŒbernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gĂ€nzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei âfreier Heizungswahlâ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des âNullemissionsgebĂ€udesâ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 GebĂ€ude-Rl). Weder âBio-Treppeâ noch âGrĂŒngasquoteâ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist fĂŒr die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. FĂŒr den Zeitraum bis 2030 mĂŒssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den âNiedrigstenergiegebĂ€ude-Standardâ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 GebĂ€ude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfĂŒllt. Die fĂŒr 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genĂŒgt nicht.
Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der WĂ€rmewende zu verhindern. Denn es dĂŒrfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines GebĂ€udemodernisierungsgesetzes wegen VerstoĂes gegen das einschlĂ€gige Richtlinienrecht fĂŒr nicht anwendbar erklĂ€rt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) â so es die EU-Kommission in diesem Fall ĂŒberhaupt gegen Deutschland einleiten wĂŒrde â wĂ€re langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedĂŒrfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das GebĂ€udemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschrĂ€nken will.
Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene
Bremst die Bundesebene die WĂ€rmewende damit spĂŒrbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den BundeslĂ€ndern eröffnet, um bei der WĂ€rmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusĂ€tzliche unterstĂŒtzende MaĂnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.
Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der WĂ€rmeversorgung gestellt werden dĂŒrfen als durch ein kĂŒnftiges GebĂ€udemodernisierungsgesetz, hĂ€ngt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. EinschlĂ€gig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes fĂŒr die Energiewirtschaft und fĂŒr die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die LĂ€nder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das kĂŒnftige GebĂ€udemodernisierungsgesetz keine abschlieĂende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).
Gesetzgebungskompetenzen und Ăffnungsklausel fĂŒr die LĂ€nder
Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrĂŒcklich, dass die LĂ€nder âweitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, WĂ€rme oder KĂ€lte aus erneuerbaren Energien im GebĂ€udebereichâ stellen können. Davon haben manche BundeslĂ€nder Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf HausdĂ€chern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.
Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche ErmĂ€chtigung des Landesgesetzgebers fĂŒr weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverĂ€ndert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende â besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der WĂ€rmeversorgungâ im Rahmen des VerhĂ€ltnismĂ€Ăigen verschĂ€rft werden, um die WĂ€rmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer KlimaneutralitĂ€t als auf Bundesebene sprĂ€che viel dafĂŒr, dass eine NachschĂ€rfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen mĂŒsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsĂ€tzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel mĂŒssen jedoch â bei Respektierung eines EinschĂ€tzungsspielraums â hinreichend geeignet erscheinen, um die KlimaneutralitĂ€t wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen SpielrĂ€ume mĂŒssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte WĂ€rmewende ohne schĂ€rfere landesrechtliche Vorgaben fĂŒr den EE-Anteil bei der WĂ€rmeversorgung gelingen könnte.
Allerdings betrifft die genannte Ăffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschlieĂend durch den Bund geregelt. Die BundeslĂ€nder könnten daher keine zusĂ€tzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ălpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dĂŒrfte das BedĂŒrfnis dafĂŒr aber auch nicht mehr so groĂ sein.
Geringe materielle SpielrĂ€ume auf Landesebene ohne Ăffnungsklausel
Entfiele dagegen im GebĂ€udemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Ăffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der WĂ€rmeversorgung eine abschlieĂende Regelung. Dadurch wĂŒrden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene fĂŒr einen EE-Mindestanteil bei der WĂ€rmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dĂŒrften die LĂ€nder nur noch LĂŒcken ausfĂŒllen, nicht jedoch als unzulĂ€nglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.
ZulĂ€ssig bliebe jedoch selbst ohne Ăffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten DĂ€chern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle LĂ€nder-Ăffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz fĂŒr einen Umstieg auf die WĂ€rmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn fĂŒr den Betrieb der WĂ€rmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur VerfĂŒgung steht. DafĂŒr wĂ€re es auch zulĂ€ssig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht fĂŒr HausdĂ€cher einzufĂŒhren. Besteht eine solche Pflicht bereits fĂŒr Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-WĂŒrttembergs nach einer gewissen Ăbergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).
Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale WĂ€rmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschrĂ€nkungen fĂŒr Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein stĂ€dtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der â allerdings nur lokale â Klimaschutz zĂ€hlt. Der CO2-AusstoĂ und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.
WĂ€rmeplanung
Die Verpflichtung zur WĂ€rmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim GebĂ€udemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade ĂŒber die Möglichkeit, darin fĂŒr die FernwĂ€rme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die kĂŒnftige Art der WĂ€rmeversorgung einwirken. Wenn die FernwĂ€rmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen FernwĂ€rme in der Hand.
Dem Vorhaben der KlimaneutralitĂ€t durch Erhöhung des Anteils der FernwĂ€rme nĂ€herzukommen, sind allerdings wohl aus KostengrĂŒnden Grenzen gesetzt. FernwĂ€rme ist derzeit fĂŒr die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes wĂŒrde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.
Das GebĂ€udemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschĂ€rfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte âwiedergewonnene Freiheit im Heizungskellerâ noch fĂŒr eine neue Gas- oder gar Ălheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig fĂŒr einen FernwĂ€rmeanschluss aufgeben wollen. Die RentabilitĂ€t eines FernwĂ€rmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hĂ€ngen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstĂŒchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die FernwĂ€rme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist â von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen â im Hinblick auf die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der EigentumsbeschrĂ€nkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.
Weiter Spielraum fĂŒr unterstĂŒtzende MaĂnahmen
Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die LĂ€nder bei unterstĂŒtzenden MaĂnahmen. Ăber die Bundesförderung hinausgehende finanzielle ZuschĂŒsse fĂŒr den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wĂ€ren sicherlich hilfreich â allerdings um den Preis einer zusĂ€tzlichen Belastung des Landeshaushalts.
Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BĂŒrgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im GebĂ€udemodernisierungsgesetz wegfiele, dĂŒrften die BundeslĂ€nder eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die LĂ€nder-Ăffnungsklausel tatsĂ€chlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die LĂ€nder dafĂŒr sorgen, dass genĂŒgend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur VerfĂŒgung stehen und dafĂŒr intensiv werben.
Fazit
Wenn die BundeslĂ€nder â vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu frĂŒherer KlimaneutralitĂ€t verpflichtet haben â ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, mĂŒssten sie konsequenterweise ĂŒber landesrechtliche VerschĂ€rfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hĂ€tten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die ErmĂ€chtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsĂ€chlich erhalten bleibt.
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