đŸ» Selber Bier Brauen: Nachrichten

https://eony.org     Version: 38 (2024-01-02 17:55:45)

Nachrichten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/


Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]



Transition News

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Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“[link4]

Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“.
Statement-nach-Gremiensitzung-Buendnis-90-Die-Gruenen.jpg[link5] ( )

Peter Mayer

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NZZ

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Verfassungsblog

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KapazitÀten bilden[link31]

Seitdem das Bundesverfassungsgericht im Corona-Schulschließungsbeschluss das Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung erstmals ausbuchstabiert hat, steht die Frage im Raum, ob Probleme der Schulorganisation hierdurch justiziabel werden. Um es gleich zu sagen: Der kĂŒrzlich ergangene Nichtannahmebeschluss des Gerichts zu mangelnden PlĂ€tzen in Vorbereitungsklassen fĂŒr Kinder mit geringen Deutschkenntnissen (27.01.2025 – 1 BvR 2184/24) lĂ€sst dies im Ergebnis weiterhin offen. Die Entscheidung bietet aber lohnende DenkanstĂ¶ĂŸe zu der Frage, inwieweit die Verwaltung bei der Bildung von KapazitĂ€ten, die zur Grundrechtsverwirklichung essenziell sind, zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Das Verfahren vor den sÀchsischen Verwaltungsgerichten

Dem Nichtannahmebeschluss liegt ein in Sachsen durch eine Mutter zweier Kinder betriebenes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zu Grunde. Die spĂ€tere BeschwerdefĂŒhrerin war im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen und begehrte fĂŒr ihre 12- und 13-jĂ€hrigen Kinder nun die Aufnahme in eine sogenannte Vorbereitungsklasse fĂŒr Kinder mit geringen oder keinen Deutschkenntnissen. Sie erhielt die Auskunft, ein Schulplatz könne frĂŒhestens mit Beginn des nĂ€chsten Schuljahres zugeteilt werden. Daraufhin beantragte sie beim Verwaltungsgericht, den Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung einen Schulplatz zuzuweisen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Zwar bestehe nach Art. 102 Abs. 1 SĂ€chsVerf (GewĂ€hrung des Rechts auf Schulbildung durch das Land) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG ein Anspruch der beiden Kinder auf Zuweisung eines Schulplatzes. Der Zeitraum bis zu einer Zuteilung könne jedoch insbesondere aus GrĂŒnden fehlender KapazitĂ€t verlĂ€ngert werden, was hier der Fall sei, da akut keine PlĂ€tze in geeigneten, dem sĂ€chsischen Konzept fĂŒr die sprachliche Integration entsprechenden Schulprogrammen verfĂŒgbar seien. Auch stehe, als Alternative zu solchen Vorbereitungsklassen, in WohnortnĂ€he keine geeignete Schule etwa mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch (der Muttersprache der Kinder) zur VerfĂŒgung, in der infolge der unzureichenden Deutschkenntnisse der beiden Kinder auftretende „Belastungen der Lehrer*innen und MitschĂŒler*innen“ vermeidbar wĂ€ren.

Nachdem die Mutter zunĂ€chst Beschwerde zum sĂ€chsischen OVG eingelegt hatte, konnten die Kinder doch noch PlĂ€tze an einer Schule in freier TrĂ€gerschaft erlangen. Daraufhin erklĂ€rte die Mutter den Rechtsstreit in der Hauptsache fĂŒr erledigt. Das Oberverwaltungsgericht erlegte den Beteiligten die Kosten je zur HĂ€lfte auf. Dies entspreche billigem Ermessen, weil offen sei, ob das Begehren der KlĂ€gerin bei FortfĂŒhrung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hĂ€tte.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Mutter mit einer Verfassungsbeschwerde aus ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. In der Kostenentscheidung, die den Ausgang des Ursprungsverfahrens als offen bewertete, liege eine krasse, das WillkĂŒrverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Missdeutung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechts auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zugelassen. Sie genĂŒge nicht den Darlegungserfordernissen der §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG. Die BeschwerdefĂŒhrerin habe nicht hinreichend belegen können, dass die Kostenentscheidung des OVG willkĂŒrlich sei. WillkĂŒr liege erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird, d.h. wenn eine richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrĂ€ngt, dass sie auf sachfremden ErwĂ€gungen beruht. Zwar sei der im Recht auf schulische Bildung enthaltene Mindeststandard unterschritten, wenn gar kein Schulplatz zur VerfĂŒgung stehe (Rn. 9) – dies hatte das OVG auch ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass der Staat dem sich so ergebenden grundrechtlichen Anspruch weder die ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete Freiheit bei der Gestaltung von Schule entgegenhalten noch sich darauf berufen könne, die begrenzten öffentlichen Mittel anderweitig ausgeben zu wollen. Der Staat sei zweifellos verpflichtet, die möglichen Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards zu treffen.

Entscheidend sei vielmehr, dass das OVG nachvollziehbarerweise als ungeklĂ€rt angesehen habe, ob Vorbereitungsklassen wegen aktuell unĂŒberwindlicher personeller, sĂ€chlicher oder organisatorischer ZwĂ€nge nicht in ausreichender Anzahl zur VerfĂŒgung gestellt werden konnten. Die Wahrung des Mindeststandards schulischer Bildung könne nicht verlangt werden, soweit dies dem Staat aus zwingenden personellen, sĂ€chlichen oder organisatorischen GrĂŒnden tatsĂ€chlich nicht möglich sei (finanzielle Unmöglichkeit sei hingegen kein durchschlagendes Argument). Zu den konkret vorliegenden SachzwĂ€ngen hatte sich das beklagte Land im Ausgangsverfahren geĂ€ußert: So ergĂ€ben sich diese aus der sĂ€chsischen Konzeption zur schulischen Integration der Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen, die die Platzzahl begrenzte. Die Anzahl der im Laufe eines Kalenderjahres einwandernden Kinder sei auch schlicht nicht prognostizierbar und zudem der Bedarf an konkreten SchulplĂ€tzen auch erst dann ermittelbar, wenn insbesondere geflĂŒchtete Kinder die Erstaufnahmeeinrichtungen verließen und eine auslĂ€nderrechtliche Zuweisung in eine bestimmte Gemeinde erhielten.

Die BeschwerdefĂŒhrerin hatte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts diese AusfĂŒhrungen nicht hinreichend in ihrer Verfassungsbeschwerde gewĂŒrdigt. Zwar gibt das Bundesverfassungsgericht zu, dass es nicht Aufgabe von SchĂŒler*innen bzw. Eltern ist, darzulegen, welche KapazitĂ€ten zur Beschulung tatsĂ€chlich vorhanden sind. Dennoch hĂ€lt das Gericht es angesichts dieser offenen Fragen nicht fĂŒr willkĂŒrlich, dass das OVG personelle und organisatorische Hindernisse als plausibel ansah und einen deshalb offenen Ausgang des Verfahrens annahm.

Gerichtliches „Blackboxing“ der KapazitĂ€tenbildung

Was also hĂ€tte die BeschwerdefĂŒhrerin wohl darlegen mĂŒssen, um jedenfalls zu erreichen, dass die Verfassungsbeschwerde zur nĂ€heren Betrachtung angenommen worden wĂ€re? Der Kern des Verfahrens findet sich in dem Satz:

„Der Anspruch auf Wahrung des Mindeststandards schulischer Bildung besteht nicht, soweit er wegen aktuell unĂŒberwindlicher, sĂ€chlicher oder organisatorischer ZwĂ€nge tatsĂ€chlich nicht erfĂŒllt werden kann; der Staat ist indes verpflichtet, die möglichen Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards zu treffen.“ (Rn. 9, meine Hervorhebungen)

Die Frage ist: Wann sind sĂ€chliche oder organisatorische ZwĂ€nge unĂŒberwindbar und was sind die möglichen Vorkehrungen bzw. wann sind diese zu treffen?

Damit landen wir recht schnell in den Tiefen des Schulplanungsrechts und der daraus erwachsenden Praxis. Schulplanung ist eine komplexe Aufgabe, die nach den Maßgaben des Landesrechts (fĂŒr Sachsen § 23a SĂ€chsSchulG) in der Regel die Kommunen ĂŒbernehmen und die Teil von deren Selbstverwaltungsrecht ist (s. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 = NVwZ 2015, 728). Dabei werden aufgrund demographischer Projektionen Bedarfe berechnet und mit rĂ€umlichen KapazitĂ€ten abgeglichen.

Der vorliegende Fall ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert: Zum einen geht es hier einmal nicht darum, ob ein Kind kapazitĂ€tsbedingt eine Zulassung zur Wunschschule bekommen kann, sondern ob es akut ĂŒberhaupt in den Genuss schulischer Bildung kommt – eine Situation, die zum GlĂŒck selten vorkommt. Zum anderen handelt es sich um eine Konstellation, in der die an mittelfristigen demographischen Wellenbewegungen orientierte Schulplanung zwangslĂ€ufig an ihre Grenzen stĂ¶ĂŸt (s. hierzu auch Terpoorten, S. 182-193): Denn wie der Freistaat Sachsen im Verfahren vorgetragen hat, lassen sich die Zuwanderung wĂ€hrend des laufenden Schuljahrs und konkrete Bedarfe an Vorbereitungsklassen o.Ă€. kaum seriös prognostizieren. Da die SchultrĂ€ger nicht stĂ€ndig ÜberkapazitĂ€ten fĂŒr den Fall der FĂ€lle bereithalten können, kommt es schlimmstenfalls zu Situationen, in denen sogar der Mindeststandard des Rechts auf Schulbildung unterlaufen wird. Anders gewendet funktionieren die ĂŒblichen Informations- und Zeithorizonte der Schulplanung (welche Stelle hat wann die Informationen darĂŒber, welche zugewanderten SchĂŒler*innen in welche Gemeinde ziehen? In welchem Rhythmus kommen standardmĂ€ĂŸig neue SchĂŒler*innen hinzu?) angesichts solcher atypischer Sachverhalte nur noch begrenzt. Damit ist selbstverstĂ€ndlich nicht automatisch gesagt, dass hieraus folgende LĂŒcken bei der Bereitstellung schulischer Bildung zwangslĂ€ufig eine Grundrechtsverletzung darstellen – insbesondere, wenn sie sich kaum vermeiden lassen. Doch stellt sich die Frage, ab welchem Punkt organisatorische Schwachstellen zumindest potenziell justiziabel werden wĂŒrden.

Das gerichtliche „Blackboxing“ von Organisationsprozessen innerhalb der Verwaltung ist, zumal im Bereich der Schulorganisation, nichts Neues. So befindet etwa das OVG ThĂŒringen in einer Entscheidung zu Lehrer*innenmangel zwar:

„DafĂŒr, dass die [
] benötigten personellen KapazitĂ€ten [
] nicht vorhanden sind und alles ‚im Rahmen des Möglichen Notwendige‘ zur Vermeidung der StundenausfĂ€lle getan wurde, sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die zustĂ€ndigen Schulbehörden darlegungs- und beweispflichtig.“

Es fĂŒgt allerdings sofort hinzu:

„Dabei ist zu berĂŒcksichtigen, dass auch bei der Entscheidung ĂŒber Art und Weise, Mittel und Umfang der Verwirklichung des [
] Unterrichtsangebotes als Ergebnis ineinandergreifender Organisationsakte ein weiter Gestaltungsspielraum besteht und seitens des Gerichts des (sic) Exekutive grundsĂ€tzlich keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben werden können.“

Die Entscheidung setzt sich dann auch kaum mit der Frage auseinander, wann und wodurch es zu dem konkreten Mangel an LehrkrÀften gekommen ist.

An dem Punkt, an dem einzelne SchĂŒler*innen von UnterkapazitĂ€ten negativ betroffen sind, ist es per definitionem stets zu spĂ€t. Der GewĂ€hrung der meisten staatlichen Leistungen auf der Mikroebene gehen mehrere Allokationsstufen (so der Begriff bei Lino Munaretto, S. 435) voraus. Von der Haushaltsgesetzgebung ĂŒber die Ebene z.B. der staatlichen PlanungstĂ€tigkeiten bis hinunter zu Zuteilungsentscheidungen der einzelnen Schule, des einzelnen Krankenhauses usw. werden große Ressourcenpakete immer weiter heruntergebrochen, aufgeteilt und neu verschnĂŒrt. Die oft bestehende Unmöglichkeit, diese einmal getroffenen Ver- bzw. Aufteilungsentscheidungen rĂŒckgĂ€ngig zu machen, darf freilich nicht zu der Annahme fĂŒhren, der Staat wĂŒrde hierdurch von seinen grundrechtlichen Pflichten befreit. FĂŒr die allermeisten kurzfristigen Leistungshindernisse können irgendwann Lösungen gefunden werden und mĂŒssen dies auch. Akute Unmöglichkeit entbindet die Verwaltung nicht davon, mittel- oder langfristig ihre KapazitĂ€ten zu erweitern, sofern – wie im Falle der Schulbildung – grundrechtliche AnsprĂŒche in Rede stehen (so auch Munaretto, S. 442).

Denn: Wenn der Mindeststandard des Rechts auf Schulbildung unterschritten wird, werden die GrĂŒnde hierfĂŒr nahezu immer in KapazitĂ€tsproblemen liegen (es sei denn, dass tatsĂ€chlich vorhandene PlĂ€tze aus reiner Bösartigkeit vorenthalten wĂŒrden). Diese KapazitĂ€tsprobleme wiederum wurden in aller Regel durch irgendeine vorangegangene Organisationsentscheidung beeinflusst. Indem diese „ineinandergreifenden Organisationsakte“ der gerichtlichen ÜberprĂŒfung entzogen werden, ist selbst der Mindeststandard des Grundrechts nicht justiziabel. So blackboxen Gerichte die Pflichten der Verwaltung, diesen grundrechtlichen Mindeststandard umzusetzen.

Etwa analog zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der StudienplatzkapazitĂ€ten stellt sich hier die Frage, ob nicht jedenfalls die BegrĂŒndungs- und Verfahrensanforderungen an die staatliche KapazitĂ€tenbildung im Bereich der Schule gerichtlich stĂ€rker zu ĂŒberprĂŒfen wĂ€ren. Pflichten, ein Mindestmaß an personellen und organisatorischen KapazitĂ€ten gerade fĂŒr grundrechtsintensive Maßnahmen vorzuhalten, hat das Bundesverfassungsgericht (allerdings im Rahmen von Schutzpflichten) zudem in den Entscheidungen zu Fixierung, Zwangsbehandlung und Triage ausgesprochen. Ohne hier tiefer einsteigen zu können (nur Geduld, meine Habilitation dazu ist in Arbeit!), wĂ€re es eine spannende Frage, inwieweit die etwa in der Triage-Entscheidung an den Gesetzgeber gerichtete Pflicht, fĂŒr die Verteilung knapper Ressourcen Regelungen zum Schutz vulnerabler Personen zu treffen, sich auf die KapazitĂ€tenbildung in der Verwaltung ĂŒbertragen ließe. In der Zwangsbehandlungsentscheidung betont das Gericht zudem die Bedeutung der institutionellen Rahmenbedingungen fĂŒr den Grundrechtsschutz, die KrankenhĂ€user aufgrund ihrer medizinischen und personellen Ausstattung setzen (dort etwa Rn. 121). Die Fixierungsentscheidung von 2018 schließlich stellt Anforderungen an die Organisation der Judikative, wenn sie die verfassungsrechtliche Verpflichtung formuliert, die Erreichbarkeit zustĂ€ndiger Richter*innen zu gewĂ€hrleisten. Die langfristige Organisationspflichtperspektive auch der Verwaltung in gewissem Umfang auszubuchstabieren, ist ebenso eine Aufgabe, die die Gerichte durchaus gewaltenteilungskonform ĂŒbernehmen könnten.

Rechtsschutz nur mit Sonderwissen?

Diese Aufgabe wahrzunehmen, verweigern das OVG ThĂŒringen in dem zuletzt genannten Beispiel und das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Beschluss jedoch. Ob man dies im konkreten Fall nun fĂŒr rechtlich richtig hĂ€lt oder nicht, in praktischer Hinsicht steht fest: Das Verfassungsgericht hĂ€tte sich von der BeschwerdefĂŒhrerin jedenfalls gewĂŒnscht, dass sie sich mit Sachsens Argumenten zu den spezifischen Problemen mit den Informations- und Zeithorizonten der Schulplanung auseinandersetzt, denen sich die Verwaltung des Freistaats gegenĂŒbersieht. HĂ€tte die BeschwerdefĂŒhrerin dort nach potenziellen argumentativen Schwachstellen gesucht, wĂ€re das Verfahren möglicherweise anders ausgegangen (ob freilich der WillkĂŒrstandard erreicht worden wĂ€re, bleibt fraglich).

Hier mag ein Hinweis dazu liegen, wie kĂŒnftige KlĂ€ger*innen an Ă€hnlich gelagerte FĂ€lle herangehen mĂŒssten: gewappnet mit detailliertem Wissen zu Binnenprozessen der Schulplanung und allgemein zu VerwaltungsablĂ€ufen. Ein Ansatz, der tatsĂ€chlich aus Sicht der internationalen Literatur zu strategischer ProzessfĂŒhrung um soziale Menschenrechte durchaus plausibel erscheint. Dort wird betont, dass gerade soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte auf die iterative Verwirklichung mit Hilfe der Verwaltung angewiesen sind und dass ProzessfĂŒhrende und Gerichte zu ihrer wirksamen Umsetzung auf ein tiefgehendes VerstĂ€ndnis der VorgĂ€nge und Akteur*innen in der Verwaltung angewiesen sind (vgl. dazu z.B. Mark Tushnet, Malcolm Langford, Cesar Rodriguez-Garavito oder Siri Gloppen sowie im Überblick meinen Debattenbeitrag im diesjĂ€hrigen Jahrbuch des öffentlichen Rechts, im Erscheinen).

Ähnliche Fallkonstellationen könnten in Zukunft hĂ€ufiger auftreten, wenn etwa angesichts der aktuellen Migrations- und AusteritĂ€tspolitiken die Beschulung von Kindern mit Sprachförderungsbedarf in der Priorisierung nach unten rutscht. Auch erscheinen analoge Konstellationen im Bereich der Inklusion denkbar. Schulbildung aber ist in Deutschland ein staatlich monopolisiertes Gut. Die GrundrechtstrĂ€ger*innen sind darauf angewiesen, dass staatliche Infrastrukturen so organisiert werden, dass sie diese Ressource zur VerfĂŒgung stellen können. Wenn die Gerichte jedoch das Organisationsermessen der Verwaltung im Bereich der KapazitĂ€tenbildung umfassend „blackboxen“, droht das Unterlaufen des Mindeststandards aufgrund organisatorischer Probleme zum Dauerzustand zu werden. So könnten sie im Ă€ußersten Fall tatsĂ€chlich die Bedeutung des Grundrechts auf schulische Bildung verkennen.

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