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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Notstand ausgerufen - Schwere Erdbeben erschĂĽttern VenezuelaÂ
![]() Am Mittwochabend wurde Caracas von zwei Erdbeben erschüttert. Mehrere Gebäude sind darauf eingestürzt. Eine fahrende Schule der Demokratie auf Tour durch Deutschland
Seit fast vier Jahrzehnten rollt ein außergewöhnliches Fahrzeug durch Deutschland: Der Omnibus für Direkte Demokratie ist eine fahrende Schule der (…)
Der Preis der Wahrheit: Prämierter Assange-Film findet Wege gegen Mainstream-Blockade
Der Dokumentarfilm «The Six Billion Dollar Man: Julian Assange and the Price of Truth» gewann 2025 die L'Œil d'or bei den Internationalen (…)
Präzedenzfall Garfield AI: Wie ein Algorithmus das Gericht erobert
![]() FĂĽr nur 400 Pfund setzte sich Tamires Camal Taquidir mit Garfield AI gegen die klassisch vertretene Gegenseite durch und erstritt 7.000 Pfund. Links, rechts, anti-system: Drei Reaktionen auf Starmers RĂĽcktritt
![]() Wie reagiert die britische Öffentlichkeit auf den nächsten Kurz-Zeit-Premierminister. Unterschiedlich. Und trotzdem trauert ihm niemand nach. Drei Stimmen zum Abgang Starmers: Aus dem linken [...] | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
ERKLÄRT - Kindermedizin: Die Schweiz hat wieder Wachstumskurven, die auf eigenen Daten basieren. Wieso das gut ist
ERKLÄRT - Die Schattenseiten des Sommers: Weshalb die Velogriffe kleben, das Handy ins Koma fällt, der Schlagrahm zusammensackt – und was man dagegen tun kann
DATENANALYSE - Live-Daten zeigen: So nahe steht die Schweiz am Hitzerekord
Hitzewelle in Europa: warum es schon im Juni so extrem heiss ist und weshalb sich die glühende Luft so lange hält
PODCAST «NZZ AKZENT» - Andy Burnham: Kann der «König des Nordens» Grossbritannien stabilisieren?
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Fiktion der EinzelfallprĂĽfung
Die Vereinbarkeit einer Parteimitgliedschaft in der AfD mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht prägt den juristischen Diskurs. Immer wieder geben neue verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Anlass, die immergleichen Maßstäbe neu anzuwenden. So auch im jüngsten Fall vor dem VG Berlin, das die Nichteinstellung eines Kommunalpolitikers der AfD in den Polizeidienst billigte. Die Entscheidung ist konsequent, dennoch plädiere ich dafür, das redundante Nachbeten und Anwenden der verwaltungsgerichtlichen Abwägungsdogmatik und Einzelfallbezogenheit zu überwinden und die Beweislast umzukehren: Nicht die innerparteilichen und politischen Aktivitäten müssen im Einzelfall eine verfassungsfeindliche Haltung untermauern, vielmehr begründet die Parteimitgliedschaft als solche bereits eine Regelvermutung, die der Betroffene durch aktives innerparteiliches Eintreten für die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerlegen kann.
Der Ausgangsfall
Doch zunächst zum Ausgangsfall, der schnell erzählt ist: Ein Polizeivollzugsbeamter bewarb sich bei der Berliner Polizei, um die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zu erlangen. Nach seiner Einstellungszusage beantragte der Polizeikommissar die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, um zum 01.04.2026 zum Kriminalkommissaranwärter auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 BeamtStG) ernannt zu werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Die zuständige Dienstbehörde nahm die Zusage nur wenige Tage vor der geplanten Einstellung zurück, da sie erfahren hatte, dass der Beamte Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion in einer Gemeindevertretung war, und sie daher an seiner charakterlichen Eignung zweifelte. Der Beamte reagierte prompt und legte sein kommunales Amt schon am nächsten Tag nieder und wandte sich gegen die Entscheidung. Doch zu spät: Die Behörde blieb bei ihrer Position und so beantragte der Beamte vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO beim zuständigen Berliner Verwaltungsgericht.
Wiederholung der verwaltungsgerichtlichen MaĂźstabsbildung
Das VG Berlin folgte mit Beschluss vom 11. Juni der behördlichen Argumentation richtigerweise und lehnte den Antrag ab. Die Begründung rezipiert die allseits bekannten beamtenrechtlichen Maßstäbe: Die politische Treuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz in Art. 33 Abs. 5 GG verankert und in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einfachgesetzlich kodifiziert ist, gebietet eine aktive Haltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Es genügt nicht, kein Verfassungsfeind zu sein. Erforderlich ist es vielmehr, sich verfassungsfreundlich zu verhalten, also aktiv für die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.
Auch beim Verhältnis des Beamten zu verfassungsfeindlichen Organisationen, insbesondere Parteien, kann das VG Berlin auf ein umfangreiches Rechtsprechungsrepertoire zurückgreifen, nicht nur auf die allseits bekannte Judikatur des BVerfG und BVerwG, sondern auch auf die jüngste Entscheidung des VGH Mannheim zur Vorstandseigenschaft in der Jungen Alternative Hessen. Aus den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ist nicht erkennbar, dass sich die Dogmatik im Vergleich zu meinem letzten Beitrag weiterentwickelt hat. Man könnte meinen, sie sei ausgeschrieben.
Mal wieder: Verfassungsschutzbehördliche Einstufung
In der Subsumtion verweist die Kammer wieder einmal zunächst auf die verfassungsschutzbehördliche Einstufung. Der brandenburgische Verfassungsschutz hat die AfD im April vom Verdachtsfall zum gesichert extremistischen Beobachtungsobjekt heraufgestuft. Das Innenministerium begründet diesen Schritt mit einem „Prozess der sukzessiven, systematisch betriebenen Radikalisierung“ der AfD. Laut dem Verfassungsschutz vertritt sie einen ethnisch-homogenen Volksbegriff, lehnt zentrale Staatsstrukturprinzipien strukturell ab und vernetzt sich zunehmend mit rechtsextremen Akteuren. Indem das VG Berlin dieses Gutachten zur Grundlage seiner Verfassungstreueprüfung macht, untermauert es einmal mehr dessen zentrale Rolle für die Maßnahmen des administrativen Verfassungsschutzes. Die Einstufungsentscheidung ist Ausgangspunkt und zentrales Kriterium für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, etwa im Waffen-, Beamten- oder Sicherheitsüberprüfungsrecht.
Zur Identifikation eines Gemeindevertreters mit parteipolitischen Zielen
Die Entscheidung schließt sodann mit der individuellen Verhaltensprüfung des Betroffenen. Als Fraktionsvorsitzender einer Gemeindevertretung, der noch kurz davor aktiv im Wahlkampfgeschehen für die AfD tätig war, hatte er vornherein keine allzu günstigen Chancen. Er trug mehrere haltlose Argumentationsansätze vor, die das Gericht teils aus prozessualen Begründungspflichten, teils wohl aus strategischem Akzeptanzmanagement in dieser grundrechtssensiblen Sphäre vergleichsweise ausführlich wegschrieb.
Das Verwaltungsgericht betont die besondere Indizwirkung einer Kandidatur für politische Ämter hinsichtlich der Identifikation mit den verfassungsfeindlichen Parteizielen. Daran änderte auch nichts, dass der Betroffene eine organisatorische Trennung zwischen kommunalen AfD-Strukturen und dem AfD-Landesverband behauptete. Denn mangels Ortsverband musste der Antragsteller durch den Kreisverband zum Wahlbewerber gewählt werden, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der AfD organisatorisch in den Landesverband eingebunden ist.
Schließlich widmet sich das Gericht vergleichsweise ausführlich der offensichtlichen Schutzbehauptung, der Antragsteller habe „die überörtlichen Entwicklungen der AfD Brandenburg […] nicht in ihrer Tragweite erkannt“, und verwirft diese. Zuletzt hilft ihm auch die Niederlegung des kommunalpolitischen Mandats nicht. Denn er legte es nicht bereits nach der Einstufungsentscheidung des Verfassungsschutzes nieder, sondern erst dann, als der Widerruf der Einstellungszusage unmittelbar negative persönliche Folgen für ihn zeitigte.
Reflexion der Dogmatik
Zunächst: Die Entscheidung ist richtig. Akzeptiert man die verfassungsschutzbehördliche Einstufungsentscheidung des AfD-Landesverbandes Brandenburg und die konsolidierte verwaltungsgerichtliche Dogmatik zum Verhältnis von Mitgliedschaft in extremistischen Parteien zur politischen Treuepflicht, so ist die hier getroffene Feststellung alternativlos: Ein aktiver Mandatsträger, wenn auch nur in einer politisch weniger bedeutsamen Gemeinde, unterstützt die Ziele der rechtsextremen Partei. Insbesondere die aktive Rolle im Wahlkampf, und sei es auch nur auf kommunalpolitischer Ebene, ist als proaktive und nachhaltige Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebung zu werten. Wer die parteiprogrammatische Ausrichtung nicht nur innerlich gutheißt, sondern aktiv im Wahlkampf, d.h. mit erhöhter Intensität verteidigt (BVerfGE 148, 11 Rn. 46), dem wird man eine stärkere Identifikation mit ihr attestieren können, die sich von einer bloß passiven Mitgliedschaft abhebt.
Darüber hinaus bleiben jedoch auch nach diesem Beschluss die Einzelheiten der Tragweite unklar: Welcher Grad an aktivem Verhalten unterhalb aktiver Übernahme von Mandats- oder Funktionsämtern ist für die nachhaltige Verfolgung der Ziele notwendig? Das Verwaltungsgericht betont nachdrücklich, dass der Antragsteller von den verfassungsfeindlichen Aktivitäten aufgrund seiner Mandatsträgereigenschaft gewusst haben müsse. Das stimmt natürlich – aber es ließe sich auch entgegnen: Wem nicht? Insbesondere welchem Parteimitglied? Es ist schwerlich vorstellbar, dass es ein passives Mitglied gibt, das 2013 aus wirtschaftspolitischen Motiven in die damals EU-kritische Lucke-AfD eingetreten ist und seitdem die allgegenwärtige Berichterstattung zur Radikalisierung der AfD ignoriert hat. Auch eine Person, die „sich mit Aussicht auf Erfolg dafür einsetzt, dass diese [verfassungsfeindlichen Bestrebungen] ernsthaft und nachhaltig unterbunden werden“, wie es das Bundesverwaltungsgericht fordert (BVerwGE 114, 258, 284), ist theoretisch nur schwer vorstellbar. Eine Recherche des SWR zeigte jüngst den Umgang mit abweichenden Ansichten in der AfD: „Wer widerspricht, wer intern unbequeme Fragen stellt oder öffentlich Kritik übt, könne unter Druck geraten – in Parteigremien, als Journalist oder als normaler Bürger im Alltag.“ Unter diesen Bedingungen erscheint ein aktives Eintreten gegen verfassungsfeindliche Tendenzen beinahe unmöglich – zumal das OVG Münster festgestellt hat, dass sich diese Tendenzen nicht in singulären Äußerungen einzelner Mitglieder erschöpfen, sondern sich systematisch bei einer Vielzahl von Funktionsträgern finden. Vielmehr trifft man medial bedeutend häufiger das Phänomen der „AfD-Aussteiger berichten“ an, bei welchem ehemalige Mitglieder nach ihrem Parteiaustritt Kritik üben.
Paradoxie der Dogmatik
Das aber zeigt die theoretische Unterentwicklung und Paradoxie dieser Dogmatik: Die verwaltungsgerichtliche Judikatur fordert einerseits ein völliges Unterlassen der parteipolitischen Unterstützung, keine Übernahme von Funktionsämtern und Mandaten, also das Dasein als passive Karteileiche (BVerwG), und gleichzeitig die aktive Distanzierung von sämtlichen verfassungsfeindlichen Zielen. Die Person muss von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen in ihrer Partei wissen, darf es aber eigentlich nicht, um weiterhin gutgläubig zu sein. Diese Kombination gibt es empirisch nicht. Dennoch weigern sich Rechtsprechung und Literatur, die reine Parteimitgliedschaft für eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht genügen zu lassen. Thorsten Masuch betont demgegenüber: „Wer seine Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung trotz erkennbarer verfassungsfeindlicher Bestrebungen beantragt oder aufrechterhält, bekennt sich gerade nicht zur geltenden Verfassungsordnung“ (Masuch, ZRP 2025, 172 (175)).
Ich plädiere in Anlehnung an meinen letzten Beitrag für eine geänderte Dogmatik, jedenfalls aber für eine ehrlichere Maßstabsbildung der Verfassungstreue, die eben nicht lediglich aktives Agieren in Funktionsämtern der Partei sanktioniert, wie es die verwaltungsgerichtliche Judikatur suggeriert, sondern: Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei begründet eine Regelvermutung für die Verletzung der politischen Treuepflicht, die man in atypischen Fallkonstellationen, im Ausnahmefall, widerlegen kann. Weg vom bloßen „Indiz“ (Jarass/Pieroth/Jarass, 19. Aufl. 2026, GG Art. 33 Rn. 76) zur Regelvermutung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, aus dem die „funktionsbezogene Differenzierung“ folgen soll (von Münch/Kunig/Bickenbach, 8. Aufl. 2025, GG Art. 33 Rn. 136), wird ohnehin unterlaufen, wenn eine Addition kaum erfüllbarer Kriterien dazu führt, dass doch nahezu jeder Person eine Bestrebungsunterstützung attestiert wird. Oder anders formuliert: Eine umfassende Abwägung aller maßgeblichen Aspekte im Einzelfall verliert ihre Wirkung, wenn sie doch immer zum selben Ergebnis kommt.
Freilich muss sich der hier vorgeschlagene Paradigmenwechsel an Art. 21 GG messen lassen. Insofern erhebe ich mit diesem Beitrag nicht den Anspruch, die Problematik restlos geklärt zu haben. Geht man aber – anders als Matthias Honer (NVwZ 2024, 705 (707)) – nicht davon aus, dass das Parteienprivileg die Berücksichtigung einer Parteimitgliedschaft für die Annahme fehlender Verfassungstreue absolut sperrt, weil Art. 33 Abs. 2 und 5 GG im „Hinblick auf die (Verfassungs-)Treuepflicht sämtlicher Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sensibler reagiert als Art. 21 II GG“ (Dreier/Brosius-Gersdorf, 3. Aufl. 2015, GG Art. 33 Rn. 108), sprechen wenige Sachargumente dafür, eine nachhaltig aufrechterhaltene Parteimitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei bei der beamtenrechtlichen Verfassungstreueprüfung zu tolerieren. Ist der mit der Verfassungstreueprüfung nach Art. 33 Abs. 5 GG verbundene Eingriff in die politischen Kommunikationsgrundrechte bei aktiven Parteimitgliedern – wie hier – gerechtfertigt, so ist nicht ersichtlich, warum ein passives Parteimitglied wesentlich schutzwürdiger sein sollte.
Ausblick nach Magdeburg
Diese Überlegungen sind keine rein akademische Reflexion verfassungsrechtlicher Theorieansätze, sondern können bald praktische Wirksamkeit entfalten: Der AfD-Spitzenkandidat für Sachsen-Anhalt, Ulrich Siegmund, kündigte der MZ gegenüber an, im Falle einer Regierungsbeteiligung umfassende Entlassungen von unliebsamen Beschäftigten vornehmen zu wollen. Es lässt sich mit wenig Fantasie und einem Blick in autokratische Staaten erahnen, mit welchen Personen er diese Stellen nachbesetzen will (vgl. auch den Beitrag von Vogel). Freilich ist dann auch eine beamtenrechtliche Dogmatik, wie ich sie hier vorschlage, wenig wirkungsvoll: Denn die personalführende Stelle, die die Einstellungen von AfD-Sympathisant*innen durchführt, wäre auch die Stelle, der die Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 BeamtStG und damit auch der FDGO-Treue (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) obliegt. Aber umso mehr erscheint es sinnvoll, solange demokratische Kräfte die Exekutive kontrollieren, über Maßnahmen der Resilienz nachzudenken. Denn seine Rolle als Funktionsbedingung von Demokratie (BVerfGE 150, 169 Rn. 30) und Rechtsstaat (Zähle, DÖV 2021, 380 (381)) kann das Beamtentum nur erfüllen, wenn es selbst keinen Zweifel daran lässt, diesen Werten verpflichtet zu sein.
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