Die Sanktionierung des Rechts
Stellen Sie sich einmal vor, dass ein westlicher Regierungschef den Generalstaatsanwalt und Richter:innen des obersten Gerichts sanktioniert, weil sie Strafverfahren gegen seine Parteifreunde betrieben haben. Er lĂ€sst ihr Vermögen beschlagnahmen, Bankkonten einfrieren, die Bewegungsfreiheit einschrĂ€nken. Er verbietet den nationalen Unternehmen jegliche GeschĂ€ftsbeziehung mit den sanktionierten Personen, einschlieĂlich der Familienangehörigen. Ein fundamentaler Angriff auf die Gewaltenteilung und die Arbeit der Justiz? Ja! Unvorstellbar? Leider nein!
Denn genau dies hat die Trump-Regierung inzwischen mit der FĂŒhrungsebene der Anklagebehörde und sechs Richtern des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) getan. Die Sanktionierung erfolgte per prĂ€sidialer Exekutivverordnung 14203 (âVOâ) am 6. Februar 2025.1) Sie war zunĂ€chst auf den â inzwischen aus anderen GrĂŒnden suspendierten â ChefanklĂ€ger Karim Khan beschrĂ€nkt, wurde dann aber am 5. Juni 2025 von AuĂenminister Marco Rubio auf vier Richter2) und am 20. August 2025 auf die zwei stellvertretenden AnklĂ€ger3) sowie zwei weitere Richter4) erweitert.5) Weitergehend droht die institutionelle Sanktionierung des IStGH, die zwar auf legislativer Ebene (âIllegitimate Court Counteraction Actâ) Anfang des Jahres im US-Senat gescheitert ist,6) aber jederzeit wieder vom Kongress aufgenommen oder per erneuter Exekutivverordnung angeordnet werden kann. Auch der IStGH braucht also eine Art âJustiz-Projektâ gegen die rechtspopulistische Gefahr,7) allerdings auf supranationaler Ebene.
BegrĂŒndung der Sanktionen
Die Sanktionierung wird damit begrĂŒndet, dass der IStGH durch die genannten Personen âohne legitime Grundlageâ (âwithout a legitimate basisâ) Ermittlungen gegen US-Personal und seine VerbĂŒndeten (âcertain of its alliesâ)8)â sog. âgeschĂŒtzte Personenâ (âprotected personsâ)9) â eingeleitet habe und dieses âbösartige Verhaltenâ (âmalign conductâ) dieser âbankrotten Institutionâ (âbankrupt institutionâ) die SouverĂ€nitĂ€t der USA verletze und ihre nationale Sicherheit untergrabe. Konkret wird den sanktionierten Personen vorgeworfen, âsich direkt an BemĂŒhungen des IStGH beteiligt zu haben, eine geschĂŒtzte Person ohne Zustimmung des Heimatlandes dieser Person zu untersuchen, zu verhaften, festzuhalten oder strafrechtlich zu verfolgen.â10) Allerdings werden neben Israel keine US-VerbĂŒndeten genannt und tatsĂ€chlich lief zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses nur noch das Verfahren in der âSituation in the State of Palestineâ, das am 21. November 2024 zur Anordnung von (unveröffentlichten) Haftbefehlen gegen den israelischen Premierminister Netanjahu und den damaligen Verteidigungsminister Gallant (sowie gegen drei â inzwischen getötete â HamasfĂŒhrer) gefĂŒhrt hat.
DemgegenĂŒber hat der damalige ChefanklĂ€ger die Ermittlungen im Afghanistan-Verfahren schon am 27. September 2021 auf die Taliban beschrĂ€nkt11) und bezĂŒglich US-Staatsangehöriger effektiv eingestellt (âdepriorizedâ). Derzeit laufen also ĂŒberhaupt keine Ermittlungen gegen US-Staatsangehörige. Die Sanktionierung der genannten Personen lĂ€sst sich damit tatsĂ€chlich nur â abgesehen von einer ideologischen Feindschaft der Trump-Regierung gegen den IStGH als ReprĂ€sentanten völker(straf)rechtlicher Verantwortlichkeit â mit den Israel/PalĂ€stina Ermittlungen begrĂŒnden. Das belegt auch die (zusĂ€tzliche) Sanktionierung der PalĂ€stina-UN-Sonderberichterstatterin Albanese durch AuĂenminister Rubio am 9. Juli 2025.
An den Israel/PalĂ€stina-Ermittlungen waren allerdings bisher nur AnklĂ€ger Khan (und seine zwei Stellvertreter seit seiner Suspendierung) sowie die Richter Alapini Gansou, Guillou und Hohler (als Mitglieder der Vorverfahrenskammer, die die o.g. Haftbefehle erlassen hat) beteiligt. Die anderen sanktionierten Richter (Balungi Bossa, Ibåñez Carranza und Prost) haben als Teil der Rechtsmittelkammer â neben den inzwischen ausgeschiedenen (und nicht sanktionierten) Richtern HofmĂĄnski und Morrison â am 5. MĂ€rz 2020 die Afghanistan-Ermittlungen autorisiert. Damit wird die Strategie der Sanktionspolitik der US-Regierung klar: Es sollten nur die noch aktiven Richter und diejenigen sanktioniert werden, die als Teil der Rechtsmittelkammer die Afghanistan-Ermittlungen in ihrem ursprĂŒnglichen Umfang (neben Taliban u.a. auch US-Staatsangehörige betreffend) autorisiert haben, nicht aber alle am Afghanistan-Verfahren beteiligten Richter (so etwa nicht der italienische Richter Aitala, der maĂgeblich an der ablehnenden Eröffnungsentscheidung der Vorverfahrenskammer II vom 12. April 2019 beteiligt war).
Es geht der US-Regierung also ausschlieĂlich um den Schutz eigener und befreundeter (israelischer) Staatsangehöriger, nicht um die Verfahren oder die TatvorwĂŒrfe an sich. Solange diese sich gegen Gegner und Feinde der USA (Taliban) oder Israels (Hamas) richten, hat die US-Regierung kein Problem mit dem angeblichen âoverreachâ des IStGH. Wenn aber gegen die USA oder deren Freunde das Recht durchgesetzt werden soll, wird der Gerichtshof selbst zum Feind. Diese Doppelstandards sind nicht neu, sie lassen sich aktuell auch im sogenannten Drogenkrieg beobachten: WĂ€hrend die Trump-Regierung angebliche âNarco-Terroristenâ in der Karibik auĂergerichtlich hinrichtet (zur evidenten Völkerrechtswidrigkeit s. umfassend hier, hier und auch hier), begnadigt sie gleichzeitig den ehemaligen PrĂ€sidenten von Honduras, Juan Orlando HernĂĄndez, der zuvor in den USA in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu 45 Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen Drogenhandels verurteilt wurde.
Sanktionen mit gravierender Wirkung
Eine sanktionierte Person und ihre Familienangehörigen dĂŒrfen nicht in die USA reisen. Ihr gesamtes Vermögen und alle Vermögensanteile, die sich in den USA befinden oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, sind gesperrt und mĂŒssen dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums gemeldet werden. DarĂŒber hinaus sind alle (natĂŒrlichen oder juristischen) Personen gesperrt, die direkt oder indirekt, einzeln oder insgesamt zu 50 Prozent oder mehr im Besitz einer oder mehrerer gesperrter Personen sind. SĂ€mtliche Transaktionen von US-Personen oder innerhalb (oder im Transit) der USA, die Vermögen oder Vermögensanteile von benannten oder anderweitig gesperrten Personen betreffen, sind verboten, sofern keine allgemeine oder spezifische Genehmigung des OFAC vorliegt oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Dieses Verbot umfasst die Leistung oder Bereitstellung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen durch, an oder zugunsten einer sanktionierten Person sowie den Empfang von Geldern, Waren oder Dienstleistungen von einer solchen Person (s. auch Galbraith und Hovell).
Das sind aber nur die primĂ€ren Wirkungen, auch primĂ€re Sanktionen genannt. Gravierender noch können die sekundĂ€ren Sanktionen sein. Sie gehen ĂŒber das US-Staatsgebiet und US-Staatsangehörige und Unternehmen hinaus, wirken also extraterritorial und weltweit. Mitunter sind sie auch eine Folge von vorauseilender ĂbererfĂŒllung (âovercomplianceâ), was zugleich den chilling effect der PrimĂ€rsanktionen zeigt. Beispielhaft: Eine europĂ€ische Bank mit Sitz in der EU, die eigentlich nicht direkt von den Sanktionen betroffen ist, kĂŒndigt das Konto eines Sanktionierten, weil sie negative Effekte fĂŒr ihr US-GeschĂ€ft befĂŒrchtet. Zu den konkreten Wirkungen haben sich zwei der sechs betroffenen Richter öffentlich geĂ€uĂert, zum einen der französische Richter Guillou (hier) und zum anderen die kanadische Richterin Prost (hier und hier): Ăber das Einreiseverbot in die USA hinaus von einem auf den anderen Tag keine Waren, Dienstleistungen oder Geldmittel mehr von US-Unternehmen (z.B. Amazon, Airbnb, PayPal, Visa, Master Card) und zugleich indirekte (sekundĂ€re) Wirkungen auch auf GeschĂ€fte mit europĂ€ischen Unternehmen, z.B. der heimischen Bank oder einem Reiseunternehmen. Ăhnliches wird von UN-Sonderberichterstatterin Albanese im Rahmen einer Anhörung im italienischen Senat berichtet; zugleich bedauerte der Manager ihrer italienischen âBanca Eticaâ (!), dass er ihr Konto kĂŒndigen mĂŒsse, und bat die Politik um GegenmaĂnahmen.
Zu den (möglichen) GegenmaĂnahmen der EU
Um solche (extraterritorialen) Wirkungen zu vermeiden, hat die EU frĂŒher â im Zusammenhang mit US-Sanktionen gegen Kuba und den Iran â eine sog. Blocking-Verordnung erlassen (VO 2271/96 vom 29.11.1996), die es EU-âPersonenâ (natĂŒrliche und juristische Personen, Art. 11) verbietet, solchen Sanktionen nachzukommen. In einer wegweisenden Entscheidung vom 21. Dezember 2021 (âBank Melli Iran gegen Telekom Deutschland GmbHâ)12) bestĂ€tigt der EuGH (GroĂe Kammer) zunĂ€chst â in Ăbereinstimmung mit den ErwĂ€gungsgrĂŒnden der Verordnung â, dass die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen âdie Interessen der Union und ⊠der bezeichneten Personen [beeintrĂ€chtigt], indem sie das Völkerrecht verletzen und die Verwirklichung der Ziele der Union [Förderung des freien Handels] behindernâ (para. 37). Das Verbot (gemÀà Art. 5 VO 2271/96), solchen Sanktionen nachzukommen, gelte auch dann, âwenn seitens der Verwaltungs- oder Justizbehörden der DrittlĂ€nder, die diese Gesetze erlassen haben, keine Weisung zu deren Einhaltung vorliegt.â (para. 42-51). Ein EU-Unternehmen dĂŒrfe zwar VertrĂ€ge mit sanktionierten Personen â auch ohne Angabe von GrĂŒnden â kĂŒndigen, jedoch nicht alleine wegen der US-Sanktionen, sondern es mĂŒsse andere GrĂŒnde, z.B. wirtschaftlicher Art, vorbringen und nachweisen (para. 52-68).13) Der darin liegende Konflikt mit dem Grundrecht unternehmerischer Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta) sei letztlich im Wege einer VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung aufzulösen, im Rahmen derer die Verfolgung der o.g. Ziele der Union mit den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens abzuwĂ€gen sei. Diese haben zurĂŒckzutreten, soweit die Unwirksamkeit einer KĂŒndigung eines Vertrags mit einer sanktionierten Person â als Konsequenz der von der EU geforderten Nichtbefolgung der extraterritorialen Sanktionierung â keine âunverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Auswirkungenâ auf das betroffene Unternehmen habe (para. 69-95).14)
Eine solche Blocking-Verordnung wurde auch als Reaktion auf die US-Sanktionen gegen den Strafgerichtshof diskutiert (s. zum EuropĂ€ischen Parlament hier und hier). Als weitere EU-GegenmaĂnahme kĂ€me auch das 2023 erlassene Instrument gegen wirtschaftlichen Zwang (VO (EU) 2023/2675) in Betracht. Es geht auf chinesische ZwangsmaĂnahmen gegen Litauen wegen dessen Taiwan-Politik im Jahre 2021 zurĂŒck (s. hier). Art. 2 Abs. 1 der Verordnung definiert wirtschaftlichen Zwang als âMaĂnahme eines Drittlandes âŠ, die den Handel oder Investitionen beeintrĂ€chtigt, um die Einstellung, Ănderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erwirken, und dadurch in die legitimen souverĂ€nen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift.â PrimĂ€r geht es also um wirtschaftliche ZwangsmaĂnahmen (wie etwa die von der Trump-Regierung erhobenen Zölle), doch wenn man davon ausgeht, dass solche MaĂnahmen (wie die IStGH-Sanktionen) auch die souverĂ€ne AuĂenpolitik der EU beeintrĂ€chtigen (hier die vorbehaltslose UnterstĂŒtzung des IStGH),15) lieĂe sich die Aktivierung dieses Instruments durchaus begrĂŒnden. Andernfalls könnte die EU auch einen passgenaueren Rechtsakt erlassen.Â
Bisher hat sich die EU allerdings noch nicht zu einer solchen formalen Reaktion durchringen können â nicht nur wegen der oben deutlich gewordenen rechtlichen (und wirtschaftlichen) Problematik, sondern (wohl) auch, weil man fĂŒrchtet, dass die US-Regierung dann den Gerichtshof als Ganzes sanktionieren könnte. Einerseits ist diese BefĂŒrchtung, wie eingangs gesagt, durchaus berechtigt; und wenn sie eintrĂ€te, stĂŒnde die Existenz des Gerichtshofs auf dem Spiel. Andererseits aber können nur verbale Proteste und SolidaritĂ€tserklĂ€rungen16) die Wirkungen der Sanktionen praktisch nicht abmildern. Auch die â lobenswerten und wichtigen â BemĂŒhungen der IStGH-GeschĂ€ftsstelle (âRegistryâ), Resilienz, AnpassungsfĂ€higkeit und Nachhaltigkeit des IStGH zu stĂ€rken,17) u.a durch RĂŒckgriff auf nationale Umgehungsstrategien,18) sowie der innerstaatliche Dialog bestimmter Vertragsstaaten mit relevanten nationalen Unternehmen können die Wirkungen einer formalen EU-Reaktion (insbesondere mittels einer Blocking-Verordnung) nicht ersetzen.
Angriff auf das Recht
Es ist eine Ironie der Geschichte, dass die USA als das Land, das maĂgeblich fĂŒr den NĂŒrnberger Hauptkriegsverbrecherprozess verantwortlich war, nun gerade das Gericht, das es ohne NĂŒrnberg nicht geben wĂŒrde, zerstören wollen. Anders als in der Karibik tötet die Trump-Regierung mit den Sanktionen zwar nicht physisch, vernichtet aber die bĂŒrgerliche Existenz der betroffenen Vertreter des Strafgerichtshofs. Die Sanktionierung kommt dem zivilen Tod gleich, weil Sanktionierte nicht mehr am normalen GeschĂ€ftsleben teilnehmen können. UnabhĂ€ngige StaatsanwĂ€lte und Richter werden mit Terroristen, organisierten Kriminellen und korrupten Diktatoren gleichgestellt. Mit anderen Worten: Sie werden dafĂŒr bestraft, dass sie ihren Job machen â einen âJobâ, fĂŒr den sie gewĂ€hlt und ernannt wurden und aufgrund dessen sie einen besonderen Schutz genieĂen (Art. 48 Abs. 2 IStGH-Statut).19) Zugleich lassen sich die Sanktionen und die sie begleitenden Repressalien und Drohungen gegen Mitglieder des IStGH und das Gericht als Ganzes â ebenso wie die russische Strafverfolgung und Verurteilung (in Abwesenheit) von IStGH-FĂŒhrungspersonal â als Straftaten gegen die Rechtspflege i.S.v. Art. 70 Abs. 1 lit. d), e) IStGH-Statut qualifizieren (so auch die ASP-Resolution vom 5. Dezember 2025, para. 4; ebenso Hovell).
So erweist sich die US-Sanktionspolitik nicht nur als Angriff auf den IStGH, sondern als Angriff auf das Recht schlechthin. Dem muss man mehr entgegensetzen als bloĂ verbalen Protest. Den Worten mĂŒssen Taten folgen. Ein EU-Rechtsakt in Form einer Blocking-Verordnung oder ein passgenaueres Instrument (gegebenenfalls orientiert an der VO gegen wirtschaftlichen Zwang) könnte eine solche Tat sein (dafĂŒr auch Hovell [mit weiteren MaĂnahmen auch innerhalb der USA] und Iverson). Sie wĂŒrde nicht nur gerichtshoffreundlichen EU-Akteuren helfen, ihre vertraglichen Beziehungen mit dem IStGH aufrechtzuerhalten, sondern ĂŒber die EU und Europa hinaus ein starkes, nicht nur symbolisches Signal europĂ€ischer Entschlossenheit senden. Sie wĂŒrde einen ersten Schritt auf dem Weg zur â auch in diesem Bereich ĂŒberfĂ€lligen â Erlangung europĂ€ischer SouverĂ€nitĂ€t darstellen. Zugleich sollte sich der IStGH â gleichsam prĂ€ventiv mit Blick auf eine mögliche institutionelle Sanktionierung â von US-Unternehmen (z.B. von Microsoft Office) unabhĂ€ngig machen.
Eine knappe Audiofassung dieses Beitrags ist hier verfĂŒgbar: DLF, Politisches Feuilleton, 17.12.25.
References
| â1 | Zuvor (20.1.2025) hatte Trump PrĂ€sident Bidens Exekutivverordnung 14022 v. 1.4.2021, mit der die Sanktionen der ersten PrĂ€sidentschaft Trumps aufgehoben wurden (ânot an effective or appropriate strategy for addressing the United Statesâs concerns with the ICCâ), aufgehoben, womit allerdings noch nicht automatisch neue Sanktionen in Kraft getreten sind; dazu musste Trump erst einen neuen ânationalen Notstandâ erklĂ€ren und die neue VO 14203 erlassen; vgl. Bridgeman/Hamilton; fĂŒr einen Ăberblick der US-Position seit PrĂ€sident Clinton s. Galbraith. |
|---|---|
| â2 | Solomy Balungi Bossa (Uganda), Luz del Carmen Ibåñez Carranza (Peru), Reine Adelaide Alapini Gansou (Benin) und Beti Hohler (Slowenien). |
| â3 | Nazhat Shameem Khan (Fidschi) und Mame Mandiaye Niang (Senegal). |
| â4 | Kimberly Prost (Kanada), Nicolas Guillou (Frankreich). |
| â5 | VO 14203 ermĂ€chtigt den AuĂenminister weitere âforeign person(s)â fĂŒr eine Sanktionierung zu bestimmen (section 1(a)(ii)(A)). |
| â6 | Der Gesetzentwurf wurde mit 243 zu 140 Stimmen vom US-ReprĂ€sentantenhaus am 9.1.2025 verabschiedet, scheiterte dann aber im Senat, weil die erforderliche Mehrheit zur Ăberwindung eines filibuster (60 von 100 Stimmen) nicht erreicht wurde (sog. âfailed clotureâ). Das Gesetzgebungsverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, s. zusf. hier. |
| â7 | S. insoweit zum âbigger pictureâ der Trump-Sanktionen (Angriff auf Justiz und Rechtsstaat) Galbraith sowie das Interview mit Kim Scheppele. |
| â8 | Als âallyâ der USA gilt gemÀà sect. 8(e) VO 14203 â(i) a government of a member country of the North Atlantic Treaty Organization; or (ii) a government of a âmajor non-NATO ally,â as that term is defined by section 2013(7) of the American term is defined by section 2013(7) of the American Servicemembersâ Protection Act of 2002 (22 U.S.C. 7432(7) )â. Danach wird ein âmajor non-NATO allyâ vom US-PrĂ€sidenten â als zentraler Sicherheitspartner â bestimmt. |
| â9 | GemÀà sect. 8(d) VO 14203 gelten als âprotected personsâ (nicht mit dem humanitĂ€rvölkerrechtlichen Begriff zu verwechseln) â(i) any United States person ⊠including (A) current or former members of the Armed Forces of the United States; (B) current or former elected or appointed officials of the United States Government; and (C) any other person currently or formerly employed by or working on behalf of the United States Government; and (ii) any foreign person that is a citizen or lawful resident of an ally of the United States that has not consented to ICC jurisdiction over that person or is not a state party to the Rome Statute, including: (A) current or former members of the armed forces of such ally of the United States; (B) current or former elected or appointed government officials of such ally of the United States; and (C) any other person currently or formerly employed by or working on behalf of such a government;â |
| â10 | Section 1(a)(ii)(A) VO 14203 (â⊠having directly engaged in any effort by the ICC to investigate, arrest, detain, or prosecute a protected person without consent of that personâs country of nationality.â). |
| â11 | Insoweit hat Khan am 23.1.2025 auch Haftbefehle beantragt, die am 8.7.2025 durch Vorverfahrenskammer II erlassen wurden. |
| â12 | Die Entscheidung, ergangen auf Vorlage des OLG Hamburg, hatte die RechtmĂ€Ăigkeit der KĂŒndigung der TelekommunikationsvertrĂ€ge der Bank Melli durch die Telekom mit Blick auf die Blocking-VO zum Gegenstand. |
| â13 | S. genauer EuGH, Urteil 21.12.2021, para. 52-68, mit einer etwas kryptischen Schlussfolgerung hinsichtlich des KĂŒndigungsgrunds (para. 68): âWenn alle Beweismittel, ĂŒber die das nationale Gericht verfĂŒgt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine von Art. 11 der Verordnung Nr. 2271/96 erfasste Person den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist, ohne insoweit ĂŒber eine Genehmigung zu verfĂŒgen, verlangt Art. 5 Abs. 1 allerdings, dass es im Rahmen eines Zivilprozesses ĂŒber einen behaupteten VerstoĂ gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen ebendieser Person obliegt, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen.â |
| â14 | Ebd., para. 95: â⊠dass die Verordnung Nr. 2271/96, insbesondere ihre Art. 5 und 9, im Licht von Art. 16 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie der Feststellung der Unwirksamkeit einer KĂŒndigung von VertrĂ€gen nicht entgegensteht, die durch eine von Art. 11 der Verordnung erfasste Person zur Befolgung von Forderungen oder Verboten, die auf den gelisteten Gesetzen beruhen, erklĂ€rt wurde, obgleich sie nicht ĂŒber eine Genehmigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung verfĂŒgt, soweit die Feststellung der Unwirksamkeit fĂŒr diese Person keine in Anbetracht der Ziele der Verordnung, die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Union im Allgemeinen zu schĂŒtzen, unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Auswirkungen hat. Bei dieser VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung ist die Verfolgung dieser Ziele, der mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer gegen das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 vorgesehene Verbot verstoĂenden VertragskĂŒndigung gedient wird, gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwĂ€gen, dass die betroffene Person wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, sowie gegen deren AusmaĂ fĂŒr den Fall, dass sie die GeschĂ€ftsverbindung mit einer Person nicht beenden darf, gegen die sich die SekundĂ€rsanktionen richten, die sich aus den gelisteten Gesetzen ergeben.â (Herv. K.A.). |
| â15 | S. dazu van Elsuwege und Ambos, DRiZ 2025, 202 (203) (anlĂ€sslich des ungarischen EU-Austritts). |
| â16 | S. zuletzt die ErklĂ€rung der IStGH-Vertragsstaatenversammlung [Assembly of States Parties, ASP] vom 3.12.2025, para. 3 und die Resolution âStrengthening the International Criminal Courtâ vom 5.12.2025, S. 3 u. para. 2 f.; aus zivilgesellschaftlicher Sicht s. hier. Krit. zum Schweigen Kanadas s. Kersten. |
| â17 | S. zuletzt die Rede des Registrar Osvaldo Zavala Giler auf der letzten ASP hier, S. 5 f. |
| â18 | Das verdient eine eigene Abhandlung, wobei es auch insoweit um die Erlangung finanzwirtschaftlicher und digitaler SouverĂ€nitĂ€t geht, z.B. durch parallele Zahlungssysteme wie das brasilianische PIX System (als Alternative zu PayPal und ApplePay, s hier). |
| â19 | S. auch die insoweit relevante UN-Konvention zum Schutz von Diplomaten und anderer gleichgestellter Personen von 1973; dazu auch Hovell. |
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