Kommunale Wahlbeamte zwischen WĂ€hlerwille und Verfassungstreue
Am Sonntag, den 07.06.26  haben die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger der Stadt Aue-Bad Schlema einen neuen OberbĂŒrgermeister gewĂ€hlt. Nur mit knapper Mehrheit konnte sich dabei der CDU-Kandidat Marcus Hoffmann gegen den Kandidaten der rechtsextremen Partei âFreie Sachsenâ, Stefan Hartung, durchsetzen. Ăber die Wahl wurde im Vorfeld viel geschrieben und gesprochen, sie war danach sogar Gegenstand der Tagesschau und schaffte es in die New York Times. Zu Recht. Denn diese BĂŒrgermeisterwahl wirft nicht nur gesellschaftspolitische Fragen auf, die hier nicht nĂ€her betrachtet werden. Sie berĂŒhrt auch grundlegende Fragen des Beamten-, Kommunalwahl- und Verfassungsrechts.
Denn auch BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeister sind Beamte und mĂŒssen daher die GewĂ€hr dafĂŒr bieten, jederzeit fĂŒr die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Fehlt diese GewĂ€hr, ist die WĂ€hlbarkeit ausgeschlossen.
TatsĂ€chlich sprechen gewichtige rechtliche GrĂŒnde fĂŒr die NichtwĂ€hlbarkeit Hartungs. Neben den in der Rechtswissenschaft bereits ĂŒberwiegend anerkannten Argumenten werden hierzu die jĂŒngeren Entwicklungen in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sowie die dienstrechtliche Bedeutung einer Mitgliedschaft Hartungs in der Partei âDie Heimatâ untersucht und dabei auf das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen demokratischer Wahlentscheidung und verfassungs- sowie dienstrechtlichen Anforderungen an den Amtsinhaber eingegangen.
Ferner verdeutlicht der Fall die Notwendigkeit klarer rechtlicher MaĂstĂ€be fĂŒr den Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten, deren Verfassungstreue zweifelhaft erscheint. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund zunehmender Wahlerfolge rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Parteien.
Die Relevanz der Verfassungstreue kommunaler Wahlbeamter
BĂŒrgermeister haben, ebenso wie LandrĂ€te, als kommunale Wahlbeamte eine Art âZwitterstellungâ inne: Sie werden vom Volk gewĂ€hlt, sind aber zugleich (Zeit-)Beamte mit den damit einhergehenden Dienstpflichten. In der jĂŒngeren Vergangenheit hat deshalb die sogenannte Verfassungstreue an Bedeutung gewonnen. So kam es im vergangenen Jahr in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auf die Frage an, ob BĂŒrgermeisterkandidaten der AfD die gebotene â und regelmĂ€Ăig bereits als WĂ€hlbarkeitsvoraussetzung normierte â GewĂ€hr dafĂŒr bieten, jederzeit fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die fĂŒr die GewĂ€hrprĂŒfung zustĂ€ndigen WahlausschĂŒsse verneinten dies. Im einstweiligen Rechtsschutz bestĂ€tigten das auch die Gerichte. Infolgedessen wurden beide Bewerber der AfD nicht zur Wahl zugelassen.
Die Verfassungstreuepflicht und die Frage des GewĂ€hrbietens war auch vor der Wahl in Aue-Bad Schlema ein intensiv diskutiertes Thema: HĂ€tte Hartung im Falle eines Wahlsiegs das BĂŒrgermeisteramt ĂŒberhaupt antreten dĂŒrfen?
Die diesbezĂŒgliche Rechtslage in Sachsen entspricht weitgehend der in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und ThĂŒringen geltenden. Auf letztere kam es im Jahr 2023 im âFall Sesselmannâ an (vgl. dazu Brenner, Kutting, Schulz,Ighreiz/Selinger sowie hier und hier), bei dem es um die Frage ging, ob der Kandidat einer als extremistisch eingestuften Partei bei einer Landratswahl antreten kann.
GemÀà § 49 Abs. 1 Satz 1 der SĂ€chsischen Gemeindeordnung (GemO) sind zum BĂŒrgermeister solche Deutschen wĂ€hlbar, die unter anderem âdie allgemeinen persönlichen Voraussetzungen fĂŒr die Berufung in das BeamtenverhĂ€ltnis gemÀà § 7 des Beamtenstatusgesetzes [âŠ] und gemÀà § 4 des SĂ€chsischen Beamtengesetzes [âŠ] erfĂŒllenâ. Sowohl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes als auch § 4 Abs. 1 Satz 1 des SĂ€chsischen Beamtengesetzes sehen vor, dass in das BeamtenverhĂ€ltnis nur berufen werden darf, wer âdie GewĂ€hr dafĂŒr bietet, jederzeit fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnungâ einzutreten. Kommunale Wahlbeamte, also auch BĂŒrgermeister, mĂŒssen demnach auch in Sachsen die WĂ€hlbarkeitsvoraussetzung des GewĂ€hrbietens erfĂŒllen.
Parteimitgliedschaft als Indiz fehlender Verfassungstreue
Seit Jahrzehnten umstritten â und auch auf dem Verfassungsblog mehrfach (vgl. nur Lindner und hier) behandelt worden â ist die Frage, wie die bloĂe Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei (Hartungs Partei âFreie Sachsenâ wird, wie eingangs, erwĂ€hnt vom Verfassungsschutz entsprechend eingestuft, vgl. Verfassungsschutzbericht 2024, S. 46 ff. und 2025, S. 38 ff.) vor dem Hintergrund des GewĂ€hrbietens bzw. der Verfassungstreuepflicht einzuordnen ist.
Ăberwiegend wird vertreten (vgl. nur Brinktrine, S. 153 ff.), dass allein die Mitgliedschaft in einer behördlicherseits als verfassungsfeindlich eingestuften Partei noch nicht ohne weiteres fĂŒr einen VerstoĂ gegen die Verfassungstreuepflicht ausreicht, sondern lediglich ein Indiz hierfĂŒr darstellt. Letztlich entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Hierbei sind vor allem konkrete aktive Verhaltensweisen relevant, die ĂŒber die rein passive Mitgliedschaft hinaus weitere Erkenntnisse in Bezug auf die Gesinnung des Parteimitglieds bieten.
In den vergangenen Jahren zeichnete sich diesbezĂŒglich aber ein verschĂ€rfender Trend ab (vgl. auch die âReferendarentscheidungâ des BVerwG; dazu VG Koblenz; Benamor; hier). Zunehmend wird angenommen, bereits die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei könne einen VerstoĂ gegen die Verfassungstreuepflicht begrĂŒnden . BegrĂŒndungsansatz hierfĂŒr ist insbesondere die Ăberlegung, dass jedenfalls der â nach zuletzt vorherrschender Meinung fĂŒr einen VerfassungstreuepflichtverstoĂ ausreichende â  âböse Scheinâ einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung vorliege, wenn keine Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen stattfindet (vgl. dazu statt vieler nur OVG Nordrhein-Westfalen, Rn. 114 f. m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei wird in diesem Zusammenhang zunehmend als UnterstĂŒtzung solcher Bestrebungen und damit gerade nicht als Distanzierung (vgl. zur glaubhaften Distanzierung von Parteizielen in Ă€hnlichem Kontext jĂŒngst auch VG Berlin) verstanden.
Nach hier vertretener Auffassung geht eine solche Sichtweise, die bereits die bloĂe Mitgliedschaft in einer behördlich als verfassungsfeindlich eingestuften Partei fĂŒr einen VerstoĂ gegen die Verfassungstreuepflicht genĂŒgen lĂ€sst, jedenfalls im Hinblick auf kommunale Wahlbeamte zu weit. Sie greift in die durch Art. 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und Abs. 4 GG  geschĂŒtzte BetĂ€tigungsfreiheit von Parteien ein und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn solange die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, erscheint es problematisch, aus der bloĂen Mitgliedschaft Rechtsfolgen abzuleiten, die die Partei in ihrer originĂ€ren Aufgabe treffen, an Wahlen teilzunehmen und hierfĂŒr Kandidaten aufzustellen.
Der eben kursorisch dargestellte BegrĂŒndungsansatz fĂŒr diese weitgehende Sichtweise dĂŒrfte durch die jĂŒngste Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls eine spĂŒrbare Relativierung erfahren haben. Denn mit Urteil vom 11.6.2026 entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht, dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht stets auch eine nicht verfassungstreue subjektive Einstellung voraussetzt. Damit spricht einiges dafĂŒr, dass allein der durch die Mitgliedschaft hervorgerufene âböse Scheinâ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung fĂŒr sich genommen noch nicht fĂŒr einen VerstoĂ ausreicht. Entscheidend dĂŒrfte daher auch in Zukunft aller Voraussicht nach die EinzelfallprĂŒfung sein.
Jedenfalls im âFall Hartungâ sollte sich diese neue Entwicklung letztlich aber wohl nicht spĂŒrbar auswirken. Denn Hartung ist nicht lediglich Parteimitglied, sondern auch stellvertretender Vorsitzender in der Partei âFreie Sachsenâ. DarĂŒber hinaus hat er (naturgemĂ€Ă) auch aktiv Wahlkampf fĂŒr sich und die Partei gemacht. Diese UmstĂ€nde stellen auch nach dem EinzelfallmaĂstab im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (dazu hier) gewichtige Anhaltspunkte gegen das erforderliche GewĂ€hrbieten dar.
Zwingend ist die Verneinung des GewĂ€hrbietens deswegen jedoch nicht. Es verbleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum, wie der âFall Sesselmannâ zeigt. Auch hier sprachen im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gute GrĂŒnde fĂŒr das fehlende GewĂ€hrbieten des Landratskandidaten wegen dessen aktiver Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuften Partei. Gleichwohl wurde es in seinem Fall nach PrĂŒfung sĂ€mtlicher EinzelfallumstĂ€nde bejaht.
Mitgliedschaft in der âHeimatâ
Ein Aspekt, der in der bisherigen Diskussion um Hartungs Kandidatur kaum thematisiert wurde, ist dessen nach wie vor bestehende Mitgliedschaft in der Partei âDie Heimatâ, ehemals NPD (so berichten es zumindest ĂŒbereinstimmend diverse Medien, vgl. mdr, taz, und geht es aus dem Verfassungsschutzbericht 2025, S. 34 ff. hervor). Dieser Partei kommt im vorliegenden Kontext insofern eine Sonderstellung zu, als sie nicht nur behördlicherseits als verfassungsfeindlich, sondern im Jahr 2017 auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Demnach könnte die noch relevantere Frage im âFall Hartungâ lauten, wie die Mitgliedschaft in einer solchen Partei dienstrechtlich bezogen auf das GewĂ€hrbieten zu bewerten ist.
Auch hier besteht keine lĂŒckenlose Einigkeit. Weit ĂŒberwiegend wird aber ĂŒberzeugenderweise vertreten, dass in diesem Fall bereits die bloĂe Mitgliedschaft ausreicht, um einen VerstoĂ gegen die Verfassungstreuepflicht bzw. (und sogar erst recht ) das fehlende GewĂ€hrbieten anzunehmen (sehr deutlich beispielsweise Lindner: âdies sollte unstreitig seinâ). Eine andere Bewertung könnte sich wohl nur in âatypischen FĂ€llenâ ergeben, also insbesondere dann, wenn eine ânicht bloĂ verbale, formelhafte, opportunistische Absageâ an die Grundströmung der Partei erfolgt. Da sich Hartung vor der Wahl nicht von seiner Vergangenheit in der NPD distanziert hatte, sondern vielmehr ausdrĂŒcklich betonte, hierfĂŒr keinen Anlass zu sehen, dĂŒrfte dies sowohl nach der oben dargestellten verschĂ€rften Ansicht als auch nach dem jĂŒngsten Urteil des BVerwG zur Verneinung des GewĂ€hrbietens fĂŒhren.
Und der Wille des Volkes?
Ob Hartung aber unter BerĂŒcksichtigung sĂ€mtlicher EinzelfallumstĂ€nde wirklich von der Wahl ausgeschlossen worden wĂ€re, bleibt nach seiner knappen Niederlage ungewiss. Das gilt auch fĂŒr die Beantwortung der Frage nach dem Einfluss des passiven Wahlrechts auf die Interpretation des GewĂ€hrbietens. Angesichts zunehmender Wahlerfolge populistischer und extremistischer Parteien, wird diese Frage in den kommenden Monaten möglicherweise sukzessive in den Vordergrund treten. Obwohl der Verfassungstreue des Kandidaten eine enorme rechtliche Bedeutung zukommt, hat der oftmals zitierte WĂ€hlerwille auch bei BĂŒrgermeisterwahlen ein groĂes Gewicht â ungleich gröĂer, als dies im Rahmen ânormalerâ Beamteneinstellungsverfahren der Fall ist. Allerdings ist bis heute nicht in GĂ€nze geklĂ€rt, wie sich Verfassungstreue und passives Wahlrecht in diesem Kontext zueinander verhalten.
Einig sind sich Rechtsprechung und Literatur darin, dass das sogenannte Leistungsprinzip gemÀà Art. 33 Abs. 2 GG gegenĂŒber dem passiven Wahlrecht bzw. Demokratieprinzip zurĂŒcktreten muss (vgl. nur Ritgen, S. 72 f. m.w.N.). Das Volk kann also die Person wĂ€hlen, die es fĂŒr richtig hĂ€lt, unabhĂ€ngig von ihrer Qualifikation, BefĂ€higung oder Leistung.
Passives Wahlrecht und Demokratieprinzip ĂŒberwiegen indes nach herrschender Auffassung gerade nicht das Gebot der Verfassungstreue bzw. des GewĂ€hrbietens (vgl. auch hier Ritgen, S. 73 f. m.w.N.).  Dies gilt insbesondere wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und TreueverhĂ€ltnisses zwischen den Beamten und dem Staat sowie der Stellung des BĂŒrgermeisters als Leitungsorgan der Gemeindeverwaltung (dazu hier Rn. 37 f.). Die VerfassungsgemĂ€Ăheit dieses VerstĂ€ndnisses hat das OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 27 ff.) im letzten Jahr noch einmal ausdrĂŒcklich klargestellt.
Damit ist aber nicht gesagt, dass passives Wahlrecht und Demokratieprinzip gar keine Relevanz bei der PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens haben. Dies zeigen auch die AusfĂŒhrungen des OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 34 ff.). Wie sich dieser Einfluss aber im Einzelfall genau auswirkt, erscheint aktuell ebenso offen wie die Frage, ob er im âFall Hartungâ unter BerĂŒcksichtigung aller weiteren UmstĂ€nde dazu gefĂŒhrt hĂ€tte, das GewĂ€hrbieten zu bejahen. Angesichts der obigen AusfĂŒhrungen dĂŒrfte nach einer Gesamtbetrachtung (und die Mitgliedschaft in der âHeimatâ unterstellt) viel dafĂŒrsprechen, dass auch der Einfluss des Demokratieprinzips und des passiven Wahlrechts die Zweifel am GewĂ€hrbieten in diesem Fall nicht entscheidend relativiert hĂ€tten.
Der PrĂŒfungszeitpunkt: Wahl zwischen Pest und Cholera?
FĂŒr den Fall Hartungs stellt sich die Frage des GewĂ€hrbietens vorerst nicht mehr. Damit erĂŒbrigt sich zugleich eine daran anknĂŒpfende Frage, nĂ€mlich ob die PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens bereits vor oder erst nach der Wahl zu erfolgen hat. Ausweislich des mdr und der Freien Presse vertritt das Innenministerium grundsĂ€tzlich die Sichtweise, dass besagte PrĂŒfung erst nach der Wahl erfolgen mĂŒsse. In der jĂŒngeren Vergangenheit kam es aber beispielsweise in Rheinland-Pfalz zu einer PrĂŒfung durch den Wahlausschuss vor der Wahl. Vergleicht man den Gesetzeswortlaut der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen â §§ 58, 23 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) Rheinland-Pfalz, § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz einerseits sowie §§ 38, 7 KWG Sachsen, § 49 Abs. 1 GemO Sachsen andererseits â so erscheint die Rechtslage in beiden LĂ€ndern wie gesagt nicht wesensverschieden. Damit dĂŒrfte auch in Sachsen eine PrĂŒfung vor der Wahl rechtlich jedenfalls möglich sein. Einigkeit hinsichtlich der Frage nach dem richtigen PrĂŒfungszeitpunkt besteht innerhalb der rechtswissenschaftlichen Forschung freilich nicht (vgl. diesbezĂŒglich auch die Chronologie der Ereignisse in Sachsen hier).
Dies hat mehrere GrĂŒnde. So wird zum einen seit jeher die personelle Zusammensetzung und das juristische Know-How der fĂŒr die PrĂŒfung vor der Wahl zustĂ€ndigen WahlausschĂŒsse thematisiert. Diese seien nicht ohne Weiteres in der Lage, die oftmals komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem GewĂ€hrbieten in der KĂŒrze der Zeit zweifelsfrei zu klĂ€ren (hierzu Kutting; Ritgen; hier).
Hinzu kommt noch ein anderes Problem, das eher politisch als juristisch zu verorten ist, gleichwohl aber nicht unerwĂ€hnt bleiben soll: So lĂ€sst sich vermuten, dass die PrĂŒfungsinstanz â wie unter anderem Maximilian Steinbeis anschaulich dargestellt hat, vgl. hier S. 232 â bei Verneinung des GewĂ€hrbietens von den hiervon betroffenen Kandidaten öffentlichkeitswirksam angeprangert werden dĂŒrfte: Wird das GewĂ€hrbieten vor der Wahl geprĂŒft und verneint, steht eine Brandmarkung als TotengrĂ€ber der Demokratie zu befĂŒrchten, weil die Kandidaten schon gar nicht bei der Wahl antreten dĂŒrfen; erfolgt demgegenĂŒber die PrĂŒfung und Verneinung des GewĂ€hrbietens nach der Wahl, so dĂŒrften die ausgeschlossenen Kandidaten ebenfalls das Narrativ eines âPutsches gegen die Demokratieâ bedienen und sich in eine Opferposition begeben. Letzteres Szenario der Annullierung einer bereits stattgefundenen und gewonnenen Wahl wĂŒrde wohl sogar noch stĂ€rkere Reaktionen hervorrufen. Es besteht insofern im Ergebnis eigentlich nur die Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. zwischen Skylla und Charybdis (hierzu statt vieler Honer sowie Ritgen, S. 75).
Fazit
In Aue-Bad Schlema hat das Unterliegen Hartungs dazu gefĂŒhrt, dass die vor der Wahl nicht durchgefĂŒhrte PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens letztlich vollstĂ€ndig unterblieben ist. Damit blieb auch das im Falle einer negativ ausgefallenen PrĂŒfung wohl zu erwarten gewesende mediale Crescendo (vgl. âFall Paulâ) gröĂtenteils aus. FĂŒr kĂŒnftige FĂ€lle erscheint es wĂŒnschenswert, ein einheitliches und Rechtssicherheit gebendes Vorgehen in Bezug auf den Zeitpunkt der PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens festzulegen. Es dĂŒrften nicht nur angesichts des Wortlauts der Kommunalwahlrechtsgesetze, sondern auch wegen des voraussichtlich geringeren Ăbels, eine Wahl im Falle der rechtmĂ€Ăigen Verneinung des GewĂ€hrbietens nicht annullieren zu mĂŒssen, die besseren Argumente dafĂŒr sprechen, die PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens vor der Wahl durchzufĂŒhren, entsprechende Ausstattung der und Hilfestellung fĂŒr die WahlausschĂŒsse vorausgesetzt.
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