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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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SERIE - Stress schadet dem Gehirn: Langfristig macht er uns dĂĽmmer

Wenn die Nerven im Alltag immer schneller blank liegen, ist das ein Zeichen, dass der Körper eine Pause braucht. Denn andauernde Belastung lässt die Nervenzellen verkümmern. Doch es gibt ein frühes Warnsignal: Wenn wir plötzlich mehr vergessen, dann braucht das Gehirn Erholung.

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Müssen stete Tropfen hier einen Stein höhlen?

K.O.-Tropfen gehören seit Jahren zur Phänomenologie strafbarer Willensbeugung, besonders bei Sexualstraftaten. Parallel dazu hält die Forderung nach spezifischen Sanktionen, wie sie im europäischen Ausland etwa explizit in Sec. 61 UK Sexual Offences Act 2003 oder in Art. 222-30 N. 8 Code Pénal existieren, an. Nun soll das Strafrecht auch in Deutschland nachjustiert werden: Ein aktueller Referentenentwurf soll das Sexualdelikt des § 177 sowie den schweren Raub nach § 250 StGB um ein eigenes Qualifikationsmerkmal für den Einsatz sedierender Substanzen erweitern.

Der Reformvorschlag knüpft ausdrücklich an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, die K.O.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ einordnet. Tatsächlich wird mit dem Entwurf aber nicht eine strafrechtliche Lücke geschlossen, sondern dem politischen Reflex gefolgt, höchstrichterliche Präzisierungen zu übersteuern. So verständlich dabei das Motiv sein mag, so problematisch ist das Vorhaben aus zwei Gründen: wegen der Einengung des tatrichterlichen Spielraums in der Strafzumessung und wegen des Vorgaukelns, an einer Stelle Abhilfe zu schaffen, wo die mit der Änderung beabsichtigten Konsequenzen auch schon nach gegenwärtigem Gesetzesstand ohne Weiteres erreicht werden können.

Einordnung der aktuellen Initiative

Die in einem aktuellen Referentenentwurf entwickelte Gesetzesinitiative, die Qualifikationstatbestände in § 177 Abs. 8 und § 250 Abs. 2 StGB („bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“) um den Begriff des „Mittels“ zu erweitern („bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder“), reagiert erklärtermaßen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 382/24 vom 8. Oktober 2024. Dort hatte der Senat den Einsatz sogenannter K.O.-Tropfen nicht unter den Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ subsumiert. Aus Sicht der Entwurfsverfasser soll sich damit eine „Strafbarkeitslücke“ gezeigt haben; auch sei von einer zunehmenden Häufigkeit entsprechender Delikte auszugehen.

Zwei Stellungnahmen der BRAK und des DAV befassen sich auf Grundlage eines früheren Entwurfs des Bundesrates mit ähnlicher Stoßrichtung (Ergänzung um die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“, vgl. BT-Drs. 21/551 – Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten) ausführlich mit dieser Thematik. Beide gelangen zu dem Ergebnis, dass weder eine Strafbarkeitslücke besteht noch die kriminologische Lage eine Verschärfung der Strafdrohungen erfordert oder begründet. Nun mag man meinen, dass eine zurückhaltende Reaktion aus dem Kreis der Strafverteidigung auf Vorschläge zu neuen Straf- bzw. Qualifikationstatbeständen erst einmal nicht besonders überraschend ist. Doch würde man es sich damit wohl zu einfach machen. Denn bei Verhaltensweisen, deren Gefährlichkeit und deren kriminelle Energie so sehr außer Frage stehen, darf man der Anwaltschaft sicher nicht unterstellen, dass sie diese verharmlosen will und sich des Gefahrenpotenzials nicht zuletzt für Frauen, die Opfer entsprechender Begehungsweisen im Zusammenhang mit Sexualdelikten werden, nicht bewusst wäre.

Das ändert aber nichts daran, dass die Bedenken nachvollziehbar erscheinen. Dabei geht es weniger um den auf den ersten Blick durchaus naheliegenden Einwand, dass etwa das Beibringen von K.O.-Tropfen (jedenfalls von welchen ohne länger andauernde Gesundheitsschäden) für ein Raubopfer kaum gravierender ist als eine empfindliche Gewaltanwendung mit bloßen Händen (unterhalb der Schwelle des § 250 Abs. 1 Nr. 1c und insbesondere des Abs. 2 Nr. 3 StGB) und auf jeden Fall weniger gefährlich erscheint als etwa der Schuss mit einer Waffe oder das Zuschlagen mit einer Eisenstange (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn dieser oft geringeren Gefahr von Gesundheitsschäden steht die erleichterte und unauffälligere Begehung durch das meist heimliche Beibringen der Tropfen gegenüber, deren besonders hinterhältige Wirkung oft auch darin besteht, dass sie zu Erinnerungslücken beim Opfer führen. Bedenken ergeben sich vielmehr mit Blick auf die empirische Basis des Änderungsvorschlags und auf die (in ihrer Notwendigkeit fragwürdige) Reduzierung des Strafzumessungsspielraums.

Zur tatsächlichen Ausgangslage jenseits medialer Wahrnehmungen

Der Entwurf stützt sich auf die Aussage, immer mehr Menschen würden Opfer von K.O.-Tropfen. Beide Stellungnahmen weisen zu Recht darauf hin, dass eine empirisch belastbare Verifizierung dieser Annahme derzeit nicht möglich ist. Die BRAK verweist auf die kurze Nachweisbarkeit einschlägiger Substanzen sowie die Verzerrungen durch häufig begleitenden Alkohol- und Drogenkonsum, die eine verlässliche Erfassung erheblich erschweren. Auch der DAV unterstreicht, dass einzelne öffentlichkeitswirksame Fälle den Eindruck steigender Fallzahlen verstärken, ohne dass dies statistisch untermauert wäre.

Damit bleibt festzuhalten: Weder lässt sich eine signifikante Zunahme der Fallzahlen belegen, noch würden kriminalstatistische Erfassungslücken durch die Einführung neuer Qualifikationstatbestände geschlossen. Die Ausgangslage ist damit weniger eindeutig, als der Entwurf suggeriert. Freilich billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber insoweit auch eine Einschätzungsprärogative zu und man wird bei verbleibenden Zweifeln darüber, wie groß das Problem wirklich ist, bei Tätern, welche Opfer mit K.O.-Tropfen „außer Gefecht setzen“, um sie auszurauben oder schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer auszuüben, erst einmal auch keine große Schutzwürdigkeit mit Blick auf unzumutbare Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit annehmen können. Mit anderen Worten: Eine weiter ausdifferenzierte Verhaltensnorm – nicht nur „Du sollst nicht rauben“ bzw. „Du sollst nicht vergewaltigen“, sondern ausdrücklich „Du sollst dies nicht unter Einsatz von K.O.-Tropfen“ – ist erst einmal nicht zu beanstanden. Noch nicht ausgemacht ist damit, ob es hierfür wirklich einer zusätzlichen Strafnorm bedarf und ob auch der Sanktionsteil der Vorschrift angemessen ist.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs und seine kriminalpolitische Tiefenschärfe

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024 wird im Gesetzentwurf erkennbar nur ausschnittsweise rezipiert. Der Senat führt zwar aus, dass sedierende Substanzen nicht als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu qualifizieren sind. Diese Feststellung folgt jedoch nicht nur einer methodisch sauberen Auslegung anhand von Wortlaut, Systematik und Historie und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG. Noch wesentlicher für die kriminalpolitische Bewertung ist, dass der Senat zugleich mit großer Klarheit darlegt, dass das geltende Recht die in Rede stehenden Fallkonstellationen – zumindest typischerweise – bereits vollständig erfasst.

Der BGH stellt heraus, dass

  • § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB regelmäßig erfĂĽllt sein wird, weil der Täter ein Mittel bei sich fĂĽhrt, um den Widerstand des Opfers durch körperlich wirkende Gewalt zu ĂĽberwinden,
  • § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (konkrete Todesgefahr) in Betracht kommt, wenn – wie insbesondere in Kombination mit Alkohol – erhebliche gesundheitliche Risiken bestehen,
  • daneben § 221 StGB (Aussetzung) sowie §§ 227, 22, 23 StGB (versuchte Körperverletzung mit Todesfolge) einschlägig sein können.

Die BRAK hebt diese systematische Einbettung ausdrücklich hervor und zeigt, dass die zur Verfügung stehenden Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (über die auch der Entwurf nicht hinausgeht, da es sich schon um das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe handelt!) genügen und ein breites Spektrum tat- und schuldangemessener Reaktionen ermöglichen. Der DAV verweist ergänzend auf aktuelle instanzgerichtliche Rechtsprechung, in der bereits unter Anwendung von § 177 Abs. 7 teils erhebliche Freiheitsstrafen verhängt worden sind. Von einer „Strafbarkeitslücke“ kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Gefüge des geltenden Strafrechts

Anders als der etwas blassere Begriff des „Mittels“ im Referentenentwurf orientiert sich der Gesetzentwurf des Bundesrats an § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (auf den aber auch der Referentenentwurf mehrfach rekurriert) und will die Verabreichung „gesundheitsschädlicher Stoffe“ als Qualifikationstatbestand ausgestalten (was freilich nebenbei die Frage aufwirft, ob Medikamente in einer grundsätzlich applizierten Dosis darunterfallen können). Die systematische Parallele wirkt auf den ersten Blick plausibel. Allerdings wird dabei ausgeblendet, dass es sich bei Sexual- und Raubdelikten um heterogene Tatbestände mit ohnehin hohen Grundstrafandrohungen handelt. Die Einführung weiterer Qualifikationsmerkmale führt zwangsläufig zu neuen Mindeststrafen und damit zu einer Einengung der tatrichterlichen Strafzumessungsoptionen. Dies gilt insbesondere für § 177 StGB, dessen normativer Anwendungsbereich bereits seit der Reform 2021 eine erhebliche Breite aufweist.

Da die Höchststrafe von 15 Jahren unverändert bleibt (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), würde für Fälle mit K.O.-Tropfen praktisch allein die Mindeststrafe erhöht. So verständlich dies auf den ersten Blick (etwa zur Angleichung an § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu sein scheint, stellt eine solch hohe Mindeststrafe (die derjenigen des Totschlags entspricht!), auch im bestehenden Recht schon ein Problem dar und sollte eher nicht als „Role Model“ dienen, an dem man sich für neue Gesetze dann „hochzieht“. Gerade in der hier interessierenden Konstellation wäre es vielleicht vorteilhafter, den Strafrahmen flexibler auszugestalten, um den Umständen des Einzelfalls (konkrete Wirkung der K.O.-Tropfen? Umstände der Verabreichung? Bloßes Ausnutzen einer gemeinsamen und bis zu einem bestimmten Zustand einvernehmlichen Alkoholisierung? Etc.) besser gerecht werden zu können.

Strafrechtliche Eskalation und ihre Grenzen

Es gehört zu den wiederkehrenden Mustern kriminalpolitischer Debatten, dass auf medial hervorgehobene Fallkonstellationen mit strafschärfenden Maßnahmen reagiert wird. Die BRAK beschreibt den Entwurf zurückhaltend, aber deutlich als „aktionistisch“ und im Kern symbolisch geprägt.

Dies verweist auf eine Grundproblematik: Auch höhere Mindeststrafen ändern weder Nachweisprobleme noch Prävalenz oder Verurteilungsquote. Die präventive Wirkung bleibt gering, während die Gefahr einer „erzwungenen Überschreitung“ der schuldangemessenen Strafe steigt (soweit man dieser nicht durch die Annahme eines minderschweren Falles entgegenwirkt).

Prävention als häufig übersehene Dimension

Beide Stellungnahmen betonen – der DAV besonders nachdrücklich –, dass die eigentlichen kriminalpräventiven Herausforderungen außerhalb des Strafgesetzbuchs liegen. Aufklärung gerade von jungen Menschen über Risiken, verbesserte forensische Abläufe, Sensibilisierung in jugendaffinen Szenen und medizinische Beratung sind Handlungsfelder mit deutlich höherem präventivem Potenzial als zusätzliche Qualifikationen des Kernstrafrechts. Hier könnte der Gesetzgeber seine Ressourcen zielgerichteter einsetzen als im Bereich weiterer Strafschärfungen.

Fazit: rechtspolitische Verantwortung

Die Diskussion um K.O.-Tropfen zeigt erneut, wie schnell der Ruf nach dem Strafrecht laut wird, wenn gesellschaftliche Verunsicherung oder mediale Aufmerksamkeit die politische Agenda prägen. Dabei ist das geltende Recht bereits jetzt in der Lage, die einschlägigen Fallkonstellationen tat- und schuldangemessen zu erfassen. Eine gesetzliche Verschärfung würde demgegenüber kaum praktische Vorteile bringen, aber die Systematik des Strafrechts weiter verkomplizieren und zwingende Differenzierungen erschweren.

Das alles sind aber „nur“ die „strafrechtsinternen“ Probleme: Rechtsanwendung, angemessene Differenzierung bei der Rechtsfolgenbestimmung, ggf. Verhältnismäßigkeitsbedenken etc. Das rechtspolitische bzw. gesetzgebungskulturelle Problem geht aber noch weiter: Durch die vorgeschlagene Änderung und ihre Begründung entsteht der Eindruck einer bisherigen Schutzlücke und es wird suggeriert, dass diese geschlossen wird. Beides ist nicht richtig. Die eingangs so genannte „Phänomenologie K.O.-Tropfen“ kann dogmatisch schon bislang – wo erforderlich, mit angemessen hohen Strafen – erfasst werden; Probleme der praktischen Rechtsanwendung werden durch die Gesetzesänderung nicht entschärft.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, auf die Stärken des bestehenden Systems zu vertrauen und kriminalpolitische Entscheidungen mit der gebotenen Zurückhaltung zu treffen.

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